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Full text of "Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens"

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ITALIENS. 

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Bewliluiit! empt'oUen. 




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FORSCHUNGEN 

ZUR 

REICHS- UND RECHTSGE8(JHICHTE 

ITALIENS. 



D« JULITIS FICKEK. 



ERSTER BAND. 



INNSBRUCK. 

VEai.AO DEE WAOSEa-SCHEK DHlVEBSniLW-BUCHHANDHIKa. 

1868, 



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Druck dm Wagn erstehen Bacbdniok«»!. 



THEODOR WUESTENFELD 



IN GRCESSTER HOCHACHTUNG UND DANKBARKEIT 



«EH1II3IET. 



A* 



Vorrede. 



Wenn ich vor sieben Jahren den ersten Band einer grössern Arbeit über 
den Rciohsförstenstand veröffentlichte, baldige Fortsetzung in Aussicht stellend, 
während ich nun statt dieser einen ersten Theil von Forschungen wesentlich 
anderen Inhaltes vorlege, so werde ich es nicht umgehen dürfen, die Gründe 
anzugeben, welche mich zur Einlösung jenes Versprechens nicht gelangen 
Hessen. 

Nachdem ich nach Veröffentlichung jenes Bandes gegen Ende 1860 einige 
Zeit daranf verwandt hatte, die Einleitung desselben in den Vorlesungen über 
das deutsche Kaiserreich weiter auszufiihren , wurde die Ausarbeitung des 
zweiten Bandes alsbald begonnen. Eine erste Unterbrechung war dann da- 
durch veranlasst, dass i(;h wünschte, die ehrende Auszeichnung, welche mir 
die juristische Fakultät zu Breslau bei Gelegenheit des Stiftungsfestes am 
4. August 1861 durch Ernennung zinn Doktor der Rechte erwies, durch Wid- 
mung irgend einer Schrift rechtsgeschichtlichen Inhaltes verdanken zu können. 
Schon damals dachte ich daran, für diesen Zweck das zusammenzustellen, was 
mir bei meinen Untersuchungen über den Reichsfürstenstand bezüglich des 
vom deutschen ganz abweichenden Verfahrens im italienischen Hofgerichte 
aufgefallen war. Ich zog es dann vor, über den Heerschild zu arbeiten, weil 
ich glaubte, durch solche vorgreifende Behandlung eines mit der grössern 
Arbeit eng zusammenhängenden Gegenstandes, auf den der Plan derselben 
mich erst ganz zuletzt geführt haben würde, mir die Fortsetzung mannichfach 
erleichtem zu können. Nach Vollendung jener Abhandlung gegen Ende 1861 
war ich noch einige Zeit in Anspruch genommen durch einen, zunächst durch 
Untersuchungen Laband*s veranlassten Aufsatz zur (Jenealogie der Hand- 
schriften des Schwabenspiegels, weiter durch die gegen einen Angriff von 
SybeFs gerichtete Schrift über deutsches Königthum und Kaiserthum. Dann 
nahm ich den zweiten Band des Reichsfurstenstandes wieder in Angriff. Ein- 
zelne Nebenuntersuchungen, auf die der Gregenstand mich führte, die aber 



VI Vorrede. 

doch in vollem üiiifauge in den Rahmen der Arbeit nicht pa&sten, beschloss 
ich gesondert zunächst zu veröffentlichen. Ein bezüglicher Aufsatz über die 
Reichshofbeamten gelangte im Noveraberhefte der Sitzungsberichte der kaiser- 
lichen Akademie von 1862 zum Abdrucke; bei einem zweiten über den Reichs- 
hofrath kam ich nicht über die Sammlung des Materials hinaus. Denn ich 
rausste diese Arbeiten unterbrechen, weil ich die bisher von mir versehene 
Lehrkanzel der allgemeinen Geschichte mit der för deutsche Reichs- und 
Rechtsgeschichte vertauschte. Hatte mir dieses Fach in semem vollen Um- 
fange bisher fem gelegen, war es nicht das Bewusstsein genügender, sondern 
das Bedürfniss einer Ergänzung ungenügender Kenntniss, was mir, von anderm 
abgesehen, jenen Tausch als wünschenswerth erscheinen liess, so musste ich 
mich freilich entschliessen, für das Studienjahr 1862 auf 1863, in dem ich 
einen Theil, dann für das folgende, in dem ich zuerst den ganzen Gegenstand 
vortrug, alle andern Arbeiten ruhen zu lassen. 

Als ich mit der Ausarbeitusg des bezüglichen Theils meiner Vorträge 
beschäftigt Frank]in*s kurz vorher erschienene Beiträge zur (Jeschicht« der 
Rezeption des römischen Rechtes genauer durchnahm, führte das meine Auf- 
merksamkeit wieder auf das italienische Reichsgerichtswesen. Wies Franklin 
überzeugend nach, wie noch in späterer Zeit das deutsche Verfahren im Hof- 
gerichte unge&ndert fortbestand, so machte er doch auch auf Fälle aufmerk- 
sam, welche in anderer Weise, durch den König allein nach Rath insbesondere 
auch von Rechtsgelehrten entschieden wurden; es sind das vorzugsweise 
solche, bei welchen sich die Parteien auf den König als Schiedsrichter geeinigt 
hatten. Franklin sieht darin, wie er das später in der Geschichte des Reichs- 
hofgerichtes noch weiter ausgeführt hat, die Anfänge einer neuen staatlichen 
Institution, welche nothwendig war, weil das Hofgericht nicht mehr regel- 
mässig gehegt wurde. Für Deutschland un allgemeinen wird das gewiss richtig 
sein. Aber aus den Gränzlanden erinnerte ich mich doch eines viel früheren 
Falles, der mir schon vor Jahren den Gegensatz deutschen mid italienischen 
Verfahrens besonders nahe gelegt hatte : der Bischof von Trient und der Graf 
von Tirol unterstellten 1276 eine Streitsache dem schiedsrichterlichen Urtheile 
des Königs, aber mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass er das Urtheil 
nicht nach dem Brauche Deutschlands von den Umstehenden fragen, sondern 
es selbst nach bestem Wissen und nach dem Rathe Kundiger geben solle. 
Und weiter konnte jene Form jedenfalls nur in ihrer Anwendung auf deutsche 
Sachen als Neuerung betrachtet werden. Eine Reihe von Fällen, auf welche 
mich andere Untersuchungen geführt hatten, liess mich nicht bezweifeln, dass 
mindestens seit dem Beginne der staufischen Periode die deutschen Herrscher 
und die deutschen Reichsbeamten b Italien regelmässig in solcher Weise ent- 
schieden, dass sie von dorther an die Formen des römisch-kanonischen Pro- 
zesses, an das römische Recht als vorzugsweise massgebende Entscheidungs- 
quelle gewohnt sein mussten. Dieser meines Wissens bisher kaum beachtete 
Umstand schien mir doch insbesondere auch für die Geschichte der Rezeption 
der Fremdrechte nicht ohne Bedeutung. Und da mur kurz darauf die Weih- 
nachtsferien 1863 einige freie Zeit gewährten, so entwarf ich lediglich auf 



Vorrede. VII 

Grundlage einiger zunächst für andere Zwecke gesammelter Notizen einen 
kurzen Aufsatz, bei dem mir nichts femer lag, als einen meinen sonstigen 
Arbeiten ziemlich femliegenden Gregenstand irgend genauer zu erörtern, bei 
dem ich nichts bezweckte, als die Aufmerksamkeit Anderer darauf hinzulenken. 
Wäre es mir damals möglich gewesen, jenen Aufsatz sogleich dmckfertig 
zu machen, so würde ich mich schwerlich mit diesen Dingen weiter beschäftigt 
haben. Da ich mich genöthigt sah, den Entwurf bis zum Ende des Studien- 
jahres liegen zu lassen, war es natürlich, dass ich in der Zwischenzeit wenig- 
stens auf alles achtete, was mit jenem Gregenstande näher zusammenhing, aus 
nächstliegenden Hülfsmitteln mein Material zu mehren suchte, damit mich 
aber auch mehr und mehr überzeugte, dass manche meiner ersten Annahmen 
sich doch einer genaueren Prüfung der Zeugnisse gegenüber nicht halten liess, 
dass mancher Nebenpunkt wenigstens einer oberflächlichen Erörterung durchaus 
bedürfe, sollte das Ergebniss des Hauptpunktes auch nur vorläufig irgend be- 
friedigen. Wenn ich mich dadurch nicht bestimmen liess, den Gegenstand 
überhaupt ganz fallen zu lassen, wenn ich sogleich nach Schluss des Studien- 
jahres begann, den Aufsatz auf etwas erweiterter Grundlage umzuarbeiten, so 
dachte ich freilich an nichts weniger, als dass diese Sachen mich jahrelang 
beschäftigen würden. Wenn das so gekommen ist, so lag der Grund vorzüg- 
lich darin, dass es sich bei diesem Gregenstande nicht darum handelte, auf 
einem im allgememen genugsam bekannten Gebiete nur einen einzelnen, bisher 
nicht beachteten oder meiner Ansicht nach nicht richtig gewürdigten Punkt zu 
erörtern. So konnte sich die Sache allerdings darstellen, wenn ich, wie das 
zunächst der Fall war, vom Grebiete des genügender bekannten deutschen 
Gerichtswesens ausging, nachzuweisen suchte, wie hier ausnahmsweise die ab- 
weichende italienische Form der Urtheilsfallung wohl schon früher eingewu'kt 
haben könne ; nur das war mir erster Anlass, gerade diesen Einzelpunkt auf- 
zugreifen. Sobald es nun aber galt, Bestehen und Entstehen jener Form in 
Italien genauer nachzuweisen, war das Verhältniss ein durchaus anderes ; es 
handelte sich nicht mehr blos um einen einzelnen bisher unbeachteten Punkt, 
sondem dieser führte mich auch auf ein weites Grebiet, welches, wie ich mich 
mehr und mehr überzeugen musste, trotz mancher trefflicher Einzelunter- 
suchungen uns im allgemeinen nur höchst ungenügend bekannt ist Das hatte 
nun nicht allein die Folge, dass schon des nächsten Zweckes wegen die Unter- 
suchung sich ungleich weiter ausdehnen musste, als das da erforderlich ist, 
wo auf ausreichender bearbeiteten Grebieten für einschlagende Fragen ein Ver- 
weisen auf die Ergebnisse der Untersuchungen Anderer genügen kaim. Es 
hatte weiter auch die Folge, dass ich bald auf manches näher einging, was 
mit dem nächsten Gregenstande nur in sehr loser Berührung stand, des näch- 
sten Zweckes wegen näherer Untersuchung nicht gerade bedurft hätte. Ich 
sah, wie es bei manchen an und für sich nicht unwichtigen Gegenständen, auf 
welche ich aufmerksam wurde, doch nur einer verhäJtnissmässig geringen 
Mühe, nur einiger Vervollständigung des mir ohnehin bekannt gewordenen 
Materials bedürfen würde, um den Gregenstand wenigstens so weit zu erledigen, 
dass für viele Zwecke meine Mittheilungen vorläufig genügen könnten, jeden- 



VIII Vorrede. 

falls eine erste Grundlage geboten wäre, welche dann zu weiterer eingehender 
Behandlung anregen und dieselbe wesentlich erleichtern dürfte. Solche Unter- 
suchungen ganz fallen zu lassen, weil sie den ursprünglichen Plan der Arbeit 
störten, oder auch, weil meine Kenntnisse und Hflifsmittel nicht ausreichten, 
sie sogleich irgend abschliessend durchzuführen, schien mir, nachdem ich ein- 
mal so weit in den Stoflf hineingerathen war, doppelt unzweckraässig, weil bei 
manchen Wiederaufnahme derselben durch einen Anderen kaum zu erwarten 
war, weU manche sich mir ganz zufallig dargeboten hatten, ohne diesen be- 
sondem Zusammenhang vielleicht jeder Anlass fehlen würde, die Bedeutung 
des Gegenstandes zu beachten, ihm näher nachzugehen. 

Glaubte ich mich über diese Schranke einmal wegsetzen zu sollen, so gab 
es dann freilich überhaupt kaum eine im Gegen stände selbst liegende Begrän- 
zung der Aufgabe mehr; was zunächst selbst nur als Nebenpunkt erfasst war, 
leitete Wieder auf andere bisher nicht beachtete Punkte hin ; es ist fast kein 
Thefl der Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens, fiir den nicht hier oder da ein 
Anknüpfungspunkt geboten sein würde; und auf einem Gebiete, welches nur 
unzulänglich bearbeitet ist, aber einen in mancher Richtung geradezu über- 
raschenden Reichthum von Quellen bietet, würde der Stoff zu Untersuchungen, 
bei welchen von vornherein auf lohnende Ergebnisse zu rechnen wäre, nicht 
leicht ausgehen. Um so bestimmter fiihlte ich freilich das Bedürfniss, mir da 
selbst eine Gränze zu setzen. So sehr sich auch durch die lange Beschäftigung 
mit der Rechtsgeschichte Italiens mein Interesse für dieselbe gesteigert hatte, 
so erklärlich ist es doch, wenn ich wünschte, baldmöglichst meine halbvollen- 
deten Arbeiten über deutsche Verfassungsgeschichte wiederaufzunehmen. Aber 
auch davon abgesehen xilirde mir ein anderer Grund genügt haben, die Unter- 
suchungen über italienische Verhältnisse wenigstens in diesem Zusammenhange 
abzubrechen. Ich fühle, dass ich gerade da, wo meiner Ansicht nach das 
weitere Verfolgen der Ergebnisse am fruchtbringendsten sein möchte, dieser 
Aufgabe in keiner Weise gewachsen sein würde. Schon in ihrem jetzigen Um- 
fange wird die Arbeit nur zu ofl den geschulten Juristen vermissen lassen. 
Sie hat mich auf Gebiete der Rechtswissenschaft geführt, welche mir bis dahin 
fast ganz fremd blieben, über welche ich mich erst des nächsten Zweckes 
wegen aus Ilülfsmitteln, wie sie eben zur Hand waren, nothdürftig unterrichten 
musste. Das wird aber niemals eine Vertrautheit mit dem (Jegenstande er- 
setzen können, wie sie nur durch lange fortgesetzte Beschäftigung mit dem- 
selben zu erwerben ist. Schon da, wo die Arbeit sich auf dem Gebiete des 
germanischen Rechts bewegt, mag das manchen Missgriff veranlasst haben. 
Diese Untersuchungen haben mich dann aber insbesondere schliesslich viel 
weiter, als ich das von vornherein irgend erwarten durfte, auf das Gebiet des 
römischen Rechtes gefährt Beim Beginne der Arbeit glaubte ich dieses kaum 
berühren zu dürfen. Ich dachte, es werde genügen, wenn ich die Forschung 
einfach bis auf den Punkt führte, wo die Scheidung zwischen dem versitzenden 
Richter und den urtheilenden Beisitzern aufhört, der selbst urtheilende Richter 
des römischen Rechts an die Stelle tritt. Den Grund fiir die Umgestaltung 
glaubte ich von vornherein im Wiederaufleben der wissenschaftlichen Be- 



Vorrede. IX 

schäfligimg mit dem römischen Rechte zu kennen ; es schien sich da nnr um 
die genauere Fixirung des Zeitpunktes der Umgestaltung zu handeln. Bei 
solchem Sachverhalte durfte ich voraussetzen, zu einem weitem Eingehen auf 
den römischen oder römisch-kanonischen Prozess kaum Veranlassung zu finden. 
Erst im Verlaufe der Untersuchungen ergab sich mehr und mehr eine Sach- 
lage, welche mich genöthigt hätte, dieselben gerade da abzubrechen, wo mir 
ihre Ergebnisse am beachtenswerthesteu erschienen, wenn ich aus Furcht vor 
Missgriffen jedes Eingehen auf jene bisher ganz fernliegenden Rechtsgebiete 
vermeiden wollte. Diese Sachlage hier kurz anzudeuten, wird sich auch dess- 
halb empfehlen, weil ich zunächst nur einen Theil der Arbeit vorlege und ge- 
rade auf die bezüglichen Verhältnisse erst in den letzten Abschnitten derselben 
genauer eingehen werde. 

Das römische Recht scheint mir in doppelter Form auf das Rechtsl^ben 
des vorwiegend longobardischen Italiens einen weitergreifenden Einfluss ge- 
wonnen zu haben, als durch den blossen Umstand, dass fast überall einzelne 
Personen nach römischem Rechte lebten, bedingt war. Einmal in der Form, 
in welcher es sich insbesondere in der Romagna jederzeit erhalten hatte, ge- 
wiss vorwiegend in Weise eines ungeschriebenen Gewohnheitsrechtes, mit 
fremden Bestandtheilen mannichfach versetzt und ohne näheren Ansdiluss an 
die lauteren Quellen des Rechtes. Dann aber in seiner wissenschaftlichen Ge- 
staltung, wie dieselbe von den gelehrten Juristen durch selbstständiges Zurück- 
gehen auf die Rechtsbücher Justinians gewonnen wurde. Diese Restauration 
war nicht Sache eines kurzen Zeitraumes; insbesondere bezüglich des Gerichts- 
wesens lässt sich im zwölften Jahrhunderte deutlich verfolgen, wie nur sehr 
langsam in Sache und Ausdruck ein engerer Anschluss an die Quellen des 
römischen Rechtes sich geltend machte. Damit geht nun aber keineswegs, wie 
man annehmen sollte, das Verschwinden der germanischen Formen Hand in 
Hand ; schon erheblich früher erscheinen diese durchweg beseitigt. 

Dieser auffallende Umstand scheint mir im Anschlüsse an den angedeu- 
teten Unterschied seine Erklärung zu finden. Der Einfluss der wissenschaft- 
lichen Bestrebungen zeigt sich in der Romagna selbst, wenn wir von Bologna 
absehen, zunächst am wenigsten ; er tritt ausserhalb derselben früher und be- 
stimmter hervor. Die Brücke, über welche die Ergebnisse der theoretischen 
Studien zur Einwirkung auch auf das thatsächliche Rechtsleben gelangten, 
scheint das Hofgericht der Markgrafen von Tuszien, insbesondere der Ma- 
thilde, gebildet zu haben. Finden wir in diesem in auffallender Weise Romag- 
nolen thätig, wohl vorwiegend ältere Zeitgenossen des Imerius, so kann das 
nur darin seine Erklärung finden, dass die Juristen von Ravenna und Bologna 
sich schon damals eines besondern Rufes erfreuten. Darauf mag einmal eine 
Gestaltung des dortigen Gerichtswesens eingewirkt haben, welche an und für 
sich zu grösserer Gewandtheit in der Behandlung von Rechtssachen führte. 
Weiter aber hindert uns auch nichts, dort schon in den früheren Zeiten des 
eilften Jahrhunderts eine eingehendere Beschäftigung mit den Quellen des 
römischen Rechtes anzunehmen, welche jene Juristen auch als die kenntniss- 
reicheren erscheinen Hess. Nur werden wir freilich bei ihnen in keiner Weise 



X Vorrede. 

schon dieselbe quelleuinässige Kenntniss des justinianischen Rechtes voraus- 
setzen dürfen, wie bei den Rechtskundigen des folgenden Jahrhunderts; noch 
weniger werden wir annehmen können, dass sie dahin gestrebt hätten, nun 
sogleich das ganze thatsächliche Rechtsleben demgemäss umzugestalten. Ins- 
besondere wird das für das gerichtliche Verfahren gelten müssen. Bei der 
Zerstreutheit der bezüglichen Angaben war es an und fiir sich schwer, aus der 
Sammlung Justinians eine genügende Einsicht in den römischen Prozess zu 
gewinnen; und hätte man sie schon besessen, so war es natürlich viel schwie- 
riger, die Formen des ganzen Gerichtswesens dem entsprechend umzugestalten, 
als bei der Beurtheilung von EinzelfiUIen die gewonnene bessere Kenntniss 
des materiellen Rechtes zur Grcltung zu bringen ; diese Hess sich zunächst auch 
in den altgewohnten Formen des Verfahrens verwerthen. Diese altgewohnten 
Formen aber waren fär die Träger der neuen Richtung die der Romagna, 
welche sich allerdings den altrömischen näher anschlössen ; insbesondere hatte 
sich dort der selbstnrtheilende Richter immer erhalten. Waren daneben auch 
germanische Formen zur Greltung gelangt, so scheint das doch vorzugsweise 
nur in den Reichsgerichten der Fall gewesen zu sein ; es war hier möglich, 
dieselben fallen zu lassen, ohne an den sonstigen Formen des Prozesses we- 
sentliches ändern zu müssen. Dieser Prozess der Romagna, nicht der alt- 
römische, war es, welcher, wenn ich recht sehe, das auf vorwiegend germa- 
nischer Grundlage beruhende Verfahren im longobardischen Italien verdrängte. 
Es scheint sich das genügend zu erklären durch das Auftreten rechtskundiger 
Romagnolen in auswärtigen Gerichten, wohl auch durch den Einfluss von 
Lombarden, welche in Bologna studirten, dort mit diesen Fonnen vertraut 
wurden ; und gefördert wurde es zweifellos insbesondere dadurch, dass gerade 
damals die Entwicklung der städtischen Selbstständigkeit ohnehin manche 
Aenderungen des Gerichtswesens nöthig machten, die sich nun fast selbstver- 
ständlich der neuen Richtung sogleich aufs engste anschlössen. Diese vorbe- 
reitende Umgestaltung musste es dann natürlich sehr erleichtem, mit dem 
Fortschreiten der wissenschaftlichen Studien Verfassung und Verfahren der 
Gerichte mehr und mehr den Ergebnissen derselben zu nahem. Ist die weitere 
Ausbildung des Prozesses in der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts 
vorwiegend unter kirchlichem Einflüsse erfolgt, so scheint ein solcher bei der 
ersten Umgestaltung selbst noch in keiner Weise wirksam gewesen zu sein ; 
darf ich aus den von mir beachteten Punkten auf das allgemeine Verhältniss 
schliessen, so erscheinen anfangs die geistlichen G«riche viel mehr durch die 
weltlichen beeinflusst, als umgekehrt. 

Man wird nun aber überhaupt in der Annahme, das Gerichtswesen habe 
sich mit der Zeit den Ergebnissen der gelehrten Forschung auch thatsächlich 
tiberall angesclilossen, nicht zu weit gehen dürfen. Die Schriften der gelehrten 
Prozessualisten dürfen uns da nicht irre leiten. Grerade in früherer Zeit nehmen 
sie auf das Herkommen fast keine Rücksicht; sie stellen den Prozess sichtlich 
weniger dar, wie er in Uebung war, als wie er nach den Quellen des römischen 
und kanonischen Rechtes sein sollte. So ist die $156 angedeutete, später 
näher zu erörternde Form, dass ein Beisitzer die Sache auf Mandat des Vor- 



1 



Vorrede. XI 

sitzenden entscheidet, sicher auf die Grewohnheiten der Rouaagna zurückzu- 
führen, nicht etwa auf selbstständige Beachtung bezüglicher Stellen des römi- 
schen Rechts; aber so allgemein diese Form in den verschiedensten Gerichten 
angewandt wurde, nehmen doch, so weit ich sehe, die Prozessualisten, welche 
nur die Delegation kennen, nie die geringste Rücksicht auf dieselbe. So habe 
ich schon in diesem Bande darauf hingewiesen, wie weitgreifende Bedeutung 
in Italien der Bann nicht blos für das Kriminalverfahren, sondern auch für den 
Civilprozess hatte; aber selbst bei Pillius, der doch mehrfach auf das Her- 
kommen Rücksicht nimmt, suche ich vergebens auch nur nach einer Er^'äh- 
nung; er kennt den Infamis, aber nicht den Bannitus. Und so in andern 
Dingen; rein italienische Rechtsi^inrichtungen eben so wohl, wie besonderer 
Brauch der Romagna haben sich auch dann, als die Wissenschaft ihre Forde- 
rungen bestimmter formulirt hatte, dieselben im allgemeinen anerkannt wurden, 
doch vielfach daneben in ihrer Greltung behauptet, gewiss auch nicht selten die 
Auffassung der gelehrten Juristen bestimmt. 

Stützen sich die hier angedeuteten Ergebnisse abgesehen von den dafür 
geltend zu machenden rem geschichtlichen Haltpunkten zunächst lediglich auf 
die Beachtung einzelner Theile des Prozesses, insbesondere der Weise des 
Urtheilens, glaube ich mich zunächst nur in dieser Beschränkung über den 
Gang der Entwicklung kaum zu täuschen, so spricht gewiss die Vermuthung 
dafiir, dass dieser nicht allein für den Prozess überhaupt, sondern auch filr 
andere Rechtsgebiete kein wesentlich verschiedener gewesen sein wird. Und 
dann werden sich gewiss auch för diese wichtige Resultate gewinnen lassen 
hei genauerer Beachtung des Umstandes, dass die gelehrten Juristen doch zu- 
nächst auf dem Boden des Gewohnheitsrechtes der Romagna standen, dass 
dieses m den verschiedensten Richtungen einen sehr bestimmenden Einfluss 
auf die weitere Entwicklung gewonnen haben kann, der sich freilich erst dann 
ermessen liesse, wenn vor allem jenes Grewohnheitsrecht selbst nach den uns 
erhaltenen Quellen genügend erforscht wäre. In dieser Richtung die Arbeit 
weiter auszudehnen, dann auf die weitere Erörterung einzugehen, wie das 
Recht der Romagna und das gelehrte Recht immer weitergreifenden Einfluss' 
auf das italienische Rechtsleben gewannen, wie andererseits doch auch dieses 
wieder mannichfach die Auffassmig der gelehrten Juristen beemflusste, das 
würde nach jenen Ergebnissen gewiss die nächstliegende und lohnendste Auf- 
gabe gewesen sein. Aber darauf musste ich durchaus verzichten. Es würde 
dazu vollkommenste Vertrautheit insbesondere mit dem Inhalte und der Fonn 
der römischen Rechtsquellen gehören, eine lange Eingewöhnung in dieselben, 
welche auch ohne äussern Aulass überall fnhlen lassen würde, wo Sache und 
Aasdruck dem lautem römischen Rechte entsprächen, wo Fremdartiges ihnen 
beigemischt wäre ; da würde nichts zu erreichen sein mit einer Belehrung, wie 
man sie sich auch über einen sonst fernliegenden Gregenstand für einen näch- 
sten Zweck zu schaffen sucht. 

Selbst m der Beschränkung, in der ich glaubte, mich auf diese Dinge 
einlassen zu müssen, fUhlte ich mich da auf ganz unsicherm Boden. Bin ich 
überall von den Einzelnheiten ausgegangen, wie sie mir in den Ueberresten 



Xn Vorrede. 

des thatsächlichen Rechtslebens entgegentraten, suchte ich von diesen aus die 
allgemeine Regel zu finden, ohne vielfach schon zu wissen, ob diese einem 
Satze des longobardischen oder des römischen Rechtes genauer entsprechen 
würde, so dürfte die sich daraus ergebende volle Unbefengenheit der For- 
schung in mancher Richtung die Sicherheit der Ergebnisse gefördert haben. 
Nicht minder bezweifle ich, dass solches Herantreten an die Einzelnheiten 
ohne genügende Renntniss des Gesammtgebietes zu entschiedenen Missgriffen 
gefiihrt haben wird. Aber ich denke, man wird es gerechtfertigt finden, dass 
ich mich durch die Furcht vor solchen Missgriffen nicht bestimmen liess, 
manche Gegenstände, welche mir nahe traten, lieber überhaupt unerörtert zu 
lassen. Sollten diese Missgriffe auch zahlreicher sein, als ich voraussetze, so 
scheint mir das dem Werthe einer Arbeit kaum wesentlichen Eintrag zu thun, 
welche gerade in dieser Richtung nicht abschliessen, nur auf bisher weniger 
Beachtetes hinweisen, zur weitern Untersuchung desselben anregen soll. Da 
halte ich die aufgewandte Mühe keineswegs fiir verloren, wenn auch die näch- 
sten Ergebnisse sich vielfach als unhaltbar erweisen sollten; es scheint mir 
schon das von Werth zu sein, dass hier manche Dinge überhaupt einmal zur 
Erörterung gebracht, dass irgendeine, wenn auch nicht sogleich die richtige 
Ansicht darüber geäussert, dass insbesondere die Zeugnisse aus einem ziem- 
lich reichhaltigen Quellenmateriale dafiir aufgesucht und durchweg in wört- 
licher Fassung mitgetheilt wurden, so dass es Berufenem auch da, wo meine 
Auffassung nicht stichhaltig sein sollte, nicht zu schwer fallen wird, sich selbst 
ein richtigeres Urtheil über die Sache zu bilden. Dafiir sind denn auch wieder 
viele Gegenstände behandelt, in welchen ich mich nicht so leicht zurecht ge- 
funden haben würde, wäre ich mit vorwiegend juristischer Vorbildung an die 
Arbeit gegangen, welche dem Juristen, auch wenn er sich mehr mit der ge- 
schichtlichen Seite der Wissenschaft befasst, femer zu liegen pflegen; welche 
dennoch auch gerade vom rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkte aus einer Er- 
forschung durchaus bedurften, sollte das genauere Verfolgen jener tiefgreifen- 
den Umgestaltungen des italienischen Rechtslebens nicht gehindert sein durch 
unzureichende Kenntniss der einschlagenden Theile der Verfassungsgeschichte. 
Und lege ich oft nur ganz vorläufige Ergebnisse vor, habe ich die Untersu- 
chung, weil die verschiedensten Gründe mich zum Abschlüsse der Arbeit be- 
stimmten, vielfach abgebrochen mit dem vollen Bewusstsein, dass die Ergeb- 
nisse auch für nächste Zwecke noch ganz unzureichend seien, so sind datür 
wieder andere Forschungen weit genug durchgeführt, um solchen, welche etwa 
nur einen oder andem Gegenstand wiederaufnehmen oder einschlagende Stoffe 
bearbeiten, als nächste Grundlage durchaus genügen zu können. 

Wie die Arbeit über den Reichsftirstenstand, so ist auch diese entstanden 
nicht auf Grundlage eines von vomherein festgestellten Planes, sondern durch 
allmählige Erweiterung einer Einzeluntersuchimg. Manches, was ich dort im 
Vorworte sagte, kann daher auch für diese Arbeit gelten. Insbesondere auch, 
was die Ausnutzung des Materials betrifft. Auf möglichst vollständige Be- 
nutzung der Geschichtschreiber habe ich weniger Werth gelegt, sie vorzüglich 
nur herangezogen, wenn ich dazu besonders veranlasst war. Dagegen ist von 



Vorrede. Xni 

mir bekannten Urkundenwerken, in welchen ich irgend auf Ausbeute rechnen 
durfte, nur ein oder anderes, weil es mir unerreichbar war, gänzlich unbenutzt 
geblieben. Aber freilich konnte ich nicht alles, was ich benutzte, auch nur für 
die nächsten Zwecke ausnutzen. Nur was ich selbst besass oder in den hiesigen 
Bibliotheken vorfand, konnte ich bei der Arbeit dauernd zur Hand haben; 
aber es war das verhältnissmässig wenig. Die freundliche Zuvorkommenheit 
Diemers als Direktors der Universitätsbibliothek zu Wien ermöglichte es mir 
dann, einzelne besonders wichtige Werke hier länger mit Müsse benutzen zu 
können. Aber für sehr viele war ich auf die Auszüge beschränkt, welche ich 
auf den Bibliotheken zu München und Göttingen, dann insbesondere bei län- 
germ und wiederholten Aufenthalte zu Stuttgart fertigte. Einmalige Durch- 
sicht kann immer die dauernde Benutzung nur ungenügend ersetzen. Insbe- 
sondere aber wird zu beachten sein, dass ich auf viele Punkte überhaupt erst 
nachträglich aufmerksam wurde, eine nochmalige umfassende Durchsicht des 
Materials nur für diese mir weder möglich gewesen wäre, noch die Mühe hätte 
lohnen können. Es schien mir daher nicht überflüssig, bei den einzelnen Er- 
örterungen mehrfach anzugeben, dass ich erst später auf sie eingegangen sei, 
nur das mir nächstliegende Material für sie benutzt habe. Am meisten trifft 
das gerade den ersten Theil ; hier wurden nur die Abschnitte I. IV. X. XL 
Xn. von vornherein beachtet, und auch von diesen die beiden letzten erst 
später weiter ausgedehnt; die übrigen wurden erst unmittelbar vor, 11 und III 
erst bei der letzten, im vergangenen Sommer begonnenen Ueberarbeitung fiir 
den Druck zugefiigt. Die folgenden Theile, wenigstens wie sie mir jetzt vor- 
liegen, beschäftigen sich allerdings mit Gegenständen, welche ich sogleich oder 
doch bald nach dem Beginne in den Plan der Arbeit aufnahm; doch kann sich 
freilich auch da immer die Nothwendigkeit ergeben, auf früher nicht Beachtetes 
nachträglich näher einzugehen, wie das schon hier insbesondere beim Gross- 
hoQustitiar der Fall war. 

Notizen aus ungedi*ucktem Material verdanke ich insbesondere Wüsten- 
feld, der sich durch die bereitwilligste Mittheilung derselben, wie durch die 
Ertheilung einer Menge der werthvoUsten Aufschlüsse ein ungleich höheres 
Verdienst um diese Arbeit erworben hat, als ich das durch wenige gelegent- 
liche Hinweise in den Anmerkungen bemerklich machen konnte. Abschriften 
ungedruckter Urkunden verdanke ich insbesondere Cereda zu Cremona, der 
sich ja auch sonst schon so vielfach um deutsche Forschungen verdient gemacht 
hat; andere wurden mir aus dem Codex Trevisanus und Astensis im StaaU- 
archive zu Wien dm*ch Mitglieder des Seminars fiir österreichische Geschichte 
besorgt. So weit sich dieselben zur Einreihung in Böhmers Acta unperii nicht 
eigneten oder nicht von Stumpf, dessen Vorarbeiten ich gleichfalls manche 
Notiz entnehmen konnte, veröffentlicht werden, denke ich dieselben am Schlüsse 
der Arbeit zum Abdrucke zu bringen und ihnen eine Anzahl schon gedruckter, 
aber besonders wichtiger oder schwer zu erreichender Gerichtsurkunden zu- 
zufügen ; doch steht bezüglich dieser mein Plan noch nicht fest; ich habe daher 
auch für sie nur auf die bisherigen Drucke verwiesen, während Verweisungen 
auf die Beilagen sich inuner auf bisher ungedruckte Urkunden beziehen. Die 



XIV Vorrede. 

schlechtweg als ungedruckt bezeichneten Stücke lagen mir nur im Auszuge in 
den Vorarbeiten für die Fortsetzung von Böhmers Regesten vor. Zu beson- 
derm Danke föhle ich mich Pertz verpflichtet für die gütigst gewährte Er- 
laubniss, die neue Ausgabe der longobardischen Rechtsquellen im vierten 
Bande der Leges in den Aushängebogen benutzen zu dürfen; die Einleitung 
zum Liber Papiensis lag mir freilich noch nicht vor, doch war Boretius so 
freundlich, mir brieflich alles mitzutheilen, was zum Verständnisse seiner Aus- 
gabe dienen konnte. 

Die weitem Abschnitte der Arbeit, welche noch zwei Bände föUen dürften, 
liegen mir vollständig ausgearbeitet vor ; es sind freilich noch zahlreiche Er- 
gänzungen zu verwerthen, einzelnes wohl noch ganz umzuarbeiten ; doch hoffe 
ich, dass diese schliessliche Ueberarbeitung kaum viel mehr Zeit erfordern 
wird, als die Drucklegung ohnehin in Anspruch nehmen dürfte. Der dritte 
Abschnitt wird von den Vorsitzenden im Reichsgerichte handeln, von den 
altem Königsboten der verschiedensten Art, den delegirten Richtern, ständigen 
Appellationsrichtern, späteren Pfalzgrafen; dann insbesondere den Greneral- 
legaten und Provinzialbeamten der staufischen Zeit, wobei ich insbesondere 
auch auf eine dem nächsten Zwecke ferner liegende Erörterung über den Ueber- 
gang der mittelitalienischen Reichslande an die Kirche eingegangen bin. Der 
vierte beschäftigt sich mit den Beisitzern, insbesondere also den Judices, den 
Königsrichtem und städtischen Richtern, der Verdrängung dieser durch jene, 
den Königsrichtem von Pavia und denen der Mark Verona, den Judices und 
Causidici der Romagna und ihrem Einflüsse auf auswärtige Grerichte, dann 
mit den Hofrichtem und Grosshofrichtera der staufischen Zeit. Im letzten Ab- 
schnitte werde ich dann die Frage untersuchen, in wie weit in Italien eine 
Scheidung zwischen Richtern und Urtheilern stattfand ; für das longobardische 
Reich, wie noch später für die longobardischen Fürstenthümer glaube ich eine 
solche in Abrede stellen zu müssen ; beim Nachweise des Uebergangs vom 
longobardischen zum fränkischen System werde ich insbesondere für die Ska- 
binen in Italien eine der gewöhnlichen Annahme abweichende Bedeutung zu 
begründen suchen ; nach Darlegung der Verhältnisse, wie sie sich nach dem 
Uebergange in Oberitalien und im Spoletinischen darstellten, werde ich auf 
das abweichende Verfahren in der Romagna und anderen römischen Grebiets- 
theUen näher eingehen und auf das wenige, was sich aus geistlichen Gerichten 
erhalten hat; ich werde es dann versuchen, näher nachzuweisen, wie das frän- 
kische System durch Formen verdrängt wurde, welche zunächst der Romagna 
entnommen, dann dem römischen Rechte näher angepasst wurden, und wie 
sich in Folge dessen im zwölften Jahrhunderte in den geistlichen, städtischen 
und Lehensgerichten, dann in den Reichsgerichten der verschiedensten Art 
das Urtheilen gestaltete. 

Ein alphabetisches Inhaltsverzeichniss schien mir geeigneter dem Schlüsse 
der Arbeit vorbehalten zu werden. Um Nachträge zu vermeiden, würde an 
und für sich auch das Verzeichniss der abgekürzt angeführten Werke dort 
die geeignetere Stelle finden, zumal manche derselben in diesem Bande 
noch nicht benutzt wurden; doch gebe ich es schon jetzt, damit der vor- 



Vorrede. XV 

läufige Gebrauch der ersten Bände nicht durch die starken Abkürzungen 
erschwert werde. 



Eine Arbeit, bei der ich mich fortwährend insbesondere auch darauf hin- 
gewiesen sah, die Zustände Italiens in der Zeit, wo unter den frühern Staufern 
der Schwerpunkt der Kaisermacht noch in Deutschland lag, mit denen einer 
spätem zu vergleichen, wo Italien von Sizilien aus beherrscht wurde, musste 
mir natürlich die mannichfachste Gelegenheit bieten zu wiederholter Prüfung 
der in meinen Vorlesungen über das Kaiserreich ausgesprochenen Ansicht, 
dass der Zerfall Deutschlands nicht an das Bestehen des über die Nation 
hinausreichenden Kaiserreiches anzuknüpfen sei, dass insbesondere auch noch 
in den Zeiten des ersten Friedrich die Macht des deutschen Herrschers auf so 
festen Grundlagen beruhte, dass bei einem Fortbauen auf denselben alles andere 
eher vorauszusehen war, als Zerfall und Schwäche ; dass es erst die durch den 
Erwerb des sizilischen Königreich herbeigeführte, völlig veränderte Stellung 
des Kaiserthums gewesen sei, welche das Kaiserreich und damit Deutschland 
zerrüttete. Wie ich das bezüglich einer Einzelfrage S. 372 n. 6 ausdrücklich 
bemerkte, wie sich das für eine Reihe anderer Punkte im zweiten Bande er- 
geben wird, habe ich dabei keine Veranlassung gefunden, auch nur eine der 
früheren, mit diesen Untersuchungen irgend näher zusammenhängenden Be- 
hauptungen zurückzunehmen, welche ich freilich von vornherein, da mir die 
bezüglichen italienischen Verhältnisse damals weniger bekannt waren, nur sehr 
vorsichtig aufgestellt hatte. Wohl aber würde ich jetzt in der Lage sein, meine 
Ansicht durch manches gewichtige, mir damals noch nicht aufgefallene Mo- 
ment weiter begründen zu können. 

Darauf in der Arbeit selbst häufiger hinzuweisen oder etwa nochmals zu- 
sammenhängend darauf zurückzukommen, dazu fehlte mir bis jetzt die Ver- 
anlassung. Allerdings hat v. Sybel in seiner Schrift über die deutsche Nation 
und das Kaiserreich gerade jene Ansicht aufs bestimmteste bestritten. Aber 
ihm gegenüber habe ich sie bereits in einer (Jegenschrift über deutsches Kö- 
nigthum and Kaiserthum zu vertheidigen gesucht Der Gregner hat nie darauf 
geantwortet; ob er selbst noch an die für seine Beweisführung nothwendige 
Janmiergestalt des ersten Friedrich glaubt, wenn er je ernstlich an dieselbe 
geglaubt hat, weiss ich also nicht. Aber weitern Unfug hat das Erscheinen 
dieses Zerrbildes in unserer Greschichtslitteratur, so weit ich das übersehe, 
nicht angerichtet, trotz des Umstandes, dass es gerade durch einen so nam- 
haften (belehrten heraufbeschworen war. War das nicht ungeschrieben zu 
machen, was früher von anerkannten Forschem über die Zeit geschrieben war, 
welche v. Sybel als eine Zeit vollständigster Ohnmacht der Reichsgewalt zu 
bezeichnen sich genöthigt sah, so haben sich da auch Spätere nicht beirren 
lassen; und sind darunter solche, welche meines Wissens den politischen An- 
sichten des (Gegners wesentlich beistimmen dürften, so ist das gewiss ein höchst 
erfreuliches Zeugniss dafiir, dass die lockende Lehre von der Verarbeitung der 
Geschichte nach politischen und sittlichen Prinzipien die Unbefangenheit der 



XVI Vorrede, 

Forschung doch weniger zu trüben vermochte, als nach solchem Vorgange 
vielleicht zu befurchten war. Es sind gerade über diese Zeit seitdem eine Reihe 
eingehender Arbeiten erschienen ; in keiner, so weit ich sehe, findet die Auf- 
fassung des Gegners eine Stütze, wird die meinige bestritten; wer dieselben 
irgend genauer verfolgt hat, weiss auch, auf wie manches unumwundene Zeug- 
niss fiir meine Behauptungen ich da würde hinweisen können. Es mag ge- 
nügen, das Zeugniss dessen anzuführen, der sich am längsten und eingehendsten 
mit dieser Zeit beschäftigt hat; stimmt die ganze Auflfassung bei Reuter, Ge- 
schichte Alexanders III., wesentlich mit der meinigen überein, so sagt er 3, 335 
gerade bezüglich des fraglichen Punktes: „Ich kann es nur für eine Verge- 
waltigung an der Geschichte halten, wenn ein geistreicher Historiker der Ge- 
genwart, welchem ich ungern widerspreche, ein Bild der Ohnmacht des grossen 
Staufen gezeichnet hat, dessen Farben nicht der beglaubigten Üeberlieferung 
entnommen sind;" er fiihrt dann Stellen der üeberlieferung auf, welche ins- 
gesammt gegen v. Sybel zeugen, und setzt hinzu: „Durchaus unwiderlegbar 
ist die gegnerische Erörterung bei Ficker, Das deutsche Königthum und Kai- 
serthum. " Werde ich danach sagen dürfen, dass die Darstellung der That- 
sachen, von der aus v. Sybel meine Ansicht bestritt, als irrig anerkannt und 
damit wenigstens seine Beweisführung missluugen ist, so mag es sein, dass 
sich gegen meine Behauptungen andere, von mir nicht beachtete Thatsachen 
geltend machen lassen, oder dass auch auf Grundlage der von mir und anderen 
anerkannten thatsächlichen Lage diese Dinge doch von einem andern, als dem 
von mir vertretenen Gesichtspunkte aufgefasst werden können. Aber ich weiss 
nicht, dass das von irgend jemandem bestimmter versucht wäre, und habe 
daher zunächst keine Veranlassung gefunden, in meiner Arbeit auf jene Streit- 
frage Bezug zu nehmen. 

Ueberhaupt würde ich mich kaum veranlasst gefühlt haben, auf die Sache 
nochmals zurückzukommen, wenn es sich dabei nur um die wissenschaftliche 
Kontroverse gehandelt hätte. Ob da der Gegner seine Behauptungen gegen 
meine Zurückweisung weiter vertheidigen wollte oder nicht, war einfach seine 
Sache ; auch wo das mit mehr Hoffnung auf Erfolg, als mir hier der Fall zu 
sein scheint, geschehen könnte, würde ich es sehr begreiflich finden, wenn 
jemand nicht Lust hat, seine Zeit einer weitern Erörterung von Fragen zu 
widmen, welche für ihn vielleicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben. 
Wenn es dem Gegner weiter beliebte, meine Behauptungen in einer von weg- 
werfender Geringschätzung und Qfobheit strotzenden Form zu bekämpfen, 
welche nur noch übertroffen wurde durch die J)ekannte „lumpige" Bemerkung 
in der Sitzung des preussischen Abgeordnetenhauses vom 5. September 1862 
(vgl. 0. Klopp, Kleindeutsche G^schichtsbaumeister S. lü)» so war mir das 
höchst gleichgültig; hat sich solcher Form des Angriffs jemand zu schämen, 
so ist es gewiss nicht der Angegriffene. Dem Gregner hat es aber weiter be- 
liebt, die Ehrlichkeit meiner Polemik und die Aufrichtigkeit meiner geschicht- 
lichen üeberzeugung zu verdächtigen ; und das ist allerdings ein Punkt, bei 
dem wenigstens flir mich die Gleichgültigkeit durchaus aufhört; man wird 
es mir nicht verübeln können, wenn ich darauf zurückkomme, wie sich 



Vorrede. XVH 

bezüglich dieser ganz persönlichen Seite der Angelegenlieit der Sachverhalt 
herausgestellt hat. 

Es hat dem Gegner gefallen, mich der Erschleichung zu beschuldigen, 
weil ich behauptet hätte, er habe bei seiner Festrede über die neueren Dar- 
stellungen der deutschen Kaiserzeit an eine Nutzanwendung auf moderne 
Streitfragen gedacht, was in keiner Weise der Fall gewesen sei. Ob da von 
einer Erschleichung die Rede sein durfte, wenn meine Behauptung sich auch 
nur auf die allgemeine Sachlage hätte stützen können, kann ich ganz bei Seite 
lassen. Denn ich war da in der höchst angenehmen Lage, der Vergesslichkeit 
des Gregners dadurch zu Hülfe kommen zu können, dass ich ihn S. 8 meiner 
Gegenschrift auf die Stelle seiner Festrede verwies, wo er selbst in aller 
Offenheit ausspricht, dass er bei der Erörterung gerade dieses Gregenstandes 
nicht allein an moderne Streitfragen denke, sondern ihm dieselbe gerade dieses 
Zusanunenhanges wegen um so wichtiger scheine. Ist das richtig oder nicht? 
Und wo bleibt denn da die Erschleichung? 

Dagegen hat nun, von anderm abgesehen, v. Sybel an dem Punkte, wo 
ihm meine Ansichten am unbequemsten gewesen zu sein scheinen, sich statt 
eines Gregenbeweises mit der Behauptung begnügt, dass ich die Zeiten Gre- 
gors Vn und Innocenz HI als gesunde Blüthe des deutschen Reiches feiere, 
dass mir die damaligen Zustände lobenswerth erschienen, weil sie zur päbst- 
lichen Weltherrschaft geführt hätten ; er sucht damit meine Ansicht als Pro- 
dukt ultramontanen Eifers hinzustellen und die Aufrichtigkeit der von mir 
ausgesprochenen wissenschaftlichen üeberzeugung zu verdächtigen. Wie er 
seinerseits dabei mit der geschichtlichen Wahrheit umgesprungen ist, habe ich 
S. 71 ff. dargelegt. Wie er dabei mir gegenüber jede Ehrlichkeit der Polemik 
bei Seite gelassen hat, habe ich S. 80 ff. genauer angegeben. Um meine Be- 
weisftihrung in der ihm zusagenden Weise verdächtigen zu können, hat er sich 
nicht etwa mit blossen Erschleichungen begnügt; er hat fnschweg zu einer so 
plumpen Unwahrheit gegriffen, dass mir dieselbe noch jetzt ein psychologisches 
Räthsel sein würde, wenn ich annehmen müsste, er habe dabei irgend auf 
Leser gerechnet, die auch nur halbweg im Stande seien, seine Behauptungen 
zu prüfen. Einer Darstellung gegenüber, bei welcher gerade der Schwerpunkt 
der ganzen Beweisführung auf den von mir versuchten Nachweis fiel, dass 
allerdings in der letzten Zeit vor Innocenz ein genügendes Gleichgewicht vor- 
handen war, dieses aber in Folge der sizilischen Erwerbung, also genau zur 
Zeit Innocenz*s, aufs gründlichste zerstört und damit die Macht des Reichs 
aufs tiefste erschüttert war, — * einer solchen Darstellung gegenüber hat der 
Gregner die Stime, einfiich zu behaupten, dass ich das System und die Zeit 
Innocenz's als (nrgamsches Gleichgewicht und gesunde Blüthe des deutschen 
Reichs bezeichne. Ich habe das S. 82 erklärt für ^eine Unwahrheit, welche 
ich weder durch Unkenntniss, noch durch Nachlässigkeit irgendwie zu erklären 
wüsste, von der ich nur annehmen kann, dass der Gegner sich ihrer durchaus 
bewusst war, als er sie niedersclirieb;'' ich sah mich also genöthigt zu be^ 
haupten, dass ich nach bestem Wissen nur annehmen könne, der Gregner habe 
zu einer Lüge gegriffen, um meine wissenschaftliche Aufrichtigkeit aitf Orond- 

Ficker Forachungen. B 



XVm Vorrede. 

läge derselben verdächtigen zu können. Zu solcher Behauptung habe ich mich 
nur ungern im Interesse der eigenen Vertheidigung genöthigt gesehen. Ich 
würde sie bereitwilligst zurückgenommen oder modifiziit haben, wenn mir die 
Zulässigkeit anderer Auffassung nachgewiesen wäre. Kann ich sie nur wieder- 
holen, so ist das nicht meine Schuki. 

Der Gregner hat mu* auch darauf nichts geantwortet. Was ich sagte, mag 
ihm sehr gleichgültig gewesen sein. Aber dann hat es mich nur gewundert, 
dass V. Sybel sich in der Allg. Zeitung von 1866 Mai II mit einiger Erregt- 
heit gegen einen andern, inzwischen, wenn ich mich in der Person nicht 
täuschte, verstorbenen Gegner wandte, weil dieser behauptet hatte, er suche 
die Ereignisse in der Weise darzustellen, welche seinen poUtischen Zwecken 
am besten entspreche, und dass v. Sybel das als Verdächtigung seiner wissen- 
schaftlichen Wahrheitsliebe bezeichnete. Nun, wesentlich dasselbe glaubte 
auch ich behaupten zu dürfen; nur hätte ich freilich nicht erwartet, dass der 
Gegner das als eine Verdächtigung auffassen würde. Denn ich wenigstens 
habe mich da nicht blos an Einzelfalle gehalten, wie sie S. 63 ff. 98. 123 
meiner Schrift hervorgehoben sind. Mag da die Entstellung der Thatsacheu 
noch so sehr auf der Hand liegen, möglicheni^'eise kann diese ja immer eben 
so wohl in ungewöhnlicher Unkenntniss, als in ungewöhnlicher Willkür ihren 
Grund haben; und so sehr ich mich dagegen verwahren müsste, erstere dem 
Gregner hier irgendwie zuzutrauen, so handelt es sich da doch immer um eine 
zunächst nur subjektive Ansicht über die mögliche Gränze der Unkenntniss, 
wu*d es immer misslich bleiben, auf solcher Grundlage die Behauptung will- 
kürlicher Entstellung unbedingt hinzustellen. Aber ich hatte es ja gar nicht 
nöthig, mich auf die Praxis des Gegners zu berufen, da derselbe sich theo- 
retisch bestimmt genug darüber ausgesprochen hat; die von ihm gestellte For- 
derung der Verarbeitung des geschichtlichen Stoffes nach politischen und sitt- 
lichen Prinzipien, aufweiche ich mich S. 11-27 näher eingelassen, erhebt ja, 
wenn es sich da nicht um eine ganz inhaltlose Phrase handeln soll, die willkür- 
lichste Gteschichtskonstruktion geradezu zur Methode. Diese seine Anweisung 
hat der Gtegner weder zurückgezogen, noch irgendwo nachgewiesen, dass ich 
mich bei Würdigung derselben getäuscht habe. Ob er da mich und andere 
eines Bessern belehren will oder nicht, ist natürlich seine Sache; aber so lange 
er das nicht gethan hat, ist es doch wunderlich, wenn er die Annahme, er sei 
nach seiner eigenen theoretischen Anweisung auch praktisch vorgegangen, als 
Verdächtigung bezeichnet. 

Ich würde nach fast sechs Jahren auch auf jene mehr persönliche Seite 
der Sache nicht zurückgekommen sein, wenn nicht ein besonderer Umstand 
mhr das nahe legte. Als v. Sybels Schrift erschienen war, &nd die ihm ge- 
neigte politische, wie wissenschaftliche Tageslitteratur nicht Worte genug, 
hervorzuheben, wie gründlich er mich vernichtet habe, insbesondere natürlich 
auch der ausgegebenen Losung gemäss meinen kirchlichen Standpunkt be- 
tonend. Um so auffallender war denn nachher das Schweigen; von der Schrift 
V. Sybels war zunächst nicht mehr die Rede ; und doch wäre ja gerade jetzt, 
wo Gregeuschriften gegen dieselbe erschienen waren, die beste Gelegenheit zum 



Vorrede. XWC 

Nachweise geboten gewesen, dass v. Sybels Auffassung wirklich, wie er sich 
ausdrüdcte, weder Hiebe noch Stiche zu förchten habe. Wenn man auf dit 
Benutzung dieser Gelegenheit verzichtete, so weiss ich mir das nur daraus z« 
erklären, dass das Todtschweigen der Gegenschriften entweder im Wunsdie 
des Gegners lag oder man wenigstens glaubte, seinen Wünschen dadurch zu 
begegnen. Dieses Todtschweigen wurde denn auch mit solchem Erfolge in 
Szene gesetzt, dass die Gegenschriften selbst für solche Blätter nicht vor* 
banden waren, welche ihrer Aufgabe nach und im Interesse ihrer Leser sich 
einer Kenntmssnahme kaum hätten entziehen dürfen. Denn mochte man da 
die wesentlich polemischen Schriften von Klopp und mir zu wenig beachtens- 
werth finden, so konnte das doch kaum der Fall sein bei der Schrift von 
V. Wydenbrugk, bei der der polemische Charakter kaum hervortritt, welche 
die Entwidilung der deutschen Dinge ganz selbstständig verfolgend eine Fülle 
der anregendsten Gedanken bietet. 

Nur dieses Vorgehen hat mich veranlasst, hier auf die Sache zurückzu- 
koBimen. Ganz abgesehen von der wissenschaftlichen Kontroverse selbst hatte 
ich in meiner Vertheidigung Einsprache erheben müssen gegen eine Unehr- 
lidikeit der Polemik, wie sie so nackt selten zu Tage getreten sein mag, hatte 
dagegen im Interesse der gewiss allseitig gewünschten Erhaltung von Würde 
und Auftichtigkeit bei wissenschaftlicher Polemik Berufung eingelegt an das 
Billigkeitsgefühl gerade solcher, welche übrigens der Auffassung des Gegners 
näher «tehen. Lag es eti^a im Wunsche des Gegners oder seiner Freunde, 
eine weitere Erörterung der persönlichen Seite der Sache abzuschneiden, wie 
das DMinen Wünschen durchaus entsprochen hätte, so hätte ich danach wohl 
erwarten dürfen, dass, wenn der Gregner selbst es vorzog, sich da nicht weiter 
zu äussern, wenigstens ein anderer, der nicht von vomherem auf memer Seite 
stand, bei Besprechung meiner Schrift die Gelegenheit wahrgenonmien hätte, 
mir in dieser Richtung gerecht zu werden, mir zu verstehen zu geben, dass 
man auch da, wo man in der Sache die Auffassmig des Gegners theile, dodi 
die Weise seiner Polemik gegen mich nicht billige. Es würde mu* das durchaus 
genügt haben, um meinerseits die Angelegenheit nicht mehr zur Sprache zu 
bringen. Mass ich jetzt annehmen, dass meine Vertheidigung in solchen Krei- 
sen, wo man nicht von vornherein auf meiner Seite stand, wo in dieser Rich- 
tung allein ein Urtheil für mich von Werth gewesen wäre, völlig unbeachtet 
blieb , dass man dort wohl vom Angriff, nicht aber von der Vertheidigung 
Notiz nahm, so wird es jeder begreiflich finden, wenn ich in meinem und wohl 
auch anderer Interesse bd der ersten sich mii' bietenden Grelegenheit auf meine 
zum Todtschweigeo ^erurtheilte Vertheidigung nochmals zurückkonune. Dass 
ich diese Verurtheilang hart empfunden hätte, könnte ich freilich nicht sagen; 
Ungeduld ist meine schwache Seite nicht, und es genügt mir in der angegeben 
nen Richtoag auch das vollkommen, dass ich jetzt auf die bezüglichen Be-^ 
haaptoDgen meiner Vertheidigung mit dem Bemerken zurückweisen kaan, dass 
sie ohne allen Widerspruch geblieben sind. 



B* 



XX Vorrede. 

Dass die Veröffentlichung meiner, zunächst die deutschen Verhältnisse 
ins Auge fassenden Forschungen über den Reichsfürstenstand durch diese 
Arbeit voraussichtlich noch einige Zeit hinausgeschoben werden wird, hat för 
mich manches Missliche. Von anderm abgesehen insbesondere auch desshalb, 
weil ich in den Arbeiten, welche ich inzwischen veröffentlichte, manche von 
der bisherigen Ansicht abweichende Behauptung aufstellte, zu der ich mich 
nach dem Ergebnisse jener Forschungen berechtigt hielt, deren nähere Be- 
gründung sich aber erst aus der VeröffentUchung derselben ergeben würde. 
Ich habe wohl die fVeude gehabt zu sehen, dass. solche Behauptungen Andere 
zu genauerer Untersuchung des Gegenstandes anregten oder dieselben durch 
unabhängig davon unternommene Arbeiten ihre Bestätigung fanden. Andere 
sind nicht ohne Einsprache geblieben ; und dann wäre es mir freilich doppeltes 
Bedürfniss gewesen, sie baldmöglichst näher begründen zu können. Auch 
wenn es sich dabei melu* um Einzelnheiten handelt, wie etwa in dem $135 
n. 3 hervorgehobenen FaDe, wird es, auch wenn sich Gelegenheit bietet, das 
nochmals zu berühren, doch oft nicht möglich sein, es dem erhobenen Ein- 
wände gegenüber genügend zu begründen ; das Gewicht der Gründe wird oft 
nur im Zusammenhange der umfassendem Untersuchung zu gebührender Gel- 
tung gebracht werden können. Noch weniger ist das natürlich möglich, wo es 
sich nicht so sehr um einzelne Thatsachen und Zustände handelt, als um die 
Gesammtauffassung derselben. 

In dieser Richtung würde ich insbesondere zwei Schriften zu beachten 
haben. Zeigt sich in der gedankenreichen Schrift v. Wydenbrugk's über die 
deutsche Nation und das Kaiserreich durchgehends eine grosse Uebereinstini- 
mung mit der eigenen Ansicht, so musste mir natürlich der daneben mehrfach 
hervortretende Gegensatz der Auffassung doppelt b^achtenswerüi erscheinen. 
Ich habe wohl daran gedacht, hier darauf bestimmter einzugehen. Aber einer 
Schrift gegenüber, welche sich nur vereinzelt ausdrücklich gegen eine meiner 
Behauptungen wendet, sich durchweg darauf beschränkt, die eigene, bald zu- 
stimmende, bald abweichende Ansicht selbstständig zu entwickeln, zeigte es 
sich an und für sich schwer durchführbar, einzelne Punkte herauszugreifen, 
nm sie ausserhalb des grössern Zusammenhanges nochmals zu erörtern. Es 
kommt hinzu, dass die Schrift gleichzeitig mit meiner Abhandlung über deut- 
sches Königthum und Kaiserthum entstand und auf die in dieser gegebenen 
Erläuterungen noch nicht Rücksicht nehmen konnte; und konnte ich aus dem- 
selben Grunde die Einwendungen v. Wydenbrugk's damals noch nicht beachten, 
so dürfte sich da trotzdem bereits ergeben haben, dass in manchen Punkten 
meine Auffassung thatsächlich weniger abweicht, als meine erste Schrift das 
vielleicht annehmen lässt. Auf manches werde ich in anderer Verbindung zu- 
rückkommen können; einzelnes war ohnehin in den folgenden Erörterungen zu 
berühren, wenn diese sich auch zunächst auf Einwendungen von anderer Srite 
beziehen, auf welche einzugehen mir näher gelegt war, weil sie nach Kennt- 
nissnahme memer beiden bezüglichen Abhandlungen erfolgten und unmittelbar 
gegen einzelne meiner Behauptungen gerichtet waren. 

Es handelt sich da um Einwendungen, welche Roth in seiner Schrift 



Vorrede. XXI 

Über Feudalität und Unterthanenverband S. 16 flF. schon vor einigen Jahren 
gegen von mir geäusserte Ansichten erhoben hat. Je höhern Werth ich der 
Anerkennung beilege, welche anderen Ergebnissen meiner Forschungen gerac^ 
von dieser Seite zu Theil geworden ist, um so lebhafter hätte ich gewünscht, durch 
eingehendere Erörterung der hier erhobenen Einwendungen alsbald zeigen zu 
können, wie grosses Gewicht ich denselben beilege. Aeussere, zum Theil früher 
angedeutete Umstände, insbesondere die Ausdehnung, welche diese italienischen 
Forschungen gewannen, hielten mich davon ab, das im Anschlüsse an eine 
selbstständige Untersuchung über die landrechtlichen Befugnisse des deutschen 
K<5nigthumes zu thun, wie das anfangs in meiner Absicht lag. Wenn ich mich 
nun hier auf jene Einwendungen einlasse, so mag das auch desshaJb nicht 
ungeeignet erscheinen, weil es sich da um Dinge handelt, welchen doch auch 
die hier begonnenen Untersuchungen mehrfach nahe treten werden, weil schon 
das mir eine nähere Veranlassung bieten muss, mich darüber auszusprechen, 
in wie weit ich jenen Einwendungen gegenüber an meiner frühem Ansicht 
glaube festhalten zu dürfen. 

Werde ich mir dabei gewisse Gränzen setzen müssen, werde ich es auch 
hier nicht umgehen können, manches nur anzudeuten, was ich später hoffe 
genauer begründen zu können, so würde mich das abschrecken, wenn ich nicht 
glaubte, dass es sich vielfach weniger um die Nothwendigkeit einer Verthei- 
digung, als einer Erläuterung meiner Ansichten handelte. Denn ein so be- 
stimmter Gegensatz der Ansichten, wie ihn die Erörterung Roths voraussetzt, 
dürfte da in Wirklichkeit kaum bestehen. Mit dem meisten, was R. sagt, fiihle 
ich mich vollkommen einverstanden. Scheint ihm ein solches Einverständniss 
nach Massgabe des früher von mir Gesagten weniger vorhanden zu sem, so 
wird da vielfach die Schuld an mir liegen, insofern ich mich über manchen 
Punkt nicht klar genug ausgesprochen haben mag. Es wird in dieser Richtung 
eben zu beachten sein, dass die beanstandeten Behauptungen von mir zunächst 
nur im Hinblicke auf eine bestimmte entgegenstehende Auffassung aufgestellt 
oder vertheidigt wurden, dass ich dabei weniger eine allseitige Begründung, als 
eine Begründung nur. nach einer Seite hin im Auge hatte, dass so natürlich 
manches unberührt blieb oder weniger scharf gefasst wm*de, was dazu hätte 
dienen können, sie auch einem andern Zusammenhange gegenüber genügend 
klar und begründet erscheinen zu lassen. Denn nicht im Zusammenhange mit 
der mich damals beschäftigenden Frage, ob die Auflösung Deutschlands nöthige 
Folge des Kaiserthums als solchen gewesen sei, berücksichtigte R. meine An- 
sichten ; Veranlassung, auf sie einzugehen, scheint ihm insbesondere die An- 
nahme geboten zu haben, dass ich Erscheinungen, welche erst Folgen der in 
karolingischer Zeit aufgekommenen Feudalität gewesen seien, auf eine den 
Deutschen von jeher eigenthümliche Staatsauffassung zurückführen wolle. 
Meine Aeusserungen mochten ihm aus dem angedeuteten Grunde eine solche 
Annahme nahe legen ; aber dann sind sie unklar ausgesprochen oder unrichtig 
anfgefasst, da ich mich in diesem Hauptpunkte mit seiner Ansicht nicht im 
Widerspruch fühle. In manchem scheint dann freilich wirklich ein Gegensatz 
der Ansichten vorzuliegen. Doch dürfte es sich auch da vielfach um keinen 



XXII V e r r e ü 6. 

unbedingten, unvereinbaren Gegensatz handeln, mcbt um die Riditigkrft d^ 
dinen, die damit zufammenfaUende Unriohtigkeit d^r andern Anaicht Crerade 
d4, wo weniger die Einzelthatsachen, als die Auffassung einer Gesammtent- 
widilnng in Frage steht, wird der vorsichtigste Forscher sich kaum von einer 
gewissen Einseitigkeit frei halten können, die dadurch herbeigeftlhrt zu werden 
pflegt, dass auf sein Urtheil doch vorzugsweise die Beachtung gewisser Zeiten, 
gewisser Verhältnisse einwirkt, mit denen er sich lange und eingehend be- 
schäftigte; die Auffassungen, welche ihm da besonders nahe gelegt sind, wer- 
den doch zu leicht zu einer, nicht geradezu unrichtigen, aber doch einseitigen 
Beurtheilung anderer Zeiten, anderer Verhältnisse föhren können. BezügUch 
der eigenen Auffassungen wenigstens gebe ich mich da keiner Täuschung hin ; 
eine spätere Ausdehnung der eigenen Forschungen, die Beachtung der Ergeb- 
nisse der Forschungen Anderer haben mir das zu oft nahe gelegt Während 
nun ftlr R. zunächst die Zeiten der Merovmger und Karolinger den Ausgang 
bildeten, war es ftir mich die staufische Periode, mit der ich mich vorzugsweise 
beschäftigte; und während die Forschungen R's vor aUem die Feudalität ins 
Auge fassten, hatte ich Veranlassung gefunden, insbesondere solchen Verbän- 
den innerhalb des Reichs und ihrem Einflüsse auf die Reichsverfassung nach- 
zugehen, welche zur feudalen Entwicklung derselben in keinem näheren Zu«- 
sammenhange stehen. Und da wird es von vornherein kaum so unwahrscheinlich 
sem, dass der Gegensatz sich vielfach nur ergeben hat aus zu einseitiger Be- 
tonung gewisser Gesichtspunkte von dieser und jener Seite, dass beide An- 
sichten relativ richtige sein können, dass die weitere Erläuterung der eigenen 
Ansicht unter Beachtung des Standpunktes des Gegners den vorliegenden 
Gegensatz doch wenigstens abschwächen, wenn nicht ausgleichen dürfte. 

Mit dem Ergebnisse der Forschungen R*s, welche för ihn den nächsten 
Ausgangspunkt bei Besprechung dieser Dinge bildeten, bin ich wenigstens so 
weit, als das hier irgend in Frage kommen kann, durchaus einverstanden. Ich 
bezleeifle in kemer Weise, dass m den altgermanischen Reichen der Unter- 
thanenverband die Grundlage der Verfassung bildete, dass die Feudalität nicht 
auf eine eigenthümliche germanische Auffassung des Staats zurückgeht, son- 
dern ein Ergebniss besonderer Verhältnisse der fränkischen Zeit war. 

Ebenso einverstanden bin ich mit R. aber auch darin, dass es die zu- 
nächst durch das Feudalsystem begründete schlechte Verfassung war, welche 
die Auflösung Deutschlands bewirkte. Ohne dasselbe wären aus den Reichs- 
beamten nicht Landesherren geworden ; und das war doch vor allem das ent- 
scheidende. Erschöpft die Verwandlung der Aemter in Lehen auch nicht den 
Einfluss des Feudalismus auf die Verfassung, so ist das doch die hier vor- 
zugsweise massgebende Seite desselben, auf deren Beachtung ich mich werde 
beschränken dürfen. 

Es ist denmach gewiss richtig, wenn R. den Forschungen über die An- 
fange jenes Systems die massgebendste Bedeutung fQr die Erkenntniss der 
deutschen Gesammtentwicklung beilegt In der Verbindung aber, in der mir 
die Frage nach den Gründen des ZerflEÜles Deutschlands nahe trat, hatte ich 
keine Veranlassung, das Aufkommen oder Bestehen des Feudabystemes zu 



Vorrede. XXIII 

betonen. Nur dann wäre Veranlassung dazu geboten gewesen, wenn Gründe 
för die Annahme vorlägen, ohne das Kaiserthum würde die Feudalität in 
Deutschland keinen Eingang gefunden haben. Ich wüsste solche nicht geltend 
zu machen. Denn es handelt sich da ja keineswegs um eine Eigenthümlichkeit 
der deutschen Entwicklung. Es handelt sich um ein System, das in allen 
christlichen Reichen zeitweise die Grundlage der Verfassung bildete, das in 
Deutschland noch im zwölften Jahrhunderte sogar weniger bestimmend für 
dieselbe war, als in andern Reichen ; um ein System, welches jeden andern 
Staat eben so wohl zersetzen musste, wenn es sich in dauernder Geltung be- 
hauptete. In dem mir vorliegenden Zusammenhange war das Entscheidende 
nicht das Bestehen, sondern das Fortbestehen des Systems; denn das Be- 
sondere der deutschen Entwicklung liegt hier darip, dass der Feudalismus in 
Deutschland fortbestand, sogar erst zur vollsten Entfaltung gelangte, als man 
denselben in andern Reichen zu beseitigen wusste und wenigstens die Anfange 
einer darauf gerichteten Entwicklung auch in Deutschland bereits hervorge- 
treten waren. Für mich musste die entscheidende Frage darauf gerichtet sein, 
wesshalb damals der Bruch mit dem Lehensstaate nicht gelang ; dass dieser 
auch in Deutschland nothwendige Vorbedingung fiir eine gedeihliche Weiter- 
entwicklung der Verfassung war, habe ich, wie auch R. anerkennt, bestimmt 
genug hervorgehoben und damit doch ausgesprochen, dass auch ich in der 
durch den Feudalismus herbeigeführten schlechten Verfassung den letzten 
Grund für den Verfall Deutschlands finde. 

Ist bis dahin kein Gegensatz der Ansicht vorhanden, so sieht nun Roth 
S. 18 einen Widerspruch darin, dass ich das Gelingen einer einheitlichen Ge- 
staltung im zehnten Jahrhunderte bezweifle, im dreizehnten für wahrscheinlich 
halte, dass ich es hier Hir Aufgabe des Königthums halte, die untergeordneten 
selbstständigen Gewalten zu beseitigen, während ich dort einer freien Bewe- 
gung der Theile das Wort rede. Es ist möglich, dass meine Angaben, bei 
welchen ich diesen Einwand nicht voraussah, die Annahme eines Widersj^ruches 
nahe legen konnten. Aber derselbe ist doch nur ein scheinbarer, ergibt sich 
nur dann,, wenn man, wie R. dazu allerdings geneigt ist, die aus dem Feuda- 
lismus sich ergebende Auflösung der von mir betonten Selbstständigkeit der 
Theile gleichstellt. Um diese handelt es sich meiner Ansicht nach im zehnten, 
um jene im dreizehnten Jahrhunderte. Der scheinbare Widerspruch rührt 
daher, dass ich das eine für vereinbar, das andere für unvereinbar mit der 
nötUgen Einheit halte. 

Nun erkennt auch Roth S. 15 eine verschieden gestaltete Einheit an; 
auch er unterscheidet eine romanische Zentralisation, welche Einheit in 
Haupt- und Nebensachen voraussetzt, und ein germanisches Staatswesen, 
welches in den Hauptsachen einheitlich, in Nebensachen vielgestaltig orga- 
nisirt ist, welches Selbstregierung der Theile zulässt; nur sei diese germa- 
nische Selbstregierung mit der mittelalterlichen Selbstauflösung nicht zu 
verwechseln. Er scheint nun anzunehmen, dass ich bei dem, was ich als 
eine dem germanischen Staatsgedanken entsprechende Selbstständigkeit der 
Theile bezeichne, viel weitergehende Forderungen stelle, Forderungen, welche 



XXIV Vorrede. 

* 

zu einer Selbstaoflösung fähren müssen, ähnlich der, wie sie der Feudalismus 
gebradit hat 

Allerdings, soll hier der Ausdruck Selbstregierong betont und in engster 
Bedeutung gefasst werden, so erschöpft das die meiner Ansicht nach dem 
deutschen Wesen entsprechende Selbstständigkeit der Theile nicht. Darf der 
Theil seine Angelegenheiten selbst verwalten, hat er sich dabei aber auch im 
geringfügigsten an die vom Ganzen gegebene Norm zu halten, erfolgt nur 
durch dieses die gesetzliche Regelung nicht blos der Hauptsachen, sondern 
auch aller Nebensachen, so schliesst die Selbstregierung doch die weitgrei* 
fendste Zentralisation nicht aus; können dabei thatsächlich die besondem 
Interessen der Theile immerhin gewahrt werden, so fehlt diesen doch jede 
Bürgschaft dafür. Das grössere Gewicht möchte ich da auf die Autonomie, 
auf das Recht der Selbstgesetzgebung in allen Nebensachen legen; es scheint 
mir der deutschen AuflPassung zu entsprechen, dass dem Theile gestattet ist, 
sich selbst das Recht zu setzen in allen den Dingen, deren selbstständige und 
verschiedenartige Regelung das Interesse der Gesammtheit nicht verletzt, die 
Einheit m den Hauptsachen nicht aufhebt. Bei einer Grestaltung des öffent- 
lichen Lebens, welche möglichst alle Angelegenheiten in den Formen des Ge- 
' richtes zu erledigen sucht, dann aber die Entscheidung über das, was Recht 
ist oder auch Recht sein soll, nicht dem Richter, sondern Genossen des be- 
züglichen Rechtskreises zuweist, mochten die Sonderinteressen des Theils viel- 
fach auch dann genügend gewahrt erscheinen können, wenn etwa dieselbe 
Person, welche im Theile die Rechte des Ganzen wahrnahm, zugleich dem 
Theile in der Besorgung seiner besondem Angelegenheiten vorstand, so lange 
ihr die Norm, wonach sie diese zu verwalten hatte, nicht gleichfalls von oben, 
sondern von unten gegeben wurde. Halte ich auch die Verbindung von Selbst- 
regierung und Autonomie für das dem deutschen Wesen am meisten entspre- 
chende, so schemt mir mit diesem das Fehlen jener eher vereinbar, als das 
Fehlen dieser. Spricht sich nun R. über die Forderung der Autonomie in 
Nebensachen nicht bestimmter aus, so habe ich doch auch keinen Grund an- 
zunehmen, dass^ie ihm für das germanische Staatswesen unzulässig erscheint; 
begnügt auch er sich mit Einheit in den Hauptsachen, mit einer obersten 
Gewalt, die in den Hauptsachen selbstständig ist, so scheint mir bis dahin ein 
Gregensatz der Ansichten nicht vorzuliegen. 

Ein solcher könnte sich nun allerdings ergeben, sobald es sich um die 
Bestimmung der Hauptsachen einerseits, der Nebensachen andererseits handelt. 
Zunächst bin ich da mit R. S. 18 vollständig einverstanden, dass die Haupt- 
sachen fest bestimmt sein müssen, dass, wenn das nicht der Fall ist, wenn die 
Obrigkeit etwa erst im Fall der Noth darüber unterhandeln soll, allerdings 
kein Staats- sondern ein Auflösungsgedanke vorliegt. Wenn ich solche Haupt- 
sachen nicht aufzählte, allgemeine Ausdrücke anwandte, so war das darin 
begründet, dass ich jene Staatsauffassung mehr im allgemeinen charakterisirte, 
als ihre Anwendung auf einen Einzelfall genauer verfolgte. Denn allerdings 
glaube ich, dass eine aligemeingültige Feststellung dessen, was da nothwendig 
als Hauptsache gelten muss, unmöglich ist, dass da je nach der Lage des 



Vorrede. XXV 

Einzelfalls hier ziemlich beschränkte Befugnisse des Ganzen vollkommen aas- 
reichen, dort viel ausgedehntere noch nicht genügen können. Nor im Einzelfalle 
muss freilich durchaus feststehen, was zu jenen Hauptsachen gehört, die Verfas- 
sung des Staats darf das nicht zweifelhaft lassen. Ist das unbestimmt, so kann 
je nach der Sachlage einerseits die Einheit des Ganzen darunter leiden ; aber 
ebensowohl andererseits auch die Selbstständigkeit der TheQe. Und jener Forde- 
rung entspricht daher meiner Ansicht nach die andere, dass auch feststehen soll, 
was nicht Hauptsache ist, was dem Theile tiberlassen bleibt ; dass neben dem 
Rechte des Ganzen auch ein ebenso bestimmt anerkanntes Recht der Theile besteht. 
Die Abgränzung zwischen beiden ist im konkreten Falle das Ergebniss 
geschichtlicher Entwicklung, welche von verschiedenem Ausgangspunkte er- 
folgen kann. Wo die Vereinigung der Theile zu einem Staatsganzen vorwie- 
gend durch äussern Zwang, auf dem Wege der Eroberung erfolgt, wie beim 
fränkischen Reiche, da bildet den Ausgang das unbeschränkte Recht des 
Ganzen; das gesammte Recht des Besiegten ist dem Willen des Siegers an- 
heimgestellt; alles, was dem Theile nicht ausdrücklich belassen oder zuge- 
standen ist, ist Recht des Ganzen. Aber es fehlt weder in älterer noch in 
neuerer Zeit an Belegen, dass das Ganze auch entstehen kann durch freie 
Vereinigung der Theile auf Grundlage der Einsicht, vereinzelt den Aufgaben 
des Staatslebens nicht gewachsen zu sein. Da wird denn das Umgekehrte an- 
zunehmen sein ; dem Theile bleibt jedes Recht, auf das er nicht ausdrücklich 
verzichtet hat, dem Ganzen steht kein Recht zu, das ihm nicht ausdrücklich 
gewährt wurde. Damit fallt nicht gerade zusammen, dass auf diesem Wege 
die Selbstständigkeit der Theile eine grössere bleiben müsse. Wir haben in 
unsem Tagen gesehen, wie in Italien bei wesentlich freier Vereinigung der 
Theile diesen kein Sonderrecht vorbehalten blieb. Dagegen hat umgekehrt 
früher die Unterwerfung Italiens durch deutsche Herrscher die Sonderstellung 
desselben kaum geändert. Auch können natürlich bei der Bildung des Einzel- 
staates beide Wege mannichfacb in einander übergreifen. Aber theoretisch 
sind beide auseinanderzuhalten. Und da möchte doch anzunehmen sein, dass 
der letztere als der der germanischen Auflfassung mehr entsprechende zu be- 
trachten ist; diese scheint doch zunächst auszugehen von der freien Selbst- 
bestimmung des Einzelnen in allen Stücken, wo dieselbe nicht durch das Recht 
des hohem Kreises ausdrücklich beschränkt ist, nicht umgekehrt anzunehmen, 
dass der Einzelne nur da seinem freien Willen folgen darf, wo der Staat ihm 
das ausdrücklich erlaubt hat. Doch ist dieser theoretischen Unterscheidung 
für die hier zu erörternde Frage kein grösseres Gewicht beizulegen. Ergibt 
sich, dass gerade in deutschen Staatsbildungen eine grössere Selbstständigkeit 
der Theile bestimmt hervortritt, dass, wo es nicht der Fall war, der Verband 
des Ganzen sich als unhaltbar erwies, so wird auch derjenige, welcher an- 
nimmt, dass nach germanischer Auffassung das SondeiTecht der Theile muner 
nur ein vom Ganzen zugestandenes sei, dennoch das als Beleg dafür aner- 
kennen können, dass das Streben nach Autonomie dem deutschen Wesen 
eigenthtimlich sein muss, falls es nicht etwa gelingt, dasselbe erst als Ergeb- 
niss späterer Entwicklung zu erweisen. 



XXVI Vorrede. 

Sehen wir von letzterin vorläufig ab, nehmen wir das erstere an, so 
würde sich daraus ergeben, dass tiir germanische Verhältnisse die Verfassung 
die angemessenste sein muss, welche den Theilen eine so grosse Autonomie 
gestattet, als das mit den Interessen des Ganzen vereinbar ist. Keineswegs 
aber wird daraus folgen müssen, dass die Verfassung die beste sein müsse, 
welche an und für sich die weitgehendste Autonomie gestattet. Denn auch 
abgesehen davon, dass es nationale Untugenden geben kann, nicht einmal den 
nationalen Tendenzen würde das entsprechen. Pflegen wir allerdings bei diesen 
die föderativen Triebe stärker zu betonen, so liegt der Grund doch nur darin, 
dass wir in diesen zunächst das Unterscheidende gegenüber dem romanischen 
und slavischen Wesen zu sehen haben; nicht darin, dass ein Zug zu grösserer 
Einheit überhaupt gefehlt, dass das Festhalten am Rechte des Theils eine Ab- 
neigung bedingt habe, sich einem grossem Ganzen einzufügen, die freie Selbst- 
bestimmung dem entsprechend zu beschränken. 

Es tritt vielmehr umgekehrt in der deutschen Entwicklung, soweit die- 
selbe nicht durch den Feudalismus bestimmt ist, sichtlich eine Neigung zu 
grösseren Staatenbildungen hervor; und es dürfte darin, worauf auch R. S. 14 
hinweist, der Hauptgegensatz zwischen germanischem und hellenischem Staats- 
wesen zu finden sein. Beide Richtungen des germanischen Wesens werden 
sogar als durch einander bedingt zu fassen sein. Das zentralisirte Staatswesen 
wird, so weit es sich auf die freie Zustimmung der Staatsgenossen stützen soll, 
nur wesentlich Gleichartiges umfassen können; seiner räumlichen Ausdehnung 
sind dadurch bestimmte Gränzen gezogen. Ist auch gerade bei ihm häufig die 
Tendenz auf schrankenlose Ausdehnung gerichtet, so kann über jene Gränzen 
hinaus der Staat doch nur durch Zwang begründet und erhalten werden. Eine 
solche Schranke fehlt bei der auf Autonomie der Theile beruhenden Staats- 
ordnung; einer Einheit, die sich auf das Noth wendige beschränkt, können sehr 
verschiedenartige Theile sich ungezwungen fügen; eben der Werth, den sie 
auf möglichste Erhaltung der Eigenart und der freien Selbstbestimmung legen, 
verbunden mit der Einsicht, dass diese nur innerhalb des grossem Ganzen 
genügend gesichert sein kann, wird auch da geneigt machen können, diese 
Sicherung durch Ueberlassung der nöthigen Rechte an das Ganze zu erkaufen, 
wo man sich lieber jedem möglichen Wechselfalle aussetzen und nur überlegener 
Gewalt weichen würde, wenn das Ganze einen Verzicht auf jede Selbststän- 
digkeit forderte. Die Möglichkeit des Entstehens und Bestehens eines so ge- 
waltigen Staatswesens, wie des nordamerikanischen, scheint mir doch ganz 
dadurch bedingt, dass in demselben das, was ich als germanischen Staatsge- 
danken bezeichnete, zu so weitgreifender Geltung gelangte. 

Dass ein so geartetes Staatswesen zum Zerfalle ftihren müsse, wird man 
nicht behaupten können. Wo nicht andere zersetzende Elemente daneben 
thätig sind, da wird der natürliche Gang der Dinge doch der sein, dass im 
Laufe der Zeit die emheitlichen Momente stärker hervortreten, durch das Zu- 
sammenleben in einem anfangs vielleicht loseren Verbände die gemeinsamen 
Interessen sich häufen, das Gewicht der Sonderinteressen sich mindert, auch 
ohne Zwang die Neigung sich geltend macht, manches gemeinsam zu regeln, 



Vorrede. XXVII 

was bisher Sache der Theile war. Fehlt es bei den Theilen an der Einsicht, 
dass die Sdiwäche des Ganzen aach die Interessen des Theils bedroht, übt 
insbesondere di6 Zentralgewalt, auch wo ihr die nöthigen Befugnisse von vorn- 
herrin nicht fehlen würden, dieselben nicht mit genügender Kraft, treten andere 
zersetzende Richtungen hinzu, so kann freilich das, was unter aadem Ver- 
hältnissen eine Gewähr bietet für den Bestand des Staates, im Einzelfalle 2m 
seiner völligen Auflösung fuhren. 

Ist die Zentralgewalt überhaupt nie mit den nöthigen Befugnissen ausge- 
stattet gewesen, so wird das natürlich um so eher der Fall sein. Was da 
nöthige Befugnisse sind, lässt sich, wie gesagt, nur fiir den Einzelfall beur-^ 
theilen. Befugnisse des deutschen Königthums, welche ausreichend erscheinen 
konnten, wenn der deutsche Herrscher zugleich in Italien, Burgund und Loth- 
ringen gebot, mochten vielleicht durchaus ungenügend sein, den Bestand eines 
deutschen Staates zu sichern, wenn etwa von Frankreich zuerst die Idee des 
Kaiserthums wieder aufgenommen, jene Lande schon früh französischer Herr- 
schaft unterworfen wären. Scheint mir da ein absoluter Massstab durchaus 
zu fehlen, so ist damit immerhin vereinbar, dass sich wenigstens für den Zweck 
der nächsten Erörterung gewisse Befugnisse angeben lassen, welche dem 
Ganzen jedenfalls zustehen mussten, sollte überhaupt von staatlicher Ordnung 
die Rede sein. Als Hauptaufgabe des germanischen Staatswesens wird die 
Erhaltung des Friedens bezeichnet, die Verbürgung des Rechtszustandes gegen 
äussere und innere Störungen ; die dazu unerlässlichen Befugnisse, Militärge- 
walt und Gerichtsgewalt, müssen der Zentralgewalt in ausreichender Weise 
zustehen. In dieser Forderung stimme ich wesentlich mit dem von R. in dieser 
Richtung Bemerkten überein. Man kann noch für vieles Andere eine Rege- 
lung durch das Ganze wünschenswerth finden; aber zumal in jenen Zeiten 
wird man einem Verbände, der jener Forderung ausreichend genügt, den Cha- 
rakter des Staats nicht absprechen können. Das wird nicht gerade dadurch 
bedingt sein müssen, dass Heerwesen und Gerichtswesen gleichförmig gestaltet 
sind. Eben das Interesse des Ganzen selbst wird da oft eine Sonderstellung 
des Theils rechtfertigen. Die besondere Lage oder Beschaffenheit eines für 
die Vertheidigung des Reichs besonders wichtigen Gränzlandes wird es in 
gewissen FäUen nöthig machen, die Kriegspflicht der Bewohner aufs äusserste 
zu spannen, soll nicht das Ganze gefährdet sein ; es wird da nicht nur billig, 
sondern auch im Interesse des Ganzen sein, ihm in andern Richtungen die 
Kriegspflicht zu erleichtern oder zu erlassen, damit seine Kräfte sich nicht er- 
schöpfen. Solche und ähnliche Ungleichheiten begründen allerdings auch wieder 
ein Sonderrecht des Theils; aber der Kraft des Ganzen thut das keinen Ein- 
trag. Nur freilich darf es nirgends der Einsicht oder dem guten Willen des 
Theils überlassen sein, ob es der ihm obliegenden Kriegspflicht für das Ganze 
genügen will oder nicht; hat die Zentralgewalt nicht die Befugniss, das unbe- 
dingt zu verlangen, ist der Staat nicht so organisirt, dass sie in jedem Falle 
auf ErfuUnng ihres Befehls rechnen kann, so fehlt jede Bürgschaft f^r die 
Erreicbung der döthigsten Staatszwecke. Nicht anders beim Gerichtswesen. 
Nkiit allein das Recht, sondern auch die gerichtlichen Einrichtungen mögen 



I 



) 



I 
1 






XXVin Vorrede. 



« 

sehr verschieden gestaltet sein. Aber die Organisation des Staates muss so 
beschaffen sein, dass es nicht etwa dem Theil anheinigestellt bleibt, ob er sein 
Recht gegen den andern Theil mit Umgehung der Grerichtsbarkeit des Staates 
durch Selbsthülfe verfolgen will. Es muss Vorsorge getroffen sein, dass auch 
I • der Einzelne sein Recht, welches er im engem Kreise nicht zu erlangen glaubt, 

' * schliesslich beim Ganzen verfolgen kann ; es muss das Ganze über die Mittel 

j gebieten, dass das, was sich als Recht ergibt, auch in jedem Theile zur Aus- 

fährung gelangt Das alles ist nur möglich, wenn nicht allein die gesetzliche 
Regelung solcher unerlässlicher Hoheitsrechte Sache des Ganzen ist, sondern 
dasselbe auch in den Theilen die Uebung derselben in seiner Hand behält, 
wenn die Handhabung derselben nur solchen Organen überlassen wird, welche 
von ihm abhängig sind, welche es wieder entfernen kann, sobald es ihnen an 
der Fähigkeit oder dem guten Willen gebricht, kurz, wenn die Rechte des 
Ganzen auch in den Theilen durch Beamte des Staats geübt werden, mögen 
diese auch etwa in den engsten Kreisen, wo es nur noch die Wahrung unter- 
geordneter Interessen des Ganzen gilt, mit den ohnehin vorhandenen Organen 
\' der Selbstregierung zusammenfallen. Aber mit dieser Forderung, auch wenn 

|i sie noch so streng durchgeführt wird, ist doch eine sehr weitgreifende Selbst- 

> regierung und Autonomie der Theile durchaus vereinbar. 

' Durchaus unvereinbar ist mit ihr aber die Feudalität, welche daher 

meiner Ansicht nach auch aufs bestimmteste zu unterscheiden ist von der der 

germanischen Auffassung entsprechenden Selbstständigkeit der Theile. Beides 

' steht an und für sich in gar keiner nähern Verbindung. Der Feudalismus hätte 

f sich auf Grundlage des zentral isirtesten Staatswesens entwickeln können ; er 

^ hat sich wirklich entwickelt auf Grundlage des sehr einheitlich gestalteten 

fränkischen Reichs, ist gerade in den Theilen desselben später zur vollsten 

Entfaltung gelangt, wo ein Bedürfniss nach Sonderstellung der Theile, ein 

;. darauf gerichtetes Streben am wenigsten hervortritt, während er gerade da, 

wo das auf deutschem Boden der Fall war, für lange Zeit viel weniger durch- 
dringt, zu der autonomen Gliederung des Reichs vielfach gar nicht in nähere 
Beziehung tritt Der Feudalismus wurzelt nicht im selbstständigen Rechte der 
Theile, sondern im Rechte des Ganzen. In seiner Anwendung auf die grossem 
fi Verhältnisse des Staatslebens schmälert er die Kraft des Ganzen zunächst 

* nicht auf dem Wege übermässiger Ausdehnung des Rechts der Theile, sondern 

dadurch, dass er dem Ganzen die Rechte entzieht, welche demselben im Theile 
r zustehen müssen. Es ist der Beamte des Staats, welcher zum Vasallen wer- 

dend die Uebung der Befugnisse des Ganzen im Theile als ein selbstständiges 
Recht beanspmcht, welches ihm nicht beliebig entzogen werden kann, welches 
*• er nach eigenem Ermessen übt, welches er auf seine Nachfolger vererbt Er 

schliesst die unmittelbare Einwirkung der Zentralgewalt auf den Theil aus ; 
nicht dieser, sondem nur noch er persönlich hat gegen jene beschränkte Ver- 
pflichtungen ; und ob sie ihn zur Einhaltung auch nur dieser zwingen kann, 
wird fraglich sein, wenn ihr in seinem nächsten Machtkreise jede unmittelbare 
Befugniss fehlt. Erfolgt da keine Wendung, so muss Zerfall des Staates die 
Folge sein. Nicht das Interesse der Theile ist da das massgebende; sondem 



Vorrede. XXIX 

das Interesse der einzelnen Person, der einzelnen Familie. Beide fallen keines- 
wegs immer zusammen. Die Sonderstellung des Theils kann eben so wohl 
unter dem Beamten, als unter dem Vasallen gewahrt sein. Und sobald das 
private Interesse der Familie so massgebend wird, das^ die feudale Gewalt 
nicht blos als erblich, sondern auch als theilbar gilt, zersetzt sie auch die auf 
berechtigten Sonderinteressen beruhende Gliederung derTheile; das Gleich- 
artige wird gelöst, das Verschiedenartigste mit einander verbunden. 

Es handelt sich da um zwei an und für sich ganz verschiedene Rich- 
tungen des Staatslebens. Eine relative Berechtigung wird dem Feudalismus so 
wenig abzusprechen sein, als jeder andern Richtung; unter gewissen Verhält- 
nissen mag er die einzige Form darstellen, welche wenigstens die Erhaltmig 
einer dürftigen Einheit in Zeiten ermöglicht, wo dieselbe besonders gefährdet 
erscheint. Aber während bei anfanglich zu grosser Selbstständigkeit der Theile, 
welche man unter Verhältnissen gleichfalls nur als Sache der Noth betrachten 
mag, der natürliche Gang der Entwicklung auf steigende Befugnisse der 
Zentralgewalt gerichtet erscheint, nichts hindert, solcher Ordnung dauernde 
Greltung im Staatsleben zu gestatten, sie auch geänderten Bedürfnissen anzu- 
passen, kann beim Feudalismus nur von zeitweiser Berechtigung die Rede 
sein ; gelangt er zu ungehinderter Entfaltung, so bildet der Zerfall des Staates 
den Abschluss. Der Föderalismus, wenn wir diesen zunächst nur den weit- 
greifendsten Forderungen angemessenen Ausdruck für die Gesaramtrichtung 
aufnehmen wollen, gilt auch heute noch als berechtigter Faktor des Staats- 
lebens ; der Feudalismus hat keine Stelle mehr unter den als zulässig erkannten 
Staatsformen ; wo ausserhalb des Kreises abendländischer Kultur Feudalver- 
hältnisse innerhalb des Staates noch jetzt begründet werden, ist das nur zu 
fassen als Uebergang zur völligen Ablösung des Theils vom Ganzen. 

Beide Richtungen können im Staatsleben durch ihr Zusammentreffen den 
Auflösungsprozess beschleunigen. Das Streben des Vasallen, sich der Rechte 
des Ganzen im Theile dauernd zu bemächtigen, wird durch das Streben des 
Theils nach Sonderstellung mächtig gefordert werden können. Und auch das 
wird zu beachten sein, dass wenn im Staatsleben einmal die feudale Auffassung 
durchgedrungen ist, dann aber die Feudalgewalten nicht von oben, sondern 
von unten beseitigt werden, nun auch die Organe der Selbstregierung in ihre 
Befugnisse einzutreten suchen, vielleicht dazu genöthigt sind, weil die seitherige 
Organisation die Zentralgewalt unfähig gemacht hat, die Lücke alsbald ent- 
sprechend zu füllen, die Verwaltung der ihr zukommenden Befugnisse wieder 
selbst in die Hand zu nehmen. Die Entwicklung ItaUens gibt uns da das auf- 
fallendste, auch in den nachfolgenden Untersuchungen berührte Beispiel ; in 
der Stellung der Städte des Lombardenbundes zum Reiche hat der Feudalis- 
mus in mancher Beziehung nur eine andere Form gefunden. Aber das Zusam- 
mentreffen beider Richtungen muss keineswegs eine die Zersetzung des Ganzen 
fördernde Wirkung üben. Die Selbstständigkeit der TheUe wird vielfach mehr 
durch die Feudalgewalten, als durch das Ganze bedroht erscheinen; zumal für 
die kleineren autonomen Kreise wird gerade der Feudalismus eine Entwicklung 
herbeü&hren können, welche sie nur von der Wiederkräftigung des Ganzen 



XXX Vorrede. ^ 

genügenden Schutz ihrer Sonderinteressen erwarten lässt, welche dem von 
oben auf Beseitigung des Feudalismus gerichteten Streben von untenher ent- 
gegenarbeitet. Wie die französische Entwicklung Belege bietet, so konnte ich 
in den folgenden Untersuchungen mehrfach darauf hinweisen, wie gerade im 
Interesse ihrer Selbstständigkeit die kleineren Gremeinwesen in Italien die 
Wiederherstellung einer unmittelbaren Reichsregierung zu f5rdem suchten. 
Seit im dreizehnten Jahrhunderte in Deutschland der Feudalismus zu über- 
wuchernder Geltung gelangte, finden wir ihn auch bald überall im Kampfe mit 
autonomen Tendenzen ; da suchen Städte und Ritter und Bauerschaften den 
feudalen Gewalten gegenüber einerseits ihre Selbstständigkeit zu behaupten 
oder zu erringen, andererseits über die feudale Zersplitterung hinaus wieder 
zu umfassendem Einigungen zu gelangen. Dass bei grösserer Gunst der son- 
stigen Verhältnisse gerade diese Bestrebungen zur Wiederherstellung genü- 
gender Befugnisse des Ganzen hätten f&hren können, wird nicht zu läugnen 
sein ; den Gründen, wesshalb es nicht dazu führte, haben wir hier nicht nach- 
zugehen. Dass der scharfe Gegensatz beider Richtungen da mannichfach zum 
bestimmtesten Ausdrucke gelangt, wird näherer Nachweisung kaum bedürfen. 
Und wenn auch bei den dem Feudalismus entgegenstehenden Faktoren sich in 
Deutschland überaU eine Richtung auf möglichste Autonomie zeigt, gerade 
hier diese Bewegung nicht bis £u einem rückhaltlosen Einstehen för das nöthige 
Recht des Ganzen durchdringt, so möchte ich doch auch darin einen Beleg 
sehen, dass dem deutschen Wesen auseinanderstrebende Tendenzen anhaften, 
welche nicht in der Feudalität ihre Wurzel haben. 

Habe ich es der Polemik Roths gegenüber versucht, die Verschiedenheit 
dessen, was ich als germanischen Staatsgedanken bezeichnete, vom Feudalis- 
mus nachzuweisen, so habe ich keinen Grund anzunehmen, dass er dieser 
Auffassung nicht wenigstens im allgemeinen zustimmen sollte. Denn auch er 
unterscheidet das germanische Staatswesen von der Zentralisation einerseits, 
vom Feudalstaate andererseits. Und wenn ich bei frühem einschlagenden Er- 
örterungen durch den besondern Gegenstand zunächst nur zur Betonung des 
Gegensatzes zur Zentralisation veranlasst war, so mag es sein, dass er daraus 
schliessen zu müssen glaubte, dass ich auch den Feudalismus als Ergebniss 
jener germanischen Staatsauffassung betrachte; dass aber in dieser Richtung 
wenigstens ein schärferer Gegensatz nicht besteht, ergibt meine jetzige Er- 
läuterung. Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dass bei der Anwendung 
auf den Einzelfall sich noch manche Verschiedenheit der Urtheile ergeben 
kann ; und solche zeigt sich insbesondere bezüglich der Auffassung des Ver- 
hältnisses des früheren fränkischen zu dem spätem deutschen Reiche. 

Roth fasst als Prüfstein dessen, was der germanischen Auffassmig des 
Staates entspricht, vorzugsweise die Organisation der auf Römerboden ge- 
gründeten germanischen Reiclie ins Auge. Die Thatsache, dass in ihnen das 
Streben nach Selbstständigkeit der Theile weniger hervortritt, als im spätem 
deutschen Staatsleben, ist durchaus zuzugeben ; haben wir in ihnen die Norm 
zu suchen, so kann das allerdings der Ansicht zur Stütze dienen, dass es sich 
weniger um einen ursprünglichen Zug des deutschen Wesens handelt, als um 



Vorrede. 5ÜÜU 

eiu Ergebniss geschichtlicher Eutwicklung. Aber ich dürfte doch vielfache Zu- 
stimmung finden, wenn ich bezweifle, dass wir gerade in jenen Reichen den 
aUgemeingiiltigen Massstab sehen dürfen. Fassen wir auch nur das germa- 
nische Element ins Auge, so würde sich gewiss eine Reihe von Gründen gel- 
tend machen lassen, welche nothwendig gerade hier auf eine geschlossenere 
Fügung des Staates, auf ausgedehntere Befugnisse des Königthums hinwirken 
mussten, auch wenn das an und für sich dem Charakter jener Stämme nicht 
entsprochen hätte. Und dazu kam nun überdies, dass die Germanenkönige 
hier eintraten in das Erbe eines zentralisirten Staatswesens, dass römische 
Einflüsse da doch in verschiedenster Weise zm* Geltung gelangen mussten. 
Ganz abgesehen davon, ob die Verfassung des fränkischen Staates eine gute 
oder eine schlechte war, glaube ich nicht, dass wir in ihr vorzugsweise die 
Norm für das germanische Staatswesen zu sehen haben; wir mussten das 
sonst ja auch ausdehnen auf die völlige Unbeschränktheit des Herrschers, wie 
sie dort unter Einwirkung jener Momente zunächst hervortrat Es Hesse sich 
dagegen doch gor vieles geltend machen, was wir über die ältesten Verfas- 
sungsverhältnisse der Grermanen, über manche spätere germanische Staats- 
bildungen wissen. Und insbesondere möchte ich annehmen, dass der Prozess 
der Entstehung eines besondern deutschen Königreiches aus dem Franken- 
reiche, der Erweiterung desselben zu einem übar die Nation hinausgreifenden 
Kaiserreiche uns da wegen des Umstandes, dass bei ihm nur die rein deut- 
schen, in der alten Heimath verbliebenen Stämme thätig sind, massgebender 
für die germanische Auffassung sein darf, als die fränkische Reichsbildung ; 
ich denke, man wird von vornherein annehmen dürfen, dass diese in dem 
Reiche Otto*s zu reinerem Ausdrucke gelangt sein wird, als in dem Karls des 
Grrosden. Und sollten sich da etwa Gründe finden, zu unterscheiden zwischen 
dem weitern germanischen und engern deutschen Kreise, anzunehmen, jene 
deutschgebliebenen Stämme dürften nicht als Norm für das Germanenthum 
überhaupt dienen, so könnte das ohne Prüfung hingenommen werden, ohne 
den nächsten Zweck einer Erörterung zu beirren, welche beiderseitig nur den 
Gründen des Zerfalles des deutschen Staatswesens nachgehen will, es dafür 
unerörtert lassen kann, ob die bezügUchen Erscheinungen des deutschen 
Staatslebens etwa nur dem Wesen gerade dieser deutschen Stämme ent- 
sprechen. 

Dann aber muss ich gestehen, dass mir da wenigstens in einem Momente 
dieses deutsche Staatswesen hoch über dem fränkischen zu stehen scheint, 
dass jenem ein Faktor des Zerfalles fehlt, welclier mir alles aufzuwiegen 
scheint, was dieses sonst in der Riclitung der Einheit vor jenem voraushaben 
mag. Ich meine die Theilbarkeit des fränkischen Reiches, über deren Bedeu- 
tung für diese Verhältnisse sich Roth nicht ausgesprochen hat Findet sie sich 
auch in einigen andern G^rmanenreichen, so wird man sie doch wohl nur als 
Sonderauffassung einzelner Stämme zu betrachten haben; jedenfalls stehen da 
fränkisches und deutsches Staatswesen im schärfsten Gegensätze. Die weit- 
greifendste Selbstständigkeit der Theile, der lockerste Feudalverband scheint 
mir noch eher vereinbar mit dem Begriffe des Staats, als eine Verfassung, 



XXXn V 1 r e d *. 

welche die dem Gauzen nötliigen Befugnisse als Privateigenthum der hen*- 
sehenden Familie behandelt, welcher die unerlässlichste Bedingung des Staats- 
lebens, ein geschlossenes Staatsgebiet, unbekannt ist, welche es den Zufällig- 
keiten des Erbganges überlässt, in einem wie weiten oder wie engen Kreise 
die Aufgaben des Staatslebens ihren Abschluss finden sollen. Und wie fest 
diese Auffassung gewurzelt war zeigt der Umstand, dass weder der Wechsel 
des Herrscherhauses, noch das Hinzutreten der Idee des einen untheilbaren 
Kaiserthums sie beseitigen konnte. Nicht einmal das, was in der lockersten 
Föderation vom Ganzen erwartet wird, die gemeinsame Abwehr äusserer An- 
griffe, war im fränkischen Staatswesen gewährleistet. 

Ist im deutschen Reiche von einer Theilung des Reiches nicht mehr die 
Rede, so liegt da zweifellos eine gesundere Auffassung des Staates vor, die 
mir gerade mit dem Streben nach Selbstständigkeit der Theile in engster Ver- 
bindung zu stehen schemt. War dieses damals sicher vorhanden, wird man 
nicht annehmen können, dass es lediglich durch die Macht der Gewohnheit 
oder äussern Zwanges überwunden wurde, scheint mir die damalige deutsche 
Entwicklung nicht wohl erklärlich, wenn wir nicht auch einer weitverbreiteten 
Ueberzeugung Einfluss zugestehen, dass der umfassendere Verband zugleich 
im wohlverstandenen Interesse der Theile lag, so Hess sich dieses Moment 
jenem Streben gegenüber offenbar nur geltend machen, wenn man für ein 
Ganzes eintrat, bei welchem die Bürgschaft vorlag, dass es auch ein Ganzes 
bleiben werde. Es kann doch zweifelhaft erscheinen, ob ein so festgewurzelter 
Grundsatz des fränkischen Staatsrechtes selbst bei einem Weclisel der Dy- 
nastie so leicht seine Beseitigung gefunden hätte, wenn man der Einförmigkeit 
der fränkischen Staatsordnung nicht überhaupt widerstrebt hätte, wenn statt 
der Theilungen von oben herab nun nicht eine Theilung von unten herauf zu 
befürchten gewesen wäre. Den Stammherzogen konnte man wohl noch Unter- 
werfung unter einen König zumuthen ; von einer Theilung unter Königssöhne 
konnte ihnen gegenüber nicht mehr die Rede sein. Und wäre das nun einheit- 
liche Königthum durch die Herzoge noch ungleich mehr beschränkt gewesen, 
als wirklich der Fall war, so raüsste das doch für die Weiterentwicklung we- 
niger bedenklich erscheinen, als der Zustand, welcher der fränkischen Staats- 
verfassung durchaus entsprechend eingetreten wäre, wenn die Söhne Ludwigs 
des Deutschen ihre Theilreiche weiter vererbt hätten. Wäre es demnach auch 
richtig, dass im fränkischen Reiche in andern Beziehungen die Grundlagen 
des Staatslebens gesundere waren, als im spätem deutschen Reiche, in jenem 
einen und unerlässlichsten Punkte zeigt uns dieses einen überaus wesentlichen 
Fortschritt. 

Sehen wir nun aber davon ganz ab, so wird man Roth einerseits darin 
durchaus zustimmen müssen, dass die Befugnisse des Ganzen im fränkischen 
Reiche weiter griffen, als im deutschen Reiche. Man wird andererseits auch 
nicht einfach sagen können, dass sie dort an und für sich zu weit gbgen, die 
Theile zu sehr beengten. Ein unbedingter Massstab scheint mir da zu fehlen. 
So lange die fränkische Herrschaft sich wesentlich auf Gallien beschränkte, 
wo es zwar in keiner Weise an Mannichfaltigkeit der Gestaltung fehlte, aber 



Vorrede. X)tXllt 

doch vielfach an schärferer Abgränzung für dieselbe, wo der Umstand hinzu- 
kam, dass das germanische Staatswesen sich über römischer Grundlage erhob, 
eine zahlreiche romanische Bevölkerung von jeher an grössere Einförmigkeit 
des Staatslebens gewöhnt war, da mochte eine solche weder zu entbehren 
sein, noch drückend empfunden werden; zumal ja die fränkische Verfassung 
die Selbstregierung nicht ausschloss, ihren germanischen Charakter nicht ver- 
läugnete. Und doch wird es auch da schon beachtenswerth sein, dass gerade 
in dem überwiegend deutschen Theile des Reichs, wo jene Gründe, welche mir 
in den auf Römerboden entstandenen Staaten die grössere Einheit Vorzugs-* 
weise zu bedingen scheinen, grossentheils entfielen, in Austrasien, ein Streben 
auf Sonderstellung sehr bestimmt hervortritt, dessen man kaum Herr gewor- 
den sein dürfte, wenn nicht gerade das herzogliche Greschlecht Austrasiens es 
gewesen wäre, von dem die Wiederherstellung des Reiches ausging; es er- 
innert da doch manches an einen spätem Hergang, an den Einfluss, den die 
Erhebung des Sachsenherzogs zum ostfränkischen Könige auf die Beseitigung 
sächsischer Trennongstendenzen übte. 

Jedenfalls ist es aber etwas anderes, wenn jene fränkische Verfassung 
nun auch auf die in geschlossenen Massen sitzenden deutschen Stämme, auf 
das italienische Königreich ausgedeht wurde ; es wird doch nicht zu läugnen 
sein, dass man sich durch Einrichtungen, welche dort vielleicht gar nicht an- 
ders gewünscht wurden, hier im höchsten Grade beengt fühlen konnte. Nicht 
als ob ich annähme, es wäre damals möglich gewesen, etwa die Sachsen bei 
ihrer freien Volksverfassung, die Baiern bei ihrem hergebrachten Herzogthmne 
zu belassen und dennoch eine genügende Einheit des Ganzen zu erhalten. 
Gewiss nicht ! Nur dann wäre das möglich gewesen, wenn die Fügung des 
Ganzen ein Werk freier Uebereinstiinmung, ein Ergebniss der Ueberzeugung 
von der Nothwendigkeit des Ganzen gewesen wäre , nicht ein Werk des 
Zwanges. Liess ein solches Reich sich überhaupt zusammenhalten, so pflichte 
ich Roth vollkommen bei, dass das auf anderem Wege kaum zu erreichen 
war, dass der zunächst nöthige Zwang nur in solchen Formen zu üben, nur 
von ihnen zu erwarten war, dass sie in Verbindung mit der Stütze, welche die. 
Einheit der kirchlichen Ordnung bot, mit der Zeit genügend angleichend 
wirken würden, um die Unterordnung der Theile nicht mehr als Ergebniss des 
Zwanges fühlen zu lassen. Man kann auch zugeben, dass der Durchgang 
durch ein solches straffer organisirtes Staatswesen in den verschiedensten 
Richtungen wohlthätig gewirkt hat. Aber davon kann ich mich nicht über- 
zeugen, dass eine Staatsordnung, welche auf engem Kreis beschränkt, durchaus 
angemessen sein mochte, auch bei einer so weiten, so Verschiedenartiges ein- 
schliessenden Ausdehnung noch dem auch von Roth als germanisch zugege- 
benen Streben nach Beschränkung der Befugnisse des Ganzen auf Haupt- 
sachen entsprochen haben sollte ; ich kann mir nicht wohl denken, dass das 
Widerstreben, auf welches die fränkische Staatsordnung überall stiess, ledig- 
lich ein Widerstreben gegen staatliche Ordnung überhaupt, nicht zugleich in 
weiter Ausdehnung ein Widerstreben gerade gegen diese Ordnung gewesen 
sein sollte. Nicht die fränkische Verfassung als solche möchte ich als unger- 

FU-kcr Fnncbnngen. ^ 



XXXrV Vorrede. 

manisch bezeichnen, gebe .sogar gern zu, dass der römische Einfluss, so weit 
er sich geltend machte, in karolingischer Zeit mehr zorficktrat ; was mir dem 
germanischen Wesen zu widerstreben scheint, ist eine Ausdehnung dieser Ver- 
fassung auf so verschieden geartete Theile; nicht blos in Hauptsachen, sondern 
auch in einer Menge von Nebensachen, welche an und für sich einer Regelung 
durch das Ganze gewiss nicht bedurften. War die Verfassung an und für sich 
gut, was ich nicht bestreite, durften die Befugnisse der Zentralgewalt nicht 
geringer sein, so lag der Fehler darin, dass man das Reich zu weit ausdehnte; 
war eine solche Ausdehnung des Reiches nöthig, so war diese Verfassung 
mindestens auf die Dauer dafür nicht die entsprechende. Dass sich auf Grund- 
lage einer andern Verfassung sehr Verschiedenartiges Jahrhunderte lang zu- 
sammenhalten Hess, hat später das deutsche Kaiserreich gezeigt 

Allerdings bestreitet Roth, dass im frankischen Reiche die Einheit über 
das Nothwendige hinausgegangen sei. Man kann das nun vielleicht für das 
Merovingerreich zugeben, und es doch für das Earolingerreich bestreiten; man 
kann es selbst für dieses zugeben, wenn man nicht das an und für sich einem 
solchen Reiche Angemessene ins Auge fasst, sondern den Umstand, dass es 
durch Zwang zusammenzuhalten war. Was hier entscheidend sein dürfte, ist 
die Beantwortung der Frage, ob diese Verfassung den Verschiedenheiten der 
Theile dennoch so weit Rechnung trug, dass zu hoffen war, dieselben würden 
sich ihr auch dann noch fügen, wenn Zeiten eintraten, wo ein genügender 
Zwang nicht ausgeübt werden konnte, daneben auf den guten Willen der Theile 
gerechnet werden musste. Wenn ich das bezweifle, so müsste eine Beweis- 
führung freilich sich weiter ausdehnen, als hier irgend statthaft sein kann. 
Aber gerade die fränkische Verfassung ist ja in neuerer Zeit so gründlich 
erörtert, dass es jedem leicht ist, sich da selbst ein Urtheil zu bilden. Und 
dieses Urtheil scheint sich doch durchweg zu der Ansicht zu neigen, dass Karl 
der Grosse den verschiedenen Interessen zwar einen gewissen Raum gestattete, 
sie aber doch so weit beschränkte oder beschränken musste, dass der Trieb, 
das sie umfassende Band zu sprengen, sich regte, wo nur immer Gelegenheit 
dazu geboten war. 

Ich begnüge mich, da auf einen Punkt hinzudeuten, den die folgenden 
Untersuchungen mir mehrfach nahe legten. Man pflegt grosses Grewicht darauf 
zu legen, dass Karl der Grosse die einzelnen Stammrechte beliess nach dem 
Grundsatze der Persönlichkeit des Rechts. Ob der Grundsatz in der Aus- 
dehnung, wie wir ihn hier finden, als germanisch zu betrachten ist, mag zweifel- 
haft erscheinen ; manchen Reichstheilen, insbesondere Italien gegenüber, trägt 
die Massregel jedenfalls zunächst den Charakter der Einführung einer frän- 
kischen Einrichtung, die dort bisher fremd war. Es handelt sich da nun zu- 
nächst nicht um eine Sonderstellung des Theils, sondern der einzelnen Person 
im Theile; ich denke, man hat das damals eher vom Gesichtspunkte einer 
Befugniss des Reichsganzen aufgefjisst, allen Reichsangehörigen, insbesondere 
den durch das ganze Reich zerstreuten Franken, ihr Recht gegenüber dem 
Sonderrechte der Theile zu verbürgen. Damit blieb nun allerdings da, wo die 
Rechtsgenossen in geschlossenen Massen zusammensassen, thatsächlich eine 



Vorrede. XXXV 

gewisse Souderstellung des Theils erhalten. Eiuen Beweis daför, dass die 
Reichsordnung solche Sonderstellungen an und für sich erhalten wollte in 
Sachen, welche gemeinsamer Regelung nicht nothwendig bedurften, wird man 
darin kaum sehen dürfen ; die Belassung der Stammrechte musste insbeson- 
dere auch nach der fränkischen Auffassung dieser Dinge zunächst als etwaa 
so selbstverständliches erscheinen, wie die Belassung der Volkssprachen und 
Dialekte ; und es finden sich ja Andeutungen, dass man die Verschiedenheit 
der Rechte nur als nothwendiges Uebel betrachtete, es* vorgezogen hätte, ein 
allgemeines Reichsrecht an die Stelle zu setzen. Wäre jener erste Gesichts- 
punkt der massgebende gewesen, so hätte man vor allem auch die Weiter- 
bildung der Einzelrechte der Autonomie der Rechtsgenossen tiberlassen müssen. 
Davon ist nicht die Rede. Wo die Rechtsgenossen zerstreut lebten, konnte 
ohnehin von Weiterbildung durch sie selbst, auf dem Wege der Uebung nicht 
mehr die Rede sein. Wo in einzelnen Landestheilen wenigstens ein Recht das 
herrschende war, fehlte es an den Organen und an der Befugniss zur auto- 
nomen Weiterbildung des Rechts. Denn diese Befugniss wurde durchaus fiir 
das Gronze in Anspruch genommen ; machte sie sich vielfach schon geltend bei 
der ersten Fixirung der Rechte, so stand es auch weiterhin nur der Zentral- 
gewalt zu, die einzelnen Rechte zu ändern und zu ergänzen. Eben die Besei- 
tigung aller Autonomie der Einzelkreise scheint mir in der karolingischen Ver- 
fassung vorzugsweise das dem deutschen Wesen Widerstrebende zu sein. 
Hätte die Zentralgewalt sich begnügt, darüber zu wachen, dass die autonome 
Rechtsbildung den Interessen des Ganzen nicht zu nahe träte, sich das Zu- 
stimmongsrecht vorbehalten, so würde das als nöthige Befugniss des Ganzen 
anzuerkennen sein. Aber der Weg war der umgekehrte. Das ohne Bethefligung 
der Rechtsgenossen entstandene Gesetz wird diesen zugesandt ; wo von Ein- 
holung nachträglicher Zustimmung die Rede ist, ist das bedeutungslose Form, 
da die Möglichkeit der Verwerfung fehlt, mir überhaupt nach den betreffenden 
Stellen scheint, dass man dabei in erster Linie lediglich ein genügendes Be- 
kanntwerden der Gesetze im Auge hatte. 

Man wird auch schwerlich behaupten können, dass die zentrale Gresetz- 
gebung sich nur auf Hauptsachen beschränkt, nicht vielfach auch sehr Gering- 
fügiges einförmig für das ganze Reich oder doch ohne Theilnahme des be- 
treffenden Theils geordnet habe. Und mit dieser Beseitigung der Autonomie 
der Theile hat die Zentralgewalt meiner Ansicht nach nicht allein eine Befug- 
niss in Anspruch genommen, die zur Erfüllung ihrer Zwecke nicht nöthig, 
sondern auch eine Befugniss, der sie, wenn man überhaupt die Besonderheiten 
im Rechte nicht sogleich durchgreifend beseitigen konnte, beim besten Willen 
nicht gewachsen war, der sie sich nur in so unvollkommener Weise entledigen 
konnte, dass das Bedürfbiss eines Antheils der Rechtsgenossen an der Gesetz- 
gebung sich nur um so lebhafter geltend machen musste. Die folgenden Unter- 
suchungen haben mir das überall nahe gelegt. Italien war anerkannt das Land, 
welches sich im Reiche der selbstständigsten Stellung erfreute; Roth geht 
sogar so weit, blosse Personalunion anzunehmen. Unter deutscher Herrschaft 

mag davon die Rede sein können. Auch die deutschen Herrscher haben Gre-' 

C* 



XXXVI V r i e d e. 

8eUe für Italien gegeben, welche zum Theil, wie die Gesetze über den Kampf, 
aofs tiefste in das Rechtsleben eingrififen. Ueberaü sehen wir, dass diese (je- 
3etze nicht auf dem Papiere blieben, dass sie zu allgemeinster Geltung gelang- 
ten. Aber sie waren auch erlassen vom deutschen Herrscher als Könige Ita- 
liens unter Zuziehung der Grossen und Rechtsgelehrten des Landes, mochte 
er diese nun in Italien selbst oder auch zu Strassburg oder Zürich um sich 
yersammelt haben. Nicht so in fränkischer Zeit. Schon Waitz hat gezeigt, 
wie sehr die Annahme einer weitgreifenden Sonderstellung Italiens zu be- 
schränken sei. In ausgedehntester Weise hat Karl der Grosse für allgemeine 
Reichsgesetze, selbst für Gesetze, welche zunächst nur auf Ergänzung eines 
bestimmten Volksrechtes berechnet waren, Geltung auch in Italien bean- 
sprucht. Grewisse Gesetze sind dann nur für Italien erlassen. Aber auch da 
fehlt jede Spur, dass Karl sie nach vorheriger Berathung mit den Grossen 
Itadiens erlassen, jede Spur, dass er ihre Gültigkeit von einer nachherigen 
Zustimmung im Lande abhängig gemacht hätte. Und man wird nicht zu weit 
gehen mit der Behauptung, dass die fränkische Gesetzgebung in Italien oft in 
möglichst ungeschichter Weise eingegriffen hat, ohne alles Verständniss der 
besondem Rechtsverhältnisse des Landes; dass dort Bestimmungen angewandt 
werden sollten, welche auf Grundlage des dortigen Rechtszustandes gar niclit 
anwendbar waren, welche dort geradezu unverständlich sein mussten, welche 
denn auch gar nicht oder nur höchst unvollkommen in das thatsächliche 
Rechtsleben übergegangen sind. Die folgenden Untersucbungnn werden dafür 
eine Reihe von Belegen bringen. Insbesondere bezüglich eines Hauptgegen- 
standes derselben, der Scheidung zwischen Richtern und Urtheilem, welche 
den Longobarden unbekannt, durch die fränkische Gesetzgebung in Italien 
eingeführt wurde ; wir werden sehen, wie lange es dauerte, bis man sich da 
nur einigermassen zurechtfand; ja es wird sich mit Fug behaupten lassen, dass 
man in einzelnen Landestheilen, so im Spoletinischen, nie zu einer klaren Auf-' 
fassung über die Scheidung der Funktionen des Richtens und des Urtheilens 
gelangt ist, dass sie wenigstens in der Fassung der Urkunden hier auch dann 
noch nicht zu festem Ausdrucke gelangt war, als nach Jahrhunderten das 
ganze System überhaupt wieder beseitigt wurde. Solchen Ergebnissen gegen- 
über kann ich mich doch nicht überzeugen, dass im fränkischen Reiche nicht 
eine Einförmigkeit erstrebt wurde, die weiter ging, als die Interessen des 
Staatsganzen das erforderten, als mit den berechtigten Sonderinteressen der 
Theile vereinbar war. 

Dann aber wird man auch kaum Roth zustimmen können, wenn dieser 
S. 22 anninunt, der Zustand der Auflösung, wie er der festem Herausbildung 
eines deutschen Reiches im zehnten Jahrhunderte vorhergmg, sei nicht Folge 
der ungeeigneten Verfassung, sondern nur des zeitweisen Zerfalles der Zeatral- 
regierung gewesen. Allerdings, wurde diese Verfassung immer von Herrschern 
gehandhabt, wie Karl der Grosse, so würde die Auflösung vielleicht nicht ein- 
getreten sein; aber eine schlechtweg entsprechende Verfassung wird ganz un-. 
gewöhnliche Begabung des Herrschers, nicht als Regel voraussetzen dürfen. 
Eben so wenig wird zu läugnen sein, dass eine Regierung, wie die Ludwig des 



Vorrede. XXXVIl 

Kindes, bei der besten Verfassung zum Zeifalle fähren kann. Aber wenn ein 
Widerstreben gegen die Verfassung, Tendenzen zur Auflösung überhaupt nicht 
vorhanden waren, so würde die eine Regierung doch kaum hingereicht haben, 
dass sich unter Konrad und Heinrich nicht alsbald die Zentralgewalt in alter 
Weise wiederhergestellt hätte. Zutreflfender möchte es sein, wenn v. Wyden- 
brugk sagt: ^Die Bewegung jener Zeit ist die rückläufige Bewegung emer t^t 
die Staatsidee noch nicht reifen Gesellschaft; sie strebt aus dem sie beengenden 
Staate in die natürliche Unabhängigkeit der Theile zurück, aus welchen sie 
entstanden.^ Vielfach hat es sich damals zweifellos nur um den Widerstand 
gegen staatliche Ordnung überhaupt gehandelt; solchem wird nur überlegene 
Gewalt gewachsen sein. Aber man wird doch kaum schlechthin sagen dürfen, 
dass die Deutschen, wenn sie der fränkischen Staatsordnung widerstrebten, 
desshalb überhaupt für grössere Staatenbildung wenigstens noch nicht reif 
gewesen seien. Dem beengenden Drucke jener gegenüber mochte man aller- 
dings bereit sein, zum andern Extrem überzugehen, das Ganze einfach wieder 
in die Theile zu zerschlagen, aus denen es entstanden war. Fehlte aber der 
staatenbildende Sinn überhaupt, widerstrebte man jeder grössern Einheit, so 
würden auch die Mittel gefehlt haben, ihre Aufrechthaltung in früherer Weise 
zu erzwingen. Konrad ist das nicht gelungen. Das Bewusstsein, dass das 
Eberhard oder einem andern zunächst auf die Franken sich stützenden Nach- 
folger noch weniger würde gelingen können, scheint sich deutlich genug aus- 
zusprechen. 

Vielleicht möchte sich behaupten lassen, dass Heinrich, auf Franken und 
Sachsen gestützt, in der Lage gewesen sei, die Erhaltung der Einheit auch in 
der beengenden fränkischen Auffassung zu erzwingen. Aber dass sich Hein- 
rich in dieser günstigem Lage befand, scheint mir auch schon wesentlich ein 
Ergebniss der Einsicht zu sein, dass die alte Staatsordnung nicht aufrecht zu 
halten sei. Wurde der Sachsenherzog König des ostfränkischen Reiches, so 
kann das doch nur als ein Opfer betrachtet werden, durch welches der bisher 
herrschende Stamm die Einheit zu erhalten suchte ; und wenn der neue König 
dagegen den Eberhard als Vorsteher der Franken anerkannte, so war damit 
schon ausgesprochen, dass die zu erhaltende Einheit eine Sonderstellung der 
Stämme nicht ausschliessen solle. Heinrich hat es dann zweifellos als sein 
Recht betrachtet, auch von den andern Stämmen als König anerkannt zu 
werden; aber wenn er diesen ihre Herzoge und weitgreifende Selbstständigkeit 
beliess, so wird man das doch nicht lediglich auf den Mangel ausreichenden 
Zwanges, um mehr zu erreichen, zurückführen dürfen. Eine vom Erbrechte 
der karolingischen Dynastie und etwa dem Rechte des herrschenden Stammes 
unabhängige Befugniss des Königthums auf Herrschaft gerade über diese 
Stämme liess sich auf keinen bestimmteren Rechtstitel gründen, als auf den 
der Nothwendigkeit der Erhaltung des engeren, bereits herkömmlichen Ver- 
bandes; unabhängig von einer Staatsordnung, welche nur ein Recht der Dy- 
nastie, aber weder ein Recht der Theile auf Selbstständigkeit, noch aber 
andererseits auf Erhaltimg eines grossem Verbandes kannte, war langsam' 
unter, dem Einflüsse der thatsächlichen Entwicklung die Anschauung gereift, 



XXXVltl Vorrede. 

dass wenigstens die Stämme des Ostens geeinigt bleiben raüssten, wenn auch 
das Gesammtreich zerfiel. Man wird die Reihe der hier ausschlaggebenden 
Thatsachen mit dem Vertrage von Verdun beginnen können, wird dann ins- 
besondere der Erhebung ^imulfs und was daran sich knüpft die grösste Be- 
deutung beilegen müssen. Als die Reihe der karolingischen Herrscher schloss, 
war das Herkommen fest genug gewurzelt, um als Recht sich geltend machen 
zu lassen. So wenig ich die Herrschaft Heinrichs und seiner Nachfolger ein- 
fach als eine Fortsetzung der fränkischen betrachten mag, so wenig könnte ich 
der mehrfach ausgesprochenen Ansicht beipflichten, dass nach dem Aussterben 
der Karolinger ein Recht des Ganzen überhaupt nicht habe beansprucht wer- 
den können, es lediglich davon abgehangen habe, ob die nun rechtlich selbst- 
ständigen Herzoge zu Gunsten eines neuen Königthums auf gewisse Befugnisse 
verzichten wollten. Wenn aber das Königthum sein Recht auf das Ganze doch 
wesentlich nur ableiten konnte aus einer herkömmlich gewordenen Lage der 
Dinge, so durfte es auch einen andern Zustand nicht unbeachtet lassen, der 
sich im Gegensatze zur fränkischen Staatsordnung inzwischen gleichfalls her- 
kömmlich entwickelt hatte, eine grössere Selbstständigkeit der Stämme, die 
im Stammherzogthume ihren schärfsten Ausdruck fand. Beide Rechte waren 
nicht unvereinbar; aber es war nicht durcliführbar, das eine geltend zu machen 
und das andere schlechthin zu verneinen; wenn Heinrich, wie er das eine für 
sich aufs bestimmteste in Anspruch nimmt, so auch das andere zugesteht, so 
ist damit zuerst wieder ein fester Rechtsboden gewonnen, der sich meiner 
Ansicht nach auf der einen, wie auf der andern Seite auf dem Wege des Her- 
kommens gebildet hat, weder als Ergebniss blossen Zwanges, noch als eine 
nothgedrungene Verschlechterung der fränkischen Staatsordnung zu betrach- 
ten ist 

Hatte das deutsche Staatswesen vor dem fränkischen die Untheilbarkeit 
der Befugnisse des Ganzen voraus, so ist zuzugeben, dass diese Befugnisse 
selbst zunächst sehr dürftige waren. Als das, was damals grössere Einheit 
hinderte, pflegt man die Sonderinteressen der Stämme zu betrachten. Wenn 
Roth S. 5 flf. ausfuhrt, dass man den Stammesgegensätzen zu grosses Grewicht 
beilegt, so kann man ihm darin durchaus beistimmen, dass nicht sie es gewesen 
sind, welche schliesslich das Reich zersetzten. Aber das schliesst nicht aus, 
dass die damals sich geltend machenden auflösenden Tendenzen vorzugsweise 
auf ihnen beruhten, dass wenn damals, wie es doch sehr wohl im Bereiche der 
Möglichkeit lag, das ostfränkische Reich sich aufgelöst hätte, das doch vor 
allem durch das Sonderstreben der Stämme bewirkt wäre, dass, wenn eine 
Auflösung nicht erfolgte, das vorzugsweise dadurch erreicht wurde, dass man 
jenem genügende Rechnung trug. R. macht in seiner bezüglichen Erörterung 
ein Moment geltend, dem ich da massgebende Bedeutung nicht zugestehen 
möchte ; nämlich ein Uebergewicht des fränkischen Stanunes auch der Gre- 
sammtheitder übrigen Stämme gegenüber, wie sich das allerdings ergibt, wenn 
man neben der Ausdehnung des Gebiets auch Zahl und Wohlstand der Be- 
völkerung in Rechnung bringt Aber nur, wenn man Franken im engem Sinne 
und Lothringen als Einheit fasst; und das scheint mir för die hier vorliegende 



Vorrede. XXXIX 

Frage unzulässig. Wohl ist Lothringen, wenigstens der Hauptmasse nach, 
fränkischen Stammes und fränkischen Rechtes; wohl ist die Abscheidung 
Lothringens zunächst lediglich das Ergebniss politischer Eintheilungen. Aber 
R. ist ja darin mit mir einverstanden, dass auch der Stamm, so weit er als 
politischer Faktor in Betracht kommt, nicht auf ursprüngliche Verschiedenheit 
zurückgehen muss, Ergebniss geschichtlicher Entwicklung sein kann. Für den 
nächsten Zweck scheint es mir nur darauf anzukommen, ob der Theil, nach- 
dem der zeitweise Grund der Scheidung fortgefallen ist, sich wieder als zum 
früheren Ganzen gehörig betrachtet, oder aber auch jetzt noch gewillt ist, an 
der gewonnenen Sonderstellung festzuhalten. Und letzteres war hier doch 
zweifellos der Fall. In den Bewegungen jener Zeit ist der Gegensatz zwischen 
Lothringen und Franken ein gewiss nicht minder auflösendes Moment, als der 
Gegensatz der andern Stämme. Und das ist ja auch immer so geblieben ; so 
weit in der spätem Reichsverfassung Franken als das Hauptland erscheint, 
ist Lothringen nicht weniger Nebenland, als Sachsen oder Baiern, wie sich 
das leicht erweisen lassen würde; zeigen sich hie und da noch Momente engeren 
Zusammenhanges, so würden sich denen andere schärferen Gegensatzes ent- 
gegenstellen lassen. Mit Rücksicht auf die Stammeseinheit möchte es immerhin 
richtiger sein, da von einem Gegensatze der Länder, als der Stänmie zu reden. 
Aber auf die grössere oder geringere Genauigkeit des Ausdruckes wird da 
wenig ankommen; es handelt sich um die grossen Theile des Reichs, welche 
innerhalb desselben das Bewusstsein engerer Zusammengehörigkeit hatten und 
das in der Reichsverfassung zur Geltung zu bringen wussten ; war dafür we- 
nigstens überwiegend zunächst der Stammesgegensatz massgebend, so wird 
der Ausdruck auch da, wo er weniger entspricht, für die hier zu behandekiden 
Fragen nicht irreleiten können. ~" 

Diese Stammesgegensätze nun, welche damals den Fortbestand der Ein- 
heit bedrohten, zunächst nur eine lockere Fügung des Ganzen ermöglichten, 
können doch in keiner Weise mit der Feudalität in nähern Zusaumienhang 
gebracht werden ; wenn sie sich trotzdem geltend machten, scheint mir das ein 
Beweb, dass das Streben nach Selbstständigkeit der Theile auch ganz unab- 
hängig von der Feudalität bei den Deutschen vorhanden war. 

Hier überhaupt schon die Feudalität in Rechnung zu bringen, wird nur 
etwa der Umstand nahe legen , dass damals äusserlich der Gregensatz der 
Stämme oder Länder seinen bestimmtesten Ausdruck darin fand, dass jedem 
ein Herzog vorstand, dass die Unterwerfung der Herzoge unter den König in 
der Form vasallitischer Kommendation erfolgt sein wird, wohl auch die Auf- 
fassung eingegriflfen haben mag, dass sie ihr dem Könige übergebenes Land 
von diesem als Beneficium zurückerhalten ; wissen wir nicht bestimmter, dass 
die Unterwerfung der Herzoge unter Heinrich gerade in diesen Formen ge- 
schah, so mögen wir es immerhin annehmen, da schon in fränkischer Zeit 
solche Formen bei entsprechenden Verhältnissen angewandt waren. Aber 
schwerlich wird man behaupten können, dass das Vorhandensein der Sache 
durch das Vorhandensein dieser Formen irgendwie bedingt war, dass man den 
Herzogen eine solche Stellung gab, weil man unter dem Einflüsse des feudalen 



XL Vorrede. 

Staatsgedankens dieselbe als für die Interessen des Ganzen ausreichend be- 
trachtet hätte. Der Begriflf eines dem Königthume untergeordneten Herzog- 
thums reicht in Zeiten zurück, wo von Vasallität, Seniorat und Benefizialwesen 
noch nicht die Rede war; es bezeichnet uns weniger ein sich zersetzendes, als 
ein sich bildendes Staatswesen ; es handelt sich um Gebiete, denen man den 
eigenen Herrscher noch belassen, wo man sich damit begnügen muss, durch 
die persönliche Verpflichtung dieses auch sein Gebiet wenigstens für die Be- 
ziehungen nach aussen den Zwecken des Staates dienstbar zu machen. Das 
erstarkende fränkische Staatswesen wusste dieses Verhältniss zu beseitigen ; 
aber da man sich damit nicht begnügte, der Selbstständigkeit der Stämme 
selbst keinen genügend freien Spielraum liess, griffen diese in Reaktion da- 
gegen auf das alte Verhältniss zurück; und dem auf wesentlich neuen Grund- 
lagen sich gestaltenden deutschen Königthume blieb nichts übrig, als das 
Verhältniss zunächst so hinzunehmen, wie es dasselbe vorfand. Fand sich 
daf&r jetzt die bestimmtere Form der Vasallität, so ist das für die Sache ganz 
bedeutungslos ; die Stellung der Herzoge zum Königthume wäre keine andere 
gewesen, wenn jene Formen überhaupt nicht vorhanden waren; das Vorhan- 
densein des Herzogthums ist nicht Ergebniss des Aufkommens der Feudalität, 
sondern auf die Verbindung des ohnehin vorhandenen Herzogthums mit dem 
Ganzen wurden die damals üblichen Formen für die Eingehung eines beson- 
dem Treuverhältnisses zum Könige angewandt. 

Dass sich eine Stellung, der der damaligen deutschen Herzoge entspre- 
chend, auch auf Grundlage der Feudalität hätte bilden können, wie sie sich 
später wirklich so gebildet hat, ist richtig; ebenso, dass in solchem Falle erst 
durch das feudale Herzogthum oder Fürstenthum der schärfere Gegensatz der 
Stämme und Länder sich hätte entwickeln können. Dann aber hätte der Weg 
ein ganz anderer sein müssen. Hätte es etwa in dem einheitlichen fränkischen 
Reiche als regelmässige Beamte über den Grafen Herzoge gegeben, grösseren 
Verwaltungsbezirken vorgesetzt, welche ofine nähere Rücksichtnahme auf die 
vorhandenen Verschiedenheiten den Bedürfnissen des Ganzen gemäss gebildet 
worden wären, wären diese Herzoge dann unter dem Emflusse der sich ent- 
wickelnden feudalen Anschauungen aus Beamten zu blossen Vasallen geworden, 
hätten sie die Befugnisse der Krone in ihrem Bezirke dauernd an sich und 
ihre Familie zu bringen gewusst, oder hätte sich etwa die missatische Gewalt 
in solcher Weise umgestalten können, so läge freilich eine feudale Entwicklung 
vor. Und dann bedürfte es weiter nur eines Hinweises auf Lothringen, wenn 
dieses auch thatsächlich nicht als Amtssprengel, sondern als Herrschafts- 
sprengel ausgeschieden wurde, um nahe zu legen, wie sich durch solche feu- 
dale Entwicklung Gregensätze der Stämme oder Länder hätten ausbilden 
können, welche ohnedem nicht vorhanden gewesen wären oder sich wenigstens 
nicht politisch geltend gemacht haben würden. Dass sich auf diesem Wege 
das deutsche Stammherzogthum nicht gestaltet hat, bedarf beiner Ausführung. 
Eine andere Frage ist freilich die, ob das Bestehen eines solchen, in seiner 
Entstehimg vom Feudalismus unabhängigen, dann aber den Formen desselben 
eingepassten Herzogthums nicht zum spätem Durchdringen der Auffassung 



Vorrede. XLI 

beigetragen hat, dass auch das vom Könige frei verliehene Amt als Lehen zu 
betrachten sei ; und das möchte ich nicht gerade in Abrede stellen. 

Will man nun trotzdem den Zusammenhang des Herzogthums mit den 
feudalen Formen betonen oder wenigstens behaupten, dass nicht der Gregen- 
satz der Stamme selbst, sondern das dem Feudalismus wenigstens verwandte 
Herzogthum es gewesen sei, was damals ein deutsches Reich in Frage stellte, 
dann wenigstens die lockere Fügung desselben verschuldete, so wird darauf zu 
erwiedem sein, dass beides nicht durch einander bedingt war, dass ein Sonder- 
streben der Stamme auch ohne Herzogthum sich geltend machen konnte und 
geltend gemacht hat. Ich finde daher auch keinen Widerspruch darin, wenn 
ich, wie Roth S. 17 hervorhebt, einerseits in der selbstständigem SteUung 
der Stämme eine Gewähr fiir den Bestand des Ganzen, andererseits aber in 
dem Stammherzogthume ein bedenkliches Moment der deutschen Verfassung 
finde. Das letztere wird natürlich nicht in Frage zu stellen sein; und wenn ich 
in der noch wesentlich auf dem Stammherzogthume beruhenden Verfassung 
des Reichs unter Heinrich einen Fortschritt sehe, so ist es nicht, weil ich in 
derselben eine genügende Ordnung schon erreicht, sondern weil ich sie darin 
angebahnt finde. In einer Stellung, wie sie insbesondere Arnulf von Baiem 
noch eingeräumt werden musste, mag man nach der einen Seite hin immerhin 
ein Ergebniss des Zersetzungsprozesses des fränkischen Reiches sehen. Man 
wird sie aber eben so wohl fassen können als einen ersten Schritt zur festem 
Einfügung Baiems in das sich aus jenem entwickelnde deutsche Reich. 

Wie schnell diese ungenügenden Anfange überwunden wurden, ist be- 
kannt Im grössten Theile des Reichs, in Franken, Lothringen und Sachsen, 
ist das Stammherzogthum eine rasch vorübergehende Erscheinung. Will man 
die Sonderstellung der Länder im Reiche mit dem Feudalismus in Verbindung 
bringen, so ist doch zu bedenken, dass dieselbe zum grössten Theile nie zu 
einem feudalen Ausdrack gelangt ist. Bei der Fügung des gesammten Kaiser- 
reiches liegt das auf der Hand. Den Königreichen Italien und Burgund bleibt 
ihre Sonderstellung in grösster Ausdehnung gewahrt; aber einen feudalen 
Rückhalt hat dieselbe nie gewonnen ; wir finden Reichsbeamte für das ganze 
Königreich, aber seit der üebergangsstellung Berengars kein Lehenskönig- 
thum. Wir können davon absehen ; im deutschen Königreiche selbst finden 
wir wesentlich entsprechende Verhältnisse. Trotz der so scharf ausgeprägten 
Sonderstellung Sachsens hat es nie eine Lehensgewalt gegeben, welche die 
dem Ganzen über Sachsen zustehenden Befugnisse an sich gezogen, als Vasall 
der Krone geübt hätte. Und umgekehrt, hätte eine Sonderstellung Sachsens 
im Reiche auch ganz gefehlt, es würden nichtsdestoweniger die Reichsbeamten 
in einzelnen Theilen Sachsens der allgemeinen Entwicklung gemäss zu Feudal- 
herren geworden sein. Trotz des fehlenden Stammherzogthums war aber die 
Sonderstellung Sachsens oder Lothringens im Reiche nicht geringer, als die 
Baiems oder Schwabens. Der Unterschied gegen die frühere Gestaltung liegt 
vor allem in der Zulassung weitgreifender Autonomie ; die Rechtsverhältnisse 
wurden nicht mehr m fränkischer Weise vom Zentralpunkte aus vom Könige 
nüt den Grossen des ganzen Reichs auch in Nebensachen geordnet; die Fülle 



XLII Vorrede. 

der Reichsgesetze hört auf; so weit die Regelung auch der öffentlichen Ver- 
hältnisse, die Weiterentwicklung des Rechts nicht dem Theile überhaupt 
überlassen blieb, war solches vom Könige im Lande Sachsen selbst oder doch 
mit Zuziehung der sächsischen Grossen zu erledigen, während bei der gemein- 
samen Regelung der Verhältnisse des Ganzen den sächsischen Ständen das- 
selbe Recht zustand, wie den fränkischen ; es war eine Sonderstellung, durch 
welche dem Königthume die' unmittelbere Uebung der Hoheitsrechte selbst 
nicht entzogen, dasselbe nur genöthigt war, sie in einer Weise zu üben, in 
welcher bald die Selbstständigkeit, bald die Gleichberechtigung des Landes 
zu genügendem Ausdrucke gelangte. 

Anders lagen diese Verhältnisse allerdings in Baiern und Schwaben. 
Hier war das Stammherzogthum nicht etwas rasch vorübergehendes, nur 
durch die besondere Lage der Zeitverhältnisse hervorgerufenes ; es stand hier 
in engster Verbindung mit althergebrachten Einrichtungen, man wird hier 
sagen dürfen, der Stamm erstrebte nicht allein grössere Selbstständigkeit 
überhaupt, sondern er erstrebte sie auch in dieser besonderen Form. Dajss 
dieses »Streben durch solche Verknüpfung mit dem Sonderinteresse der Her- 
zoge einen für die Interessen des Ganzen bedenklichem Charakter gewann, ist 
gewiss. Aber das Bedenklichste war doch weniger das Zusammenfkllen des 
Herzogthums mit dem Stamme, als eine übermässige Ausdehnung der herzog- 
lichen Befugnisse und der Umstand, dass dieselben nicht geübt wurden kraft 
freier Uebertragung durch den König, sondern als selbstständiges und vererb- 
liches Recht; wenigstens die Stellung Arnulfs von Baiem hat man gewiss 
nicht anders aufgefasst. Aber da werden wir sagen müssen, dass dieses Ver- 
hältniss sich zunächst durchaus im Sinne grösserer Kräftigung der Rechte des 
Ganzen entwickelte. Die wichtigsten Befugnisse, wie die Verftigung über die 
Reichskirchen, konnte das Königthum bald wieder selbst in die Hand nehmen, 
trotz des Fortbestehens des Herzogthums die ausgedehntesten Herrscherrechte 
im Lande selbst üben. Und mochte es anfangs scheinen, das Herzogthum 
werde sich entwickeln zu einer selbstständigen und erblichen Herrschergewalt, 
wie sie einst die Agilolfinger übten, so ist davon ja bald genug nicht mehr die 
Rede; Roth selbst betont S. 12, wie die meisten Herzoge ihrem Herzogthume 
fremd waren; das Herzogthum wurde zu einem vom Könige frei zu besetzenden 
Reichsamte. Zu alledem gelang es dann mit der Zeit durch Exemtionen den 
Sprengel zu verkleinem, das Zusammenfallen von Stanmi und Herzogthum 
aufzuheben, ohne dass das auch hier den engem Zusammenhang und die Son- 
derstellung des Stammes beeinträchtigt hätte. Was sich von Resten des 
Stammherzogthumes erhielt, hat als solches auf den spätem Zerfall des Reiches 
keinen Einfluss geübt; es ist übergegangen in das neuere Feudalfiirstenthum, 
ohne für den Charakter desselben bestinunend zu sein. 

Stanmiherzogthum und Feudalfürstenthum scheinen mir zwei ganz we- 
sentlich verschiedene Faktoren in der Entwicklung der Reichsverhältnisse zu 
sein. Jenes führt sem Recht nicht auf das Ganze, sondern auf den Theil zu- 
rück; es stellt sich dem werdenden Reiche in den Weg, wird aber von dem 
sich kräftigenden Reiche überwunden, weil das, was ihm Halt und Berechtigung 



Vorrede. XLUI 

verlieh, das Streben der Stämme nach selbstständiger Stellung, auch in an- 
derer Form befriedigt werden konnte und genügende Befriedigung fand. Das 
auf andern Grundlagen beruhende Feudalfürstenthum dagegen hat die ge- 
wonnene Einheit wieder aufgelöst, indem es ohne engern Zusammenhang mit 
jenem Gegensatze der Stämme sich der Rechte des Ganzen in Theilen der 
Theile bemächtigte und damit diese eben so wohl zersetzte, als das Ganze, 
Auf den Weg vom Herzogthume zum Amte folgt der vom Amte zum Lehens- 
fiirstenthume ; was dort den Ausgang, bildet hier das Ende der Entwicklung; 
beide Wege mögen schon nebeneinander hinlaufen ; ein gewisser Eiufluss der 
altem Gestaltung auf die neue mag stattgefunden haben, zumal in Böhmen 
und andern dem Reiche loser zugefügten Gliedern jene auch später noch ihren 
Ausdruck fand ; aber die wesentlich verschiedene Grundlage wird doch nicht 
zu verkennen sein. Wann und wie die Reichsämter zu Lehen geworden sind, 
ist eine Frage, die wohl noch eingehenderer Erörterung bedürfen möchte; mir 
schemt, dass man im allgemeinen den Abschluss der Entwicklung zu früh setzt 

Ein reiner Feudalstaat ist Deutschland auch in den nächstfolgenden Jahr- 
hunderten noch nicht geworden. Roth weist S. 28, durchaus in Uebereinstim- 
mung mit memer oben angedeuteten Auffassung, darauf hin, dass die Ver- 
hältnisse zu Ende des zehnten Jahrhunderts bei einer Vergleichung erwarten 
lassen sollten, dass das deutsche Königthum sich konsolidiren, das franzö- 
sische völlig verfallen würde. Aber ich denke, dass solche Auffassung noch 
för viel spätere Zeiten berechtigt ist. Auch im zwölften Jahrhunderte ist das 
deutsche Königthum da noch im entschiedensten Vortheile. Das reine Feudal- 
system, welches die Theile des Staats lediglich durch den Treueid des Lehens- 
fürsten mit der Krone in Verbindung setzt, ist in Deutschland noch in keiner 
Weise durchgedrungen ; hat das Amt im allgemeinen die Eigenschafben des 
Lehen angenommen, so unterscheidet sich das Amtslehen doch noch in wesent- 
lichen Beziehungen von andern Reichslehen; die überaus beschränkte Erblichkeit, 
welche das deutsche Lehnrecht gestattet, wird noch nicht durch Gesaromt- 
belehnungen umgangen ; und abgesehen von seinen wichtigen dienstherrlichen 
Rechten steht dem deutschen Königthume noch eine Reihe landrechtlicher, 
auf dem allgemeinen Unterthanenverbande beruhender Befugnisse zu, von 
welchen in Frankreich nicht die Rede ist. Mochten sich hier auch schon die 
ersten Ansätze zur Anbahnung des Bruchs mit dem Lehensstaate zeigen, min- 
destens lagen die Sachen noch so, dass eine solche Aufgabe in Deutschland 
ungleich leichter und schneller gelingen konnte. 

Ich gehe nicht genauer darauf ein, da die Richtigkeit meiner Behauptung 
nicht in Frage gestellt ist. Denn Roth geht S. 30 sogleich auf das dreizehnte 
Jahrhundert über; und dass da Deutschland und Frankreich gerade das um- 
gekehrte Verhältniss zeigen, gebe ich aufs bereitwilligste zu. Ein Gegensatz 
der Auffassung zeigt sich nur in so weit, als ich darin hauptsächlich eine Folge 
äusserer Umstände sehe, welche unsere Herrscher von der in Deutschland zu 
lösenden Aufgabe abzogen, während R. das Hauptgewicht auf den Mangel 
orgaiiisatorificher Thädgkeit bei unsern Königen legt Dass solche Thätigkeit 
in Deutschland damals fehlte, ist gewiss; aber eben nur jene äussern Umstände 



XLIV Vorrede. 

scheinen mir bewirkt zu haben, dass sie fehlte, nicht etwa Mangel an Befähi- 
gung oder Einsicht auf Seiten unserer Herrscher. Nehmen wu: an, ein fran- 
zösischer König hätte zwar, wie das bei unserm Heinrich VT gewiss der Fall 
war, die Beseitigung des Lehensstaates ins Auge gefasst, wäre aber durch die 
Aussichten auf den Erwerb eines fernen Königreiches, wie Sizilien, davon ab- 
gehalten ; es hätten dann lange Zeit in Frankreich Gegenkönige sich gegen- 
übergestanden; es hätte weiter ein französischer König, nachdem er kaum in 
Frankreich seine Herrschaft wieder einigermassen befestigt, den Schwerpunkt 
derselben nach Sizilien verlegt, und mn die Durchführung seiner dortigen Plane 
zu ermöglichen, m dem der Scheinregierung unmündiger Söhne überlassenen 
Frankreich jedem Wunsche der feudalen Grewalten willfahrt, statt ihnen ent- 
gegenzutreten : würden unter solchen Verhältnissen nicht in Frankreich die 
Ergebnisse auch bei grösster Befähigung der Herrscher dieselben gewesen 
sein? und würden wir, insofern alle diese Verhältnisse bedingt gewesen wären 
durch den Erwerb Siziliens, nicht auf diesen äussern Umstand das Haupt- 
gewicht zu legen haben? Nehmen wir umgekehrt an, es hätten sich damals in 
Deutschland solche hindernde Einflüsse nicht geltend gemacht, so berechtigt 
uns auch kaum etwas zu der Annahme, es würde unsem Herrschern an der 
nöthigen organisatorischen Thätigkeit gefehlt haben. Wie bestimmt schon 
Friedrich I den Bruch mit dem Lehensstaate ins Auge gefasst hatte, zeigt uns 
sein Wirken da, wo ihm in Italien die Möglichkeit zur Durchführung desselben 
geboten war; ich hoffe nachweisen zu können, dass schon unter seiner Regie- 
rung der Feudalismus in Italien für die grossem Verhältnisse des Staatslebens 
überwunden wurde, dass das Land, so weit man nicht einer andern Richtung, 
der auf städtische Autonomie, nachgeben musste, grossentheils amtsweise für 
das Reich verwaltet war. Am wenigsten wird dann Friedrich 11 eine hervor- 
ragende Befähigung gerade in dieser Richtung abzusprechen sein. Man darf 
da nicht blos auf die Organisation Siziliens verweisen, wo der Weg schon am 
meisten geebnet war. Ich werde im zweiten Bande dieser Arbeit genauer ein- 
gehen auf die einheitliche Organisation Italiens in den letzten Zeiten des Kai- 
sers, die thatsächlich überall durchgeführt war, wo man sich nicht in offener 
Rebellion befand. Grelang es Friedrich, dieser Herr zu werden, wie das wenig- 
stens bis zu dem entscheidenden Misslingen vor Parma nicht gerade unwahr- 
scheinlich war, so war Italien auch ein durchaus einheitlich organisirtes Staats- 
wesen, das weder Feudalfursten, noch städtische Selbstregierung mehr kannte, 
welches bis in die untersten Kreise hinein von Beamten regiert wurde, welche 
durchaus abhängig waren vom WUlen des Herrschers. 

Wenn auch eine Lösung gerade in diesen Formen in Deutschland nicht 
zu erwarten gewesen wäre, so sehe ich doch nicht ab, wesshalb eine den dor- 
tigen Verhältnissen entsprechende Lösung der Aufgabe Friedrich n nicht ge- 
lungen sein sollte, wenn er sich ihr vor allem hätte widmen wollen. Als das 
entscheidende betrachte ich da allerdings die Ersetzung der Lehensfürsten 
und Lehensgrafen durch Beamte. Dass dafür in Deutschland die Möglichkeit 
nicht vorhanden gewesen, dort sich die allgemeine Richtung der Zeit auf Bruch 
mit dem Lehensstaate nicht geltend gemacht hätte, wird man nicht behaupten 



Vorrede. XLV 

können. Deim nach einer Seite hin ist dieser damals wirklich erfolgt. Roth 
weist S. 30 im Anschlüsse an meine Darstellung ganz richtig darauf hin, dass 
derselbe Prozess, den ich Hir das Reich im Ganzen verlange, sich weiter in 
den einzelnen Fürstenthümern zu vollziehen hatte. Und da hat er sich, wie ich 
das in den spätem Theilen der Forschungen über den Reichsfürstenstand ge- 
nauer nachzuweisen gedenke, wirklich vollzogen; und zwar ziemlich entspre- 
chend der französischen Entwicklung. Zeitlich fast genau übereinstimmend 
lässt sich beispielsweise der Prozess im Herzogthume Baiern verfolgen ; kein 
Jahrhundert hat es gedauert, um im ganzen Herzogthume, von kaum nennens- 
werthen Ausnahmen abgesehen, die Lehensgrafen duroli Beamte zu ersetzen. 
Und dieser Prozess würde kaum ein anderer gewesen sein, wenn an der Spitze 
des Herzogthums statt des Lehensfiirsten ein kaiserlicher Beamter gestanden 
hätte. Jenen durch diesen zu ersetzen, konnte aber der Auffassung der Zeit 
nicht ferner liegen, als die Ersetzung des Grafen durch einen herzoglichen 
Amtmann. Friedrich I hat 1180 einen solchen Schritt noch nicht gewagt, wie 
ihn damals auch die Fürsten bezüglich der Grafschaften noch nicht wagten ; 
Heinrich VI würde unter entsprechenden Verhältnissen in Baiern kaum anders 
vorgegangen sein, wie in Meissen ; was Friedrich II, wenn er in Deutschland 
wirklich geherrscht hätte, gethan haben würde, kann nicht zweifelhaft sein ; 
glaubte er doch selbst von Italien aus die erledigten Fürstenthümer Oester- 
reich und Steier durch Reichshauptleute verwalten lassen zu können. Und 
wenn in Frankreich der Uebergang sich dadurch vollzog, dass königliche Baillis 
und Prevöts an die Stelle der Lehensgewalten traten, so beruhte ja auch in 
Deutschland später die unmittelbare Reichsverwaltung auf der ganz entspre- 
chenden Einrichtung der Landvogteien des Reichs ; nicht die Sache blieb der 
Reichsverfassung fremd, sondern das frühere Versäumniss war nicht mehr 
einzuholen, es gebrachen aus Gründen, welchen wir nicht näher nachgehen, 
die Mittel, solche Einrichtungen nach und nach über das ganze Reich aus- 
zudehnen. 

Roth ist natürlich dwchaus mit mir einverstanden, wenn ich einen sol- 
chen Bruch mit dem Lehensstaate für nothwendig halte. Aber er findet S. 18 
darhi meinerseits eine Inkonsequenz, weil demnach das, was ich als germa- 
nischen Staatsgedankeu bezeichne, was ich für das zehnte Jahrhundert als 
Hiuderniss einheitlicher Gestaltung betrachte, nun doch im dreizehnten einer 
sehr ausgedehnten Konzentration Platz machen solle. Ich kann auch da nur 
erwiedern, dass Feudalismus und Selbstständigkeit der Theile in keinerlei 
nothwendigem Zusammenhange stehen. So wenig mir im zehnten Jahrhunderte 
die Selbstständigkeit der Stämme durch das Fortbestehen des Stammherzog- 
thums bedingt zu sein scheint, so wenig im dreizehnten eine grössere Selbst- 
ständigkeit der Ftirstensprengel durch das Fortbestehen des Lehensftir- 
stenthums. 

Da erhebt sich nun freilich die Vorfrage, ob damals nicht etwa die alte 
Gliederung des Reichs durch den Feudalismus schon so zersetzt war, dass für 
eine vom Rechte der Lehensgewalten unabhängige Selbstständigkeit der Theile 
eine geeignete Grundlage überhaupt nicht mehr vorhanden war. In einer spä- 



XLVl V r r p (i <'. 

tern Zeit ist das in vielen Reichstheilen zweifellos der Fall gewesen. Abef 
doch nur desshalb, weil der siegende Feudalismus sich seit der Mitte des drei- 
zehnten Jahrhunderts an keine der Schranken mehr band, welche früher in 
öSeatlichan Interesse beim Amtslehen noch aufrecht erhalten waren, weil nun 
insbesondere, wie einst im fränkischen Reiche, die Hoheitsrechte als theilbarer 
Privatbesitz der Fürstenfamilie behandelt wurden. Der dadurch begründete 
Zustand darf uns nicht täuschen über die Gestaltung, wie sie im zwölften und 
im Beginne des dreizehnten Jahrhunderts noch vorlag. Nach oben hin bestand 
die einheitliche Verfassung der Hauptländer des Reiches noch immer fort, ob- 
wohl ein feudaler Ausdruck für sie durchaus fehlte ; sie trat äusserlich insbe- 
sondere noch immer hervor in den vom Könige filr die einzelnen Hauptländer 
gehaltenen Hoftagen oder in Landtagen, zu denen sich die Fürsten der Länder 
versammelten. Nach unten hin hat eine Auflösung der Grafschaftssprengel in 
so früher Zeit, als gewöhnlich angenommen wisd, im allgemeinen nicht Platz 
gegriffen, wenn ich da irgend den Ergebnissen von Untersuchungen trauen 
darf, welche gerade auch diesen Gegenstand fortwährend beachteten. Sind in 
manchen Reichstheilen die Funktionen der Grafschaft auf die Cent oder son- 
stige Unterabtheilung derselben übergegangen, so liegt doch auch da einerseits 
noch immer eine althergebrachte Gliederung zu Grunde, während das anderer- 
seits auch die Aufrechthaltung des Gesammtverbandes , wenn nicht in der 
Person des Vasallen, doch in der des Lehenslierm nicht immer ausgeschlossen 
hat. Ich glaube nachweisen zu können, wie willkürliche, die alte Gliedenmg 
überhaupt nicht berücksichtigende Auflösung der Grafschaften erst im drei- 
zehnten Jahrhunderte sich bestimmter geltend macht. Zwischen den Haupt- 
ländem und den Grafschaften bilden dann die Fürstensprengel ein Mittelglied. 
Nun sind doch auch diese nur zum geringsten Theile mehr willkürlich gestaltet; 
sie entsprechen doch vielfach einer Gliederung, welche auch unabhängig vom 
Rechte des Fürsten so vorhanden gewesen sein würde, in welcher die engeren 
Sonderinteressen einzelner Landestheile recht wohl ihren angemessenen Aus- 
druck finden konnten. Wo der Sprengel sich auf Grundlage der Mark oder 
einer Ausscheidung der Mark aus dem Herzogthume entwickelt hatte, tritt das 
am deutlichsten hervor. Die Lösung äusserer, schon früher loser verbundener 
Glieder vom Herzogthume musste wieder dieses selbst nur um so mehr als 
einheitliches Gebiet erscheinen lassen. Auch wo im Innern des Reichs ein 
Fürstensprengel erst später bestimmter hervortritt, wie etwa die Landgraf- 
schaft Thüringen, fusst derselbe wohl auf einer althergebrachten, vom Rechte 
des Fürsten ganz unabhängigen Sonderstellung des Theils. Wurden, wie nicht 
selten der Fall, einem Bischöfe alle Grafschaften seines kirchlichen Sprengeis 
verliehen, so war schon durch diesen ein engerer Zusammenhang der Theile 
begründet. Anders konnte das freilich sein, wo es sich um eine mehr zufällige 
Vereinigung verschiedener Grafschaften in der Hand eines Fürsten handelte, 
ein geschlossener Fürstensprengel gar nicht vorzuliegen scheint Aber auch 
da gestaltet sich das Verhältniss viel einheitlicher, wenn wir beachten, dass 
es für unsem nächsten Zweck nicht darauf ankommt, was ein Fürst überhaupt 
an Grafschaften, theils als Vasall des Reichs, theils aber als Vasall der 



Vorrede. Xl.Vn 

Kirchen fiirsteu besass, soiuleru wie die Massen sich gegliedert haben würden, 
wenn bei konsequenter Beseitigung des Feudalsystems die Grafschafben regel- 
massig zunächst an den heimgefallen wären, von dem sie geliehen waren. So 
liegen allerdings insbesondere die Grafschaften der Herzoge von Meran ganz 
zerstreut. Aber für diesen Prozess bilden sie überhaupt kein Ganzes ; bei der 
Erledigung fiel ein Theil an das Reich, ein anderer an den Bischof von Bam- 
berg, ein dritter an den von Brixen. Die Grewalt der thüriDgischen Landgrafen 
in Hessen war ganz unabhängig von ihrem Fürstensprengel; nicht an das 
Reich, sondern zunächst an Mainz fielen die dortigen Grafschaften heiin. 
Wenn es bei der nachfolgenden Entwicklang nur theilweise den Fürsten ge- 
lang, die Lebensgrafen zu beseitigen, sehr häufig auch diese sich bei ihrer 
Feodalgewalt zu behaupten und dieselbe zur Landeshoheit auszudehnen wuss- 
ten, so täuscht uns das leicht über das (Jewicht, welches dieses, jetzt oft kaum 
noch erkennbare, damals sehr wohl beachtete Verhältniss auf den Verlauf des 
ganzen Prozesses hätte gewinnen müssen ; eine Karte, welche uns die damalige 
Gliederung des Reichs nicht im Anschlüsse an die Besitzer, sondern an die 
Lehenrührigkeit der Grafschaften zur Anschauung brächte, würde kein so 
buntes Bild bieten, als die spätere thatsächliche Entwicklung das voraussetzen 
lässt Und wenn in einzelnen Landestheilen die feudale Gliederung allerdings 
über eine oder wenige Grafschaften nicht hinausreicht, so finden sich da doch, 
auch abgesehen von dem Zusammenhange der grossen Hauptlande, nicht selten 
dauernde engere Verbände zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen, er- 
wachsen im Anschlüsse an althergebrachte Sonderstellungen oder auch nur an 
das sich geltend machende Bedürfniss ; fehlte die einheitliche feudale Gewalt, 
so fehlte es darum nicht nothwendig auch an einer den geschlossenen Fürsten- 
sprengeln entsprechenden Gestaltung. Fast überall hätte sich bei der Wieder- 
herstellung einer unmittelbaren Reichsverwaltung eine Gliederung vorgefunden, 
welche durchweg geeignet war, eine auf der Gemeinsamkeit von Sonderinte- 
ressen beruhende Selbstständigkeit der Theile zu ermöglichen und zugleich den 
Zwecken der Reichsverwaltung zu dienen. 

Die Stellung der Theile zu einander und zum Ganzen hätte nun die Er- 
setzung des Lehensfürsten durch einen Reichsbeamten zunächst ganz unberührt 
lassen können. Dieser Beamte würde, wenn wir da von den entsprechenden 
Vorgängen in Italien ausgehen wollen, vielleicht zunächst den feudalen Titel 
fortgeführt haben, würde einfach in die Stelle des Lehensfürsten eingetreten 
sein ; die Stellung der amtsweise gesetzten Markgrafen und Grafen in Italien 
ist dem Lande gegenüber keine andere, als es die der belehnten war; der 
grosse Unterschied liegt nur darin, dass jene vom Kaiser nach seinem Belieben 
gesetzt und entsetzt wurden, von seinem Willen abhängig waren. Der Name 
thut da freilich wenig zur Sache ; auch als später Generalvikare und Vikare 
an die Stelle traten, blieb die alto, Gliederung selbst im wesentlichen davon 
unberührt. In Italien ist das allerdings von geringerer Bedeutung; das Streben 
nach Selbstregierung und Autonomie hatte sich hier durchweg auf die engsten 
Kreise des Staatslebens zurückgezogen, um sich in dieser Richtung um so 
energisdier geltend zu machen; ein lebhafteres Interesse für eine Sonder- 



XLVin Vorrede. 

Stellung der grössern Verbände scheint durchweg gefehlt zu haben, sie dienten 
hier wesentlich nur den Zwecken der Reichsverwaltung; auch die willkürlich- 
sten Aenderungen desselben würden kaum auf erheblichen Widerstand ge- 
stossen sein. 

Ganz anders würde das zweifellos in Deutschland gewesen sein. Es mag 
misslich sein, ein sicheres Urthcil darüber aussprechen zu wollen, wie eine 
thatsächlich nicht erfolgte Entwicklung sich gestaltet haben würde. Aber die 
unvollendet gebliebenen Anfange derselben, der Vergleich mit andern entspre- 
chenden Entwicklungen können da doch ein ziemlich begründetes Urtheil er- 
möglichen. Und ich denke, es würde die Behauptung kaum zu willkürlich sein, 
dass wenn es damals dem Königthume gelingen sollte, die Feudalgewalten zu 
beseitigen, wenn es dabei durch den Widerstand der Theile selbst nicht aufs 
empfindlichste gehindert sein wollte, das nur erreichbar war, wenn man Bürg- 
schaft bot, dass nach Beseitigung des Fürsten nicht auch das Sonderrecht des 
Fürstensprengels selbst beseitigt wurde; die Verhältnisse scheinen mir da 
durchaus entsprechend zu liegen, wie im zehnten Jahrhunderte, wo es gleichfalls 
meiner Ansicht nach nur dadurch möglich wurde, das Stammherzogthum zu 
beseitigen oder doch seiner bedenklichsten Seiten zu entkleiden, dass man auch 
unabhängig davon den Stämmen selbst ihre Sonderstellung beliess. Denn we- 
nigstens ein Moment der spätem Entwicklung scheint mir aufs bestimmteste 
dafür zu sprechen. Der Krone gegenüber war der Feudalismus durchaus sieg- 
reich, bei ihr fand er keinen Widerstand mehr bei dem Werke der Zersetzung 
des Ganzen und auch der Theile. Aber den Theilen gegenüber ist er da doch 
oft genug auf bestimmten und erfolgreichen Widerstand gestossen, ihnen gegen- 
über kann man ihn nicht als schlechthin siegreich bezeichnen. Der feudalen 
Auffassung, dass die Hoheitsrechte über den Theil vor allem als ein nutzbarer 
Besitz der landesherrlichen Familie zu betrachten sind, der wie jeder andere 
den mannichfachsten Theilungen und Vereinigungen unterliegen kann, stellt 
sich vielfach aufs schärfte eine andere entgegen, welche statt des Rechtes des 
Fürstenhauses das Recht des Landes betont, nach der einen Seite seine Ein- 
heit, nach der andern seine Sonderstellung der feudalen Auffassung gegenüber 
vertheidigt, keine Theilung überhaupt oder wenigstens keine die Einheit aus- 
schliessende Theilung duldet, aber ebenso auch da, wo der Erbgang oder son- 
stige Erwerbstitel zu umfassendem Vereinigungen fahren, eifersüchtig die 
Sonderstellung des Landes wahrt Auch dabei handelt es sich doch wieder 
um eine Erscheinung des deutschen Staatslebens, welche mit dem Feudalismus 
nicht zusammenhängt, ihm vielmehr entgegentritt, welche mir ein weiteres 
Zeugniss dafür zu sein scheint, dass diese unter den verschiedensten Verhält- 
nissen entsprechend wiederkehrenden Erscheinungen nicht als blosses Ergebe 
niss geschichtlicher Entwicklung, dass sie als etwas dem Zuge des deutschen 
Wesens Entsprechendes zu betrachten sind. 

Sollten wir nun nicht zu dem Schlüsse berechtigt sein, dass die Länder 
sich bei einem Uebergange von einem Lehensfürsten an das Reich nicht anders 
verhalten haben würden, als beim Uebergange von einem Fürsten auf den 
andern ? Allerdings lässt sich eine umfassendere Geltendmachung jener Auf- . 



Vorrede. XUX 

fassang erst in späterer Zeit nachweisen, allerdings tritt sie vielfach zu spät 
ein, um den zersetzenden Einflüssen des Feudalismus noch genügend vor- 
beugen zu können ; man könnte versucht sein, ihr Aufkommen überhaupt nur 
auf die Reaktion gegen die erst mit der Zeit bestimmter hervortretenden Wir- 
kungen des reinen Feudalstaates zurückzuführen. Aber ich meine doch, wenn 
solche Erscheinungen in der uns zunächst beschäftigenden Zeit weniger be- 
stimmt sich nachweisen lassen, so wird der Grund zunächst nur darin zu suchen 
sein, dass es eben an Veranlassung dazu fehlte. Die Theilungen, welche für 
den nächsten Zweck überhaupt weniger ins Gewicht fallen, sind noch unbe- 
kannt; finden sich Vereinigungen mehrerer Fürstensprengel, so handelt es sich 
durchweg um von einander entlegene, verschiedenartige Gebiete, bei welchen 
von Beeinträchtigung der Sonderstellung durch die Vereinigung von vornherein 
kaum die Rede sein konnte. Es scheint mir da nur ein einziger Fall vorzu- 
liegen, der geeignet ist als Massstab zu dienen, bei dem nun aber auch alle 
dazu wünschenswerthen Vorbedingungen in einer Weise zutreffen, wie das 
günstiger kaum denkbar wäre. Es handelt sich um Oesterreich und Steier, 
um zwei Länder, unmittelbar aneinander gränzend, ohne schärfere Gegensätze, 
beide auf möglichst gleichartiger Grundlage erwachsen ; um Länder, bei wel- 
chen nicht allein die frühe Vereinigimg unter einem Fürsten zutrifft, bei welchen 
auch der Umstand, dass sie im dreizehnten Jahrhunderte dreimal in unmittel- 
barer Verwaltung des Reichs waren, einen unmittelbaren Schluss auf die Ver- 
hältnisse gestattet, welche uns hier zunächst beschäftigen. Wie sehr aber 
dieser Fall für meine Auffassung spricht, werde ich kaum andeuten dürfen. 
Wenn die in das zwölfte Jahrhundert zurückreichende, selten unterbrochene 
Vereinigung beider Länder uuter einem Fürsten bis heute nicht dazu gefuhrt 
hat, ihre staatliche Sonderstellung ganz zu verwischen, so wird man in diesen 
Verhältnissen doch nicht überall den P^udalismus als das Massgebende be- 
trachten können. Die Vereinigung Steiers mit Oesterreich, wie sie durch den 
Erb vertrag von 1186 begründet wurde, führte zum ersteumale dazu, dass 
nicht das Sonderrecht eines Fürsten, sondern das Sonderrecht eines Landes 
demselben ausdrücklich verbürgt und verbrieft wurde. Und an dieser Sonder- 
stellung würde die dauernde Ersetzung des Fürsten durch Reichsbeamte nichts 
geändert haben. In keiner Weise hat man dieser widerstrebt; man betrachtet 
die unmittelbare Verwaltung durch das Reich als eine Gunst, welche die Steirer 
sich 1237 ausdrücklich verbriefen lassen. Aber aufs bestimmteste hält man 
gleichzeitig an dem Sonderrechte des Landes fest; man kann wohl sagen, dass 
die Bereitwilligkeit, dem Reiche unmittelbar zu unterstehen, vielfach gerade 
durch die Auflfassung bedingt erscheint, dass damit eine ausreichendere Ge* 
währ für die hergebrachte Sonderstellung gewonnen sein werde. Es ist er- 
klärlich, wenn das bestimmter bei demjenigen der beiden Länder hervortritt, 
welches der geschichtlichen Entstehung der Verbindung und der ganzen Sach- 
lage nach als das Nebenland erscheinen konnte. Friedrich U hat nicht allein 
alsbald das steierische Landesrecht in vollem Umfange bestätigt, sondern ins« 
besondere den Steirem verbrieft, dass, wenn es ihr eigener Wunsch sem solle, 
wieder unter einem Fürsten zu stehen, das Land nicht wie bisher dem Fürsten 

Flcker Forschungen. D 



L Vorrede. 

von Oesterreich, sondern einem eigenen Fürsten verliehen werden solle. Nicht 
anders gestaltete sich das, als die Lande aus den Händen Ottokars von Böh- 
men, der sie unter vielfacher Verletzung ihrer Sonderrechte amtsweise hatte 
verwalten lassen, zur Zeit König Rudolfs wieder unmittelbar ans Reich kamen; 
es mag genügen, auf die Auflfassung von Lorenz hinzuweisen, der diese Dinge 
zuletzt behandelte, der aufs bestimmteste betont, wie sogleich alle Massregeln 
der Reichsgewalt auf eine den Landrechten mehr angepasste Anschauung der 
Regierung, auf die Restauration vorottokarischer Zustände, auf die Wieder- 
herstellung der alten Rechtsbasis gerichtet waren. Der Feudalgewalt gegen- 
über, welche der Rechte des Ganzen sich bemächtigt hat, weiter nun auch das 
Sonderrecht der Theile zu beseitigen sucht, ist es hier eben das Ganze, welches 
für dieses eintritt. 

Diesen Verhältnissen gegenüber wird sich kaum behaupten lassen, dass 
der Bruch mit dem Lehensstaate auch die Selbstständigkeit der Länder habe 
vernichten müssen ; alles scheint dafür zu sprechen, dass jener damals über- 
haupt nur unter Aufrechthaltung dieser durchführbar gewesen sein würde. 
Das zugegeben, würde dann freilich gegen meine Auffassung vielleicht der 
Einwand erhoben werden, dass unter solcher Voraussetzung der Bruch mit 
dem Lehensstaate überhaupt keinen Werth gehabt haben, die Macht des 
Ganzen durch die Stände der Einzelländer dann ebenso gelähmt gewesen sein 
würde, als durch die Lehensfursten. Es könnte ein solcher Einwand insbe- 
sondere naheliegen, wenn wir uns vergegenwärtigen, wie vielfach allerdings 
später mehrere Länder in der Hand eines Fürsten vereinigt gewesen sind, ohne 
dass die in den Landständen ihren Ausdruck findende Sonderstellung der 
Länder es zu einer grössern Gremeinsamkeit bezüglich der dringendsten An- 
gelegenheiten gelangen liess. Aber es handelt sich da doch um ein wesentlich 
verschiedenes, vielfach eben durch den Feudalismus bedingtes Verhältniss. 
Die Person des Fürsten trat zwischen das Ganze und die Gresammtheit der 
ihm unterworfenen Theile, er machte eine zentrale Gesetzgebung und Verwal- 
tung unmöglich, welche auch auf die Theile eingewirkt, sie in den Hauptsachen 
dem Willen der Gesammtheit unterworfen, eine grössere Gememsamkeit da 
angebahnt hätte, wo ein wirkliches Bedürfniss sich geltend machte. Er selbst 
aber repräsentirte den ihm unterworfenen Ländern gegenüber in keiner Weise 
ein staatliches Ganze ; ein Recht, dieselben als Ganzes zu behandeln, bestand 
nicht; häufig in Folge der Zersetzung aller natürlichen Gliederungen durch den 
Feudalismus nicht einmal eine engere Gremeinsamkeit der Interessen, welche 
vom Gesichtspunkte des Bedürfnbses der Theile selbst die Erstrebung grös- 
serer Einheit hätte rechtfertigen können. Nur das Privatinteresse des Fürsten 
mochte in vielen Fällen daraufhindrängen; wenn man diesem sich nicht fögte, 
sich nach Vernichtung der nöthigen Befugnisse des berechtigten Ganzen mit 
Zähigkeit auf die Vertheidigung der Sonderrechte gegen fürstliche WiDkür 
beschränkte, dabei schliesslich selbst das eigene wohlverstandene Interesse 
nur zu leicht übersah, so wird uns das nicht den Massstab abgeben dürfen, 
am zu beurtheilen, was der Erfolg gewesen wäre, wenn im dreizehnten Jahr- 
hunderte unter Belassung der Selbstständigkeit der Theile die Befugnisse des 



Vorrede. LI 

Ganssen über die Theile ^^ieder unmittelbar in die Hand des Königs gekommen 
wären. Hier liandelte es sich um die festere Wiedereinfiigong der Theile in 
das höhere Ganze, nicht um die äusserliche Verbindung gleichberechtigter 
Theile ; hier kam nicht in Frage, ob das Bedürfniss zur Wiedereinräumung 
wenigstens der nöthigsten Befugnisse an das Ganze drängen würde, sondern 
diese Befugnisse bestanden von vornherein in weitgreifender Weise noch zu 
Rechte ; hier waren Organe zur Uebung und Weiterbildung dieser Befugnisse 
nicht erst zu schaffen, sie waren in doppelter Gliederung, in Reichstagen und 
Landeshoftagen vorhanden, deren Umbildung der allmähligen Umgestaltung 
der Verfassung gemäss sich leicht vollzogen haben würde. Mit der unmittel- 
baren Unterstellung der Fürstenthümer und ihrer Stände unter das Reich 
würde sich zunächst voraussichtlich eine dreifache Gliederung ständischer 
Versammlungen ergeben haben. Aber die gesammte vollziehende Gewalt, nicht 
blos für das Ganze, sondern auch für die Theile, wäre in einer Hand vereinigt 
gewesen. Wenn der König nicht blos an der Spitze der Reichsversammlung 
stand, wenn er, wie er früher an die Stelle der Stammherzoge getreten, so 
nun auch selbst oder durch einen freigesetzten Beamten in die Stelle des 
Fürsten eintrat, so hätte darin doch gewiss die genügendste Bürgschaft ge- 
legen, dass die Sonderstellung der Theile nicht zu überwuchernder Geltung 
hätte gelangen können, dass dem Reiche auch später geblieben wäre, was 
nach dem jedesmaligen Bedürfnisse der Zeit ihm bleiben musste. Aber auch 
den Theilen, was ihnen ohne Beeinträchtigung des Ganzen bleiben mochte. 
War in Deutschland der Bruch mit dem Lehensstaate ebenso Bedürfniss, wie 
in Frankreich, so hätte er darum dort nicht zu gleicher Gestaltung führen 
müssen, wie hier. Wenn dieser Bruch in Deutschland nur in den Theilen, nicht 
in dem Ganzen erfolgte, so hat das nicht blos das Recht des Ganzen, sondern 
vielfach auch die berechtigtsten Sonderinteressen der Theile beeinträchtigt; die 
Zwittergestaltung des deutschen Feudalfurstenthums' ist in seiner schliesslichen 
Ausbildung mit dem einen so unvereinbar gewesen, als mit dem andern. 

Solche Erwägungen über das, was hätte werden können, mögen manchem 
als fruchtlose Beschäftigung erscheinen. Aber wenn sie nicht blosses Ergeb- 
niss einer von den historischen Thatsachen absehenden Reflexion sind, wenn 
sie sich stützen auf gewissenhafte Prüfung der Sachlage, wie sie in einer be- 
stimmten Zeit wirklich vorhanden war, der Tendenzen, welche sich in derselben 
geltend machten, so scheinen sie mir durchaus geeignet, einer mehr einseitigen 
Auffassung der Bestrebungen vergangener Zeiten vorzubeugen. Das, was 
später geworden ist, täuscht uns zu leicht über das, was von einem thatsäch- 
lich vorhandenen Zustande aus noch hätte werden können, und damit über den 
Werth, welchen wir den Bestrebungen der Zeit, dem Thun und Lassen der 
einzelnen Personen vom damals gegebenen Standpunkte aus beizulegen haben. 
Es ist sehr erklärlich, wenn bei der Beschäftigung mit der Vergangenheit vor 
aUem das unsere Aufmerksamkeit erregt, was den später wirklich eingetre- 
tenen Zustand begründet hat, dass wir das vorzugsweise verfolgen und be- 
tonen, dass wir ihm dann aber auch für die frühere Zeit eine Bedeutung bei- 
zulegen geneigt sind, welche es damals in Wirklichkeit noch nicht hatte, welche 



Lll Vorrede. 

es erst für uns durch die nachfolgenden Ereignisse gewonnen hat ; wenn wir 
anderes dafür unbeachtet lassen, dem die Zeitgenossen von ihrem Standpunkte 
aus ungleich höhere Bedeutung beizumessen durchaus berechtigt waren. Das 
scheint mir insbesondere auch bezüglich des Feudalismus vielfach der Fall zu 
sein. Da er schliesslich die Reichsverfassung durchaus beherrscht hat, sind 
wir geneigt, ihm eine massgebende Bedeutung beizulegen, wo er sich irgend 
schon geltend macht; es ist erklärlich, wenn wir mit doppelter Aufhierksam- 
keit alles beachten, was auf sein Vorhandensein und seine Wirksamkeit hin- 
deutet, während die mannichfachen Befugnisse, welche dem Könige noch kratl 
des allgemeinen Unterthanenverbandes zustanden, sich unserer Beachtung 
leichter entziehen, ihre spätere Bedeutungslosigkeit neben dem Feudalismus 
sie för uns auch da zurücktreten lässt, wo sie thatsächlich noch ein sehr ge- 
wichtiger Faktor des staatlichen Lebens waren. Es ist weiter erklärlich, wenn 
wir geneigt sind, verwandte Verhältnisse, wie die Stellung der Reichskirchen, 
der Reichsministerialen, von jeher unter den Begriff des Feudalismus einzu- 
reihen, weil sie allerdings schliesslich in denselben übergegangen sind, während 
es doch bei einer frühern Wendung der Entwicklung recht wohl möglich ge- 
wesen wäre, dass gerade sie dem Königthume die sicherste Stütze bei einem 
Kampfe zur Beseitigung desselben geboten hätten. Jenachdem wir aber solches 
genügend beachten oder nicht, wird unsere Beurtheilung der Ereignisse auch 
eine durchaus verschiedene sein müssen. Eine Massregel des Königs wird uns 
vom Gesichtspunkte der spätem Entwicklung aus vielleicht durchaus tadelns- 
werth erscheinen müssen, weil sie thatsächlich allerdings eine Stärkung des 
Feudalismus zur Folge gehabt hat. Suchen wir uns dagegen von jenem Ge- 
sichtspunkte ganz loszumachen, fragen wir nicht, was geworden ist, sondern 
was von der damaligen Sachlage aus hätte werden können, was damals sogar 
noch als der wahrscheinlichere Gang der Entwicklung erscheinen musste, so 
wird sich vielleicht ergeben, dass das, was uns als Förderung des Feudalismus 
erscheint, vom Standpunkte der Zeit aus noch als durchaus berechtigter G^- 
genzug gegen denselben aufzufassen war. 

So kann der schliessliche Erfolg es denn freilich auch nahe legen, das 
Streben nach Autonomie mit dem Feudalismus zusammenzubringen, jenes als 
besondere Form oder als Ergebniss desselben zu betrachten und, weil der 
Feudalismus das Reich wirklich aufgelöst hat, auch jenes Streben unter den- 
selben Gesichtspunkt zu bringen, anzunehmen, dass jede Konzession an das- 
selbe auch als Förderung des Auflösungsprozesses zu betrachten sei. Ich habe 
versucht, nachzuweisen, dass es sich da um zwei wesentlich verschiedene Ver- 
hältnisse handle, welche keineswegs durcheinander bedingt sind, welche Hand 
in Hand gehen können, aber nicht müssen, welche sich in der Reichsgeschichte 
nicht selten auch in durchaus entgegengesetzter Richtung geltend machen; 
dass kein Widerspruch darin liegt, die üeberwindung des einen Verhältnisses 
als nothwendig zu bezeichnen, und doch das andere als vereinbar mit dem 
Bestände des Ganzen zu erklären, im Fortbestehen desselben wohl gar die 
Grewähr für diesen zu erblicken. 

Das nächste Bedürfniss der Vertheidigung oder Erläuterung früher aus- 



Vorrede. Uli 

gesprochener Ansichten würde mich an und für sich kaum dazu bewogen 
haben, so lange bei dieser Frage zu verweilen. Aber gerade die relative Be- 
rechtigung, welche ich den Behauptungen des Gegners auch da, wo ich ihnen 
nicht unbedingt beistimme, durchweg zugestehen rousste, machte es mir fühl- 
bar, dass es sich ihnen gegenüber weniger um weitere Begründung des von 
mir schon früher geltend Gemachten handle, als um die Ergänzung einer Lücke 
meiner frühem Erörterungen, einer Lücke, die sich genügend daraus erklärt, 
dass mir damals jede Veranlassung zu einem Eingehen gerade auf diese Ver- 
hältnisse fehlte, die ich aber kaum ungefüllt lassen durfte, wollte ich anders 
an der früher geltend gemachten Auffassung dieser Dinge noch ferner fest- 
halten. Soll diese, zunächst in anderer Verbindung geltend gemacht, ihre Be- 
rechtigung behalten, so muss sie nicht blos vereinbar sein mit Thatsachen, 
welche früher nicht beachtet, später gegen sie geltend gemacht wurden, son- 
dern auch einer Prüfung von wesentiich anderen Gesichtspunkten aus gewach- 
sen sein. Und wenn ich, wie schon gesagt, bereitwilligst zugebe, dass jede 
geschichtiiche Erörterung, bei der es sich nicht um die Feststellung der That- 
sachen, sondern um die Auffassung, um die Beurtheilung der Bedeutung der- 
selben handelt, hi gewisser Weise eine einseitige sein muss, so wird sie darum 
keine nutzlose sein ; einer allgemeingültigen Auffassung, so weit davon über- 
haupt die Rede sein kann, wird man sich nur dann mehr und mehr nähern 
können, wenn für jede relativ berechtigte Auffassung möglichst alles wirklich 
geltend gemacht wird, was sich auf Grundlage der festgestellten Thatsachen 
dafiir geltend machen lässt. 

Inn&bruck, 1868 Februar 3. 



FORSCHUNGEN 



ZUR 



REICHS- UND RECHTSaESCHICHTE 



ITALIENS. 



i. 



Arie Forschungen über die Geschichte der Reichs Verfassung zunächst in 
der staufischen Periode, mit welchen ich mich seit Jahren beschäftigte, boten 
mir fortwährend Veranlassung, auch diesen und jenen Punkt der Reichs- und 
Rechtsgeschichte Italiens bestimmter ins Auge zu fassen. Waren es auch zu- 
nächst die staatsrechtlichen Verhältnisse des deutschen Königreiches, denen 
ich meine Aufmerksamkeit zuwandte, so war doch nicht ausser Acht zu lassen, 
dass dieses durch Jahrhunderte mit zwei anderen Reichen, dem italienischen 
und dem buigundischen, vereint war. Allerdings zunächst nur durch die Person 
des Herrschers. Wird aber ein solches Verhältniss doch immer die Vermu- 
thung mannichfacher Wechselwkung nahe legen, so ist dasselbe gerade hier 
um so beachtenswerther , als in der kaiserlichen Würde des gemeinsamen 
Königs noch ein höherer Einigungspunkt gegeben war, der leicht den Ausgang 
bieten konnte für ein allmähliges Vei'wischen des Unterschiedes der König- 
reiche, für eine einheitlichere Gestaltung der gesammten vom Kaiser be- 
herrschten Ländermassen, ich glaubte daher bei Untersuchung der einzeben 
Bestandtheile der deutschen Verfassung immer zugleich die entsprechenden 
Verhältnisse Burguods mid insbesondere Italiens beachten zu sollen, suchte 
mir zu vergegenwärtigen, in wie weit Ergebnisse der Forschung, welche bei 
einer Beschränkung auf Deutschland gesichert schienen, nun auch jenseits der 
Alpen als massgebend zu betrachten seien, in wie weit überhaupt von einer 
gemeinsamen Verfassung des Kaiserreiches oder wenigstens einer grösseren 
Annäherung der Verfassungsverhältnisse der verschiedenen Königreiche die 
Rede sein könne. 

Es ist nicht zu läugnen, dass sich da wohl im Laufe der Zeit diese und 
jene Ausgleichung ergab, dass, wenn man im zwölften Jahrhunderte begann, 
die verschiedenen Königreiche in dem einen Ausdrucke des Kaiserreichs zu- 
sammenzufassen, auch die Entwicklung der Verfassung sich in mehr einheit- 
licher Richtung bewegte ; es mag genügen, daran zu erinnern, wie mit dem 
Aufhören der dreifachen Kanzlei nun die Leitung der gesammten Geschäfte 
des Kaiserreichs in der Hand des einen Hofkanzlers vereinigt war. Aber 
Überall zeigt sich doch bald, wie wenig hier von einer tiefergreifenden Aus- 
gleichung die Rede sein kann. Sah ich mich bei meinen Untersuchungen schon 

Ficker Foracliungeu. 1 



2 E i n 1 e i t 11 n Pf. 

bezüglich Deut<;chlands überall auf ein Auseinanderhalten der Theile aufs be- 
stimmteste hingewiesen, ergab sich da selbst für die Verhältnisse des öffent- 
lichen Rechts, dass diese in den einzelnen deutschen Ländern vielfach ver- 
schieden gestaltet waren, dass die Gemeinsamkeit des Königthums doch nur 
bis zu einer bestimmten, oft schnell erreichten Gränze hin eine einheitliche 
Entwicklung der Verfassung zur Folge gehabt hatte, so machte sich das bei 
einer Beachtung der Verhältnisse des gosammten Kaiserreiches noch ungleich 
entschiedener geltend. Weniger gilt das fürBurgund, wo der Einfluss der Ver- 
bindung mit Deutschland auf die staatlichen Zustände des Landes sich man- 
nichfach verfolgen lässt. Dagegen ist es für die Entwicklung der öffentlichen 
Verhältnisse Italiens von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen, dass gerade 
der deutsche König zugleich König Italiens war. 

Neben grosser Mannichfaltigkeit im Innern stellt sich nach Aussen hin 
Italien als ein überaus scharfgeschlossenes Rechtsgebiet dar. Für das eine, 
wie das andere haben Vir den Ausgang in der Gestaltung des longobardischen 
Königreiches zu suchen. Der Schwerpunkt desselben lag im Norden. Hier 
war die Gestaltung des Rechtslebens eine durchaus einheitliche, die breite 
Masse der Halbinsel von Meer zu Meere erfüllend und hin bis zum Höhenzuge 
der Alpen, der bedeutendere Schwankungen in den Gränzen des Reiches nach 
dieser Seite hin ausschloss, überall eine scharfe Scheide bildete, die Wechsel- 
beziehungen mit andern gennanischen Stämmen erschwerte, die bestimmte 
Ausprägung nationaler Eigenthümlichkeit in jeder Richtung forderte. Wenn 
bei der Geschlossenheit des Reichs nach dieser Seite hin später den Einwir- 
kungen, welche von den Gränzreichen her erfolgen konnten, überall ein und 
dasselbe scharf ausgeprägte italienische Wesen entgegentrat, welches in seiner 
hier durchaus einheitlichen Gestaltung fremden Einflüssen weniger zugänglich 
sein konnte, so hat das Unfertige des Longobardenreichs nach anderer Seite 
hin auch wieder einer grossen Mannichfaltigkeit der Entwicklung freien Spiel- 
raum gelassen. Der Exarchat, die Pentapolis, der Dukat von Rom wurden 
von longobardischer Herrschaft kaum Ijenihrt; und auf Jahrhunderte hin lässt 
sich da noch ein scharfer Gegensatz voi*wiegend römischen und vorwiegend 
longobardischen Wesens erkennen. Und wieder war der Zusammenhang der 
südlichen Herzogthümer Spoleto und Benevent mit dem Königreiche ein so 
loser, dass es nicht befremden kann, wenn sich manches hier eigenthümKch 
gestaltete, wenn, so weit die Einrichtungen des longobardischen Reiches dafür 
massgebend waren, die einheitliche Entwicklung sich vielfach auf Oberitalien 
und Tuszien beschränkt. 

Die fränkische Herrschaft hat dann freilich manches geändert. Das Lon- 
gobardenreich endete zu einer Zeit, wo den Franken ein Herrscher gebot, dem 
es nicht genügte, das christliche Abendland nur zu untei'werfen; es sollte aus 
demselben ein einheitlich gestaltetes Staatswesen geschaffen werden auf Grund- 
lage der Verfassung des herrschenden Stammes und einer Weiterbildung und 
Umgestaltung derselben, wie sie den Aufgaben des einen christlichen Kaiser- 
reiches entsprach. Dieser Staatsordnung wurde nun auch Italien eingefiigt, es 
wurden die Einrichtungen, die allgemeinen Gesetze des Kaiserreichs auf das- 



Einflusft der frünkischeti Herrschaft auf ttalieil. 3 

selbe ausgedehnt; selbst da, wo den besondern Verhältnissen des Landes 
Rechnung getragen, dieselben besonders geregelt \\iirden, tritt doch überall die 
Richtung hervor, sie den fiir das Ganze massgebenden Gesichtspunkten mög- 
lichst anzupassen. 

Das musste freilich vielfach ausgleichend auf die innern Gegensätze ein- 
wirken ; fränkische Einrichtungen erstreckten sich jetzt gleichmässig über die 
longobardischen und die römischen Theile des Landes. Aber nach anderer 
Seite brachte es auch schärfere Scheidung. Das Herzogthum Benevent blieb 
unabhängig, oder stand doch nur zeitweise in so loser Verbindung mit dem 
Reiche, dass von nachhaltiger Einwirkung fränkischer Einrichtungen da kaum 
die Rede sein kann. Auf longobardischer Gnmdlage, hie und da vielleicht von 
den byzantinischen Küstenstädten her beeinflusst, erfolgte nun die weitere Ent- 
wicklung der Verhältnisse in den Fürstenthümem des Südens unabhängig vom 
übrigen Italien. Nicht erst dadurch geschaffen, aber noch wesentlich geschärft 
wurde dann dieser Gegensatz, als mit der normannischen Herrschaft auch 
normannische Einrichtungen mehr und mehr festen Fuss fassten. Da^ apulische 
oder sizilische Reich bildete ein eigenes scharfgeschlossenes Rechtsgebiet, dem 
übrigen Italien so fremd gegenüberstehend, dass kaum ein Gefühl engerer 
Zusammengehörigkeit blieb, dass man den Namen des Ganzen nur noch auf 
den Norden und die Mitte der Halbinsel bezog, dass der herrschende Sprach- 
gebrauch Italien und Apulien als ganz verschiedene Länder betrachtete. 

Für die Ent^^-icklung der Rechtsverhältnisse Italiens in dieser engeren 
Begränzung ist nun die fränkische Herrschaft allerdings sehr massgebend ge- 
wesen; gar manche Einrichtung, die sich in Italien Jahrhunderte lang gehalten 
hat, hier wohl noch fortbestand und weiterentwickelt wurde, als sie in andern 
Frankenreichen längst der Vergessenheit anheimgefallen war, ist als lediglich 
fränkischen Ursprunges aufs bestinunteste zu erweisen. Aber andererseits wird 
man diesen fränkischen Einfluss doch nicht überschätzen dürfen. Das feste 
G^füge der auf eine umfassende schriftliche Gesetzgebung gestützten Rechts- 
ordnung eines Staatswesens, das eine lange Vergangenheit hinter sich hatte, 
das durch natürliche Gränzen, durch eine schon bestimmter ausgeprägte Volks- 
thümlichkeit von den Nachbarländern geschieden war, musste an und für sich 
den Erfolg aller Versuche erschweren, es den andern Reichstheilen gleich- 
förmig zu gestalten. Und weniger als in andern Reichsländem scheint das hier 
auch nur in der Absicht gelegen zu haben. Schon äusserlich wird das Reich 
der Longobarden doch noch vielfach von dem der Franken unterschieden; 
durch die Bestellung besonderer Könige Italiens erhält das noch bestimmteren 
Ausdruak. Manches Gesetz, das für die Gesammtheit des Kaiserreiches be- 
stimmt war, hat in Italien erweislich niemals Anwendung gefunden; manche 
Einrichtung, deren Ausdehnung auf Italien zweifellos in der Absicht lag, ist 
hier nie zur Ausfuhrung gekommen oder gar bald wieder in Vergessenheit 
gerathen; anderes hat nur sehr langsam festen Fuss gefasst und doch fast 
nirgends in voller Uebereinstimmung mit den andern Frankenreichen; überall 
macht sich der modifizirende Einfluss longobardischer Anschauungen und Ein- 
richtungen geltend, das von den Franken Ueberkommene bleibt oft nur dem 

1* 



4 fiinleitutig. 

Namen nach. Und damit mindert sich natürlich auch die Bedeutung des früher 
betonten ausgleichenden Einflusses auf den Gregensatz der longobardischen und 
romanischen Landestheile. Die fränkischen Einrichtungen, welche in beiden 
gemeinsam Eingang fanden, haben weder an und für sich alle Verhältnisse 
aucli nur des öffentlichen Kechtslebens umfasst, noch sind sie dort und hier 
gleich gestaltet; wie sie dort dem umgestaltenden Einflüsse des longobardischen 
Landesbrauches unterlagen, so hier dem des romanischen. Auf diesen Grund- 
lagen musste sich das Kechtsleben des Landes um so bestimmter selbstständig 
gestalten, als die Zeit der unmittelbaren Verbindung mit dem fränkischen 
Reiche nur eine kurze war, für die eigenen Könige des Landes aber, wenn ein 
bestimmterer Gegensatz gegen fränkisches Wesen ihnen auch fremd war, doch 
andererseits jede Veranlassung fehlte, den besonderen Bedürfnissen, den alt- 
hergebrachten Gesetzen und Bräuchen des Landes gegenüber an den Bestim- 
mungen der fränkischen Reichsgesetzgebung festzuhalten, dem Fortwirken oder 
Wiederaufleben longobardischer Einrichtungen zu widerstreben. So ist es erklär- 
lich, wenn die öffentlichen Verhältnisse Italiens sich vielfach auch in solchen 
Dingen ganz eigenthümlich entwickelten, bei welchen in allen anderen aus der 
fränkischen Monarchie hervorgegangenen Reichen das Fortwirken der früheren 
einheitlichen Gestaltung sich noch weithin verfolgen lässt. 

Die deutsche Herrschaft aber hat diese Sonderstellung des Reiches in 
keiner Weise beirrt; von einer ähnlichen üebertragung fremder Einrichtungen, 
wie sie die fränkische Herrschaft mit sich brachte, ist da in keiner Weise die 
Rede. Der deutsche König wird zugleich König Italiens ; er tritt einfach ein in 
dessen Stellung und Rechte, regiert das Reich nach Gesetz und Herkoomien, 
wie er es vorfindet. Gewiss hatte die Vereinigung beider Kronen seit dem 
ersten Otto manche 'wichtige Umgestaltungen in den öffentlichen Verhältnissen 
Italiens zur Folge. Aber diese waren nicht etwa bedingt durch die entspre- 
chenden deutschen Verhältnisse , es lag ihnen kein Streben nach einheitlicher 
Gestaltung beider Reiche zu Grunde. Es waren Umgestaltungen, welche zu- 
nächst durch den Umstand veranlasst win-den, dass der Herrscher nun 
allerdings nur ausnahmsweise im Lande verweilte, Abwesenheit desselben die 
Regel war. Aber was da vorzukehren war, knüpft überall an das im Lande 
selbst Gegebene an; die Vereinigung mit einem anderen Reiche überhaupt, 
nicht die Vereinigung gerade mit Deutschland war da das Massgebende. Selbst 
da, wo zur Gemeinsamkeit des Königs noch engere politische Verbindungen 
beiderseitiger Landestheile hinzukamen, bleibt die scharfe Scheidung des Rechts- 
lebens. Die politische Sonderstellung der Mark Verona ist wohl an und für 
sich nicht ohne allen Einfluss geblieben, lässt sie mehrfach als besondem 
Rechtskreis erscheinen; aber es ist das nicht bedingt durch eine grössere An- 
näherung an deutsche Einrichtungen; dass der Herzog von Kämthen durch 
anderthalb Jahrhunderte zugleich Markgraf von Verona war, scheint in dieser 
Richtung fast ohne alle Rückwirkung geblieben zu sein. Selbst da, wo ein ein- 
ziger Fürstensprengel, wie der von Aglei oder Trient, Theile beider Rechts- 
gebiete umfasste, bleiben die schärfsten Gegensätze des Rechtslebens uuver- 
wischt nebeneinander bestehen. Es ist richtig, dass im Laufe der Zeit die 



Geringer Einfluss der dentschen Herrschaft auf Italien. 5 

Vereinigung beider Kronen mehr und mehr den Charakter einer deutschen 
Herrschaft über Italien gewann, dass das Land vorwiegend durch Deutsche 
verwaltet, die Aemter des Reichs, wohl auch die der Kirche fast nur mit 
Deutschen besetzt wurden. Aber es lässt das nur um so deutlicher hervor- 
treten, wie wenig eine Richtung auf Ausgleichung der Gegensätze vorhanden 
war. Wenn einst der umgestaltende Einfluss der fränkischen Herrschaft viel- 
fach weniger durch die ausdrückliche Absicht des fränkischen Herrschers, als 
dadurch herbeigeführt gewesen zu sein scheint, dass die fränkischen Reichs- 
beamten die ihnen geläufigen Formen der Verwaltung und des Gerichts auch 
in Italien zur Anwendung brachten, so wurde Italien von den deutschen Be- 
amten durchaus in den landesüblichen Formen, nach den einheimischen (be- 
setzen und Bräuchen regiert. Allerdings hat das italienische Rechtsleben gerade 
während der deutschen Herrschaft die tiefgreifendsten Umgestaltungen erfahren. 
Aber diese waren in keiner Weise von Deutschland her beeinflusst; es waren 
die auf der Halbinsel selbst bestehenden Gegensätze, welche da wirksam wurden. 
Der Einfluss, welchen die Emeuenmg der wissenschaftlichen Beschäftigung 
mit dem römischen Rechte insbesondere auch auf die Verhältnisse des öffent- 
lichen Rechtes übte, ging von der Romagna aus, knüpft sich aufs engste an 
die alte Sonderstellung dieses Landestheiles an. Als sich dann nach längerer 
Unterbrechung eines wirksamen Eingreifens von Deutschland her dem Kaiser 
Friedrich 1 die Aufgabe einer wesentlichen Neugestaltung der Reichsverwaltung 
Italiens bot, zeigt sich wieder nirgends ein Anschluss an deutsche Vorbilder, 
ist es überall die neue, im Lande selbst erwachsene Entwicklung, welche in 
seinen Einrichtungen zum Ausdrucke gelangt. Wohl hat d«inn später der zweite 
Friedrich eine einheitliche Umformung des ganzen Staatswesens versucht; aber 
auch da waren es nicht die Verhältnisse Deutschlands, sondern die sizilischen, 
welche zum Vorbilde dienten, handelte es sich um eine Richtung, welche gerade 
zum deutschen Wesen im schärfsten Gegensatze stand. 

Gewiss zeigt sich neben den schärfsten Gegensätzen wieder manches 
Gemeinsame, manches gleichartig Grestaltete im deutschen und italienischen 
Staatswesen jener Jahrhunderte. Aber die genauere Untersuchung ergibt 
durchweg, dass das in Italien nicht erst Folge der deutschen Herrschaft ist, 
dass dafür, so weit es nicht schon auf altgermanische Wurzeln zurückgeht, in 
den einheitlichen Einrichtungen des Karolingerreiches der Ausgangspunkt zu 
suchen ist. Dass in Einzelnheiten allerdings die lange Verbindung des italie- 
nischen mit dem deutschen Reiche auf eine Annäherung der beiderseitigen 
Einrichtungen hinwirkte, ist nicht zu läugnen. Aber es handelt sich dabei lange 
auch nur um Einzelnheiten, welche für das Gesammtverhältniss kaum ins Gre- 
wicht fallen, bei denen kaum irgendwo anzunehmen ist, dass eine bewusste 
Richtung auf Ausgleichung der Unterschiede Tiirksam war, bei welchen man 
oft gewiss nur zufallig, durchweg unwillkürlich den Brauch des einen Reiches 
auch auf das andere übertrug und nur desshalb übertragen konnte, weil er die 
tiefergreifenden Gegensätze unberührt liess oder mit ihnen leicht in üeberein- 
Stimmung zu bringen war. Treten aber später solche Einwirkungen häufiger 
und bestimmter hervor, so ergibt sich zweifellos, dass in den bei weitem seltenem 



ß Einleitung. 

Fällen Italien der empfangende, Deutschland der einwirkende Theil war. Häu- 
figer lässt sich nachweisen, dass die Einwirkung von Italien her erfolgte. Bei 
einer Sachlage, welche Italien als das beherrschte, Deutschland als das herr- 
schende Reich erscheinen lässt, müsste dieses Verhältniss billig befremden, 
hätten wir irgend Grund zu der Annahme, dass bei der Staatsgewalt selbst 
irgendwelche Tendenz auf Herstellung grösserer Einförmigkeit des Staats- 
wesens vorhanden gewesen wäre. Aber um so erklärlicher wird dieses Ver- 
hältniss, wenn wir beim Fehlen solcher Tendenz alles zurückzufuhren haben 
auf den durch die politische Verbindung bedingten regeren Verkehr, die da- 
durch herbeigeführte genauere Kenntniss der Einrichtungen des Schwester- 
reiches. Denn einmal war es da gerade die herrschende Stellung der Deutschen, 
welche weniger den Italiener zum Norden, als den Deutschen zum Süden führte, 
welche den Deutschen als Ueichsbeamten nöthigte, den fremden Brauch sich 
anzueignen, an den er jenseits der Alpen sich zu halten hatte. Und weiter, 
wer könnte läugnen, dass an und für sich Italien damals mehr zu bieten, als 
zu empfangen hatte, dass die höhere Bildung des Landes, die fortgeschrittenere 
Entwicklung auf den meisten Gebieten des geistigen und materiellen Lebens 
den Deutschen zur Schätzung und vielfach auch zur Ueberschätzung alles dessen 
führte, was er dort kennen lernte, ihn antrieb sich dasselbe zu eigen zu machen ; 
es ergab sich da zweifellos vielfach ein Verhältniss, welches aufs lebhafteste 
erinnert an die Hochachtung, welche zur Zeit der Wanderungen die Germanen 
an den Tag legten gegen die Formen des altehrwürdigen Römerreiches, in 
welches sie doch als Sieger eindrangen. 

Es entspricht dem nur, wenn es nicht gerade die früheren Zeiten engster 
politischer Wechselwirkung sind, in welchen dieser Eiüfluss Italiens auf die 
deutschen Verhältnisse sich stärker geltend macht, dass er bestimmter erst 
dann hervortritt, als von wirksamer deutscher Herrschaft in Italien kaum mehr 
die Rede, wohl aber noch immer der durch jene begründete rege Verkehr, die 
Kenntniss und Hochschätzung italienischen Wesens lebendig waren; anderer- 
seits aber die alten Formen des deutschen Staatslebens mehr und mehr sich 
lockerten und zersetzten, fremden Einwirkungen damit ein freierer Spielraum 
geschaffen wurde. Auf die rechtliche Stellung des deutschen Königs als solchen 
hatte es in den Zeiten, als dem kaiserlichen Namen noch kaiserliche Gewalt 
entsprach, kaum einen Einfluss geübt, dass er zugleich die römische Kaiser- 
krone trug. Gerade dann erst, als fast nur noch der Name geblieben war, tritt 
in Deutschland selbst der Begriff des deutschen Königs vielfach vor dem des 
Kaisers zurück, werden seine thatsächlich immer mehr beschränkten Befug- 
nisse wenigstens theoretisch angeknüpft an die Stellung, welche dem Kaiser 
die Lehre Italiens zuwies. Hier aber hatte schon lange die Scheidung zwischen 
dem römischen Kaiser und dem Könige Italiens sich mehr verwischt, eigen- 
thümliche Befugnisse beider waren da mannichfach miteinander verschmolzen; 
der Begriff des Kaiserthums hatte da manches in sich aufgenommen, was nicht 
altrömischen, noch kirchlichen, sondern einfach italienischen Ursprunges war, 
nun aber nichtsdestoweniger als Befugniss des Kaiserthums an und für sich 
anstandlos auch in Deutschland Eingang fand. Politische Gesichtspunkte waren 



Einfluss Italiens auf Deutschland. ' *f 

da gewiss am wenigsten wirksam; wo die besondere Gestaltung der deutschen 
Verfassung nicht im Wege stand, da Hess man auch auf staatsrechtlichera Gre- 
biete sich unwillkürlich von der Rechtslehre Italiens bestimmen, welche auf 
der Grundlage des römischen Weltrechtes fussend den Anspruch auf aDge- 
meingültige Anwendbarkeit erheben konnte. Nicht die deutschen Kaiser, son- 
dern die deutschen Gelehrten haben die Gesetzbücher Justinians und was sich 
daran angeknüpft hatte über die Alpen gebracht und damit in einer Zeit, in 
welcher der politische Verband beider Reiche nur noch ein sehr loser war, eine 
Beeinflussung des deutschen Rechtslebens von Italien her bewirkt, der gegen- 
über alles bedeutungslos erscheinen mag, was in dieser Richtung sich früher 
aus der engern staatlichen Verbindung beider Länder ergeben haben mochte. 
Damit ist denu gerade dem Deutschen die Beschäftigung mit der Rechts- 
geschichte Italit*ns besonders nahe gelegt. Gewiss schon wegen der engen 
Verknüpfung der Geschicke beider Länder in früherer Zeit, welche doch an 
und für sich trotz der scharfen Scheidung der beiden Rechtsgebiete von jeder 
genaueren Untersuchung über geschichtliche Ereignisse und Zustände des einen 
auch eine Erweiterung unserer Kenntniss der gleichzeitigen Verhältnisse des 
andern erwarten lässt. Aber ungleich bestimmter noch wegen der Aufnahme 
der Fremdrechte; damit hat es sich gefugt, dass viele Partieen der italie- 
nischen Rechtsgeschichte geradezu auch als Bestandtheile der deutschen zu 
fassen sind, insofern die Aufgabe dieser nicht darauf zu beschränken ist, nur 
die Entwicklung des auf deutscher Grundlage in Deutschland selbst erwach- 
senen Rechtes zu verfolgen, sondern auch dem nachzugehen, was zur Gestal- 
tung des spätem so voi*wiegend durch die Fremdrechte bestimmten Rechts- 
zustandes führte. Denn es handelt sich ja keineswegs nur um den äusserlichen 
Umstand, dass uns diese gerade von Italien zukamen. In weitem Umfange war 
es ja geradezu italienisches Recht, welches rezipirt wurde. Das longobardische 
Lehnrecht dürfen wir da nur nennen. War das kanonische Recht auch nie nur 
fiir die Bedürfnisse eines einzelnen Landes berechnet, es konnte doch nicht 
anders sein, als dass fiir die Gestaltung desselben der Umstand von weitgrei- 
fendster Bedeutung war, dass der Mittelpunkt der ganzen kirchlichen Ordnung 
in Italien lag, \neles in unmittelbarem Anschlüsse an italienische Rechtsan- 
schauungen und italienische Verhältnisse seine bestimmtere Form gewann. 
Und was das römische Recht betrifl^t, so würde schon dann, wenn es sich dabei 
auch nur um die Anerkennung der Justinianeischen Rechtsbücher als geltenden 
Reichsrechtes gehandelt hätte, doch zu beachten sein, dass diese nur ermög- 
licht war durch einen vorhergehenden, in Italien sich vollziehenden Prozess, 
durch eine gelehrte Thätigkeit, welche sich den lautern Quellen des römischen 
Rechtes wieder zuwandte, die dann auch die Mittel und Wege fand, ihren 
Bestrebungen im tliatsächlichen Rechtsleben zu immer weitergreifender Gel- 
tung zu verhelfen. Aber es handelte sich ja keineswegs nur um die dadurch 
ermöglichte und veranlasste Rezipirung des Textes der römischen Rechts- 
bücher in Deutschlcnd. Mit diesem übernahm man die an denselben sich 
anknüpfenden Arbeiten der italienischen Juristen, wurde die Auffassung und 
Weiterentwicklung, welche das römische Recht durch diese erfahren hatte, in 



g Einleitung. 

weitestem Masse auch för Deutschland massgebend. Diese aber, wie das von 
vornherein anzunehmen, wie das in einzelnem vielfach erwiesen ist, hatten sich 
dabei vorzugsweise durch die besondern Rechtsgewohnheiten Italiens bestimmen 
lassen. Auf den Titel des römischen Kaiserrechtes fand italienisches Sonder- 
recht in römischer Umhüllung so vielfach seinen Weg auch nach Deutschland, 
dass ein neuerer Forscher bei Behandlung eines dieses Verhältniss besonders 
deutlich hervortreten lassenden Gegenstandes geradezu die Frage aufwii-ft, ob 
es nicht bezeichnender wäre, wenn wir statt von der Rezeption des römischen 
Rechtes in Deutschland von der Rezeption der italienischen Jurisprudenz reden 
würden. ^ Es wird die Behauptung nicht zu weit greifen, dass für die geschicht- 
liche Würdigung der spätem deutschen Rechtszustände die italienische Rechts- 
geschichte kaum mindern Werth hat, als die altrömische, dass es keineswegs 
genügt, nur die äussere Geschichte des römischen Rechtes in Italien zu ver- 
folgen, nur den Weg genauer zu bezeichnen, auf dem dasselbe uns zugekom- 
men, ohne auf die Umwandlungen zu achten, welche es auf diesem Wege er- 
litten hat. 

Die Rechtsgeschichte Italiens als Ganzes ist freilich noch erst zu schreiben ; 
gewiss die lohnendste, vielleicht aber auch die schwierigste Aufgabe, welche 
auf dem Gebiete geschichtlicher Rechtswissenschaft zu lösen wäre.^ So be- 
deutend die Leistungen der neuem Forschung auf einzelnen Gebieten der ita- 
lienischen Reichs- und Rechtsgeschichte sind, so überaus fiihlbare Lücken 
finden $ich auf anderen. Die neueren rechtsgeschichtlichen Forschungen italie- 
nischer Gelehrten fassten, so weit es sich um die G^sammtheit des Landes 
bandelte, mit Vorliebe frühere Perioden, insbesondere die longobardische Zeit 
ins Auge. Ueber einzelne Städte, einzelne Landestheile liegen auch fijr die 
späteren Perioden manche überaus tüchtige Leistungen vor; aber bei der so 
mannichfaltigen Gestaltung des italienischen Rechtslebens können solche Ar- 
beiten doch nur sehr ungenügenden Ersatz für Forschungen bieten, welche das 
gesammte Gebiet, wenn auch zunächst weniger eingehend, beachten würden. 
Mehr war das bei deutschen Forschungen der Fall. Die deutsche Verfassungs- 
geschichte von Waitz, wenn sie gleich die italienischen Verhältnisse nur neben- 
bei behandelt, ist dennoch auch für diese von besonderer Wichtigkeit, weil 

1. Briegleb Execntivprozess 1, 26. Wenn sich da durch die Untersuchungen tod 
Heusler, Zeitschr. für Rechtsgeschichte 6, 1 27 ff., bezüglich des gerade in Frage stehen- 
den Falles einiges anders gestaltet, so wird das die Richtigkeit der Bemerkung im 
aUgemeinen nicht beeinträchtigen. 2« Schwerlich möchte die Lösung jemandem leichter 
gelingen, als einem Italiener, bei dem zu dem Antriebe, welcher in der Behandlung 
eines an und für sich so bedeutenden Stoffes liegt, noch das Bewusstsein kftme, damit 
eine der glänzendsten Seiten der Vergangenheit der eigenen Nation der europäischen 
Wissenschaft zugänglicher zu machen; der unterstützt durch die genauere Kenntniss 
Ton Land und Leuten, durch 'vielfache Verbindungen, wie sie nur dem Einheimusclien 
geboten zu sein pflegen, da jedem fremden Forscher überlegen sein wfirde, wenn ihm 
zugleich die genaueste Kenntniss der Methode und der Ergebnisse der gerade auf rechts- 
geschichtlichem Gebiete so bedeutenden Bestrebungen der deutschen Wissenschaft zu 
Gebote ständen. Und sollte mein Freund Francesco Schupfer argwöhnen, dass diese 
Bemerkung zunächst an seine Adresse gerichtet sei, so würde ich nichts dagegen einzu- 
wenden haben. 



Bearbeitung der italienischen Recbtsgeschichte. 9 

hier zuerst die Gresaramtverfassung des fränkischen Reiehs eine genügende 
Darstellung erhalten hat, damit aber ein festerer Boden für die Beantwortung 
der wichtigen Frage gewonnen ist, in wie weit fränkische Einrichtungen auf 
das Rechtsleben Italiens Einfluss genommen haben. Freilich ist auch diesen 
Werk noch nicht über die karolingisclie Periode hinausgelangt, und seiner An- 
lage nach wird es auch im weiteren Verlaufe die Zustände Italiens kaum ein- 
gehender berühren, als die Rücksicht auf den Hauptgegenstand das erfordert. 
Deutsche Forscher haben sich dann freilich vielfach auch den spätem Perioden 
zugewandt Wo das un engeren Anschlüsse an die deutsche Kaisergeschichte 
geschah, wurde natürlich vorzugsweise nur das beachtet, was zum richtigem 
Verständnisse der einzelnen italienischen Züge diente, so dass dadurch wohl 
eine Reihe der wichtigsten Aufschlüsse über Einzelnes gewonnen wurde, aber 
zu einer mehr zusammenhängenden Durchforschung der verschiedenen Seiten 
des öffentlichen Lebens Italiens der nädiste Gegenstand weniger Veranlassung 
bot. Die Forschungen aber, welche von vornherein die Verhältnisse Italiens 
zum Ausgange nahmen, wandten sich mit begreiflicher Vorliebe vorzugsweise 
nur einer Seite derselben zu, der Entwicklung des städtischen Wesens ; und so 
mannichfache Aufklärung sich damit zugleich fiir andere Grebiete ergab, so 
konnten sie eine mehr gleichmässige Durcharbeitung des gesammten Stoffes 
doch nicht ersetzen und führten, wie mir scheint, doch wohl hie und da zu 
einer Ueberschätzung des massgebenden Einflusses städtischen Wesens auf 
die Gestaltung der Verfassungs Verhältnisse des gesammten Landes, zu einer 
Unterschätzung solcher Faktoren, welchen eine ähnliche gründliche Behand- 
lung bisher nicht zu Theile wurde. Noch ausschliesslicher beschäftigt sich das 
gewaltige Werk Savigny's, dem sich für den longobardischen Rechtskreis die 
trefflichen Arbeiten Merkels ergänzend anschliessen, zunächst nur mit einer 
bestimmten Seite der italienischen Rechtsgeschichte, und auch diese, zumal für 
spätere Zeiten, vorzugsweise nur in einer Richtung verfolgend; ist die Ge- 
schichte der gelehrten Bearbeitung des römischen Rechtes in Italien hier in 
einer Weise durchgeführt, die wesentliche Ergänzung kaum noch gestattet, so 
blieb die Untersuchung der Rück\i'irkung derselben auf das thatsächliche 
Rechtsleben, des umgestaltenden P^influsses, den die erneuerte wissenschaft- 
liche Beschäftigung mit dem römischen Rechte auf dieses in den verschieden- 
sten Richtungen ausübte, und umgekehrt die Untersuchung der Einwirkung 
des in Italien thatsächlich geltenden Rechtes auf die Aufi'assung der gelehrten 
Romanisten, vom Plane ausgeschlossen. Und auch von andern ist dieser so 
bedeutsame Prozess nur in Einzelnheiten beriihrt und erforscht; Arbeiten, wie 
etwa die Brieglebs über eine Einzelnheit des Prozesses, machen es für das 
(resaromtgebiet nur um so fühlbarer, wie wesentliche Lücken hier der Ergän- 
zung harren. So ist denn unsere Kenntniss der Reichs- und Rechtsgeschichte 
Italiens zumal in den Zeiten der deutschen Herrschaft eine überaus ungleiche. 
Liegen für einzelne Seiten derselben die gründlichsten neueren Forschungen 
vor, so sind wir für andere noch immer wesentlich nur auf das angewiesen, 
was Muratori darüber zusammenstellte, während wieder andere meines Wissens 
überhaupt einer eingehenderen Erörtung nie unterzogen wurden. 



IQ Einleitung. 

Wo solche Lücken vorhanden sind, dürfte jeder Beitrag zur Füllung der- 
selben willkommen sein. Die Untersuchungen, welche ich hier vorlege, ergaben 
sich zunächst aus einem mir dui'ch andere Arbeiten nahegelegten Eingehen 
Äuf die Frage, in wie weit für das Reichsgerichtswesen der staufischen Zeit in 
Italien dieselben Grundsätze massgebend waren, wie in Deutschland, in wie 
weit insbesondere auch in Italien eine Scheidung zwischen dem Richter und 
den Urtheilem und ein Urtheilen durch Genossen stattfand. Dass das im all- 
gemeinen für diese Zeit zu verneinen sei, ergab sich leicht; um so grössere 
Schwierigkeiten boten sich dann aber bei einem Eingehen auf die weitere Frage, 
ob der hier hervortretende scjiarfe Gegensatz deutscher und italienischer Ein- 
richtungen erst ein Ergebniss der von Bologna ausgehenden wissenschaftlichen 
Bestrebungen, oder aber schon in früheren Perioden vorhanden war; eine 
Frage, welche um so näher lag, als namhafte Forscher, freilich unter Wider- 
spruch, einen ähnlichen Gegensatz schon zwischen dem altlongobardischen 
Gerichtswesen und dem anderer germanischer Stämme glaubten annehmen zu 
müssen. Der Mangel an Vorarbeiten nöthigte mich, einer Reihe von Verhält- 
nissen, welche für die Beantwortung jener Frage von Bedeutung schienen, in 
den Quellen näher nachzugehen, und dabei war es dann bald nicht mehr allein 
die Rücksicht auf den nächsten Zweck, von der ich mich bei meinen Unter- 
suchungen leiten Hess; wo der Gegenstand mich anzog, wo die Forschung mir 
einzelne Lücken der bisherigen Bearbeitung besonders fühlbar machte oder zu 
Ergebnissen zu führen schien, welche von der bisherigen Annahme abwichen, 
suchte ich mir die Verhältnisse so weit klar zu machen, als das mir zu Gebote 
stehende Material das gestattete, ging auf manches näher ein, was zum Haupt- 
gegenstande meiner Untersuchung kaum noch in näherer Beziehung stand, von 
diesem Gesichtspunkte aus jedenfalls nicht so weit zu verfolgen war. So er- 
gaben sich eine Reihe von Untersuchungen, welche einerseits mit dem Reichs- 
gerichtswesen oft kaum mehr bestimmter zusammenhängen, andererseits aber, 
da die Forschung zunächst lediglich die Beantwortung jener Einzelfrage im 
Auge hatte, auch wieder keineswegs sich auf alle Seiten des Reichsgerichts- 
wesens erstrecken. Durch das Ausgehen von dieser Einzelfrage war denn auch 
eine Anordnung bestimmt, welche bei einer Berücksichtigung anderer Gesichts- 
punkte sich wohl vielfach zweckmässiger hätte gestalten lassen; manches, was 
an und für sich andern behandelten Gegenständen sich passender angeschlossen 
hätte, wurde an seinem gegenwärtigen Orte nur desshalb eingereiht, weil es 
gerade hier mit der Beantwortung der Hauptfrage in engem Zusammenhang 
trat, während bei allen Voruntersuchungen von einem nähern Eingehen auf 
diese, welche zunächst als unerledigt zu betrachten war, auch da abgesehen 
wurde, wo das sonst der Gang der Forschung nahe gelegt haben würde. Indem 
ich mit einigen allgemeinen Untersuchungen über das italienische Gerichts- 
wesen, insondere den Bann beginne, handle ich weiter von den Vorsitzenden 
hn Hofgerichte und in den andern Reichsgerichten, dann von den Beisitzern, 
um schliesslich die Frage zu err)rtern, von der ich ausging, in wie weit die 
Funktionen des Richtens und Urtheilens geschieden waren. 



A. GERICHT UND BANN. 



I. DIE GERICHTSURKUNDEX. 

1. — Die Hauptquelle für die Geschichte des (Gerichtswesens in ItaHen 
sind die in grosser Zahl erhaltenen Gefichtsurkunden. Für ihre Scheidung von 
andern Arten von Urkunden ist weniger ihr Inhalt , als die Form das mass- 
gebende; hat sich, wie das ausnahmsweise auch in Italien wohl der Fall ist, 
der Bericht über eine gerichtliche Verhandlung etwa in einer vom Könige aus- 
gestellten Urkunde erhalten, so werden wir diese desshalb den Gerichtsurkun- 
den im engem Sinne nicht zuzuzählen haben. * Diese sind durchweg Notariats- 
instromente, wie das freilich in Italien überhaupt die meisten Beurkundungen 
waren; sie unterscheiden sich aber von allen andern durch Einhaltung be- 
stimmter, ausschliesslich in ihnen angewandter Fornien . Die bis zur Aenderung 
der Rechtssprache im zwölften Jahrhunderte für sie gebräuchlichen Bezeich- 
nungen, als Notitia, seltener Brette, genauer JuiUcatuni oder Notitia tudl- 
cati oder ludiaUns, gehen durchaus auf die longobardische Zeit zurück; der 
Ausdruck Placitum bezeichnet in Italien nur die Gerichtssitzung selbst, nicht 
die darüber berichtende Urkunde. Ihren Hauptinhalt deuten schon die ge- 
naueren Ausdrücke an ; es handelt sich regelmässig um die Beurkundung eines 
ürtheils, einer gerichtlichen Entscheidung über ein streitiges oder auch, worauf 
wir zurückkommen, über ein unbestrittenes Rechts verhältniss; ist zumal später 
ein solches ürtheil oft nicht ausdrücklich erwähnt, so bildet dann den Haupt- 
inhalt der Urkunde doch eine Uandlimg des Gerichtes, welche eine solche 
Entscheidung wenigstens stillschweigend in sich schliesst, nur als Ausführung 
derselben erscheint. Der Zweck der Gerichtsurkunde ist der, der Partei, zu 
deren Gunsten die Entscheidung erfolgte, die Möglichkeit zu gewähren, diese 
Entscheidung später beweisen zu können ; es wird denn auch in den Urkunden 
selbst durchweg angegeben, dass die Notitia gefertigt sei pro securitate der 
siegenden Partei; bei einer allgemeinen Formel für eine Gerichtsurkunde wird 
diese danach in der Ueberschrift ausdrücklich als Notitia pro securitate be- 
zeichnet.2 Daher scheint es auch, dass in der Regel nur einmalige Aus- 
fertigung stattfand, insbesondere nicht auch die miterliegende Partei eine 



1. — !• Vgl. Sickel Acta Carolinorum 1, 356. 2. Mon. Germ. L. 4, 604. 



12 DieGerichtsurkunden. 

solche erhielt. Heisst es 747: quattfor istl breves coimmiles — uno tenore 
coiiseriptisunt^, so erklärt sich das daraus, dass mehrere Personen an der Ent- 
scheidung betheiligt sind; ebenso in einem andern Falle von 1116, wo in der 
Urkunde selbst von mehrfacher Ausfertigung nicht die Rede ist, sich von der- 
selben aber zwei in Einzelnheiten so bestimmt abweichende Texte erhalten 
haben, dass an jener nicht zu zweifeln ist. ^ Wo ein solcher Grund nicht vor- 
liegt, finde ich nur 1001 bei einer für das Reich als Partei ausgestellten Ur- 
kunde die ausdrückliche Bemerkung: unde due notitie uno tinore Scripte 
8unt^; da dennoch ausdrücklich bemerkt ist, die Notitia sei gefertigt pro se- 
curitate pars istius regni, so wird auch hier nicht an eine Ausfertigung fiir 
beide Parteien zu denken sein, wie sie im Anschlüsse an römischen Brauch im 
zwölften Jahrhunderte üblich wurde. Es erklärt sich das leicht aus dem In- 
halte des Urtheiles. Dieser war später häufig fiir beide Parteien von Werth, 
insofern nicht selten in ein und demselben Urtheile der Beklagte bezüglich 
eines Theiles der Klage kondemnirt, bezüglich eines andern absolvirt wurde. 
In den alten Gerichtsurkunden aber finden wir nur Urtheile, welche ausschliess- 
lich für die eine, gegen die andere Partei lauten ; die Fassung ist so, dass 
irgend ein juristischer Werth der Urkunde für die miterliegende Partei nicht 
abzusehen ist. 

Für den Hauptzweck der Urkunden hätte die blosse Mittheilung des Ur- 
theils genügen können ; sie würden dann nur einen beschränkten Werth für 
die Geschichte des Gerichtswesens. haben. Aber zumal in älterer Zeit begnügte 
man sich damit nicht; die Urkunden theilen auch die Verhandlung, aufweiche 
das Urtheil sich stützt, oft sehr ausführlich mit, erzählen den ganzen gericht- 
lichen Hergang und werden dadurch zu einer überaus wichtigen Quelle für die 
Erkenntniss des gerichtlichen Verfahrens. In dieser Richtung tritt ihnen eine 
andere QueUe zur Seite, die Prozess formein, welche sich in grosser Zahl, 
selbstständig oder auch den einzelnen Abschnitten des longobardischen Gesetz- 
buches erläuternd zugefügt, erhalten haben. Es sind nicht Anweisungen, wie 
die bezüglichen Gerichtsurkunden anzufertigen sind, sondern wie in Einzel- 
fallen vor Gericht zu verfahren ist. Manche TheUe des Verfahrens treten denn 
auch hier allerdings genauer hervor als in den Gerichtsurkunden. Aber im 
allgemeinen sind diese doch die ungleich wichtigere Quelle für das Gerichts- 
wesen ; die Verfassung der einzelnen Gerichte lernen wir genauer nur aus diesen 
kennen; und auch bezüglich der Greschichte des Verfahrens ist wohl zu be- 
achten, dass jene Formeln, worauf wir zurückkommen, kaum über das eilfte 
Jahrhundert zurückreichen und durchweg zu Pavia oder unter dem Einflüsse 
der dortigen Rechtsschule entstanden zu sein scheinen, während der Werth 
der Gerichtsurknnden sich dadurch ausserordentlich steigert, dass dch solche 
ans den verschiedensten Zeiten und den verschiedensten Theilen des Reiches 
erhalten haben. 



1.— ] 8. Troya 4. 240. 4. Vgl. Verci Ecel. 3, 19 (danach Dondi 4. 59) mit 
Ughelli 10, 262, insbesondere die Aufz&hlung der Gerichtsper&onen. 5« Antich. Est. 
J, 127. 



Prosessfonneln. Zeitliche Unterschiede der Fassung. 13 

Bei Benutzung der Gerichtsorkunden ist nun vor allem zu achten auf die 
Unseibststätidigkeit der Fassung, es ist im Auge zu behalten, dass 
wir die äussere Fassung der einzelnen nur in sehr beschränkter Weise als 
selbstständige Arbeit des betreffenden Notar und lediglich durch den Einzel- 
vorgang bestimmt betrachten dürfen. Wie bei andern Urkunden ergibt auch 
bei diesen Gerichtsurkunden die oberflächlichste Vergleichung, dass sie nach 
vorliegenden Formularen gefertigt wurden, welchen der Notar die besondern 
Verhältnisse des Einzelfalls einpasste; so stimmen beispielsweise zwei Urkun- 
den, ausgefertigt 940 zu Asti und 962 zu Pavia, grossentheils nicht nur wört- 
lich, sondern selbst bezüglich der auffallendsten Sprachfehler überein. ^ Die 
selbstständige Thätigkeit des Notar war dabei eine überaus geringe. Nicht 
blos fär das, was allen diesen Urkunden gemeinsam sein konnte, fand er die 
Formel vor; auch sehr verschiedene Einzelfälle müssen in den Formelbüchern 
vorgesehen sein; Angaben, zu welchen sich nur dann und wann nach der Be- 
sonderheit des Einzelfalles Gelegenheit bieten konnte, finden wir an verschie- 
denen Orten und in verschiedener Zeit so wörtlich übereinstimmend wieder- 
gegeben, dass auch sie auf Grundlage von weitverbreiteten Formularen abge- 
fasst sein müssen. 

2« — Fassen wir in dieser Richtung zunächst die zeitlichen Unter- 
schiede der Fassung ins Auge, so stellt sich leicht heraus, dass die im 
zwölften Jahrhunderte, zumal in den spätem Zeiten desselben üblichen For- 
mulare in keinem näheren Zusammenhange mit denen der früheren Zeit stehen ; 
die ganze Anordnung, wie die einzelnen Ausdrücke und Wendungen sind so 
durchaus verschieden, dass nothwendig ein völliges Verlassen der alten, ein 
Uebergehen zu ganz neuen Formularen in der Mitte liegen muss. Finden wir 
längere Zeit die älteren und die neueren Formulare neben einander in Ge- 
brauch, so ergibt sich doch leicht, dass diese im allgemeinen nicht aus einer 
allmähUgen Umformung jener entstanden sein können, wenn auch hie und da 
in einer Urkunde Bestandtheile beider zusammengeworfen erscheinen. 

Eben so bestimmt ergibt sich aber andererseits, dass in früherer Zeit 
ein ähnlicher durchgreifender We?hsel nie stattgefunden hat. Die Formulare, 
welche schon den longobardischen Gerichtsurkunden zu Grunde liegen, sind 
auch bestimmend gewesen für die der fränkischen und der deutschen Zeit. Die 
auf sie zurückgehende Fassung ist noch herrschend im eilften Jahrhunderte 
und lässt sich noch in das zwölfte hinein verfolgen. Heisst es etwa 776 zu 
Spoleto: Dian — resediasemus — et adessent nobiscicm^, weiter aber schon 
ganz ausnahmsweise 1163 zu Parma: Dum — resideret — et adessent 
cum eo \ und als letzte mir aufgefallene Spur II 94 zu Faenza : Dum — re- 
siderent ^, so wird das genügen, um noch einen durch die Formulare vermit- 
telten Zusanunenhang zwischen diesen durch vier Jahrhunderte getrennten 
Schriftstücken erkennen zu lassen, wenn derselbe sich auch nur noch in we- 
nigen Worten und deren Stellung zeigt. 



<k Hon. pAtr. Ch. l, 144. 196. 

1 — 1. Ffttteschi 278. 2. Aff6 P. 2, 374. 8. Fsntuzzi 4, 293. 



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14 D i f G e r i n li t s n r k 11 n () (» n. 

Denn ungeändert blieben die Formulare allerdings keineswegs. Sehen 
wir auch von den Aendernngen ab, welche die Willkür der Notare und andere 
mehr zuföllige Umstände herbeiführen konnten, so mussten schon die Umge- 
i| staltungen in der Verfassung und dem Verfahren der Gerichte während einer 

so langen Zeit nothwendig auch Aendernngen in der Fassung der Urkunden 
zur Folge haben. Aber so bedeutend jene au(;h sein mochten, nie haben sie 
■ doch zu einem gänzliclien Fallenlassen der altgewohnten Formen geführt Nur 

I* ganz allmählig bequemt sich auch die Form der geänderten Sache an. Es 

{ scheint fast unglaublich, wie sklavisch abliängig die Notare von ihren Vor- 

I lagen T^'aren, wie man selbst bei den unabweisbarsten Aendernngen sich doch 

\ immer möglichst wenig von der alten Fonnel zu entfernen suchte, wie lange es 

dauerte, bis solche durch die Sache geforderte Aendernngen im ganzen Grebiete 
Eingang fanden, wie andererseits in ihrem Ursprünge ganz zuf&llige sprach- 
1 liehe Fehlgriffe durch Jahrhundeite an den verschiedensten Orten nachge- 

k schrieben wurden, ohne da«s es zu ganz naheliegender Berichtigung kam. Wir 

f werden mehrfach darauf zurückkommen; um es sogleich klarer zur Anschauung 

;^ zu bringen, wird es am geeignetsten sein, eine einzelne, häufig wiederkehrende 

Wendung genau zu verfolgen. 

Bei Anführung des Endurtheils wird regelmässig der Ausdruck rectum 
(iiistuni) pariHt esse gebraucht, eine Wendung, welche schon in der longo- 
bardiscben Zeit allgemein vorkommend, bis weit ins eilfle Jahrhundert hinein 
gerade an dieser Stelle genau so gebraucht wird. Dagegen finden sich nun 
Abweichungen bei Bezeichnung der Personen, auf welche sie sich bezieht. 

In der longobardischen Zeit sind die Urkunden gefasst in der Form eines 
f Berichtes der Vorsitzenden Richter über das, was' vor ihnen geschehen ist und 

was sie gethan haben; alles, was sie betrifft, ist demnach in der ersten Person 
^ geschrieben und so heisst es einfach Nobis rectum paruit esse. Dieses 

* Nohis finden wir dann später noch zu Pistoja 812, Reggio 824, Camerino 

829, Piacenza 859, Mailand 865, Valva 872, Gasauria 874 und zu Lucca 
häufig 785 bis 902. Daneben findet sich Nobis omnibus zu Spoleto 776, 
i- Lucrs, 857. 

Im neunten Jahrhunderte ändert sich nun die Form der Urkunden dahin, 
^ dass sie nicht mehr als Bericht der Richter erscheinen, sondern als Bericht 

des Notar über das, was in seiner Gegenwart vorgegangen; eine Aenderung, 
welche, wie wir sehen werden, durch eine Umgestaltung des Grerichtswesens 
selbst bedingt war. In jener Formel hätte es nun heissen müssen Eis. Aber 
in einer der frühesten die Umgestaltung berücksichtigenden Formeln muss das 
Nobis statt in Eis in Eorum umgewandelt sein; und dieser zufällige Miss- 
griff hat durch Jahrhunderte die Fassung der Formel bestimmt. Das einfache 
' Eorum findet sich zu Turin 827.* 879, Mailand 859. 1045, Pavia 964. 

1001. 1014. 1018, Arezzo, Marsica 970, Brescia 976. 996, Penne, Gon- 
zaga 981, Säle 996, Reggio 1001, Verona 1013, Roncalia 1056 und zuletzt 
noch zu Piacenza 1065.^ Auffallender noch, dass daneben nun häufig jenes 

2.—] 4. MoiL patr. Cb. 1, 34. 6. Campi 1, 518. 
i 



Unselbstst&udigkeit der Fassung. 1^ 

Omnibus ungeändert beibehalten wurde ohne Ausgleichung der Casus; man 
schrieb Eorum omnibus zu Pavia oft 880 bis 962, Siena 881, Asti 940, 
Reggio 945. 964, Volterra 967, Bobbio 972, Incisa 1004. und wo mau 
auszugleichen suchte, geschah das nun wohl überdies in der verkehiten Rich- 
tung; so Eorum omnlnm zu Verona 913. 1021, Lucca 1025. Das richtig 
gestellte Eis omnUms finde ich nur zu Cremona 910, Rieti 982, und Om- 
tribus allein zu Verona 1027. 

Weiter begann man nun in der fränkischen Zeit in jener Formel die Ur- 
theilenden genauer als Auditores, ludices, seltener SaUuni zu bezeichnen, 
indem man den betreffenden Ausdruck jenem Nobis, Eorum oder Eorum 
Omnibus zufügte oder ihn auch allein gebrauchte. Dabei wiederholen sich nun 
dieselben Erscheinungen in noch auffallenderer Weise. Bei dem ersten jener 
Ausdiiicke ist die richtige Form Auditoribus vorherrschend; auf NoHs 
auditoribus zu Verona 806, Pavia 852, Como 865, Casauria 874 zurück- 
gehend, führte derUebergang zur dritten Person wohl vereinzelt Mailand 822 
zu dem ungeschickten ad suprasiTiptis auditoribus, Piacenza 874 sogar 
supi^adirtorum ho^mnorum auditonbus, wälireud wir liäufiger nach Fortfall 
ilesNobis ein einfaches A uditoribus finden; so zu Mailand oft 892 bis 1035, 
Cremona 910, Verona 918. 1027, Bergamo 919, Bellaggio 1018. Doch 
scheint auch das mehr vereinzelte Nobis auditores, Pistoja 806, Lucca 
904 nicht ohne Rückwirkung auf spätere Formulare geblieben zu sein. Da- 
gegen blieb bei dem andern Ausdrucke das richtige Nobis iudicibus, Trient 
845, Lucca 851, ohne Einfluss ; unzweifelhaft ist in den herrschend gewor- 
denen Formehl die Verbindung mit dem schon vorgefundenen Eorum für 
ludicimi bestimmend geworden, oder vielmehr zunächst fiir da^ doppelt fehl- 
gegriffene ludicium, welches man vereinzelt vorkommend itir einen Druck- 
fehler halten oder nur der Na<;hlässigkeit eines einzelnen Schreibers in Rech- 
nung bringen möchte, während, da sein Vorkonunen sich durch anderthalb 
Jalirhunderte verfolgen und also nur auf die Vorlagen zurückführen lässt, 
gewiss eher anzunehmen ist, dass es bei manchem Abdrucke dunih Imliium 
ersetzt ist. So heisst es zunächst Eorum. iudirium zu Turin 879, Reggio 
964. 1001, Verona 1013. 

In der Regel finden wir aber später beide gleichbedeutende Ausdrücke 
mit emander verbunden und zwar so, dass die Ausdrücke aus zwei einfachem 
Formeln zusammengeworfen sein müssen; denn auch in dieser Verbindung 
behauptet sich jeder in dem Casus, in dem er slih einmal festgesetzt hatte. 
Es heisst ludicium et auditoribus zu Limonta 882, Pavia 964. 1014, 
Arezzo 970, Brescia 996, Verona 1021, Mailand 1045, Judicum et au- 
ditoribus zu Verona 913, Reggio 945, Brescia 976, (ionzaga 981, Pavia 
1018, Mailand 1046. 1051, Zürich 1054, und noch zu Piacenza 1065. Da- 
neben kam aber auch irgend wie, obwohl auch hier sicher die Mehrzahl be- 
zeichnet werden sollte, die Form ludici in die Vorlagen ; und so wiederholt 
sich ludici et auditoribus zu Asti 940, Pavia 962. 996. 1001. 1014, 
Volterra 967, Bobbio 972, Säle 996. Daneben maclit sich denn auch das 
erwähnte Auditores noch geltend in ludicium et auditores zu Parma 



|g DieGericlitsurkunden. 

906, Piacenza 1047, oder ausgeglichen Auditores et ivdices zu Pisa 
858, Pavia 901, wie sich auch die Ausgleichung ludicum et auditorum 
zu Roncalia 1055 findet. Die so naheliegende richtige Ausgleichung ludici- 
bus et auditoribns ist mir nur vorgekommen noch mit dem altem Nobis 
zu Piacenza 879, dann zu Pavia 945, wo man aber an dem vorgesetzten 
Eorum noch keinen Anstand nahm, weiter ohne dieses zu Florenz 967, San 
Grenesio 1055 und in dem letzten Falle, in dem ich jene Wendung überhaupt 
nachweisen kann, zu Chiusi 1072.^ Der offenbar durch einen ganz zufälligen 
Missgriff zuerst veranlasste hartnäckige Grebrauch des Grcnitiv lässt sich dem- 
nach von 827 bis 1065 verfolgen und hätte ohne das Aufgeben der Formel 
selbst sich noch länger erhalten mögen, da es Zufall sein kann, dass er gerade 
auf den letzten Fall nicht mehr eingewirkt hat. 

Die meisten andern oft wiederkehrenden Formeln würden uns ähnliche 
Belege dafür bieten, wie lange man den Vorlagen auch das an und für sich 
Unrichtige oder durch inzwischen eingetretene Aenderungen unrichtig Gewor- 
dene gedankenlos nachschrieb. Ich begnüge mich, noch ein besonders auffal- 
lendes Beispiel anzuführen. Der erwähnte Uebergang der Fassung von der 
ersten zur dritten Person trat sehr allmählig ein ; beide Fassungen sind oft 
durcheinandergeworfen ; um den Beginn des neunten Jahrhunderts ist aber die 
neue Fassung ganz allgemein durchgedrungen, wie wir denn auch das ältere 
entsprechende Nobis nur bis dahin verfolgen konnten. Eine einzige Wendung 
macht eine Ausnahme. Das frühere Hanc notitiam — fi^i iussirmis war 
nun in fieri htsserunt zu ändern, wie wir es auch in den meisten Urkunden 
finden; aber das nun sinnlos gewordene Fieri iussimus kommt nicht allein 
vereinzelt noch 923 zu Bergamo, 993 zu Verona, 1001 zu Pavia vor^, son- 
dern scheint in den tuszischen Formularen der zweiten Hälfte des elften Jahr- 
hunderts noch fast vorherrschend gewesen zu sein, da aus Lucca, Pisa, Florenz 
und andern tuszischen Orten eine ganze Reihe von Beispielen aus den Jahren 
1055 bis 1099 vorliegt.» 

Es schien nöthig, dieses ängstliche Festhalten an den Formularen von 
vornherein genauer nachzuweisen, da der Umstand für manche der folgenden 
Untersuchungen von Bedeutung ist. Wären die Gerichtsurkunden selbststän- 
dige Aufzeichnungen der Notare, so dürften wir annehmen, dass der Einzel- 
vorgang jedesmal getreu in ihnen wiedergegeben, dass jede Aenderung im 
Grerichtswesen auch sofort in ihnen zum Ausdrucke gelangt sei. Das Gresagte 
wird da Vorsicht nöthig machen, legt den Verdacht nahe, dass der Notar sich 
vielfach mehr durch die Formulare, als durch den thatsächlichen Hergang 
bestimmen liess, dass nicht blos Einzelnheiten ungenau wiedergegeben sind, 
sondern auch das Grerichtswesen selbst thatsächlich schon umfassende Aende- 
rungen erlitten haben konnte, ohne dass das sogleich in den Urkunden hervor- 
träte. Andererseits aber werden Aenderungen in der Fassung, welche trotzdem 



2.—] 6. Antiq. It. 2, 955. Ebenso auch in der allgemeinen Formel Mon. Germ. L. 
4, 604. 7. liUpus 2, 127. De Dionysiis 176. Antich. Est. 1, 125. 8. Mem. di 
Lucca 4 b, 133. 5 c, 663. Rena e Camici 2 a, 84. 90. 3 a, 47. 55. 60. 66. 3 b, 61. 3 c, 83. 



Oertliche Unterschiede der Fassung. \*f 

im Laufe der Zeit eintraten, eben jenes üinstandes wegen für uns von doppelter 
Bedeutung sein müssen ; auch wo das an und fiir sich zweifelhaft erscheinen 
könnte, wird immer die Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Aende- 
rung der Form durch eine Umgestaltung der Sache, welche sie nöthig machte, 
veranlasst wurde, nicht durch subjektive Willkür der Notare oder der Ver- 
fasser von Formularen. 

3. — Nicht minder wichtig für manche der folgenden Untersuchungen 
ist die Beachtung der örtlichen Unterschiede der Fassung. Vergleichen 
wir die oben bei genauerer Verfolgung einer einzelnen Formel angeführten 
Orte, so stellt sich heraus, dass jene Formel im grössten Theile von Italien in 
Grebrauch war. Und zeigt sich hie und da die iVnwendung eines Ausdruckes 
auf ein engeres Gebiet begränzt, so ergibt sich doch im allgemeinen, dass auch 
die im Laufe der Zeit eintretenden Aenderungen im ganzen Gebiete zur Gel- 
tung gelangten ; nicht blos jener Uebergang von der ersten zur dritten Person, 
sondern auch jener irrige Gebrauch des Genitiv fand Eingang in dem ganzen 
Gebiete vom Fusse der Alpen bis zu den Abruzzen. Lassen sich die eigen- 
thümlichen Gestaltungen jener Formel, welche am allgemeinsten Euigang ge- 
funden haben, insbesondere sämmtlich auch zu Pam nachweisen, so liegt die 
Annahme nahe, dass der Einfluss der Königsstadt, wo so viele Urkunden für 
die verschiedensten Theile Italiens ausgestellt wurden, wo die longobardische 
Rechtsgelehrsamkeit so lange iliren Ilauptsitz hatte, in dieser Richtung von 
besonders massgebendem Einflüsse war. 

Andererseits hat aber eine Ausgleichung der Formulare fiir ganz Italien 
niemals stattgefunden. Wie wir für jene genauer verfolgte Formel keine Bei- 
spiele aus der Romagna, aus Rom und seinem Gebiete, aus den longobar- 
dischen Fürstenthümern des »Südens anführen konnten, so ergibt sich über- 
haupt bei nur oberflächlicher Vergleichung, dass in verschiedenen Theilen des 
Landes verschiedene Fonnulare für die Gerichtsurkunden in Gebrauch waren, 
dass sich danach verschiedene Gebiete bilden lassen, welche sich der histo- 
rischen Ghederung der Halbinsel genau anschliessen. So weit diese für unsere 
Zwecke zu beachten sind, ergeben sich folgende : 

Lombardien undTuszien sind als einheitliches Gebiet zu betrachten. 
Es lässt sich wohl hie und da eine Eigenthümlichkeit auffinden, welche vor- 
zugsweise nur in Tuszien oder in der Veroneser Mark in Gebrauch war; aber 
im ganzen und grossen sind es durchaus dieselben Formulare, welche das ganze 
Grebiet beherrschen, zeigt es sich undurchführbar, hier durchgreifend örtlich 
zu sondern. Und ist die Gestaltung der Fonneln auf die longobardische Zeit 
zurückzuführen, so stimmt damit, dass sich gerade die Landestheile, welche 
am unmittelbarsten vom longobardischen Könige beherrscht wurden, als ein- 
heitliches Gebiet aussondern. 

Das Herzogthum Spoleto steht allerdings nicht ausser Zusammen- 
hang mit jenem Gebiete; die oben besprochene Formel selbst, wie die Aende- 
rungen derselben lassen sich auch hier nachweisen. Andererseits zeigen aber 
doch die Gerichtsurkunden aus dem ganzen Umfange des alten Herzogthums 
so manches ihnen Gemeinsame, dagegen von den lombardischen Formularen 

Ficker Forachun<;(>u. 2 



13 DieGerichtsarkunden. 

Abweichende, dass sie sich sehr bestimmt als besondere Gruppe darstellen. 
In der longobardischen Zeit tritt das weniger hervor, obwohl schon hier die 
mehr gesonderte Stellung des Herzogthums das erklärlich machen würde; und 
manche Eigenthümlichkeit mag doch bis dahin zurückreichen. Im allgemeinen 
scheint sich der Gegensatz, so weit die geringe Zahl longobardischer Gerichts- 
urkunden aus Oberitalien das genauer erkennen lässt, erst später insbesondere 
dadurch bestimmter ausgeprägt zu haben, dass man aus den im allgemeinen 
noch mannigfaltigem longobardischen Formularen hier Foniieln beibehielt, 
welche man in Oberitulien fallen Hess, umgekehrt hier solche beseitigte, welche 
dort herrschend wurden. Beginnen z. B. in Oberitalien die G^richtsurkunden 
regelmässig mit Dum, heisst es bei der Datirung Indictione^ schreibt der 
Notar ex iussione des Vorsitzenden, so beginnt man hier bis ins elfte Jahr- 
hundert mit Notitia iudicatua qualiter oder einer ähnlichen Wendung, heisst 
es gewöhnlich per indictioneni, ex dictoA Die letztern Ausdrücke lassen sich 
in longobardischer Zeit aber auch zu Pavia und Lucca nachweisen ^, der An- 
fang mit Notitia findet sich noch 890 vereinzelt zu Piaceuza^; dagegen war 
umgekehrt auch im Spoletinischen in der longobardischen Zeit der Eingang mit 
I^mn noch der gebräuchlichere.^ 

Viel bedeutender erscheint später die Abweichung der Urkunden des 
Herzogthums Benevent oder vielmehr der daraus hervorgegangenen lon- 
gobardischen Fürstenthümer. In longobardischer Zeit ist auch hier die 
Abweichung nicht so bedeutend, und manche allen longobardischen Gebieten 
gemeinsame Wendung lässt sich auch später noch nachweisen. Dagegen 
scheinen hier doch Eigenthümlichkeiten der Fassung schon in frühester Zeit 
bestanden zu haben. So finde ich den später in den unteritalischen Urkunden 
allgemein üblichen Brauch, die Beisitzenden als Residentes oder Adstantes 
erga nos, statt nobiscmn, zu bezeichnen, auch in longobardischer Zeit nur zu 
Benevent. ^ Andere Abweichungen ergaben sich dann auch hier daraus, dass 
man an altem Brauche festhielt, der in den andern Gebieten fortfiel; so ins- 
besondere an der Ausstellung der Gerichtsurkunden in erster Person, welche 
hier nie aufgehört hat und noch durch das zwölfte Jahrhundert bis in eine 
Zeit sich verfolgen lässt ^ wo dieselbe Fassung ganz unabhängig von dem 
alten Brauche auch in anderen Gegenden wieder aufltommt. Endlich sind hier 
später selbstständige Aenderungen eingetreten; wohl zum Theil durch den 
Einfluss der römischen Küstenstädte. Während z. B. wie in allen longobar- 
dischen Gerichtsurkunden, so früher auch zu Benevent die Zeitangabe am 
Ende steht, findet im neunten Jahrhunderte, früher zu Salemo, später zu 
Benevent der römische Brauch Eingang, mit der Datirung zu beginnen, der 
später regelmässig eingehalten wird. ^ 

Standen die drei longobardischen Gruppen in einem engem Zusammen- 



3. — 1. Vgl. die ürkk. für Farfa, S. Vicenzo und Casauria bei Fatteschi und 

Script. Ital. 1 b. 2 b. 2. Troya 3, 222, 5, 195. 302. 8- Boselli 1, 283. 4. Troya 

4, 240. 339. 371. 5, 108. 123. 6. Troya 4, 619. 6. Gattula Bist. 1, 142. 198. 

207. 7. Vgl. die ürkk. für S. Vicenzo, Script. It. 1 b, 399 ff. Spangenberg 2, 374. 
Borgia BeneTento 3, 23. Gattula Hist. 1, 39 ff. 



Oertliohe Unterschiede der Fassong. 29 

hange, scheinen sie insbesondere, wenn auch im Laufe der Zeit stärkere Ab- 
weichungen eintraten, im wesentlichen auf dieselben Grundlagen zurückzugehen, 
so zeigen die (Jerichtsurkunden der Ro magna eine durchaus verschiedene 
Fassung. Ich will nicht gerade läugnen, dass auch in ihnen manche Wendung 
an die entsprechende longobardischer Urkunden erinnert; es mögen in früherer 
Zeit die Longobai'den manche in römischen Urkunden gebräuchlichen Aus- 
drücke in ihre Formulare aufgenommen haben, es mag umgekehrt in der frän- 
kischen und deutschen Zeit bei der engem politischen Verbindung ein Einfluss 
von Lombardien oder Tuszien her sicli geltend gemacht haben. So finden wir 
beiderseits die Eingangsformel: Igitur dum resideret in iudicio et gene- 
rali placito — ad Singular um hominum iujititias foAyienda^ ac alter- 
cationes deliberandas, residentibus et adstantibus ci/m €0 usw.; nur 
freilich mit dem Unterschiede, dass die hervorgehobenen Worte eben so regel- 
mässig in der Romagna vorkonmien, als sie in der Lombardei und Tuszien 
fehlen. Liesse das etwa auf selbstständige Weiterentwicklung auf gemeinsamer 
Grundlage schliessen, so ergibt sich doch bei weiterer Vergleichung leicht, 
dass das enge Zusammentreten in jenem Falle als Ausnahme zu betrachten 
ist, dass es sich hier um Formulare handelt, welche wesentlich unabhängig 
von einander entstanden sind. Und zwar leidet es keinen Zweifel, dass ^^ele 
Eigenthümlichkeiten, welche noch im eitlen Jahrhunderte die G^richtsurkunden 
der Romagna von denen des longobardischon Italien scheiden, in die Zeiten 
römischer Herrschaft zurückreichen. Die einer Verfügung Justinians® genau 
entsprechende Datirung am Eingange, die Wiederholung des Orts mit Zurück- 
beziehung auf die Zeitangaben am Schlüsse der Urkunden, die erst auf die 
Unterschriften der Zeugen folgende Fertigung des Notar mit comjylevi et ab- 
solviy wie sie sich in den spätem Gerichtsurkunden der Romagna^ abweichend 
von den longobardischen finden, finden sich ebenso schon in den ältesten bis 
in die Zeiten Odoakers zurückreichenden Urkunden von Ravenna^^, unter 
denen sich leider keine auf eine Verhandlung der streitigen Gerichtsbarkeit 
bezieht. Die Formulare der Romagna scheinen dann auch in I s t r i e n vor- 
zugsweise die Fassung bestimmt zu haben. * * 

Bedürft« es noch eines weitern Beleges, dass, während die Longobarden 
sich den römischen Formularen nicht näher anschlössen, diese in der Romagna 
die Grundlage blieben, so würde sich dieser daraus ergeben, dass auch die im 
alten Dukate von Rom entstandenen Gerichtsurkunden vielfach die auf- 
fallendste Uebereinstinmiung mit denen der Romagna zeigen. So finden sich 
auch in ihnen genau jene vorhin hervorgehobenen, erweislich auf ältere Zeiten 
zurückgehende Eigenthümlichkeiten.^^ Dagegen ist im übrigen die Fassung 
eine so vielfach verschiedene, dass die Weiterentwicklung auf wohl wesentlich 
gemeinsamer Gmndlage in beiden Grebieten doch eine durchaus selbstständige 



8« Not. Just. 47. c. 1. 9« Vgl. insbesondere die Urkk bei Fantuzzi, tod welchen 
Yesi durchveg nur chronologisch geordnete Abdrücke zu geben scheint 10« Bei 
Harini I papiri diplomatici. 11. So 991: Ughelli 10. 313. 12. Vgl. die zu Rom 
und in der Sabina ausgestellten Urkk. für Farfa: Script. It 2 b, 499 fr. Fatteschi 309. 
314. 350. 

2* 



20 Die Gerichtsarknnden. 

gewesen zu sein scheint. Insbesondere findet sich hier der engere Zusammen- 
hang mit der longobardischen Fassung nicht, welcher sich in der Romagna 
wenigstens bei einzelnen Formeln nachweisen lässt 

4. — Das Gesagte legt die Frage nahe, ob jene örtlichen Unterschiede 
auch von Einfluss auf die Fassung der Reichsgerichtsurkunden waren, 
oder ob für diese besondere überall angewandte Formulare bestanden ? 

Die Fassung der sonstigen von den Königen selbst ausgestellten, von der 
Reichskanzlei gefertigten Urkunden ist im allgemeinen auch an verschiedenen 
Orten durchaus dieselbe; der Brauch der Reichskanzlei ist da entscheidend. 
Finden \^ir daher etwa in einer 833 zu Mantua ausgestellten Kaiserurkunde, 
in welcher über eine Gerichtssitzung von Königsboten berichtet wird, ent- 
schieden fränkische, den italienischen Formeln fremde Ausdrücke, wie: Cum 
missi nostri — cul univeraorum causaa audiendas clc recta iudicia termi- 
nanda resedissent ^ so ist das eben auf jenen Umstand zurückzuführen. 

Dabei handelt es sich auch überhaupt nicht um Gerichtsurkunden im 
engem Sinne des Wortes. Die Fertigung dieser ist auch bei den vom Könige 
oder seinen Stellvertretern gehaltenen Gerichtssitzungen nicht Sache der 
Reichskanzlei, sondern der Notare, welche im Einzelfalle damit beauftragt 
wurden. 2 Daraus erklärt sich denn auch, dass ein besonderes Formular für 
die Reichsgerichtsurkunden nicht bestand. In der Regel schliessen sich diese 
durchaus dem Brauche der Gegend an, in welcher das Gericht gehalten wurde; 
so die Beurkundungen kaiserlicher Gerichtssitzungen zu Ravenna dem Brauche 
der Romagna. Doch ist das nicht immer der Fall; vnr finden zuweilen auch 
das Formular eines andern Gebietes angewandt Der Grund ist dann wohl 
darin zu suchen, dass der schreibende Notar zwar in der Regel aus der Gegend 
selbst genommen wurde, zuweilen aber vom Könige oder seinen Stellvertretern 
mitgebracht war. So zeigen zwei Urkunden über Gerichtssitzungen von Kö- 
nigsboten 821 zuSpoleto und 829 zu Rom ^ zumal im Eingange eine auffallend 
übereinstimmende Fassung, die sich aber durchaus den oberitalischen Formu- 
laren anschliesst; beide sind denn auch von dem Königsnotar Paulus gefertigt, 
welcher, wie sich das häufig nachweisen lässt, die Königsboten auf ihrer Mis- 
sion begleitet haben wird. Sind die Gerichtssitzungen der Könige zu Rom in 
der Regel nach dem römischen Fonnular beurkundet ^, so finden wir 901 eine 
durchaus oberitalische Fassung^; es ergibt sich aber auch, dass dort Scriniarien 
der römischen Kirche, hier ein Königsnotar die Schreiber waren. Die durchaus 
fipoletanische Fassung einer 1022 im Gebiete von Benevent ausgestellten kö- 
niglichen Gerichtsurkunde ^ erklärt sich daraus, dass der Schreiber Azzo sich 
schon durch die Bezeichnung Notarius et 8cahinu8 als Spoletaner verräth, 
wie er denn in demselben Monate auch zu Penne bei Königsboten als Notar 
erscheint." Dagegen schliesst eine ebenfalls 1022 und im Gebiete von Bene- 
vent von einem andern Notar gefertigte Reichsgerichtsurkunde ® sich insbe- 



4. — !• Anüq. It. 1, 459. 2. Vgl. Sickel AcU Karolinonim 1, 359. 8. Script. 
It. 2b, 373. 375. 4. Vgl. Script. It. 2b, 499 ff. 5. Mem. di Lucca 5c, 040. 
6, Script. iL Ib, 497. 7. Gattula Hist 1, 77. g. Script. It. Ib, 500. 



Fassung d«r Reichsgerichtsnrkunden. 21 

sondere durch die Abfassung in erster Person den Formularen der longobar- 
dischen Fürstenthünier an. Aehnliches lässt sich auch sonst nachweisen. 
Herrschte im Grebiete von Modena sonst die longobardische Fassung, so wird 
973 eine dort gehaltene (Jerichtssitzung des Erzbischofs von Ravenna in der 
Weise der Romagna beurkundet. ^ 

Konnten für das Reichsgericht wesentlich dieselben Formulare in An- 
wendung kommen, welche für andere Grerichte üblich waren, so dürfen wir 
schon daraus schliessen, dass Verfassung und Verfahren beider nicht wesent- 
lich verschieden waren. Hingen weiter, worauf wir zurückkommen, die ört- 
lichen Unterschiede der Formulare vielfach mit Abweichungen im Grerichts- 
wesen selbst zusammen, so dürfen wir aus dem Gesagten folgern, dass das 
Reichsgericht sich in der Regel dem Brauche des betreffenden Landestheiles 
anschloss. Bedeutendere Abweichungen finden dann wohl durch die Zuständig- 
keit des Einzelfalles ihre Erklärung; wie es sich denn z. B. bei jener 901 zu 
Rom gehaltenen, aber in oberitalischer Fassung beurkundeten Grerichtssitzung 
um eine Klage des Bischofs von Lucca handelt, welche zu Pavia angebracht 
und flir welche schon früher zu Lucca ein Tag angesetzt war. 



U. VERFAHREN IM LONGOBARDISCHEN ITALIEN. 

5. — Für manche der folgenden Untersuchungen wird es von Nutzen 
sein, wenn wir wenigstens eine oberflächliche Uebersicht des gerichtlichen 
Verfahrens geben, wie es sich nach den altern Gerichtsurkunden dar- 
stellt, dabei vorzüglich nur auf solche Punkte eingehend, über welche diese 
uns Aufschluss geben und welche für unsere Zwecke zu beachten sind. * 

Wir beschränken uns dabei zunächst auf das Verfahren im longobar- 
dischen Italien, da das der vorwiegend römischen Landestheile erhebliche Ab- 
weichungen zeigt. Und vorzüglich haben wir dabei nur das Verfahren nach 
jener Hauptgruppe lombardisch-tuszischer Gerichtsurkunden im Auge. Das 
Verfahren hn Herzogthume Spoleto schliesst sich dem im allgemeinen näher 
an, ist aber für unsere weiteren Zwecke von geringerer Bedeutung, so dass es 
genügen mag, hie und da auf dasselbe zu verweisen; die longobardischen 
Fürstenthümer können wir ganz ausser Acht lassen. Wir werden uns dabei 
auf die ältere, bis zum Anfange des zwölften Jahrhunderts reichende Zeit be- 
schränken, für welche das Festhalten an den althergebrachten Formularen 
eine durchgreifende Aenderung des Grerichtsverfahrens unwahrscheinlich macht. 

Grehen wir zunächst nur von den Gerichtsurkunden aus, so sind nebenbei 



9. Savioli 1, 54. 

5. — 1« £in Eingehen auf das gerichtliche Verfahren überhaupt lag nicht in 
meiner Absicht; bei meinen Vorarbeiten hatte ich dasselbe lediglich so weit ins Auge 
gefasst, als es sich um da« jedesmalige Eingreifen des Richters oder aber der Urtheilw 
handelte, welches ich hier Kunilchst ganz unberücksichtigt lasse ; die folgenden, erst bei 
einer leisten UeWarbeitung zugefügten Bemerkungen stützen sich zunftchst nur auf 
eine flüchtige Durchsieht von Quellenwerken, welche mir unmittelbar zur Hand waren, 
und einige zun&chst für andere Zwecke gemachte Notizea. 



22 Verfahren im longobardiiehen Italien. 

auch die demselben oberitalischen Rechtskreise angehörigen Prozessformeln 
m beachten.^ Sie stimmen im allgemeinen ziemlich genau mit den Gerichts- 
urkunden überein, und zwar durchweg, wie sich mehrfach ergeben wird, mit 
der spätem Gestaltung derselben, so dass sich schon daraus schliessen lässt, 
wie das auch andere Gründe nahe legen, dass jene Formeln wahrscheinlich 
erst im elften Jahrhunderte, keinenfalls viel früher entstanden sind. Zuweilen 
erscheint die Uebereinstimraung beider Arten von Quellen grösser, als dass 
sie sich nur aus der Gleichheit des geschilderten Vorganges erklären liesse. 
In solchen Fällen werden wir wohl sicher anzunehmen haben, dass die Dar- 
stellung des Verfahrens in den Formeln in dieser bestimmten Fassung durch 
die später gebräuchliche Fassung der G^richtsurkimden bestimmt war, da das 
unmittelbare Hen'orgehen dieser in allen ihren Theilen aus der schon in älte- 
ster Zeit gebräuchlichen sich überall bestimmt nachweisen lässt. 

Alle Gerichtsurkunden beginnen mit der Angabe des Ortes, der zu Ge- 
richte Sitzenden und der übrigen Anwesenden. Dann folgen die Angaben über 
das Verfahren, bei welchen sich sogleich Abweichungen der Darstellung je 
nach der Verschiedenheit des Falles ergeben. Der Gegenstand der Verhand- 
lung ist dafür nicht das zunächst massgebende. »So verschieden die Rechts- 
verhältnisse sind, welche zu gerichtlicher Entscheidung kommen können, so 
lässt doch schon der Umstand, dass gewisse Bestand theile der (Jerichtsur- 
kunden sich in allen gleiclunässig finden, alle gleichsam auf ein einziges Grund- 
formular zurückgehen, darauf schliessen, dass der Gegenstand der Verhand- 
lung eine durchgreifende Verschiedenheit des Verfahrens nicht begründete. 
So werden denn auch insbesondere Strafsachen wesentlich in denselben For- 
men behandelt, wie bürgerliche Streitigkeiten. Auffallender noch ist die Er- 
scheinung, dass überaus häufig unbestrittene Rechtsverhältnisse ganz in den- 
selben Formen, wie Streitsachen, einer gerichtlichen Behandlung unterzogen 
werden. Da aber sichtlich die Formen des gerichtlichen Verfahrens ursprüng- 
lich durchaus auf das Vorhandensein eines Streitverhältnisses berechnet sind, 
die Ausdehnung derselben auf die Behandlung unbestrittener Rechtsverhält- 
nisse demnach einer spätem Entwicklung angehören muss, so fassen wir zu- 
nächst den normalen Fall, das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten ins 
Auge, um damit später das Verf^ihren bei unbestrittenen Rechtsverhältnissen 
vergleichen zu können. 

Die durchgreifendste Abweichung des Verfahrens ist dadurch bedingt, 
ob beide Parteien sich dem Gerichte gestellt haben oder ob eine von ihnen 
nicht erschienen ist. In letzterm Falle kommt es zum Ungehorsamsverfahren, 
dem gegenüber wir das Verfahren in Anwesenheit beider Parteien als das 
ordentliche bezeichnen. 

6« — Beim ordentlichen Verfahren wird zunächst angegeben, dass 
genannte Parteien vor Gericht gekommen seien intentionem oder altercatio- 
netn habentes. Dann bringt der Kläger seine Klage ein; er gibt das streitige 
Rechtsverhältniss an, legt zuweilen sogleich einen Beweis flir seinen Rechts- 

5.-] 2» Vgl. S 1. 



Ordentliches Ywfthren b«i Rechtsistreitigkeiten. JS3 

anspruch vor, und fordert den Beklagten auf, denselben anzuerkennen, ihm 
Recht zu gewähren oder die Beweise, dass der Anspruch des Klägers unbe- 
rechtigt sei, vorzulegen. Dabei wird häufig erwähnt, dass schon eine aus ser- 
gerichtliche Vorverhandlung stattfand, der Beklagte aufgefordert wurde. 
Recht zu gewähren, dieser das Recht bestritt und daher die Parteien sich 
Bürgschaft gaben, den Streit in der jetzigen Grerichtssitzung zum Austrage zu 
bringen. Nicht selten übernimmt auch der ursprünglich Angegriffene die Rolle 
des Klägers, indem er angibt, dass der Gegner ihn wegen eines Anspruches 
vor Grericht geladen habe, den er nicht anerkenne. ^ Es scheint sich dabei 
weniger um einen wesentlichen Unterschied, als um eine Willkür bei der Fas- 
sung der Urkunden zu handeln, deren Formulare vorwiegend darauf berechnet 
gewesen zu sein scheinen, dass die klagende Partei auch die siegende sei; mit 
Rücksicht darauf wird man, wo das nicht zutraf, formell den Angegriffenen 
als Kläger dargestellt haben. 

Es folgt dann die Antwort des Beklagten. Diese kann sogleich eine 
Professio, eine Einräumung des Anspruches des Klägers sein. Oder der Be- 
klagte läugnet denselben; dann kommt es zum Beweis verfahren, auf das 
wir nicht näher eingehen.^ Als das Endziel erscheint dabei wenigstens nach 
den spätem Crerichtsurkunden immer die Professio oder Manifestatio, das 
Geständniss, die Einräumung der einen Partei, dass sie den Anspruch der 
andern nicht weiter bestreite, indem sie denselben als im Rechte begründet 
und genügend bewiesen anerkennt oder wenigstens zugibt, dass ihr Beweis- 
mittel, durch welche die Behauptunj^ oder der Beweis der Gegenpartei ent- 
kräftet werden kcmne, fehlen. Die Professio schliesst aber zugleich bestimmte 
Verpflichtungen ein; die unterliegende Partei verpflichtet sich zu ewigem Still- 
schweigen bezüglich des von ihr zugegebenen Anspruches und ausserdem sehr 
gewöhnlich zur Zalilung des doppelten Werthes des Streitgegenstandes oder 
einer bestimmt angegebenen Geldsumme oder des einen und des andern für 
den Fall, dass sie den Anspruch nochmals bestreiten würde. Damit stimmen 
die Prozessfonneln durchaus überein; nur erfolgt hier die Professio in der 
Form einer Reihe von Fragen des Grerichtes und zugestehender Antworten der 
Partei. 

Mit der Professio war der Zweck der gerichtlichen Verhandlung in so 
weit erreicht, als jetzt ein Streitverhältniss gar nicht mehr vorlag, eine Ent- 
scheidung des Gerichtes darüber, auf wessen Seite das Recht sei, also an und 
für sich überflüssig war. Ebenso war eine weitere Thätigkeit des Gerichtes 
zur Sicherung des anerkannten Rechtes gegen spätere Anfechtung nicht erfor- 



6« — 1« z. B. 945: Antiq. It. 1, 463. 2« Abgesehen davon, dass dieser ret- 
wickeltste Tbeil des Verfahrens für die spätem Untersuchungen ohne Bedeutung ist, 
oder da doch eine kurze Andeutung am betreffenden Orte (rgl. insbesondere das über 
das Beweisverfabren der Romagna unten zu Sagende) genügen kann, war mir für den 
Aosschluss auch massgebend, dass die spätem Gerichtsurkunden fast gar nichts über 
das Beweisverfabren mehr enthalten, sich hier die Entwicklung in den Urkunden selbst 
aleht gtBflgend rerfolgen lässt. Dagegen bieten allerdings gerade hier die Prozessfor- 
mehi rtiehhaltigen Anfschloss. 



/. 



24 Verfalir^tn im longobardlscheD Itaiien. 

derlich, da die Professio eine bezfigliclie Verpflichtung einschloss, welche jeder- 
zeit durch die Grerichtsurkunde zu erweisen war. Allerdings ergab sich, wenn 
der anerkannte Rechtszustand gestört war, aus dem Zugeständniss der unter- 
liegenden Partei eine Forderung der siegenden auf Wiederherstellung oder 
Sühnung. Bestand aber über diese rechtliche Folge der Professio kein Wider- 
spruch unter den Parteien, so war auch darüber eine Entscheidung des Ge- 
richtes nicht nothwendig; durch unmittelbare Erfüllung dier For^i^rung oder 
Verbürgung derselben war dem Rechte allseitig Genüge geschehen. Es konnte 
so der ganze Streit unter den Parteien selbst ausgetragen 'werden, ohne dass 
es überhaupt, wenn nicht etwa ein ^eweisurtheil vorhergegängäin war, zu einer 
Entscheidung des Grerichtes kam, der Antheil dieses sich auf die Leitung des 
Verfahrens und die Beurkundung des Vorganges beschränkte. 

In früherer Zeit scheint eine solche Austragung ohne Urtheil wirk- 
lich üblich gewesen zu sein. Bei Klagen wegen widerrechtlichen Besitzes eines 
Waldes 820 zu Verona, einer Kirche 844 zu Lucca ertheilt der Beklagte nach 
Ablegung seines Geständnisses sogleich die Reinvestitur, womit das Verfahren 
geschlossen ist.^ Zu Spoleto 814 wird die Doppelklage erhoben, dass der 
Beklagte Grundstücke widerrechtlich beanspruche, und dass das der Fall sei, 
obwohl er sich schon früher unter einer Geldstrafe verpflichtet habe, keinen 
Anspruch auf dieselben zu erheben. Während der Verhandlung gesteht er 
zunächst zu, dass er kein Recht auf die Grundstücke habe; er muss weiter 
gestehen, dass er sie gegen seine Verpflichtung beansprucht habe ; demnach 
muss er schliesslich auch gestehen, die bestimmte Geldstrafe verwirkt zu 
haben. Die Sache wird dann dadurch verwickelter, dass ein Schwager des 
Beklagten unter entsprechenden Verhältnissen auf einen Theil der Grundstücke 
Anspruch hat, was der Beklagte ebenfalls zugesteht. Ueberall erscheint das 
Gericht nur als leitend, ohne ein Urtheil zu sprechen; die Zahlung der einge- 
standenermassen verwirkten Geldstrafen wird verbürgt ; dann von den Parteien 
selbst auf Grundlage der Geständnisse der Streitgegenstand getheilt; das 
Verfahren schliesst mit einem dem Gerichte abgelegten Greständnisse der Par- 
teien, dass sie jetzt allseitig wegen dieser Sache keine Ansprüche mehr gegen- 
einander zu erheben haben.** 

7« — Für diese frühere Zeit hat nun aber auch die Angabe, dass das 
Beweisverfahren immer mit einer Professio der einen Partei schliesse, noch 
keine Gültigkeit Die Fälle einer Professio sind die seltenern; es scheint 
kein besonderes Grewicht auf dieselbe gelegt worden zu sein; wo sie erwähnt 
wird, scheint sie weniger erstrebt, als von der Partei aus eigenem Antriebe 
gegeben zu sein. Gewöhnlicher ist in der frühem Zeit, dass auf das Beweis- 
verfahren ein Urtheil des Gerichtes folgt, eine Entscheidung, welche von den 
entgegenstehenden Behauptungen nach Massgabe des Beweises wahr und dem- 
nach Rechtens sei. Es tritt das sehr deutlich dadurch hervor, dass die Ur- 
theilsformel selbst unmittelbar an den erbrachten Beweis anknüpft und auf 



8.-] 8. Anliq. It. 1, 461. Mem. di Lucca 5b, 356. Vgl auch 823: Fatteschi 289. 
h Script. It. 2 b, 361. 



Qestindmss und ürtheil. 26 

diesen Bezug mmmt; es heisst: Dato sie sacramento üder relectum precep^ 
tum et ipaa cartola oder post hunc aacrmnentum factum et onmia verita^e 
per ipsos testes inquisita oder dum hec omnia ab ordine fa<:tum fuisset et 
dictas eagramenta^ deductas oder inquimtione facta paruit nobis et ludi^ 
cavimus usw. ^ 

In der frühem Zeit erfolgt demnach in der Regel die Entscheidung des 
Rechtsstreites entweder durch Bekenntniss der einen Partei oder aber durch 
ürtheil des Grerichtes. Doch kommt auch schon Geständniss und Urtheil 
bei derselben Sache vor. Einmal machte die Professio an und för sich oft ebe 
weitere Entscheidung des Gerichtes nicht entbehrlich. Gab sie auch die Wahr- 
heit der vom Gegner vorgebrachten Behauptung zu, so ergab sich daraus 
keineswegs hnmer unmittelbar auch die rechtliche Folge eines solchen Zuge- 
ständnisses. Nur zuweilen enthält die Klagbitte in dieser Beziehung eine be- 
stimmte Forderung. So wenn 874 der Vertreter des Fiskus behauptet, die 
Beklagte habe sich verheirathet, obwohl sie Nonne sei; unde secundum legem 
persona eius mnid et substantia parti palatü pertinere debet.^ Gewöhn- 
lich aber enthält die Klage wenigstens in ihrer urkundlichen Fassung entweder 
gar keine Klagbitte, sondern einfach die Behauptung eines bestrittenen Rechts- 
verhältnisses mit dem Erbieten, dasselbe zu erweisen, oder aber die Klagbitte 
beschränkt sich auf die allgemeine Forderung an den Beklagten, Recht zu ge- 
währen, oder an das Gericht, Recht zu schaffen. Wurde die Behauptung zu- 
gestanden, so konnte es selbstverständlich sein, was nun Recht sei, oder 
wenigstens ein Einverständniss der Parteien darüber bestehen, wie das im 
Zugeständnisse schon wohl bestimmt ausgedrückt ist; es konnte dann, wie wir 
sahen, jede Entscheidung des Gerichtes fortfallen. War das nicht der Fall, so 
war auch nach der Professio noch ein Urtheil des Gerichtes darüber nöthig, 
was nun auf Grundlage derselben Recht sei. Es ist das in der Professio wohl 
ausdrücklich vorgesehen. Das Kloster Farfa klagt 798 gegen den Herzog von 
Spoleto wegen UebergrifFe seiner Leute; der Herzog räumt diese schliesslich 
ein und fügt hinzu: Ego volo exinde ad partem monaste^m iustitiam facere 
jficut mihi iudicatis; worauf das Gericht auf Rein vestitur und Verbürgung 
der Busse erkennt. ^ 

Aber man hat doch schon früh auch dann, wenn nach Beseitigung des 
Streitverhältnisses durch die Professio ein Zweifel über das, was daraufhin 
Rechtens sei, nicht füglich bestehen konnte, Werth darauf gelegt, dass das 
durch ein Urtheil des Grerichtes ausdrücklich anerkannt werde. So schon 715; 
der Bischof von Siena gibt zu, auf Kirchen, welche er dem Bischöfe von Arezzo 
bestritt, gar kein Recht zu haben. Darauf erfolgt dann das Urtheil, dass der 
Bischof von Arezzo dieselben, wie bisher, besitzen und der Bischof von Siena 
sie ihm nicht mehr bestreiten solle ; wie sich das auch ohne Urtheil aus dem 
Geständnisse ergeben hätte. ^ Die Kirche von Pisa nimmt 796 mehrere Per- 



7. — 1. 840-884: Mem. di Lucca 5b, 337. 4c. 64. 4b. 65. Lupus ,1, 699. 
Antiq. It. 2, 973. Ausführlichere Anjjrabe der Entscheidungsgründe 824: Tiraboscbi 
NoD. 2, 43. 2. Script. It. 2b, 943. 8. Fattes^chi 284. h Antiq. It. 6, 383. 



26 Verfahren im longobardi sehen Italien. 

6onen als unfrei in Anspruch, welche das schliesslich zugestehen, worauf durch 
ürtheil erkiärt wu'd, dass sie Unfreie der Kirche bleiben sollen, ^ Im folgenden 
Jahrhunderte werden dann solche Urtheile, welche wesentlich nur den Inhalt 
der Professio wiederholen, immer häufiger, so dass schliesslich das Verfahren 
sich dahin feststellt, dass auf jede Professio noch ein Urtheil des Grerichtes 
folgen muss. 

Stützte sich aber andererseits in früherer Zeit das Urtheil sehr gewöhn- 
lich unmittelbar auf das Beweisverfahren, ohne dass eine Professio vorherge- 
gangen war, so wird es jetzt auch üblich, dass jedem. Urtheil eine Professio 
vorhergehen muss. Schon in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts 
findet sich nur noch selten ein Beispiel für ein Urtheil ohne Professio; das 
letzte ist mir 919 aufgefallen.^ Dem entspricht, dass die Urtheilsformel statt 
wie früher auf die eingebrachten Beweise, so jetzt auf das Bekenntniss als 
Grundlage des Urtheils Bezug nimmt; es heisst: Cum ita semel et bis pro- 
fiteretur oder cum ipse N. taliter asseruisaet oder cum» taliter profesimB et 
mamfestii^ faiaset oder, wie später die Formel fast ausnahmslos lautet, his 
actis et mmdfeataüone ut supra facta — iudicaverunty ut iuxta eormm 
altercationem et eiusdem N, pro/essionem seu mani/estationem das und 
das Recht sei. 

8. — Daraus ergibt sich nun eine gleichmässige Behandlung von Fällen, 
bei welchen man früher in verschiedener Weise vorging; kam es bei dem 
frühem Verfahren gewöhnlich nur zum Bekenntniss oder zum Urtheile, so 
finden sich jetzt beide vereint. Es scheint das aber zusammenzuhängen mit 
einem im Laufe der Zeit sich mehr und mehr geltend machenden Streben nach 
Verallgemeinerung der Formulare, es scheint sich weniger um eine 
Aenderung des Verfahrens selbst, als der Darstellung desselben in den Ur- 
kunden zu handeln. Eine nur oberflächliche Vergleichung zeigt, dass die Gre- 
richtsurkunden der longobardischen und der fränkischen Zeit viel mannich- 
faltiger und in der Regel auch ausfuhrlicher sind, als die des zehnten und 
elften Jahrhunderts, dass jene demnach unzweifelhaft die Besonderheiten des 
Einzelfalles viel getreuer darstellen, als diese, dass in dieser Richtung zweifel- 
los ein Rückschritt hervortritt. Denn als solchen können wir es doch nur be- 
zeichnen, wenn die allmähligen Aenderungen der Formulare dahin gehen, die- 
selben so zu gestalten, dass sie einer möglichst grossen Anzahl von Fällen 
entsprechen, den Notar der Mühe überheben, das für den Einzelfall geeignetste 
auszusuchen, und das, was er selbstständig abfassen muss, auf ein möglichst 
geringes Mass beschränken. 

Das Hess sich einmal dadurch erreichen, dass man, so weit der Hergang 
das irgend gestattete, das was früher in verschiedenen Formeln getrennt vor- 
kam, in ein und derselben Formel zu vereinigen suchte. Wir gaben schon 
früher Beispiele, wie das bezüglich einzelner Ausdrücke der Fall war. * Hier 
zeigt sich nun auch ein ähnliches Zusammenwerfen verschiedener Handlungen, 



7.—] 5. Antiq. It. 3, 1015. 6. Lapus 2. 114. 
a - 1. Vgl S 2. 



Sp&tere VeraUgemeinenin]!; der Fominlare. 27 

wie das eben ohne wesentliche Aenderung des Vorganges selbst möglich war. 
Denn da zur Professio nicht gerade eine auvsdrtickliche Anerkennung des 
Rechtes des Gfegners nöthig war, da das Bekenntniss genügte, dass man keine 
Mittel habe, dep eigenen Anspruch der Behauptung oder dem eingebrachten 
Beweise des Gegners gegenüber weiter zu vertheidigen, so konnte ein solches 
Geständniss immer als wenigstens stillschweigend beuu Schlüsse des Beweis- 
verfahrens gegeben angenommen werden, es fand keine Schwierigkeit, dasselbe 
immer einzufngen; mag sich nun zuerst der thatsächliche Brauch dahin aus- 
gebildet haben, dass immer ein ausdrückliches Geständniss verlangt wurde, 
mögen, was eben so wahrscheinlich ist, es zuerst die Notare gewesen sein, 
welche dasselbe in jede Urkunde einfügten, was dann allmählig auch für den 
thatsächlichen Hergang massgebend geworden sein mag. Konnte andererseits 
die Professio ein weiteres ürtheil allerdings überflüssig machen, so stand doch 
auch nichts im Wege, thatsächlich oder formell immer noch ein Urtheil darauf 
folgen zu lassen. Sobald beides durchgeführt, waren diese Sclilussformeln des 
Verfahrens für alle Fälle anwendbar. Auch die Prozessformeln schliessen sich 
dieser spätem Fassung der G<?riclitsurkunden durchaus an; auch in ihnen folgt 
immer auf die Professio diis Judicium. 

Weiter suchte man dann die Anwendung der Formulare dadurch zu er- 
leichtern, dass man sie möglichst verallgemeinerte, nir)glichst aus ihnen fort- 
liess, wa« nur durch die Besonderheit des Einzelfalles bestimmt war, nur das 
beibehielt, was möglichst bei allen Fällen anwendbar war. Das tritt beispiels- 
weise in der Fassung der Endurth eile hei-vor. Im achten und neunten 
Jahrhunderte sind diese noch sehr nianniohfaltig gestaltet und durch die Be- 
sonderheiten des Einzelfalles bestimmt. Ergibt sich aus der Verhandlung der 
bestehende Zustand als der im Rechte begründete, so kann es genügen, wenn 
das Urtheil das un Interesse des Siegers anerkennt, erklärt, da,ss er auch 
femer so fortbestehen solle, wobei in der Regel dem Unterliegenden ewiges 
Stillschweigen auferlegt wird. Ist ein gestörter Rechtszustand wiederzustellen 
oder zu sühnen, so enthält das Urtheil einen bezüglichen Befehl an die unter- 
liegende Partei, etwa Vorenthaltenes herauszugeben, Vei*weigertes zu leisten, 
die verwirkte Strafe zu zahlen oder Bürgschatl dafür zu bestellen; oder eine 
Erklärung, dass dieselbe etwas zu erleiden habe, etwa den Verlust ihrer Frei- 
heit oder Schläge, wie dieselben 824 den Klägern wegen leichtsinniger An- 
klage zuerkannt werden. ^ Dagegen beschränkt sich nun später der Inhalt des 
Endurtheils im Anschlüsse an die Professio darauf, dass es den Inhalt dieser, 
in welcher der Bekennende den Anspruch des Gegners zugesteht und sich ver- 
pflichtet, denselben nicht mehr zu bestreiten, wesentlich nur wiederholt, erklärt, 
dass die siegende Partei das Angesprochene habeat et teneat oder habere et 
detinere d^heret und dass der Unterliegende maueret exlnde ta>citn8 et coth" 
tentus, ohne sich irgend weiter über das, was etwa sonst in Folge der Ent- 
scheidung zu geschehen hat, auszus[)rechen. Allerdings sind auch die Gegen- 
stände der uns erhaltenen Verhandlungen weniger mannichfaltig, handelt es 



2. Tirabofichi Non. 2, 41. 



I 

i 



28 Verfahren im I ongobardi sehen TCalien. 



J 



1 






f 9ich durchweg um das Eigenthum oder sonstige Rechte an Sachen, während 

: insbesondere Urtheile in »Strafsachen fehlen ; aber trotzdem ist die Verschie- 

■ denheit der Fälle gross genug, dass auch das Urtheil sehr verschieden hätte 

gestaltet sein können, thatsächlich auch noch sehr verschieden gestaltet ge- 
wesen sein mag, während die Notare sich mit Wiederholung einer ganz allge- 
meinen Formel begnügten. Um sie anwenden zu können, musste der Streit- 
gegenstand ihr oft künstlich angepasst werden. So ninuut 1027 der Herzog 
von Kärnthen das Fodrum und andere öffentliche Leistungen von den Höfen 
des Patriarchen von Aglei in Anspruch, muss aber davon abstehen. Um die 
Formel anwenden zu können, fasst das Urtheil nicht zunächst den Streitgegen- 
stand ins Auge, sondern eine gar nicht bestrittene Hauptsache, jenen als Per- 
tinenz desselben behandelnd; es wird entschieden, dass der Patriarch ipsas 
cortes — cum fodro et cum omni praeacripto habere et detinere debety der 
Herzog darüber fortan schweigen soll.^ So scheint auch bei einer allgemeinen 
Formel für einen Rechtsstreit um Freiheit von vornherein nur desshalb Haupt- 
gewicht auf das Vermögen gelegt zu sein, damit das Urtheil sich der gebräuch- 
lichen Formel näher anschliessen kann: Über homa est de sua persona et 
f abet et tenet ad proprium suum conqumtum et P, — permaneant inde 

' ta^citi et contenpH,^ Erst gegen Ende des eilften Jahrhunderts, wo die Ur- 

i künden wieder mannigfaltiger zu werden beginnen, findet sich denn auch wohl 

P wieder eine bestunmtere Angabe, etwa, dass der Unterliegende zu refutiren 

oder zu reinvestiren habe. 

Aehnlich verhält es sich mit den Angaben der Urkunden über die Aus- 
führung der Entscheidung. Enthält in den altem sehr gewöhnlich das Urtheil 
einen bezügHchen Befehl an den Unterliegenden, so wird auch in den Urkunden 
selbst oft noch über die Ausführung berichtet, angegeben dass der Verurtheilte 
die Sache zurückgestellt oder die Zahlung verbürgt habe oder dass das Gre- 
richt ihn als Schuldknecht dem Sieger zugesprochen habe. Später fehlen alle 
solche Angaben. Nach dem den Anspruch des Siegers anerkennenden Urtheile 
wird in der Regel unmittelbar der Schluss des Verfahrens mit Finita est causa 
angegeben ; es folgt dann nur noch die Angabe, dass das Gericht pro securi- 
täte des Siegers die Fertigung der Urkunde befahl, dann die Ferügungs- 
formel des Notar und die Unterzeichnungen der Gerichtspersonen. In der Be- 
urkundung der, oft die Verpflichtung zu einer Geldstrafe einschliessenden 
Professio und des derselben entsprechenden EndurtheiJs liegt die einzige Bürg- 
schaft für den Sieger, auf welche in der Urkunde selbst regelmässig hinge- 
wiesen wird. Kommt dazu Sicherung durch den Bann, auf den wir zurück- 
kommen, so ist die Bannformel gewöhnlich zwischen dem Urtheil und der 
Aufforderung zum Schreiben der Urkunde eingerückt. ZuweUen aber wird die 
Verhängung des Bannes schon unmittelbar nach der Professio erwähnt ^ 
worauf dann das Endurtheil in derselben, sich nur auf die Professio beziehen- 



8.—] 8« Rabeis Aqail. 500. 4. Cartiüarium Long. n. 18. Vgl. Gerichtsurk. tod 900, 
Antiq. It 1, 720, wo sich dieser enge Ansclilu»s noch nicht findet. 5« 996. 1055: 
Beilagen. Antiq. It. 3, 645. So auch in der allgemeinen Formel Mon. Germ. L. 4» 604. 




Spätere YerallgemeineiiiQg der Fornmlare. 29 

den Fassung folgt; an dieser Stelle muss das Urtheil doppelt überflüssig und 
nur gewohnheitsmässig festgehalten erscheinen, da, wenn dasselbe eine mass- 
Hende Bedeutung haben sollte, die Anerkennung des Rechtes durch das 
*' doch der Sicherung desselben durch den Bann vorhergehen niusste. 
^ch bot fast nur noch die Darstellung des Beweis Verfahrens Gre- 
Whsserer Mannigfaltigkeit. Aber die Urkunden des zehnten und 
'ts bieten auch dafür sehr wenig; hie und da finden sich einige 
iaben, die zudem oft in die Klage und die Professio einge- 
.Avm der Kläger sich etwa sogleich in der Klage auf eine Be- 
M'zioht, der Angeklagte im Bekenntnisse die Beweiskraft der- 
»t. Oft ist in den Urkunden von Beweisen gar nicht die Rede, auf 
folgt unmittelbar die Professio. Es ist möglich, dass in solchen 
• in Streitverfahren vor Gericht gar nicht stattfand, worauf wir zurück- 
:i«n. Es ist aber immerhin auch denkbar, dass dem Bekenntnisse ein sehr 
-gedehntes Beweis verfahren vorherging, der Notar sich aber seine Aufgabe 
u.idurch erleichterte, dass er die Professio als unmittelbar nach der Klage 
erfolgt darstellte, wie das für den Sieger, dem die Urkunde später als Beweis- 
mittel dienen sollte, an und für sich gleichgültig sein konnte, da das Wesent- 
liche für ihn nur im Zugeständnisse des Gegners und im Urtheile lag. So be- 
schränken sich denn die meisten dieser spätem Gerichtsurkunden bei ihrer 
Darstellung des Vorganges wesentlich auf die Angabe der Klage, des Zuge- 
ständnisses und des Urtheils. In näherm Anschlüsse an die sonst gebräuch- 
lichen Formulare scheint es nur noch in der Mark Verona üblich gewesen zu 
sein, eine Darstellung des Beweis Verfahrens in die Urkunde aufzunehmen.^ 
Davon abgesehen haben vorzüglich nur noch die wenigen Urkunden, welche in 
ihrer Fassung von den ständigen Formularen überhaupt mehr abweichen, diese 
und jene anderweitige Angaben, die dann um so werthvoUer sind, da bei ihnen 
von vornherein anzunehmen ist, dass sie in ihrer Fassung mehr durch den 
thatsächlichen Vorgang im Einzelfalle bestimmt sind. 

9. — Eben so einförmig ist die Darstellung des Ungehorsamsver- 
fahren in den Gerichtsurkunden. Es kann auffallen, dass sich Urkunden 
dieser Art überhaupt erst aus den spätem Zeiten des neunten Jahrhunderts 
finden. Der Grund ist vielleicht darin zu suchen, dass man, da es sich dabei 
nicht um endgültige Entscheidungen handelte, in früherer Zeit nicht gewohnt 
war, darüber Urkunden zu fertigen. Beim ersten mir bekannten Falle 871 
handelt es sich denn auch um ein ausnahmsweises Vorgehen ; der Beklagte ist 
nicht von vornherein ungehorsam, sondern weigert sich während der Verhand- 
lung Inquisition statt Zeugenbeweis zuzulassen und verlässt das Gericht; das 
Beweis verfahren wird dann kraft des königlichen Inquisitionsmandates fort- 
gesetzt und auf Gmnd desselben endgültig für den Kläger entschieden. * Bei 
einem zweiten Falle 872 wird ein vorläufiges Vorgehen gegen ungehorsame 
Unfreie durch Investitur des Klägers erzählt; den Hauptinhalt der Urkunde 



tt. 994-1115: Antich. Est. 1, 128. 85. 88. 315. Dondi 4. 41. 
9. — !• Mem. di Lucca 4 b, 52. 



30 Verfahren im longobardischen Italien. 

6ildet aber doch da.s ordentliche Verfahren, durch welches nachträglich die 
Sache endgültig erledigt wird.'^ Erst n)it den letzten Jahren des Jahrhundeits 
beginnen die später sehr häufigen besonderen Beurkundungen dieser Art 

Auch hier folgt auf die Angabe der Gerichtspersonen die Klage. Diese 
enthält eme doppelte Behauptung; einmal einer widerrechtlichen Handlung 
des Beklagten, am häufigsten, dass er Eigenthum des Klägers widerrechtlich 
besitze; dann dass derselbe vor Grericht geladen und nicht erschienen sei. 
Daran knüpft sich dann die Klagbitte um Sicherung des angesprochenen 
Rechts, in der Regel uin die Investitur. 

Auf die Ladung wird beim ordentlichen Verfahren kein Grewicht gelegt; 
in der Regel wird sie gar nicht erwähnt. Beiläufig geschieht es zuweilen bei 
der Klage, indem der Kläger angibt, er habe den Beklagten desshalb vor 
Gericht geladen. Dann ist aber immer von einem Mallare durch den Kläger 
selbst, nie von einem Bannire durch den Richter die Rede, welches ja an und 
fiir sich nicht nöthig war, wenn der Beklagte der Auff'orderung des Klägers folgte. 
Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dass es oft einer Ladung durch den 
Richter bedurfte, damit der Beklagte erschien ; aber in den Urkunden kommt 
das nicht zum Ausdrucke ; in Prozessformeln dagegen richtet der Kläger auch 
wohl beim ordentlichen Verfahren die Forderung an den Richter: facite han- 
nire ad pladtum. ^ 

Beim Ungehorsamsverfahren enthält die Klage ünmer genauere Angaben 
über die Ladung. Dabei wird nun, so weit ich sehe, ein Mallare nie erwähnt, 
was gerade nicht ausschliesst, dass das Verfahren dennoch mit einem solchen 
begonnen hatte; aber für die Feststellung des Ungehorsams scheint dasselbe 
nicht in Betracht zu kommen ; der Kläger beruft sich lediglich darauf, dass er 
schon mehrmals über den Gegner klagte und der Richter denselben mehrfach 
vergeblich durch den Preco, oder durch einen Missus oder Nuntius, oder auch 
durch Epistolae ^ zum Placitum habe rufen lassen ; ausdrücklich als Bannire 
bezeiclmet wird diese Ladung des Richters nur in einigen Spoletinischen Ur- 
kunden.^ Mehrmalige Klage und Ladung werden immer erwähnt, so dass 
anscheinend auf einmalige Ladung noch kein Unge.horsamsverfahren eingeleitet 
wurde. Auch nur einmal finde ich die Angabe, die Beklagten seien iatn alia 
vice geladen, was genau genommen nur zweimalige Ladung bezeichnen würde. 
Wo sich genauere Angaben finden, ist immer von dreimaliger Ladung die 
Rede. Aber es handelt sich dabei nicht um wiederholte Ladungen nach län- 
geren Fristen, sondern während ein und desselben Placitum, welches hier die 
ganze Zeit bezeichnet, während der der Richter am bestunmten Orte zu Gre- 
richte sass. So besonders deutlich, wenn es 897 heisst, es sei geklagt tarn 
per midtis placitie — et modo pe7* tres vices^; wie denn auch sonst wohl 
nebenbei en^'ähnt wird, dass schon auf früheren Placitis vergeblich geklagt 
sei. Die Regel scheint gewesen zu sein, dass es nöthig war p&>^ tres dies, an 
drei auf einanderfolgenden Tagen zu klagen und jedesmal zu laden. ^ Es ent- 

».— ] 2. Script. It. Ib, 396. 8. Mon. Germ. L. 4, 602. 4. Aff6 P. 2, 326. 
5. üghelli 1, 888. FattPschi 307. 6, Mein di Lucca 4c. 71. 7. i. B. Antiq. 
It. 1, 966. 3, 731. 



Dngehorsamsferfahren. Ladung. 31 

spricht dem, dass wenn jemand sich verbürgt hatte, sich in einem bestimmten 
Placitom zu stellen, eine weitere Ladung demnach nicht nöthig war, er am 
dritten Tage als ungehorsam betrachtet wurde; so sagt 935 bei einem ver- 
bürgtem Kampf der Erschienene: Iwdie est transdcto die tertioy qiwdvoB 
placitum teuere inciputis, und lässt sich darauf bestätigen, dass er bereit 
gewesen sei.^ Doch scheint es auch üblich-gewesen zu sein, bis gegen Ende 
des Placitum mit- dem Vorgehen zu warten; es wird dann täglich geklagt, 
täglich durch den Gerichtsdiener geladen; tandem circa finem pladti oder 
die autem septima oder nachdem per octo dies geklagt, kommt es dann zum 
Ungefaorsamsveifahren. ® Nur im Spoletinischen heisst es wohl, dass ad tria 
placita oder ad tertium placitum geladen sei, was längere Fristen zulasssn 
würde. **^ 

Gesetze fränkischer K()nige, welche in das longobardische Gresetzbuch 
aufgenommen sind, kennen allerdings längere Fristen. So soll eine viermalige 
Manniäo nach sieben, vierzehn, ein und zwanzig und zwei und vierzig Tagen 
vorhergehen, ehe Bann gegen das Gut des Angeklagten verhängt wird.** 
Aber dieses Gresetz gehört auch zu der bedeutenden Zahl derjenigen, welche 
von den spätem longobardischen Rechtskundigen in den Glossen und der Ex- 
positio zum Papienser Rechtsbuche als sali sehe Kapitel in einer Weise 
bezeichnet werden, dass sich deutlich ergibt, man halte sie für Longobarden 
nicht für verbindlich; gab dazu zuweilen die ausdrückliche Beziehung zunächst 
auf Salier im Gesetzestexte selbst den nächsten Anlass, so scheint doch mehr- 
fach auch der Umstand massgebend gewesen zu sein, dass man sich der that- 
sächlichen Nichtgeltung dieser Gesetze fiir Longobarden bewusst war. ^^ Da- 
gegen scheint ein Gesetz Lothars, wonach bei einem Streite um Freiheit drei 
Placita mit Zwischenräumen von vierzehn Tagen versäumt sein müssen, damit 
der Richter vorgehen kann, auch später als geltend betrachtet zu sein. Aber 
es handelt sich dabei um ein ausnahmsweises Verfahren, bei welchem nicht 
vorläufige Sicherung erfolgt, sondern endgültige Entscheidung auf Grundlage 
von Zeugenbeweis. *^ In den Urkunden selbst ist mir ein Hinweis darauf, dass 
längere Fristen eingehalten seien, nie vorgekommen. 

Nach vorgebrachter Klage wird die Wahrheit der zweiten in ihr enthal- 
tenen Behauptung festgestellt; nämlich die mehrmalige Ladung durch ein 
Zeugniss des Gerichtes, dass man sich derselben erinnere; die Nichtanwesen- 
heit des (Jeladenen durch öffentlichen Aufruf am Gerichtsorte. 

Dagegen wird über die Wahrheit der ersten Behauptung gar nicht ent- 



g. Ateh P. 1, 339. 9. Antich. Est. 1, 190. Antiq. It. 3, 729. 1, 299. AUe FäUe 

grtOrra nach Arezzo, so dass ps sich um lokalen Brauch handeln könnte. 10» Script 
It Ib, 443. Fatteschi 307. 11. L. Pap. Karol. M. 27. 12. Vgl L. Pap. Gl. 
and Exp. zu Karol. M. 45. 76. 77. 100. 108. Pip. 41. Lud. P. 5. 17. 27. Es dOrfle 
auch zu beachten sein, dass in der Exp. zu den karolingischen Gesetzen weniger ron 
den Meinungen der longobardischen Juristen die Rede ist, insbesondere die Antiqoi 
indicei erst mit Wido wieder häufiger erwähnt werden, man sich also za Pa?ia wohl 
weniger damit beschäftigte, als mit dem Edikt und den neuesten Gesetzen. 18. L> Pap. 
Lotfa. 79. 80. Daa Gesetz scheint überdies nur Kontumaz des Klägers im Auge zu 
haben; die Ezp. dehnt das aach auf den Beklagten aus. 



32 Verfahren im longobardischen Italien. 

schieden. Wegen der Abwesenheit des Beklagten könnte sich eine solche 
Entscheidung ohnehin nicht auf ein Geständniss desselben stützen; es wird 
aber auch kein einseitiges Beweisverfahren darüber eingeleitet** Die Fest^ 
Stellung des Ungehorsams bildet den einzigen Ausgangspunkt fär das 
weitere Vorgehen des Grerichtes, welches darauf gerichtet ist, den sich za 
rechtlichem Austrage erbietenden Kläger gegen den Nachtheil zu schützen, 
den ihm der fortgesetzte Ungehorsam jenes bringen könnte, ohne über den 
etwaigen Rechtsanspruch dieses endgültig zu entscheiden. 

10. — Wird, wie gewöhnlich, in der Klage widerrechtliche Entwening 
behauptet, so geschieht die Sicherstellung des Klägers dadurch, dass 
nach Feststellung des Ungehorsams der Richter dem Kläger 'per fvstem^ 
quem in sua tenebat nmnii^ die Investitur der angesprochenen Sachen 
wieder ertheilt, wie er bisher damit investirt war. Aber es geschieht das aalva 
qu^'ela; der Beklagte kann sein etwaiges besseres Recht durch Anstellung 
einer ELlage noch immer verfolgen. * Dabei findet sich in einer Spoletinischen 
Urkunde die vereinzelte Angabe, dass die Investitur erst nach fünfzehn Tagen 
wirksam wird, dass wenn der Beklagte sich nach Ablauf dieser dem Gerichte 
nicht gestellt haben und später den Kläger aussergerichtlich disvestiren würde, 
er eine angegebene Summe zu zahlen habe.^ Das Recht auf die Klage erlosch 
dann wohl erst mit Ablauf der bezüglichen longobardischen Verjährungsfrist 
von mindestens dreissig Jahren; es findet sich 915 der Fall, dass auf eine 
Sache geklagt wird, über welche der 894 gestorbene Kaiser Wido die Inve- 
stitur unter Vorbehalt der Klage ertheilt hatte, und dass umnittelbar auf 
Rückgabe der Investitur erkannt wird. ^ 

Danach sollte man schliessen, dass ohne Rücksicht auf die verflossene 



9. — ] 14« Von der ob^ti ta, 13 angeführten gesetzlichen Bestimmung abgesehoii ift 
mir nur eine, übrigens auch in ihrer sonstigen Form sehr abweichende, leider lüekes- 
hafte Urkunde von 1045 aufgefallen, in welcher es zwar nicht zum Beweise des Kllgen 
kommt, der sich zu solchem durch Schwur oder Kampf erbietet, aber zu einem In^ui- 
«ition.sTerfahren des richtenden Missus, der erst nach dem dem RIftger günitigen Er- 
gebnisse desselben denselben salya querela investirt. Mem. di I^ucca 5 c 661. Ds M 
sich um eine Klage gegen den Bischof von Lucca handelte, so dürfte es sich um ein 
auf die alten Inquisitionsprivilegien der Kirchen zurückgehendes Vorrecht handeln. Doch 
dürfte das kaum dahin zu Terallgemeinem sein, dass Kirchen auch im Falle des Unge- 
horsams nicht ohne Inquisitio disvestirt werden dürfen; wenigstens geschieht das 896. 
915. 1082 ohne dass eine vorhergehende Inquisitio erwähnt würde. Giulini 2, 472. 
Mem. di Lucca 5 c, 87. Lupus 2, 735. — Vgl. auch § 10 n. 1. 

lOi — 1* Eine Abweichung ist mir nur aufgefallen bei einem 1022 im Bene- 
▼entanischen gehaltenen Reichsgerichte: der Beklagte ist in einem spätem Termine 
ungehorsam; auf Befehl des Kaisers wird nun der Kläger nach Laut seiner Urkundtn, 
wonach also doch wohl der Beweis und nicht blos der Ungehorsam den Ausgang bilden 
wird, investirt ad temper habendum et postidendum et omnia quod voluerttU exindi 
faciendum, $ine uniutcumque requisiUone. Script. It. Ib, 501. 2« Fatteschi 304. 

Würde sich solches öfter nachweisen lassen, so würde anzunehmen sein, der hervorge- 
hoben« Mangel einer längeren Frist für die Wiederholung der Ladung sei dadurch er- 
setzt, dasi der richterliche Spruch erst nach gewisser Zeit wirksam wurde; und da« 
würde wenigstens dem spätem Vorgehen bei Verhängnng des städtischen und Reichs- 
bannes durchaus entsprechen. &• Mem. di Lucca 5 c, 87. 



Ungehorsamsrerfabreii. Sicherung des Rlttgen. 33 



Zeit der später sich dem Gerichte stellende Cootumax einen Anspruch darauf 
hat, zunächst wieder in Investitur gesetzt zu werden. Auch nach einer allge- 
meinen ProzessformeH ertheilt der Richter dem sich zu Rechte erbietenden 
Contumax die Reinvestitur, nachdem er vorher rechtlichen Austrag verbürgt 
hat; aber es heisst hier ausdrücklich, dass das nicht mehr geschehen könne, 
wenn ein Jahr verflossen sei, und zwar unter Berufung auf das römische 
Recht. ^ Ein bestimmteres Zeugniss ist mir in den Urkunden nicht aufgefallen; 
auch 896 erfolgt in einem Falle, wo seit der gerichtlichen Disvestitur wahr- 
scheinlich mehr als ein Jahr verflossen war, die Reinvestitur an den frühem 
Contumax, aber freilich erst nachdem festgestellt ist, dass der frühere Kläger 
jetzt ungehorsam sei.® 

Eine zweite Massregel ist die Bannung des Vermögens. Behauptet 
die Klage ein Verbrechen des Ungehorsamen, so wird in genauer Ueberein- 
stimmung mit den Bestimmungen der Kapitularien nach den Gerichtsurkunden 
das ganze Vermögen desselben per fustem et wanton^m in Bann gelegt, ita 
ut si annum ac diem in bannum iacuisaent, et a parte publica veniaentJ 
Stellt er sich vor Ablauf des Jahres dem Gerichte, so wird der Bann nach 
Verbürgung gerichtlichen Austrages durch Stab und Handschuh wieder auf- 
gehoben.® 

Nach einem Gesetze Ludwigs des Frommen hätte die Bannung des Ver- 
mögens, ausser bei Klagen um Freiheit und Erbe, immer eintreten sollen, 
wenn der Beklagte einer zweimaligen Ladung des Grafen nicht folgt. Danach 
wäre auch bei Klagen um Forderungen der Bann anzuwenden gewesen; aber 
die Expositio erklärt sich* ausdrücklich dagegen, will den Bann auf Straffalle 
beschränkt wissen^; die Glosse bemerkt zwar, dass einige bei jeder Klage die 
Bannung des Vermögens fordern, scheint aber dooh als Regel anzunehmen, 
dass nur bei Klagen um Missethat die Bannung, bei dinglichen Klagen aber 
die Investitur salva querela, bei Klagen um Schulden die Pfändung erfolgt.*® 
Die Pfändung finde ich nur in einer einzigen Urkunde erwähnt, wie sich 
daraus eri^lärt, dass es sich in fast allen Gerichtsurkunden um dingliche Klagen 
handelt Im Grafengerichte zu Piacenza wird 911 zunächst geklagt über ge- 
waltsame Entwerung durch den Ungehorsamen und, nachdem das Gericht 
erklärte, es habe ihn nicht vorbringen können et etiam minime invenimtts, 
ttbi eum pignorare potiiiasemm^ der Kläger durch Investitur salva querela 
befriedigt. Ist das nicht blos eine ungenaue Ueberflüssigkeit der Fassung, so 



4f Cartnlar. Long. n. 21. 5* ^^ legüur in vtn, lihro codieit. Es dürfte L. 8. S 3. 
Cod. 7, 39 gemeint sein. Dem entspricht, worauf wir zurückkommen, durchaus das 
tpAtere Verfahren; es erfolgt Missio in possessionem , so dass nach Ablauf des Jahres 
der Ungehorsame nur noch sein Eigenthum Tertheidigen , nicht aber nur den Besitz 
zurückrerlangen kann. 6* Giulini 2, 472. Derselbe Fall ist vorgesehen L. Pap. Wido 6. 
Eip. S 7. 7. 1041. 43: Meichelbeck H. Fr. 1, 510. Mon. patr. Ch. 1, 552. Nach 
diesen Beurkundungen, den einzigen mir bekannten dieser Art, scheint für Stmff&Ue 
ein besonderes Formular in Gebrauch gewesen zu sein, welches insbesondere dadurch 
abweicht, daas der Kläger nicht selbst auftritt, sondern der Richter über die geschehene 
Klage und rergebliche Ladung berichtet. 8* L. Pap. Lud. P. 16. Formel. 9« L. 
Pap. Lad. P. 17. Exp. Vgl. auch KaroL M. 27. 10. L. Pap. Lud. P. 16. Gl. 
Plek«r FortchnngeB. 3 



34 Verfahren im longf obar disch en ttalien. 

wäre die Pföndung auch bei dinglichen Klagen angewandt, etwa zur Sicher- 
stellung des Ersatzes von Schaden und Früchten. Dann aber heisst es weiter: 
et pro eOy quod aliie hominibus de ipais H, reclamabant et ad pladtum 
eum höhere non potuimus, nee de sua pignora invenire non potuimus^ 
tunc ipse W. comes per faste elevationem^ quod in suis tenebat manibue, 
omnibtis casia et rebus iuris ipsius H, pro singulis lods in finibus Plor- 
centina in bannum misit, pro eo quod unquam ad pladtum ndnime eum 
habere potuit et omnibus cognitum fedt, quod in bannum missa essent, * * 
Leider ist der Gegenstand der Klagen nicht näher angegeben. Handelte es 
sich um Klagen wegen bürgerlicher Forderungen, so würde sich ergeben, dass 
doch auch bei diesen mit Bannung des ganzen Vermögens, also insbesondere 
auch der Immobilien vorgegangen wurde, aber erst dann, wenn eine Pfändung 
von Mobilieo, welche eben das longobardische Recht als Pignoratio bezeichnet, 
nicht zu bewerkstelligen war. Und ein ähnlicher Fall ist auch in den Gresetxen 
erwähnt; wenn jemand seine Mobilien an einen andern überträgt, damit der 
Kläger sie nicht pfänden kann, so soll sein Vermögen gebannt werden, res 
eorum infisceniur, bis er sich dem Gerichte stellt; stellt er sich nicht in Jahr 
und Tag, so ist nach dem Gesetze Ludwigs vorzugehen, das Vermögen kommt 
nach Befriedigung der Gläubiger an den Fiscus. ** Sollte es sich aber, was 
nicht gerade unwahrscheinlich, in jenem Falle um Strafsachen gehandelt ha- 
ben, so wäre etwa anzunehmen, dass wegen geringerer Sachen, welche nicht 
an Hals und Hand gingen, zunächst mit Pfändung von Mobilien vorgegangen 
wurde. Für Sicherung von Forderungen durch Einweisung in liegendes Gut 
des Ungehorsamen vermittelst Investitur ist mii* nur in der Romagna ein ur- 
kundliches Zeugniss vorgekommen^^; doch wird gerichtliche Einweisung det 
Gläubiger in das ganze Vermögen schon in der älteren longobardischen Ge- 
setzgebung erwähnt ^^ 

Es muss auffallen, dass bei allen Beurkundungen von Ungehorsamsver- 
fahren bei dinglichen Klagen, so weit dieselben sich überhaupt an die ge- 
bräuchlichen Formulare halten, ein Urtheil gar nicht erwähnt wird, der 
Richter nach Feststellung des Ungehorsams unmittelbar die Klagbitte durdi 
Investitur erfiillt. Es liesse sich allerdings annehmen, dass bei der Einfachheit 
des Falles der Richter keines ausdrücklichen Urtheiles des Gerichtes bedurfte. 
Erfolgte dieses aber immer in dem eben so einfachen Falle einer Pröfessio» 
wird in den Urkunden der Romagna und des Spoletinischen beim Ungehor- 
samsverfahren die Investitur immer erst auf ein Urtheil ertheilt, wird dann 
ein solches Urtheil auch wohl in longobardischen Urkunden erwähnt, seit diese 
in den spätem Zeiten des eilften Jahrhunderts sich vielfach nicht mehr so eng 
an die alten Formulare anschliessen, so dürfte kaum zu bezweifeln sein, dass 
thatsächlich ein solches Urtheil auch früher immer erfolgte, dasselbe mehr 
zufallig in die Darstellung der Urkunden keinen Eingang gefunden hatte. Darauf 
deutet auch, dass von den beiden erwähnten, übrigens sichtlich nach nächst- 



n.—] 11« Boselli 1, 290. 12. L Pap. LotL 25. 18. Fantuxzi 2, 72. 14. Ed. 
Liatpr. 57. 



üngehorsamsrerfahren. Urtheil. Rnnigf^banti. 35 

verwandten Formularen dargestellten Straffällen, der von 1043 ein ürtheil 

* • 

enthält, nicht der von 1041. Und dann würde sich daraus ein sehr bestimmter 
Beleg för die Abhängigkeit der Prozessfonneln von den Urkunden ergeben, 
da auch jene beim üngehorsamsverfahren kein Urtheil erwähnen. * ' 

11. — Aus der Investitur durch das Gericht ergab sich beim üngehor- 
samsverfahren fiir den Besitz des Klägers dieselbe Sicherheit, wie beim ordent- 
lichen Verfahren aus der Investitur des Siegers durch den Besiegten. Bei 
diesem ergab sich nun aber eine weitere Sicherung daraus, dass es später 
üblich wurde, dass der Zugestehende sich zur Zahlung einer Strafe im Falle 
weiterer Anfechtung verpflichtete. Das Streben, eine entsprechende Sicherung 
auch beim Ungehorsam des Beklagten zu gewinnen, scheint auf die gerichtliche 
Anwendung des Königsbannes gefuhrt zu haben. Denn bei den ersten 
Fällen des üngehorsamsverfahren* noch nicht erwähnt, wird er zuerst 897 
bei einem solchen angewandt und findet sich dann ebenso regelmässig bei 
jedem üngehorsamsverfahren^ wie er bei andern gerichtlichen Verhandlungen 
vor der ottonischen Zeit nie vorkommt. Die Verhängung des Bannes durch 
den Richter wird nach Ertheilung der Investitur etwa mit den Worten erwähnt: 
Insuper per fuatem — misit hannum d, regis super eum et »uper rem in 
tnäncusos aureos duo miUia, ut non sit aliquis homo^ qid audeat eum de 
iUa re (inquietare aut molestare vel) disvestire sine legali iudicio; et si 
quts ausus fuerit hoc fdcere, componat predictos duo milUa mancusos 
anreosj medietatem camere d. regis et medietatem ipsi et suis heredibus. 

So weit dieser Königsbann, auf den wir zurückkommen, zur Sicherung 
des Klägers gegen den Beklagten bestimmt war, fehlte allerdings bei Anwe- 
senheit dieses die Veranlassung, ihn zu verhängen, da diese Sicherung dann 
durch eine von ihm übernommene entsprechende Verpflichtung gewährt werden 
konnte. Aber der Königsbann gab in so weit eine noch ausreichendere Bürg- 
schaft, als er immer ganz allgemein gehalten ist, gegen Besitzstörung nicht 
Mos durch den Beklagten, sondern gegen jeden Dritten schützt 3; als weiter 
die Bannstrafe in der Regel höher gegriff'en war, als die in der Professio über- 
nommenen Strafen. So wird er denn später, zuerst so -weit ich sehe 964*, 
ftoch ausser üngehorsamsfällen angewandt, um das durch Bekenntniss und 
Urtheil festgestellte Recht zu sichern. Dann fehlt gewöhnlich die auch sonst 
meht immer erwähnte entsprechende Verpflichtung in der Professio. Doch 
kommt später auch beides vor. So verpflichtet sich 1045 der Unterliegende 
som Duplum und hundert Pfund Silber und die Verhandlung schliesst mit dem 
Urtheile; es wird dann aber nachträglich in demselben Gerichte und wohl noch 
an demselben Tag ein Bann von tausend Groldniancusen nachgesucht und er- 



15. Cartul. Long. nr. 20. 21. 

11. — 1. 871. 806: Mem. di Lucca 4b, 52. Giulini 2, 472. 2. 897-941: 
Mem. di Lncca 4 c, 71. 5 c, 640. 183. 186. Lupus 2, 127. 8. Ausnahmsweise wird 
1095 der allgemeinen Bannformel zur Sicherung ron Rlosterbesitzungen noch eine 
xweite besondere hinzugefügt, welche insbesondere Verleihung, Verpfädung oder son- 
stig« yeriossernng dnrch irgendwelchen Bischof oder Abt ferbietet. Antiq^. It 2, 944. 
4, Antich. £st. 1, 143. 

8* 



36 Verfahren im longobardischen Italien. 

theilt und eine weitere Urkunde darüber gefertigt. ^ Auch in ein und derselben 
Urkunde findet sich 1046 eine Verpflichtung auf das Duplum und zwanzig 
Pfund Silber und ein Bann von zweitausend Mancusen^; 1055 aber auch 
Verpflichtung und Bann in demselben Betrage von hundert Pfund Gold. "^ 

Der Bann gab nun auch ein Mittel zum Schutze der bessern In- 
vestitur des Klägers, wenn dieser dem ungehorsamen Beklagten nicht die 
Investitur, den rechtmässigen Besitz überhaupt bestritt, sondern den Rechts- 
grund seiner Investitur. So wird 1014 gegen denContumax behauptet, dass er 
gewisse Grundstücke nicht als Eigenthum, sondern nach Libell als Zinsgut 
eines Klosters besitze, mit dem Erbieten, darüber zu Rechte zu stehen. Da 
dem Beklagten die Investitur zu Zinsgut nicht bestritten ist, so ist seine In- 
ves6tur nicht auf den Kläger zu übertragen, sondern die behauptete bessere 
Investitur dieses zu schützen, was denn unmittelbar durch Verhängung des 
Bannes gegen jeden, der das Kloster disvestiren würde, geschieht.^ 

Eine ähnliche Anwendung konnte der Bann finden bei Ungehorsam 
des Klägers. Hatte dieser den Voi'wurf widerrechtlicher Entwerung erhoben 
und erschien nicht, so war an und für sich eine Thätigkeit des Gerichtes zum 
Schutze des Beklagten nicht nöthig, dieser verblieb eben in seiner früheren 
Gewere. So wird es auch in Fällen von 935 und 971 gehalten; da der Kläger 
nicht zu finden ist, lässt das Gericht unmittelbar die Urkunde fertigen^, welche 
für den Beklagten nur desshalb Werth hat, weU sie erweist, dass er das ver- 
bürgte Placitum eingehalten hat und zum Beweis durch Zeugen oder Kampf 
bereit war. Da aber der Kläger doch die Absicht auf Bestreitung des Rechtes 
des Beklagten ausgesprochen hatte, so könnte es nicht aufi'allen, wenn man in 
solchen Fällen die verbleibende Investitur ebenso stärker durch den Bann ge- 
schützt hätte, als sonst die gegen den ungehorsamen Beklagten ertheilte; es 
dürfte nur Zufall sein, dass mir kein Beispiel aufgefallen ist, zumal wir eine 
ganz analoge Anwendung des Bannes beim Verfahren bei unbestrittenen 
Rechtsverhältnissen finden werden. Näher noch musste das Bedürfniss beson- 
derer Sicherung liegen, wenn es sich nicht um ImmobUien, sondern um persön- 
liche Klagen handelte, bei welchen die durch die Investitur gebotene Bürg- 
schaft entfiel. Genannte Vasallen klagten 1043 gegen den Bischof von Como, 
dass er ohne Recht Abgaben von Schweinen, Schöpsen und Wein von ihnen 
erhebe. Da sie auf wiederholte Ladung im Gerichte nicht erschienen, ersuchte 



11. — ] &• Antiq. It. 4, 9. — £s kommt aach sonst wohl ror, dass der Bann erst später 
auf Grand einer frühem gerichtlichen Entscheidung ertheilt und besonders beurkundet 
wird. So 1091 : Lupus 2, 774. 6. Tiraboschi Non. 2, 184. Vgl. noch UgheUi a, 628. 
Mittarelli Ann. 2, 277. Odorici 5, 37. 7. Antiq. It. 3, 645. Antieh. Est. 1, 167. 
Vgl. auch Antiq. It. 2, 955. 8* Antiq. It. 3, 729. Eine abweichende Auffassung 
leigt sich 983 im Spoletinischen , Script. It. 2 b, 977. Ein Abt klagt auf Nichteinhal- 
tung einer Prekarie; es erfolgt ein Vergleich und der Abt gibt dem Beklagten die 
Prekarie zurück; dann aber schützt der Richter das Recht des Abtes nicht blos durch 
den Bann, sondern auch durch Investitur, obwohl eine Entwening doch nicht rorsu- 
liegen scheint. — Dass übrigens auch die Gewere des blossen Nutzeigenthümers durch 
den Bann geschützt werden konnte, ergibt sehr deutlich die allgemeine Formel Mon. 
Germ. L. 4, 604. 9. Alf6 P. 1, 339. Autich. Est 1, 152. 



Ungehorsamsrerfahren. Scheinrechtsstreit. 37 

der beklagte Bischof das Grericht, zu verfahren, wie es recht sei. Die Siche- 
rung seines Anspruches geschah dann durch einen Bann, wonach jeder, der 
ihn an jenen Leistungen beeinträchtige oder dieselben bestreite, in die Bann- 
strafe verfallen sein solle. **^ 

Mit der Sicherung des Anspruches der gehorsamen Partei ist das Ver- 
fahren geschlossen; es folgt wie beim ordentlichen Verfahren die Aufforderung 
an den Notar zur Fertigung der Urkunde. 

12. — Bei den bisher besprochenen Fällen handelte es sich um die Ent- 
scheidung eines Rechtsstreites, der ja an und für sich vorliegen soll, damit 
von einer gerichtlichen Entscheidung überhaupt die Rede sein kann. Demnach 
muss es auffallen, dass es sich in den spätem Gerichtsurkunden überaus häufig 
um eine Entscheidung über unbestrittene Rechtsverhältnisse handelt, dass ein 
Streitverhältniss gar nicht behauptet wird, dennoch beim ganzen Verfahren 
die Formen der Entscheidung eines Rechtsstreites beibehalten werden. Es 
handelt sich bei diesem Verfahren bei unbestrittenen Rechtsver- 
hältnissen zunächst nicht darum, dass gewisse Rechtsgeschäfte zu ihrer 
Gültigkeit eines Abschlusses oder einer Verlautbarung vor Gericht bedurften. 
Dafür wäre die Form eines Rechtsstreites überflüssig gewesen, wie denn auch 
manche Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne diese Form im (Je- 
richte vorgenommen werden, deren in ihrer Fassung ganz abweichende Beur- 
kundungen wir den Gerichtsurkunden, wie wir den Ausdruck im engem Sinne 
gebrauchen, nicht zuzählen. Und handelt es sich oft um ein neu begründetes 
Rechtsgeschäft, wo der Zweck einer Verlautbamng vor Gericht mitwirken 
konnte, so handelt es sich eben so oft um längstbestehende Rechtsverhältnisse, 
ßr deren gerichtliche Behandlung von jenem Gesichtspunkte aus jede Veran- 
lassung fehlen würde. Das Gewicht wurde offenbar nicht auf die gerichtliche 
Behandlung überhaupt, sondern auf die besondere Form gelegt; der Zweck 
war offenbar der, auch ftir ein unbestrittenes Rechtsverhältniss die besondere 
Sicherstellung zu gewinnen, welche sich für ein bestrittenes aus der gericht- 
lichen Entscheidung ergab. 

Dieser Brauch, auch über unbestrittene Rechtsverhältnisse ein gericht- 
liches Verfahren einzuleiten, scheint sich allmählig entwickelt zu haben. 
In allen Gerichtsurkunden der longobardischen und frühem fränkischen Zeit 
handelt es sich, so weit ich sehe, immer um ein thatsächlich bestrittenes 
Rechtsverhältniss; nicht blos tritt der Kläger mit der Behauptung auf, dass 
der Beklagte sein Recht bestreite oder verletzt habe, sondem es lässt der 
Vorgang auch durchweg deutlich erkennen, dass der Beklagte Willens ist, 
seinen entgegenstehenden Anspruch im Gerichte festzuhalten; es fehlen die 
später so häufigen Fälle, bei welchen auf die Klage unmittelbar die Professio 
des Beklagten erfolgt Bei einigen der früheren Fälle, in welchen unbestrittene 
Rechtsverhältnisse vor (Jericht gebracht werden, fehlen denn auch noch die 
dem Verfahren bei Streitsachen entsprechenden Formen; es macht den Em- 
dmck, dass man nach einer grösseren Sichenmg durch gerichtliche Anerken- 



la Ugbelli 5, 287. 



38 Ver fairen im longobardischen Italieo. 

nuDg strebte, aber eine bestimmte Form dafür noch nicht gefunden \?ar. Im 
Hofgerichte 903 wird den Gerichtspersonen eine ältere Schenkmigsurkunde 
vorgelegt und diese wörtlich in die Gerichtsurkunde aufgenommen; in dieser 
ist dann aber von einem weitern Verfahren des Grerichtes gar nicht die Rede; 
es folgt unmittelbar die Angabe des Notar, dass er die Uikunde auf Befehl 
des Pfalzgrafen und der Richter geschrieben habe, dann diß Unterschriften 
dieser. ^ Der Werth liegt also einfach in der durch das (Jericht beglaubigten 
Transsumirung. Etwas weiter geht der Vorgang 898, wo nach Verlesung der 
Urkunden auf Frage des Grafen, wie sie sonst in den Grerichtsurkunden nicht 
erwUhnt wird, zuerst die Gerichtsbeisitzer, dann alle Anwesenden erklären» 
dass die Urkunden gut und das Kloster rechtlicher Besitzer sei.^ Man hatte 
hier offenbar denselben Zweck im Auge, wie bei den später so häufigen Fällen; 
aber manche formelle Abweichung der Urkunde von der Darstellung der ge- 
wöhnlichen Gerichtsurkunden lässt erkennen, das^ man noch nicht überall ge- 
wöhnt war, eine solche Anerkennung in die Formen eines Rechtsstreites zu kleiden. 

Wollen wir uns vergegenwärtigen, wie man dazu gelangte, so wird von 
wirklich bestrittenen Rechtsverhältnissen auszugehen sein. Diese führten zu- 
nächst, wie in den Urkunden oft angegeben wird, zu einer aussergerichtlichen 
Verhandlung unter den Parteien. Hielten beide an ihrem Ansprüche fest, so 
verbürgten sie sich die gerichtliche Austragung. Es konnte sich aber auch 
schon bei dieser Vorverhandlung eine der Parteien dazu verstehen, ihren An- 
spruch aufzugeben. Gab das an und für sich keinerlei Bürgschall gegen noch- 
maliges Erheben derselben Ansprüche, so scheint man sich dagegen früher 
gesichert zu haben durch eine aussergerichtliche Urkunde, in welcher der 
Gegner sich verpflichtete, von seinem Ansprüche abzustehen und im Falle 
nochmaliger Geltendmachung desselben eine bestimmte Strafsumme zu zahlen. ^ 
Aber eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung konnte doch grossere Bürg- 
schaft bieten und es lag nahe, dass der Angegriffene auch bei aussergericht- 
lichem Abstehen des Gregners auf gerichtlicher Austragung bestand. Dann 
war freilich eine Simulirung nöthig, nicht des Rechtsstreites selbst, sondern 
des Fortbestehens desselben; und ich möchte kaum bezweifeln, dass es sich 
in den meisten der so häufig vorkommenden Fälle, wo der Klage unmittelbar 
das Zugeständniss folgt, wenigstens in so weit nur um die Simulation eines 
Rechtsstreites handelt. Dann aber war es nur ein kleiner Schritt weiter, 
auch für ein überhaupt unbestrittenes Rechtsverhältniss einen Streit zu simu- 
liren, um der Vortheile eines gerichtlichen Erkenntnisses theUhaftig zu werden. 

Dass es sich nur um einen angeblichen Streit handelt, lässt sich natür- 

12. — 1« Antiq. It 1, 367. Ein entsprechender Fall 898 im Grafengerichte sn 
Piaeensa. Boselli 1, 286. Ebenda 1, 301 noch 1034 Vorlegung einer Urkunde ohne 
folgendes Urtheil, wobei die Indices zanttchst, wie gewöhnlich, unterzeichnen, dann, wie 
ich es nur hier gefunden habe, nochmals einzeln die Richtigkeit der Abschrift bezeugen. 
2. Tiraboschi Non. 2, 73. 8. Vgl. 814: Script. It 2 b, 361, wo in solche Strafsummen 
▼erurtheilt, auf Zahlung derselben dann aber nach Anerkennung des Rechts und Ent- 
richtung eines Launegild rerzichtet wird. Cartae conrenientiae überhaupt mit Verpflich- 
tung zu Geldstrafe werden schon in den Altern Gesetzen mehrfach erw&hnt. VgL Ed. 
Liutpr. 107. Ast. 7. 



ScheinreohUitreit Allmiüilige Entwicklang. 39 

lieh unmittelbar aus der Fassung der Urkunde nicht erweisen; es lässt nur 
der Umstand, dass der Beklagte eine Vertheidigung gar nicht versucht, un- 
mittelbar nach der Klage ohne Beweise vom Kläger zu fordern eine Professio 
ablegt, wie sich schon 874 im Spoletinischen ein Beispiel findet^, darauf 
schliessen. In Einzelfällen lassen besondere Umstände das fast zweifellos er- 
scheinen. Im Grafengerichte zu Mailand im August 892 legt der Abt von 
S. Ambrogio die im Mai abgefasste Urkunde über einen Tausch mit der Kirche 
S. Johann zu Monza vor und knüpft daran die auffallend unbestimmt gehaltene 
Klage: Set modo pa/ra ipaiua ecclesie s. loannia in alico de ip&i rebus parti 
iamdicti monasterii contradicent; unde queritnus obere iusUtiam,^ Ausser 
dem Umstände, dass unmittelbar nach Verlesung der Urkunde der Vogt von 
Monza erklärt, er habe gegen die Urkunde gar nichts einzuwenden und wolle 
und könne die daraus für den Kläger sich ergebenden Rechte nicht bestreiten, 
deutet noch anderes auf ein Einverständniss der Parteien. So ist es nicht sehr 
wahrscheinlich, dass so bald nach dem in förmlichster Weise unter Zuziehung 
von Königsboten abgeschlossenen Tauschvertrage derselbe von der einen Partei 
schon wieder sollte in Frage gestellt sein. Weiter war, da keine Reinvestitur 
erfolgt, der Kläger in Grewere der von ihm ertauschten Sachen, welche ihm 
zudem durch die Jauschurkunde und die darin festgesetzte Strafe für jede 
Verletzung ausreichend verbürgt war; handelte es sich nicht lediglich um die 
weitere Bürgschaft einer gerichtlichen Anerkennung, lag auf Seiten des Be- 
klagten wirklich die Absicht vor, den Tausch zu bestreiten, so wäre Grund 
zur Anstellung einer Klage wohl nur für diesen gegeben gewesen. Endlich 
möchte noch zu beachten sein, dass in der Urkunde selbst die Strafe des 
Duplum auf spätere Anfechtung des Tausches gesetzt ist, aber jede Andeutung 
fehlt, dass der Beklagte nun in diese verfallen sei. 

Wurde es aber einmal gebräuchlich, ein Rechtsverhältniss gegen etwaige 
Ansprüche gewisser Personen durch gerichtliche Entscheidung eines simulirten 
Rechtsstreites zu sichern, so mochte man leicht unter sonstigem Festhalten 
am Verfahren davon absehen, dass dieses ursprünglich nur zur Entscheidung 
streitiger Rechtsverhältnisse bestimmt war, und das Gericht keinen Anstand 
nehmen, auf die Behandlung des Falles einzugehen, auch ohne dass dem, der 
die Rolle des Beklagten zu übernehmen hatte, der Vorwurf gemacht wurde, 
dass er den Anspruch unrechtmässig bestreite. Ein Uebergang zu der später 
gebräuchlichen Form findet sich da in der Weise, dass die Klage nicht mehr 
bestimmt behauptet, der Scheinbeklagte bestreite das Recht des Scheinklä^ers, 
aber doch ein gewisses Streitverhältniss durch die Angabe festhält, man habe 
gehört, er wolle das thun. So schon 875 im Spoletinischen : Äudivimua dicere^ 
der Beklagte habe eine Urkunde, durch welche er eine Schenkung an ein Klo- 
ster bestreiten könne; nescimita, si est veritas aut non; iudicate nohis 
exinde kistitiam,^ So 901 zu Pavia: Sicut attdivimus, wollen der Bischof 
von Novara und sein Vogt behaupten, dass ein uns geschenktes Kloster ihrer 
Kirche gehöre; ideo ecce nos coniuncti, si ipsi eannde aliquid dicere veUent^ 



l. Script. Ii. 2 b, 944. 5. Giulini 2, 469. 6. Script. It. 2 b, 946. 



40 Verfahren im longobardisehen Italien. 

ecce nos parati cum eis in ratione standum,'^ In beiden FäDen folgt dann 
unmittelbar die Professio. Doch setzt der Grebrauch dieser Klagformel nicht 
gerade nothwendig ein schon bestehendes Einverständniss der Parteien voraus; 
sie wird anch 881 in einem Falle angewandt, wo zwar eine Läugnung des 
Beklagten nicht erwähnt wird, aber vor seiner Professio doch das Recht des 
Klägers durch eine Inquisitio erwiesen wird.® 

13. — Dann aber lässt man die Behauptung eines Streitverhältnisses 
ganz fallen, hält aber übrigens an den Formen des ordentlichen Ver- 
fahrens fest, welches insbesondere das Vorhandensein zweier Parteien vor- 
aussetzt; der Scheinkläger behauptet einfach einen Rechtsanspruch und richtet 
an den Scheingegner die Aufforderung zu erklären, ob er denselben bestreiten 
wolle. So schon 877 im Spoletinischen ^ wo überhaupt dieses Vorgehen früher 
flblkdi geworden zu sein scheint. In oberitalischen Grerichtsurkunden finde ich 
aiolohe Fälle erst im zehnten Jahrhunderte^ wo nun ganz ständige Formeln 
Ar dieses Verfahren ausgebildet werden, welches ganz entsprechend auch in 
den Prozessformeln vorgesehen ist ^ Sie knüpfen sich wohl zunächst an den 
am häufigsten vorkommenden Fall, dass es sich um Sicherung einer Urkunde 
über ein Rechtsgeschäft handelt. Die sonst beim ordentlichen Verfahren üb- 
liche Enn'ähnung der Gegenwart beider Parteien liess man wohl fallen, weil 
die Angabe, sie seien gekommen altercationem inter se habentes nicht mehr 
passte.^ Das Verfaliren beginnt damit, dass der Kläger die, in der Regel 
wörtlich in die Gerichtsurkunde eingerückte Urkunde vorlegt Das Gericht 
fWigt dann, zu welchem Zwecke er die Urkunde vorlegt In der Antwort wird 
nun allerdings zunächst als Zweck die öffentliche Verlautbarung angegeben : 
/d«) istam cartulam in isto ostetisi iudicio, nt ne silens appareat et nee 
qui»pian\ hämo tUctHr possit, quod ego eam occtdte aut cotdudiose habnis- 
sem. Daran schliesst sich in der Regel die Erklärung, dass er das ihm Ver- 
briefte zu Eigenthum besitze und bereit sei, gegen jedermann davon zu Rechte 
zu stehen: Omnes res, qttae leputitar in ?mc cartiday ad meam habeo 
et teneo proprietatetn et paratus «m»j, si uÜks hämo mihi ea^inde aliquid 
dieere vel apere aut catisare ndty cum eo ad rationetn standum et lepüime 
deßniefuium. Diese Angabe des allgemeineren Zweckes und diese aDgemeine 
Aufforderung finden sich nicht in den früheren Fällen, bei welchen es auf Ein- 
leitung ein Scheinstreites abgesehen war, kommen bei diesem erst 901 vor' 
und sind ftir denselben in so weit ganz unwesentlich, als beim weitem Ver- 
(khren keineriei Beziehung darauf vorkommt. Sie werden daher unabhängig 
davon für solche Fälle entstanden sein, wo eben die öffentliche Veriautbarung 



tL—] u Mon. pur. Ch. 1, 5^. Gani entsprechende Ausdrücke finden sieh 899-918 in 
PnTia« Cremona und Terona. so dass diese Formel eine Zeitlang 'veüer Teihreitei gt- 
^Msea in sein scheint TgL Tlraboschi Non. 2« 78. 100. 102. Anti^. lu 2, 5. & Antiq. 
K S. 931. 

IS. — 1. Script. It. 2K 948. 2. 906. 913. 9t8 «sw.: Aff^ P. 1. Sia Tinboschi 
Non. 2. 99. 97. <• Cartnlar. Long. nr. 17. 18. 19. Tgl. anch die aDgeaeine ü^oiiden- 
fennel Mon. Germ. L. 1% 604. 4» Doch findet sie sich aasnahmsveise nnd iwnr mit 
dieser Angabe 967: Antach. £st 1, 143. &• Mon. pau. Ch. 1. 98. 



r- 



Ordentliches Verfahren bei Scheinstreitigkeiten. 4] 

oder Transsumirung der Urkunde der einzige Zweck war, wo dann, wenn keine 
Anfechtung erfolgte , keine Veranlassung zu einem weitern Eingreifen des 
(Jerichtes geboten war, als dass dieses den Vorgang beurkunden Hess. * 

Wollte man nun aber die weitere Sicherung des gerichtlichen Urtheils 
gewinnen, so mussten mit der Verlautbarung die Formen eines Rechtsstreites 
verbunden werden; und dazu bedurfte es eines bestimmten Gegners. Daher 
wendet sich der Kläger nach jenen allgemeinen Angaben an eine bestinunte 
Person etwa mit den Worten: Et quod 'plus est, qu^ro, nt dkat isteN,, qui 
hie presens est, si cartula ista bona et veraoc est, vel si res, qiie continefi" 
tur in cartula, ndhi contradicere aut suhtrahere vidt, ant si iuxta istam 
cartulam mihi proprie esse debent an non. Damit war nun Veranlassung 
zu einer Professio gegeben, welche, wie wir sahen ", in dieser Zeit regelmässig 
den Ausgangspunkt für ein weiteres Vorgehen des Gerichtes bildete. 

Dabei handelt es sich nun offenbar in den meisten Fällen gar nicht um 
irgend ein Streitverhältniss, wie ein solches ja auch nicht behauptet wird. Es 
ergibt sich das schon daraus, dass sehr häufig derjenige, welcher die Urkunde, 
etwa über einen Verkauf oder eine Schenkung an den Kläger, selbst ausstellen 
liess, der Scheinbeklagte ist, in welchem Falle auch die Klage gewöhnlich die 
Aufforderung enthält zu erklären, si istam cartidaifn fieri rogavit. Und wäre 
es auch möglich, dass dieser später trotzdem Ansprüche erhoben hätte, welche 
das Verfahren veranlassten, so erscheint auch das sehr häufig dadurch aus- 
geschlossen, dass dieses Verfahren oft fast unmittelbar auf die Fertigung der 
Urkunde folgt. So über Kaiserurkunden gegen den Vogt des Kaisers 962 und 
964 am dritten und zweiten Tage nach der Ausstellung®; bei einer Schen- 
kungsurkunde des Markgrafen Hugo an das Bisthum Vercelli 996 erfolgt das 
Verfahren sogar an demselben Tage und Orte und in Gegenwart derselben 
2^ugen. ® 

Handelt es sich in der Mehrzahl der Fälle um ein durch Ausstellung 
einer Urkunde gesichertes Recht, so ist das doch nicht regelmässig der Fall, 
es handelt sich auch um Sicherung von Erbe oder Freiheit*^, ohne dass 
eine bezügliche Urkunde vorgelegt wurde, eine solche wohl gar nicht vorhanden 
war. Man bediente sich aber auch dann derselben, wohl zunächst mit Rück- 
sicht auf jenen häufigsten und früher vorkommenden Fall entstandenen Formel, 
indem man nur alles aus derselben fortliess, was sich unmittelbar auf die Ur- 
kunde bezieht Der Kläger tritt unmittelbar mit der Behauptung auf, dass er 
die und die näher bezeichneten Sachen zu Eigenthum besitze, dass er bereit 
sei, jedem davon zu Rechte zu stehen, dass aber insbesondere der und der 
erklären solle, ob er sie ihm bestreiten wolle, worauf dann die Professio erfolgt 

Auch dabei handelt es sich in der Regel wohl nicht um ein wirklich be- 
strittenes Recht Richtet etwa der Abt von S. Ambrogio 1018 wegen seines 



«. Vgl. S 12 n. 1. 7. Vgl. § 6. 8. Mon. patr. Ch. t 196. Antich. Est. 1. 143. 9. Mon. 
patr. Ch. 1, 305. 307. 1(K Für Freiheit ist mir eine Gerichtsurkunde dieser Art ohne 
Vorlegung einer Urkunde nicht bekannt geworden: dagegen gehört dahin die Prozess- 
fonnel o. 18. 



42 Verfahren im longobardischen Italien. 

Eigenthum an einem Gioindstücke am Comersee die Aufforderung an den Erz- 
bisohof von Mailand, den Bischof von Como und den Abt von S. Calocero, so 
ist nicht wohl anzunehmen, dass diese gleichzeitig sein Recht bestritten haben 
sollten; namentlich aufgefordert sind gerade diese wahrscheinlich als die be- 
nachbarten Grundbesitzer, von denen Anfechtung am nächsten zu erwarten 
war. ^ ^ Bestimmt ausgeschlossen erscheint das Bestehen eines Streites, wenn 
1081 im Gerichte des Königs vom Bischöfe von Parma ein Hof an das Ka- 
pitel zurückgegeben wird und dieses nun unmittelbar darauf ein weiteres Vor- 
gehen des Grerichtes veranlasst, durch die Frage an den Bischof, ob er ihnen 
den Hof bestreite. ^^ Wie denn in diesen Fällen schon die unmittelbar folgende 
Professio auf ein Einverständniss der Parteien schliessen lässt 

Aber gerade der letzte Fall legt die Annahme nahe, dass zwar ein Streit* 
verhältniss nicht bestand, aber doch bestanden hatte, welches der Bischof 
durch Zurückgabe des Hofs beendet hatte. Und das ist gewiss in vielen dieser 
FAIle anzunehmen; dass man sich zur Sicherung des Eigenthums gerade jetzt 
und gerade gegen diese Person an das Gericht wandte, ist am leichtesten zu 
erklären, wenn diese dasselbe aussergerichtlich angefochten hatte oder solches 
befürchtet wurde. Und dasselbe ist oft auch da anzunehmen, wo die Vorlage 
einer Urkunde den Ausgang bildet Wo diese unmittelbar nach der Ausstellung 
unter Aufforderung an den Ausstellenden selbst erfolgt, handelt es sich offen- 
bar nur darum, durch Veröffentlichung und gerichtliches Urtheil sogleich mög- 
lichste Sicherung zu gewinnen. Aber nothwendig zur Rechtsgültigkeit des in 
einer vom Könige selbst oder von einem Notar vor Zeugen ausgestellten Ur- 
kunde bezeugten Rechtsgeschäftes war eine solche Vorlage vor Grericht an 
und für sich nicht Das ergibt sich wohl daraus, dass diese oft lange nach der 
Ausstellung erfolgt; so für Urkunden von 882 und 906 erst 910 und 935^', 
wo also schon bald ohnehin der Schutz durch Verjährung hinzukam. Und 
dann ergeht die Aufforderung keineswegs immer an den Aussteller; hie und 
da wohl an dessen Erben oder sonstige Rechtsnachfolger; oft aber, und auch 
in Fällen, wo es sich um kurz vorher ausgestellte Urkunden handelt, an Per- 
sonen, welche tu jenem in keiner nahem Beziehung stehen; so 901 bezüglich 
einer Schenkungsurkunde des Königs an den Bischof von Novara.^^ Aoch da 
wird es immer wahrscheinlich sein, dass Zeit und Person durdi eine aosser- 
gmchthcfae Anfechtung bedingt waren. 

14. — Man wird aber wühl noch weiter gehen dürfen; es kam zu allge- 
meiner Anwendung des Formular auch bei Streitsachen. Wie man 
in ffübeiw Zeil die Behandhmg unbestrittener Rechtsverhatonisse in die Form 
«iiies Rechtsstnrites zu bringen suchte« so sdieinen spater die Notare audi für 
die Ginrichtsttrkunden über einen wirklich im Geridite ansgetragenen Rechts- 
streit vieifoch das für jene übfr:^ gewonlene Formular benatzt za haben. Es 
erkürt sich das dann wieder, wie U^ früher bes|Mrv)cheiien ähnlichen Fallen, 
ans der Benwiogung der fiir die T^r«chiedea$ten FälW branohbaren Formulare. 

19L-1 U. Ami^ h. 3k 931. AfkiiSK^ 1001: Fmmui ^13. li. Af* P. 2. 3»». 
llL Am>^ K 2. 5^ Äff« r 1. $Ml Ik Mw. fM. Ül K S^ 



AUgememe Anvendong des Scheinstreitfonniilan. 43 

Nun passte allerdings die eigentliche Klagformel, in welcher dem Beklagten 
der Vorwurf unrechtmässigen Vorenthaltens gemacht wurde, nicht auf die 
Behandlung unbestrittener Sachen. Wohl aber passte die bei ihr übliche For- 
mel der Behauptung und Aufforderung auch beim Vorhandensein eines wirk- 
lichen Rechtsstreites, da die Formel es eben ungewiss Hess, ob ein solcher 
bestand oder nicht Auch das Formular, welches zunächst auf Sicherung einer 
Urkunde berechnet war, liess sich auf Rechtsstreitigkeiten anwenden; wurde, 
wie häufig der Fall war, ein wirklicher Rechtsstreit im Gerichte auf Grund 
einer Urkunde entschieden, so liess sich die Grerichtsurkunde recht wohl in die 
gebräuchliche Form bringen, indem man die siegende Partei mit Vorlage dieser 
Urkunde das Verfahren eröffnen liess. Denn der juristische Werth der Gre- 
richtsurkunde beschränkte sich ja wesentlich auf die Beurkundung des Be- 
kenntnisses und des Urtheils; ob die Umstände, welche die Professio veran- 
lassten, mehr oder weniger genau angegeben waren, konnte da gleichgültig 
scheinen. 

Urkunden, welche sich wesentlich auf Angabe der die Klage ersetzenden 
Aufforderung, des Bekenntnisses und des Urtheils beschränken, gestatten da 
freilich keinen Beweis. Aber wie sehr die Notare gewöhnt waren, sich der 
zunächst für unbestrittene Rechtsverhältnisse bestimmten Formulare zu be- 
dienen, insbesondere Professio und Urtheil au jene Formel der Scheinklage 
anzuknüpfen, zeigen einige Fälle, in welchen die Urkunden wirklich mit Dar- 
stellung eines Rechtsstreites beginnen, dann aber die gebräuchliche Aufforde- 
rungsformel einschieben, um sich weiter jenes Formulars bedienen zu können, 
obwohl es sich hier erweislich um einen Rechtsstreit handelte. So klagt 1055 
der Bischof von Luna, ein Gaudulf habe ihn unrechtmässig einer Burg dis- 
vestirt und erbietet sich zum Beweise durch Kampf; aber der Beklagte steht 
ab und ertheilt die Reinvestitur. Nun erst geht die Darstellung auf das be- 
sprochene Formular über, indem der Bischof mit der Behauptung auftritt, er 
besitze jene Burg zu Eigen und jeden und insbesondere den Gaudulf zur Er- 
klärung auffordert, ob er sie ihm bestreiten wolle. ^ Die Anwendbarkeit des 
Formulars war dann wohl durch eine Vertauschung der Rollen des Klägers 
und des Beklagten bedingt. So wird 1013 der Beklagte nach Verwerfong 
einer falschen Urkunde und nach Ablegung des ihm durch Urtheil des Gerichts 
zugestandenen Schwur mit Helfern auf Urtheil des Grerichts investirt; dann 
tritt der frühere Beklagte gegen den frühern Kläger mit der Behauptung und 
Aufforderung auf.^ In beiden Fällen war allerdings der Rechtsstreit schon 
vorher erledigt, und es liesse sich annehmen, dass man thatsächlich nun zu 
grosserer Sicherheit noch ein weiteres Verfahren über das nun unbestrittene 
Rechtsverhältniss einleitete. Aber eben so möglich ist es, dass eben nur die 
Darstellimg des Notars diese Form wählte, weU er gewohnt war, an diese die 
früher noch nicht ausdrücklich erwähnte Professio und das dieselbe wieder- 
holende UrtheU des Grerichtes anzuschliessen. Dafür spricht insbesondere ein 
Fall von 1027, wo ein solcher Uebergang erfolgt, ohne dass schon ein Abstehen 



11 — 1. Antiq^. It. 3, 64o. AehDÜcb 1013: Aoticb. £it. 1, 88. & AnticL £tt. 1, 85. 



44 Verfahren im longobardischenltiilien. 

der unterliegenden Partei erwähnt wäre. Der Herzog von Kämthen klagt 
gegen den Patriarchen von Aglei auf Leistungen von den Höfen der Kirche; 
der Patriarch verneint den Anspruch, was auf ürtheil durch Schwur des Vogts 
mit vier Helfern erhärtet wird. Nach dem sonst üblichen Vorgehen bei strei- 
tigen Sachen würde man nun auf den Beweis hin ein Bekenn tniss des Klägers 
erwarten. Statt dessen werden die Rollen vertauscht, obwohl der Gregenstand 
des Streits sich nur gewaltsam in die gebräuchliche Formel einzwängen Hess, 
der Patriarch tritt mit der Behauptung auf, dass er für seine Kirche Höfe und 
anderes besitze, erklärt, dass er bereit sei, jedem davon zu Rechte zu stehen, 
und fordert insbesondere den Herzog auf, zu erklären, ob er jene Leistungen 
davon in Anspruch nehme. ^ In diesen Fällen könnten die der Aufforderung 
vorhergehenden Angaben über den Rechtsstreit ganz fortfallen, ohne dass der 
Werth der Gerichtsurkunde als Beweismittel fiir das Recht des Siegers ge- 
mindert wäre. Kam man also hier trotz ausdrücklicher Erwähnung des Rechts- 
streits auf das gebräuchliche Formular zurück, so wird um so eher anzunehmen 
sein, dass wo der Notar sich von vornherein auf dieses beschränkt, dennoch 
ein Rechtsstreit vorliegen mochte. Wenigstens in einem Falle ist das bestimmt 
nachzuweisen ; in einer sich übrigens gar nicht von dem hergebrachten For- 
mular für unbestrittene Rechtsgeschäfte abweichenden Urkunde über eine 
1054 zu Zürich gehaltene Hofgerichtssitzung erlaubt sich der Notar in der 
Professio ausnahmsweise einen bezüglichen Zusatz; der Beklagte bekennt, kein 
Recht auf das Grundstück zu haben, »icut nunc per piignam di finita fmt.^ 
Dass das Formular aber sehr häufig so angewandt wurde, werden wir schon 
daraus schliessen müssen, dass von den angeführten Ausnahmsfallen und vom 
Ungehorsamsverfahren abgesehen in den sich den herkömmlichen Formularen 
anschliessenden Urkunden des eilften Jahrhunderts kaum noch eine eigentliche 
Klage mit Behauptung eines Streitverhältnisses vorkommt, sich eine solche 
nur noch in Urkunden findet, welche auch sonst in ihrer Fassung von der her- 
gebrachten abweichen. Das eine am allgemeinsten anwendbare Formular für 
unbestrittene Rechtsverhältnisse hat die andern verdrängt, wird nun auch fiir 
Streitsachen angewandt ^ Ja es schemt vorzugsweise nur noch fiir diese an- 
gewandt zu sein, da sich, wie wir sehen werden, für die gerichtliche Sicherung 
unbestrittener Rechte noch eme andere Form gefunden hatte. 

Der weitere Vorgang ist bei unbestrittenen Rechtsgeschäften dann ganz 



14i — J S« Robeis Aquil. 500. 4. Archir zu Cremona. S« Darauf dürfte auch denteiu 
dass jrerade ein solches Formular in einer Hs. des Longobardenrechts als Geriebtsur- 
kundt, Notitia pro securitate, schlechtweg gegeben wird. Auffallend ist freilich, dass 
die bezüglichen Prozessformeln n. 17. 18. 19 gleichfaUs nichts weiter enthalten als eine 
Umschreibung und Auflösung des Inhaltes des gebräuchlichen Formulars, während doch 
anzunehmen ist, dass sie gleichfalls, worauf auch die Überschrift Quaiiter tit ßni$ im- 
temUioms terr€ zu deuten scheint, auch für Streitsachen berechnet sind, bei welchen 
sonst ein Formular nur für das UngehorsamsTerfahren Torliegen würde. Ist es auch 
möglich, dass wirklich thatsftchlich nach Beendigung des Beweisrerfahrens immer noch 
ein SchlussTerfahren in dieser Form eingeleitet wurde, so zeigt sich doch jedenfalls auch 
hier eine so grosse Abhängigkeit der Prozessformeln Ton den Gerichtsurkunden, dass 
sich manche Bedenken erheben, ob jene den wirklichen Hergang genau wiedergeben. 



Allgemeine Anwendung des Scheinstreitfonnulars. 45 

derselbe, wie wir ihn für die Entscheidung von Streit^^achen angaben, seit es 
bei diesen üblich war, immer eine Professio als Ausgangspunkt des Schluss- 
verfehrens hinzustellen. Das Geständniss folgt hier nun immer unmittelbar 
auf die Klagforderung; handelt es sich um eine Urkunde, so wird zunächst der 
Auflforderung gemäss erklärt, dass der Scheinbeklagte sie selbst fertigen Hess, 
oder, wenn da« nicht behauptet wurde, dass er sie als echt und glaubwürdig 
anerkenne; dann oder unmittelbar, wenn eine Urkunde nicht vorgelegt wurde, 
dass die Behauptung des Klägers, er besitze das und das zu Eigenthmn, wahr 
sei, dass er, der Beklagte, ihm dasselbe nicht bestreiten könne und wolle und 
sich im Falle späterer Bestreitung zu angegebener Greldstrafe verpflichte. Es 
folgt dann das Urtheil ganz nach der früher angegebenen Formel ^ dass der 
Kläger das von ihm als Eigenthum Behauptete haben und besitzen, der Be- 
klagte aber darüber zu Stillschweigen verpflichtet sein solle. Da das im Ur- 
theile anerkannte Recht von vornherein unbestritten und ungestört war, so 
war mit dem Urtheile selbst das Verfahren beendet. Und wenn später auch 
bei Streitfallen die früher üblichen Angaben über einen Befehl des Gerichts 
zur Wiederherstellung des Rechtszustandes und über die Ausführung desselben 
fehlen^, so ist der Grund wohl darin zu suchen, dass eben die zunächst auf die 
Behandlung unbestrittener Sachen berechneten Formulare allmählich alle an- 
dern verdrängten. 

15. — Erst in der zweiten Hälfle des zehnten Jahrhundeits und auch 
dann zunächst keineswegs regelmässig folgt noch die Sicherung durch den 
Bann.^ Das Streben nach Erlangung dieses kann also auf die Entstehung 
des Brauches, unbestrittene Rechtsverhältnisse zu gerichtlicher Behandlung zu 
bringen, nicht mitgewirkt haben; der Zweck des Verfahrens kann zunächst 
nur die Erwirkung von Geständniss und Urtheil gewesen sein. Was aber das 
Geständniss an und für sich betriff*t, so erlangte der Scheinkläger durch 
den Inhalt desselben ofl keine weitere Sicherheit, als ihm ohnehin schon zu 
Grebote stand. Es tritt das deutlich hervor, wo es sich um die Anerkennung 
einer Urkunde dmch denselben, der sie ausstellen Hess, handelt; der ganze 
Inhalt der Professio einschliesslich der Verpflichtung zu einer Geldstrafe war 
dann oft in der Urkunde selbst schon gegeben. Auch kann der Werth dann 
nicht darin Hegen, dass die Professio jetzt öffentlich vor Zeugen geschah; 
denn so war sie auch vorher schon erfolgt; wir sehen aus den Gerichtsformeln, 
dass der Beurkundung eines Rechtsgeschäftes eine entsprechende öffentliche 
Verhandlung vorausging, welche die Professio einschloss, und bei der eben 
Werth auf das künftige Zeugniss gelegt wurde, da der in den Formeln ^ oft 
erwähnte Schluss der Verhandlung durch die Auflforderung: Totos vos rogo, 
sicher nichts Anderes besagen soll^ als die in den Gerichtsurkunden der Ro- 
magna oft vorkommende Formel : Vos omnes rogo pro futuro tesümonio ; 
während in den eigentlichen Gerichtsurkunden Oberitaliens, wie in den diesen 
entsprechenden Prozessformeln jede Andeutung fehlt, dass auf das durch die 



6. Vgl. S 8. 7. Vgl. § 8. 

16. — 1. Vgl. S 11 u. 4. 2. So Cartul. Long. n. 3. 5. 9. 13. 



46 Verfahren im longobardischenttalien. 

Oeffentlichkeit der Verhandlang ermöglichte spätere Zeagniss Grewicht gelegt 
wird. Bei der schon erwähnten gerichtlichen Behandlung einer an demselben 
Tage ausgestellten Urkunde von 996 sind alle Personen, welche beim Gerichte 
sind, auch schon Zeugen der Schenkungsurkunde. ^ 

Näher läge die Annahme, dass die nochmalige gerichtliche Behandlung 
zunächst erfolgte, um das erworbene Recht nicht bloss gegen den Verzichten- 
den, sondern auch gegen den Einspruch jedes Dritten zu sichern, worauf 
die allgemeine Aufforderung an Jedermann zu deuten scheint, welche der be- 
sonderen an den Scheinbeklagten vorhergeht. Aber wenigstens den Haupt- 
zweck hat hian darin nicht gesehen. Grerade in den früheren Fällen solcher 
Scheinprozesse fehlt die allgemeine Aufforderung; auch später wird beim wei- 
tern Verfahren keine bestimmtere Rücksicht darauf genommen, es wird gar 
nicht erwähnt, da^s Einspruch eines Dritten nicht erfolgt ist; wie nur der Be- 
klagte die Professio ablegt, so ist das Urtheil auch nur gegen ihn gerichtet, 
verbietet nur ihm weitere Anfechtung. Erst durch das spätere Hinzukommen 
des Bannes war zugleich eine Sicherung gegen Dritte geboten. 

Der filr alle Fälle massgebende Werth dieses Verfahrens ist wohl zu- 
nächst zu suchen in der Erlangung gerade eines gerichtlichen Geständ- 
nisses, welches durch den vorhergegangenen Scheinstreit provozirt wurde. 
Wie sonst, schloss dieses auch nach longobardischem Rechte einen spätem 
Läugnungseid aus; schon im Edikte' Rothars heisst es: ntdU liceat^ postquam 
prius manifestaverit, postea per sacramentum negare; und die Expositio 
stellt das einem Urtheile gleich, indem sie die UebereinsUmmung mit dem rö- 
mischen Satze: Confessos in iure pro indicatis haberi placetj hervorhebt* 
Nach longobardischem Brauche erfolgte auf Grundlage des Geständnisses über- 
dies noch immer ein ausdrückliches gerichtliches Urtheil. Der Zweck war die 
Erlangung eines rechtskräftigen Urtheils, welches dem Gestehenden 
spätere gerichtliche Anfechtung abschnitt und unmittelbar bei etwaiger späterer 
Besitzstörung gegen ihn ausführbar war. 

Denselben Zweck hatte man im Auge bei den später in Italien üblichen 
sogenannten guarentigiirten Urkunden, bei welchen durch Simulimng 
eines Rechtsstreites und dabei erfolgende Confessio in iure eine Vertragsver- 
bindlichkeit nach Belieben executoriscb gemacht werden sollte. ^ Ich möchte 
kaum bezweifeln, dass da ein unmittelbarer Anschluss an das geschilderte Ver^ 
fahren der frühern Zeit besteht, welches nur in die im dreizehnten Jahrhun- 
derte üblichen Formen übertragen ist. Denn wenn es sich in den uns erhaltenen 
Urkunden der altem Zeit immer um die Sicherung von Rechten an Sachen, 
insbesondere neuerdings vertragsmässig eiworbenen handelt, so lag es wohl 
noch näher, die Beitreibung vertragsmässig übernonuuener Leistungen in ähn- 
licher Weise zu sichern; waren solche simulirte Rechtsssreite einmal bekannt, 
so wandte man sie doch höchst wahrsheinlich auch etwa so an, dass nach 
Abschluss des Vertrags der eine {Kontrahent den andern vor Gericht auffor- 



U.— ] 8. Vgl. S 13 n. 9. 4. L. Pap. Roth. 365. Exp. $ 2. 5. Vgl. Briegleb EzecuUr- 
proc. 1, 40. 65. 



Zweck des Verfalirens bei Scheimtreitigkeiten. 47 

derte, zq erklären, ob er die und die Leistung schalde, dieser dieselbe einge- 
stand und dann das Grericht urtheilte, dass er zu leisten habe. Dass sich Gre^ 
richtsurkunden dieser Art nicht erhalten haben, wird da kaum sehr ins Gre- 
wicht fallen; beim Fehlen eines dauernden Werthes fehlte die Veranlassung, 
sie auf spätere Zeiten aufzubewahren, wie sich ja auch einfache Schuldurkunden 
aus dieser Zeit kaum erhalten haben und auch unsere genauere Kenntniss der 
exekutorischen Urkunden der spätem Zeit sich mehr auf die Angaben der juristi'- 
schen Schriftsteller und bezügliche Bestimmungen der Gresetze, als auf erhal- 
tene Urkunden selbst stützt Eher könnte es aufifallen, dass sich keine bezüg- 
liche Prozessformel erhalten hat; nach der einzigen, bei der es sich um Sicherung 
einer Greldschuld handelte, wird diese erwirkt durch einen eventuell wirksamen 
Verkauf von liegendem Gut; der Schuldner stellt dem Gläubiger eine Ver- 
kaufsurkunde aus, wogegen dieser sich vor Gericht verpflichtet, bei Zahlung 
zur bestimmten Zeit die Urkunde zurückzugeben, während dieselbe andernfalls 
in Kraft bleiben soll. ^ Also auch da handelt es sich zunächst um ein simu- 
lirtes Rechtsgeschäft. Jedenfalls war ein Vorgehen, wie es dem spätem Ver- 
fahren bei exekutorischen Urkunden entspricht, im allgemeinen schon dem 
altera italienischen Rechte eigen; auch wenn dasselbe in älterer Zeit gerade 
zur Sicherung von Forderungen nicht angewandt sein sollte, war die besondere 
spätere Anwendung, für welche sich überdies im Verfahren der Romagna 
auch formell noch ein näherer Ans:hluss finden wird, gewiss dadurch vorbe- 
reitet und veranlasst. 

16« — Das dargestellte Verfahren setzt die Anwesenheit eines Gegners 
voraus und es legt das die Frage nahe, ob eine Verpflichtung des Schein- 
beklagten zum Geständnisse oder überhaupt nur zum Erscheinen im 
Gerichte bestand. Bei den sehr häufigen Fällen, wo es sich um die Anerken- 
nung eines Vertrages durch die eine der kontrahirenden Parteien handelt, 
konnte der Zwang in einer sogleich beim Abschlüsse übernommenen Verpflich- 
tung liegen, wie eine solche für die spätem exekutorischen Urkunden bestimmt 
nachweisbar ist. ^ Aber eine solche Annahme reicht insbesondere da nicht aus, 
wo es sich um Anerkennung althergebrachter Rechtsverhältnisse handelt. 
Auch da konnte allerdings eine Uebereinkunft unter den Parteien vorherge- 
gangen sein. In aussergerichtlichen Urkunden, in welchen die eine Partei sich 
unter hoher Geldstrafe verpflichtet, die andere wegen einer bestimmten Sache 
nie gerichtlich anzusprechen, wird wohl bemerkt, dass dieselbe dafUr ein 
Launegild erhalten habe.^ Auf Gmnd eines solchen Abkommens mochte 
man dann ein gerichtliches Geständniss verlangen. So legen 1072 ein Bischof 
und ein Abt als Scheinbeklagte ein Geständniss ab und erklären zugleich, dass 
sie ad harte tranahctctionem conßmiandam als Launegild einen goldenen 
Ring und dreissig Pfund Silber erhalten haben. ^ Eine solche Leistung könnte 
allerdings darauf schliessen lassen, dass der^Kläger an und fiir sich nicht be^ 



i^ Cartal. Long. n. 9. 

lt. — 1. Vgl. Briegleb Executivpr. 66. 2. 1009. 1119: Tiraboschi Non. 2, 137. 
AntklL £si. 1, 172. 8. Antiq. It. 2, 955. 



». 



48 Verfahren im longobardischen Italien. 

rechtigt war, ein gerichtliches Greständniss zu fordern. Aber abgesehen davon, 
dass ich das nur in diesem Falle erwähnt finde, wird vereinzelt nach gesche- 
henem Greständnisse und Verzichte ein Launegild auch bei wirklichen Rechts- 
streitigkeiten der unterliegenden Partei gegeben, wo der Sieger unzweifelhaft 
auf jene an und für sich Anspruch hatte. ^ Es könnte sich in den wenigen 
Fällen, in welchen dem Gestehenden ein Launegild gezahlt wird, recht wohl 
darum gehandelt haben, dass derselbe doch einige Ansprüche hätte erheben 
können, die Leistung des Klägers weniger durch die Ablegung eines gericht- 
lichen Greständnisses überhaupt, als durch den darin enthaltenen unbedingten 
Verzicht veranlasst war. 

Es ist möglich, dass immer eine aussergerichtliche üebereinkunfl vor- 
ausging; doch würde auch die Annahme einer allgemeinen Verpflichtung nicht 
fern liegen. In gewissen öffentlichen Grerichtssitzungen war ohnehin, jeder zu 
erscheinen verpflichtet, wurde er hier beklagt, so musste er sich auf die Klage 
einlassen. Und eben bei dem allmähligen Uebergange von der wirklichen Klage 
zur Scheinklage, welcher zumal in den früheren Fällen gewiss inuner eine 
üebereinkunfl vorherging, war kaum Veranlassung geboten, die Verpflichtung 
zur Beantwortung einer Scheinklage in Frage zu stellen. Stand dann das ganze 
Verfahren einmal fest, so mag immerhin eine Befugniss des Gerichtes anzu- 
nehmen sein, den Aufgeforderten ebenso zur Aeusserung zu zwingen, als sei 
er wirklich beklagt 

17. — Mochte nun aber die Verpflichtung eine allgemeine, oder nur durch 
besondere Uebereinkunft begründete sein, so wäre doch in jedem Falle auch 
ein Ungehorsam sverfahren über unbestrittene Rechtsverhältnisse denkbar. 
Aber in den für dieses sonst üblichen Formen kommt das nicht vor; die Klage 
enthält da immer den bestimmten Vorwurf, dass der Beklagte etwas modo 
ordine et sine lege besitze oder gethan habe. * Es ist das erklärlich, da we- 
nigstens in der frühern Zeit die Einleitung eines Ungehorsamsverfahrens über 
unbestrittene Rechte keinen Zweck gehabt hätte. In Abwesenheit des Beklagten 
konnte es zu keiner Professio und zu keinem endgültigen, das Eigenthum an- 
erkennenden und für immer gegen den Beklagten sichernden Urtheile des Gre- 
richtes kommen ; und nur um dieses zu erhalten wurde ja das ganze Verfahren 
eingeleitet. Der Zweck des Ungehorsamsverfahrens ging nur auf Wiederer- 
langung der entrissenen Investitur; es hatte also keinen Zweck, wo eine Ent- 
werung nicht vorlag, eine Wiedereinsetzung also auch nicht verlangt werden 
konnte.^ 



16.—] 4. 1046. 1119: Tiraboschi Non. 1, 185. Giolini 5, 548. 

17. — 1« Nur in dem oben S H n. 8 besprochenen AusnahmsfaH ist nicht ausdrück- 
lich gesagt, dass der Contumax das Recht des Klägers bestreite; doch ist das -▼eiii|^ 
stens thatsächlich nicht zu bezweifeln. 2« Vereinzelt bittet der Bischof ron Trieat 
mit seinem Vogte 1082 um die Inrestitur, welche ihnen auch ertheilt wird tieut Hat» 
tenut investki fuerunt, obwohl keine Entwerung behauptet, überhaupt kein Kl&ger ge- 
nannt wird. Cod. Wangian. 19. Lag wirklich keine Entwerung Tor, so war es wohl Bur 
auf den der Inrestitur folgenden ROnigsbann abgesehen, und der Notar hat sich daai 
angeschickt an die für das gewöhnliche UngehorsamsTerfahren bestimmte Formel ge- 
halten. Auch 1055 findet sich ein Beispiel, daas die Bitte nur auf den Bann gerichtet 



Bannrerfahren bei unbestrittenen ReditsrerhJUtnissen. 4^ 

Das gestaltete sich nun aber anders, als es seit dem Ende des neunten 
Jahrhanclerts üblich wurde, die beim Ungehorsam erth'eilte Investitur durch 
den Königsbann zu schützen. ^ Es hatte nun einen Werth, unbestrittene Rechts- 
verhältnisse auch dann zur gerichtlichen Behandlung zu bringen, wenn eb 
Beklagter nicht anwesend und es desshalb zur Professio und endgültigem Ur- 
theile nicht kommen konnte. Denn wenn der Bann auch gegen künftige ge- 
richtliche Anfechtung nicht schützte, da er eine solche nur sine legali iudicio 
verbot, so gewährte er doch einen wu-ksamen Schutz gegen jede etwaige 
aussergerichtUche Disvestitur, indem er dieselbe mit einer hohen Geldstrafe 
belegte. Seit die Anwendung des Königsbannes sich ausdehnte, derselbe nun 
auch bei Anwesenheit des Beklagten zur weitern Sicherung der Professio und 
des Urthells über unbestrittene Rechtsverhältnisse vethängt wurde ^, lag ein 
Verfahren nahe, welches beim Fehlen eines Beklagten lediglich die Sicherung 
durch den Bann im Auge hatte; seit dem Ende des zehnten Jahrhunderts' 
findet sich denn auch ein solches sehr häufig. Es Hesse sich als Ungehorsams- 
Verfahren über unbestrittene Rechtsverhältnisse fassen, dürfte aber geeigneter 
nach dem einzigen Ziele der Klagbitte als Bannverfahren zu bezeichnen sein. 

Man konnte sich dabei ganz an die Form der Scheinklage bei unbestrit- 
tenen Rechtsverhältnissen halten. So in einem Falle 1038, wo auf Grund 
einer Schenkungsurkunde Eigenthum behauptet und zuerst jedermann, dann 
ein ausdrücklich (Jenannter aufgefordert wird, zu erklären, ob er das bestreiten 
wolle. Da niemand auftritt, wird unmittelbar der Bann ertheilt^; es würde 
sich da zunächst um ein Ungehorsamsverfahren gegen den namentlich Aufge- 
forderten handeln. 

Es wäre möglich, dass von solchen Fällen das Verfahren seinen Ausgang 
genommen hätte. Aber jener ist der einzige mir bekannte Fall dieser Art. Bei 
der allgemein üblichen Form, welche sich schon in den frühesten Fällen findet 
und die auch in die allgemeinen Formeln ganz übereinstinmiend mit den Ur- 
kunden aufgenommen ist^, wird ein Scheinbeklagter gar nicht genannt. Es ist 
das erklärlich. Bei dem ordentlichen Scheinprozesse wurde Sicherung gegen 
eine bestimmte Person durch Bekenntniss und UrtheU erstrebt; es musste also 
natürlich ein Scheinbeklagter vorhanden sein. Der Bann aber steht ausser 
aller Beziehung zu einer bestimmten Person, sichert ganz allgemein gegen 
jeden; fttr ein Verfahren, welches nur auf den Bann gerichtet war, war die 
Bezeichnung eines einzelnen Beklagten überflüssig, wenn man vielleicht auch 
anfangs daran festhielt, weU man für ein gerichtliches Verfahren an das Vor- 
handensein bestimmter Parteien gewöhnt war, oder wenn man, wie in dem 
angeführten Falle, trotzdem etwa Werth darauf legte, die Person zu bezeich- 
nen, von der man Anfechtung zunächst befürchtete. 

Auch das regelmässige Formular schUesst sich dem für unbestrittene 



lud eine Entwerong nicht behauptet ist, dann aber eine Inrestitor folgt, ohne £nr&h- 
mmg des Bannes, aber mit der diesem eigenthümlichen Strafandrohung. Würdtwein 
A 8. 12, 11. 8. Vgl. oben § 11. 4« So schon 964: Antich. Est. 1, 143. 5. 9d4. 
1004 usw.: Antich. Est. 1, 134. Antiq. It. 2, 965. 6. Antiq. It. 2, 983. 7. Cartul. 
Long. n. 25. 

FielMr FonohnngeiL 4 



50 Verfahren im longobardisehen Italien. 

Rechtsfalle gebräuchlichen eng an. Mit denselben Worten, wie dort, behauptet 
der Kläger, auch hier oft auf Grund einer vorgelegten Urkunde^ sein Eigen- 
thum an bezeichneten Sachen und erklärt sich bereit, jedem darüber zu Rechte 
zu stehen. Auch weiter geht die Formel in der Anknüpfung mit: JEt quod 
flu8 est, queroj ut — noch in beiden Fällen wörtlich zusammen; aber während 
dann dort die Aufforderung an den Scheinbeklagten zur Erklärung gerichtet 
wird, geht sie hier unmittelbar an den Richter, der um den Bann ersucht wird, 
ähnlich wie beim sonstigen Ungehorsamsverfahren die Klagbitte auf Investitur 
gesteUt wird. Diese Bitte wird dann unmittelbar erfüllt; mit auch sonst ge- 
bräuchlicher Wendung heisst es sogleich: JEt cum taliter retulisset, tunc 
ipse (jmssus) — nüsit bannum usw., worauf die gewöhnliche Bannformel folgt 

Das Formular lässt in dieser oberflächlichen Fassung, bei welcher an 
dem sonst gebräuchlichen nur die Aufforderung geändert und Professio und 
Urtheil fortgelassen sind, gar nicht bestinunter hervortreten, was den Anspruch 
auf den Bann begründet Es ist da von dem allgememen Erbieten des Klägers 
auszugehen, wie es sich auch in der frühern Formel ebenso fand, dort aber bei 
dem weitem Vorgehen des Grerichtes nicht weiter beachtet wurde. ^ Hier ist 
offenbar dieses Vorgehen dadurch bedingt, dass auf jenes Erbieten hin niemand 
das Recht bestreitet, demnach der etwa Berechtigte als Gontumax zu be- 
trachten ist Im Laufe des eilften Jahrhunderts scheint man denn auch gefühlt 
zu haben, dass die Formel da einer Ergänzung bedürfe; vor Verhängung des 
Bannes wird mehrfach ausdrücklich bemerkt, der Bann sei ertheilt, cum nemo 
86 ibi appresentassetj wohl mit dem Zusätze: qm exinde — adversus ipstan 
— agere aut causare voluiaaet. ^ Noch näher stellt sich der Anschlnss an 
das sonst übliche Ungehorsamsverfahren dar, wenn vereinzelt 1038 auch er-* 
wähnt wird, dass das Gericht vorher öffentlich ausrufen lässt, si uUus homo 
fidssetf qui exinde eis intentionem mittere voluisset, tU ad placiium se 
presentaretJ^ Und ist hier, wie auch wohl später in Urkunden mehr abwei- 
chender Fassung, hervorgehoben, dass der Bann vom Vorsitzenden nach Urtheil 
des Grerichtes ertheilt wird, so ist das wohl auch sonst anzunehmen, wenn die 
gewöhnliche oberflächliche Fassung der Urkunden das auch hier so wenig, wie 
beim sonstigen Ungehorsamsverfahren ^^ bemerkt Das ganze Verfahren 
scheint hier so sehr als blosse Form betrachtet zu sein, dass zuweilen auch 
das allgemeine Erbieten nicht erwähnt, einfach für bestimmte Sachen um den 
Bann gebeten wird. ^^ 

18. — Da auch in diesen Fällen Neubegründung eines Rechtes oder 
gefürchtete Anfechtung desselben durch eine bestimmte Person wohl durchweg 
die Veranlassung bot, gerade ein bestimmtes Recht sichern zu lassen, so hätte 
sich das Verfahren auch immer bestimmt gegen jene richten lassen und nur 
die Kontumaz derselben mag anfangs veranlasst haben, sich jenes Bannver- 
fahrens als Aushülfe zu bedienen. Später schemt dasselbe dann aber überhaupt 



17.— 1 S. Vgl. S 13. 9. z. B. 1055: Mem. di Lncca 4 b, 133. 10. Rena e Camid 
2 a, 74. 11. Vgl. oben $ 10 n. 15. 12. So 1039. 44. 55: Mon. patr. Ch. 1, 527. 
AnUch. Est. 1, 183. Würdtwein N. S. 12, 11. 



Allgemeinere Anwendung des BuinTerfahrens. 51 

die allgemein übliche Form für die Behandlung unbestrittener Rechtsver- 
hältnisse geworden zu sein, welche man auch dann vorzog, wenn die Person 
ZQge^n war, gegen welche die Scheinklage zu richten gewesen wäre. So bei 
mehreren Fällen aus dem Ende des eilften Jahrhunderts, wo erwähnt wird, 
dass das durch den Bann zu sichernde Recht vorher im Grerichte selbst erst 
übertragen ist*; so 1061, wo ein Streithandel durch Urtheil und Reinvestitur 
beendet wird, dann aber die siegende Partei nicht, wie wir das früher fanden, 
an die unterliegende die übliche Aufforderung richtet^, sondern nur an Jeder- 
mann, demnach auch nur der Bann ertheilt wird. ^ Dass man auch nach Pro- 
fessio und ürtheU noch besonderes Gewicht auf den Bann legte, sich denselben 
wohl noch nachträglich in besonderer Urkunde ertheilen liess*, erklärt sich 
allerdings schon daraus, dass er ganz aDgemein schützte. Wenn man. aber fiir 
unbestrittene Rechte auf Bekenntniss und Urtheil jetzt keinen Werth mehr 
gelegt zu haben scheint, so muss der Bann auch gegen die einzelne Person 
einen entsprechenden Schutz gewährt haben. Er enthielt allerdings dieser 
gegenüber kein endgültiges Urtheil über die Frage des Eigen thums; aber er 
erkannte die Investitur als eine unbestrittene an und schützte sie gegen jede 
Verletzung durch eine sehr hohe Geldstrafe, welche im Falle der Entwerung 
wohl unmittelbar ausführbar war; in einer Spoletinischen Urkunde wird 1028 
nach Yerhängung des Bannes noch ein ausdrücklicher Befehl des Herzogs an 
den Ortsgrafen erwähnt; ut quicumque de rebus ipsius monasterii tollere 
voluerit aut contra nostrum bannum fecerit, facias tu B, comes ipsum 
bannum solvere^ quomodo gratiam dei et d. imperatoris et meam habere 
cupis.^ 

Scheint aber im eilften Jahrhunderte zur Sicherung unbestrittener Rechte 
das gegen jeden gerichtete Bannverfahren das üblichere geworden zu sem, so 
gewinnt die Annahme an Wahrscheinlichkeit, dass da, wo in dieser Zeit der 
Anspruch gegen eine bestimmte Person gesichert wird, auch in der Regel ein 
wirklicher Rechtsstreit vorgelegen haben wird.^ Die regelmässige Anwendung 
des Bannes war gewiss die zum Schutze einer Gewere, wenn auch nichts im 
Wege stand, die Beobachtung jedes richterlichen Befehls durch den Bann zu 
sichern und wir eine solche Anwendung auch wirklich bei persönlichen Forde- 
rungen im Ungehorsamsverfahren fanden.^ Bei solchen musste aber doch 
offenbar die gegen jeden gerichtete Sicherung als eine unangemessene Form 
erscheinen, da das Recht zunächst nur vom Schuldner selbst angefochten und 
verletzt werden konnte; war dieser im Gerichte zu haben, so wird man sich 
anch später durch eine Scheinklage gegen die Person gesichert haben, so dass 
das zu vermuthende Aufhören dieser Form bei dinglichen Rechten nicht gerade 
gegen den früher angenommenen Zusammenhang desselben mit den exekuto- 
rischen Urkunden der spätem Zeit sprechen würde.® 

19. — Im eilften Jahrhunderte gewann dann die Anwendung des Bann- 



18. — 1. 1072. 1095. 1100: Antiq. It 1, 312. 2, 943. 3, 733. 2. Vgl. S 14 n. 1. 
8. Bena e Camici 21h 106. 4. Vgl. S H n. 5. 5. Script. It. 2 b, 992. 6. Vgl. S 14. 
7. Vgl. S il n. 10. 8. Vgl. S 15 n. 5. 

4^ 



52 Ter fahren im longobardiseben Italien. 

rerfahrens noch nach anderer Seite grössere Ausdehnung; es dient zur Er- 
wirkung einer besonderen Sicherung für das gesammteGut, insbesondere 
von Kirchen. Der Bann wird früher nur verhängt zum Schutze des Besitzes 
an ganz bestimmt bezeichneten einzehien Sachen, bei welchen gewöhnlich aueh 
die Begründung der Gewere, etwa durch Schenkung oder Kauf, bestimmter 
angegeben wird. Es musste aber natürlich vielfach im Wunsche liegen, den 
Bann nicht blos fiir einen einzelnen, etwa besonders bedrohten Besitz, sondern 
für den G^sammtbesitz zu erhalten. Dazu scheint man sich wohl einer ganz 
allgemeinen Klage bedient zu haben. So kommen 1059 die Domherren von 
Arezzo vor Gericht proclamationem facientea de aliquantU homimbus de 
bonis sue canonice, que niali et perversi hotnines toUehant et contendebant; 
so 1088 Priester von Bergamo conclamantes — de rebtts iUorum vel ea/rum 
ecclesiarum^ que cotidie a predonibtis pravisque hondnibtis iniuate depo- 
pidantur; der Bann kann da nichts Bestimmteres hervorheben, sondern wird 
verhängt super omnes res iUorum. ^ Oder wenn man Veranlassung hatte, um 
den Bann für bestimmten Besitz zu bitten, fügte man etwa die allgemeine 
Bitte hinzu: et ubicumque iam dictum Tnonasterium aUquidiuste et legaUter 
possidere dignoscitwr,'^ Und weiter wurde das dann auch auf zukünftigen Besitz 
ausgedehnt; so erfolgt 1091, wo die Vorlegung einer Schenkungsurkunde den 
Anhalt bietet, der Bann super predicta^n offersionis cartulam et super omnes 
res mobiles et immobiles seu familiamet benefitia suprascripti monasterU^ 
quas tunc habebat et detinebaty aut in antea iuste adquirere potuerit,^ 
Schliesslich fallt dann alles fort, was noch an die Formen eines Rechtsstreites 
gegen einen bestimmten Gegner und über eine bestimmte Sache erinnert; 1117 
beschränken sich die Angaben einer, sich übrigens den alten Formularen noch 
genau anschliessenden G^richtsurkunde einfach auf die Bitte um den Bann 
über alle jetzige und zukünftige Besitzungen einer Kirche und die Gewährung 
derselben. 



4 



m. VERFAHREN IN DER ROMAGNA. 

20. — Wu: haben bisher zunächst die lombardisch-tuszischen Gerichts- 
urkunden ins Auge gefasst, dabei I^e und da zugleich den nächstverwandten 
spoletinischen Rechtskreis berücksichtigend. Es wird angemessen sein, mit dem 
Gesagten kurz das Verfahren nach den Gerichtsurkunden der Romagna 
zu vergleichen, da spätere Untersuchungen uns gerade dieses besonders be- 
achtenswerth erscheinen lassen. Die Vergleichung ergibt auch hier em ähn- 
liches Resultat, wie wir es oben bezüglich der Aeusserliehkeiten der Fassung 
fanden. Das Verfahren der Romagna schliesst sich in manchem dem des lon- 
gobardischen Oberitalien aufs engste an; so beispielsweise in der gerichthchen 
Anwendung des Königsbannes. Aber es zeigen sich auch wieder die bestimm- 



10, — 1. Antiq. It. 1, 301. Giülini 4, 533. 2. 1055: WOrdtwein N. S. 12, 11. 
t, Veici £eel. 3, 18. 4. MitUrelU Ann. 3, 271. 



^^ 1 

Verfahren in der Romagna. 53 

testen Abweichungen; und dann ergibt sich auch hier, wie oben, oft ein zweifel- 
loser Anschluss an altrömische Einrichtungen. 

Besonderes Gewicht wird in der Romagna auf die Litiscontestation 
gelegt Der Ausdruck Las wird statt des lombardischen Altercatio hier über- 
haupt gebraucht; von der Streitbefestigung heisst es 1029 insbesondere: 
TrcLctatum est in hdc Ute constittienda. ^ Ist durch Klage und Läugnung 
derselben das Vorhandensein eines Streites festgestellt, so werden auf Befehl 
des Richters von beiden Parteien für eine bestimmte Summe Bürgen gestellt 
Es werden dann Klage und Läugnung wörtlich wiederholt; in den Urkunden 
wird das entweder nur im allgemeinen angegeben, oder es werden wohl auch 
in ihnen nochmals beide wörtlich wiederholt. ^ 

Entsprechendes findet sich auch im longobardischen Verfahren; der Streit 
wird aussergerichtlich festgestellt und dann das Placitum, die gerichtliche 
Austragung, verbürgt; oder er wird gerichtlich festgestellt und dann sehr ge- 
wöhnlich ein späteres Placitum verbürgt, um die Beweismittel inzwischen her- 
beizuschaffen. Aber dabei scheint immer der Zweck nur der zu sein, das 
spatere Erscheinen der Parteien im Gerichte zu sichern ; wird der Streit durch 
Klage und Läugnung im Gerichte festgestellt und dann sogleich zum Beweis- 
verfahren übergegangen, so fehlt durchaus eine Angabe über Bestellung von 
Bürgschaft oder Wiederholung von Klage und Läugnung, während in der Ro- 
magna das Verfahren gerade in ein und derselben Gerichtssitzung dadurch in 
zwei scharfgetrennte Abschnitte zerfallt, welche sich nach den römischen Aus- 
drücken als Verfahren in Iure und in ludicio bezeichnen lassen. Weiter aber 
ist es nach den lombardischen Urkunden für das weitere Verfahren ganz gleich- 
gültig, ob ein Rechtsstreit festgestellt wird oder sogleich durch Zugeständniss 
des Beklagten jedes Streitverhältniss beseitigt erscheint; die sogleich oder 
nach Ausfall des Beweisverfahrens gegebene Professio bildet inmier den Aus- 
gang für das Urtheil des Gerichts. 

Dagegen ist in der Romagna das Verfahren verschieden, je nachdem es 
zur Litiscontestation kommt oder nicht Ist ersteres der Fall, so wird auf die 
Confessio, wie es hier im Anschlüsse an den römischen Sprachgebrauch heisst, 
kein Werth mehr gelegt, dieselbe, wenn sie sich auch sachlich aus dem Her- 
gange ergibt, nicht ausdrücklich erwähnt; insbesondere bildet dann nicht das 
Greständniss den Ausgangspunkt für das Urtheil des Gerichtes, sondern das 
Beweisverfahren. Aehnliches fanden wir auch in longobardischen Urkunden 
noch im neunten Jahrhunderte ^ wo überhaupt die Unterschiede sich mehrfach 
noch nicht so scharf herausstellen. 

21. — Kommt es aber zu keiner Litiscontestation, weil auf die Klage 
sogleich eine Confessio (in iure) folgt, so kommt es auch zu keinem Ur- 
theile. Aehnlich folgt allerdings auch in longobardischen Urkunden in früherer 
Zeit auf die Professio oft überhaupt kein Urtheil mehr. * Aber einmal scheint 



20. — 1. Rubeus RaT. 269. 2. Vgl. 974-1025: Morbio 1, 116. Mittarelli Ann. 
1, 209. Tir»b08chi Mod. 2, 3. Fantuzzi 4, 195. 8. Vgl. § 7 n. 1. 
n. - l.Vgl. S6n. 3. 



54 VerfahreninderRoniAgiiA. 

es dafür gar nicht ins Gewicht zu fallen, ob der Streit vorher festgestellt ist, 
oder nicht. Dann geschieht es m solchen Fällen, wo überhaupt irgendwelcher 
weiterer Ausspruch des Grerichtes, welcher sonst durchweg in Form eines Ur- 
theils gegeben wird, nicht mehr erfolgt In der Romagna handelt es sich da- 
gegen um ein sichtlich durch genaue Beachtung des Satzes: Confeseus in iure 
pro iudicata habetur^ bestinmites Verfahren. Bei einer Confessio vor der 
Litiscontestation gilt der Zugestehende als durch sein eigenes Greständniss ver- 
urtheilt, es folgt daher kein Urtheil mehr. Aber das schUesst nicht nothwendig 
eine weitere Thätigkeit des Richters aus. Die dem Urtheile gleichstehende 
Confessio berechtigt diesen zu Befehlen zur Wiederherstellung oder Sicherung 
des anerkannten Rechtes. So wendet sich 1029 der Richter nach der Con- 
fessio an den Beklagten mit den Worten: Video quia tu estis confeaeu8^ 
statt des bei Urtheilen gebräuchlichen: ludico ego, und befiehlt ihm, die an- 
gesprochene Sache zurückzugeben und im Falle nochmaliger Anfechtung zehn 
Pfund Denare zu zahlen.^ Auch dieses Auferlegen einer Geldstrafe durch den 
Richter ist insofern eine Eigenthümlichkeit der Romagna, als sich in longo- 
bardischen Urkunden Entsprechendes nur in der Form des nicht ausschliesslich 
gegen den Beklagten, sondern gegen Jedermann gerichteten Königsbannes findet 
Da die Confessio in iure die Wirkung eines richterlichen Urtheils hat, so 
bot sie in der Romagna die natürliche Form, um auch för unbestrittene 
Rechtsverhältnisse die durch ein solches Urtheil gebotene Sichemng zu 
erlangen. Im Gerichte des Pabstes und Kaisers zu Ravenna 1001 legt der 
Vogt der Sarche von Ravenna eine Urkunde über die Klöster Pomposia und 
S. "Sntale vor und fragt den Abt von S. Salvator zu Pavia, ob er dieselbe an- 
fechten wolle oder nicht Dieser erklärt die Urkunde für gut, verzichtet durch 
Uebergabe eines Stabes auf jene Klöster zu Gunsten der Kirche von Ravenna 
und verpflichtet sich für den Fall späterer Anfechtung zu einer Strafe von 
zehn Pfund Grold. Weiter erklären auf dieselbe Frage die Bischöfe von Co- 
macchio und von Adria die Urkunde für gut und verpflichten sich zu derselben 
Strafe. Auch hier ist von einem UrtheU nicht die Rede. Aber es folgt auch 
kein entsprechender Befehl des Richters, der hier keinen Zweck mehr hatte, 
da Refutation und Verpflichtung zu einer Geldstrafe schon unmittelbar bei der 
Confessio von der Partei selbst vollzogen waren. Es gUt nur den Hergang 
festzustellen; geschieht das emerseits durch die von den Richtern unterfertigte 
Gerichtsurkunde, so wird andererseits auf das Zeugniss der Anwesenden Werth 
gelegt, indem nach dem Geständniss der Scheinkläger sich an diese wendet 
mit den Worten : Deprecor voa omnesj qui hoc auditia et videtia^ pro fu- 
turo teatimordo.^ In einem andern Falle wird die Einleitung durch Schein- 
klage oder Aufforderung gar nicht erwähnt; zu Imola 998 wird von den Be- 
kennenden unmittelbar durch Uebergabe des Stabs auf Grundstücke zu Gunsten 
eines Klosters verzichtet unter Verpflichtung zu einer Strafe von dreissig Pfund 
Silber; dann erst treten die Vertreter des Klosters auf mit der Erklärung: Et 
noa eam aic recipimus et deprecamua voa omnea^ qtd hoc videtia, ad pro- 



21.—] 2» Federidiu 1, 502. 8. F»DtiiXBi d, 13; auch MitUrelli Ann. 1, 160; Yesi 1, 435. 



Confessio in iure. ScheinstreitTerfahren. 55 

futurum testimonium, ürtheil und Befehl des Richters finden sich auch hier 
nicht; dagegen erfolgt noch schliesslich die Sicherung des Rechtes gegen Jeder- 
mann durch den Königsbann. ^ 

Erfolgt die gerichtliche Anwendung des Königsbannes in der Romagna 
im allgemeinen eben so häufig, als im longobardischen Italien, so wäre damit 
auch hier das Bannverfahren ermöglicht gewesen, welches wir oben schil- 
derten', eine gerichtliche Behandlung eines unbestrittenen Rechtes nur zum 
Zwecke allgemeiner Sicherung. Aber ich habe kein Beispiel dafiir gefunden. 
Bei der verhältnissmässig geringeren Zahl von Grerichtsurkunden kann das 
immerhin Zufall sein. Aber es ist auch möglich, dass man in der Romagna 
immer daran fest hielt, dass zu einer gerichtlichen Verhandlung eine nament- 
lich bezeichnete Gregenpartei nöthig sei; und darauf dürfte auch deuten, dass 
später, als seit dem Ende des eilften Jahrhunderts das Verfahren der Ro- 
magna Einfluss auch auf das übrige Italien gewann, sich eine dem Bannver- 
fahren entsprechende Form nicht mehr findet. 

Dagegen wird um so mehr hervorzuheben sein, dass das Verfahren, 
welches den spätem guarentigiirten Urkunden zu Grunde liegt und wel- 
ches wir schon früher überhaupt an den Brauch gerichtlicher Behandlung un- 
bestrittener Rechtsverhältnisse anzuknüpfen suchten^, sich in der besondem 
Form genau an jenes Verfahren der Romagna anknüpft. Die Kontrahenten 
gehen vor den Richter, der Schuldner gesteht die Forderung des Klägers zu; 
da so eine Confessio in iure vorliegt, erfolgt kein Urtheil, sondern ein Befehl 
des Richters zu zahlen, wodurch die Verbindlichkeit exekutorisch wird. ^ Und 
läßst sich dieser Brauch erst seit dem Beginne des dreizehnten Jahrhunderts 
und zunächst in Tuszien nachweisen, so ist es doch keineswegs nöthig, bei 
dieser Form an eine Neiierung zu denken, welche sich erst nach dem Wieder- 
aufleben des Studium des römischen Rechts auf Grund der Lehren dieses über 
die Confessio in iure gebildet hätte; denn in der Romagna war nach dem Ge- 
sagten eine diesen Lehren genau entsprechende Form schon viel früher in 
thatsächlicher Uebung; nichts liegt näher, als die Annahme, dass diese be- 
sondere Form von dort aus in andern Theilen Italiens Eingang gefunden hat, 
zumal da wir später auf weitere Beweise fiir eine solche Rückwirkung der Ein- 
richtungen der Romagna stossen werden. 

22. — Kommt es statt der Confessio zur Litiscontestation, so folgt das 
Beweisverfahren, welches vom longobardischen vielfach abweicht. Als 
Beweismittel werden bei beiden übereinstimmend ausser dem Gerichtszeugniss 
erwähnt Urkunden, Zeugen, Eid der Parteien und Kampf; eine Abweichung 
zeigt sich da insbesondere nur darin, dass die longobardische Partei mit Eides- 
helfem schwört, welche in der Romagna unbekannt zu sein scheinen; und dw 
Kampf dürfte in der Romagna erst durch das Ottonische Gesetz von 967 ein- 
geftlhrt sein, welches ausdrücklich auch für die nach römischem Rechte Le- 
benden bestinunt war. Im longobardischen Verfahren gebührt der in erster 



4. Fantuszi 2, 49; auch Antiq. It. 1, 493. Vesi 1, 426. 5. Vgl. S 17. 0, Vgl. 
S 15 D. 5. 7« Vgl. Briegleb Executirproz. 62. 



56 Verfahren in der Romagnft. 

Reihe nicht durch den Eid, sondern durch Zeugen oder Urkunden zu erbringende 
Beweis zunächst dem Beklagten zur Vertheidigung^; kann dieser Beweismittel 
nicht vorbringen oder sind dieselben ungenügend, so mag der ELläger seinen 
Anspruch erweisen. Ist aber ein Beweis durch Urkunden oder Zeugen von 
keiner Seite zu erbringen, so wird regelmässig dem Angegriffenen der Beweis 
durch seinen Eid mit Helfern zugestanden. ^ 

Dagegen wird in der Romagna entsprechend dem römischen Verfahren 
zunächst der Kläger aufgefordert zu beweisen^; kann er das nicht durch Ur- 
kunden oder Zeugen, so wird er aufgefordert, die Wahrheit seiner Klage zu 
beschwören, ohne dass etwa der Beklagte vorher um Beweismittel gefragt 
wäre. Es dürfte das zu erklären sein aus einer engen Verbindung des Ka- 
lumnieneides mit dem sonstigen Beweisverfahren. 

Dem longobardischen Rechte ist ein Kalumnieneid durchaus fremd, der 
von beiden Parteien nach der Streitbefestigung zur Erhärtung des guten 
Glaubens bei Erhebung und Zurückweisung der Klage abzulegen war. Dagegen 
kennt es einen Voreid des Klägers, womit derselbe nicht för die Wahrheit 
der erhobenen Beschuldigung selbst einsteht, sondern nur dafür, dass er die- 
selbe seines Wissens, se sciente^ nicht grundlos erhoben habe; was also 
durchaus der Bedeutung des Kalumnieneides entspricht. Dieser Voreid schemt 
von Liutprand eingeführt zu sein und zwar zunächst lediglich fiir den Fall, 
wo es sich um eine Ansprache auf Kampf handelt.* In einem Gresetze Wido's 
wird er auch gefordert, wenn bei Behauptung der Unechtheit einer Urkunde 
die Echtheit derselben vom Notar und der Partei mit vollem Eide beschworen 
werden soU.^ Dann aber heisst es in einem Kapitel, welches falschlich Karl 
dem Grossen zugeschrieben sein dürfte, aber doch dem ältesten Texte des 
Papienser Rechtsbuches schon angehört, ganz allgemein, dass der Beklagte 
sich durch seinen Eid reinigen soll: Acciisator vero prius iuret, quod non 
eum 86 seiende inhiste interpeUamt, Die Glosse sagt dazu, dass das durch 
Gewohnheit dem römischen Rechte entnommen sei; auch die Expositio fasst 
den Voreid bei jeder Klage danach als geltendes Recht und verweist auf die 
Uebereinstimmung mit dem römischen Rechte.^ Im spätem Lombardakom- 
mentare des Albert wird dieser Voreid dann zwar ausdrücklich als Kalumnieneid 
bezeichnet, aber zugleich auf den Unterschied von dem von beiden Parteien 
zu leistenden sehr bestimmt hingewiesen; der Haupteid ist vom Beklagten 
abzulegen : ab actore prins iureiurando calumnie prestito et non a reo ; 



22. — 1« Vgl. Näheres bei Bmnner Inquisitionsbeweis 14. 29, wo insbesondere 
anch die Ansicht widerlegt ist, dass zunächst der Kläger zu erweisen habe; bezüglich« 
Stellen, so L. Pap. Extrar. 30 (Cap. HIoth. 835) und ein Znsatz zu Roth. 9 scheinen 
späten Ursprunges und entsprechen den Urkunden nicht; es dürfte darauf schon der 
römische Brauch, wie er sich in der Romagna erhalten hatte, eingewirkt haben. 
2. 840. 994. 1013. 1027: Mem. di Lucca 5 b, 337. Antich. Est. 1, 128. 85. 86. Rnbeii 
Aquil. 500. S, Nur bei einem Placitum zu Ferrara 970, welches sich überhaupt den 
Formen der Romagna weniger genau anschliesst, beweist sogleich der Beklagte. Mitta- 
rem Ann. 1, 81; auch Savioli 1, 50. 4. Ed. Liutpr. 71. 118. 5» L. P^p. Wldo 6, 
9f L. Pap. Earol. }i. ^. Vgl. Boretius Capitulari^fi 98. 



BeweisTerfahren. Voreid. Kalnmnieneid. 57 

nan enim cogitur reus sacramentum calumnie prestare lege Longoharda^ 
qtäa quod maius est fcu:it; precise enim iurat sie non esseJ In Prozess- 
fonneln wird dieser Voreid des Klägers wohl erwähnt^; in den Grerichtsur- 
kunden habe ich nie eine Andeutung gefunden, was freilich bei dem engen 
Anschlüsse derselben an die Formulare einer frühem Zeit, als der Voreid noch 
beschränkt war auf den Kampf und damit insbesondere auf Straffälle, welche 
selten beurkundet wurden, kaum befremden kann. Grösseres Grewicht aber 
scheint man überhaupt wohl auf diesen Voreid nicht gelegt zu haben. 

Es kann demnach auffallen, dass in die longobardische Gresetzsammlung 
eine Konstitution K. Heinrichs HI aufgenommen ist, in welcher aufs bestimm- 
teste, und zwar im engsten Anschlüsse an das römische Recht von dem, nicht 
blos vom Kläger, sondern von allen Parteien zu leistenden Kalumnieneide 
die Rede ist. Es heisst, es sei Streit unter den Rechtskundigen darüber ent- 
standen, ob Greistliche den Kalnmnieneid zu schwören hätten; denn nach den 
Gesetzen solle einerseits kein Geistlicher schwören, während anderweitig be- 
stimmt sei, ut omnes principales personae in primo litis exordio auheant 
ittsiurandum calumniae ; der Kaiser entscheidet dann, dass Geistliche über- 
haupt vor Gericht nicht schwören sollen, sondern statt ihrer ihr Vogt. ^ Dabei 
wird nun folgendes zu beachten sein. Nach der durch das Itinerar unterstützten 
Datirung einiger Texte wurde das Gesetz in der Romagna zu Rimini erlassen. *^ 
Nach einer kurz vorher ausgestellten Gerichtsurkunde * * waren damals nicht 
blos Rechtsgelehrte der Romagna beim Kaiser, sondern auch Bonusfilius, einer 
der bekanntesten Rechtskundigen von Pavia. Es liegt nahe, an einen Streit 
zwischen Romagnolen und Longobarden zu denken ; und das erhält dadurch 
grössere Wahrscheinlichkeit, dass sowohl nach einem Gesetze Astulfs ^^, als 
nach den frühem longobardischen Gerichtsurkunden Greistliche schwuren ^^ 
wahrend in denen der Romagna immer nur von einem Schwüre ihres Vogtes 
die Rede ist. *^ Die Aufnahme dieser Konstitution in das longobardische Ge- 
setzbuch erklärt sich genügend, auch wenn der eigentliche Kalnmnieneid dem 



7« Anschütz L. C. 179. Nach diesem Commentare 181 und nach den Statuten Ton Mai- 
land Tor 1183 (Giulini 7, 318) scheint allerdings beim Kampf auch Tom Beklagten ein 
Voreid abgelegt zu sein, was unterstützt scheint durch das Kapitel Karol. M. 65 unbe- 
stimmter Entstehungszeit (rgl. Boretius Cap. 178), das sich aber doch nicht darauf zu 
beziehen scheint, dass vor dem Kampfe Ton beiden zu schwören ist, sondern dass, wenn 
Torauszusehen ist, dass Kläger oder Beklagter einen Meineid schworen würden, man sie 
lieber kämpfen lassen solle, was der Auffassung insbesondere der Ottonischen Gesetz- 
gebung ganz entsprechen würde. Aber auch nach Albert würde jener Eid des Beklagten 
kein Kalnmnieneid sein; nur der Kläger schwört non df cutu, der Beklagte sie non 
€$t€, — Auch in Deutschland wird der nur Tom Kläger zu leistende Voreid schon 1187 
als Kalnmnieneid bezeichnet. Mon. Germ. 4, 184. 8« So in den Formeln zu L. Pap. 
liud. P. 23. Wido 6. 9. L. Pap. Heinr. U. 1. 10. Vgl. Mon. Germ. 4, 41. 11. Ughelli 
1, 450. 12. Ed. Ast. 10. IS, Vgl. oben n. 2; aus der Zeit nach 1047 ist mir zn- 
nlohtt kein Beispiel mehr aufgefallen. Doch scheint noch viel später die Anerkennung 
dv. Beflr*iiing der Geistlichen vom Kalumnieneide in den weltUchen Gerichten der Lom- 
bardei nicht allgemein anerkannt; Tgl. 1172: Vignati 238. 269; worauf auch deutet, dass 
dieselbe q^Iter häufig einzelnen KlOstem durch besondere PriTilegien zugesichert wird. 
li, 1013. 1015: Miturelli Ann. l, 211. Tiraboschi Mod. 2, 3. 



58 Verfahren in der RoniAgna. 

loDgobardischen Verfahren fremd war; denn es handelt sich nicht blos um ein 
Verbot dieses, sondern des Eides überhaupt fiir Geistliche, wie denn auch die 
spätem longobardischen Juristen das Gresetz Astulfs erst als durch diese Kon- 
stitution beseitigt betrachten. ^^ Ist dieselbe dagegen wohl zweifellos zunächst 
durch die Verhältnisse der Romagna bestimmt gewesen, so dürfen wir schon 
daraus schliessen, dass sich hier der Kalumnieneid in römischer Form erhal- 
ten hatte. 

In der Romagna lässt sich denn auch sonst der Kalumnieneid bestinmat 
nachweisen. Einmal, so weit ich sehe, ausdrücklich mit dieser Bezeichnung; 
zuRavenna 1029 wird der Vertreter des Klägers aufgefordert, tU pro domino 
8U0 calumniae sacrrnnentum praestaretA^ In andern Fällen zeigt sich we- 
nigstens der Charakter des Kalnmnieneides darin, dass von einem Eide beider 
Parteien die Rede ist. So wird 1013 imGrerichte zuRavenna nach Ablehnung 
des Eides durch den Kläger noch der Beklagte befragt, ob er den Eid leisten 
wolle. ^^ Bestimmter tritt jener Charakter noch hervor 1015 im Gerichte zu 
Ferrara. Der Kläger behauptet, zu Eigen inves^irt gewesen und vom Beklagten 
malo ordine disvestirt zu sein; der Beklagte läugnet die Investitur und un- 
rechtmässige Disvestitur. Es liegt einer der Fälle vor, bei welchen nach dem 
Gesetze K. Otto*s nicht durch Eid, sondern durch Kampf bewiesen werden 
sollte. ^^ Auf Kampf wird denn auch hier erkannt, aber nicht unmittelbar. 
Nachdem der Streit befestigt und Klage und Läugnung wiederholt sind, urtheilt 
das Grericht, dass zunächst sowohl die litis appeUatio, als die negatio zu be- 
schwören sei, et sie postea Christus per duelli pugnoum veritatem declard- 
ret,^^ Dieser von beiden Parteien zu leistende Eid kann bei keiner als zu- 
erkanntes Beweismittel betrachtet werden, wie er als solches hier überdies 
gesetzlich ausgeschlossen war. 

Tritt der Charakter des Kalumnieneides hier besonders scharf dadurch 
hervor, dass er von beiden Parteien und sogleich beim Beginn des Streites 
verlangt wird, so ist das nicht immer der Fall; gewöhnlich ist der Charakter 
mehr verwischt. Beim Beweisverfahren wird immer das lurare und Probare 
auseinandergehalten; und beim lurare handelt es sich allerdings durchweg um 
einen Eid, der zweifellos ursprünglich Kalumnieneid ist, aber mit dem Beweis- 
verfahren vermengt zugleich den einer Partei beim Mangel anderer Beweis- 
mittel zuerkannten Eid zu ersetzen scheint. Einmal ist nur in den angeführten 
beiden Fällen von einem Eide beider Parteien die Rede; in den andern wird 
zunächst nur der Kläger zum Schwüre aufgefordert. Und weiter erfolgt die 
Aufforderung an den Kläger, abgesehen von jenem Falle von 1015, nur einmal 
unmittelbar nach derLitiscontestation.^^ Da der Kläger hier ablehnt, so sollte 
man erwarten, dass damit, wenn nicht etwa noch der Beklagte aufgefordert 
werden sollte, das Verfahren beendet sei; dagegen wird der Kläger noch weiter 
überflüssigerweise gefragt, ob er beweisen könne. Nach den andern Urkunden 



22.—] 15. L. Pap. Ast. 10. Gl. und Exp. 16. Robeos Rat. 269. 17. MittareUi 
Ann. 1, 21 1. 18. Mon, Genn. 4, 33. 19. Tiraboschi Mod. 2, 3; auch Script. It 1 K 12. 
Rena e Camici 1 b, 32. M. Rubens Rat. 269. 



Beireisrerfahren. Kalumnieneid. 59 

dürfte hier eine Umdrehung des gebräuchlichen Vorgehens vorliegen. In den 
andern Fällen wird nämlich zunächst der Kläger gefragt, ob er durch Urkunden 
oder Zeugen beweisen könne; erst wenn er das verneint, wird er weiter auf- 
gefordert seme Klage zu beschwören, wenn er das wage; lehnt er das ab, so 
wird nach dem angefiihrten Falle von 1013 noch der Beklagte gefragt, ob er 
zu schwören bereit sei. In andern Fällen scheint das als überflüssig nicht ge* 
schehen oder doch in den Urkunden nicht hervorgehoben zu sein. Das Urtbefl 
stützt sich dann ausdrücklich auf Nichtleistung des Beweises und desSchwurs: 
Postquam ipse A, hoc qiwd dwit prohare non potest neque per cwrtof 
neque pev* teatea — et iwrare non aud^ty iudico egOj qiiod iUe A* perdai 
inde per omma siutm actionem et eit inde tacitus et contentus — et ipH 
B. sit inde seciirtis et qmetus,^^ 

Der Eid gewinnt hier allerdings den Anschein eines dem Kläger in Er- 
mangelung anderer gestatteten Beweismittels. Aber doch wohl nur dadurch, 
dass in allen diesen Fällen gerade der Kläger absteht. Hätte er geschworen, 
so würde die Frage zweifellos noch nicht als entschieden betrachtet sein; es 
würde wohl der Beklagte gleichfalls zum Schwüre aufgefordert und im Falle 
der Annahme zu einem weitem Beweisverfahren geschritten sein. Es liegt kein 
Fall vor, bei welchem der Eid von beiden Parteien oder auch nur vod einer 
wirklich geleistet wäre. Doch scheint die schon besprochene Urkunde von 
1015, die einzige, in welcher der Kläger bei einem Verfahren inludicio durch- 
dringt, erkennen zu lassen, wie sich in solchem Falle das Verfahren gestalten 
würde. Von der sonst gewöhnlichen vorherigen Frage nach Beweisen ist hier 
nicht die Rede, da nach der Litiscontestation sogleich das Urtheil auf Kampf 
nach vorhergegangenem Eide beider Parteien erfolgt. Dennoch müssen Be- 
weismittel hier schon vorgelegt sein. Denn es wird nun erzäUt; dass der Be- 
klagte nicht schwören mochte, weil er fürchtete, sein Kämpfer möge meineidig 
im Kampfe fallen, und er müsse dann dem Kläger den doppelten Werth der 
Streitsache und dem versitzenden Markgrafen die in der Urkunde bestimmte 
Strafe zahlen. Von dieser Urkunde ist vorher nicht die Rede. Aber der voU- 
stSndige Hergang wird sich kaum verkennen lassen. Nach der wiederholten 
Klage und Läugnung wird der Kläger nach dem Beweise gefragt sein, dieser 
die Urkunde vorgelegt, der Beklagte sie für falsch erklärt haben; dann war 
nach dem Gesetze K. Otto's von 967 durch den Kampf, nicht durch Eid des 
die Urkunde Vorlegenden zu entscheiden ; aber vor dem Beginne des endgül- 
tigen Beweisverfahrens ist nun nach dem Brauche der Romagna das luramen- 
tum caluinniae von beiden Parteien zu leisten. 

Die uns hier zu Gebote stehenden 2^ugnisse sind wenige und sehr em- 
fbrmige. So weit sie ein Urtheil gestatten, dürfte sich etwa Folgendes ergeben. 
Der Kalumnieneid hat sich, zweifellos von altrömischer Zeit her, in der Ro- 
magna erhalten und findet hier eine Anwendung, welche ihn als den Mittel- 
punkt des ganzen Verfahrens erscheinen lässt. Wie das spätere longobardische 



n. 865. 950. 974. 1013. 1025: Fantassi 2, 13. 4, 176. Morbio 1, 116. MitUrelli Ann. 1, 
211. Fwtaw 4, 195. 



60 Verfahren in der Bomagna. 

Verfahrea vor allein eine Professio, ein Zugeständniss des Anspruchs der einen 
Partei durch die andere, als Grundlage für das Unheil im Auge hat, so er- 
strebt das Verfahren der Romagna die Ablehnung des Kalumnieneides 
durch eine der Parteien, um darauf das Urtheil stützen zu können. Um das 
zu erreichen, scheint man vor der Aufforderung zum Eide em vorläufiges Be- 
weisverfahren eingeleitet zu haben, indem man zur Vorlage oder Bezeichnung 
der Beweismittel aufforderte, jede Partei demnach übersehen konnte, in wie 
weit eine Vertheidigung ihres Anspruches durchführbar sein würde, der Eid 
demnach einen bestimmteren Inhalt dadurch gewann, dass er nicht blos die 
Ueberzeugung von der Grerechtigkeit des Anspruchs im allgemeinen, sondern 
auch die Behauptung bekräftigte, trotz der vom Gregner vorgebrachten Be- 
weismittel oder trotz des Fehlens oder Ungenügens der eigenen Beweismittel, 
den Anspruch mit gutem Gewissen aufrecht erhalten zu können. ^^ -Der Ka- 
lumnieneid gewann dadurch wesentlich die Bedeutung eines Haupteides; es ist 
erklärlich, wenn der erstrebte Zweck in der Regel erreicht wurde; in allen uns 
bekannten Fällen kommt es nicht zur Ablegung. Doch zeigt sich seine ur- 
sprüngliche Bedeutung noch darin, dass ein Gregenüberstehen der Eide beider 
Parteien wenigstens vorgesehen bleibt. Ueber das in solchem Falle nöthige 
weitere Beweisverfahren geben uns die Quellen kernen genügenden Aufschluss. 
In dem einzigen einschlagenden Falle wäre es dann zum Beweise durch den 
Kampf gekommen; aber doch wohl nur, weil dieser gerade fiir den Einzelfall 
vom Gresetze bestimmt gefordert war, nicht weil etwa der anscheinend der 
Romagna früher fremde Kampf immer eingetreten wäre, wenn beide Parteien 
den Kaluronieneid leisteten. Es dürfle dann zu einer endgültigen Durchführung 
des Beweisverfahrens, wie etwa durch Entscheidung über die Echtheit der 
Urkunden, Vereidung und Vernehmung der 2ieugen gekonmien sein. Und dann 
war das Urtheil wohl mit nachtheiligem Folgen für die unterliegende Partei 
verbunden. In der Regel wird in den Urkunden als Grund für die Ablehnung 
des Eides allerdings nur der religiöse Gesichtspunkt hervorgehoben: Quia 
timeo^ me perinrare, ne anima mea incwrrat pericidum. Aber aus dem 
Falle von 1015 wenigstens ergibt sich, dass vor Ablegung des Eides noch 
eine Beendigung des Streites durch einfache Erfüllung des Anspruches des 
Gregners gestattet war, erst nach derselben der Unterliegende zugleich in die 
Strafen verfallen wäre, durch welche das Recht des Gregners gegen ungerechten 
Eingriff gesichert war. Damit würde dann ein weiteres Mittel geboten gewesen 
sein, die erstrebte Ablehnung des Eides durch eine der Parteien zu erreichen. 



02, — ] 22. £ine Nachwirkung dieses Branches dürfte darin zu sehen sein, dass PiUias 
P. 3. S 3 (S. 52) ausdrücklich sagt, dass an einzelnen Orten der Kalumnieneid erst nach 
Verhör der Zeugen und Vorlage der sonstigen Beweismittel yor dem Endurtheile abge- 
legt werde; nach einer Bemerkung des Joh. Andreae dazu (ebenda n. 14) war das noch zu 
dessen Zeit in Mailand so der Brauch, dass der Eid erst yor dem UrtheUe und nur yom 
Sieger abgelegt wurde; das Fortbestehen nur zu Mailand schliesst die Herkunft aas der 
Romagna keineswegs aus, da wir mehrfach finden werden, dass Bräuche der Romagna in 
der ersten Zeit der Einflussnahme Bologna*s in andern Theilen Italiens Eingang fanden und 
sich dort hielten, während dann in Bologna selbst bald ein engerer Anschluss an altrO- 
misches Recht sie yerdrftngte. 



Urtheil. Ansfülinmg. Ungehorsamsyerfahren. ß\ 

23. — Eben so regelmässig, wie bei der Confessio in iure ein Urtheil 
fehlt, erfolgt dasselbe bei einem Verfahren in iudicio; und zwar auch dann, 
wenn, wie in dem Falle von 1015 schon vorher durch Refutatio und Sponsio 
des Unterliegenden das Recht des Siegers wiederhergestellt und gesichert ist 
Während die longobardische Urtheilsformel zuerst das Recht des Siegers an- 
erkennt, wendet sich die der Romagna umgekehrt inuner zunächst gegen den 
Unterliegenden, mag dieser Kläger oder, wie 1015, Beklagter sein, ihm ewiges 
Stillschweigen auferlegend; dann wird das Recht des Siegers ausdinicklich 
anerkannt 

Sobald das Urtheil gesprochen ist, ist die Sachlage dieselbe, wie bei der 
Confessio; es erübrigt nur die Ausführung. Diese besteht in unsern Fällen, 
bei denen es sich immer um dingliche Klagen handelt, in der Refutatio und 
Sponsio. Erstere greift nur Platz, wenn der Sieger disvestirt war; der Unter- 
liegende verzichtet auf die Sache durch Uebergabe des Stabes. Dasselbe 
Symbol der Uebergabe der Virga, wie es hier durchweg statt Fustia heisst, 
wird aber auch angewandt, wenn nur die Sponsio nöthig ist, die Verpflichtung 
des Unterliegenden zu einer Greldstrafe im Falle nochmaliger Anfechtung. 
Beides geschieht nach der Darstellung der Urkunden in der Regel nach dem 
Urtheile durch den Unterliegenden^; die Erwähnung eines Befehls des Rich- 
ters zur Ausführung ist dann überflüssig. Doch kommt auch hier, wie wir es 
bei einem Falle der Confessio fanden^, statt der Sponsio des Beklagten ein 
Befehl des Richters vor, bei nochmaliger Anfechtung eine Compositio zu zahlen. ^ 

Eine Refutatio ohne Sponsio oder Strafbefehl des Richters konnte vor- 
kommen, wenn die Eigenthumsfrage unerledigt blieb, nur über den Besitz ent- 
schieden wurde. So 1047 bei einem in der Gegend von Fermo, aber wesent- 
Mch in den Formen der Romagna gehaltenem kaiserlichen Placitum. Die 
Beklagte behauptet ihr Recht durch Gewährsmann und Zeugen erweisen, die- 
selben aber nicht vor Gericht bringen zu können; es wird entschieden, die 
Beklagte solle die Investitur salva querela refutiren. Dabei fehlt die Sponsio; 
dagegen ertheilt dann noch der Kaiser dem Beklagten die Investitur und schützt 
dieselbe durch den Bann.'* 

In den früher besprochenen Fällen kommt eine weitere Sicherung durch 
den Bann nicht vor, obwohl wir denselben doch oben in dem entsprechenden 
Falle einer Confessio fanden. ^ Der Grund wird darin liegen, dass es sich hier 
überall um Ortsgerichte handelt; in der Romagna wird der Bann in der Regel 
nur in Reichsgerichten en^'ähnt.^ Dagegen kommt auch hier mehrfach die 
schliessliche Aufforderung des Siegers an die Anwesenden um das künftige 
Zeugniss vor. 

24« — Viel geringer sind die Abweichungen, welche sich in der Romagna 
beim Ungehorsamsverfahren zeigen, obwohl sich über dieses eine sehr 



23. — 1. 1013. 1025: Mittarelli Ann. 1, 211. Fantuzzi 4, 195. 2. Vgl. $ 21 n. 2. 
8» 974: Morbio 1, 116. 4. UghelU 1, 451. 5. Vgl. § 21 n. 4. 6. So auch 921 nach 
iwtiseitigem Verfahren in einem Missatgerichte zu Massa Fiscalia, welches aber eine Ton 
der gewöhnlichen abweichende Form zeigt. Antiq. It 2, 969. 



62 Verfahren in der Romag^na. 

grosse Anzahl von Urkunden erhalten hat^; doch mag das damit zusammen- 
hängen, dass dieselben fast ausnahmslos Reichsgerichten angehören. Auch 
hier wird die an drei verschiedenen Tagen erfolgte Ladung, dann durch öffent- 
lichen Aufruf die Abwesenheit des Beklagten konstatirt Es folgt nun auch 
hier kein einseitiges Beweisverfahren, wenigstens nicht bei den gewöhnlichen 
Klagen um Eigen. Bei Klagen aus Forderungen war dagegen wohl das Vor- 
handensein und der Betrag der Forderung vom Kläger zu erweisen; in emem 
solchen Falle werden 1037 vom Kläger auf Verlangen des Gerichts die Ur- 
kunden vorgelegt, quibus probat, eoa debitores ilU eesedecem Ubrarumauri.^ 

Ein endgültiges Urtheil erfolgt nicht, sondern das hier inuner ausdrück- 
lich erwähnte Urtheil lautet auf Sicherung des Anspruches des Klägers durch 
Investitur salva querela, entweder über die angesprochene Sache oder bei 
Forderungen über einen entsprechenden Theil des Vermögens des Ungehor- 
samen; so wird in dem Falle von 1037 der Kläger mit Grenanntem investirt 
pro inperms et ca/rtarum pems ibi lecta/rum et pro eorum contumacia. 

Eine Abweichung vom longobardischen Verfahren zeigt der einzige mir 
bekannt gewordene Straffall. Während dort das Gut mit Beschlag belegt 
wird, um nach einem Jahre confiszirt zu werden ^ wird hier 967 der Erzbischof 
von Ravenna als Kläger mit dem gesammten Gute des auf drehnalige Ladung 
nicht erschienenen Beklagten, der Gewaltthaten gegen Gut und Person des 
Erzbischofs verübt hatte, investirt.^ 

Es wird weiter nur in den Urkunden der Romagna nach der symbolischen 
Investitur regelmässig noch die körperliche Investitur erwähnt. Der 
Richter ergreift einen Boten des Gerichts, am häufigsten einen Gancdlarius, 
bei der Hand und legt dieselbe m die Hand des Klägers, lU cum illo ad eas 
res pergeret et corporaUter iUum escinde investiret. Ueber den VoDsag des 
Auftrags wird dann wohl eine besondere Urkunde aufgenonmien*' 

Weiter wird dann ausnahmslos die ertheilte Investitur durch den Königs- 
bann gesichert Wie bemerkt, handelt es sieh durchweg um Reichsgerichts-* 
Sitzungen; in einem einzigen Falle, 1032 zu Ferrara, ertheilt der Markgraf 
Bonifaz als Ortsrichter den Bann.^ Ob nun auch weniger hochgestellte Orts- 
richter das Recht des Bannes hatten, möchte zu bezweifeln sein, da wir den- 
selben sonst in Ortsgerichten nie angewandt finden. Hatte aber in der Ro- 
magna, wie wir sahen ^ der Ortsrichter die Befugniss, der unterliegenden Partei 
unter Geldstrafe ewiges Stillschweigen aufzuerlegen, so dürfte es ihm auch 
wohl zugestanden sein, die ertheilte Investitur wenigstens gegen den ungehor- 
samen Beklagten durch Androhung einer Geldstrafe zu sichern. 

IV. AELTERER KOENIGSBANN. 

25. — Wir haben den Königsbann kennen gelernt als ein Mittel, welches 
anfangs nur beim Ungehorsamsverfahren, dann auch beim ordentlichen Ver- 

24. — 1. 967-1055: Fantnszi 1, 212. 218. 227. 263. 265. 284. 2, 27. 67. 72. 4, 
198. 5, 262. SaTioIi 1, 81. 2. Fantuszi 2, 73. 8. Vgl S 10 n. 7. 4. Fantaui 2, 29. 
6. 1037: Fantaizi 1. 274. «• SaWoU 1, 81. 7. Vgl S 21 n. 2. S 23 n. 3. 



AeltererROnigsbann. 63 

fahren angewandt wurde, um ein vom Grerichte anerkanntes Recht gegen 
aossergerichtiichen Eingriff jedes Dritten zu schützen; es wird die Verletzung 
mit einer Geldstrafe bedroht, welche zur Hälfte dem Könige, zur Hälfte dem 
Verletzten zufallen soll. ^ 

Der Königsbann in dieser Gestaltung scheint mir eine Eigenthümlichkeit 
des italienischen Rechtes zu sein, welche dann später insbesondere auch auf 
Deutschland Einfluss gewonnen hat Den Ausgangspunkt haben wir allerdings 
wohl nicht in altern longobardischen Einrichtungen zu suchen, welchen Sache 
und Ausdruck fremd sind, sondern in dem fränkischen Königsbanne, in 
dem Rechte des fränkischen Königs, seinen Verfügungen durch Androhung 
einer Greldstrafe Nachdruck zu geben. ^ Es handelt sich dabei um die fest- 
stehende Summe von sechszig Solidi, die der König allerdings auch erhöhen 
konnte; der König setzt sie als Strafe auf bestimmte Vergehen oder die Ueber- 
tretung gesetzlicher Vorschriften im allgemeinen; es ist nicht gebräuchlich, sie 
bei Einzelverfiigungen anzudrohen. Das fand auch auf Italien Anwendung; 
selbst in den fiir Italien insbesondere erlassenen karolingischen Gesetzen wird 
häufig die Zahlung jenes Königsbannes von sechszig Solidi verfügt. Aber 
thatsächlich scheint der Bann in dieser bestimmten Form in Italien nicht festen 
Fuss gefasst zu haben. Nur ein einziger Fall ist mir bekannt geworden, wo 
davon die Rede ist; vom Grafen von Valva heisst es urkundlich 1024, dass 
er den Bann verhängte und dass der Uebertreter zu zahlen habe handum, id 
est solidos 8ex(tgint<i^ medietatem regi et nudietaiem praedicto monasterio, ' 
Auch abgesehen davon, dass die Vertheilung dem fränkischen Köuigsbanne 
fremd iaty steht diese Angabe so durchaus vereinzelt da, dass ich nur annehmen 
kann, sie sei ohne Zusammenhang mit dem sonstigen Landesbrauch selbst- 
stAnd^ einem Kapitulare entnommen. 

2ft» — Den nächsten Ausgangspunkt für die spätere Gestaltung des 
Königsbannes in Italien bilden unzweifelhaft die Geldstrafen der Königs- 
urkunden, der Brauch der italienischen Herrscher, in ihren einzelnen Ur- 
kunden eine bestimmte Geldstrafe auf die Uebertretung ihrer darin enthaltenen 
Verfügungen zu setzen. Unter den früheren Karolingern ist das auch in Italien 
noch nicht üblich. Vereinzelt vielleicht schon unter Kaiser Lothar vorkom- 
mend, wird es allgemeiner Brauch unter Kaiser Ludwig II. Und auch dann 
bleibt der Brauch lange auf Italien beschränkt; während auch die fremden 
Herrscher sich ihm in ihren für Italien ausgestellten Urkunden anschliessen, 
finden wir ihn in Frankreich erst nach der Mitte, in Burgund und Deutschland 
vereinzelt seit dem Ende des zehnten Jahrhunderts. ^ 

Von der fränkischen Bannstrafe unterscheiden sich diese Strafandrohun- 
gen der italienischen Herrscher nun einmal durch die ganz abweichende Be- 
stimmung der Strafsummen. Weder sind dieselben in Solidi angesetzt, 



25. — 1. Vgl. oben S 11. 17. 2, Vgl. Waitz V. G. 2, 536. 3, 272. 8. Script. 
It. 2 b, 988. 

2S. — 1« Oenane Belege, auch für das weiter über denselben Gegenstand Gesagte, 
b6i Siekel in den SiUungsber. 39, 137; Sickel AcU 1, 201; Stumpf Reichskanilet 1, 117 



64 AeltererROnigsbanü. 

• 

noch ist die Zahl Sechszig oder eine auf sie zurückzaführende irgend mass- 
gebend. Normalsätze lassen sich wohl erkennen; doch sind dieselben häufig 
nicht blos vervielfacht, wie das auch beim fränkischen Königsbann geschehen 
konnte, sondern anscheinend ganz willkürlich höher oder niederer gefasst Alle 
Ansätze sind in Goldwährung gemacht, entweder in Goldmankusen oder in 
Goldpfunden. 2 

Bei Goldmankusen findep wir in der Regel die Sätze von 2000 und 
1000, beide ziemlich gleich häufig; nur vereinzelt die höheren vo 10000 und 
sogar 30000, und niedere von 300, 100 und 50.^ 

Im zehnten Jahrhunderte verschwinden die Mankusen aus den könig- 
lichen Urkunden und räumen den Goldpfunden, welche aber auch im neunten 
Jahrhunderte schon häufig neben ihnen vorkommen, völlig den Platz. Dabei 
finden sich nun die verschiedensten Sätze von drei Pfund bis zu der gewaltigen 
Summe von 2000 Pfund in einer für die Kaiserin ausgestellten Urkunde. Aber 
als den normalen Satz haben wir hier ganz unzweifelhaft den von 100 Pfund 
zu betrachten; zumal in späterer Zeit konmit er häufiger vor, als alle andern 
zusammen. Wir können sagen, das Ausmass der Strafsumme, welches der 
König auf die Verletzung seiner Verfügung setzen wollte, hing in jedem Einzel- 
falle von seinem Belieben ab; herkömmlich stellte sich aber der Satz von 
100 Pfund Gold als Strafe fiir die Nichtachtung eines königlichen Befehles 
fest, welche wohl inuner angewandt wurde, wenn nicht besondere Gründe für 
eine Ermässigung oder Erhöhung sprachen. Bei letzterer finden wir später 
ziemlich regelmässig den Satz von 1000 Pfund angewandt. Es handelte sich 
hier also um Summen, denen gegenüber die fränkische Bannstrafe von drei 
Pfund Silber eine verschwindend kleine war. Und es blieb das nicht immer 
eine leere Drohung; so verurtheilt der Kaiser 1186 den Grafen von Genf zn 
Gunsten des Bischofs zu bedeutendem Schadensersatz: Äd hec eidem epi- 
scopo plenam damua auctoritatem ah eodem condte et honia eins eaoigendi 
miUe Uhraa auri propter prevwricationem privilegii noatrif aicut in eo 
continetur,^ 

Weiter aber ist nun diesen italienischen Strafandrohungen eigenthümlich 



b — ] 2« Nicht hieher gehört es, wenn häafig Yerletzern der Immnnität mit der Strafe ron 
30 Pfand Silber gedroht wird. Es handelt sich dabei um eine an und für sich feststehende 
(TgL Waits y. G. 4, 256), nur für den EinzelfaU noch besonders herrorgehobene Strafe, 
welche sich Ton jener insbesondere auch dadurch unterscheidet, dass sie nicht zur HUfte an 
den König, sondern nur an die rerletzte Kirche zu zahlen ist. Doch mag immerhin der Ter« 
einzelt schon unter Karl dem Grossen yorkommende Brauch (Sickel Acta 1, 201), die Im- 
munitfttsstrafe besonders anzudrohen, auf die Aufnahme Ton Geldstrafen in die Urkunden 
überhaupt eingewirkt haben. Nur wird das nicht als Uebertragung der ImmunitAtsstrafe 
auch auf andere Fälle zu betrachten sein; Ansatz und Verwendung sind wesentlich yer- 
schieden. Sind 892 ausnahmsweise 30 Pf. Silber und überdies 5 P£r Gold angedroht (Antiq. 
It. 2, 870), so wird es sich um Verbindung jener feststehenden mit einer besonders rer- 
fügten Strafe handeln. 8. Stumpf Reichskanzler 1, 117; dazu Antiq. It. 1, 930. 2, 198. 
470. 4. Spon 2, 43. Vgl. auch 1114. 1232: Herrgott Geneal. 2, 134. HuiUard 4, 330. 
Von Verurtheilang in die urkundlich, wenn auch nicht gerade Tom Könige, bestimmten 
Strafen ist in Italien mehrfach die Bede. Vgl. S 6 n. 4. S 22 nach n. 21. § 24 nach n. 2. 



Geldstrafen der KSnigsurkanden. 65 

eine Theilung der Strafsomme, wonach regelmässig die Hälfte an die 
königliche Kammer, Camerae nostrae oder Palatio nostro^ zu zahlen ist, die 
andere Hälfte an den Verletzten, während die fränkische Bannstrafe unge- 
theilt dem Könige zukommt. Damit sehen wir uns nun ganz unzweifelhaft auf 
eine Eigenthümlichkeit des longobardischen Rechtes zurückge\iicsen, welches 
die Busse im engeren Sinne und das Friedensgeld in eine einzige Summe zu- 
sammenfasst, welche zur Hälfte dem Könige, zur andern Hälfte dem Verletz- 
ten zukommt. Componat — medietatem regi et medietatem e/, cui crimen 
ifuecerit, und entsprechende Ausdrücke finden sich überaus häufig in den 
Edikten der longobardischen Könige. 

Wir werden etwa schliessen dürfen: Der fränkische Königsbann bestand 
in Italien zwar zu Rechte; aber für die Zwecke, welchen er sonst dienen sollte, 
war er liier ziemlich werthlos. Sollte er einerseits der Erhaltung des könig- 
lichen Ansehens dienen, so wurde er weiter gewiss verzugsweise desshalb auf 
viele Verbrechen gesetzt, weil das geringere Friedensgeld nicht mehr genügend 
schien, von ihnen abzuhalten, man auf diesem Wege eine Strafschärfung ein- 
treten lassen wollte. In Italien nun, wo ja die longobardische Gresetzgebung in 
Kraft bUeb,. hatte der Königsbann in dieser Richtung keine Bedeutung; denn 
in vielen Fällen war das Friedensgeld schon an und für sich höher; wo die 
Gesammtbusse bis 900 Solidi stieg, konnte das Hinzukommen des Bannes 
von 60 Solidi keinen nennenswerthen Einfluss üben, während doch gewiss in 
Italien das Bedürfniss nach Strafschärfung nicht geringer war, als in andern 
Lftndem. Es hätte sich das etwa erreichen lassen durch Vervielfachungen der 
fränkischen Bannstrafe. Aber diese, selbst wenn wir nicht annehmen, dass sie 
an die Stelle des Friedensgeldes treten sollte, war überhaupt mit dem longo- 
bardischen Busssysteme nicht wohl in Einklang zu bringen. Sie kam daher 
thatsfichHoh wohl ganz ausser Gebrauch. Dagegen machten die italienischen 
Herrsisher von ihrem Rechte des Bannes nun die Anwendung, dass sie Ge- 
waltthaten, welche nicht aUein überhaupt strafbar waren, sondern insbeson- 
dere noch die Missachtung eines ausdrücklichen königlichen Gebotes in sich 
schlössen, in jedem Einzelfalle mit einer bedeutend höheren Strafe bedrohten, 
als dafür im Volksrechte vorgesehen war; und dabei schlössen sie sich dann 
allgemein an das einheimische System einer zwischen dem Könige und dem 
Verletzten zu theilenden Summe an. Dasselbe System finden wir denn auch 
später wieder in allgemeinen Strafgesetzen italienischer Könige angewandt. ^ 

27. — Diese Strafe oder zunächst der Befehl, für den sie zu zahlen ist, 
wird allerdings in den bezüglichen Formeln der italienischen Königsurkunden 
in der Regel nicht mit dem Ausdrucke Bann bezeichnet; es heisst hier ein- 
fach etwa: Si quis vcro huius praecepH nostri violator evcüterit^ sciat se 
canhposititrum centum Ubras mvrL Dass der Ausdruck in diese Formeln 
keinen Eingang fand, mag Zufall sein, vielleicht aber Jiuch darin seinen Grund 
haben, dass zur Zeit des Aufkoimnens der Formel der Ausdruck noch zu eng 
mit der besondern fränkischen Gestaltung des Königsbannes verbunden war. 



G. L. Pap. Wido 9. Conr. Henr. 11. 3. 5. 
Ficker Foncliiin^n. 



66 AeltererRnnigsbann. 

Dass aber schon frQh der Befehl oder aach die Strafe als Bann bezeichnet 
wurde, ergeben manche vereinzelte Zeugnisse. Ist in Gesetzen Wido*s einfach 
gesagt, dass der Uebertreter ^annum nostrum zahlen sollet so mag man da 
noch an den fränkischen Königsbann gedacht haben. Ausgeschlossen ist das 
durch den Betrag der Smnme, wenn um 928 K. Hugo Besitzungen schätzt 
durch banniim nostrum in mancosoa aiiri divo nüUia^; 1023 heisst es vom 
üebertreter: taniquam imperialis banni transgressor centum libras atvri 
conhponat; 1083 werden die Bischöfe von Vercelli bevollmächtigt, entfrem- 
detes Eigen ihrer Kirche in Besitz zu nehmen sine timare bannt regaUs et 
sine pena legaUs compositionis^ ; 1097 gewährt K. Konrad dem Markgrafen 
von Este die Gunst, ut ei suo tempore leges offenderet^ regium bannum non 
cogatur exsolvere^ Geht im letzten Falle der Ausdruck zunächst auf die 
Strafe, so geht er besonders bestimmt auf den Befehl in Notariatsurkunde von 
1118: Imperator — preceptum quod appellant bannum emisit super — 
ospitaliy dass keiner dasselbe belästigen soUe bei Strafe von hundert Pfund 
Gold. ^ Das bestimmteste Zeugniss aber, dass der Ausdruck in Italien schon 
gegen Ende des neunten Jahrhunderts gerade für diese Strafbefehle durchaus 
üblich war, gibt uns der regelmässige Grebrauch in den G«richtsurkunden. 

28« — Beim gerichtlichen Königsbann nämlich handelt es sich 
offenbar ganz um dasselbe, um Erlassung eines königlichen Befehls, dort das 
in der Urkunde Enthaltene, hier die gerichtliche Entscheidung oder die in Folge 
derselben ertheilte Investitur zu achten, dessen Missachtung mit einer höheren» 
im Bannbefehle bezeichneten Greldstrafe bedroht ist Nur mit dem Unterschiede, 
dass im Gerichte nicht blos die Könige selbst, sondern auch andere Richter 
den Königsbann anwenden. I]fiese Anwendung der Bannstrafe zur Sicherung 
gerichtlicher Entscheidungen scheint später üblich geworden zu sein, als die 
zur Sicherung einzelner königlicher Verfügungen. Aber doch auch nicht viel 
später, da wir seit 897 Erwähnungen fanden*, welche dann freUich erst in der 
zweiten Uälfte des zehnten Jahrhunderts häufig wurden. 

Dass es sich in beiden Fällen um dieselbe Strafe handelt, ergibt sich 
zweifellos aus näherer Verglcichung. Nicht blos, dass wir auch hier jene 
Theilung der Strafsurame zwischen dem Könige und den Verletzten wie- 
derfinden. Sogar die Androhungsformel selbst ist in den gerichtlichen Urkunden 
sichtlich aus den königlichen aufgenommen. Hiess es hier: Medietatenh ca- 
merae nostrae^ so war das nun in den in dritter Person gefassten Gerichts- 
urkunden, möchte es sich um eine Entscheidung des Königs oder eines andern 
Richters handeln, in camerae d, regls zu ändern, wie wir es denn auch mei- 
stentheils finden. Aber in einer Reihe von Beurkundungen von Gerichtssitzun- 
gen des Königs^, wie anderer Richter ^ welche sogar in das zwölfte Jahrhundert 



27. ~ !• L. Pap. Wido 1. 5. 2. Antiq. It 1, 271. 8» Mon. patr. Ch. 1, 438. 
G67. 4. Antich. Est 1, 275. &• Sayioli 1, 163. 

2S. — 1. Vgl. § 11 n. 2. 2. 996-1116: Fantuzzi 5, 262. UgheHi 1, 450. Cod. 
Wanprian. 19. Tiraboschi Mod. 2, 86. 8. 941-1122: Mem. di lAicca 5c, 183. 186. AnUq. 
It 1, 493. Tatti 2, 851. Rena e Camici 4c 70. 



Gerichtlicher Königfshann. 67 

hineinreicht, hat sich das zur übrigen Fassung gar nicht passende Camerae 
nostrae der königlichen Urkunden erhalten. 

Weiter zeigt sich die grösste Uebereinstimmung bei Bestimmung der 
Strafsätze. Finden wir auch in den Grerichtsurkunden nicht gerade immer 
dieselben Sätze, so zeigt sich doch weniger Schwanken, als in den königlichen 
Urkunden; und gerade die Sätze, welche wir in diesen als die normalen be- 
zeichnen korinten, finden sich in den Gerichtsurkunden wieder. 

Zunächst sind auch hier mit wenigen Ausnahmen die Strafen entweder 
nach Groldmankusen oder nach Goldpfunden bestimmt. 

Ganz überwiegend zumal in der frühem Zeit erscheint der Satz von 2000 
Mankusen. Bei der Zähigkeit, mit welcher die Notare an ihren Vorlagen fest- 
hielten, kann es nicht auffallen, dass dieser Satz, obwohl er, wie überhaupt 
die Rechnung nach Mankusen, im zehnten Jahrhunderte aus den königlichen 
Urkunden verschwindet, sich in den gerichtlichen noch im eilften Jahrhundeite 
vorherrschend erhält, sich sogar nach 1115 und 1117 Beispiele finden.* Als 
nonnaler Satz erscheinen die 2000 Mankusen auch in den Prozessformeln, wo 
zweimal die Bannstrafe so bestimmt ist; in einem andern Falle beträgt sie 
1000 Mankusen.^ Und dieser Satz, wie wir ihn auch in den Königsurkunden 
neben jenem fanden, kommt auch in den Grerichtsurkunden nicht selten vor, 
aber doch bei weitem nicht so häufig, wie jener. 

Im Herzogthume Spoleto 995®, dann häufiger in Toscana zu Ende des 
zwölften Jahrhunderts' finden wir die Sätze von 1000, häufiger 2000 Gold- 
byzantinern, wobei es sich wohl nur um eine andere Bezeichnung der Münze 
handelte; ebenso wenn von 2000 Aurei die Rede ist.^ 

Von diesen Sätzen scheint man sehr selten abgewichen zu sein. Nur 
einmal 1014 im Ilofgerichte zu Pavia finde ich den hohem Satz von 4000 
Mankusen. * In der Romagna aber macht eine offenbar lokale Abweichung sich 
geltend. Nur vereinzelt in königlichen Gerichtssitzungen erscheinen hier 2000 
oder 1000 Mankusen *^ dagegen in der Regel eine viel geringere Bannstrafe 



4« Antich. Est. 1, 315. 284. — Es würde das noch erklärlicher sein, wenn wir annehmen 
dürften, die 2000 Mank. seien gleichen Werthes mit 100 Pf. Gold, wie das doch nahe Hegt, 
da hier wie in den königlichen Urkk. heide Sätze sich zu ersetzen und miteinander zu wech- 
seln scheinen. Aher die sonst bekannten freilich sehr ungenügenden Angaben über den 
Werth der Mankusen scheinen das kaum bestimmter zu unterstützen. Vgl. Ducange Glos- 
sarium ad y. Mancus. Autiq. It. 2, 792. Fnmagalli 320. Waitz Ueber die MünzrerhAltnisse 
in den Rechtsbüchern des fränkischen Reichs 28. Mehrfach scheint Mancusus gleichbedeu- 
tend mit Goldsolidus gebraucht; so 804 in Istrien; Antich. Tx)ng. 4, 7. Dagegen werden 
1014 in Italien 20 Mankusen gleich 50 Solidi gesetzt; Antiq. It. 2, 800. Nach dem Ver- 
trage mit Venedig 967 scheinen sechs Mankusen auf ein Venetianer Pfund gerechnet; 
Stumpf Acta 14. Scheint sich weiter aus den folgenden Angaben zu ergeben, dass Man- 
kusen und Byzantiner gleichen Werthes waren, so ist mir wieder für den Werth des Byzan- 
tiners in dieser Zeit eine genauere Angabe nicht bekannt. Sachverständige dürften immer- 
hin in diesen wechselnden Ansätzen der Strafbestimmungen ergiebige Anhaltspunkte finden. 
5. Cartulor. Long. n. 20. 21. 25. 6. Fatteschi 307. 7. Antiq. It. 1, 312. Mittarelli 
Ann. 2, 271. Rena e Camici 2b, 117. 3a, 60. 61. 66. 77. 8, Mittarelli Ann. 3, 198. 
tl. Antich. Est. 1, 111. 10. Fautuzzi 2, 27. 5, 262. 

5* 



gg AeltererKdnigsbann. 

von 100 Byzantinern^^ oder, wahrscheinlich wieder gleichen Werthes, einmal 
von 100 Mankusen.*^ 

Der Ansatz der Strafe in Goldpfunden findet in den Gerichtsarkunden 
viel später Eingang, als m den königlichen. Bedeutend früher, als in Ober- 
italien, erscheint er im Herzogthume Spoleto, wo sich von 970 ab zahlreiche 
Beispiele finden ^^; erst 1037 ^^ so weit ich sehe, koumit er auch in Tuszien 
und dann immer häufiger in den oberitalischen Urkunden vor. 

Der regelmässige Satz sind 100 Goldpfunde; Abweichungen konmien 
auch hier viel seltener vor, als in den königlichen Urkunden. Wie in diesen 
findet sich einigemal die bedeutende Erhöhung auf 1000 Pfund Gold. ^^ Kommt 
1036. 1037 zulmola, 1067 bei Ferrara, 1134 zu Fano, eine geringere Bann- 
strafe von 10 Pfund vor^^ so dürfte das mit dem in der Romagna üblichen 
Satze von 100 Byzantinern zusammenhängen. Die Ermässigung auf 100 Pfund 
Silber finde ich in früherer Zeit nur vereinzelt in Mittelitalien. ^^ Gegen Ende 
des Jahrhunderts werden die alten Sätze nicht so regelmässig mehr einge- 
halten; insbesondere in den Gerichtssitzungen der Markgräfinnen Beatrix und 
Mathilde finden sich daneben auch 300, 200, 50 Pfund Silber ^^ auch 200 
Mankusen^^ später dann auch im Iteichsgerichte wohl 100 Pfund Silber^ ^ 
oder 50 Pfund Grold^^; durchweg handelt es sich jetzt also um Ermässigungen 
des Normalsatzes. 

Einzelne Abweichungen waren auch in früherer S^eit wohl dm*ch besondere 
Umstände veranlasst. Grundstücke eines Klosters wurden 970 durch den Bann 
von 100 Pfund Grold geschützt; in Folge erlittener Anfechtungen werden 981 
Investitur und Bann wiederholt und zwar so, dass der schon festgestellten 
Bannstrafe noch eine neue von 20 Pfund zugefugt wird.^^ Zu Lnola 1036 
wird zunächst der dort anscheinend normale Bann von 10 Pfund Gold ver- 
hängt, dann wegen eines andeln Streitgegenstandes noch ein geringerer Bann 
von 30 Byzantinern.^^ Bei einer päbsUichen Gerichtssitzung zuTeramo 1056 
heisst es vom Pabste: fedt rmttere bandum de parte reffte JSnrici et de 
eua parte f und zwar so, dass der Verletzer der königlichen Kammer 50 Pfund 
Grold, eben so viel der päbstlichen und eben so viel dem Verletzten zahlen soU*^; 



2S.— 1 11. Faotuzzi 1, 212. 263. 265. 284. Antiq. It. 1, 493. Ausserhalb der Bomagn« 
finde ich die 100 B3rzantiner als Bannstrafe nur einmal 981 zu Marsica. Script. It. Ib, 465. 
Als Strafsatz überhaupt, zu dem sich jemand selbst yerpflichtet oder den der Richter auf 
Verletzung seiner Entscheidung setzt, erscheinen die 100 Byzantiner oder Romanati sehr 
h&ufig auch in den longobardischen Fürstenthümem. 12. Fantuzzi 1, 218. 18* 970 
bis 1028: Script It. 2 b, 962. 973. 978. 989. 992. Ib, 497. 499. Gattula Hist. 1, 77. 
14, Antiq. It. 2, 963. 15. Script. It. 1 b, 497. 2 b, 989. Antiq. It. 2, 983. Tatti 2, 851. 
16» Fantuzzi 2, 67. 72. Morbio 1, 73. Amiani 2, 5. Es mag damit noch zusammenhangen, 
wenn in kaiserlichen Priyilegien für Rayenna 1177, 1185 und 1209 (Fantuzzi 4, 276. 5, 
308. Mittarelli 4, 125) der yerletzenden Stadt nur eine Strafe yon zehn Pfund Oold gedroht 
ist, während sich sonst regelm&ssig hundert Pfund finden. 17* Rieü 982, Amitemo 1023, 
Chiusi 1058: Fatteschi 304. 321. Ughelli 3, 628. 18. Rena e Camici 3 a, 52. 3e, 83. 
4a, 56. Ughem 1, 817. 19. Antiq. It. 1, 917. 20. 1091. 1117: I^npus 2, 771. U^^dli 
2, 287. 21. Antiq. It. 1, 613. 22. Script. It. 2 b, 963. 974. 28. Fantuzzi 2, 67. 
24. UgheUi 1, 352. Heisst es schliesslich richtig 150 Pfund, aber medielatem regi ei m$- 
dielatem episcopo, so ist das ein durch die gewohnte Formel yeranlasster Missgriff. 



Gerichtlicher Königsbann. g9 

ZU dem gewöhnlichen Satze kommt also hier ein dem königlichen gleicher 
päbstlicher Antheil. 

Derselbe Satz von 100 Pfund Gold oder auch Silber erscheint in den 
Gerichtsurkunden auch häufig als Poena, zu welcher sich die abstehende oder 
unterliegende Partei ausser dem doppelten Ersätze der siegenden im Falle 
späterer Verletzung ihres Rechtes verpflichtet Doch stehen beide Strafen 
sonst in keinem engem Zusammenhange; wir sahen insbesondere, dass die 
eine die andere keineswegs immer ausschliesst^* 

Im zwölften Jahrhunderte verschwindet allmählig der Brauch, die gericht- 
lichen Entscheidungen durch Stellung unter Königsbann zu sichern. In den 
Gerichtssitzungen K.Heinrichs II 16 wird noch durchweg die alte Bannformel 
angewandt; auch später finden sich noch einige Erwähnungen, dass die sie- 
gende Partei oder die zugesprochene Sache unter Königsbann gestellt werden, 
dessen Verletzung mit einer Poena bedroht wird 2^; ganz vereinzelt helsst es 
sogar noch 1191 in der Mark Ancona vom Markgrafen: posmt handum super 
eo8.^^ In der Regel wird jetzt aber in den G^jrichtsurkunden, wenn das Ur- 
theil noch durch Androhung einer Strafe gesichert wird, diese einfach als vom 
Richter bestimmte Poena ohne Erwähnung des Bannes bezeichnet 

29. — Die Befugniss zur Verhängung des Königsbannes im 
Gerichte war nicht auf den König beschränkt, auch nicht auf seine unmittel- 
baren Vertreter im Hofgerichte oder Reichsgerichte, die Königin, den Pfalz- 
grafen, den Kanzler, die Königsboten der verschiedensten Art Er wird ebenso 
verhängt von den ordentlichen Richtern, welchen die Befugnisse der gräflichen 
Gerichtsbarkeit zustanden, von Herzogen mid Markgrafen, Grafen und Bi- 
schöfen, welche gräfliche Gerechtsame hatten; mit dem Bischöfe von Parma 
verhängt 1069 auch sein Vicecomes den Bann*, welcher freilich nach kaiser- 
lichen Privilegien die Gewalt eines Königsboten hatte. ^ In Gerichten, wo wir 
die gräfliche Gerichtsgewalt nicht voraussetzen dürfen, wird der Königsbann 
nicht erwähnt Dagegen wird nicht zu bezweifeln sein, dass derselbe ein Recht 
aller Grafen als solcher war, nicht bloss einzelner Grafen, welchen er beson- 
ders verliehen war. Grafen verhängen den Bann nicht blos gemeinsam mit 
hohem Richtern, sondern auch wenn sie allein Vorsitzen^ und nirgends finde 
ich eine Andeutung, dass ein Graf die Gewalt des Bannes nicht hatte, dieser 
etwa für eine gräfliche Entscheidung beim hohem Richter nachzusuchen war. 
Beweisend dürfte insbesondere sein, dass in den longobardischen Formeln 
wiederholt der Graf im allgemeinen um den Bann ersucht, dieser also doch 
wohl bei jedem Grafen vorausgesetzt wird.* 

Auch ist es für die Höhe des Strafsatzes ganz gleichgültig, von wem der 
Bann verhängt wird. Nicht allein, dass wir in den verschiedensten (Jerichten 
dieselben Nonnalsätze wiederfinden; auch die Abweichungen smd ganz unab- 



25. Vgl. S 11 n. 5. 26. 1034. 36. 47 : Amiani 2, 5. Antiq. It. 1, 613. 6, 233. Rena • 
Camici 5m 14; rgl 1164: Mem. di Lucca 4b, 181. 27. Hittarelli Ann. 9, 36. 

30. — 1« Aff6 Panna 2, 329. 2. Aff6 P. 1, 380. 8. Lupus 2, 275. Boselli 
1, 293. Script. It 2 b, 988. Antiq. It. 1, 401. 4« Cartular. Long. n. 20. 21. 25. 



70 Aeltorer Röoigsbann. 

hängig von der Person des Richtenden. Den höhern Satz von 2000 Mankusen 
verhängt der Graf, wie der König den niedern von 1000 Mankusen^; und 
auch den höchsten Satz von lOQO Pfund Gold finden wir nicht blos vom 
Könige, sondern auch vom Markgrafen und gemeinsam mit einem Königsboten 
vom Grafen verhängt. ^ Es ist das dem Wesen der Sache durchaus angemessen, 
da es sich nicht um die Missachtung des gräflichen, sondern des königlichen 
Befehles handelt, welche nicht geringer zu alinden ist, wenn dieser Befehl nicht 
unmittelbar vom Könige, sondern von dem dazu bevollmächtigten Grafen er- 
geht. Das findet denn auch in der Bezeichnung seinen Ausdruck ; ist oft nur 
vom Banne schlechtweg die Rede, so heisst es eben so oft in den verschieden- 
sten Gerichten mittere hannum regium oder banniim d. regia oder banmim 
de parte regis. 

Zeigt sich die Befugniss der höheren Richter, fiir ihre gerichtlichen Be- 
fehle die Achtung, welche dem Worte des Königs selbst gebührt, in Anspruch 
zu nehmen, häufiger nur bei jener Sicherung des Urtheils gegen spätere Ver- 
letzung, so wird, wie das auch sonst der Fall ist^, auch in Italien wohl noch 
anderweitige Anwendung erwähnt. Nachdem 927 der anwesende Angeklagte 
es verweigert hat, auf die Klage zu antworten, heisst es : Thik ipse O. comes 
palatii hissit eldem G. et hannum d. regia eo rmait^ ut exinde iuaticiam 
fedaaetfi Nachdem 998 in der Sabina der Königsbote den Abt voji Farfa 
investirt hat, befiehlt er dem Guido, welcher Advocatua de ipao placito heisst, 
ut vocifera/ret a/c hannum, rmtteret ad Tnaiorea et ndnorea^ qui in ipao 
placito eranty ut licentiam et poteatatein hoher ent adiuvandi ipaum ahbar- 
tem — de ipaia rehua in quocumque ordine idem ahhaa voluiaaet aine nUa 
compoaicione aut calumnia; et qui hoc facere noluiaaet, compoaiturua eaaet 
unuaquiaque in ipao monaaterio d£ aiiro lihram tmam. ^ 

Die Ausdehnung des königlichen Bannrechtes insbesondere auf richter- 
liche Beamte in der Bedeutung, dass ihr Befehl gleich dem unmittelbar vom 
Könige ergangenen geachtet und geahndet werden soll, wird schon in karolin- 
gischer Zeit mehrfach erwähnt.*^ Aber er scheint anfangs nicht bestimmten 
Klassen von Beamten allgemein zugesprochen, sondern durch besondere Voll- 
macht in Einzelfallen ertheilt worden zu sein. So bestimmt der König 864 bei 
Bestellung von Königsboten ausdrücklich, wenn sich jemand weigere, ihrer 
Ladung zu folgen oder eidlich auszusagen, sollten sie hannum noatrum in 
rehua iUiua mittere. ^ ^ Es handelt sich dabei mu ein Inquisitionsmandat, und 
es wäre möglich, dass die Eigenthümlichkeiten des Inquisitionsverfahrens ins- 
besondere auf die Ausdehnung des Königsbannes auf andere Richter eingewirkt 
hätten. ^^ Jedenfalls muss mit der Zeit das Recht allen hohem Richtern zu- 
gestanden sein. Treffen die frühern Fälle auch vorzüglich Pfalzgrafen und 
Königsboten, ist mir vor 962^^ kein Beispiel für die Bannbefugniss eines 



I.—] 5. Antiq. It. 1, 401. Fantuzzi 5, 262. 6. Script. It. 2 b, 989. Antiq. It. 2, 983. 
7. Vgl. Waitz y.G. 4, 323. 8. Morbio 3, 155. Aehnlich 871 : Mem. di Lucc» 4 b, 52. 
9. Fatteschi 309. 10. Vgl. Waitz V. G. 3, 247. 4, 323. 11. Mem. di Lucca 4 b, 53. 
12» Vgl Bruimer Inquisitionsb. 109. 13* Lupus 2, 275. 



Befugniss znr YerhängUDg des Rönigsbannes. 71 

Grafen, der nicht zugleich Missus war, vorgekommen, so sind die Fälle nicht 
allein zu vereinzelt, als dass sich sichere Schlüsse daraus ziehen Hessen, son- 
dern auch gerade bei der ersten gerichtlichen Anwendung des Königsbannes 
897 verhängt ihn nicht blos der Pfalzgraf als Missus, sondern mit ihm der 
Markgraf, der nur als ständiger Ortsrichter mit ilmi zu Gerichte sitzt. ^'^ Ob 
das nun später für eine mit dem höheren Richteramte an und fiir sich ver- 
bundene Befugniss galt, ob ähnlich, wie in Deutschland, auch in Italien durch 
eine besondere nicht in den Kreis des Lehenrechtes fallende Verleihung des 
Bannes die Anschauung der Uebertraguug eines persönlichen Rechtes des 
Königs aufrecht erhalten wurde, mussich dahingestellt lassen, da mir Anhalts- 
punkte für eine Entscheidung nicht aufgefallen sind. 

30* — Anfangs gilt der Bann sichtlich als ein ausschliessliches Recht 
des Königs, welches von andern nur im Namen des Königs mid auch nur bei 
gerichtlichen Entscheidungen geübt wird. Dagegen findet sich später mehrfach 
eine Anwendung, bei welcher diese Auffassung verwischt erscheint, eine 
selbststäudige Banngewalt der Grossen hervortritt, da nicht allein die 
Bezeichnung als Königsbann fehlt, sondern auch die Hälfte der Bannstrafe 
nicht dem Könige, sondern dem bannenden Grossen zugesprochen wird. Nicht 
auffallen kann es allerdings, wenn Herrscher, welche ihre Gewalt überhaupt 
nicht vom Kaiser ableiteten, sich eine entsprechende selbstständige Grewalt 
zuschrieben. So droht wohl der Pabst in ganz entsprechender Weise eine 
zur Hälfte an seinen Palast zu zahlende Strafe an^; wir fanden ja auch, dass 
ein Pabst den Biann da parte regis et de sua parte verhängen liess.^ Die- 
selbe Gewalt scheinen sich auch die longobardischen Fürsten Unteritaliens 
zugesclirieben zu haben; wenigstens hie und da finden sich in ihren Urkunden 
Strafen angedroht, deren Betrag sehr wechselt, welche aber insbesondere durch 
die Bestinnnung der Hälfte aacro noatro palatlo sich der königlichen Bann- 
strafe eng anschliessend, während in andern Urkunden häufig nur eine an den 
Verletzten zu zahlende Busse bestimmt wird. Damit dürfte es dann zusam- 
menhängen, wenn Fürst Pandulf 970 im Hofgerichte den Bann verhängt a 
parte d. imperatoria et de aua parte. ^ 

Bei den Grossen des Reichs scheint die Befugniss zur Verhängung 
des Königsbannes ausschliesslich auf ihre richterlichen Funktionen beschränkt 
gewesen zu sein; wir finden kein Beispiel, dass sie denselben auch zur Siche- 
rung ihrer anderweitigen Verfiigmigen angewandt hätten. Dabei ist freilich 
von den Legaten abzusehen, welche, wie wir sehen werden, ganz in die Stelle 
des Königs eintraten, und zumal in der staufischen Zeit in ihren Urkunden 
ganz dieselben Strafandrohungen anwandten, wie sie in den königlichen ge- 
bräuchlich waren. Erst in späterer Zeit finde ich ein vereinzeltes Beispiel, dass 
eine solche Strafandrohung einem Grossen ausdrücklich gestattet wurde; der 



14» Mem. di Lucca 4 c 71. 

ai, — 1. z. B. 944 r AnUq. It. 1, 948. 2. Vgl. § 28 n. 24. 8. Ughem 10, 444. 
471. 480. 538. Antiq. It. 1, 952; es sind SäUe von 2, 10, 20, 100, 150, 200 Pfund Goli 
4» Script. It. 1 b, 443. 



72 AeltererRönigsbaDO. 

König bewilligt 1219 dem Bischöfe von Turin und dessen Nachfolgern: ut 
auctoritate noetra et imperii per banna pecimiaria y quorum niedietaa 
noatre et imperii camere appUcetur, reaidua parte leai^ et Kbertatem ec- 
clesie ac ivra ecclemaatica ttteantvr per totam diocesim Taurine^aetn,^ 
Die Bestimmung der einen HäJfte zeigt, dass es sich hier um Drohung könig- 
licher Bannstrafen handelt. 

Dagegen finden sich schon früher einige Beispiele, dass Grosse auch die 
Verletzung aussergerichtlicher Verfügungen mit eiper Greldstrafe be- 
drohen, welche übrigens ganz den königlichen Bannstrafen entsprechend, doch 
nicht als Königsbann zu betrachten sind, da die Hälfte nicht dem Könige zu- 
gesprochen wird, vielfach auch die Summe eine wesentlich geringere ist So 
1032 der Bischof von Piacenza: Si quia htdus noatre iuaaionia tranagreaaor 
eatiterit, centnm Ubraa argenti optimi componat, medietatem episcapaU 
camere et medietatem canonicia; und derselbe 1125 als Bischof und Graf: 
componat mulctam, que eat pena/m awrl uncias decem arffenti pondera 
vigintiy inedietatem camere eiuadem comitia,^ Aber diese Fälle stehen über- 
ausvereinzelt. Um so auffallender ist es, dass die Markgrafen vonTuszien 
im eilften und zwölften Jahrhunderte in einer Reihe von Urkunden dem Ver- 
letzer eine Bannstrafe drohen, mehrfach nur von hundert Pfund Silber, aber 
fast eben so oft doch auch in dem beim Königsbanne üblichen Ausmasse von 
hundert Pftmd Gold. ^ Und dabei handelt es sich zweifellos um eine vom Kö- 
nigsbanne unabhängige eigene Banngewalt, da einerseits auch hier die Hälft« 
der Summe der markgräflichen Kammer zugesprochen wh'd, weiter aber die 
Strafe vom Markgrafen wohl ausdrücklich als Pena noatri banni bezeichnet 
wird.^ Mag sich das auf ausdrückliche Verleihung, oder anfangs nur auf An- 
massung gründen, diese Banngewalt erscheint hier als herkömmliches Recht, 
das dann auch auf die spätem vom Könige abhängigen Markgrafen überging. 

Wo man sich eine solche Banngewalt zuschrieb, konnte dieselbe dann 
auch zu gerichtlicher Anwendung kommen, der Richter seine Ent- 
scheidung durch den eigenen, statt durch den Königsbann schützen. Das ist 
denn auch bei den Markgrafen von Tuszien der Fall, aber freilich so, dass 
beides vielfach mit einander vermengt erscheint Schon 1067 verhängt der 
Graf von Ferrara als Bote Herzog Grottfrieds bannwm ex parte dom/ini mei 
im Betrage von zehn Pfund Gold, medietaa domino meo.^ Die Markgräfinnen 
Beatrix und Mathilde verhängen dann allerdings noch sehr liäufig ganz in alter 
Weise einen zur HäUte an die königliche Kammer zu zahlenden Bann, wobei 
es freilich häufig nun allgemeiner medietatem parti pvblicae statt camerae 
domini regia heisst, was allerdings zunächst gleihbedeutend sein sollte, da es 
selbst bei königlichen Gerichtssitzungen gebraucht wird ^^ hier aber doch kaum 
unabsichtlich bevorzugt wurde. Fehlt aber durchweg die Bezeichnung als Kö- 



1.—] 5. HuiUard 1, 598. 0. BoseUi 1, 295. 308. 7. Belege für Bonifaz, Gotfried, 
Mathilde, Conrad, Rampert 1048-1131 gesammelt Antiq. It 1, 956-963; für Weif: Antich. 
Est 1, 297, 298. UgheUi 3, 399; für Philipp: Margarin 2, 227. 8. 1120. 1160: Arch. 
stör. 10 h, 6. UgheUl 3, 399. Ot Morhio 1, 73. 10. 1090. 95: Verci Bcel. 3, 18. 
Antiq. It 2, 943. 



Selbstetlndige Banngewalt der Gfossen. 73 

nigsbann, so heisst es schon 1072 von Beatrix und Mathilde bandum euum 
miserunty obwohl auch hier noch die Strafe dem Könige zugesprochen wird. * * 
Unter Mathilde kehrt dann aber nicht allein das bandum suum häufiger wie- 
der, sondern auch bezüglich der Zahlung heisst es nun nicht allein zuweilen 
medietatem camerae d, regia et iam dicte d. Matilde^\ sondern mehrfach 
geradezu cainere camitieae,^^ 

Doch kommen einige derartige Fälle auch sonst vor.^"* Im Herzogthume 
Spoleto heisst es 995 im Gerichte emes Boten desüerzogs und eines Grafen: 
bannum exinde miserunt a parte d. Huffonia ducia et marchionia — auri 
optimi hizantoa miUe, medietatem camerae d. Huffonia, ^ ^ Es mag sich um 
eine Ausnahmsstellung des Herzogs handeln; doch kommen in jener Gegend 
auch sonst Unregelmässigkeiten vor; so heisst es 1022 von einem Königsboten 
and dem Grafen von Valva: miaerunt bandum eorum,^^ Die Markgrafen 
von Este verhängen 1044 einen Bann von hundert Pfund Silber, medietatem 
earutn ma/rcMonumA'^ Grafen von Marciano sagen 1097: bannum noatrum 
ad penam aolvet, und verfügen eine Bannstrafe von hundert Byzantinern, zur 
Hälfte ihrer Kammer. ^^ Zu Este heisst es 1117: medietatem kamere Hein- 
rici ducia ^^y bei Markgraf Friedrich von Ancona 1134: camerae imperiali 
et marchionia, '^^ In ganz eigenthümlicher Weise heisst es noch 1203 bei 
einer gerichtlichen Entscheidung des Patriarchen von Aglei für den Bischof 
von Parenzo: Et qui contra/ecerit aubiaccat banno nonaffinta biaaantio- 
rum patriarche et marchioni — et epiacopo Pa/rentino penam miUe lih\ 
den. Aquileienaium,^^ 

Alle diese, im allgemeinen doch nur vereinzelten Fälle werden sich kaum 
auf einen massgebenden Gesichtspunkt zurückführen lassen. Es könnten hie 
und da besondere Verleihungen stattgefunden haben. Eben so sehr mag ge- 
wirkt haben, dass die ursprüngliche Bedeutung des Bannes mehr in Vergessen- 
heit gerieth; und das lag dann besonders nahe, wenn, wie wohl anzunehmen 
ist, die Bannstrafen selbst oft vom Könige den Grossen überlassen waren 
oder diese sich dieselben anmassten. Und auch das kann eingegriffen haben, 
dass sich ein, wenigstens im zwölften Jahrhunderte bestimmt hervortretender 
Sprachgebrauch bildete, welcher wohl jede an die öffentliche Gewalt zu zah- 
lende Geldstrafe als Bannmu bezeichnete. 

V. BANN UND ACHT. 
31« — Die Anwendung des Königsbannes in den Gerichten in der bisher 



11» Antiq. It 2, 955. 12. Rena e Camici 3 a, 66. Antiq. It. 1, 966. 18. Antiq. It. 
1, 966. Mittarelli Ann. 3, 196. 198. 14. Nicht dahin gehören Fälle, wo es bei Gerichts- 
Sitzungen auch anderer Richter, als des KOnigs selbst, medietatem camerae nostrae heisst; 
Tgl. $28 n. 3. Irrig schliesst daher Mnratori Antiq. It. 1, 954 aus einer solchen Stelle 
schon für 941 auf eine selbststftndige Banngewalt der Markgrafen yon Tusxien. Möglicher- 
weise liegt nur ein ähnlicher Missgriff der Fassung yor, wenn Markgraf Werner 1 106 auo-' 
Umtäte d. imperatorU eine Strafe yon 100 Pfund Gold droht, dann aber die Hälfte camerae 
tuutrae zuspricht. Script It 2 b, 499. 15. Fatteschi 307. 16. Script It. Ib, 499. 
17« AnUch. Est 1, 183. 18. MittarelU Ann. 3, 137. 138. 19. AnÜeh. Est 1, 284. 
JM. Amiani 2, 5. 21. MittareUi Ann. 4, 256. 



74 BannandAcht. 

besprochenen Weise findet sich im zwölften Jahrhunderte nur noch ganz ver- 
einzelt. Dagegen ist nun auch in der staufischen Periode häufig von einem 
Bannum d. imperatoris oder Bannum imperii die Rede. Dieser Keichs- 
bann hat aber eme wesentlich andere Bedeutung. Der Königsbann wird über 
eine Person verhängt zum Schutze ihres Rechtes gegen jeden etwaigen Ein- 
griff Dritter. Der Reichsbann erscheint auch wohl allgemein gedroht gegen 
jeden etwaigen Verletzer, erscheint aber häufiger ausgesprochen gegen eine 
bestimmte Person, bei welcher die Verletzung eines königlichen Gebotes bereits 
vorliegt; als Zweck tritt mehr die Zurückfiihrung zum Grehorsam, als die Ein- 
haltung des Gehorsams in den Vordergrund. Insbesondere zeigt sich aber ein 
Unterschied in den Wirkungen. Als rechtliche Wirkung des Königsbannes 
ergibt sich nach dem Gesagten nur, dass der Verletzer die Bannstrafe ver- 
wirkt Eine solche Bannstrafe kann allerdings auch beim Reichsbanne ein- 
treten; aber die wesentlichste Wirkung desselben haben wir zu sehen inFried- 
losigkeit der Person, in Entziehung des Rechtsschutzes bis zur Erfüllung be- 
stimmter Bedingungen oder auch fiir iumier. ^ ^ 

Versuche, die spätere Gestaltung des Reichsbannes in Italien lediglich 
aus einer Weiterentwicklung älterer italienischer Einrichtungen zu erklären, 
stossen, wie wir sehen werden, auf Schwierigkeiten. Es ist möglich, dass ein 
solches Verhältniss dennoch stattfand, dass sich dasselbe nur wegen des Man- 
gels geeigneter QueUenzengnisse nicht bestimmter nachweisen lässt Es wäre 
aber immerhin auch möglich, dass fremder Einfluss sich bei der späteren Ge- 
staltung des Reichsbannes geltend gemacht hätte. Dann liegt allerdings der 
Gredanke an die deutsche Reichsacht sehr nahe. Der Vergleich des italie- 
nischen Reichsbannes mit der deutschen Reichsacht ergibt allerdings, worauf 
wir zurückkommen, eine ganze Reihe der wesentlichsten Verschiedenheiten; 
von einfacher Uebertragung einer deutschen Einrichtung auf Italien kann da 
in keiner Weise die Rede sein. Andererseits zeigt sich dann aber eine so grosse 
Verwandtschaft zwischen Bann und Acht und zwar gerade in solchen Punkten, 
welche dem älteren italienischen Recht anscheinend fremd sind, dass darin 
Aufforderung genug liegt, zu untersuchen, ob sich nicht bestimmtere Halt- 
punkte fiir die Annahme eines Einflusses deutscher Anschaumigen auffinden 
lassen. 

Ein solcher scheint sich zu ergeben aus Beachtung der Strafandro- 
hungen in deutschen Königsurkunden. Es stellt sich dabei heraus, dass 
einmal die Gt^ldstrafen des altern Königsbannes von Italien her Eingang in 
Deutscliland fanden. Andererseits aber auch, dass die Androhung des Reichs- 
bannes, wie sie in der staufischen Zeit in Italien in den Urkunden der Könige 
nnd Legaten gebräuchlich ist, aus den deutschen Urkunden entnommen ist 
Wird nun auch die gegenseitige Beeinflussung der Fonneln eine sachliche 
Wechselwirkung noch keineswegs erweisen, so ist sie doch iumierhin beachtens- 
werth; und sollte sich fiir den nächsten Zweck ein festerer Anhalt nicht er- 
geben, so scheint mir jenes Verhältniss doch auch fiir andere Zwecke beach- 
tenswerth genug, um eine genauere Feststellung nicht überflüssig erscheinen 
zu lassen. 



Geldstrafen der deotschon Rönigsurkundcn. 75 

32« — In den für Deutschland ausgestellten Kaiserurkunden werden 
früher in der Kegel für die Uebeitretung keine besonderen Strafen angedroht. 
Die Fälle, wo es geschieht, sind bis zum eilflen Jahrhunderte noch verehizelte; 
erst im zwölften Jahrhunderte werden sie häufiger. Die angedrohten Strafen 
sind verschiedener Art und gehen auf verschiedenen Ursprung zurück. 

üandelt es sich um Geldstrafen, so gehen diese in Einzelfallen noch 
auf die karolingische Reichsgesetzgebung zurück. Der fränkische Königs- 
bann von sechszig Solid! oder Schillingen hat sich in Deutschland langß ge- 
halten. Er erscheint im Sachsenspiegel einmal noch als Gewette jedes mit 
dem Königsbann beliehenen Richters ^ ; weiter noch als Strafe desjenigen, der 
in einem königlichen Bannforste jagt.^ Als eine auf die Uebertretung irgend 
eines königlichen Befehls beliebigen Inhalts für den Einzelfall angedrohte Strafe 
kommt dieser Königsbann in den Urkunden nicht vor. ^ Er erscheint vielmehr 
als eine im bestimmten Ausmasse von vornherein feststehende Strafe, insbe- 
sondere für Verletzung solcher Gegenstände, w^elche im besonderu Königsfrieden 
standen, und welche nun auch in den meisten Fällen nicht an den König selbst, 
sondern an den zu zahlen ist, zu dessen Nutzen der König den Gegenstand in 
seinen besondern Schutz nahm und dem wohl überhaupt die Bannbusseu in 
einem Gebiete überlassen waren. So heisst es bei Verleihung von Bannforsten 
an den Erzbiscliof von Trier 973 und 1023, dass derjenige, welcher hoc nos- 
trum bannum verletzt, dem Erzbischofe sechszig Solidi zahlen soll. ^ Als eine 
in demselben Ausmasse feststehende Strafe erscheint der Bann auch 1090, 
wo bestimmt wird, dass der Verletzer von Rechten der Juden zu Speier ban- 
nam, hoc est libras tres argenti, dem Richter zahlen soll. ^ Es wird danach 
nicht zu bezweifeln sein, dass eben diese Summe gemeint ist, wenn es, und 
zwar durchweg nur bei Verleihungen von Forstrechten und Marktrechten, ein- 
fach heisst, da«s der Verletzer dem Beliehenen sammam nostrl banni oder 
reglum bannimi zahlen solle. ^ Heisst es 1030 bei Verleihung von Markt- 
rechten für Donauwerth vom Verletzcr: tale bannimi sciat se composltiiram, 
quäle componeret , ac si iUiul mercatmu Hatispotie aut Auguste Inqule- 
taret^j so könnte es sich allerdings um eine besonders bestimmte Summe han- 
deln ; aber in einem entsprechenden Falle bei Verleihung von Marktrechten an 
St. Maximin 992 heisst es allgemeiner: sciat se coinpona'c nostrum bamium 
ita slcut nie, qui mercato 3Iogom'ie, Colonie et Trei^erls eonfracto et eon- 



32. — 1« Sachs. Landr. III 64 §4. So werden auch 1061 als Gewette des Grafen zu 
Worms, 1101 des Tribunus zu Speier, 1120 des Herzogs von Zähringen 60 solidi erwähnt. 
Stumpf AcU 6i>. Wirtemb. Ü.B. 1, 326. Dümge 123. 2. Sachs. Landr. II 61 § 2. 
3* Nur ganz vereinzelt heisst es in einer 099 zu Rom für ein baierisches Kloster ausge- 
stellten Urkunde: sciat se hannum nostrum dupliciter coniposilurum, medietatem eamere 
noilre et medietatem predicto ^nonasterio. Mon. Boica 31, 267. Die Vertheilung weist auf 
den italienischen Brauch, mit dem sonst immer eine für den Einzelfall bestimmte und 
höhere Summe verbunden erscheint, während doch hier wohl nur an die feststehende 
Summe von 60 Solidi zu denken ist. 4. Beyer U.B. 1, 294. 347. 5. Mon. Boica 31, 370. 
CS. 973-1073: Mon. Boica 31, 217. 29, 30. 184. Beyer Ü.B. 1, 332. Cod. Westf. 1, 91. 
Stumpf AcU 77, 7. Mon. Boica 31, 310. 



76 BannundAcht. 

taimnato dampnatus fuerit^ ; die Gleichstellung dürfte doch weniger auf die 
Hohe der Summe, als auf die Zahlung des Bannes überhaupt zu beziehen sein. 

Bei einigen anderen Strafandrohungen handelt es sich sichtlich noch um 
die fränkische Immunitätsstrafe, wonach der Verletzer der Immmiitat 
sechshundert Solidi oder dreissig Pfund Silber zu zahlen hat So 898 für 
Matsee; der Verletzer soll zahlen debitam poenam tnolentie eiadem recto- 
ribtis, id est libras ccxx* wrgenti prohatiaeimi,^ Nach Immunitatsprivileg 
fiir Kamerich 1003 ist der Verletzer soUdis de. cidpabiUs, wovon zwei Drittel 
der Kirche, ein Drittel dem Fiscus zufallen.*^ Für Speier heisst es 1101, 
dass bei Verletzung der Wohnungen der Domherrn dem Bischöfe secundum 
legem immmnitatia sechshundert Solidi zu zahlen sind.^^ 

Es handelt sich in diesen Fällen nicht darmn, den vorliegenden Einzelbefehl 
des Königs durch eine besondere Strafandrohung zu sichern, sondern nur um 
eine Erwähnung der allgemein auf Verletzung des Bannforstes oder der Im- 
munität gesetzten Strafen, in welche der Verletzer auch dann verfallen wäre, 
wenn hier gar nicht auf dieselben hingewiesen wäre. Die Erwähnungen sind 
daher auch nur vereinzelte, mehr zufallige, welche seit dem Ende des eilfteu 
Jahrhunderts ganz verschwinden, da die jetzt üblich werdenden ungleich em- 
pfindlicheren Strafandrohungen fiir die Verletzung des Eipzelbefehls eme viel 
grössere Bürgschaft gewährten, als die Hinweisung auf die alten, verhältniss- 
massig unbedeutenden Bannstrafen. 

33« — Dagegen handelte es sich bei dem für Italien nachgewiesenen 
Brauch um die Sicherung des einzelnen königlichen Befehls durch eine für den 
Einzelfall besonders bestimmte Geldstrafe. In für Deutschland ausgestellten 
Kaiserurkunden finden sich solche Geldstrafen für den Einzelfall erst 
in den letzten Jahren des zehnten Jahrhunderts*; wo es früher vorkonunt, 
ergeben sich die Urkunden bald als Fälschungen.^ Doch hat dieser Brauch in 
Deutschland sehr langsam festere Wurzel gefasst Noch im ganzen eilft^n 
Jahrhunderten handelt es sich wesentlich nur um vereinzelte Fälle. Hat eine 
solche Bestimmung einmal in ein Privileg für eine bestimmte Kirche, zunächst 
vielleicht sehr zufallig, Eingang gefunden, so finden wir dieselbe dann freilich 
aus naheliegenden Gründen gewöhnlich auch in allen spätem Privilegien für 



32.-1 & Beyer U.B. 1, 320. 405. 9. Mon. Boica 31, 151. 10. Böhmer Acte 32. 
11. Wirtemb. U.B. 1, 326. 

33. — 1. Ich habe mich für den Zweck der folgenden Untersachangen auf die 
Durchsicht weniger Urkundenwerke beschränkt, wie sie für ein vorläufiges Ergebniss ge- 
nügen mOgen ; so lange die Raiserurkunden nicht in zusammenhängender Reihe Torliegen« 
ist es ohne ganz nnverhältnissmässigen Aufwand Ton Zeit und Mühe nicht wohl möglich, 
für die Untersuchung solcher einzelnen Punkte das Material auch nur annfthemd su er- 
schöpfen. — In den mir Torliegenden echten Urkunden finde ich kein Beispiel Tor Otto III. 
Auch hier mOchte ich in Urk. 992 für Freising (Mon. Boica 31, 251) die Androhungsformel 
noch für Interpolation halten, da sie in ungewöhnlicher Weise auf die Siegelformel folgt 
Die ersten mir bekannten Fälle sind dann 994 für Schwarzach, 999 für Metz und Sewa, 
1012 für Wirzburg, 1014 für Paderborn: Dümge 93. Beyer 1, 330. Mon. Boica 31, 267. 
28, 438. Cod. Westf. 1, 63. 2. So 817 für Murhard, 903 für S. Emmeran, 884. 888. 
998 für Beichenau: Mon. Boica 31, 38. 28, 133. Dümge 76. 79. 95. 



Anfnahme der italienischen Geldstrafen in Deatschland. 77 

dieselbe Kirche^; wo das nicht der Fall war, ergeben reiche Reihen von Kai- 
serorkunden ftlr das eilfle Jahrhundert oft noch nicht ein einziges Beispiel.^ 
Erst im zwölften Jahrhunderte gewinnt der Brauch weitere Ausdehnung; aber 
während in Italien diese Drohung einer Greldstrafe fast in keiner Urkunde 
fehlt, bleibt sie in Deutschland doch auch jetzt noch auf die Minderzahl der 
Urkunden beschränkt. ^ 

Weist schon diese überaus langsame Einbürgerung des Brauchs darauf 
hin, dass derselbe in keiner näheren Verbindmig mit deutschen Einrichtungen 
stand, so ist überhaupt nicht zu bezweifeln, dass derselbe einfach aus Italien 
übernommen wurde. Dafür Hesse sich schon geltend machen, dass es sich 
bei einigen der frühesten Fälle um Urkunden handelt, welche in Italien fiir 
Deutschland ausgestellt wurden.® Bestinunter spricht dafür, dass wir gerade 
die Eigen thümlichkeiten des italienischen Königsbannes hier wiederfinden. 

So vor allem die T h e i 1 u n g d e r S t r a f s u m m e zwischen dem Fiskus 
und dem Verletzten, welche den deutschen Ilechtseinrichtungen sonst fremd 
ist, bei welchen die Busse fiir den Verletzten, und die Wette für den Rich- 
ter geschieden erscheinen, wohl allgemein bestimmt ist, dass die letztere ge- 
ringer sein soll, als die erstere. In dem erstangeführten Falle von 994, der 
überhaupt in seiner Fassung mehi* vereinzelt steht, heisst es allerdings, dass 
hundert Pfund ad cameram nostram zu zalilen sind. " Bei allen folgenden 
Fällen ist dagegen durchweg jene charakteristische Theilung der Summe er- 
wähnt. Erst später findet sich dann wohl wieder eine Anzahl Fälle, in wel- 
chen die ganze Smnme der kaiserlichen Kammer bestimmt wird.^ Sie bilden 
allerdings die grosse Minderzahl, dürften aber doch immerhin dafür zeugen, 
dass jene Theilung den deutschen Einrichtungen nicht recht entsprach, dass 
man da, wo man sich nicht einfach durch die übernommene Formel leiten Hess, 
zunächst die Verletzung des Königs durch Missachtung seines Grebotes ins 
Auge fasste und ihm die ganze Summe zusprach.^ 

Weiter zeigt sich die grösste Uebereinstunmung bezüglich des Betrages 
der Strafsumme. Wie in Italien, so finden wir auch hier gleich von den 
ersten Erwähnungen an ganz überwiegend den Satz von hundert Pfund Gold ; 
zuweilen auch hier, wie in ItaHen, höhere oder niedrigere Sätze, aber doch so, 
dass jener eine Satz häufiger vorkommt, als alle andern zusannnen. ^ ^ Von 

8. So für Wirxburg 1012-33: Mon. Boica 28, 438. 29, 15. 33. 40. 31, 298; für Pader- 
born 1014-39: Cod. Westf. 1, 63. 71. 72. 73. 84. 98. 103. 4. So haben Dronke und 
Lacomblet keinen Fall; Cod. Westf. lediglich die angeführten für Paderborn; Remling U.B. 
1, 28 einen Fall; das Wirtemb. U.B. 1, 262. 271 zwei Fälle für Wirzburg und Basel 
6. So finden sich z. B. im Wirtemb. U.B. 1123-1197 auf 52 Kniserurkunden nur 18 Fälle. 
6. Die beiden von 999 zu Rom, die von 1014 zu Pavia. 7. Dümge 93. 8. So 1069 
bis 1193: Mon. Boica 29, 210. 245. 342. 31, 417. Lacomblet 1, 259. 260. 284. 295. Cod. 
Westf. 1, 152. Dronke 382. Beyer 1, 489. Remling 1, 123. Wirtemb. U.B. 2, 297. Ebenda 
1, 288 findet sich ein Beispiel für ungleiche Theilung, 100 Mark an den Kaiser, 50 an den 
Verletzten. 9« Gerade in solchen Fällen wird denn auch wohl die Befriedigung des Ver- 
letzten besonders ins Auge gefosst; diesem soll neben der Strafe für den Kaiser der er- 
littene Schaden 1130 doppelt, 1163 Tierfach ersetzt werden. Dronke 382. Mon. Boica 31, 
417. 10, So werden im Wirtemb. U.B. 1123-1197 zehnmal 100, zweimal 50, je einmal 
1000, 40, 30, 20, 10 Pfund Gold genannt und einmal 100 Mark Silber. 



78 BannundÄcht. 

andern Sätzen dürfte nur der von zehn Pfund in so weit beachtenswerth sein, 
als er gerade in der früheren Zeit unter der an und fiir sich geringen Anzahl 
dieser Bestimmungen doch so häufig vorkommt**, dass wir in ihm wohl einen 
regelmässigen niedern Satz erblicken dürfen, \iie sich umgekehrt auch wohl 
die entsprechende Erhöhung auf tausend Pfund findet* 2, während sich eine 
grössere Willkür in den Bestimmungen vorzüglich erst im zwölften Jahrhun- 
derte zeigt. 

34« — Auf diesem Wege dürfte sich nun überhaupt die Anschauung 
festgestellt haben, dass die dem Könige gebührende Bannstrafe, wenn sie im 
Einzelfalle nicht anders bestimmt ist, hundert Pfund Grold betrage; es scheint 
eine von der alten fränkischen ganz unabhängige neue königliche Bannbusse, 
das Gewette des Königs, im Anschlüsse an die italienischen Bestim- 
mungen sich eingebürgert zu haben. Es scheint das ausgedrückt, wenn der 
König 1 1 06 verbietet sitb iwena nostn hanni centum Ubrarum auri * ; und 
heisst es 1 1 79 einfach hannian hnpericdein compotiat'^, so ist dabei ge\iiss 
nicht mehr an die alte Bannstrafe von sechszig Schillingen zu denken, welche 
als an den König selbst zu zahlende Strafe nicht mehr erwähnt wird, sondeni 
an den neuen aus Italien eingeführten Satz. Wie die althergebrachten Straf- 
sätze durch die neuem verdrängt wurden, zeigt insbesondere die Vergleichung 
zweier Immunitätsprivilegien für Kamerich von 1003 und II 45; fanden vär 
dort die alte Immunitätsstrafe von sechshundert Solidi, so heisst es nun hier 
bei sonst wörtlicher Wiederholung der Formel "imlle libt^as auri imrissiim 
componat^; trotz der Neigung der Kanzlei, bei Erneuerungen sich den Vor- 
lagen möglichst anzuschliessen, bemerkte man doch, dass es sich da um einen 
veralteten Strafsatz handelte. 

Insbesondere ist aber zu beachten, dass wir seit dem zwölften Jahrhun- 
derte dem Satze von hundert Pfund nicht blos in den Strafformeln der Ur- 
kunden begegnen; er hat überhaupt in das deutsche Recht Eingang gefunden. 
So sagt Otto von Freising: JEst enim h\v cnriae, quod qiiisquis de ordine 
principum principls sui Irara incin'rms compositlonein pei^aolvere cogatury 
i'(*iitnmUhrcurum dehitor ewistat ; caeterl minor is ordiiiisviri, sive mr/emct, 
sive liberi vel ministri decem.^ Nach den Gesetzen K. Heinrichs von 1234 
zahlt der schuldige Fürst dem Könige hundert Pfund Gold, der Graf oder 
Edle hundert Mark Silber.^ Ebenso finden wir in den sächsischen Rechts- 
büchern ^ das Gewette des Königs vom Fürsten auf hundert, von andern Leu- 
ten auf zehn Pfund bestimmt, während der Schwabenspiegel unter Beibelial- 
tung dieser Sätze noch Zwischenstufen macht. " Allerdings stimmt hier überall 
nur diis höchsU», vom Fürsten zu zahlende Gewette mit dem Satze der Ur- 
kunden; wurden aber in diesen in der Regel keine Abstufungen nach dem 




33.— 1 !!• 1023-48: Mon. Boica 31, 298. 29, 33. Remling 1, 28. Wirtemb. Ü.B. 1, 271. 
12. 1018-33: Mon. Boica 28, 481. Böhmer Acta 41. Cod. Westf. 1, 98. 

34. ~ 1. Böhmer Acta 41. 2, Dümge 14G. 8. Böhmer Acta 32. 82. 4. Gesta 
Frid. I. 2 c. 28. 5. Mou. Genn. 4, 301. «. Vctus auctor de benef. 2 § 53. Sachs. 
Laudr. 3, 04 § 2. Lelmr. 68 §8. Kichtsteig Lehur. 6. 7. Schwab. Laudr. ed. La.ssberg 138. 



Gewette des deutschen Königs. f9 

Stande des üebertreters gemacht^, war überdies eine Verletzung durch die 
Mächtigsten, die Fürsten, wohl zunächst ins Auge zu fassen, so wird das der 
Annahme eines Zusammenhangs beider Bestimmungen kaum widersprechen. 
Erscheint der Satz von zehn Pfund als das normale Gewette des Königs, so 
kann das wieder recht wohl mit den Strafbestimmungen der Urkunden zu- 
sammenhängen, die sich auch im eilflen Jahrhunderte mehrfach in derselben 
Ermäßigung fanden. Grerade der Umstand, dass wir sonst die Nachwiikungen 
alter fränkischer Strafsätze, insbesondere des Konigsbannes, in Deutschland 
bis ins dreizehnte Jahrhundert verfolgen können^, während sich für die 
Sätze von hundert und zehn Pfnnd keinerlei Anhalt in den fränkischen Be- 
stimmungen über Friedensgelder findet, muss es doch im höchsten Grade 
wahrscheinlich machen, dass hier auf die italienische Bannstrafe zmiickzugehen 
ist, zumal das wenigstens bei den Strafandrohungen der Urkunden gar keinem 
Zweifel unterliegen kann. Nur dass man die gewaltige Summe von hundert 
Pfund Gold nur Hlr das höchste Gewette beibehielt und die dem deutschen 
Rechte unbekannte Theilung der Summe faUen liess, sie nur als Gewette, nicht 
zugleich als Busse fasste, wie das ja mehrfach sogar in den dem italienischen 
Brauche sich enger anschliessenden Urkunden hervortritt.*^ 

36« — Dagegen ist nun umgekehrt der Urspinrng* eines andern hieher 
gehörigen Brauchs in Deutschland zu suchen, von wo er erst später auch in 
Italien Eingang fand. Es handelt sich dabei um die Androhung anderer 
Strafen, als einer Geldstrafe, für die Verletzung, des königlichen Befehb. 
Sehr häufig wird diese, zumal wo es sich um Privilegien für Kirchen handelt, 
zunächst vom Gesichtspunkte der Sünde aus aufgefasst, es wird in den ver- 
schiedensten Wendungen mit göttlichen Strafen, mit dem Zorne Gottes 
und seiner Heiligen, mit dem jüngsten Gerichte, mit den Strafen der Hölle 
gedroht; oder aber es wird auch wohl in königlichen Urkunden mit kirch- 
lichen Strafen gedroht, darauf hingewiesen, dass der Uebertreter vom 
Pabste oder von Bischöfen mit dem Kirchenbanne bedroht sei. * 

Seit dem Ende des zehnten Jahrhunderts, auch im eilflen nur noch ver- 
einzelt, häufiger erst un zwölften wird nun in den Schlussformeln der Urkun- 
den die Beleidigung des Königs durch Uebertretung seines Gebotes ins Auge 
gefasst und dem Uebertreter mit der Ungnade des Königs gedroht. Es 
geschieht das in den verschiedensten Wendungen und Ausdrücken ; bei näherer 
Vergleichung ergibt sich aber bald, dass man überall wesentlich dasselbe im 
Auge hatte und dass es sich dabei nicht blos um eine allgemeine Redensart 
handelte, sondern dass diese königliche Ungnade mit ganz bestimmten Nach- 
theilen verbanden war. Die ei^ste mir bekannte derartige Drohung finde ich 



8* Ein späteres Beispiel bietet eine Urk. K. Ludwigs 1333, wonach der Fürst hundert Mark 
Gold, andere fünfzig, zehn und sechs Mark zahlen. Mon. Buica 5, 502. 9. Doch treten 
die neuen Strafen nun auch wohl da an Stelle der alten, wo diese sonst noch beibehalten 
erscheinen; so 1172 bei Verleihung eines Wildbanns an Wirzburg statt des alten ROnigs- 
bannes eine zur Hälfte an den König zu zahlende Strafe von zehn Pfund. Mon. Boica 29, 
407. 10. Vgl. oben 8 33 n. 9. 

3ft. - 1. Vgl. Sickel Acta 1. 202. 



30 BannundAeht 

980 in der Form, dass niemand den Befehl überschreiten solle, si regiae vd 
hnperiaUa gratiae particeps esse veliL^ Später wird dann sehr oft Verlust 
der Gnade oder Zuziehung der Ungnade des Königs in Aussicht gestellt; der 
König befiehlt siih ohtentu nostrae imperialis dignitatia gratiae oder s^ub 
pena gratiae; er droht dem Verletzer: a gratia noatra constittiatur alienus 
oder imperatoriae maiestatis gratia ca/reat; oder auch nostram offensio- 
neiriy indignationem regiarn^ iram et indignationem nostre maiestatis se 
noverit incursunmh; später auch wohl indignationem imperii Romani et 
nostram^; oder mit bestimmterem Hinweis auf eine Strafe: indignationis 
nostre penam sentiet, oder indignationem reffiam cum pena debita se no- 
verit incitrsurum.^ 

Dem scliliessen sich andere Wendungen an, wonach dem Verletzer ge- 
droht wird, dass er der Beleidigung der Majestät schuldig sein solle. 
So schon um 990: reum se coram regia nostra nuüestate sentiat^; ähnlich 
1131 : reum se esse sciat regie maiestatis; 1172: reus maiestatis iudice- 
tur; 1210: indignationem nostram et laesa£ maiestatis periculiinh se no- 
verit incwrstM^um.^ In einer Umschreibung heisst es um 1177: noverit se 
nostiHitn ita gratiam offendere^ a>c si idem nostre corone vel rebus imperii 
ifäuriam deprelhenderetur irrogasse, "^ Bestimmter wird dann auch wohl auf 
die Bestrafung als Majestätsverbrecher hingewiesen; so schon 993: sdai se 
quasi transgressorem regiae maiestatis et gratiae iure redargui et detri- 
mentumpaü; 1168: imperatoriae maiestatis reus severissitnae aniinad- 
versionis pa^nas exsolvat; 1193: penam tuet sibi debitam tamquanh crt- 
minator et offensor lese maiestatis^; und wohl gleichbedeutend um 1153: 
impeiHoli maiestate percussusj condigne sue pravitati habeat subiacere 
sententie,^ Oder auch wohl mit gleichzeitiger Betonung der Ungnade 1215: 
laesae maiestatis reus a gratia nostra se sentiat alienum et gravi aniny- 
adversione plectendum, ^^ 

Während oft nur mit dieser Ungnade, oft nur mit den besprochenen 
Geldstrafen gedroht wird, findet sich häufig auch Drohung von Ungnade 
und Geldstrafe verbunden. So schon 1003 im Immunitätsprivileg für 
Kamerich: causis regalibus sit ohnoxius et insuper solidis de. cvlpabiUs 
iudicetur, wo es sich noch um die alte Immunitätsstrafe handelte; dann bei 
Wiederholung jener Formel 1145: in causis regalibus sit ohnoocius et in- 
super miUo libras auri purissinü componat,^^ Weiter 1048: reus impe- 
rialis potestatis quinque libras auri ad cameram regis vel imperatoris et 
totidem frairibus persolvat; 1113: nostram su>ccessorumque nostroruxn 
offenaionem incurrat^ — insuper etiam ad partes regias sex libras auri 
integre persolvat, ^^ Im zwölften Jahrhmiderte wird dann die Verbindung 
immer häufiger; heisst es in Privileg fiir Korvei 1123 nur indignationis 



35,-] 2. Dronke 336. Ebenso 993: Beyer 1, 323. 8. 1226: Mon. Boica 30, 141. 
4. 1123. 1206: Cod. Wefitf. 1, 152. Mon. Boica 29, 530. 5. Dümge 92. 6. LAComblet 
K 205. Mon. Boica 20, 405. Böhmer .Xctn 223. 7. Mon. Boica 31, 418. 8. Mon. 
Boica 28, 252. 29, 387. Wirteinb. U.B. 2, 287. 9. Wirtemb. Ü.B. 2, 75. 10, Kon. 
Boica 30, 35. 11. Böhmer AcU 32. 82. 12. Wirtemb. U.B. 1» S7I. Beyer 1, 489. 



Droliang der Ungnade und des Bannes in Deutschland. 3| 

nostrepenam sentiet, so wird 1162 bei sonst wörtlicher Wiederholung hinzu- 
gefügt centuin l, a, compositura.^^ Es heisst nun sehr häufig etwa noatra 
ffrtUia careat et centtim L a. peraolvat oder in unmittelbarer Verbindung a 
groMa noaira exchisus oder taiiquam noatrae niaiestatis reiis centum l. a. 
componat. Ursprünglich steht offenbar beides in keiner nähern Verbindung; 
es sind die ursprünglich deutsche und die ursprünglich italienische Art der 
Drohung zusammengeworfen. 

36« — Sichtlich ganz gleichbedeutend mit der Drohung der Ungnade 
oder der Strafe der beleidigten Majestät wird nun im zwölften Jahrhunderte 
sehr häufig gesagt, dass der Verletzer dem Banne des Königs unterliegen 
«oIL In allen Fällen, wo früher in Deutschland von der Strafe des Königs- 
bannes urkundlich die Rede ist, scheint es sich durchaus nur um die Zahlung 
der alten fränkischen Bannstrafe zu handeln. Vereinzelt wird auch jetzt die 
Greldstrafe selbst wohl als Bann bezeichnet; so 1174: banno ccc. librarum a. 
aubiaceat^; oder als Zahlung des Bannes 1157: septnaginta lihris imperiO' 
lern bannum componat^; oder bei der frühesten mir in Deutschland aufge- 
fallenen Erwähnung dieser Art als Strafe des Bannes 1106: siib poena nostri 
bannt c. Kbrarum auH,^ Aber in der Regel wird er ganz in der oben be- 
sprochenen Weise neben der Geldstrafo gedroht; es heisst periculo regdÜB 
banni^ oder regali bofiino sid/laccat et cenium l. a. componat^; oder auch 
regaUs bannt reus addictu^^ oder banno imperiali innodatus oder per^ 
CU89U8 centum l, a, con^ponaL " Die Drohung des Bannes ersetzt hier offen- 
bar die Drohung der Ungnade; und er wird denn vereinzelt auch wohl, wie 
diese, ohne Erwähnung einer Greldstrafe gedroht; so 1147: banno regali sitb- 
i€u:eat; findet sich das nicht öfter, so erklärt sich das daraus, dass im z\i'ölf- 
ten Jahrhunderte die Verbindung beider Drohungen überhaupt gewöhnlicher 
ist Ebenso wird seit dem Beginne des Jahrhunderts in einer andern Wendung 
der Königsl)ann ohne ausdrückliche Beziehung zu einer Geldstrafe em'ähnt; 
der König befiehlt oder bestätigt regalls bannt aiictoHtatey regia nostra 
auctoritate et banno, banni nostri promulgatione, regni posito banno oder 
sub nostro banno, ^ Bezeichnet der Ausdnick hier zunächst den schützenden 
Befehl des Königs, so dürfte man bei Verletzung desselben wohl auch hier 
eher die königliche Ungnade, als eine Geldstrafe zunächst ins Auge gefasst 
haben, da letztere in diesen Formeln nie erwähnt wird. 

Sehr wahrscheinlich hat diese Anwendung des Ausdruckes Bann von 
Italien her in Deutschland Eingang gefunden, wo derselbe in der besondern 
Bedeutung des fränkischen Königsbannes in dieser Zeit wenigstens aus den 
Königsurkunden verschwunden war, der Aufnahme in anderer, wenn auch 
verwandter Bedeutung demnach nichts im Wege stand. In Italien® bezeichnete 



18. Cod. Westf. 1, 152. 2, 96. 

36. — !• Lacomblet 1, 316. 2. Oesterr. Notizenbl. 1, 87. 8. Böhmer Acta 68. 
4. 1141: Lacomblet 1, 232. 5« 1151 usw.: Kon. Boica 29, 306. Böhmer Acta 89. 95. 
129. Wirtemb. U.B. 1, 98. Lacomblet 1, 266. 284. 295. 6. 1149: Lacomblet 1, 251. 
7. 1156.82: Böhmer Acta 91. i:U. 8. 1108. 12.40 usw.: Böhmer Acta 69. Beyer 1,482. 
Mon. Boica 29, 270. 293. Wirtemb. U.B. 2, 39. 135. Lacomblet I, 245. 9. Vgl. S 27. 
FIcker Fonie)iin%eii. 6 



82 Bann und Acht. 

der Ausdruck schon lange zunächst den schützenden Befehl des Königs; so 
scheint auch in Deutschland die entsprechende zuletzt erwähnte Anwendung 
die ursprünglichere zu sein. Der Ausdruck bezeichnet dann in Italien auch 
wohl die Strafe, welche die Verletzung des Befehls zur Folge hat; dasselbe ist 
auch in Deutschland der Fall. Aber während das dort immer eine Geldstrafe 
ist, fasst man in Deutschland vor allem als regelmässige Folge die Ungnade 
des Königs ins Auge, bezeichnet insbesondere diese in verschiedenen Wen- 
dungen als Bann, während man die Greldstrafe als eine auf besondere Bestim- 
mung beruhende Folge daneben erwähnt 

37. — Es läge nun allerdings die Annahme nahe, dass eine fassbare 
Wirkung der Ungnade oder des Bannes doch nur durch die so oft 
hinzugefügte Greldstrafe eintrete, dass auch da, wo das nicht der Fall ist, an- 
zunehmen sei, die Drohung des Bannes sei gleichbedeutend mit der Drohung 
einer Bannbusse, durch welche die königliche Gnade wiedererkauft werde; 
dann würde sich allerdings kein Unterschied gegenüber Italien ergeben, wo, 
60 weit die Urkunden das erkennen lassen, die Missachtung des königlichen 
Befehls lediglich die Geldstrafe, nicht aber andere nachtheilige Wirkungen 
nach sich zieht Aber eine Reihe von Urkunden, in welchen statt der Ungnade 
bestimmtere Strafen gedroht oder ausnahmsweise neben Erwähnung der Un- 
gnade oder des Bamies Wirkungen derselben erwähnt werden, lassen keinen 
Zweifel, dass hier unter Ungnade und Bann die Reich sacht zu verstehen 
ist, welche in den spätem deutschen Rechtsquellen allerdings in der Regel 
nicht mitBannus, sondern mit Proscriptio übersetzt wird.^ Zunächst heisst es 
denn auch 1157 ausdrücklich: penam c, libramm a, — coniponat et impe- 
ratoriae proscriptioni &iibiaceafij und in weniger genauem Anschlüsse an die 
gebräuchhchen Formeln 1182 in Urkunde für Trient: imperidlis banni peri- 
ctdo 8xd>iaceatetpro8mptorum poenam »iibeat und imperato^iae proscrip- 
tionia poenam rebths et corpore luant,^ Aber wenn auch der bestimmte 
Ausdruck sonst fehlt, so werden aufs bestinunteste gerade die mit der Acht 
' verbundenen Nachtheile in Aussicht gesteUt So heisst es am ausführlichsten 
1193 vom Verletzer eines Schutzbriefes für Kloster Marchthal: ah o^nnihxis 
hominibus proditor patrie et convnnmis pacis violator et transgresaor iu- 
dicettvTy mMaqiie pcuv sibi sidsq^te rebtis ah aUqtio conservetiir, penanique 
tuet sibi debitam tamquam criminator et offenso^^ lese inaiestatis; er soll 
hundert Mark an den Fiskus, fünfzig an das Kloster zahlen; und am Schlüsse 
der Urkunde heisst es nochmals: libertatis prixnlegio ac officio dignitatisy 
« qiiod Ihohety penitus demulet^ir, pena pi^enotatainomnihus perdurante,^ 
Es wird weiter gedroht 1133 und ebenso 1146: omni iure seculari — pri- 
vettiT compositivrxis c. libras amn^; 1140: super eum, qui tetnerator hmus 
donationis eontiterit, iram dei omnipotenUs invocamusy iUumque nostrae 



37. — 1» Doch heisst es auch 1 187 banno prascriptionüf Mon. Germ. 4, 184; gra- 
tiam domini amittere ist im Freibur^r Stadtrechte tod 1120 der Ausdruck für geilchtet 
sein. Diimge 123. 2, Mou. Boica 29, 342. & UgheUi 5, GOO. 4. Wirtemb. U.B. 
2, 287. 5. Mon. Boica 29, 2G1. 295. 



Drohung der Reiclisacht in Deutschland. ^3 

poiestaMs reum et Romani regni hostem pronttnciamtis^ ; 1147: ddiudi- 
C€Utt8 beneficiis »uis expoliehvr, et si obstlnatus fuerit, etiam maiestatis 
rette habeatv/r^; 1156: potestatis Ihonorisque aui dignitate careat, reanique 
se divino ivdicio existere^ imperatorie regieqice maiestatis offensam gra- 
viter incwrriase cognoscat^; 1164: offensam nostram incurret gramssime 
et persona et possessione hanni imperialis pene subiacebit^; 1182: siciit 
reu8 maiestatis honoris sui periculo suMaceat et c, L a, pro pena compo- 
nat^^; 1199: gratie nostre eape^^tem sese non ditbltet et tam in persona 
quam in rebus districta punienda severitate^^; 1226: indignaHone7n im- 
perii Romani et nostram se noverit incwn^isse et violate pads reus ecci- 
stat^^; 1349, wo auch die Proscriptio ausdrücklich erwähnt wird: post poenas 
indignationiSy destitutionis et proscriptionis nostrae et amissionis iurium 
suorum, honoris, conditionis, Status et gradus, quibus eundem in casu 
pra^dicto declaramiis evidenter fore privatum, in poenain centum marca- 
rum puri awri se noverit irremissihiliter invurrisse, * ^ 

In allen diesen Fällen handelt es sich sichtlich nicht um etwas von der 
Ungnade und dem Banne des Königs Verschiedenes, noch ausser diesen An- 
gedrohtes, sondern um eme mehr zufallige genauere Betonung einzelner Folgen 
derselben, insbesondere Friedlosigkeit , Entziehung des Rechtsschutzes für 
Personen und Sachen, Rechtlosigkeit, Verlust von Lehen und Amt, überhaupt 
die Strafen der Beleidigung der Majestät, des Hochverraths, wie sie bei Ver- 
urtheilung in die Reichsoberacht verhängt wurden. 

38« — Es ist nun wohl selbstverständlich, dass nicht schon die einfache 
üebertretung des königlichen Gebotes diese Folgen nach sich zieht, dass es 
sich dabei nur um eine bedingteDrohung handelt. Scheint das auch nach 
der gewöhnlichen Fassung der Urkunden nicht der Fall zu sein, so ist doch in 
einzelnen ausdrücklich gesagt, dass sie erst bei fortgesetztemUngehor- 
sam Platz greifen. Die Drohung ist geknüpft an die Bedingung: nisi resi- 
piscat, oder nisi cammonitus statim resipuerit, ^ Auch mit ausdrücklicher 
Bestimmung einer Frist: nisi infra quadraginta dies resipuerit ei congrua 
satisfactione emendavcrit oder si non reatum suum infra quadraginta 
dies congrua satisfactione correxerit,'^ Und auch diese Frist läuft wohl erst 
von der erhaltenen Aufiforderung zur Genugthuung: monicione tarnen de hiis 
cmnihus per mensem priiis prehabita competenti; qiui irwnicio si non pro- 
fecerit et fratres placati non fuei^nt, mnnis pena memorata transgresso- 
rem a^uciabit.^ Oder es wird auch die dreimalige Aufforderung als Vorbe- 
dingung gestellt: si secundo terciove commoiiita presumptionein siuim non 
correxerit oder secundo terciove commonita si non satisfactione congrua 
emendaveritJ Diese Bedingungen werden wir unbedenklich verallgemeinern, 



6. Mon. Boica 29, 272. 7. Mon. Boica 29, 298. 8« Wirtemb. U.B. 2, 101. 9« Böhmer 
Acta 154; Urk. für Italien. 10« Mon. Boica 29, 445. 11, Mon. Boica 29, 492. 
12. Mon. Boica 30, 141. 18. Böhmer Acto 569. 

38. — 1. 1133. 46. 47: Mon. Boica 29, 261. 295. 298. 2, 1151. 56: Mon. Boica 
29, 306. Böhmer Acta 91. 8. 1193: Wirtemb. ÜB. 2, 287. 4. 1123. 56: Cod. Westf. 
1, 152. Wirtemb. U.B. 2, 101. 

6* 



84 BantiundAcht. 

sie auch da voraussetzen dürfen, wo sie in den Urkunden nicht ausdrücklich 
erwähnt werden. Wegen Verletzung des in der Urkunde enthaltenen Gebots 
wandte man sich überhaupt wohl in den meisten Fällen zunächst an den or- 
dentlichen Richter; erst wenn der Verletzer sich diesem nach wiederholter 
Ladung zur Grenugthuung nicht stellte, trat die Ungnade, der Bann, die Acht 
des Königs ein; und es wäre möglich, dass die in der Urkunde ausgesprochene 
Drohung dann die Wirkung haben sollte, dass es nicht nöthig war, sich an 
den König um eine ausdrückliche Achtserklärung zu wenden, sondern dass es 
dem ordentlichen Richter selbst zustand, den Verletzer als der Aeht des 
Königs verfallen zu erklären. ' 

Der Greächtete war nun allerdings in der Ungnade, im Banne des Königs, 
der Rechtsschutz war ihm entzogen, als einen Feind der Rechtsordiiung dmfte 
niemand ihn beherbergen oder sonst unterstützen. Aber die in den Urkunden 
gedrohte Echt- und Rechtlosigkeit, die Strafen des Hochverraths waren nach 
den sonstigen Zeugnissen noch nicht an die Acht geknüpft; sie waren erst 
Folge des Verharrens in der Acht; so heisst es 1187 im Gesetze gegen 
die Brandstifter in den Forlnein der Urkunden sich nähernden Ausdrücken: 
Si qvia autem a proscHptione -r- infra annum et ddem non fuerit abso- 
lutuSf universo iwre ethonore et legdlitate aua privatus hdbeatur — ; omni 
qiwque feodali iwre perpeUio carebit.^ Der Aechter konnte sich noch aus 
der Acht lösen, die Entziehung des Rechtsschutzes soll ihn dazu veranlassen. 
Vorbedingung ist jedenfalls, dass er sich zur G^nugthuung an den Verletzten 
stellt, seinen Ungehorsam aufgibt, den angerichteti>n Schaden einfach oder 
mehrfach vergütet. Aber auch dem Könige gebührt nun eine Genugthuung 
wegen Missachtung seines Befehls; nach dem Sachsenspiegel hat der Aechter, 
der sich löst, dem Hofe sechs Wochen zu folgen"; für jenen Einzelfall der 
Aechtung wegen Brandstiftung muss er Jahr und Tag das Reich meiden. 
Jedenfalls war aber bei der Lösung aus der Acht die dem Richter gebührende 
Wette zu zahlen®; und war das Gewette des Königs das höchste, so war 
schon damit eine grössere Wirksamkeit der Reichsacht gegenüber der Acht 
änderer Richter verbürgt. 

Und ebenso sind gewiss auch die Drohungen der Urkunden aufzufassen. 
Wie nur mehr zufallig in einzelnen Urkunden erwähnt wird, dass die Ungnade 
erst nach vergeblicher Aufforderung zur Genugthuung eintritt, so wird in ein- 
zelnen auch wohl die Lösbarkeit der Ungnade betont. So 1184: sciat se 



.— ] 5« Ist die Erklärung in die Reichsacht in der Regel dem KQnig;e selbst Torhehalten, 
so dass sie nach dem Mainzer Recht 1235 nicht einmal dem Hof Justitiar zusteht, so scheint 
es doch, dass in Fällen, wo die Reichsacht als unmittelbare Folge bestimmter Verbrechen 
verfügt war, eine bezügliche Erklärung des ordentlichen Richters genügte. Wenigstens 
heisst es 1187, dass der Incendiarius de tenUntia et iuditio imperiali proteriptiom $tatim 
haheatur ixibiecttis ; dann aber dass der Herzog, oder auch der Markgraf, Pfalzgraf, Land- 
graf oder Graf pi'oseripU$m nottrum eum pronuneiet ae deinde iustütas 8uae auetoritaU 
tum proscribat ; — nee alicta eorwn liceat taiem absolvere, nisi domino imperatorü Mon. 
Genn. 4, 184. 6. Mon. Germ. 4, 184; Tgl. 2G8. 3lG. Sachs. Landr. III, 34 S 3. 7. Sachs, 
l^udr. 111, 34 S 1. 2. 8. 1235: Mon. Germ. 4, 31ü. 



Bedingte Drohung der Acht in Deutschland. g5 

gratiam iwstram demeriusse et iu^tte «everitatis nostre indignationein 'its- 
que ad condignam satisfactioneni incurrisae.^ Dabei wird denn wohl die 
Zahlung der Geldstrafe als Bedingung der Lösung hingestellt; so 1153 in zwei 
gleichzeitigen Urkunden: regle maiestaHs offenaam se noacat incurriaae, 
qwmaque a sua i)re»mntione manivm retraJiat et pro inandati regti trans- 
gressione a?a?. libras auri in camera nostra pcrsolvat und donec resipiscens 
a Sita presumtione deaistat et pro niandati nostri ohstinata transgressione 
CMC. Ubras aivri gazis regiia accumulet^^; und 1189: imperiali banno 
noatro sivbiaceat, quousque quataor libras auri pi*o poena, diias camerae 
nostrae et duaa iniuriam passia, persolvat. * ^ 

39. — Wie das hier ausdrücklich gesagt ist, so haben wir gewiss auch 
in andern Fällen die gedrohte Ungnade oder Acht zunächst nur als eine Mass- 
regel zur Erzwingung des Gehorsams zu betrachten, als eine vorläufige Ent- 
ziehung des Rechtsschutzes, welche aufhört, sobald der Verletzer die fiir die 
Lösung gestellten Bedingungen erfüllt. Zugleich aber müssen diese Stellen uns 
darauf hinführen, die Geldstrafe, welche oft neben der Acht gedroht wird, mit 
derselben in der Weise in Verbindung zubringen, dass die Zahlung der 
Geldstrafe als Bedingung d e r L o s u n g aufzufassen ist. An und für 
sich ergibt sich eine solche Verbindung aus der Fassung der Urkunden in der 
Regel nicht Wie beide Drohungen unabhängig von einander aufgekommen 
sind, die eine in Deutschland, die andere in Italien, wie auch später bald nur 
die eine, bald nur die andere angewandt wird, so erscheinen sie auch da, wo 
von beiden die Rede ist, meistentheils ohne innem Zusanunenhang nebenein- 
andergestellt; es wird einfach Bann und Geldstrafe gedroht, oder noch schärfer 
geschieden etwa noatram ofensam incurrat et insuper — persolvat oder 
praeter indigiiationem nostram — componat. ^ Einzeln gedroht, konnte es 
sich dabei allerdings um wesentlich verschiedene Wirkungen handeln; bei der 
deutschen Acht kommt allerdings auch immer eine Geldstrafe, das bei der 
Lösung zu zahlende Gewette, in Betracht, aber das Hauptgericht fallt doch 
auf die Entziehung des Rechtsschutzes für die Person, welche sich bei fort- 
gesetzter Hartnäckigkeit zur Rechtlosigkeit und zur Verurtheilung als Hoch- 
verräther steigert; in Italien dagegen handelt es sich in erster Reihe um eine 
hohe Geldstrafe, während uns nichts nöthigt anzunehmen, dass im Falle des 
fortgesetzten Ungehorsams dieser andere Folgen hatte, als Sicherung der ver- 
weigerten Zahlung durch Beschlagnahme des Vermögens. Wird dagegen beides 
zusammen gedroht, so kann es sich offenbar zunäclist gar nicht um zwei un- 
abhängig von einander gedrohte und nebeneinander bestehende Strafen han- 
deln, sondern nur um die alternative Drohung, entweder geächtet zu sein, oder 
die Geldstrafe zu zahlen; die Acht kann nicht gelöst werden, ohne Gehorsam 
des Aechters, welcher Zahlung oder Nachlass^ der Geldstrafe voraussetzt; 



9, Lacomblet ], 346. 10. Lacomblct 1, 259. 260. 11. Bffhmer Acta 151. 

39. _ 1, Beyer 1, 489. Böhmer Acta 82. Mon. Boica 30, 208. 230. 240. 2. 1193 
wird eine etwaige ^f ilderung der Geldstrafe auf Fürbitte der Verletzten ausdrücklieb ▼or- 
gesehen. Wirtemb. U.6. 2, 287. 



86 BannandAcht. 

der Aechter hätte keine Veranlassung zur Zahlung der Geldstrafe, wenn er 
trotzdem in der Acht bleiben würde, während etwaige zwangsweise Eintrei- 
bung der verfallenen Greldstrafe erst mit der Oberacht nach versäumter Lösung 
eingetreten sein dürfte. Die neben der Ungnade gedrohte Greldstrafe kann uns 
daher wohl nur die Summe bezeichnen, mit deren Zahlung nebst Erfüllung 
der andern Bedingungen sich jemand binnen Jahr und Tag aus der Acht 
ziehen konnte. Und bei diesem engen Zusammenhange ist es dann um so er- 
klärlicher, wenn die Geldstrafe als Strafe der Ungnade oder des Bannes, oder 
wohl geradezu als Bann bezeichnet T^ird. ^ 

Die Drohung der Greldstrafe neben der Acht hat zunächst den Charakter 
einer Verschärfung der Massregel, da die aus Italien übernommenen Sätze 
ungleich höher sind, als es das dem deutschen Könige bei Lösung aus der 
Acht gebührende Gewette gewesen sein wird; denn selbst im zwölften Jahr- 
hunderte, wo sich nach unserer Annahme unter dem Einflüsse der italienischen 
Sätze schon an und fiir sich ein höheres Grewette des Königs festgestellt hat, 
erreicht dieses doch nur in seinem höchsten Satze die am gewöhnlichsten in 
den Urkunden gedrohte Strafe.^ War nur die Ungnade gedroht, so fiel die 
darin liegende Verschärfung fort. Wird nur die Geldstrafe gedroht, so wii'd 
darin kaum eine Milderung zu sehen sein, insofern hartnäckige Verweigerung 
einer dem Könige gebührenden Zahlung wohl zweifellos zur Aechtung führen 
konnte, auch wo das nicht ausdrücklich ausgesprochen ist 

40. — Fanden wir nun aber weiter oben Strafen gedroht, welche sonst 
nur in Folge der Oberacht eintraten, so ist das auch hier zweifellos nur so 
zu verstehen, dass sie erst eintraten, wenn der Verletzer es versäumte, sich 
binnen Jahr und Tag aus der Acht zu ziehen. Eine solche Abstufung finde 
ich in den Urkunden selbst nur einmal angedeutet, wenn es 1147 heisst: nisi 
comtnonltus ataüm resipuerit, adiudicatiia beneficlis suis eocpolietur, et st 
ohstinatus fuerity etiam maiestatis reus Ihobeatur^; und auch das würde 
insofern den Stufen der Acht und Oberacht nicht genau entsprechen, als we- 
nigstens nach den spätem Quellen auch der Verlust der Lehen erst mit der 
Oberacht eintrat. Aber die Gresammtheit der Urkunden wird da keinen Zweifel 
lassen. Aus der ganzen Reihe der sich steigernden nachtheiiigen Folgen der 
Verachtung des königlichen Befehls, von der einfachen Auflforderung zur Gte- 
nugthuung bis zur Oberacht, wird in den Urkunden bald dieses, bald jenes 
Moment betont; die in der einzelnen fehlenden Glieder sind nadi dem fest- 
stehenden Gange des Achtverfahrens zu ergänzen. Fanden wir oben Stellen^, 
wonach die Acht als schlechtweg durch eine bestinnnte Summe löslich er- 
scheinen müsste, so ist doch gewiss auch da zu ergänzen, dass die Lösung an 
eine bestimmte Frist gebunden ist, dass es bei hartnäckigem Ungehorsam doch 
auch da zur Oberacht kommen kann. Wird andererseits dem Verletzer in den 
Urkunden unmittelbar mit den Folgen der Oberacht, mit den Strafen des 
Hochverraths gedroht, so hat man gewiss auch da eben nur auf die äussersten 

3».-] 8. Vgl S 36 n. 1. 4. Vgl. § 34. 

40, - 1. Mon. Boica 29, 298. S. Vgl. § 38 n. 10. 




DrohoDg der Oberacht; der üognade und des Bannes in Italien. 87 

Massregeln hinweisen, nicht etwa ausnahmsweise die gewöhnlichen Vorstufen 
ausschliessen wollen. 

Nach allem Gresagten tritt in den deutschen Urkunden die Anschauung 
in den Vordergrund, dass die Nichtachtung des königlichen Befehls zunächst 
Entziehung der Gnade des Königs und damit des Rechtsschutzes zur Folge 
hat, welche schliesslich zur Verurtheilung in Echt- und Rechtlosigkeit und in 
die Strafen des Hochverräthers fuhren kann. Daneben folgt man auch wohl 
dem aus Italien übernommenen Brauche, nur eine hohe Geldstrafe anzudrohen; 
beides erscheint dann später in der Weise vereinigt, dass die Geldstrafe zur 
Lösung aus der Acht zu zahlen ist 

41. — Kommen in Deutschland in den Kaiserurkunden Strafformeln nur 
ausnahmsweise vor, so finden wir sie in Italien fast in jeder Urkunde. Aber 
da handelt es sich früher durchweg nur um Drohung von Geldstrafen ; D r o- 
hung der Ungnade in Italien weiss ich in frühern Zeiten gar nicht 
nachzuweisen; für das eilfte Jahrhundert ergab eine grosse Anzahl von Ur- 
kunden nur wenige vereinzelte Fälle. Nämlich um 1030 in Deutschland für 
Vercelli: nostrae »laiestatis reus erit, inawper m. l. a, — se compositurum 
noverit; 1047 zuMantua für Turin: sciat se L a. cc, compositurum — nos- 
traeque insuper incidisse matestatis offensam; 1081 zu Lucca für Agiei: 
sciat se nostre maiestatis Indignacioneifih incun^ere et se co^npositurufn m. 
L a. * Die Uebereinstimmung mit entsprechenden Formeln deutscher Urkunden 
ist so gross, dass beide nicht wohl unabhängig von einander aufgekommen 
sein können. Und dann ist zweifellos nur an ein vereinzeltes Anschliessen der 
italienischen Kanzlei an den deutschen Brauch zu denken, nicht an das Um- 
gekehrte. Denn nicht allein, dass sich Drohungen dieser Art in Deutschland 
früher und insbesondere auch, obwohl hier Drohungen überhaupt nur selten 
vorkommen, häufiger finden; dass sie in Italien auch in der ersten Ilälfle des 
zwölften Jahrhunderts vereinzelt bleiben, während sie nun in Deutschland 
gerade in den Zeiten K. Lothars und Konrads III, wo ein Einfluss von Italien 
her am wenigsten anzunehmen ist, immer häufiger werden. Es wird insbeson- 
dere zu beachten sein, dass nur in Deutschland diese Drohungen der Ungnade 
selbstständig vorkommen, hier an und für sich als genügende Sicherung des 
Grebots aufgefasst werden, während sie in den vereinzelten Fällen aus Italien 
nur der Geldstrafe angehängt sind. 

Wie in Deutschland finden wir dann auch in Italien in diesen Formeln 
mit dem Banne gedroht, und zwar in den mir bekannten Fällen hier schon 
früher, ^ie das unserer Annahme, dass diese Anwendung des Ausdrucks aus 
Italien übemonunen sei^, entsprechen würde. Die früher angeführten Erwäh- 
nungen des Bannes in Königsurkunden des eilflen Jahrhunderts lassen sich 
wohl anstandslos auf die ältere Bedeutung beziehen, auf den durch (Jeldstrafe 
geschützten Befelil oder die Geldstrafe selbst. ^ Eine andere Auffassung schemt 



41. — 1. Alon. patr. Ch. 1, 524. 565. Stumpf Acta 79. Heisst es 1079: Reut nottre 
eurie iudketur et cLa, tolvere eogcUur (Antiq. It 2, 949), so ist die Besiehung zweifelhaft. 
2. Vgl. S 36 n. 9. 8. Vgl. $ 27. 



@Q BannundAcht. 

aber doch unterzuliegen, wenn es 1095 und genau ebenso in zwei Urkunden 
von 1111 heisst: iniUe L a, compositurus banno nostro aiibiacebitJ Denn 
einmal schliesst sich dasselbe schon genau an die später häufig vorkommenden 
Formeln an, in welchen sichtlich ganz gleichbedeutend bald mit der Ungnade, 
bald mit dem Banne gedroht wird. Dann aber kann nach der Fassung an und 
fiir sich der Ausdruck hier nicht mehr den schützenden Befehl bezeichnen, 
auch nur gezwungen auf die Greldstrafe bezogen werden; banno sitbiacere 
wird doch zunächst einen Zustand bezeichnen, das im Banne Sein, das Sein 
in der Ungnade des Königs, welches die Verletzung des Bannbefehles zur Folge 
hatte. Dem entspricht es, wenn es 1116 bei einem Verzichte zu Gunsten 
Nonantula^s in die Hand eines Boten des Kaisers heisst: Etsi suprascriptam 
transactionem non obsernfaverinty inculant in penam et bannum impeiu^ 
toris^; der von der Geldstrafe geschiedene, aber als Strafe der Uebertretung 
gedi'ohte Bann kann hier wohl nur eine der Acht entsprechende Bedeutung 
haben. 

Erst unter den Staufem finden wir dann häufiger auch in Italien: reffio 
banno eubia^ceat et e. L a. persolvat oder reits anminie maieatatis et c. L a, 
componat und andere den deutschen entsprechende Formeln. Und hier in 
Italien drohen nun nicht allein die Könige, sondern auch die Legaten in ihren 
Urkunden ganz in derselben Weise; der Verletzer soll gratiam d. imperato^ 
ris et no9tram amitten^e^ oder sivb banno d, bnperatoris positus'^ oder i»*- 
peratoriae nialestatis reus^ sein und eine, den Sätzen in den kaiserlichen 
Urkunden entsprechende Geldstrafe zahlen, während in dem einzigen mir aus 
früherer Zeit bekannten Falle, dass ein Königsbote aussergerichtlich mit einer 
Geldstrafe droht, eben auch nur von dieser die Rede ist^ Und zeigt sich der 
nähere Anschluss an den früheren italienischen Brauch wohl noch iumier in 
dem hier regelmässigeren Zufügen der Geldstrafe, so finden sich nun doch 
auch einzelne Fälle der blossen Drohung des Bannes ; so sagt 1164 der Kaiser: 
offenaam nostram incurret et persoiia et possesaione banni imperiaUs pene 
subiacebit, oder 1194 der Legat: imperiaiein se noverit indignationein in^ 
currere et banno imperiali aubiacere.^^ 

Diese Ausdehnung der Befugniss zur Drohung des Reichsbanns auf die 
Reichsboten, die unmittelbaren Vertreter des Königs, aber auch nur auf diese, 
scheint mir besonders deutlich hervortreten zu lassen, dass hier ein engerer 
Zusammenhang mit dem älteren Königsbanne nicht mehr besteht, obwohl beide 
in ihrer urkundlichen Anwendung an die Strafformel der Königsurkundeu sich 
eng anknüpfen, hier sich weniger ein bestimmter Gregensatz, als ein langsamer 
Uebergang ergibt Der ältere Königsbann war wenigstens in seiner gericht- 
lichen Einwendung zu einer Befugniss aller hohem Richter geworden; sie durf- 
ten im Namen des Königs einen Befehl erlassen und dabei Geldstrafen m der- 




41.—] 4« Böhmer Acta 66. Mon. patr. Ch. l, 737. Stampf Keg. nr. 3055. 5« Tiraboschi 
Non. 2, 227. 6. 1159. 63. 93: Sarioli 1, 256. Zacharia Anecd. 234. UghelU 1, 461. 
7. 1164. 65. 74: Mom. di Lucca 4 b, 181. Mittarelli Ann. 4, 24. 46. 8. 1172. 75: Bossi 
398. SaTioU 2, 48. 9. 1043: AnUq. It. 6, 53. lOt Böhmer Acta 154. Ginlini 7, 561. 



Reiehsbann in Italien. 89 

selben Höhe, wie sie der König verfugte, androhen. Bei städger Entwicklung 
wäre anzunehmen, dass nun auch die Betugniss zur Drohung des Königsbanne» 
in seiner jetzt hervortretenden Bedeutung der Ungnade des Königs auf sie 
übergegangen wäre. Aber dafür findet sich kein Beispiel. In ganz einzelnen 
Fällen ahmen einheimische Gewalten wohl die Strafformeln der Königsurkun- 
den nach; aber dann ist es eigene Ungnade, eigener Bann, was sie androhen. 
So 1114 Mathilde: nostram malam voluntatem iihcurrat et L libraa L. 
componat^^; so 1224 der Podesta von Pavia nostram indignationein et 
bannum communis Papie se noverit incursurianJ^ Damit stimmt früher 
Gesagtes. Gegen Ende des eilften Jahrhunderts verwischt sich vielfach der 
Charakter des altem Königsbannes, dessen früher gebräuchliche Anwendung 
dann überhaupt aufhört; um so leichter konnte um dieselbe Zeit der Ausdruck 
in einer auf wesentlich anderer Grundlage beruhenden Bedeutung Platz greifen, 
der sich zunächst nur beim Könige selbst an die frühere Anwendung enger 
anschliesst, während der abgeleitete Königsbann anderer Richter nicht in 
diesen Reichsbann übergeht. 

42« — Dürfte uns die angegebene Entwicklung der Strafformeln für die 
Sache selbst massgebend sein, so würde sich etwa folgendes ergeben. Wäh- 
rend in Deutschland von jeher dem Verächter des königlichen Befehls zunächst 
mit der Ungnade oder Acht des Königs gedroht wird, trifft ihn in Italien nur 
eine Greldstrafe. Vereinzelte Drohungen der Ungnade im eilften Jahrhunderte 
in Italien werden eine geänderte Auffassung noch nicht nothwendig erweisen, 
da die Annahme eines mehr zufalligen Aufnehniens der deutschen Fonnel ge- 
nügt. Gegen Ende des Jahrhunderts muss dann aber auch in Italien die der 
deutschen entsprechende Auffassung schon Eingang gefunden haben, da sie 
auch in einer die Ungnade als Bann bezeichnenden Formel auftritt, welche hi 
Italien selbst aufgekommen zu sein scheint. Im zwtUtlen Jahrhunderte sind 
dann die Erwähnungen des Bannes in einer der deutschen Acht wesentlich 
entsprechenden Bedeutung überaus häufig. Das würde dann auf Einfluss von 
Deutschland her schliessen lassen, wie er sonst in gleichem Masse sich kaum 
irgendwo geltend macht, aber doch auch hier bei der engen Beziehung der 
Massregel auf die Person des gemeinsamen Herrschers weniger auffallen würde, 
als bei andern Rechtsinstituten. 

Ist aber die Beeinflussung der bezüglichen Formeln von Deutschland her 
kamn zu bezweifeln, so ist damit da« frühere Nichtvorkommen der Acht 
in Italien selbst noch nicht erwiesen; die Sache konnte immerhin von jeher 
vorhanden sein, ohne dass das in den bezüglichen Formeln nothwendig hätte 
zum Ausdrucke gelangen müssen, so auffallend das Fehlen jeder Andeutung 
auch sein mag. Aber es scheint mir jene Annahme doch sehr dadurch unter- 
stützt zu werden, dass auch anderweitige Andeutungen zu fehlen scheinen, 
selbst da, wo man dieselben bestinunt erwarten sollte, wenn die Sache selbst 
bekannt war. * 



11. Tiraboschi Non. 2, 224. 12. Beilagen. 

42. — 1« Auf das NichtTorkommen solcher Andeutungen habe ich erst in letzter 



90 BannundAcbt. 

Vor allem wird da zu beachten sein, dass der longobardischenGe- 
setzgebung die Friedlosigkeit als öffentliche Strafe durchaus fremd ist. Nur 
die Fehde, das Recht des Verletzten oder seiner Verwandten auf Rache, ist 
anerkannt, wenn auch überall das >Streben hervortritt, sie möglichst zu be- 
schränken. Aber die Fehde begründet nur eine Friedlosigkeit bestmunten 
Personen gegenüber, der Staat mischt sich da nicht ein, hält sich nicht für 
befugt, die Verletzten in ihrem Streben nach Rache zu hmdern, trifft aber 
auch keine Vorkehrungen, sie dabei zu unterstützen ; es findet sich keine An- 
deutung, dass dem Faidosus der Rechtsschutz überhaupt entzogen sei, um ilm 
durch eine solche Verschlimmerung seines Zustandes mn so mehr zu Ver- 
suchen, die Sühne des Verletzten zu erlangen, anzutreiben. 

Das fränkische Recht kennt von jeher die Friedlosigkeit und wir finden 
sie denn auch in den Theilen der fränkischen Gesetzgebung, welche in 
die longobardische Gesetzsammlung aufgenommen wurden. Aber doch nur in 
beschränkter Weise. Jene Friedlosigkeit einzelnen Personen gegenüber, wie 
sie sich aus der Fehde ergab, suchen die Gesetze zu beseitigen; bei Ver- 
letzungen Einzelner soll die Fehde möglichst durch die Busse ersetzt werden; 
das mehrfach vom Könige verfügte Exilium hängt nicht näher mit der Fried- 
losigkeit zusammen, erscheint wesentlich Bur als Mittel, Störungen des öffent-f 
liehen Friedens durch das Streben der Verletzten nach Rache zu verhüten. ^ 
Die Forbannitio im Sinne der Entziehung des Rechtsschutzes konunt nicht vor 
bei Verletzungen nur der einzelnen Person, sondern da, wo die allgemeine 
Sicherheit durch Menschen bedroht ist, welche sich ohne Eigen im Lande 
herumtreiben, kein Vermögen haben, mit dem sie büssen könnten, sich dem 
Gerichte nicht stellen und sich jede Missethat erlauben^; es ist insbesondere 
der Latro, welchem die Forbannitio gedroht ist, worunter wohl überhaupt alle 
Leute zu verstehen sind, welche sich in dauernden Gegensatz zur rechtlichen 
Ordnung gesetzt haben, von denen Bereitwilligkeit zu rechtlichem Austrag 
überhaupt nicht zu erwarten ist. Als Folge dieser Forbannitio erscheint ins- 
besondere das Verbot, sie irgendwie zu unterstützen; es ist darauf eine Geld- 
strafe gesetzt**, oder es heisst wohl, dass der, welcher sie nicht ausliefert, für 
den von ihnen angerichteten Schaden verantwortlich sein soll. ^ Und es kann 
fraglich sein, ob da völlige Friedlosigkeit eintrat, jeder sie ungestraft an Per- 
son und Sachen schädigen durfte; bestunmt ausgesprochen ist es nicht; heisst 
es, dass wenn ein Räuber, der nicht genugthun will, beim Versuche, ihn ge- 
fangen zu nehmen, erschlagen wird, das weder Fehde noch Busse nach sich 
zidhen, also straflos sein soll, so würde die Beschränkung auf den bestimmten 
Fall eher gegen allgemeine Friedlosigkeit sprechen. ^ 

Ob die fränkische Forbannitio bedeutendere Nachwirkung auf Italien ge- 
habt hat, kann fraglich erscheinen; den Ausdruck selbst schemt manimeilften 

42. — ] Zeit geachtet; mehr Gewicht mochte ich auf eine freundliche MittheUung Wiisten- 
felds legen, wonach auch diesem trotz ausgedehntester Kenntniss der Quellen Erwähnungen 
der Friedlosigkeit in Italien Tor dem zwölften Jahrhunderte nicht bekannt sind. 2» L. Pap. 
Karol 19. Lud. 12. 14. 18. 8. L. Tap. Karol. 127. ^ L. Pap. Karol. 47. 48. Pip. 41. 
5* L. Pap. Karol. 127. 6. L. Pap. Extra?. 2. 32. 



Früheres NichtTorkommen der Acht in Italien. 91 

Jahrhunderte nicht verstanden zu haben.' in der spätem italienischen 
Gesetzgebung fehlen denn auch bestimmtere Zeugnisse über die Aechtung. 
Es scheint mir insbesondere bezeichnend, dass nach einem Gesetze K. Wido's 
der Räuber vom Bischöfe und Grafen zur Genugthuung angehalten werden 
soll; weigert ersieh, so soll nun nicht etwa Forbannitio durch den Grafen, 
sondern Excommunicatio durch den Bischof gegen ihn ausgesprochen werden; 
es ist dann Sache des Grafen, sich seiner zu bemächtigen, und wird er dabei 
erschlagen, so ist das im Anschlüsse an die ei'wähnte fränkische Bestimmung 
als straflos bezeichnet.^ Gerade das Hinweisen auf die entsprechende kirch- 
liche Massregel scheint mir sehr dafür zu sprechen, dass die Ausschliessung 
aus der weltlichen Rechtsordnung in Italien kein geläufiger Begriff war; jene 
Entziehung jeder Unterstützung, welche bei der Forbannitio betont wird, wurde 
auch durch die Excommunication bewirkt, welche mehrfach als Zwangsmass- 
regel benutzt sein mag, auch wo es sich nicht zunächst um Verletzungen der 
Kirche handelte.^ 

In andern Gesetzen ist mehrfach von der Bestrafung der Verbreclier die 
Rede; aber es finden sich keine der Aechtung entsprechende Massregeln gegen 
die Person gedroht für den Fall, dass man ihrer nicht habhaft wird. Nur in 
dem 1054 zu Zürich erlassenen longobardischen Gesetze gegen die Giftmischer 
ist darauf Rücksicht genommen. Es ist zunächst Tod und Gütereinziehung 
gedroht; dann aber wird bestimmt, ut quiciwiqtce hovünihus praedicti reatus 
710X118 refn^nm ant subaidiuni aliquod praebu^^rit, omnis eins possessio 
in publicum veniat: ipse vero twstrani omniumque nostrorum indlgna- 
tionem inciirratA^ Es findet sich hier also nicht allein das Verbot der Unter- 
stützung, sondern die dem flüchtigen Verbrecher ^ ^ gedrohte Indignatio kann 
nach dem früher Gesagten wohl nur die sich in Friedlosigkeit äussernde Un- 
gnade des Königs sein. *^ Dann aber dürfte doch zu beachten sein, dass sich 
die Bestimmung damit der Ausdrucksweise der deutschen Urkunden eng an- 
schliesst, während der später zunächst in Italien gebrauchte Ausdruck Bann 
doch ganz nahe gelegen hätte, wenn er damals in diesem Sinne schon geläufig 
gewesen wäre. Sollten sich nicht anderweitige Zeugnisse finden, so möchte ich 
in dieser Stelle weniger einen Beleg dafür sehen, dass die Aechtung auch dem 
frühem italienischen Rechte nicht fremd war, als vielmehr ein erstes Zeugniss 
für den Einfluss der deutschen Anschauung. 

Auch in den Urkunden finde ich nie eine Andeutung, dass gegen den 
Ungehorsamen mit Entziehung des Rechtsschutzes für die Person vorgegangen 
wurde. Wie alle Drohungen sich auf Zahlung hoher Geldstrafen beschränken, 
so sind alle gerichtlichen Zwangsmassregeln gegen das Vennögen des Unge- 

7« y%\' L. Pap. Rarol. 47. 61. und Exp. Später kommt der Ausdruck auch in Italien wohf 
wieder Tor. 8« L. Pap. Wido 1 . 0« Vgl. bei Provana 334 ff. die überaus genauen 
Formeln für die, zunächst um 998 gegen Arduin verhängte Excommunication, wo es insbe- 
sondere in der Löseformcl heisst, dass die Verletzten zugegen seien und ihnen Tor der 
lidsung Genugthuung nach göttlichem und weltlichem Recht geleistet werden soll. 10« L> 
Pap. tieinr. II. 3. 11« Auf diesen wird sich doch ipae beziehen, nicht auf den Helfer. 
JA. Vgl. S 35 n. 3. 



02 BannundAcht. 

horsauieii gerichtet. Bei dinglichen Klagen verliert der Ungehorsarae vorläufig 
den Besitz der streitigen Saclie. Bei Klagen aus bürgerlichen Forderungen 
scheint nur mit Pfändung und Besitzeinweisung vorgegangen zu sein. Bei den 
hier zunächst zu beachtenden Straffallen ergeben aber die Urkunden und Pro- 
zessfonneln als Zwangsmassregel gegen den Ungehorsamen gleichfalls nur eine 
Bannung des Gutes, nicht der Person ^^; das Gut wird mit Beschlag be- 
legt, nach einem Jahre cqnfiscirt. Aber nirgends findet sich eine Andeutung, 
dass der ungehorsame Verbrecher friedlos sein soll oder, was bei dem spätem 
italienischen Bann besonders betont wird, dass er wegen seines Ungehorsams 
als überwiesen und verurtheilt gelten soll. Es steht nichts im Wege, anzu- 
nehmen, dass wenn er sich auch nach Ablauf des Jalires stellt, sein Gut zwar 
verwirkt ist, nicht aber das Recht auf Vertheidigung.*^ Und diese Annahme 
findet jedenfalls eine gewichtige Unterstützung darin, dass auch das sizilische 
Recht, worauf wir zurückkonunen, vor Friedrich U bei StrafiFallen nur Ban- 
nung des Vermögens und Confiscation desselben nach Ablauf des Jahres 
kannte, dem Beklagten aber ausdrücklich auch darüber hinaus das Verthei- 
digungsrecht zugestand, während die Friedlosigkeit erst durch Friedrich II 
eingeführt erscheint; ursprünglich gemeinsame longobardische Rechtseinrich- 
tongen scheinen da doch massgebend gewesen zu sein. Brachten die Bannung 
des Gutes verbunden mit der Unmöglichkeit für den Ungehorsamen, sich in 
dem G^richtsbezirke, wo er beklagt war, unbehelligt aufzuhalten, ihn auch 
vielfach in eine Stellung, welche thatsächlich sich der des Geächteten näherte, 
so ist die rechtliche Auffassung doch eine durchaus verschiedene; die Bannung 
des Vermögens, welche in Deutschland nur nebenbei in Betracht kommt, 
scheint im altem italienischen Recht die einzige Zwangsmassregel gegen den 
ungehorsamen Verbrecher, die Aechtung der Person demselben unbekannt 
zu sein. 

VI. STAEDTISCHER BANN. 

43, — Gegen die Annahme, dass ein der Aechtung entsprechender Bann 
dem altem italienischen Rechte fremd war, ein solcher erst um den Beginn des 
zwölften Jahrhunderts zunächst als Reichsbann unter deutschem Einflüsse 
Eingang fand, erheben sich nun dadurch Bedenken, dass wir in der staufischen 
Zeit auch in den städtischen Gemeinden rinen solchen Bann in ausgedehntester 
Anwendung finden. Bei blosser Berücksichtigung der 2jeitmomente würde aller- 
dings nichts im Wege stehen, den erst gegen die Mitte des Jahrhunderts be- 
stiomiter nachweisbaren städtischen Bann als Nachahmung des Reichsbannes 
zu fassen. Aber er zeigt doch, nicht blos der deutschen Acht, sondem auch 
dem italienischen Reichsbamie gegenüber so viel Eigentfaümliches, es stehen 
Reichsbann und städtischer so unvermittelt neben einander, dass es bedenklich 



42.—] 18. Vgl. S 10 n. 7. 14. AasdrücUlch gesagt ist das in einer Glosse «i L^ Pap. 
Ijud. 16, die sich aber sum Theil bis auf den Wortlaut an die entsprechende Bestimmung 
des römischen Kechts (L. 1.2. Cod. 9, 40) anschliesst. 



StädtiflcherBann. 93 

scheinen ronss, dort den Ausgangspunkt fiir ihn zu suchen, dass an und fiir 
sich die Annahme doch näher liegt, es handle sich einfach um eine Aufnahme 
oder Weiterbildung schon früher in Italien üblichen Rechtes. Wäre das aber 
zuzugeben, so würde dann auch für den italienischen Reichsbann jener Zu- 
sammenhang sehr in Frage gestellt sein; denn trotz mancher Abweichungen 
stimmt er auch wieder gegenüber der deutschen Acht so vielfach mit den 
Eigenthümlichkeiten des städtischen Bannes überein, dass dann doch auch für 
ihn die Grundlagen vielfach zunächst im italienischen Rechte zu suchen sein 
würden. Wir beginnen mit den Untersuchungen über den städtischen Bann, 
da wir annehmen müssen, dass die besondere Gestaltung der Aechtung in 
Italien, mag auf diese nun fremder Einfluss eingewirkt haben oder nicht, hier 
am bestimmtesten hervortreten wird. 

lieber den Bann, wie er in der staufischen Zeit in den italienischen Orts- 
gerichten in Anwendung kam. Hegen uns in den städtischen Statuten eine 
Menge von Nachrichten vor. * Allerdings reichen von diesen in den uns vor- 
liegenden Aufzeichnungen nur wenige ins zwölfte Jalirhundert zurück; und es 
ist nicht zu läugnen, dass gerade in den ältesten, wie denen von Genua und 
Pistoja, noch manches der spätem (Jestaltung Eigenthümliche fehlt, ein- 
zelnes überhaupt nicht mit ihr in üebereinstimmung zu bringen ist. Für die 
Gestaltung in der spätem staufischen Zeit aber werden unbedenklich auch 
noch Aufzeichnungen aus den spätem Zeiten des dreizehnten und aus dem 



43. — 1« Für die folgenden Angaben vurden benutzt: Statuten von Genua von 
1143, Aosta von 1188 in Erneuerung von 1253, Nizza, Moncalieri um 1295, Ivrea 
1313, Casale, Turin 1360, sämmtlich in Mon. patr. Leges municipales. — Verona 
Ton 1228 ed. Canipagnola nach Handschrift und mit Zusätzen von 1228: die Hauptmasse 
ist jedenfalls älter als 1218, und für einzelne Kapitel würde sich noch früheres Vorhanden- 
sein bestimmt erweisen lassen. — Brescia aus verschiedenen Zeiten des 13. Jahrb. Ton 
1225 ab bei Odorici 7, 105 ff. und 8« 1 ff. — Mode na erneuert 1327 in Mon. Modenesi. 
Statuti 1. — Parma Ton 1255, viele ältere enthaltend, dann spätere von 1266 bis 1347; 
Piacenza von 1391 mit vielem altern in Mon. Farm. 1. — Statuti della cittti di Riva 
1274 ed. Gar in der Biblioteca Trentina, disp. XVI. — Aelteste Statuten der Stadt und des 
Bisthums Trient ed. Toma.schek im Oesterr. Archiv 26, 69 ff.; die altern entstanden vor 
1307, die neuem vor 1348; die vorliegende deutsche Hs. von 1363 wird doch Uebersetzung 
sein. — Bologna 1203 bis 1220 bei Savioli 2, 462. — Ravenna um 1250 bei Fantuzzi 
4, 1 ff. — Pisa von 1286 bei Bonaini Statuti 1. 199 ff. - Pistoja aus der Zeit von 
1116 bis 1220 in Antiq. It. 4, 525. ~ Statuto della Val d* Ambra del 1208 ed. Bonaini. 
— üeber das Verfahren bei Klagen um Forderungen hat Briegleb Executivpr. 2, 189 ff. 
ans vielen Statuten das Betreffende wörtlich mitgetheilt ; ich habe davon nur die altem be- 
rücksichtigt, die von Päd ua von 1236 und 1257, die von Ancona von 1357. — Daneben 
habe ich mehrfach die einschlagenden Bestimmungen in den Vertragsurkunden der Städte 
benutzt. Nicht benutzt sind die Geschichtschreiber, obwohl diese zweifellos noch manche 
Aufklärung gewähren würden ; da ich den städtischen Bann erst ganz zuletzt in die Unter- 
sachung einbezog, mochte ich den Abschluss der Arbeit durch eine Durchsicht der Ge- 
•chichtschreiber nur für diesen Zweck nicht aufhalten, zumal es für die nächsten Zwecke 
KQ genügen schien, das Institut so darzustellen, wie es in den städtischen Rechtsquellen 
Kum Ausdrucke gelangt ist. — Die Statuti Senesi ed. Polidori und die Consuetudines Me- 
diolani von 1216 ed. Berlan 1865 habe ich weder aus Bibliotheken, noch durch den Buch- 
handel erlangen können; nach den von Giulini 7, 314 gegebenen Auszügen dürften letztere 
kaum viel über den Bann enthalten. 



94 StädtischerBann. 

vierzehnten Jahrhunderte ergänzend zu benützen sein. Denn einmal sind bei 
den späteren Zusammenstellungen der Statuten die altem Bestimmungen sehr 
häufig in wörtlicher Fassung wieder aufgenommen. Und auch davon abgesehen, 
zeigt sich im allgemeinen in den bezüglichen Bestimmungen aus verschiedenen 
Zeiten eine so grosse Uebereinstimmung, dass durchgreifende Aenderungen 
später kanm stattgefunden zu haben scheinen. Eine ähnliche Uebereinstim- 
mung zeigt sich bei Vergleichung der einschlagenden Bestimmungen an ver- 
schiedenen Orten; in Einzelheiten tritt wohl manche Abweichung hervor; aber 
die GrundaufFassung ist doch im wesentlichen dieselbe. Und dass es sich da 
nicht um eine mehr zufällige Uebereinstimmung handelt, wie sie sich auch bei 
selbstständiger Entwicklung an verschiedenen Orten aus der Gleichheit des zu 
befriedigenden Bedürfnisses ergeben konnte, tritt deutlich hervor bei einem 
Vergleiche mit den entsprechenden Einrichtungen anderer Länder, insbeson- 
dere Deutschlands, bei welchen sich die wesentlichsten Abweichungen zeigen.^ 
Diese Uebereinstimmung kann sich vielfach daraus ergeben haben, dass es 
sich lediglich um eine Weiterbildung von Einrichtungen des altem italienischen 
Rechtes handelt. Für manches freilich scheint da, so weit die dürftigen Quellen 
das erkennen lassen, der Anknüpfungspunkt durchaus zu fehlen, scheinen erst 
die besondem Bedürfnisse der Zeit städtischer Unabhängigkeit massgebend 
gewesen zu sein ; aber es fehlt ja auch nicht an sonstigen Beispielen, dass trotz 
der grössten Selbstständigkeit der Weiterentwicklung des Rechts auf dem 
Wege städtischer Autonomie bei dem regen Wechselverkehr manche zunächst 
in einzelnen Städten ganz neu auftretende Einrichtimg in kurzer Zeit sich über 
das ganze Rechtsgebiet ausdehnt; es mag genügen, an Konsuln und Podestaten 
zu erinnern. Die blosse Gleichheit der Bestimmungen in den verschiedensten 
Theilen Italiens nöthigt uns daher an und för sich noch keineswegs, einen ge- 
meinsamen Ausgangspunkt in den altem Rechtseinrichtungen zu suchen, was 
doch insbesondere da zu beachten sein dürfte, wo es sich um Einrichtungen 
handelt, welche wir in den Quellen mit einiger Sicherheit über die Zeiten 
städtischer Selbstständigkeit kaum zurückverfolgen können. Allerdings zeigt 
sich die Uebereinstimmung nicht blos in den durchaus selbstständigen Städten, 
sondern auch in Städten und Orten, welche noch später einen Grafen oder 
Bischof als Gerichtsherrn hatten; aber das Fortbestehen eines solchen Herr- 
schaftsverhältnisses schloss auch in andem Richtungen einen engeren An- 
schluss an die allgemeine städtische Entwicklung nicht aus; insbesondere 
macht sich da im Gerichtswesen kaum ein Unterschied geltend, als der, dass 
gewisse Einkünfte nicht der Gemeinde, sondem dem Herrn zukamen, dieser 
einzelne Befugnisse übte, welche sonst den städtischen Behörden zustanden. 
44. — Der Ausdruck Bann um wird in den städtischen Rechtsquellen, 
von mehr vereinzelten Anwendungen abgesehen, vorzüglich in doppelter Be- 
ziehung gebraucht. Einmal bezeichnet er jede an die G^memde zu zahlende 



43. — ] 2* Nur die Statuten Ton Trient unterscheiden sich wesentlich von allen anderen, 
und zwar in nähcnn Anschluss an deutsche Einrichtungen; wir berücksichtigen sie daher 
TorsügUch nur xu dem Zwecke, um das an einzelnen Punkten herTonubeben . 



ßedentun^ des Ausdruckes. 95 

Geldstrafe, gleichbedeutend mit dem häufiger vorkommenden Pena pecu- 
niaria oder Pena schlechtweg, während zuweilen auch die öifentliehe Greld- 
busse als Compositio bezeichnet wird. So beispielsweise 1168 imSch\mre der 
Konsuln von Piacenza : Et omnia banna — tollam nee alicid vllo ingenlo 
remittam. ^ Es handelt sich da wohl nur um eine allgemeinere Anwendung 
des ursprünglich nur für die wegen Verletzung eines königlichen Gebots ver- 
hängte Geldstrafe gebrauchten Ausdruckes, wie sie schon früher Platz ge- 
griffen hatte^; auch in der Rechtsliteratur des eilften Jahrhunderts wird dem 
entsprechend das Fredum der Kapitularien durch Bannum wiedergegeben.^ 
Insbesondere i;inrd der Ausdruck dann auch gebraucht ftir die Geldstrafe, 
welche der Gebannte bei seiner Lösung vom Banne zu zahlen hat. 

Am häufigsten aber wird der Ausdruck in den verschiedensten Wen- 
dungen angewandt zur Bezeichnung eines bestimmten Zu st «in des einer 
Person, in welchen dieselbe durch das Gericht vorsetzt wird und dessen sie 
durch das Gericht wieder enthoben werden kann. Die begründende Handlung 
des Gerichts heisst in banno ponere, banno supponere, in hannvin mlttere, 
bannirey forbannire^ eoabannire, bandizare aliqu^nh, banninn dare alicui; 
während des Zustandes heisst es vom Gerichte m hanno teuere aliqu^in, vom 
Gebannten esse in banno, bannit^ts, bandizatvs; bei der Beendigung heisst 
es von diesem de banno eocire, von jenem aliquem de bamw extralu*re, re- 
bannire. Abweichend kennen die Statuten von Verona allerdings den Aus- 
druck Bannitus, gehen übrigens in ihrem Sprachgebrauche nicht von dem Zu- 
stande aus, in dem sich der Gebannte befindet, sondern von einem Zustande, 
der ihm entzogen ist; es heisst demnach hier umgekehrt für die Begründung 
de treifa extraJiere, exbnei^e, für das Andauern stare extra trevant, non 
esse in trera, für die Beendigung ponere, mittei\\ suscipere in trevam, 

Personen und Sachen sind in Treuga, im Frieden, wenn sie den vollen 
Rechtsschutz gemessen, \i'ie sich das durchweg aus der sonstigen Anwendung 
des Ausdrucks in den Statuten ergibt. Danach würde der entgegengesetzte 
Zustand des Bannum der der Friedlosigkeit, der Entziehung des Rechtsschutzes 
sein. Das trifft auch zu, in so weit wir es auf die Entziehung des vollen Rechts- 
schutzes beschränken ; der Zustand des Gebannten ist immer der einer Schmä- 
lerung des Rechtes, aber freilich in sehr verschiedener Abstufung. Den an 
und fiir sich sehr verschiedenen Arten des städtischen Bannes scheint nur eins 
gemeinsam zu sein, nämlich eine Entziehung des Rechtes, sich in der Stadt 
und deren Bezirke aufhalten zu dürfen. Dann würde der Ausdruck zunächst 
zu beziehen sein auf das bezügliche G<jbot des Gerichtes. Wie der alte Konigs- 
bann nicht blos die auf Verletzung eines Gebots gesetzte Striafe, sondern das 
Gebot selbst bezeichnet, so lässt sich eine solche Anwendung des Ausdrucks 
auch wohl in städtischen Rechtsquellen noch nachweisen; so wenn es in den 
Statuten von Pistoja von den Konsuln heisst, mutant bannum suh poena 
duodeeim dena/riorum, dass kein Arbeiter über einen bestinunten Lohn neh- 



41-1. BoseUi 320. 2. Vgl. § 30. d. L, Pap. Karol. 88. 125. Exp. 



98 StIldtiflcherBaiin. 

Für die Wirkangen des Bauiies ist überhaupt weniger der beiprodiene 
Unterschied massgebend, als die Veranlassung des Bannes. Und auch in 
dieser Richtung zeigt sich ein grosser Unterschied vom Achtsverfaluren* Dieses 
sollte nur stattfinden, wenn der ungehorsame Beklagte eines Vert)rechen8 an- 
geschuldigt war, welches an Hals oder Hand ging, bei dem die Strafe in Hin- 
richtung oder Verstümmlung bestand.^ Diesen Gesichtspunkt werden wir auch 
in Italien in so weit massgebend finden, als es sich in solchen Fällen um einen 
schärferen Bann handelt. Aber das Bannverfahren ist nicht darauf beschränkt 
Es findet statt bei jeder Klage um Missethat, auch wenn auf dieselbe nur 
Greldbussen standen. Aber nicht das allein; der Bann konnte auch verhängt 
werden bei einer Klage auf Erfüllung jeder Verbindlichkeit, insbesondere auf 
Zahlung von Schulden. ^ Aber freilich waren die Wirkungen des Bannes dann 
wesentlich verschieden. Es tritt denn auch keine Scheidung in den Quellen 
häufiger und bestimmter hervor, als die zwischen dem Bann mn Schulden und 
dem Bann um Missethaten; es wird daher am geeignetsten sein, im Anschluss 
an diese Hauptscheidung die verschiedenen Arten des Bannes bestimmter ins 
Auge zu fassen. 

46. — Der Bann um Schulden wird in den Quellen in der Regel als 
Bannxim 'pro debitis bezeichnet; es finden sich auch die Ausdrücke B, ex 
civill ohligationey ex causa pecuniariay ad condictionem pecurda^. Es kann 
sich dabei um die verschiedensten Forderungen handeln, wie auch wohl ange- 
deutet ist, wenn es heisst J5. pro debito pecuniario vel aUquo avere fnobiK 
vel pro aUquo caau et non pro nudeficio * ; oder B, pro datia vel presto/n" 
tiis — vel alia qua^umqive occasione vel causa^ eiccepto pro Tnaleßcio,^ In 
beiden FäUen bezeiclmet der Zusatz das massgebende Moment; es darf die 
Forderung nicht durch eine Missethat begründet sein; der Bann um Schulden 
und was dem gleichsteht wird auch sonst nicht selten in den Quellen durch 
dieses negative Moment als B. non pro maleficio bezeichnet. 

Nach den Statuten von Pisa wäre der Bann um Schulden inmier nur ein 
Ungehorsamsbann. Denn als Mittel, einen Schuldner, dessen man habhaft 
ist, zur Zahlung zu zwingen, erscheint hier die persönliche Haft, während zu- 



45,—] 2. Sftchs. Landr. I, 68 S 1. U, 45. lU, 9 S 5. Nach Schw&b. Luidr. 102. 107 ist 
wenigstens bei Klagen am Schuld die Aeebtung ansdrücklich ausgeschlossen! Vgl. Maurer 
Gesch. des altgerm. GerichtsTerfahrens 216; kommt danach später in Deutschland aus- 
nahmsweise die Aechtung auch bei CiTÜsachen yor, so dürfte das doch wahrscheinlich aus 
Italien her Eingang gefunden haben. 8« Auch in dieser Richtung schliessen sich die 
Trienter Statuten durchaus dem deutschen Verfahren an. Nach § 148 scheint die Verbao- 
nung nur einzutreten bei Sachen, die an den Leib gehen, womit stimmt, dass nach S XXVI 
niemand um Geldschuld, sei es aus bürgerlichen oder Strafsachen, gebannt werden darC 
Bann um Schulden wird S XXIV sogar dann yerboten (wie ich die Stelle verstehe), wenn 
der Schuldner sich vorher cur Uebemahme verpflichtet hatte, ausser wenn es sich um einen 
auswärtigen Schuldner handelt. Vgl. auch §138. LXXL Die wiederholten ausdrücklichen 
Verbote des Bannes scheinen xu Eeigen, dass man sich des Gegensatzes gegen die italie- 
nischen Einrichtungen bewusst war und diese fem halten wollte. Nur § XXVII findet sich 
ein dem italienischen entsprechender Bann gegen den, der ein bewegliches Pfand aus der 
Stadt bringt. 

48. — 1. Parma 1233: Mon. Parm. 1 a, 314. 2. Bonaini Stat. 1, 392. 



Bann am Schulden. 99 

g^bich nr Siclierhdt des GlAubigers seine Güter in Beschlag gelegt werden. 
Nor damit ^ haberi non poterit^ jyonenvus eum in hanno xtsque ad debitam 
satUfacHonem; et nichilominus possint bona sua capi in tenere. Aber 
auch dann hat man noch in erster Reihe die Durchführung der Schuldhaft im 
Auge; auf Verlangen des Gläubigers sind demselben G^richtsdiener zuzuwei- 
sen, xim den Gebannten einzufangen und zur Haft zu bringen.^ Entsprechende 
Bestimmungen finden sich auch im Statute von Val d^Ambra^; in den Statuten 
von Anconaist dem Gläubiger die Wahl zwischen Haft und Pfändung gestellt* 

Aber diese Anwendung der Schuldhaft in erster Reihe scheint nur aus- 
nahmsweise üblich gewesen zu sein. Der Bann um Schulden kommt nicht blos 
als Ungehorsamsbann vor, sondern scheint ganz gewöhnlich auch unmittelbar 
als Ausweisungsbann über den zahlungsunfähigen Schuldner, dessen man 
habhaft war, verhängt zu sein. Soheisstes 1166 bei einem Bündniss zwischen 
Bologna und Modena: Et si quia de nostris civihusvel de nostro episcopatu 
vel comitcUu dehitor est ex qiMOumqn^ causa, solvere facienmSy si habeat 
vnde solvat; sivero non habeat unde solvat, de civitate et nostro districtu 
expeUemus bonis ahlatis et destructis^; 1188 bei einem Bündniss zwischen 
Parma und Cremona: Et si iUe, qui de predictis condemnutus fuerit, non 
habuerit unde solvere valeat, in bannuni eum ponam nee eum extraham 
de banno in toto meo consulatu, et de mea ci^ntate et districtu eum ex- 
peUamy nisi venerit ad solutione^n faciendam, vel nisi remanserit para- 
bola lamentatoris ; ähnlich auch 1202 bei einem Bündnisse zwischen Verona 
und Cremona. "^ Und auch in den spätem Statuten ist der Schuldbann vielfach 
zunächst als Ausweisungsbann erwähnt. Ein Ungehorsam des Schuldners 
durch frawilliges Entweichen aus dem Bereiche des Gerichtes hätte in der 
Regel auch nur einen Sinn gehabt, wenn ihn beim Verbleiben ein empfindliches 
Uebel getroffen hätte. Das hätte ausser der nie erwähnten Schuldknechtschaft 
nur die Schuldhaft sein können, welche aber nach den mir vorliegenden Quellen 
nur ausnahmsweise gebräuchlich war. 

Die Verbannung des zahlungsunfähigen Schuldners könnte man als eine 
im öffentlichen Interesse getroffene Massregel auffassen, ausgehend von der 
Anschauung, dass derjenige, welcher übernommenen Verpflichtungen nicht 
nachkommen kann, ein untaugliches Gremeindemitglied sei. Aber sie erscheint 
nirgends als nothwendig eintretende Massregel, sondern als eine solche, welche 
nur im Interesse und auf Verlangen des Gläubigers getroffen wird; es wird 
mehrfach erwähnt, dass der Bann verhängt werde ad voluntatem creditoris. 
Dieser konnte Pfändung oder Bannung, wohl auch beides verlangen. In einem 
Statut vonPadua von 1236 heisst es: qui non solverit infra tenninum sibi 
datum, possit tenmno ti*ansaeto forbanniri et pignorain; nach späterem 
Statut von 1258 bei Ungehorsam des Schuldners: fiat cedida ad accipien-- 
dum per tnm tenutam de bonis talis citati — seu ad forbaniendum ipsum^ 
si actor viam forbanitionis ellegerit; ähnlich ist beides in die Wahl des 



8. Vgl. Bonaini Stot. 1, 200. 224. 22G. 4. S 13. S. 54. 5. Briegleb Execatirpr. 2, 212. 
^ Actiq. It. 4, 339. U Böhmer Acta 0*08. ArchiT xu Cremona. 

7* 



100 StftdtischerBann. 

Gläubigers gesteUt nach Statuten von Ancona von 1357.® Za Verona heisst 
es: Debitorem — qui non eolveritvel solvere ncm fotueriU esctrahatn de 
treva omnibvs, vel — bona eius destruamvdvendam — ad voluntatem cre^ 
ditorum priorum tempore vel mcdori» partie pro rata ddnti et non pro 
numero personanem; nach späterem Zusätze soll aber auch der, dem die 
Mehrzahl der Gläubiger Aufschab bewilligt, auf Verlangen des nicht Zustim- 
menden gebannt werden können.^ Nach den Statuten von Modena wird dem 
Schuldner, wenn der Termin des richterlichen Zahlungsbefehls abgelaufen ist, 
befohlen, sich binnen drei Tagen mit dem Gläubiger zu einigen; quo terndno 
denuncie transa^cto detur ei fcreditorQ tenuta vel in hanno communis 
Mutine ponatur ad arbitrium et voluntatem creditoris; et unum per aJium 
non toUatur.^^ In der Regel wird der Bann nur angewandt sem, wenn der 
Schuldner überhaupt kein ausreichendes Vermögen besass, um den Gläubiger 
durch Einweisung in den Besitz sichern zu können, da die früher angeführten 
Stellen Vermögenslosigkeit überhaupt vorauszusetzen scheinen; ist beides auch 
gleichzeitig gestattet, so ist wohl nicht blos an unzureichendes Vermögen zu 
denken, sondern auch bei Zureichen desselben konnte der Bann noch immer 
im Interesse des Gläubigers liegen, wenn zu hoffen war, dass sich dadurch eine 
Zahlung erzwingen liess, welche der lästigen Befriedigung aus dem Vermögen 
überhob. Doch scheint der Gläubiger nicht überall das Recht gehabt zu haben, 
unmittelbar Bannung des nicht zahlenden Schuldners zu verlangen; nach einem 
Vertrage zwischen Parma und Cremona von 1219 wird dem Gläubiger zu- 
nächst nur tenuta de bonia condemnati gegeben; erst dann, wenn der Schuld- 
ner die Tenuta bricht, soll er in den Bann kommen. ^^ Es war das ein Fall, 
wo das ältere Recht mit Gefängniss drohte ^^, an dessen Stelle später wohl 
durchweg der Bann getreten sein wird. 

Insbesondere wird der Schuldbann die ältere Schuldknechtschaft 
ersetzt haben, welche in dem longobardischen Gesetzbuche mehrfach auch da 
erwähnt wird, wo es sich nicht um Schuld aus einer Missethat handelt. ^ ^ Seit 
wann die in den städtischen Rechtsquellen nicht mehr erwähnte Schuldknecht- 
schaft abkam, dürfte sich schwer genauer bestimmen lassen. In Urkunden des 
eilften Jahrhunderts finde ich sie nicht mehr erwähnt; aber es handelt sich da 
auch fast nie um Fälle, wo ihre Erwähnung zu erwarten wäre. Ist anzunehmen, 
dass die Expositio zum Papienser Rechtsbuche sich nicht lediglich durch den 
Wortlaut der Gesetze, sondern auch durch die thatsächliche Uebung leiten 
liess, so wäre sie gegen Ende des eilflen Jahrhunderts noch angewandt; denn 
nicht allein, dass jene die Schuldknechtschaft bei Verbrechen als fortbestehend 
annimmt, bemerkt sie ausdrücklich, dass dieselbe nach dem Gresetze Lothars 
modemo tempore ^cut pro crimine ita pro debito in Anwendung konmit. *^ 
Der Schuldknechtschaft gegenüber ist der Bann als Milderung zu betrachten, 
welche wohl auf städtische Rechtsentwicklung zurückzufuhren sein dürfte. Der 



46.—] 8. Briegleb Ezecutirpr. 2, 192. 195. 211. 9. Campagnola 26. 181. 10. Mon. 
Modeuesi. Stat. 1, 291. II. Archiy za Cremona. 12. U Pap. I^th. 43. 18* T^ Pap. 
Karol. 107. TiOth. 90. 14. L. Pap. Ijutpr. 20 Ezp. S 14; 151 Ezp. $ 2. 



Bann am Schulden. Einfacher Ungehorsamsbann. \Q\ 

Gläabiger war dadurch ungünstiger gestellt, insofern ihm nun die Arbeit des 
Schuldners nicht unmittelbar zu Gute kam. Der Schuldhaft aber war der 
Bann wohl auch im Interesse des Gläubigers vielfach vorzuziehen, da die Ko- 
sten der Gefangenhaltung entfielen und dem Verbannten die Möglichkeit ge- 
boten war, durch auswärtigen Erwerb oder auch durch die Gaben von Wohl- 
thätern^^ sich zahlungsfähig zu machen, während doch der Bann fiir ihn 
empfindlich genug war, um ihn zur Zahlung anzutreiben, wenn dieselbe ihm 
möglich war. 

Der Schuldbann wurde aufgehoben nach Befriedigung des Gläubigers, sei 
es durch Zahlung der Summe, sei es durch ein anderweitiges Abkonmien, und 
nach 2iahlung der Bannstrafe. 

47. — Wesentlich gleichgestellt erscheint dem Schuldbann ein Bann, 
welchen wir als einfachen Ungehorsamsbann bezeichnen können. Er 
kann verhängt werden, wenn jemand bei Civilklagen, reqmsitus in aliqua 
qudestione cimli, sich auf gehörige Ladung dem Gerichte nicht stellt; er ist 
gleichfalls nicht nothwendig zu verhängen, sondern ad voluntatein actoris vel 
creditoris, ^ Bezüglich der Bannbusse werden in den Statuten von Modena 
wiederholt die Fälle gleichgestellt, si aliquis pos'itus fuerit in banno pro 
precepto (solvendi) non obaervatovel qulaad rationem non venerit,'^ Den 
Gregensatz zum einfachen Ungehorsam bildet denn auch hier entsprechend der 
Ungehorsam bei Kriminalklagen, und demnach wird der Bann vom Bann um 
Missethat scharf geschieden; so zu Pisa: Si quis vero contunuuv ftierit in 
veniendo ad p^recepta noatra vel nostri iudicis — et ob id slmpliciter in 
banno positiis ftierit, alia causa in banno non exp9*es8a, ex causa inalefidi 
vel quasi non intelllgatur in banno esse poaitus.^ 

Dieser Bann wurde übrigens nicht blos im Interesse eines Privatklägers, 
sondern ebenso im allgemeinen Literesse verhängt, wenn ein Bürger einer La- 
dung oder einem Befehle der städtitchen Obrigkeiten nicht folgt, ne ex con- 
tuinacia requis-itorum pro fa^ctis communis — et eius occasione commune 
— lesionem incurrat^; so wird 1243 zu Vercelli jemand gebannt, weil er 
eine von der Stadt aufgetragene (Jesandtschafl verzögert, dann verweigert.^ 
Dabei konnten nun freilich Interessen der Gremeinde von sehr verschiedener 
Bedeutung durch den Ungehorsam gefährdet werden ; aber es konnte das zu 
genügender Geltung kommen durch Besthumung einer geringern oder grossem 
Bannbusse, ohne dass der Charakter des Bannes sich übrigens geändert hätte, 
die Wirkungen eines Bannes um Missethat eingetreten wären. 

Die Lösung vom Banne ist immer bedingt durch Zahlung der Bannbusse 
und Rückkehr zum Gehorsam durch Unterwerfung unter den bezüglichen Be- 
fehl der städtischen (Jewalten; so wird in dem angeführten Falle von Vercelli 
bestimmt, dass der Grebannte nach Zahlung der Bannbusse nichtsdestoweniger 
die aufgetragene Gesandtschaft auszuführen habe. 



15« Vgl. Brief des Bischofs von Cremona 1219 Juli 24, BeUagen, wo es sich zunächst um 
Bann um Missethat handelt. 

47. — 1. YglMon. Parm. 1 c, 157. 204. 2. Mon. Modenesi. Stat 1, 374. 8. Bo- 
naini Stat. 1, 388. 4. Pisa: Bonaini Stat 1, 390. 5. MandelU 1, 255. 



102 St&dtischer Bann. 

Die scharfe Scheidung des Bannum pro contuinacia von dem Bannum 
pro malefitio ist von Wichtigkeit, üüBofem sich daraus zu ergeben scheint, 
dass der Ungehorsam gegen die städtisdien Obrigkeiten an und iur sich nie 
als Missethat aufgefasst wurde. Nadi einer Bestimmung des besonders stren- 
gen Schuldrechtes von Pisa könnte es aDerdbgs scheinen, als sei fortgesetzter 
Ungehorsam selbst bei bürgerlichen Klagen schon als Missethat behandelt 
Der ungehorsame Schuldner wird zunächst gebannt; dann heisst es: JEt talem 
et tales sie exhannitoa ad vohmtatem creditorisj ut coram nohia vel asses- 
8ore nostro venianty citari faciemus pro satiafaciendo creditoti ds dAito 
sive rebus, pro quibus sunt in banno ; quod si non venerint, posskmm no# 
et assessor noster exbannire et condempnare eum vel eos non paitmUsB ns- 
que in Ubris quinquaginta tamquam de maleficio,^ Aber diese küEte Be- 
merkung scheint sich doch lediglich auf die Höhe der Bannbusse zu bestehen, 
welche hier so hoch gegriffen werden sollte, wie bei einer Missethat, nicht aber 
den fbrtgesetzten Ungehorsam selbst als Missethat zu bezeichnen. 

Allerdings finden wir anscheinend einfachen Ungehorsam wohl mit dem 
allerschärfsten Banne bestraft; so etwa bei einem Verlassen der Stadt, welches 
an und für sich noch gar nicht einmal nothwendig Ungehorsam voraussetzt, 
erst dazu wird, wenn einem Gebote zur Rückkehr nicht gefolgt wird. Aber in 
solchen Fällen ist offenbar nicht das Entscheidende das Ausziehen and das 
Verweigern der Rückkehr, sondern das Motiv des Ausziehens, bei wel<diem 
man Befehdung der Stadt und Verbindung mit ihren Feinden im Auge hatte; 
es handelt sich da um den Ungehorsam eines des Hochverraths Angeschul- 
digten oder Verdächtigen. So heisst es 1252 zu Brescia: statuit — potestas 
— voluntate consilii, quod iUiy qui nuper tempore sue potestarie esciverunt 
civitatem Bricoie facti sunt inimici et proditores civitatis; es wird dann 
unsühnbarerBann mit den schärfsten Folgen über sie verhängt, so dass, wenn 
sie gefangen werden, der Podesta verpflichtet sein soll eos destruere in per- 
sonis ita quod moriantur.'^ Doch konnte das Ausziehen aus der Stadt, um 
an anderm Orte zu wohnen, an und für sich verboten sein; so zu Riva, wo 
das nur mit Zustimmung des Podesta und des Raths gestattet war; aber ab 
Missethat wurde das schwerlich betrachtet; die Folge ist nur, dass derUeber- 
treter vor Zahlung einer Greldstrafe nicht wieder in die Stadt kommen darf.^ 

48. — Der Bann um Missethat, Bannum pro malefitio, wird als 
schwererer Bann dem Schuldbann oder einfachen Ungehorsamsbann so oft 
schlechtweg entgegengesetzt, dass von vornherein anzunehmen ist, dass alle 
Banne um Missethaten gewisse Eigenthümlichkeiten mit einander gemein hatten. 
Andererseits ist nicht zu verkennen, dass unter ihnen selbst weitere Unter- 
scheidungen gemacht werden. Ist das für alle Gremeinsame die Veranlassung 
des Bannes durch eine Missethat, so ergibt sich doch bald, dass je nachdem 
die Missethat selbst eme schwerere oder leichtere war, auch der Bann ver- 
schiedene Wirkungen hatte. Aber es fehlt der italienischen Rechtssprache an 
besondern Ausdrücken für die schwerem und leichtem Missethaten; alle wef- 



47.-] 6. Bonaini SUt. 1, 224. 7. Odorici 7, 124. 8« Stat di Riva $ 28. 



Einfacher Ungehorsamsbann. Bann um Missethat. |03 

den als Malefitia zusatumengefasst. Um die Besonderheit des Bannes hervor- 
zuheben, wird derselbe daher wohl naoh der begründenden Missethat bezeichnet; 
es ist Rede von einem Bannum hamiddii^ de pace rupta oder de furto et 
falsitcUe, Oder er wird bezdchneft nach der Strafe, welche auf die Missethat 
gesetzt ist; so ist in den Statutea Ton Gasale mehrfach die Rede von dem 
Ba/n/nitu8 de iali maleßcio, pro quo deberet perdere litam. In dieser Rich- 
tung ist nun leicht zu erkennen, dass ein Hauptunterschied dadurch begründet 
war, ob eine Missethat nur eine Greldbusse nach sich zog oder aber eine kör- 
perfiohe Strafe. Wie sich das im einzelnen aus den bezüglichen Bestinnnungen 
aUeitea liest, so wird auch wohl in den Quellen unmittelbar darauf hinge- 
wiesen* So ist in den Statuten von Ivrea die Rede von dem MaUßcmm prop- 
ter fuüd deberet solwinin pecunia condernpnari^; dagegen in denen von 
Modena von dem Banmtus pro maleßcio, ex quo eoß forma statutorum 
communis vel populi vel ex forma iuris comunis deberet pati penam vruyr- 
tis vel m£mbri abscissionem vel deberet fustibus castigwri,'^ Es ist das 
derselbe Gesichtspunkt, welcher in Deutschland fiir die Scheidung zwischen 
Frevel und Ungerichte massgebend war; wir könnten daher unter Aufnahme 
der deutschen Ausdrücke scheiden zwischen dem Bann um Frevel und um 
Ungerichte. 

Dann aber macht sich damit zusammenhängend noch ein anderer Unter- 
schied geltend, der auch in der Sprache der Quellen einen bestimmteren Aus- 
druck gewonnen hat. Von jedem andern Banne wird überaus häufig das 
Bannum perpetuum geschieden, der beständige Bann, der als ein schwererer 
Bann um Missethat erscheint; die Unterscheidung von dem Banne um Misse- 
that schlechtweg tritt besonders deutlich zu Brescia hervor, wo verschiedene 
Bannbücher für die Banniti perpetuales und pro maleficio gefiihrt wurden. ^ 
Vorbehaltlich genauerer Erörterung wird dieser Bann im allgemeinen als be- 
ständiger, unlösbarer bezeichnet, nicht weil dabei immer jede Lösung ausge- 
schlossen gewesen wäre, sondern nur in so weit, als es nicht in der Macht des 
Gebannten lag, den Bann durch Geldzahlungen zu beenden. Damit smd wir 
im Wesentlichen auf dasselbe Scheidungsmoment hingewiesen ; der beständige 
Bann entspricht im wesentlichen dem Bann um Ungerichte. Doch nicht ganz 
genau; umfasst der beständige Bann auch Fälle, welche sich kaum als Unge- 
richte bezeichnen lassen, so kann wenigstens ausnahmsweise auch der Bann 
um Ungerichte lösbar sein. Dagegen ist der Bann mn Frevel, ebenso wie der 
um Schulden und einfachen Ungehorsam, immer lösbar. Uebrigens kann es 
sich da nur um Scheidungen im ganzen und grossen handeln, welche im allge- 
meinen zutreffen und in der Regel als Haltpunkte dienen können ; im einzelnen 
zeigt sich oft die Gränze zwischen dem unlösbaren Banne und dem Banne um 
Frevel als eine sehr schwankende, zmnal desshalb, weil man den Begriff der 
Unlösbarkeit vielfach nach verschiedenen Gesichtspunkten bestimmt hat. 

49« — Der Bann um Frevel tritt ein bei allen Sachen, wegen deren 
der Missethäter nur in eine Geldstrafe, nicht aber in eine Körperstrafe ver- 



A — 1* Leges munic. 993. 2« Mon. Moden. Stat. 1, 374. 8> Odorici 8, 11. 



104 St&dtischer Bann. 

urtheilt werden konnte, sei es unmittelbar, sei es dass die Körperstrafe even- 
tuell bei Nichtzahlung der Greldstrafe eintreten sollte. 

Der Bann um Frevel kann zunächst Ausweisungsbann sein, wenn 
man des Beklagten mächtig ist. Der Bann wird verhängt statt der Greldbusse, 
wenn diese nicht einzubringen ist; nicht etwa nach freier Wahl des Verur- 
theilten. Denn zunächst wird versucht, die Busse nebst dem etwaigen Scha* 
densersatz aus seinem Vermögen in Greld einzubringen. Zeigt sich das un- 
möglich, so wird als weitere Massregel häufig erwähnt eine Beschädigung des 
Veimrtheilten an seinem Gute um den doppelten Betrag. So häufig in den 
Statuten von Pistoja: Et si praedictam poenam habere nequiverOi dt stds 
honie eum peiorabo in duplum, oder in denen von Val d* Ambra: Quean 
penam si auferre non poterit, teneatttr poteetas contrafacientem dämm- 
ßcare in duplum; abweichend in denen von Parma penoum ei toUam vel tan- 
tum eum peiorabo. * Erst dann, wenn wegen Vermögenslosigkeit die Strafe 
in der einen oder andern Weise nicht eingebracht werden kann, folgt nicht 
etwa, wie in den altem Gesetzen, Knechtschaft oder Haft oder körperliche 
Bestrafung, sondern der Bann; so in den Statuten von Pisa: Et ai tantvan 
non habu£rit, quod pena predicta possit ei toUi vel dwmnificwn, eum eaß- 
hanniemus — et pro exhannito tenebimus usqu^ ad aatisfactionevn'^l und 
entsprechende Besthnmungen finden sich häufig. Nur in den Statuten von 
Aosta scheint die Zahlungsunfähigkeit nicht als nöthige Vorbedingung; eS 
heisst 81 aolvere non potuerit vel noluerit vel damnum vel iniuriam passo 
non emendaverit — , d. conhea — ipaxim posait bampnire et terram inter- 
dicere. ^ 

Wird durchweg angegeben, dass der Bann bis zur Zahlung der Geld- 
strafe dauern soll, so ist derselbe zunächst als Zwangsmittel, nicht als Ersatz 
der Geldbusse zu fassen. So heisst es häufig in den Statuten von Verona: si 
non poteat aolve9*e, extrahatur de treva Verone et amypliua non retfertatur, 
donec pra^dictam poenam aolvat. Aber gerade in einzelnen altem Statuten 
fehlt jene Bestimmung, während von vornherein der Bann aufbestimmte 
Zeit begränzt erscheint; dann würde es sich also um eine selbstständige 
Strafe handeln, welche die Geldbusse ersetzt So heisst es in den Statuten 
von Grenua von dem, der verbotene Waffen trägt: aol xx. ei toUemus^ si in- 
venerimua; ai autetn non invenerimua et peraonam eius habere poterimus, 
iurare faxnemua iUum, qttod non habitet innoatro epiacopatu per totum 
noatrum conaulatum.* Und mehrfach in den Statuten von Pistojä: Et ai 
praedictae peraonae non habuerinty unde pra^dictam poenam aolvere von 



40. — !• Mon. Parm. 1 a, 309. 2. Bonaini Stat. 1, 359. 8. lieg, munie. 37. 
Da den Statuten von Trient der Ausweisungsbann fremd ist, so tritt hier bei Zablungsun- 
f fthigkeit immer eine andere Strafe ein ; bei Ungericliten Geflbigniss so lange der Bischof 
will, S 12. 13. 14. 23. 31, oder Abschneiden der Hand oder Zunge, S 17. 23. 24. 46. 140: 
bei FVeTeln kürzeres Gefftngniss, S 151, oder Schläge, S 107, und am häufigsten Ausstel- 
lung am Pranger, S 108 ff., auch dreimaliges Werfen in die Etsch, S 4. — Dagegen haben 
die Statuten tou Riva den Ausweisungsbann bei Zahlungsunfähigkeit, $ 61 ; bei einigen 
FreTehi nach Torhergehender achttägiger Haft und Schlägen. ^ T^eg. munic 247. 



Bann um Freyel. 1Q5 

leant^ eocpellantur de civitate et in toto eorwulatu illius anni in civitate 
nostrdy nee in hurgis^ nee infra tria vüüiarla prope civltatem luihitare 
permittantur.^ Man könnte annehmen, die Beschränkung auf das Kunsulats- 
jähr beziehe sich nur darauf, dass die Qewalt der jedesmaligen Konsuln nicht 
weiter reicht, es könne trotzdem bei jedem Wechsel des Konsulats der Bann 
wieder bestätigt sein, wie es denn einmal allerdings in solchem Falle vom 
Podesta heisst: Et sie faciat inrare suos successores.^ Aber in den Sta- 
tuten von Pistoja ist überhaupt der Gesichtspunkt herrschend, dass jede Ver- 
bannung nur eine bestimmte Zeit zu dauern habe; selbst fiir Fälle, wo andere 
Statuten unlösbaren Bann verhängen, ist liier nur von Verbannung auf fünf 
bis zwanzig Jahre die Rede ^; nur in einem Einzelfalle, wo ein Konsul er- 
schlagen war, ergibt sich immerwährende Verbannung, indem es heisst: JEt 
hoc fadam iurare meos proxinws successores conaules vel potestates, et 
quod ipsi facient iurare sms et itti 8U08, et sie iisque ad extremum vitae 
ilUiiS,^ Die ganze Auffassung der Verbannung scheint hier noch eine wesent- 
lich andere zu sein, indem dieselbe nicht als Zwangsmittel erscheint, sondern, 
auf bestimmte Zeit beschränkt, als eine eigentliche Strafe, welche mit oder 
»tatt einer andern verhängt wird. 

Den spätem Statuten ist, so weit ich sehe, ein Bann auf bestimmte Zeit 
ganz firemd. Aber es scheint, dass man da, wo es sich um blossen Bann um 
Frevel handelt, wohl nach Ablauf einer gewissen Zeit auch ohne Zahlung der 
Geldstrafe die Lösung ennöglichte. So heisst es zu Parma in einem Statut 
von 1242: Poteata^ teneatury quod omnes hanniti in anno preteritOy qui 
non sunt in hanno pro offenaione facta alicui in persona neque pro furto 
neque pro damno dato n^que pro incendio neque pro offensione facta in 
platea, volentes venire ad praecepta potestatis, extrahantur de hanno sol- 
vendo solumnwdo ^^ soL Parmenses.^ Diese Summe ist nur die für jede 
Lösung zu zahlende geringste Bannbusse *^; die Geldstrafe für den Frevel 
scheint man als durch die zeitweise Verbannung ersetzt betrachtet zu haben. 
Und wenn es zu Pisa heisst, nachdem vorher von den um Missethat überhaupt 
Grebannten die wegen einer Reihe schwerer Missethaten Grebannten miter- 
schieden sind: Et precipue suprascriptos exceptatos seu nominatos non 
reconciliabimus — , nisi bannum in quod incurrerint et miasl fuerint — 
ßolverint * ^ so scheint sich daraus mittelbar zu ergeben, dass es im Ermessen 
des Podesta stand, den Bann um Frevel auch ohne Zahlung aufzuheben. 

War man des eines Frevels Angeklagten nicht mächtig, so mag man 
sich auch zuweilen zunächst nur an sein Gut gehalten haben. Der Podesta 
von Verona verspricht 1202 für Emendation jeder einem Cremoneser zuge- 
fügten Verletzung zu sorgen: Et sl — personas, que hoc fecerint, invenire 
non poterOy ego bona fide bona eorum intronüttam et possessionem passo 
violentiam dabo et in possessione ipsum defendavh salvis privileglis cre- 
ditorum. Dann erst: Et si bona non hahuerint, unde possit conquerenti 



6. S 8. 30. 128. 130. «.§48. 7. § 118. 120. 141. 8. S 120. 9. Mon. Parm. 
1 a, 311. 10, Mon. Parm. 1 n, 306. 11. Bonaini Stat. 1, 388. 



106 Städtisch erBann. 

satlsfoAiere, in banno Verone cum ponam^ nee de banno Verone eum ex- 
trahain^ niei prlua aatisfecerit ei, pro quo in banno fue-rit,^^ Gewöhnlich 
ist von unmittelbarer Verhängung des Ungehorsamsbannes die Rede; 
und da dieser, worauf wir zurückkommen, Verurtheilung in die bezügliche 
Geldstrafe zur Folge hatte, so wird seine Lage wesentlich dieselbe; kehrt er 
zum Gehorsam zurück, indem er sich den städtischen Grewalten stellt, so wird 
der Bann gelöst, wenn er die Geldstrafe zahlt oder dieselbe ihm nachgesehen 
wird. 

50« — Ein lösbarer Bann um Ungerichte kommt nur ganz aus- 
nahmsweise vor, da derselbe regelmässig dadurch unlösbar wird, dass ent- 
weder eine Körperstrafe unbedingt verhängt oder doch ausser der Zahlnng 
noch eine Sühne verlangt wird. Ein Beispiel geben insbesondere nur die Sta- 
tuten von Val d* Ambra. In diesen ist eine Körperstrafe nie unbedingt gedroht, 
sondern alle Missethaten sind zunächst mit Geld zu büssen; ist aber die Strafe 
binnen zehn Tagen nach Ergreifung des Verbrechers nicht gezahlt, so erfolgt 
bei dem mit 100 Pfund zu büssenden Todschlag Hinrichtung, bei Bussen bis 
zu 25 Pfund herab Verstümmelung, während bei niedem Bussen in der Regel 
ein Ersatz durch Körperstrafe nicht eintritt. Weiter aber wird nur in den 
drei Fällen des Todschlags, des Friedensbruchs und blutiger Wunde der Bann 
durch Forderung einer Sühne zu einem unlösbaren, * Dagegen ergibt sich hier 
för viele Ungerichte, wie Brandstiftung, Raub und grossen Diebstahl über- 
haupt kein beständiger Bann, da der Verbrecher, wenn er wegen Ungehorsam 
gebannt war, sich immer durch Zahlung lösen konnte. Vom Bann um PYevel 
unterscheidet sich dieser Bann, abgesehen von den grösseren Strafsummen 
nur dadurch, dass er immer Ungehorsamsbann ist, dass der zahlungsunfähige 
Verbrecher, wenn man seiner habhaft war, nicht ausgewiesen, sondern durch 
Verstümmelung gestraft wurde. 

51. — Der beständige Bann, Bannum perpetuum oder perpetuale 
nach dem ganz feststehenden Sprachgebrauche der Quellen, ist jeder Bann, 
welcher nicht nach Belieben des Gebannten durch blosse Zahlung von Greld- 
strafen beendet werden kann. Der Ausdruck ist aber insoweit nicht scharf 
bezeichnend, als in vielen Fällen doch eine Beendung des Bannes von vorn- 
herein vorgesehen ist, in andern freilich dieselbe schlechtweg ausgeschlossen 
erscheint. So bestimmt der Unterschied in den Quellen hervortritt, so fehlt 
doch ein bestimmter Ausdruck ; da als unterscheidendes Merkmal meistens der 
Umstand betont wird, ob der Bann durch Sühne mit dem Verletzten beendet 
werden kann oder nicht, so dürften sich die beiden Arten des beständigen 
Bannes als sühnbar und unsühnbar bezeichnen lassen. 

Der sühnbare Bann wird desshalb als beständiger bezeichnet, weil 
der Bann weder durch Zahlung noch durch Nachsicht einer Strafe beendet 
werden kann, wenn nicht die Zustimmung des Verletzten oder seiner Erben 
hinzukommt, dieselben dem Gebannten Frieden oder Sühne, Pax^ Finisy 



40.—] 12« ArchiT zu Cremooa. 
50. ~ 8 9. S. 52. 



Lösbarer Bann um Ungericbte. Subnbarer Bann. 1Q7 

auch (hmpositio, zugestehen, in deren Uand es denuia(!h liegt, den Bann zu 
einem immerwährenden zu maiAen. In den Statuten von Parma wird geradezu 
als Kennzeichen des damit dem sonstigen Sprachgebrauche nach zu eng ge- 
fassten Bannmn perpetuum angeführt: quod non jyossit eccire de banno, nisl 
pacem hahuerit ah iUo, qui maium receperlt — velab lUis, qwi proximiorea 
sunt ad vindiccmdum. * Der Grund ist da schon angedeutet ; wenn die Ge- 
meinde auch im öffentlichen Interesse eine körperliche Strafe nicht verlangt, 
80 erkennt sie doch das Recht des Verletzten auf Rache an; so wird in den 
Statuten von Pistoja von der Bestrafung ausdrücklich ausgenommen, qui in- 
ierfecerit interfectorem pa/rentum aut filli vel fratris aut a^nati vel co- 
gnati seu generi «la, iinde finis non eit facta; etillumy qui vindlctam pro 
&UO domino fecerit'^ Da aber die Uebung der Rache den Frieden der Ge- 
meinde selbst bedrohen würde, so verbietet sie dem Schuldigen den Aufent- 
halt, bis er sich zur Versöhnung versteht oder dieselbe erlangt hat; die für 
ihn mit dem Banne verbundenen Nachtheile sollen ihn bestimmen, die Sühne 
baldmöglichst auch unter harten Bedingungen zu suchen. So in einem Schwüre 
der Mailänder 1167: Et illa persona^ que luinc finem facere noluerit, ego 
expeltam eum de mea civitate et coinitatu, nee cum permlttam, ibi habitare, 
done'c hanc finem non fecerlt, ^ Auf welche Bedingungen er Sühno gewähren 
wollte, scheint ganz beim Verletzten gestanden zu haben. Verlangt die karo- 
lingische Gresetzgebung*, dass der Verletzte gegen Empfang der bestimmten 
Busse auf die Fehde verzichten müsse, widrigenfalls er selbst verbannt wird, 
80 tritt ein solcher Zwang in den städtischen Rechtsquellen nirgends mehr her- 
vor, wenn die Gemeinde auch die Sühne zu fordern sucht. So wurde nach den 
Statuten von Pistoja derjenige, welcher de cetero corporalitei' ad sancta dei 
evangeUa iuraverit, ae non facei*e finem nee rationein de aliqua offenaa 
sihi fa^ta ab aliqu<i persona^ mit hoher Geldstrafe und fiinQähriger Ver- 
bannung bestraft. * Nur ist freilich gerade hier auffallend, dass auch der sonst 
eine Sühne erfordernde Bann auf bestimmte Zeit verhängt wird ; so einmal auf 
fönf Jahre, msi poicifi^eatus fuerit eum eo, cum quo litem habuerit^; da 
würde doch anzunehmen sein, dass nach Ablauf dieser Z^it ihm Frieden ge- 
währt werden müsse. In Fällen, wo die Verletzung, von der man Rache be- 
iiirchtete, eine solche war, dass die Gemeinde sie billigte, bestand sie aller- 
dings auf Gewährung der Sühne; nach den Statuten von Bologna muss der 
Verurtheilte dem Ankläger Frieden geloben; verweigert er das, so wird er 
gebannt, um den Frieden zu erzwingen. "^ Andererseits finden sich auch wieder 
Massregeln, durch welche das Recht auf Sühne noch besonders geschützt ist; 
nach den Statuten von Pisa genügt es allerdings im allgemeinen, dass der 
Verletzte selbst, die Persona principalis, Frieden gewährt; geschieht das aber 
in articulo mortis, wo wohl Gewissenszwang vorausgesetzt wird, so ist sie für 
Sö^e und Blutsverwandte nicht gültig, wenn diese nicht zustimmen.® 

In einzelnen Fällen kann der sühnbare Bann einzige Strafe einer 



61. — 1. Mon. Pann. 1, 281. 2. § 118. Z. Vignaü 115. 4. L. Pap. Karol. 
]9. 20. Lud. 18. 5. S 141. 6. $ 118. 7. SaTioIi 2, 465. 8. Bonaini Stat. L 385. 



108 St&dtischer Bann. 

Missethat sein. 80 lieisst es in einem Statute von Bologna« dass derjenige» 
welcher jemandem Infamie vorwirft, weil er zu Bologna studirt, selbst infam 
und unter Beschlagnahme seiner Güter im Banne sein soll, nee bona reeur- 
peret, nee de banno extrahatwr^ nisi per voluntatem eivSy cui hoc obitiaL^ 
Die anderweitig angedrohten Nachtheile hängen mit dem Bamie aufs engste 
zusanunen, sind durch das Fortbestehen desselben bedmgt, so dass anzunehmen 
ist, dass eine Strafe überhaupt nicht eintritt, wenn der Beleidigte etwa von 
vornherein darauf verzichtet Dahin lassen sich auch wohl die Bestimmungen 
der Statuten von Verona und Ferrara über die Ketzer ziehen, welche ausge- 
wiesen werden sollen, ni^i venerint ad voluntatem episcopi; da ihnen andere 
Strafe nicht gedroht ist, so hört der Bann wohl auf, wenn sie die der Sühne 
zu vergleichende Zustimmung des Bischofs erhalten, von dessen Willen über- 
haupt ihre Ausweisung abhängig gemacht wird.^^ 

Die regelmässige Anwendung des sühnbaren Bannes ist die, dass er 
neben einer Geldstrafe verhängt wird fiir Ungerichte, fiir Missethaten^ 
welche nach manchen Statuten unbedingt oder eventuell mit einer Körper- 
strafe bedroht sind; kennen da andere Statuten nur Greldstrafen, so zeigt sich, 
abgesehen von der grossem Strafsunune, der Unterschied vom Banne um 
Frevel doch auch hier in der Forderung einer Sühne mit den Verletzten. So 
büsst zu Nizza ein Edler, der einen andern Edlen erschlägt, zwar mit dem 
Tode; erschlägt er aber einen Unedlen, so zahlt er hmidert Pfimd, et pro ho- 
micidio Ipsum in perpetuum forestabo, quonsque ad pa>cem cum heredibus 
defuncti venerlt, * * Nach den Statuten von Moncalieri wird jeder Todtsdilag 
mit zweihundert Pfund gebüsst und einem Banne, de quo non exeatj nisi cum 
amicis vel heredibua interfecti prius ad concordiam pervenerit. *^ Bestehen 
die Verwandten nicht auf dem Banne, so kann er überhaupt unterbleiben; zu 
Verona heisst es bei Mord, Verstümmelung und Friedensbruch, wenn dafür 
keine Körperstrafe verhängt wird: eum — de trevay nisl compositio fa^^ta 
fuerity eximam^^] zu Ivrea wird der Mord immer mit dem Tode bestraft, 
aber der Todtschläger zahlt zweihundert Pfund und kann in der Stadt bleiben, 
wenn die drei nächsten Verwandten des Erschlagenen einwilligen.^^ 

In diesen Fällen ist der Bann zunächst als ein nach Zahlung der Strafe 
zu verhängender Ausweisungsbann gefasst. Aber es ist sehr erklärlich, 
wenn die Quellen den sühnbaren Bann durchweg von vornherein als Unge- 
horsamsbann fassen, voraussetzen, dass der Thäter sich dem Gerichte 
nicht stellt; es heisst gewöhnlich, der Thäter soll in beständigem Banne sein, 
bis er die Sühne der Verletzten erlangt und die Pena zahlt Konnte durch 
blosse Zahlung der Strafe der Bann nicht abgewandt werden, so war auch für 
den zahlungsfähigen Thäter, der entweichen konnte, keine Veranlassung, die 
Strafe zu zahlen, ehe er nach erlangter Sühne die Grewissheit hatte, sich damit 
vom Banne befreien zu können. Es wird das thatsächlich so sehr die Regel 
gewesen sein, dass sich daraus wohl vielfach als Herkommen ergeben mochte. 



51.—] 9. Savioli 2, 466. 10, Campagnola 116. Antiq. It. 5, 89. !!• Leg. mnoic. 63. 
12, Leg. monic. 1402. IS. Campagnola 66. ]4* Leg. munic. 1200. 



Sühnbarer Bann. 109 

dass man in solchen FäUen auch von dem Thäter, dessen man etwa habhaft 
war, zunächst nicht die Zahlung verlangte, sondern ihn unmittelbar bannte, da 
jene ohnehin durch die mit dem Banne verbundene Beschlagnahme des Guts 
gedeckt schient ^ Den Zahlungsunfähigen konnte freilich ohnehin in dieser 
Richtung, auch wenn er sich dem Gerichte stellte, nichts anderes treffen, als 
die Verbannung; aber auch er wird es doch in der Regel vorgezogen haben, 
dieser durch die Flucht zuvoi*zukommen, um der Rache der Verletzten zu ent- 
gehen. 

Für ihn insbesondere konnte aber ein weiterer Anlass zum Ungehorsam 
noch darin liegen, dass Missethaten, welche Sühne erforderten, zwar vielfach 
ausschliesslich mit Geld gestraft wurden, vielfach aber auch eventuell bei Zah- 
lungsunfähigkeit mit schweren Körperstrafen. Bei schwerer Verwundung 
bOsst zu Turin der Thäter mit 25 Pfund und bei Zahlungsunfähigkeit mit Ab- 
liaaen eines Fusses oder einer Hand; ist man seiner nicht habhaft, so wird er 
gebannt bis zur Zahlung und Sühne. ^ ^ Nach den bereits besprochenen Be- 
stimmungen der Statuten von Val d' Ambra erfordern Todtschlag und Friedens- 
bruch ausser der Zahlung der hohen Geldstrafe auch die Sühne; der Zahlungs- 
unfähige aber wird hingerichtet oder verstünunelt. Bei blutiger Verwundung 
wird gleichfalls Sühne verlangt, während eine eventuelle Körperstrafe nicht 
gedroht ist, wir sie also nach diesem (Jesichtspunkte nur als Frevel zu be- 
trachten hätten; der beständige Bann ist da weniger durch die Schwere der 
Missethat, als dadurch bedingt, das dieselbe als unmittelbar gegen die Person 
gerichtet Sühne erforderte, während sehr schwere Missethaten hier unbedingt 
lösbar erscheinen. * "^ 

Endlich scheint doch auch wohl bei solchen Ungerichten, bei welchen den 
gehorsamen Thäter Körperstrafe getroffen hätte, gegen den ungehorsamen nur 
ein sühnbarer Bann verhängt zu sein, welcher durch Zahlung einer Geldbusse 
nach erlangter Sühne ohne Erleidung einer Körperstrafe zu lösen war. So 
setzen die Statuten von Modena auf Verstümmelung beständigen Bann; doch 
kann der Thäter dem entgehen, wenn er sich binnen vier Tagen dem Podesta 
stellt, der ihn dann freilich personaliter et realiter bestrafen kann. Lässt er 
sich aber als ungehorsam bannen, so kann der Bann nach erlangter Sühne 
vom Ritter mit hundert, vom Fussgänger mit fünfzig Pfund gelöst werden. ^^ 
Solches würde vielleicht öfter en^'ähnt sein, wenn man nicht in diesen Fällen 
überhaupt als Regel nur den Ungehorsam im Auge gehabt hätte. Der Ge- 
sichtspunkt war dann wohl der, dass man einen solchen Bann doch nicht zu 
einem unsühnbaren machen wollte, insofern bei einem Verharren auf der Kör- 



15. Nach L. Pap. Karol. 125 soll überhaupt vor der Compositio das Friedensgeld nicht ge- 
nommen werden, was die Exp. als geltend zu betrachten scheint und die Erklärung darin 
sucht, das« es sonst wegen Zahlungsunf&higkeit oft nicht mehr zur Sühne kommen würde. 
Aber in den Statuten finde ich das nie als aUgemeine Regel ausgesprochen; bestimmt da- 
gegen scheinen die sogleich zu erwähnenden Fälle des sühnbaren Bannes zu sprechen, bei 
welchem man, wenn man des Verbrechers habhaft war« alsbald die Zahlung der öffentlichen 
Geldstrafe forderte, wenn nicht Kürperstrafe eintreten sollte. 10« Leg. munic. 710. 
17« Vgl. S 50. 18. Mon. Moden. Stat. 1, 385. 38G. 



110 StädtischerBann. 

perstrafe der Thäter voraussichtlich nie zum Gehorsam zurückgekehrt sein 
würde. Diese Auffassung Hesse sich noch stützen durch die noch weiter grei- 
fende Bedeutung der Sühne in den sich freilich dem italienischen Brauche we- 
niger bestimmt anschliessenden Statuten von Trient; auch der schwerste Ver- 
brecher wird nur hingerichtet, wenn er bmnen einem Monate die Sühne nicht 
erlangt; erlangt er diese, so tritt auch fQr den, dessen man habhaft ist, nur 
Greldstrafe ein. *^ 

Beim Bestehen eines Herrschaftsverhältnis&es wird auch noch wohl die 
Grewährung einer Sühne durch den Herrn verlangt Zu Turin ist für den 
Todtschlag Sühne mit dem Grafen und mit den Erben des Erschlagenen n5- 
thig.20 Der Erzbischof von Grenua verbannt 1216 mehrere wegen Todtschlag 
und anderer Missethat aus seinem Gebiete, donec per ipsum vel »uum mm- 
tium faerint restituti und erklärt ihre Güter fiir konfiszirt, msi quantum d. 
archdepiscopus eis dimittere veUet per rmsericordiam pace interveniente,^^ 
Es ist das wohl dahin zu verstehen, dass hier ein Recht auf Lösung durch 
eine bestimmte Summe nicht bestand, die Lösung demnach nur durch beson- 
deres Abkommen mit dem Herrn zu erlangen war. In Statuten von Städten 
ohne Herren finden sich ähnliche Vorbehalte zu Gunsten der städtischen Obrig- 
keiten nicht, wie das die verschiedene Stellung derselben leicht erklärt; ist der 
Bann überhaupt sühnbar, so ist nach erlangter Sühne von den Verletzten die 
Lösung nicht mehr Gnadensache, sondern muss gegen die bestimmte Straf- 
sunune erfolgen. 

62. — Der unsühnbareBann kann überhaupt nicht gelöst werden. 
In einzelnen Fällen kann auch dieser als Aus weisungsbann gegen jeman- 
den, dessen man habhaft ist, verhängt werden; der nächste Gresichtspunkt ist 
der, Personen, von welchen man Schädigung des Interesses der Gemeinde 
fürchtet, auf immer von ihr fern zu halten. In den Urkunden des Lombarden- 
bundes wird mehrfach den Anhängern des Kaisers mit Austreibung und Güter- 
einziehung gedroht ^; doch wird die Verbannung nicht als eine beständige be- 
zeichnet, mit Zustimmung der Rectoren des Bandes kann sie aufgeholfen 
werden. Bestimmter schon heisst es nach einem Statat von Bologna von 1203 
von demjenigen, welcher Schüler verführt, an andern Orten zu studiren: in 
antea nee ipae nee sui liberi aint hahitatores hxdua civitatis et ipso iure 
sint publicata in commnni bona eomm et etiam persone eorum sint in 
hanno communis Bonome; ebenso wird 1220 beständiger Bann demjenigen 
gedroht, der das Studium von Bologna zu verlegen sucht. ^ Als Ferrara 1208 
den Markgi-afen von Este zum beständigen Herrn annahm, wurde bezüglich 
aller, die etwas dagegen unternehmen, bestimmt: sicut inolatores ipsius civi- 
tatis ipso iure perpetuo sint in banno^ et omnia siia bona conrniuni Fer- 
rarie appVuentur; et in ciintate Ferrarie neque districtu non habitent 
7i€qii€ morentm% sed semper ab heu* aida sint exides et deiecti.^ Besonders 



61.— 1 19. S 12. 14. 141. 20. r^g. munic. 710. 21. Lib. iur. Gen. 1, 579. 

52. — 1. Vignati 189. 208. 222. 242. 2. SavioU 2, 463. 465. 8. Antich. Esl. 
1, 390. « 



Ünsühnbarer Bann. 1 1 1 

scharf wird dann die Unlösbarkeit eines solchen Bannes betont in einem Statut 
von Parma von 1316, wonach derjenige, der die Stadt unter einen Herrn zu 
bringen sucht, hingerichtet werden soll, xxnd weiter filii et heredes et fiUi ßlio- 
rum banniantvr perpetuo pro mallexardia et proditione^ et tamquam 
banniti et rebelies perpetuo häbeantur et teneantur, et eorum bona ut snpra 
pxiblicari debeant et devastari, de quo banno exire non possint nee extrahi 
per cdiquam pacevny qiiae fieret, per aliquod atatutum aeu refor^rhaeioneni 
vel aUo quoquo modo,^ 

Auch scheint dann, wenn bei todeswürdigen Verbrechen doch ausnahms- 
weise Ersatz der Hinrichtung durch (Jeldstrafe zugelassen war, auch nach 
Ausführung der Strafe der Bann als unlösbarer fortgedaueit zu haben. So 
nach den Statuten von Turin: Si quia fregerit stratam, perpetucUiter sit 
bampnitiia^ nee idterius in Tltanrino debeat hahitare et eins bona d. comiti 
appUcentur umversa; et ei in fortiam ivdia's vel rectoris pervene^^it oeci- 
datur, nisi solverit Ubraa eentum pro bampno,^ 

Am häufigsten kommt der unsühnbare Bann vor als Ungehorsams- 
bann bei Verbrechen, welche mit Hinrichtung oder auch Verstümmelung be- 
straft wurden. War man des Verbrechers habhaft, so wurde die Strafe voll- 
zogen. War man seiner nicht mächtig, so war auch von vornherein gar nicht 
zu erwarten, dass er je zum Grehorsam zurückkehren werde, wenn man ihm 
jene Strafe nicht nachsehen würde; das aber sollte in solchen Fällen nie der 
Fall sein, sie sollte weder durch eine (Jeldstrafe ersetzt, noch nach erhaltener 
Sühne der Verletzten erlassen werden können. Daher ^-ird die Unlösbarkeit 
in diesen Fällen aufs schärfste betont; und dass man des Verbrechers nicht 
habhaft sein werde, wird so sehr als die Regel angenommen, dass die in erster 
Reihe zu verhängende Todesstrafe oft gar nicht erwähnt wird, dass der un- 
sühnbare Bann, der eigentlich nur eventuell als Ersatz jener eintreten sollte, 
in den QueUen als die umnittelbar auf das Verbrechen gesetzte Strafe genannt, 
daneben dann freilich auch oft erwähnt wird, dass er hingerichtet werden soll, 
wenn er in die Grewalt des Richters kommt. 

Da der Ausdruck Bannum perpetuum auch den sühnbaren Baim begreift, 
ein besonderer Ausdruck Ar den unsühnbaren den Quellen «aber fremd ist, so 
finden sich gewöhnlich weitere Angaben, welche den beständigen Bann als 
unsühnbaren schärfer kennzeichnen. Nicht selten eben durch die Angabe, dass 
er auch nach erlangter Sühne der Verletzten fortdauert. So heisst es zu Ve- 
rona bei Todtschlag oder Verstümmelung, die im Stadthause begangen: per- 
petuo extraliattir de tret*a et nunquain poss-it pacein luzhere, nee amplius 
sit hdbitator Veronae^; zu Modena vom Mörder: in banno perpetudli po- 
naiur et de civitate et districtu Mutine jyerpetuo debeat foraMari — ita 
qw)d exire non debeat — etiam si paeenh habuerit ah Iherede interfeeti vel 
a propinquis,^ Nach den Statuten von Parma soll jeder Bann mn Missethat 
nach erlangter Sühne gelöst werden: exceptis de banmtis p^*o nwrte furtiva 



^ Mon. Pann. 1 c, 210. 5« Legr. manic. 708. 0. Campagnola 51. 7» Mon. Mod 
Sut 1, 384. 



112 St&dtischetBann. 

vel pro pace nvpta velpro falsitate seu offendone facta in platea rwva — , 
qui de hanno extrahi non poasint eciam pacem habentes; noch scharfer 
heisst es in Statut von 1239 von diesen Verbrechern: qtiod nunquam magia 
poasit extrahi de banno^ etiam ei ad pacem pervenerit vel Jiabuerity nee 
parabola cotiadUi vel concionisy nee aliqua ßdancia seu aecuritas standi 
vel habitandi in civitate vel episcopatu Parmas poasit haberi aliquo modo 
vel ingenio nee a concione nee a conadlio.^ AehnUch zu Pisa mit Rücksicht 
auf eine Reihe früher erwähnter Verbrechen: Saivo tarnen quod predicti 
&upra nominati nunquam reconciliari poasint neque per consilium quor- 
dringentorum de populo vel per aUquod consHium vel ordinamentum Pi- 
eani communis vel populi,^ Nach den Statuten von Brescia wird Bradb des 
beschwomen Friedens mit dem Tode bestraft: Si autem persona frangentis 
pacem haberi non poterit, in banno perpetuali ponafur^ de qw> nuUo modo 
possit exire,^^ Gewiss ist auch trotz geringerer Schärfe des Ausdrucks un- 
sühnbarer Bann gemeint, wenn nach den Statuten von Modena der Grebannte 
pro homicidiOy vel robaria, incendio, OßSsassinio, falsitate^ proditione sive 
strata robata, ßUa vel uxore alicuius rapta vel corrupta non possit per^ 
pettio exire de banno. ^ 

Wie hier, werden in den einzelnen QueUen mehrfach die Verbrechen auf- 
gezählt, auf welche unsühnbarer Bann steht. Aber allgemeingültig werden sich 
dieselben nicht angeben lassen, da eben die Bestrafung desselben Verbrechens 
an verschiedenen Orten verschieden war; aus der Vergleichung ergibt sich als 
massgebend nur, dass unsühnbarer Bann immer da eintritt, wo auf eb Ver- 
brechen eine schwere Körperstrafe gesetzt ist, welche durch Greldzahlung nicht 
abgewandt werden kann. Wo jedes Verbrechen durch Greld gesühnt werden 
kann, nur eventuell Hinrichtung oder Verstümmelung eintritt, wie in den Sta- 
tuten von Val d'Ambra*^, da gibt es eigentlich keinen unsühnbarenBann; nur 
dass thatsächlich bei der den meisten unerschwinglichen Höhe der Sti^afsumme 
bei schweren Verbrechen der Bann wesentlich denselben Erfolg hat Wird in 
den Statuten von Casale als schwerster, nach seinen Wirkungen dem nnsühn- 
baren gleichstehender Bann nur hervorgehoben das Bawnum de taU maleßtio, 
pro quo deberet perdere vitam^\ so ist eben anzonehmen, dass jede andere 
Strafe, auch die Verstümmelung, durch Geld abgelöst werden kann. In andern 
ist er keineswegs auf todeswürdige Verbrechen beschränkt; konnte die Ver- 
stümmelung nicht durch G^ld gelöst werden, so geht man offenbar davon ans, 
dass jeder lieber den Bann ertragen wird, als die Lösung durch Vertust von 
Hand oder Fuss erkaufen; m den Statuten von Pisa tritt denn auch derselbe 
unsühnbare Bann fiir Hinrichtung oder Verstümmelung ein**; und jene zu 
Modena mit unsühnbarem Banne bedrohten Verbrechen sind gewiss nicht 
sämmüich todeswürdige; denn werden die Verbrecher gefangen, so soll der 
Podesta sie nach dem Gresetze bestrafen, während es sonst gewöhnlich einfach 



M.— 1 8. Mon. Pann. 1 a, 310. 313. 9. Bonaini Stat. 1, 388. 10. Odorici 7, 121. 
11. Müu. Mod. Stat. 1, 14. 12. Vgl. S 50. 18. Leg munic. 1003. 1023. 14^ Bonmiai 
Stat. K 368. 



Unsühnbarer Bann. Ffilligkeit des Hannen. |13 

heisst, dass sie hingerichtet werden sollen, da es sich allerdings ineisteutheils 
um Verbrechen handelt, auf die der Tod steht 

63* — Bei allen Arten des Bannes ist von der Verhängung des Bannes 
Zü unterscheiden das Wirksam werden oder die Fälligkeit des Bannes, die 
Decursio banni. Nur in den wenigen Fällen, wo ein unsühnbarer Bann als 
Aasweisungsbann verhängt wird, liesse sich annehmen, dass sogleich nach der 
Venirtheilung der Bann gesprochen und auch wirksam würde, weil er hier 
unbedingt eintritt, gar nicht abzuwenden ist, für einen Aufschub der Zweck 
fehlen würde. Bestimmtere Angaben darüber sind mir nicht aufgefallen; da 
aber der Zweck nur war, den Verurtheilten vom Stadtgebiete fem zu halten, 
80 werden, wenn die Ausweisung auch sogleich erfolgte, solche Wirkungen des 
Bannes, welche darauf berechnet waren, dem Gebannten den ungefährdeten 
Aufenthalt unmöglich zu machen, erst nach einer gewissen Frist eingetreten 
sein, welche genügte, dass er das Gebiet ungefährdet verlassen konnte. So 
wird wohl für jeden Bann angegeben, dass das Verbot der Unterstützung des 
Oebannten erst nach drei Tagen wirksam werde ^ wobei freilich zugleich der 
Gesichtspunkt massgebend sein konnte, dass der Bann nicht sogleich allen 
Bewohnern des Grebiets bekannt wurde. 

Bei jedem andern Bann konnte es einen Zweck haben, die Wirkungen 
des Bannes nicht sogleich eintreten zu lassen. Bei jedem Ungehorsamsbann 
mochte man abwarten, ob der Beklagte nicht zum Gehorsam zuiückkehre ; 
bei jedem andern Ausweisungsbann, ob er denselben nicht unnöthig mache, da 
derselbe durch gewisse Zahlungen allein oder mit Erlangung der Sühne von 
den Verletzten abzuwenden war. Das findet sich denn auch durchweg beachtet; 
das italienische Bannverfahren hat Fristen; aber wenige und kurze; von den 
wiederholten und ausgedehnten Fristen des deutschen Rechtes ist da nicht die 
Rede. Als Regel finden wir zwei Fristen ; von der Ladung vor Gericht oder 
dem Befehle, genugzuthun, bis zur Verhängung des Bannes; dann von der 
Verhängung des Bannes bis zur Fälligkeit desselben. 

Was die Ladung vor demBanne betrifil, so verlangte das ältere 
Ungehorsamsverfahren wiederholte, wo sich eine bestimmtere Angabe findet, 
dreimalige Ladung, ehe der Beklagte als ungehorsam zu behandeln wai*; frei- 
lich ohne längere Fristen, da mehrfach erwähnt ^ird, dass die Ladung an drei 
aufeinander folgenden Tagen geschali.^ Eine solche dreimalige Ladung finde 
ich später nur in den Statuten von Iviea ei-wähnt; weim der einer mit G^ld 
zu sühnenden Missethat Angeklagte flieht, so ist er zimächst an seinem Hause 
zu laden, dann aber ter de tribua in tribiis diehus öffentlich dui'ch die Stadt 
zur Stellung aufzufordern; von einem von der Ladung verschiedenen Bannge- 
bote ist nicht die Rede; stellt er sich auf die letzte Ladung nicht, so treten 
unmittelbar die Wirkungen des falligen Bannes ein. Und auch das scheint auf 
Frevel beschränkt; denn vom M(')rder heisst es ausdriicklich, dass er, wenn er 
flieht, pro ipsa fuga hundert Pfand zahlen soll, abgesehen von etwaiger spä- 
terer Venirtheilung, so dass hier ohne weitere Fristen der Ungehorsam wenig- 



53. — 1« Aosta: Leg. inunic. 37. 2* Vgl. $ 9 n. G. 

Fick«r Fonicliiingeu. 8 



114 S^t&dtiKchftrBAnn. 

stens schon eine Uiigehoi^samsstrafe nach sich zog.^ Euie doppelte Ladung 
mit jedesmaliger Frist von drei Tagen wird za Padua beim Schuldverfahren 
ei*wähnt; doch scheint hier die zweite Ladung gleichfalls schon dem Bännge- 
böte gleichzustehen.^ 

In der Regel ist nur von einmaliger Ladung vor dem Banne die Rede. 
Stellt der gehörig Greladene sich nicht binnen bestimmter Frist, zu Pisa von 
zwei Tagen, so wird der Bann verhängt. ^ Beim Banne um Schuld ehtspriclit 
der Ladung ein Befehl, den Gläubiger zu befriedigen; wird er nidit befolgt^ so 
erfolgt zu Modena der Bann am dritten Tage.^ Doch findet sich da nicfat 
überall eine Frist bestimmt; zu Parma heist^t es einfach, wenn der Greladene 
nicht konunt, wird er gebannt. ^ 

Die Verhängung des Bannes selbst ist nun aber zunächst nur ein 
strengerer Befehl^, binnen bestimmter Zeit sich zu stellen oder genugzuthun, 
mit der Drohung, dass wenn der termimis in banno assignatus verstrichen 
ist oder foat harmi decursionem unmittelbar die Wirkungen des Bannes ein- 
treten, hannum ait cursum oder elapsum. Eine weitere Erklärung des Gre- 
richtes, dass der Bann fällig geworden sei, hat dann nicht mehr nothwendig 
zu erfolgen. Nur ausnahmsweise scheint eine bezügliche gerichtliche Handlang 
üblich gewesen zu sein. Ueberall gab es besondere Bannbücher, wo die Namen 
der Gebannten eingetragen und nach der Lösung gestrichen wurden. Für ver* 
schiedene Arten des Bannes mögen auch verschiedene Bücher bestanden ha- 
ben, wie wir das für Brescia schon bemerkten^; zu Verona wurde 1228 be- 
stimmt, dass die um Missethat Gebannten in ein besonderes Buch geschriebea 
würden.*^ Zu Modena nun unterschied man ein erstes und zweites Bannbuch; 
bei Verhängung des Bannes wurde der Name in da.s erste eingetragen; erst 
wenn der Grebannte den Bann fallig werden liess, auch in das zweite. * * 

DieBannfrist ist verschieden bestimmt, eneicht aber in ihrer Aus- 
dehnung fast nie die Länge der deutschen Fristen. ^^ Im allgemeinen erscheint 
sie in den altem Statuten etwas ausgedehnter, es scheint sich eine Tendenz 
auf immer grössere Kürzung zu ergeben. Nach dem Statut von Val d* Ambra 
treten die Wirkungen des Bannes um Missethat iiir den Ungehorsamen erst 



63.—] 8. Leg. manic. 1199. 1200. 4. Briegleb Executivpr. 2, 195. 6» Bonaioi Sut 

I, 391. «• Mon. Mod. Stat 1, 291. 7. Mon Parm. 1 c, 157. %. Es wftre mSglich, 
dass der Ausdruck Bannum Ton dieser strengeren Tjadung zun&chst ausgegangen wftrOf 
nicht Ton dem in ihr erst erentueü enthaltenen Gebote, die Stadt %n meiden, wie wir oben 
S 44 annahmen. Der Ableitung ron diesem strengeren Befehle xn gehorchen würde 
es allerdings entsprechen, dass nach dem Sprachgebrauche der QueUen das in banno e»u 
rielfach schon mit diesem Befehl eintritt, nicht erst mit der Fälligkeit des Bannes ; aber für 
den durch diese begründeten Zustand fehlt ein besonderer Ausdruck, und wo schlechtweg 
Ton einem Bannitus die Rede ist, hat man durchweg schon den Zustand im Auge, den der 
Befehl sun&chst nur erentuell androht. 9« Vgl. S 48 n. 3. IQu Campagnola 199. 

II. Mon. Mod. Stat. 1, 291. 374. 12. In dieser Richtung schliessen auch die Steinten 
Ton Trient sich dem italienischen Verfahren nfiher an; nach S 92 ist der Rfiuber sn laden« 
nach acht Tagen zu bannen, nach weitem acht Tagen wird der Bann wirksam. — Der 
Bannfrist würde zu vergleichen sein die vereinzelt erwflhnte Frist von vierzehn Tagen, nach 
welcher die ertheilte Investitur salva querela wirksam wird. Vgl. $10 n. 2. 



Ladung. VerhftDgiing de.«t Bannes. Bannfrist. 115 

nach sehn Tagen ein. ^^ In den altern Statuten von Panna ist Rede von einer 
Friflt von acht Tagen; nach späterm Statut wird der einfache Ungehorsams* 
bann fttr den in der Stadt wohnenden in drei, för den ausserhalb wohnenden 
in ftinf Tagen fUlig. '^ Zu Modena folgt beim Banne um Schuld die Eintra- 
gang in das zweite Buch nach vier Tagen. ^^ Zu Pisa soll beim Banne um 
Missethat dem in der Stadt Anwesenden eine Frist von mindestens drei Tagen 
gewährt werden; fiir Auswärtiore steigern sich die Fristen je nach dem Auf- 
enthalte diesseits der Cecina auf sechs, jenseits auf zehn Tage, iii Sizilien auf 
vier, über Meer auf sechs Monate. *^ Zu Ancona ist der Bann um Schulden 

für den Einheimischen nach drei, fiir den Auswärtigen nach acht Tagen 
fUlig.i7 

Beim Bann um Missethat erscheint dann oft ein überaus rasches Ver- 
fahren. Einmal scheint hier vielfach eine einfache Ladung gar nicht vorher- 
gegangen, sondeiii sogleich nach geschehener That gegen den in der Regel 
flüchtigen Thäter der Bann verhängt zu sein. Denn anders dürfte es sich kaum 
erklären lassen, wenn das Fälligwerden des Bannes an eine vom Tage der 
That selbst ab laufende Frist geknüpft erscheint. So treten zu Modena bei 
Verstünmielung die Wirkungen d(?s Bannes ein, nUt Ipse malefdctor venerit 
ad preceptum poteatatis in/raquartinn lUetupost maleficium commis»um; 
ist später zugefögt et postqiiam fuerlf cltatits, so kann sich das nur auf die 
Bannladung selbst beziehen, scheint nur eine Verpflichtung des Thäters aus- 
cnschliessen, sich auch unaufgefordert zu stellen. ^^ Aehnlich zu Parma bei 
sühnbarem Bann, wo die Bannstrafe nicht eintritt, »l iüey qui offensionem 
fecerit, pacem infra vUL dies vel vilil. habuisset, eic quo offensio de- 
\*emeset,^^ 

Weiter aber scheint bei Missethaten die Bannfrist oft eine überaus kurze 
gewesen zu sein. So wird 1226 zu Cremona wegen Diebstahl ein Bann ver- 
hängt, der mit Ablauf desselben Tages fallig werden soll.^® Und zu Parma 
wird bestimmt: cum banna luictenu^f dlcantur esse data occasione malefi- 
ciarum velocinSj quam dar! dSuertnt, et condempnaciones dicantur esse 
fo/ctae ab kmc retro eadem die in dampntnn iUorum^ contra quos proce- 
ditiMTy quod in omni banno dando de cetero occamone m/deficiorum pona- 
tur et detur saltim terminus unlus diei ; et hoc non habeat locum in bcmms 
dandis potentibus,'^^ Auch da dürfte sich ergeben, dass der Bannladung 
keine andere vorherging, da eine solche sonst hier gewiss erwähnt wäre. 

Nur ausnahmsweise werden beim Bann verfahren längere Fristen erwähnt 
Wer angerichteten Schaden nicht ersetzen kann, soll zu Parma in längstens 
vierzig Tagen gebannt werden. '-^^ Ein überhaupt ausnahmsweises Verfahren 
liegt wohl vor, wenn zu Brescia alle des Verraths an der Stadt verdächtigen 
Kleriker aus der Stadt vertrieben weixien, die mit dem Banne verbundene Ent- 



It. S 13 S. 54. 14. Mon. Parin. 1 a, 306. 1 c, 157. 15. Mon. Mod. Stat. I, 291. 
llk Bonafaü Stst. 1, 392. 17. Briegleb Executirpr. 2, 211. lg, Mon. Mod. Stat. 
I, 385. 19. Mon. Parni. 1 a. 311. 20. Vgl. die Beilagen. 21, Mon. Parm. 1 c. 205. 
I, Mon. Parm. 1, 284. 

8* 



116 StAdtisch erBann. 

2iehung des Rechtsschutzes für die Person aber erst eintreten soll, wenn sie 
sich im ersten Amtsmonate des künftigen Podesta nicht gerechtfertigt haben.^^ 

Das Fälligwerden des Bannes kann regelmässig nur dadurch verhütet 
werden, dass der Ungehorsame sich vor Ablauf der Frist stellt, der Verur- 
theilte das leistet, wozu er verurtheilt ist. Eine Ausnahme zeigt sich beim 
Banne um Schulden, welcher durchweg auf Grund executorischer Urkunden 
eifolgt. Hier liegt allerdmgs ein der Vemrtheilung gleichstehendes Geständniss 
vor; aber der Schuldner kann das FäUigwerden des Bannes durch Einreden 
.verhindern, insbesondere die, dass er gezahlt habe oder dass die Urkunde 
falsch sei, worauf dann ein uns nicht weiter berührendes Verfaliren folgt, ^^ 
Einer Verlängerung der Frist finde ich nur in den Statuten von Pisa, und 
auch hier nur als Ausnahme gedacht; der Podesta verpflichtet sich im allge- 
meinen, die einmal gestellte Frist nicht zu verlängern; und ausnahmsweise 
sollen die, wie vorhin angegeben, nach dem Wohnorte auf mindestens drei, 
sechs und zehn Tage bestimmten Fristen höchstens auf zehn, fünfzehn and 
zwanzig Tage verlängert werden. ^^ 

54. — Mit dem Fälligwerden treten alle Wirkungen des Bannes ein, 
ohne dass von einer spätem weiteren Steigerung, etwa wegen längeren Ver- 
bleibens im Ungehorsam, die Rede wäre. Strafen, durch welche der Gehorsam 
erzwungen werden sollte, werden allerdings wohl gesteigert; so findet sich zu 
Riva für den, welcher dem Podesta nicht schwören will, zunächst eine in fünf 
Sätzen von zwanzig Solidi bis zwanzig Pfund steigende Greldstrafe, zuletzt mit 
Pfändung verknüpft, dann als letztes Mittel Zerstümng des Hauses und Gre- 
fangenhalten der Person; ist man aber des Ungehorsamen nicht habhaft, so 
ist nur schlechtweg von einem durch (Jehorsam und Genugthuung lösbaren 
Banne die Rede, ohne eine Andeutung, dass der Charakter des Bannes mit 
der Zeit ein anderer, etwa von einem lösbaren zu einem unlösbaren werden 
solle. ^ Traten aber mit dem Fälligwerden alle Wirkungen sogleich ein, welche 
der bestimmte Bann zur Folge hatte, so waren freilich diese Wirkungen selbst 
sehr verschieden, je nachdem es sich um eine leichtere oder schwerere Veran- 
lassung des Bannes handelte. Und da konnte natürlich auch gegen den bereits 
Grebannten später auf anderer Grundlage ein schwererer Bann verhängt wer- 
den. Zu Vercelli wird 1243 über Peter Bicchieri ein einfacher Ungehorsams- 
bann verhängt mit Strafe von fünfhundert Pfund ; da sich dann verrätherische 
Umtriebe herausstellen, kommt er in lösbaren Bann um Missethat mit Strafe 
von zehntausend Pfund, der sich dann weiter durch Vemrtheilung zum Tode 
noch zu unsühnbarem Bann steigert. ^ Steigerungen nach bestimmter Frist, 
wie das deutsche Recht bei Verfestung und Reichsacht, bei Acht und Oberacht 
zeigt, sind dem städtischen Bann in Italien durchaus fremd. 

Liegt beim Ausweisungsbann schon eine Vemrtheilung vor, so hat der 
fallige Ungehorsamsbann in der Regel zunächst zur Folge die Vemrtheilung 



63.—] 28. Odorici 8, 13. 24. V^l. ßriegleb Executirpr. 2, 19G. Mon. Mod. Stat 1, 291. 
25. Bonaini Stat. 1, 394. 

54. — 1. Stat. di Riru S 89. 2. MftndeUi 1, 255. 



Wirkungen. Verurtheilung des (Jngehorgamen. HJ 

des Ungehorsamen, indem sein Ungehorsani als Geständniss der Schuld 
betrachtet wird. 

Häufiger erwähnt wird diese Condemnatio des Ungehorsamen allerdings 
nur beim Bann um Missethaten. Beim Bann um Schulden scheint sie nach 
dem Statut von Val d' Ambra sogar überhaupt nicht einzutreten; es wird be- 
stimmt, qiwd persona eochannita pro debito, sed nondum de debito convicta 
vel nondum preceptum ei factum ffterit, detineatur ad petitionetn credi- 
toris, donec concordaretur seu conco^*daverit cum creditore vel satis de- 
derit iudicio sisti et de ludicato solvendOy wonach doch noch immer die 
Möglichkeit eines freisprechenden Urtheils bleibt; während es unter gleichen 
Verhältnissen von dem Schuldner, der das Preceptum erhalten hat, allerdings 
nur heisst, dass er dem Gläubiger genugthun oder sich mit ihm abfinden solP, 
ein freisprechendes Urtheil also von vornherein beseitigt erscheint. Wenn in 
andern Statuten, so weit ich sehe, ein solcher Unterschied nicht betont, weiter 
auch eine Kondemnation des ungehorsamen Schuldners meistens nicht erwähnt 
wird, so ist der Grund wohl darin zu suchen, dass als Regel ein Verfahren 
auf Grund executorischer Urkunden angenommen wird, bei welchem Gestand- 
niss und richterlicher Zahlungsbefehl schon vorlagen, bei dem es sich nur noch 
um gewisse Einreden handelte; verwirkte der Ungehorsame das Recht auf 
diese, indem er die Bannfrist ohne Einbringung verstreichen liess^, so galt er 
lUlerdings als venirtheilt, aber nicht, weil sein Ungehorsam als G^ständniss 
betrachtet wird, sondern weil ein G^ständniss in der Urkunde, welche der 
Kläger dem Richter zu produziren hat, schon vorliegt. Es wäre daher immer- 
hin möglich, dass jene Bestimmung des Statuts von Val d'Ambra allgemeiner 
geltend gewesen wäre, dass bei einer Forderung, welche sich nicht auf eine 
executorische Urkunde stützte, zwar der Kläger durch Pfändung und Bann 
gegen den Ungehorsam des Beklagten geschützt wurde, dieser aber das Recht 
auf gerichtliche Läugnung der Schuld nicht verlor. 

Bei einfachem Ungehorsamsbann, wo an den G^baimten weder 
eine Forderung gestellt noch ihm eine Missethat zur Last gelegt wird, kann 
von einer Verurtheilung auf Grund des einem Geständnisse gleiclizustellenden 
Ungehorsams nicht die Rede sein; nur der durch das Zeugniss des Grerichts 
festgestellte Ungehorsam selbst wird durch die Bannbusse gestraft. 

Beim Banne um Missethat gilt ganz allgemein mit der Fälligkeit der 
Beklagte für geständig oder die Missethat fiir erwiesen. Im Statut von Val 
d*Ambra heisst es von der wegen Missethat gebannten Person, que infra 
decem dies proximos a die bannt ad mandatum non venerit, Jud>eatur pro 
confessa ac si de Ipso maleßcio con/essa esset vel convicta^; und in den 
Statuten von Pisa: JEt contra quemlibet eocbannitum pro maießcio et quasi, 
postquam in bannum deair^^erit, inteüiffotar esse p^Hibatum nmleßcium, 
de quo sive pro quo in banno esset positus,^ Es hat das zur Folge, dass an 
dem Grebannten, wenn er in die Gewalt des Richters kommt, die Vollziehung 
der Strafe ohne weiteres Verfahren erfolgt. So heisst es zu Modena vom 



8. S 13 S. 54. 4. Vgl. obeu $ 53 n. 24. 5. S 13. S. 54. «. Bonaini Stat. 1, 38a 



118 Städtischer Bann. 

^rgriffeneü Mörder: et habeatur pro con/esso et taniqvam confeeaus et legi- 
time caninctus pena homicidii puniatur^, und zu Pisa ganz allgmnein: JSa;- 
bannitos ofnnes — capiemvs vel capi facieimia — et contra eoa ad vindictwm 
procedemuB — ac si maleficium probatum esset, cuius occamone sunt ex^ 
banniti; — ita quod aliquis exbannitua in aUgita pecunie quanüta^ pro 
aliquo maleßcio, de qiio sive pro quo, si vemsset ad mandata et probatum 
fuisset inaleßcium, conti^ eum pena corporaUa erat inferenda^ iüam pe- 
nam ei imponemus et in/eremus, ac ei maleficium esset commissum et pro- 
batum contra eum nostro tempore,^ 

Dabei scheint nach Ablauf der Baunfrist wohl eine ausdrückliche 
Verurtheilung erfolgt zu sein. So zu Ivrea: Qui si non venerit saltem 
ad ultimum temünum, undecumque sit, habeatm* pro confesso et con^ 
dempnetur, sicut condefnpnarettir, si presens et con/essiis esset malefir 
cium^, oder zu Modena: potestcbs tenea^ur et possit eum condempnare pro 
confesso J^ Die gewöhnliche Form, wie sie bei Verhängung blosser Greld- 
fitrafen immer hervortritt, wie wir sie audi beim Reichsbann finden werden, 
wird aber die gewesen sein, dass schon der Bannbefehl eine eventuelle Ver- 
urtheilung aussprach, welche mit der Fälligkeit des Bannes unmittelbar 
rechtskräftig wurde. Zu Pisa heisst es ausdrücklich: Mt quotiens in banno 
aliquem ponemus vel poni faciemus occasione aUcuius malefiAAi vel quasi, 
de quo fuerit inculpcttus sive contra eum fuerit inqmsitum, et dictum 
maleficium taie fuerit, propter quod inctdpatus deberet perdere vitam vel 
membrum, adiciemus in ipso banno et poni faciemus, quod si dictus ma- 
lefactor in bannum incurrerit et post banm decursionem devenerit in for- 
tiam Pisani communis, imponatur H iüa pena corporaUs, que debdxit 
impom, si ante qtuim in bannian incurrerit ad mandata venisset et pro- 
batum fuisset inaleficium contra eum. * * 

Um einen unsühnbaren Bann gegen Personen, welche man für besonders 
gemeingefährlich hielt, zu schärfen, sie vom Betreten des Gebiets möglichst 
abzuschrecken, scheint man wohl zur Fingirung eines Verbrechens 
gegriffen zu haben; auch ohne dass ihnen ein Verbrechen wirklich zur Last 
gelegt werden konnte, sprach man aus, dass dieselben als überwiesene Ver- 
brecher zu betrachten und demgemäss bei ihrer Ergreifimg zu bestrafen seien. 
So heisst es 1288 zu Brescia von Ausgezogenen, welche sich der Festen in 
Val Camonica bemächtigt hatten: quod omnes et singuU infrascripti et de- 
scendentes ex eis et de ipsorum domibus fnascuU nwiores xiiU, annisy qui 
sunt vel erunf, habentur et teneantur et tractentur — pro bannitis perpe- 
tuoHbus de malejicio, proditione, robanna, otniddio, imuria^ assesinatu et 
de omni gravi deUctu et tamquaan infamaM et vere confessi de predictis 
delictis; — et si quo tempore pervenerint — in forciam rectorum commu- 
nis — puniantur - — intra .r. dies ultimo supücio tanquam convincti — 
nnlla data defensione et exceptione aXqna non obstante.^^ Abgesehen da- 



Mi <•] 7« Mon. Mod. IStML 1, 384. 8. Bonaini Sut. l, 388: Tgl. 1, 360. 9. Leg. manic 
liae. 19. Mos. Mod. StM. 1« Z2 11, Bonainl Sut. 1, 388. 12, Odorid 8, 37. 



VerurtheUang. Ansdehniiiig auf die Kinder. 119 

von, d&sg gewiss auch jedem der jetzt naiuentlick Gebannten nicht jeglichem 
fiohwere Verbrechen zum Vorwurfe gemacht werden konnte, ergibt sich die 
Fiktion aufs bestimmteste aus der AusdehDmig auf die unmündigen, selbst 
ungebornen männlichen Nachkoumien, sobald sie das vierzehnte Jahr erreichen. 
Ebenso wird es aufzufassen sein, w^enn 1316 zu Parma bezüglich Verraths 
bestimmt wird: quod fiUi et heredes et ßlii ßliorum bimituantur perpetuo 
pro maUexardia et prodtcione^^ ; ergriffen, würden sie als überwiesene Ver- 
räther zu bestrafen sein, auch wenn ihnen persönlich keinerlei Verrath zum 
Vorworte gemacht werden könnte. Die Ausdehnung der Verurthei- 
lang auf die Kinder, wenigstens auf die Söhne, während den Frauen nur 
die Stadt verboten wird, findet sich auch ausgesprochen 1252 gegen Brescia- 
ner, welche wegen Verlassen der Stadt als ininUci et proditores civitatis in 
wisühnbaren Bann kommen. ^^ Es handelt sich dabei überall sichtlich um die 
aach die Kinder treffenden Strafen des Crimen laesae maiestatis; konnte dieses 
streng genommen gegen die städtische Gemeinde oder die städtischen Behör- 
den nicht begangen werden, so mochte das dazu mitwirken, in solchen Fällen 
eine Vcrurtheilung wegen schwerster Verbrechen zu fingircn. 

Von Einhaltung des Grundsatzes, dass der Ungehorsam an und fUr sich 
dem Geständniss oder der Ueberfuhrung gleich zu achten ist und zur Venu*- 
theilung genügt, finde ich nur wenige Ausnahmen. Einmal muss zu Parma 
bei Verhängung eines besonders schweren Bannes die Schuld vorher erwiesen 
werden; es ist bestimmt, quod potestas — non poasit n4ac deheat aliquem 
ponere in banno pro pacc nvpta fet morte furtiva) nist ei liquidtmh fuerit 
instrutnentis pMicia vel t^stibits y doneis, quod ille, qui accusatus fuerit, 
paeem fecisset et rupisset. ^ ^ Das mag auch sonst gefordert sein, ohne dass 
es ausdrücklich gesagt wu*d, da auch bemi Bann um Schulden der Kläger die 
Schuld durch Vorlage der Urkunden zu erweisen liat; der Ungehorsam hat 
aber dann doch inmier nocli die Folge, dass der Gebannte weiterhin nicht 
mehr zur Vertheidigung gelassen wird. Nur in einem Falle scheint auch das 
nicht ausgeschlossen. Zu Ivrea heisst es ausdrücklich, dass bei jeder mit Geld 
sühnbaren Missethat der Ungehorsame als geständig zu verurtheilen ist; aber 
von dem mit dem Tode bedrohten Mörder heisst es abweichend: si fugam 
fecerity ita quod Itabeiu non posait, solvat pro ipaa fu<fa libraac,, etrucki" 
hminus ipae occiaor, ai culpahilis reperiretur, in condeynpnatione mortis 
remaneat pumendtia, ^ ^ Die Strafe des Ungehorsams ist hier ganz von der 
tnr die That gescliieden; und bezüglich der letztem scheint der ergriffene Un- 
gehorsame nicht ungünstiger gestellt zu sein, als der gehorsame Verklagte. 

Treten im deutsclien Achtsverfahren ähnliche Wirkungen nur ein, 
wenn der Greäehtete, aber noch nicht der Oberacht Verfallene, gefangen ein- 
gebracht wird, während bei freiwilliger Stellung ihm das ungeschmälerte Recht 



18, Mon. Pann. 1 c 210. 14« Odorici 7, 124. Ausser den Sflbnen wird das auch auf die 
FUicte nan nuptae ausgedehnt, wahrend es dann widersprechend heisst, Frauen und unyer- 
btirathete Tflchter sollen nur ausgewiesen werden. Doch wird wohl in keinem Falle an rer- 
heiratbete Tdehitt zu denken sein. ]&• Moo. Purm. 1 a, 309. 1^ Leg. mnnic 120a 



120 Städtischer Bainn. 

der Vertheidigiing hhnht, so kennt das italienische Verfahren einen entspre- 
chenden Unterschied nicht; vor Fälligkeit das Bannes kann der (Jebannte sich 
mit ungeschmälertem Rechte freiwillig stellen, kann aber überhaupt noch nidit 
zwangsweise vor Gericht gebracht werden; nach der Fälligkeit ist aber über- 
haupt nur noch von letzterm die Rede, freiwillige Stellung wu^ da nie mehr 
erwähnt, offenbar desshalb, weil sie jetzt keinerlei Vortheil mehr gewährte 
und demnach auch nicht mehr auf dieselbe zu rechnen war. 

55. — Wenn in den Fällen, wo eine Missethat mit Greld gestraft wird, 
gewöhnlich nicht erwähnt wird, dass der Ungehorsame als geständig und ver- 
urtheilt zu betrachten sei, so ist der Grund wohl darin zu suchen, dass mit der 
Fälligkeit des Bannes ohnehin die Verurtheilung in die Bannbusse 
eintrat und diese in der Regel die Geldstrafe für die Missethat in sich auf- 
nahm oder mit ihr zusammenfiel. 

Als Bannbusse im engern Sinne hätten wir nur die Geldstrafe zu be- 
zeichnen, welche der Gebannte durch seinen Ungehorsam verwirkte, welche er 
nicht zu zahlen gehabt hätte, wenn er der Ladung oder dem sonstigen Befehle 
des Richters nachgekommen wäre ; im weiteren Sinne können wir damit über- 
haupt die Summe bezeichnen, welche bei der Lösung vom Banne gezahlt wer- 
den musste; diese aber kann nicht allein Strafe fiir den Ungehorsam, sondern 
auch Strafe für die Missethat sein. 

Beim Bann um Schulden und beim einfachen Ungehorsams- 
banne scheint regelmässig bei der Lösung eine Ungehorsamsstrafe gezahlt zu 
sein. Zu Modena war eine solche im Betrage von zwei Solidi schon verwirkt, 
wenn der Bann pro precepto non ohaervato vel quia ad ratlonem non venit 
durch Einschreibung in das erste Buch nur erst verhängt, nicht schon fallig 
ist, da es ausdrücklich weiter heisst, dass der Gebannte drei Solidi zahlt, wenn 
der Bann durch Eintragung in das zweite Buch falhg geworden ist. * Nach den 
Statuten von Parma hatte der Gebannte bei Gehorsam vor Ablauf der Bann- 
frist nur die Gerichtskosten für Ladung und Bann zu entrichten ; die eigent- 
liche Bannbusse, welche hier regelmässig fünf Solidi beträgt, hatte er, wie 
ausdrücklich gesagt ist, ei*st nach Ablauf der Frist zu zahlen.^ In Val d* Ambra 
erhält der Notar für die Löschung eines Bannes um Schulden sechs Denare.^ 
7a\ Ravenna zahlte der Gebannte, wenn er sich mit dem Gregner abfand, der 
Gemeinde vierzig Solidi bei einem Betrage, anscheinend der Forderung, von 
tausend Pfimd und mehr; bei geringerem Betrage nach Verhältniss.^ Diese 
kleinen feststehenden Bannbussen tragen wohl überhaupt mehr den Charakter 
einer Entschädigung für die dem Grerichte aus dem Ungehorsam erwachsene 
Bemühung, als dass ihr Hauptzweck gewesen wäre, durch Furcht vor der 
Busse zum Grehorsam vor Eintreten der Frist anzutreiben; handelte es sich 
meistentheils um zahlungsunfähige Schuldner, so war davon wenig zu erwarten. 

Eine Ausnahme macht das strenge Schuldrecht von Pisa, wo der unge- 
horsame Schuldner zu einer Ungehorsamsstrafe bis fünfzig Pfund verurtheilt 



55. - 1. MoQ. Mod. Stat. 1, 374. Vgl. auch Campagnola 22. 2» Mon. Pann. 1 c« 
] 57. 1 a, 306. 31 1 . 5. S 28 S 60. i. Faotiissi 4, 91. 



Bannbusse. 121 

werden konnte. •"* Und ebenso konnte insbesondtTe da, \vu man vor allem im 
Interesse der Gemeinde Ciehorsam errNnngen wollte, das Mittel dazu in hohen 
Ungehorsamsbussen, welche gesetzlich festgestellt oder fiir den Einzelfall be- 
stimmt wurden, suchen.^ 

Wir finden nun aber weiter eine Ungehorsamsstrafe auch beim Bann 
um Missethat erwähnt. So besonders deutlich zu Ivrea beim Morde, wo 
ganz abgesehen von sonstiger Strafe pro ipsa fttr/a hundert Pfund zu zahlen 
sind. ^ Zu Pisa soll der wegen Missethat geladene Ungehorsame gebannt wer- 
den in ea quuntltate, qua eoiveniens faerlt pro qualltate criminis et per- 
9one; quod hanninn non excedat duplum eius, in quo condempnarettfr 
probato nialeßcio secundum formam hrevls.^ Es handelt sich hier bestimmt 
um Bestrafung nicht blos der That, sondern auch des Ungehorsams ; aber doch 
auch nicht etwa des Ungehorsams allein ; die Bannbusse vereinigt beides. 

Auffallend sind einige Fälle, wo eine Bannbusse auch bei anscheinend 
uu sühnbarem Banne verhängt wird. Zu Pisa N^ird über den einer Misse- 
that Beschuldigten, die an Hals oder Hand geht, eine Bannbusse verhängt ; 
wird man seiner habhaft, so wird er hingerichtet oder verstümmelt und zwar: 
tta quod executione facta corporali, pena peamiaria eesset, ^ Was soll nun 
aber diese Geldbusse, welche mit der Leibesstrafe entfallt, wenn die Leibes- 
strafe ausgeführt werden soll, sobald man des Gebannten habhaft ist, wäh- 
rend dieser, so lange man seiner nicht liabhafl ist, auch die Geldbusse nicht 
zahlen wird? Ich denke, man hat dabei doch einen sühnbaren Bann vor Augen 
gehabt, da sich schon oben zu ergeben schien, dass eine in erster Reihe mit 
Körperstrafe bedrohte Missethat doch zuweilen nach erlangter Sühne mit Geld 
gebüsst werden konnte. ^^ Der Unterschied \sürde dann darin liegen, dass der 
Grebannte ergriflfen zwar die Körperstrafe zu erleiden hat, nach erlangter Sühne 
sich aber durch Zahlung der Bannbusse lösen kann. 

Auch diese Erklärung würdQ nicht anwendbar sein bei einer Stelle der 
Statuten von Modena, wo auf absichtlichen Mord beständiger Bann gesetzt 
wird, mit der ausdrücklichen Bemerkung, dass auch erlangte Sühne den Bann 
nicht lösbar macht; das ganze Vennögen wird unter die Erben des Ermor- 
deten und die Gemeinde getheilt, so dass auch von etwaiger weiterer Beitrei- 
bung einer Geldbusse «aus dem Vermögen nicht die Rede sein kann. Dennoch 
heisst es weiter mit Einschiel)ung eines Zusatzes: Et insuper in miUe lihras 
Mutinenses condempnetm% **( hoc si contuniax fH4>rit, (et haheatvr pro 
confesso et tamqnam con/essus et legitime convictna pena homieidii pu- 
nfaturj; si antem vener it ad rationem et prohat tnn fiterit sive repertum 
ipsum Jwmiciditftn perpetrasse, capite puniatnr, ^ ^ Ich weiss da keine andere 
Erklärung, als die, dass dem Statut ursprünglich dieselbe Auffassung zu 
Grunde lag, wie der envähnten Bestimmung der Statuten von Ivrea; für seinen 
Ungehorsam hat der des Mordes Beschuldigte jedenfalls die sehr hohe Busse 
verwirkt; aber später ergriflfen oder sich stellend hat er noch nicht das Recht 



S. Vgl. S 47 D. 6. 6. Vgl. S 54 n. 1. 2. 7. Vgl. S 54 n. lU. 8. Bouaiui Stat. 1, 3Ü2. 
9L BoDsini Sut. 1, 389. 10. Vgl. $ 51 n. 18. 11. Mon. Mod. St»t. 1, 884. 



122 StädtischerBann. 

der Vertheidigung verwirkt, wird nur hingerichtet, wenn er überwiesen wird. 
Der Zusatz schliesst das freilich bestimmt aus; ist darin aber eine spätere 
Schärfung zu sehen, so kann es kaum auffallen, wenn man eme frühere, da- 
durch unpraktisch gewordene Bestimmung dennoch im Texte beliess. 

Die angeföhrten Fälle sind die einzigen, in weichen bei Bann um Misse- 
that bestimmt von einer Greldstrafe nur für den Ungehorsam die Rede ist; sio 
werden als Ausnahme zu betrachten sein. Bei unsühnbarem Bann hat eine 
Geldstrafe überhaupt keine Bedeutung, da Lösung nicht gestattet, auf Grehor- 
sam nicht gerechnet wird. Bei lösbarer oder sühnbarer Missethat 
beschränkte man sich zweifellos in der Regel darauf, den Bann unter Bestim- 
mung der Strafsumme zu verhängen, zu welcher der gehorsame Angeklagte 
im Falle der Schuld zu verurtheilen war; mit der Fälligkeit des Bannes war 
dann diese Summe verwirkt, mochte er schuldig sein oder nicht Es ergibt 
sich das aufs bestimmteste aus vielen Stellen, in weichen qs heisst, der Misse- 
thäter habe so und so viel zu zahlen; sei man seiner nicht habhaft, so solle er 
gebannt werden, bis er jene Summe zahle. Der ungehorsame Angeklagte steht 
da dem zaiilungsunfahigen Verurtheilten ganz gleich; beide Fälle werden daher 
gewöhnlich auch gar nicht bestunmter unterschieden; es heisst aolvat aut in 
banno ijonatur^ d£ quo non eoceat, donec eolveriL Der Nachtheil des Unge- 
horsams liegt dann nur darin, dass der Ungehorsame als Confcssus verurtheilt 
wird, dass ihm die Vertheidigung abgeschnitten ist. 

Nirgends treten zwei Geldbussen, die eine für die That, die andere für 
den Ungehorsam hervor; auch in jenen Ausnalmisfallen handelt es sich nur 
um eine Geldstrafe neben eventueller Körperstrafe, zu Pisa um eine ausnahms- 
weise Erhöhung der Smnme. Zu widersprechen scheint, dass es zu Parma 
heisst, jeder Ungehorsame solle vor der Lösung fünf Solidi zahlen, nisi esset 
pro malefiäo, d^ quo plus poaatt au/erri.^^ Aber es ist da gewiss nicht 
eine besondere Ungehorsamsbusse gemeint, sondern eben die durchweg viel 
höhere Sunmie, welche der behaupteten Missethat entsprach, und beim Unge- 
horsamen wohl zunächst als Ungehorsamsbusse aufgefiEtöst wurde. Die Stelle 
wird eher erweisen, dass bei Missethat die eine grössere Strafsamme aach die 
kleine Ungehorsamsbusse in sich schloss, welche sonst für jede Lösmsg vom 
Banne zu zahlen war; wie diese denn auch in den Statuten von Val d* Ambra 
dem löschenden Notai' nur bei Bann um Schulden zugesprochen wird.*' Nur 
dann, wenn bei Bann um Frevel die eigentliche Strafe nachgesehen wurde, 
scheint dafiir die geringere regelmässige Bannbusse eingetreten zu sein. 
Was sonst noch etwa von Zahlungen als Bedingung der Lösung erwähnt wird, 
wie Ersatz des angerichteten Schadens, oder der dem Kläger erwachsenen 
Gerichtskosten, steht in keiner nähern Beziehung zum Ungehorsam. 

Beim sühn baren Bann schliesst durchweg die Erlangung der Sühne 
die Zahlung der Bannbusse nicht aus. Nur scheint es, dass dieselbe bei ge- 
ringeren Ififlsethaten gegen die Person nachgesehen weixlen sollte, wenn die 
Sühne bald erlangt wird; wer dieselbe zu Parma innerhalb acht oder neun 



«P«. lt.Sa8ä.(jO. 



fiannbu6se. 123 

Tagen seit derThat erlangt, soll ohne Zahlung der Banubusise au& dem Banne 
gelöst werden. ^^ 

Bei allen Bannbnssen erfolgt die Zahlung an die Gemeinde oder 
den Gerichtsherrn. Oft ist das ausdiücklich gesagt und zwar auch bei 
sühnbareraBann; so zu Modena bei Verstümmelung, wo nach erlangtem Frie- 
den ein Ritter hundert, ein Fussgänger fünfzig Pfund an die Gemeinde zu 
zahlen hat, nm gdöst zu werden. ^ ' Auch wo es nicht ausdrücklich gess^ ist, 
lässt es sich daraus folgern, dass von der im altem italienischen Rechte so 
regelmässig erwähnten Theilung der Strafsiunme zwischen dem Verletzten und 
der öffentlichen Gewalt nicht die Rede ist Es kann das auffallen bei Misse- 
thaten gegen die Person, bei welchen 'doch eine Verwendung wenigstens eines 
Theiles der Strafsumme als Busse fnr den Verletzten anzunehmen wäre. Die 
Erklänmg ist wohl darin zu suchen, dass die Missethaten gegen die Person 
durchweg einer Sühne bedurften, es demnach in der Hand des Verletzten lag, 
dieselbe nur nach einer ihn befriedigenden Genugthuung zu gewähren. Zu 
Verona wird ausdrücklich erwähnt, dass wenn jemand einen fVieden bricht, 
a quo mendum acceperit, er das Mendum zurückzahlen muss; aber gerade 
hier zeigt sich auch besonders bestunmt, dass die in bestimmtem Betrage fest- 
gesetzten Greldbussen der Gemeinde zukommen; nach Angabe der Strafen für 
Todtschlag und Verstümmelung heisst es: Et praedtctae cofnpositionea de- 
veniant communi Veronae; et aemper fiat inendantia heredibus inter/ecti 
aut iniuriam pasao de reUquia honia malefactoria,^^ Die Busse an den 
Verletzten scheint durchweg eine unbestimmte, für den Einzelfall dem Privat- 
abkommen der Parteien oder dem Ermessen des Richters überlassene gewesen 
zu sein. Damit stimmt durchaus, dass wir nur bei unsühnbarem Banne, wo 
eine Befriedigung des Verletzten durch den Grebannten selbst nicht mehr er- 
folgen kann, bestimmtere Angaben über die ihm aus dem Vermögen des Ge- 
bannten gebührende Genugthuung fuiden. Es dürfte weiter damit zusammen- 
hängen, dass im Statute von Val d' Ambra für den einzigen Fall der Nothzucht 
Theihmg der Bannbusse zwischen der Verletzten und der gräflichen Kurie be- 
stimmt wird*^; das Verbrechen wird hier nicht unter denen aufgezählt, welche 
Sühne bedurften*®, so dass die Verletzte auf diesem Wege zu einer Genug- 
thuung nicht hätte gelangen können. Nur von einer Genugthuung für den 
Verletzten ist Rede in einem Veitrage zwischen Verona und Cremona von 
1202*^; aber es handelte sich dabei wohl zunächst nur um Sicherung des Er- 
satzes des im fremden Gebiete insbesondere durch Raub erUttenen Schadens; 
ob die Gemeinde selbst weitere Strafe eintreten lassen ^'ollte, war kein Ge- 
ipnstand vertragsmässiger Feststellung. 

SO. — Nach dem Gesagten war der Gebannte inuner verurtheilt, etwas 
ZQ leisten oder zu erleiden. Es entspricht dem, wenn wir Massregeln zur 
Aasführung des Urtheil» erwähnt finden. Dahin gehört insbesondere die 
oft erwähnte Verpflichtimg des Podesta und der sonstigen städtischen Beamten, 



r 

14. lioD. Pann. la, 311. V». Mou. Mod. Sut. i, 386. 16. Umpagoola tJ7. 52. 
17« S 4 8. 49. lg. Vgl. $ 50 n. 1 . 19. Archiy su Cremona. 



124 StädtischerBann. 

fiir dip Ge fangen nähme aller G*^liannten Sorge lu tragen; zu Ravenna 
80II der Püdejjta monatlich zu diesem Zweck den Bezirk l:»ereisen, während in 
den einzelnen Orten Leute in Pflicht genommeQ sind, welche die Grebannten 
ausfindig zu machen haben, wie letzteres auch zu Pisa bemerkt wird ^ ; auch 
die Bewohner dürfen sich der Gebannten bemächtigen und haben sie dann als- 
bald auszuliefern.^ 

Lautete die Verurtheilung auf Hinrichtung oder sonstige Körperstrafe^ 
so war diese dann alsbald zu vollziehen. Auf Einbringung oder Anzeige solcher 
besonders schwer Gebannter waren denn auch wohl Preise gesetzt Wer zu 
Casale die Gefangennahme eines wegen todeswürdigen Verbrechens Gebannten 
bewirkt, erhält fiinfzig Pfund von der Gemeinde.^ Zu Brescia werden 1288 
eine Anzahl von Personen in unsühnbaren Bann gethan und ergriffen zur Hin- 
richtung verurtheilt; wer eine von ihnen lebendig einliefert, erhält fünfhundert 
bis zweihundert, wer todt dreihundert bis hundert Pfund; ausserdem wird er 
selbst aus jedem Bann, wenn es nicht ein unsühnbarer ist, gelöst.** Auf die 
Einfangung solcher Gebannten soll zu Pisa der Podesta besondere Sorge ver- 
wenden. * 

Andere Gebannte, welche sich lösen können, verbleiben in H a f t bis 
zur Lösung. Der Podesta von Parma soll omnes hannitoa capei^e et cap^ 
i08 detineat, usque quo de banno exierint, etsi exUre potuei'lni; auch sonst 
ist schlechtweg von Einfangung aller Gebannten die Rede. Insbesondere kann 
das auch die um Schulden Gebannten treffen; zu Parma soll der eingefangene 
hannihfs ex causa pecuniaria im Palaste der (Jemeinde oder m der Woh- 
nung des Podesta oder Kapitäns gefangen gehalten werden^, was wohl eine 
Milderung gegenüber den in strengerer Haft zu haltenden Missethätem be- 
zeichnet. Aber beim Banne um Schuld dürfle doch die Grefangennahme nicht 
von vornherein in der Verpflichtung der städtischen Behörden gelegen, son- 
dern nur auf besonderes Verlangen der Gläubiger geschehen sem. Zu Modena 
ist von jener Verpflichtung nur mit Beziehung auf die um Missethat Gebann- 
ten die Rede^; zu Pisa soll der um Schuld Gebannte nur auf Verlangen und 
auf Kosten des Gläubigers aufgesucht werden®; zu Verona: Potestas — ^- 
neatur onines hannitoa capere ad volimtatem creditoris vel eeu*, pro quo 
futrit bannittiSf et eoa detinere in vinctdis, donec credUmn fuerit aatis^ 
fa-ctum vel cum eo ae concordaverint, ^ 

Wo nun, wie zu Pisa, gegen Schuldner in erster Reihe mit Haft vorge- 
gangen werden sollte ^^ können wir in diesem Gefangenhalten allerdings eme 
Ausführung des Urtheils sehen. Aber das war Ausnahme. Wo es sich weiter 
um Ungehorsamsbann handelt, lässt sich die Grefangenhaltung immerhin noch 
als eine Massregel fassen, um die Ausführung des Urtheils durch Zahlung zu 
erzwingen. Aber diese Auffassung ist doch kaum zulässig in den zahlreichen 



56. — 1« Fantuzzi ^ 23. Bonaini Stat. 1, 3i^5. 2. Mon. Mod. Stat 1, 27. 8. Leg. 
munic. 1025. 4« Odorici 8, 38. 5« Bonaini Stat. 1, 389. , ^ Mon. Pann. 1 a« 309. 
J c, 158. 7, Mon. Mod. Stat. 1, 374. 8« Bonaini Stat. 1, 226. 9« Campagnola 46; 
▼gl. 79. 10, Vgl. S 46 u. 3. 



Ausführung des Unheils. Eigentliche BannstrafSen. 125 

Fällen des Ausweisungsbannes, wo man des zahlungsunfähigen Veruitheilten 
habhaft war, wo also gar nicht abzusehen wäre, wesshalb man ihn nicht gleich 
in Haft hielt, wenn man glaubte, die Zahlung dadurch erzwingen zu können« 
In sehr vielen Fällen wird die Bestimmung der Gefangenhaltung ergriffener 
Gebannter als eine Massregel zur Aufrechthaltung des Bannes zu betrachten 
sein, als eine Drohung, welche den Gebannten vom Betreten des Gebietes ab- 
schrecken, im Falle des Bruches aber die üebel des Bannes ersetzen und 
schärfen sollte. Und eine solche Massregel mochte um so nothwendiger er- 
scheinen, als bei leichterem Bann die sonstigen Folgen eines Betretens des 
Gebietes nicht so empfindlich waren, um Bürgschaft für die genügende Be- 
achtung des Gebotes zu gewähren. 

57« — Die bisher besprochenen Wirkungen des falligen Bannes sind 
solche, welche zu thatsächlicher Geltung erst gelangen bei der Beendigung 
des Bannes; es handelt sich um eine Verurtheilung, welche durch Zahlung, 
Uebereinkommen oder Verhängung der Leibesstrafe ausgeführt wird; es han- 
delt sich mn Strafen, welche, wenn wir von der wenig hervortretenden ünge^ 
horsamsbusse absehen, dem Bannverfahien nicht eigenthümlich sind, mit dem 
Baime überhaupt nicht näher zusammenhängen, als dadurch, dass der Unge- 
horsame in Folge der Fälligkeit des Bannes als Schuldiger betrachtet und 
verurtheilt wird, während beim Ausweisungsbanne überhaupt die Verurthei- 
lung nicht Wirkung des Bannes, sondern der Bann Folge der Verurtheilung ist. 

In beiden Fällen liegt ein Urtheil vor, welches wegen Zahlungsunfähigkeit! 
wegen nicht erlangter Sühne oder wegen Ungehorsam nicht ausgeführt werden 
kann. ^ Theils um den Gebannten anzutreiben, die Hindernisse der Ausführung 
zu beseitigen, theils um da, wo ihm das nicht möglich oder auf seine Geneigt- 
heit dazu überhaupt nicht zu rechnen ist, einen Ersatz für das nicht auszu- 
führende Urtheil zu schaffen, werden über den Gebannten gewisse Nachtheile 
verhängt, welche ausschliessliche Wirkungen des Bannes sind, welche 
ohne den Bann ihn auch im Falle der Verurtheilung nicht getroffen hätten 
und welche mit der Ausfuhrung des Urtheils aufhören. Es handelt sich dabei 
theils um Massregeln gegen die Person, theils gegen das Gut. 

Die Massregeln gegen die Person sind wohl durchweg auf die Auf- 
fassung zurückzufuhren, dass derjenige, welcher einer ihm obliegenden Rechts- 
verbindlichkeit nicht gerecht werden kann oder will, damit auch den Anspruch 
anf den vollen Schutz seines eigenen Rechtes verliert. Aber je nachdem der 
Giogriff in die fremde Rechtssphäre, welchen er nicht sühnen kann oder will, 
ein leichterer oder schwererer ist, wird auch sein Recht mehr oder weniger 
beschränkt; der Zustand des Grebannten kann der einer blossen Minderung der 
Rechtsfähigkeit, aber auch der einer völligen Rechtlosigkeit sein. 



67« — 1« Wir lassen da die wenigen Fälle unbeachtet, wo unsühnbarer Bann als selbst- 
st&ndige Strafe yerhängt scheint. Vgl. S 52 n. 1. Auch dabei lag gewiss immer insofern 
gleichsam ein Urtheil vor, als bei Bruch des Bannes dem ergriffenen Gebannten wohl mit 
Hinrichtung oder sonstiger Strafe gedroht war. Vgl. § 52 n. 4. In den spätem Statuten 
yon Rira cap. 38 (Bibl. Trentina, Disp. 10. S. 113) heisst es schlechtweg. da<;s der perpetuo 
bannitus hingerichtet werden soll, wenn er ergriffen wird. 



126 K^tadtiRcher fiann. 

Alien Arten des Bannes gemeinsam ist das Verbot der Stadt und 
ihresGebietes, der Verlust des Rechtes, sichln der Heimath aufhalten 
EU dürfen. Wenn in den Statuten von Modena die Nachtheile, welche den 
Bannitus pro civili obligatione treffen, aufgezählt werden und dabei wohl nebst 
anderm von der Ausstossung aus dem Stadtrathe die Rede ist, nicht aber von 
der Ausweisung^, so könnte es scheinen, als habe der nur um Schulden Ge^ 
bannte sich in der Stadt aufhalten dürfen. Aber es ist doch so oft von einem 
Expellere des Schuldners die Rede^ es werden so oft Massregeln, welche, wie 
die G«fangenhaltung des Ergriffenen, ein Verbot des Aufenthaltes voraussetzen, 
auch auf Schuldner ausgedehnt*, dass wohl nur desshalb in jener und einigen 
ähnlichen Stellen von einem solchen Verbote nicht ausdrücklich die Rede ist, 
weil der Ausdruck Bannitus selbst genugsam darauf hinwies. Doch ist es 
wahrscheinlich, dass thatsächlich hie und da eine mildere Behandlung eintrat. 
Der Bann um Schulden wird so ausschliesslich im Interesse und nach Belieben 
des Gläubigers verhängt, dass wohl anzunehmen ist, dass wenn dieser den 
Aufenthalt auch vor getroffenem Abkommen stillschweigend zuliess, sich mit 
den andern Folgen des Bannes begnügte, auch von Seiten der städtischen 
Behörden kein Eingreifen erfolgte. Zu Verona wenigstens wird bestimmt vor- 
ausgesetzt, dass gebannte Schuldner sich offenkundig in der Stadt oder dem 
Gebiete aufhalten können; der Gläubiger hat das Recht, sie gefangen setzen 
zu lassen : sed ßdeiussor bannitus non d^beat capi, antequam debitor, qui 
ma/net palatn in civitate seu in eiiis dietrictu in loco, idn potestas Veronae 
haheat lirtutem, capiatur.^ Auf eine mildere Handhabung lassen auch sonst 
vielfach die Massregeln zur Erwirkung der Einhaltung des Verbotes schliessen. 

Dahin gehört einmal die schon erwähnte Verpflichtung der städtischen 
Obrigkeiten zur G e f a n g e n n a h ra e der im Grebiete angetroffenen Grebaimten, 
um sie zu bestrafen oder gefangen zu halten. Und da, wie wir sahen, diese 
mehrfach nur auf Verlangen des Gläubigers stattfand, so scheint sich schon 
daraus zu ergeben, dass der um Schulden Gebannte sich im Gebiete unange- 
fochten aufhalten konnte, wenn er sicher war, dass der Gläubiger das zuliess. 

Eine zweite Massregel ist das Verbot der Unterstützung; in allen 
Statuten finden sich Strafen ausgesprochen für diejenigen, welche Gebannten 
Obdach oder Lebensmittel oder sonstige Unterstützung gewähren. Dabei wird 
nun aber unterschieden nach der Veranlassung des Bannes. In den Statuten 
von Turin und Val d' Ambra wird nur bei Unterstützung eines um Missethat, 
von Casale eines um todeswürdige Missethat Gebannten eine Strafe ausge- 
sprochen.^ Zu Verona ist bei Beherbergung eines um Missethat Gebannten 
eine doppelte Strafe ausgesprochen, hundert Pfund für die Genieinde, und 
eben so viel an den Verletzten; Gemeinden, welche, obwohl sie die Macht 
dazu haben, die Gebannten nicht vertreiben, zahlen die Busse derselben und 
haften für den von ihnen angerichteten Schaden; ebenso haben die Herren 
solcher Gemeinden Strafe zu zahlen. ^ Mehrfach findet sich eine weitere Unter- 



67.--J 2. Moii. Mmi. Stat. 1, 373. 8. Vgl. 8 40 n. f?. 4. Vgl. S 56 n. C. 5. C«iii- 
pagnola 46. «. Leg. niunic. 712. 1003. St. di Val d'A. $ 5 S. 50. 7. Campag^ 



Verbot der Stadt. Verbot der Unterstützung. 127 

Scheidung. Zu Pisa zahlt der Helfer bei Bann um Missethat überhaupt bis 
zwanzig, um genannte schwere Missethaten bis hundert Pfund; wenn aber bei 
diesem letztern der Gebannte von dem Hause aus, in das er aufgenommen 
war, einen Bürger verletze, soll der Helfer so gestraft werden, wie der Ge- 
bannte im Falle der Ergreifung.® Zu Ivrea zahlt der Helfer eines um todes- 
würdige Missethat Gebannten hundert Pfund; zehn, wenn auf die Missethat 
Verstümmelung stand ; wenn Geldstrafe, zahlt er diese. ^ Damit jeder die (Je- 
bannten kennt, wird der Bann wohl wiederholt veröffentlicht; zu Verona hat 
der Podesta zweimal im Jahre die Namen aller um Missethat Gebannten in 
der Stadt und in allen Orten des Gebiets ausrufen zu lassen.*^ 

Ist in allen diesen Fällen nur vom Banne um Missethat die Rede', so 
könnte sich daraus schliessen lassen, dass bei Bann um Schulden die Unter- 
stützung nicht verboten war. Zu Pisa ist das sogar ausgesprochen; im Gegen- 
sätze zum Gebannten um Missethat wird dem Exbannitus pro debitis das 
Vertheidigungsrecht zugesprochen und hinzugefugt : Et malus conmictat in 
penam pro eo, quod tali exhannito prestet conslliura vel uivamen, * * An 
andern Orten tritt solche Unterscheidung nicht hervor. Zu Parma wird schlecht- 
weg die Unterstützung jedes Gebannten bei drei Pfund untersagt; nur dass 
bei unsühnbarer Missethat die höhere Strafe von zwanzig Pfund eintritt. *^ 
Nach den Statuten von Aosta scheint sogar bei Bann um Schulden eine Strafe 
bestimmt ausgesprochen; der Helfer »oft'a^ |>ro hanypno xcin*, libras, ei pro 
nudefitio fuetit bampmtus; si vero ex causa peamiaria 8olvat eundem 
hatripminiy qiiemadmodum bampnitus, * ^ Doch könnte der Vergleich mit der 
erwähnten entsprechenden Bestimmung der Statuten des benachbarten Ivrea 
und die Höhe der bei Missethat schlechtweg ausgesprochenen Strafe die Ver- 
muthung nahe legen, dass der Ausdruck Malefitium hier ausnahmsweise in der 
Beschränkung auf unsühnbare Missethaten gebraucht ist, unterschieden von 
den nur mit Geld bestraften Missethaten. Ganz bestimmt ist Unterstützung 
auch bei Bann um Schulden zu Verona verboten; weist der Helfer nicht nach, 
dass er den Bann nicht kannte oder die Unterstützung mit Willen oder im 
Interesse des Gläubigers gewährte, so ist er diesem zur Zahlung der Schuld 
verpflichtet** 

Ausgenommen vom Verbote der Unterstützung ist nach den Pisaner 
Statuten die Frau des Grebannten ; geht sie zu ihm oder er zu ihr, so soll sie 
desshalb nicht gestraft werden*^; zu Verona steht bei Schuldbaim eine Strafe 
gegen Kinder, Eltern, Mann oder Fmu im Ermessen des Podesta.*^ Wie 
denn überhaupt der bei der deutschen Oberacht so scharf betonte Verlust der 
Fatnüienrechte in Italien auch bei dem schärfsten Banne nie betont wird. * ^ 
Dafür scheint aber, zumal beim Bann aus politischen Motiven, mn sich gegen 
die Unterhaltung von verrätherischen Verbindungen in der Stadt zu schützen, 



noU 28. 75. 80. 164. 165. 8. Bonaini Stat. 1, 387. 9. Leg. munic. 1208. 10. Cam- 
pagnola 29. 1], Bonaini Stat 1, 394. 12. Mon. Parm. 1 &, 309. 18. I^g, munic. 37. 
14» Campagnola 27. 15« Bonaini Stat. 1, 387. Itt« ( ampagnola 27. 17. Bei der 
kirchlirb^n Kxrommunication Hndpt <;ich allerdings die bei der deutschen Oberacht ge> 
brSachliche Formel: FuMt JUii enti ot'ftini et waw eins ^*idmi. ProTana 337. 



128 Städtischer Bann. 

wohl die Ausweisung der Frau und anderer Angehöriger verfügt 
zu sein, ohne dass diese selbst im Banne sein sollten. Letzteres traf, wie wir 
sahen, bei Bann wegen Hochverrath die erwachsenen Söhne*®; dagegen heisst 
es 1252 zu Brescia von den Frauen und unverheiratheten Töchtern nur, dass 
sie aus Stadt und Bezirk vertrieben werden und dort nicht mehr wohnen sollen; 
es wird bei hoher Strafe verboten, sie zu beherbergen.*^ Bei einer vertrags- 
mässigen Milderung der Stellung der Cremoneser Verbannten 1 257 heisst es, dass 
ihre Frauen, Töchter, Söhne unter zwölf Jahren und ihre Gastalden auf den 
Gütern im Gebiete wohnen dürfen 2^, was doch voraussetzt, dass sie bis dahin 
ausgewiesen waren; nach Erwähnung der Gastalden wurden solche Massregehi 
also wohl auch auf Beamte der Gebannten ausgedehnt Zu Ravenna raussten 
die Verwandten des Gebannten, um in der Stadt bleiben zu dürfen, Bürgschaft 
dafür bestellen, dass sie selbst niemanden an Person und Gütern schädigen 
und jeden vom Gebannten angerichteten Schaden ersetzen würden.^* Eine 
durch die besondere Natur der Missethat begründete Massregel gegen die 
Verwandten findet sich zu Pisa; ist man eines Frauenräubers nicht gewaltig, 
so werden die nächsten Verwandten in Eisen und Kerker gehalten, bis der 
Grebannte die Frau ausliefert. ^2 

58« — Jeder Bann hat weiter zur Folge eine Minderung der Rechts- 
fähigkeit, ähnlich der deutschen Rechtlosigkeit, insofern auch diese die 
Rechtsfähigkeit keineswegs vollständig aufhebt; in andern Beziehungen würde 
freilich der Vergleich nicht zutreffen. Insbesondere handelt es sich in Italien 
nicht mn einen feststehenden Begriff, der zu einem genau entsprechenden tech- 
nischen Ausdrucke gelangt wäre. Es ist in der Regel nur von einzelnen be- 
stimmten Rechten, welche dem Gebannten fehlen, die Rede, und nicht bei 
jeder Art des Bannes sind das dieselben. 

Jeden Gebannten trifft der Verlust der wichtigsten politischen Rechte, 
insbesondere der Fälligkeit zur Bekleidung irgend eines öffentlichen Amtes. 
Ausdrücklich auch auf den Bann um Schulden und jeden andern, nicht durch 
Missethat veranlassten Bann wird das ausgedehnt in den Statuten von Pisa'; 
ebenso zu Modena; der Bannitus pro civili obligatione wu*d aus dem Stadt- 
rathe gestossen und jede etwaige Wahl zu öffentlichen Aemtem ist nichtig* ^ 
Wenn das nicht häufiger erwähnt wird, so erklärt sich das natürlich daraus, 
dass das Verbot des Aufenthaltes ohnehin eine Ausübung der politischen 
Rechte unmöglich machte. Wird es bei leichterem Bann ausdrücklich ausge- 
sprochen, so scheint doch auch das dafür zu sprechen, dass dem Gebannten 
nicht unbedingt die Stadt verboten war, dass er sich, etwa mit Zustinmiung 
des Gläubigers, dort auflialten konnte, aber den sonstigen Nachtheilen des 
Bannes unterlag. Mit der Lösung vom Banne trat unzweifelhaft die volle po- 
litische Rechtsfähigkeit im allgemeinen wieder ein; es heisst zu Pisa ausdrück- 
lich: qitousque atetei^it in ipso hanno. Besonders deutlich ergibt sich das zu 



67.- I IS. Vgl. S 54 n. 14. 19. Odorici 7, 124. 20. Vgl. die Beilagen. 21« Fantuzu 
4, 90. 22. Bouaini Stat. 1, .3G3. 

58. — 1. Bonaiui Stat. 1, 392. 2. Mon. Mod. Sut. 1, 373. 



Minderotig der tlechtüf&higkeit. 1 2d 

Verona, wo nicht die Wahlfähigkeit verloren wurd, sondern nur die Fähigkeit 
zor Ausübung: Si quis fuerit dectus in officio commtima Veronaey qui 
rit hannituSy et ei denunciatum fuerit^ ut faciat ae poni in trevam in/ra 
wv. dieSy et non fecerit, emnde non deheat exercere nee habere pnbUcum 
officium, donec bannitus eMiterit; 1218 wird die Frist auf acht Tage be- 
schränkt; der Podesta soll untersuchen, ob der Gewählte im Banne ist; et ni 
postqua/m aiiquis fuerit electiis in officio comnmnis Veronae et ixiraverit 
iUud officiunhy permiserit se hanniri, ca/reat feudo pro rata teniporisy quo 
steterit extra trevam et interim cesaet ab officio*^ Nur das Recht von Mo- 
dena scheint eine Ausnahme zu bieten : Nee aiiquiif qm unquam fuerit ban- 
nitus vel condempnatus de aliqua falaitate vel furto — non possit nee 
debeat officiarCy procura/re vel advocare, nee esee in aliquo offitio comunis 
vel merccttorum^ ; aber es handelt sich dabei offenbar nicht um eine Wirkung 
des Bannes, sondern der Verurtheilung wegen eines entehrenden Verbrechens. 

Weiter handelt es sich immer um einen Verlust prozessualischer 
Rechte. Aber dabei zeigt sich ein durchgreifender Unterschied nach der Art 
des Bannes; jeder Gebannte verliert die Befugniss, sein Recht durch Klage 
zu verfolgen; aber nur der um Missethat Gebannte auch das Recht der Ver- 
theidigung. 

Dass auch der nur um Schulden oder was dem gleichsteht Gebannte sein 
Klagrecht verliert, leidet keinen Zweifel. So zu Pisa: non. possit nee debeat 
audiri ad rationem in äff endo. ^ Nach den Statuten von Modena werden 
Orte des Grebiets, wenn sie Abgaben nicht zahlen, gebannt: et quod omnes 
persone dictorufn communiwn — non audiantur in iure eorum in cimUbus 
nee etiam de dampno dato eis vel (uteri ipsorum. Danach scheint eine 
Ausnahme bei Verletzungen der Person zugelassen, und das ist anderweitig 
ftosdrQcklich gesagt: Pena quidetn hanniti pro civili ohltgatione vel quasi 
talis esty videUcet quod interim nuUam consequatur rationem, vdsi de eo 
pro quo bannitus est, neque de uüo suo negotio vel aUeno agendo vel ex- 
cipiendo in comuni audiatur, nisi in persona sua t*el suorum percussio- 
nem vel iniuriam sustineret.^ Zu Verona werden einige Ausnahmen gemacht 
fflr den Tutor, Curator und Vater, der für Mündel oder Sohn klagt, und für 
den Bürgen bei Klage gegen den Schuldner, wegen dessen Schuld er in den 
Bann gekonmien ist. ^ 

Dagegen ist bezüglich des Vertheidigungsrechtes zu Pisa aasdrücklich 
besdnMnt, quod pro — exhanmtis pro dehito vel eins occasione vel ex qua- 
eunque aJUa ratione, excepto quam pro malefieio et quasi, quilibet in de- 
fendendo possit audiri ad rationem et eis — favorem prestare. Aber auch 
eigene Vertheidigung wurde gestattet und ermöglicht: Kt si aiiquis pro de- 
bito exbannitus requisitus fuerit — , ut venia t facturus aUcui rationem, 
potestates — debeant ei dare fidantiam, ut veniat ad 9^spondendum super 
eo^ super quo fuerit requisitus. 



t> CampagnoU 18. ygl. 164. 165. 4» Mon. Mod. Stat 1, 92. 5. BoDaini Stat. 1, 392. 
e. Mod. Mod. StoL 1, 205. 373. 7. Campagnola 45. ygl. 182. 

Ficker Fur^chungeD. 9 



130 Städtischer Bann. 

Bezüglich des Bannes uniMissethat heisst es aber aosdrücklich: 8i qitis 
vero exbcmiiitiis est — occasione alicidus malefidi — , non audiatur ad 
rationem tarn in apendo, quam in de/endendo; nur mit der Ausnahme, 
quod »i talis exhannitns detineretur in fortia Pisani communis per pro- 
curatorem tantum possitin de f endende ad rationem. audirifi Eine andere 
Ausnahme findet sich ziemlich entsprechend in den Statuten von Parma und 
Modena; ist der Gebannte wegen einer Missethat angeklagt, so soll ihm 
sicheres Geleit gegeben werden, um zur Vertheidigung zu kommen; dass es 
sich dabei auch um Grebannte um Missethat handelte, ergibt sich aus dem Zu- 
sätze, dass während dieser Zeit ^hn niemand ungestraft verletzen dürfe, was 
bei Bann um Schulden überhaupt nicht gestattet war; auch darf während dieser 
Zeit die frühere Verurtheilung nicht vollzogen werden, wohl aber die jetzt 
etwa erfolgende.^ Es war das wichtig, da der nur um Frevel Gebannte sonst 
hätte in unsühnbaren Bann fallen können ohne die Möglichkeit einer Ver- 
theidigung. 

Eine noch weitergreifende Rechtsschmälerung findet sich beim Gebannten 
um unsühnbare Missethat: ipso iure ab omni legitinw acta penitus sit ex- 
clusus.^^ Dass bei unsühnbärer Missethat Unfähigkeit zu allen Rechts- 
handlungen eintritt, dürfte allgemein anzunehmen sein, wenn es auch sonst, 
80 weit ich sehe, nicht ausgesprochen ist Auch einzelne Wirkungen dieser 
Art finde ich sonst nicht genannt; nur dass 1347 zu Parma sich ergibt, dass 
der Mörder, der hingerichtet wird, testiren kann, nicht der gebannte Mörder, 
wonach die Unfähigkeit zu testiren also Wirkung des Bannes ist. Wird ver- 
einzelt bei unsühnbarem Banne die Infamie erwähnt ^^ so ist dieselbe nicht als 
Wirkung des Bannes, sondern der Verurtheilung zu fassen. 

Im allgemeinen kann es auffallen, dass so manche Statuten keinerlei Be- 
stimmungen über diese Schmälerungen der Rechtsfaliigkeit enthalten; in den 
ältesten Statuten ist nirgends davon die Rede. Das früheste mir aufgefallene 
Zeugniss bieten die Statuten von Verona, wo die Rede von einem, qiu fuerit 
ahsohitivSy qma adversat^ius eius non sit in trefja. *^ 

59. — Der Bann kann aber die Rechtsfähigkeit nicht blos mindern, 
sondern völlig vernichten, und damit Friedlos igkeit zur Folge haben; 
jeder darf dann den Gebannten imgestraft an seiner Person und seinem Grute 
verletzen, ihn selbst tödten. Dabei zeigt sich aber ein durchgreifender Gegen- 
satz zwischen dem Bann um Schulden und dem um Missethat. 

Dass beim Banne um Schulden oder was dem gleichsteht Gebann- 
ten der Rechtschutz für die Person nicht entzogen ist, ergibt sich schon 
daraus, dass bei Erwähnung der persönlichen Friedlosigkeit durchweg bemerkt 
ist, dass sie nur bei um Missethat Gebannten eintritt Es ist überdies mehr- 
fach ausdrücklich gesagt. So zu Verona, obwohl hier auch der um Schulden 
Gebannte als extra trei'am^ friedlos, bezeichnet wird: Quodsi aUqitis fuerit 
hannitus propter ddntum et offendatur ei in persona ab aliqtw vel ab aU-- 

58. I 8. Bonaitii Stat. 1. 394. 9. Mon. Parin. I a. 309. Mon. Mod. Stat. 1,498. 
10. Mon. Mod. Stat. 1. 374 11, Odorici 8, 37. Mon. Mod. Sut. 1, 20. 12. CampagnoU 18. 



Priedlosigkeit. 131 

quihuSy fiat inde ratio ^ ac 8t esset in tretfa^; zu Panna nach Statut von 
1233: Quod si aliquis hannitus pro dehito peeunicurio vel aUqm avere 
mobili vel pro aliquo casu et non pro maleßcioy de cetero interfectus vel 
ntagagnatus vel vidneratus fiierit, quod bannum non debeat ei nocere^ 
quoininus possit et debeat facere inde vindictam, perinde ac si non esset 
in banno^; auch zu Pisa, dass jeder nicht umMissethat Grebannte non possit 
nee debeat ff endi propterea in persona.^ Dem entspricht denn, dass solchen 
Gebannten bei Verletzungen der Person die Klage gestattet ist^ In einem 
Bündnisse zwischen Parma und Cremona 1219 ist allerdings auch für den 
gebannten Schuldner Friedlosigkeit der Person bestimmt; aber der Bann soll 
hier überhaupt nur eintreten, wenn der Schuldner den dem Gläubiger zuge- 
wiesenen Besitz verletzt, und ist dann wohl als Bann um Missethat zu be- 
trachten. * 

Aber überall ist ausdrücklich nur vom Rechtsschutze der Person and 
nicht des Vermögens die Rede. Bei Verletzungen an seinem Gute ist auch 
der nur um Schulden Gebannte nicht geschützt, hat da kein Klagrecht; zu 
Verona soll der Podesta keine Klagen annehmen 'super personas vel res la^ 
tronum — vel sine offensione personariinh super res debitorum.^ 

Zu Pisa wird von der Friedlosigkeit der Person noch eine weitere Aus- 
nahme gemacht; wo diese für den pro maleßcio Grebannten ausgesprochen 
wird, heisst es: Ita tarnen^ quod ex quasi maleficio exbannitus per hoc non 
intelligatury quod impune possit offendiJ Es ist das auflfallend, da sonst 
das Quasimale fitium, für welches zunächst der römische Begriff des Qu&si- 
detikt massgebend gewesen sein wird, dem Malefitium durchweg gleichgestellt 
erscheint; so bei den Bestimmungen über Bestrafung der Unterstützer, über 
Vemrtheilung des Ungehorsamen, über Verlust des gerichtlichen Vertheidi- 
gangsrechtes.^ ÄJöglich wäre es, dass man, da nach einer andern Stelle der 
hajtnäckig ungehorsame Schuldner mit einer hohen Geldbusse tanquam pro 
fneäeficio belegt werden soll^ hier solche Fälle im Auge hatte, doch würde 
das dem sonstigen Sprachgebrauche kaum entsprechen. In andern Quellen wird 
übrigens ein Bann um Quasimalefitium gar nicht erwähnt. 

Beim Banne umMissethat wird die Friedlosigkeit iiir Person und 
Gut mehrfach ausdrücklich ausgesprochen. So zu Brescia: Quicumque fuerit 
hannitths pro maleficio possit a qiwcunique offendi iii persona et rebus; 
ganz ähnlich zu Pisa. ^^ Es ergab sich das an und für sich aus dem Verluste 
des Klagrechtes und wiid auch wohl in den Quellen zunächst so aufgefasst; 
80 zu Turin: quod de nulla iniuria bampnito de ^nalefi^io iUata rationem 
habeat bampnitus, nee de eoy qui bampnito de maleficio aliquod malum 
fecerity uüum dampnum cajnatur,^^ Wäre mit der Ausschliessung des 
Klagrechtes und damit des Anspruches auf persönliche G«nugthuung noch 



M. — 1* Campagrnola 46. 2. Mon. Partn. 1 a, 314. 8* Bonaini Stat. 1, 392. 
4» Vgl. S 62 n. b*. 5« ArclÜT zu Cremona nach Wüstenfeld. 6* Campagnola 83. 
7» Bonaini Stat. 1. 368. Tgl. auch 394. 8. Bonaini Stat. 1, 387. 388. 394. 9, Vgl. 
§ 47 n. 6. 10. Odorici 7, 123. Bonaini Stat. 1, 394. H. Ug. niiibic. 712. 

9* 



132 St&dtischer Bann. 

etwa vereinbar gewesen, dass man Verletzungen des Gebannten als Emgriff, 
wenn nicht in den persönlichen, doch in den öffentUchen Frieden betrachtet 
und bestraft hätte, so sollte auch das ausgeschlossen sein; in mehreren Sta- 
tuten wird die Friedlosigkeit ausgesprochen in Form eines Verbotes für die 
städtischen Behörden, solche Verletzungen zu rächen. So hat der Podesta von 
Parma zu geloben: De hoinieidiis -^ vindictam faciam, exceptis iüle, qui 
erunt in banno civitatis pro nudeßcio, de quihua vindictum nan faciam, 
nee facere possim^^; ähnlich zu Pisa bei Mord und Verwundung: Saivo in 
predictis, quod ai offensus fuerit in banno Pisanae commums pro aliquo 
maleßcio a se comimsao vel aücmus maleficii occasione^ contra offensorffn 
procedere non teneamiw nee debeamus,^^ 

Doch ist durchweg dabei nur der Gresichtspunkt eines Zulassens mass- 
gebend; es ist nicht, wie wir das beim Reichsbann finden werden, Sorge ge- 
tragen, dass die Grebannten möglichst verletzt werden; auch die städtischen 
Behörden sind nur zur Sorge verpflichtet, dass sie bei Betreten des Gebietes 
ge&ngen genonmien werden. Nur bei dem 1288 zu Brescia gegen Rebellen 
verhängten besonders schweren Bannspruch werden nicht allein Preise auf 
Einlieferung lebendig oder todt gesetzt, sondern es wird auch dem Podesta 
ausdrücklich zur Pflicht gemacht, darauf zu denken, wie jene Gebannten magia 
et meliiia posaint devastari et destrid et magia et pleiviua ojfendi in per- 
aonia et rebua.^^ 

Da in den Quellen durchweg vom Banne um Missethat schlechtweg die 
Rede ist, nur für den Bann um Schulden eine Ausnahme gemacht wird, so ist 
im allgemeinen anzunehmen, dass auch der Bann um Frevel Friedlosigkeit 
der Person bewirkte» Doch finden sich weitergehende Einschränkungen. Zu 
Modena ist Friedlosigkeit der Person nur ausgesprochen bei beständigem 
Banne, der wegen bestimmter einzelner Verbrechen oder wegen mit Körper- 
strafe bedrohter Verbrechen verhängt wird. ^^ Auch zu Casale ist straflose 
Verwundung und Tödtung nur gestattet bei Bann um einzelne besonders 
schwere, nach einer andern Stelle um todeswürdige Missethaten.^^ Die weit- 
greifendste Beschränkung findet sich zu Ivrea; es heisst, dass man wegen an- 
gegebener schwerer Missethaten Gebannte gefangen nehmen soll: St qiiia 
aiitem aiUquein de predicüa bannitia fagientem vel ae defendentem ne ca- 
peretv/Ty qui taanen eaaet ptmiendua ad mortem^ ai caperetur^ offenderet 
Tnodo aliquo in peraona, aed etiam ipaum occiderit^ non poaait inde in oK^ 
qtio conde?npnari nee aliqiium penam pati. * *" 

Andere Ausnahmen betont das Recht von Verona. Wenn jemand 
einem Gebannten Frieden gewährt hatte, so hörte ihm gegenüber dessen Fried- 
losigkeit auf, wenn diese auch sonst fortbestehen mochte, etwa weil der Bann 



M.— ] 12« MoD. Parm. 1 a, 280. 18. Bonaini Stet. 1, 368. 14. Odorici 8, 41. Vgl. 
oben S 56 n. 4. 15. Mon. Mod. Stat. 1, 14. 374. 1^ Leg. mirnic. 1003. 102a 
17« Ijeg. munic. 1209. Zu TrieBt ist der Bana im allgemeinen überhaupt aof nniflhnbare 
Missethat beschränkt« Tgl. §45 n. 3; soll er ausnahmsweise den treffen, derein Pfand fort- 
bringt, so heisst es da ($ XXVIl) ausdrücklich, dass er wohl gefangen genommen, aber 
nicht an seiner Person geleidigt werden darf. 



Friedlosigkeit. ] 33 

Qnsühnbar, oder die Strafe an die (Gemeinde ni<jht gezahlt oder er noch wegen 
anderer Sachen im Bann war. Wer den dem Grebannten gewährten Frieden 
durch Tödtung oder Verwundung bricht, hat die Busse, welche er fiir den 
Frieden erhielt, an den Verletzten, dessen Erben oder in Ermanglung solcher 
an die Gremeinde zurückzuzahlen; er wird zugleich im allgemeinen so bestraft, 
als wenn jener nicht im Banne wäre, aber doch nicht mit Leibesstrafen : eodem 
modo teneatur emendare, sdlket pecnniaUter, ac si esset in treva. Ebenso 
ist der Gebannte gegen denjenigen geschützt, auf dessen Veranlassung er zu 
einer Verhandlung kommt. ^^ 

Eine weitere Ausnahme wird gemacht fiir den, welcher nicht wegen 
eigener Schuld, sondern seiner Gemeinde wegen im Banne ist; wer einen sol- 
chen tödtet oder verwundet, büsst, als wäre derselbe im Frieden.*^ Solche 
Bannungen ganzerGemeinden des Gebietes werden auch in den Sta- 
tuten von Modena erwähnt; jedes einzelne Gemeindeglied gilt dann als ge- 
bannt: quod onmes persone dictorum commimimn sie bannltorum inteUi- 
gantur esse in banno communis Mutine perinde ac si speciaUter Scripte 
essent in banno. Aber wir bemerkten schon, dass ihnen damit das Klagrecht 
um persönliche Verletzungen nicht entzogen werden sollte. ^^ Hier zu Modena 
ist allerdings als Veranlassung des Bannes zunächst nur Nichtzahlung von 
Abgaben oder Geldstrafen ins Auge gefasst, so da«s die auch sonst fiir den 
Bann um Schulden geltenden Bestimmungen massgebend gewesen sein könnten; 
nach den Statuten von Verona scheint die Ausnahme aber ganz unabhängig 
von der Veranlassung des Bannes zu sein. 

Auch nach der Lösung vom Banne konnte wegen erlittener Verletzungen 
an Person und Gut keine Genugthuung, und nur bei Immobilien die Zurück- 
stellung verlangt werden ; zu Verona heisst es ausdrücklich : Et si in treva 
quis positus agat de rebus mobilibus vel imnwbiUbns ablatis sibi, vel de 
damno in ittis vel in sua persona dato, dum esset extra treram, non au- 
dietur, nisi de hmnobilibus, de quibus ei fiet restitutio siiu poena et fruc- 
tibus ac damtio,^^ 

Es dürfte noch zu beachten sein, dass in den ältesten Statuten, so denen 
von Genua, Aosta, Val d'Ambra, Bologna die Friedlosigkeit des Gebannten 
nicht erwähnt wird. Eine Stelle der Statuten von Pistoja scheint sogar die 
Friedlosigkeit gegenüber jedermann auszuschliessen ; es heisst nur, dass von 
den Strafen des Mörders der ausgenommen sein soll, der vor gemachter Sühne 
den Mörder eines Verwandten erschlägt oder für seinen Herrn zur Rache 
schreitet '2 Es scheint hier wie in ältester Zeit nur das Recht der Verletzten 
auf Rache anerkannt, nicht aber dem Verbrecher darüber hinaus der Rechts- 
schutz überhaupt entzogen zu sein ; war das der Fall, so konnte es hier kaum 
unerwähnt bleiben. Den frühesten Beleg würden danach auch hier wieder um 
den Beginn des dreizehnten Jahrhunderts die Statuten von Verona geben, wo 
zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, dass der Grebannte ungestraft ver- 



19» Campagnola 67. 19. Campagnola 68. 20. Mon. Mod. Stat. 1, 205. 21, Caro- 
pagDoU 46. 22« Vgl. S 51 n. 2. 



X34 Städtischer Bann. 

letzt werden könne, sich das aber zweifellos aus den aufgestellten Ausnahmen 
und der Nichtgestattung einer Klage ergibt. 

60. — Als Massregeln gegen das Gut finden wir, abgesehen dar 
von, dass schon die Friedlosigkeit auch das Gut traf, wenigstens bei jedem 
schärferen Banne Wüstlegung und Einziehung des Gutes erwähnt, gewöhnlich 
beides, zuweilen nur das eine oder das andere. 

Die Wüstlegung des Gutes, die Devastatio oder destructio bono- 
rum, hatte wohl zunächst den Zweck, es dem Gebannten unmöglich zu machen, 
von seinem Gute die Früchte und andern Nutzen zu ziehen, sie musste als 
empfindliche Zwangsmassregel erscheinen, um ihn zum G^hors^ zu bringen, 
und, da die Wiederherstellung mit grossen Kosten verbunden war, als Ab- 
schreckungsmittel vo^ Fälligkeit des Bannes. Die Massregel hat nichts Auf- 
fallendes, wenn über das Gut nicht anderweitig verfiigt wird. Nun wiid aber 
das Gut oft endgültig der Gemeinde oder dem Verletzten zugesprochen, und 
dennoch dasselbe vorher wüst gelegt. Und selbst wo es sich nur um zeitweise 
Beschlagnahme handelte, kann es doch auffallen, dass man das Gut wüst hielt, 
statt zum Besten der Gf'meinde den Nutzen daraus zu ziehen. Allerdings wird 
das nur häufig, nicht immer erwähnt; oft wird wohl das eine oder das andere 
gefordert So geloben um 1169 die Konsuln von Piacenza: Et omnes /nu:tii8 
redditusqtie possesstonum illorum, qui Placentiam eocierunt ei eoc parte 
imperatoris sunt, coJUgere fdciam et in commnni mittam vel eas guastoB 
manere faciam. ^ Als massgebender Gesichtspunkt Hesse sich da etwa an- 
nehmen, dass in vielen Fällen die Macht der städtischen Behörden, zumal in 
entfernteren Gegenden, wohl dazu ausreichte, das Gut wüst zu legen, nicht 
aber ungestört die Früchte daraus zu ziehen; was eintreten sollte, war dann 
im Einzelfalle zu ermessen. 

So mag es in manchen Fällen gehalten sein; aber den massgebenden 
Gesichtspunkt werden wir darin nicht finden dürfen. Denn neben der Ver- 
wüstung der Güter im allgemeinen wird insbesondere wohl noch die Zerstö- 
rung des Hauses erwähnt Zu Pistoja, wo weder Beschlagnahme, noch 
Verwüstung des Guts im allgemeinen erwähnt wird, erfolgt doch die Zerstö- 
rung des Thurmes und Hauses bei Mord^; in den Urkurden des Lombarden- 
bundes wird fiir Anhänger des Kaisers neben der Verwüstung des Jjkites über- 
haupt noch insbesondere die Zerstörung des Hauses verfügt'; zu Verona und 
Ferrara findet sich Zerstörung des Hauses bei Ausweisung der Ketzer^; bei 
Bannung eines Verräthers zu Vercelli 1243 wird das Gut im allgemeinen con- 
fiszirt, aber Thürme und Häuser in der Stadt sollen zerstört werden^; zu 
Brescia heisst es, dass binnen zwei Monaten alle Häuser der Gebannten in der 
Stadt von Grund aus zerstört werden sollen; 1254 wird daou bestiomit, dass 
die Zerstörung unterbleiben soll, wenn jemand sich zum Kaufe erbietet; 1283 
ist wieder davon die Rede, dass jedes Haus, in dem ein Grebannter gefunden 
wird, zerstört werden soU.^ Da das Haus der Theil des unbeweglichen Ver- 



6D. — 1. BoseUi 1, 321. 2. S a 9. 1 18. a. Vignati 189. 222. 242. i. Cai»> 
pagnola 117. AnUq. It. 5, 89. S, Mandelli 1, 276. . 6. Oderid 7, 123. 8, 12. 



Wüstlegang und Einsiehuog des Gutes. 135 

mögens ist, dessen man am sichersten mächtig war, su können da solche 
Zweckmässigkeitsgründe nicht massgebend gewesen sein und wir werden das 
denn auch für die Wüstlegung des Gutes überhaupt nicht anzunehmen haben. 
Sie ist in der Zeit, mit der wir uns beschäftigen, wohl als eine althergebrachte 
Massregel zu fassen, welche in manchen Fällen noch an und fiir sich zweck- 
mässig sein mochte, an die man sich aber \ielfach auch da hielt, wo sie nicht 
allein zwecklos, sondern gegen das Interesse der Gremeinde mid des Verletzten 
war, was denn auch bewirkt haben wird, dass man sie vielfach ganz fallen 
Hess oder die Ausführung dem Ermessen des Richters oder des Verletzten 
überliess. 

61. — Die Einziehung des Gutes, gewöhnlich als Publicatio bo- 
norum bezeichnet, diente einem doppelten Zwecke. Eimnal entzog sie dem 
Gebannten, wie die Devastatio den Genuss des Gutes, war demnach ein 
Zwangsmittel zum Gehorsam oder eine sehr empfindliche Schärfmig des die 
nicht auszuführende Strafe ersetzenden Zustandes des Gebannten. Dann aber 
diente sie zur Sicherstellung oder Befriedigung der Ansprüche, welche die Gre- 
meinde oder der Verletzte gegen den ungehorsamen Grebannten hatten, mochte 
das Gut nur zeitweise mit Beschlag belegt, oder dem Grebannten endgültig 
abgesprochen und anderweitig darüber verfügt sein. Und dabei zeigt sich auch 
hier keine längere Frist, nach der der Bann erst zu voller Wirkung gelangt 
wäre; das eine, wie davS andere tritt unmittelbar mit der Fälligkeit des Bannes 
ein, während im altem Verfahren hier eine Steigerung ganz bestimmt hervor- 
tritt, indem das Gut des ungehorsamen Verbrechers zunächst nur mit Beschlag 
belegt, erst nach Ablauf eines Jahres confiszirt wird. 

Die Behandlung des Gutes war natürlich verschieden nach den Arten 
des Bannes. Bei einfachem Ungehorsamsbann werden Massregeln gegen das 
Crut gar nicht erwähnt Wohl aber beim Bann um Schulden. Doch ist 
auch hier lediglich die Rücksicht auf das Interesse des Gläubigers wirksam, 
die Massregeln werden nur nach seinem Willen verhängt. Zu diesen konnte 
nach einigen Bestinmiungen auch die Verwüstung des Gutes gehören. Nach 
einem Vertrage zwischen Modena und Bologna von 1166 soll der Zahlungs- 
unfähige aus der Stadt vertrieben werden bonia aJblatis et destructis^ ; auch 
zu Verona hat der Gläubiger das Recht, die Destructio bonorum zu verlangen.^ 
Aber es ist erklärlich, wenn das später nicht mehr erwähnt wird; es war ein 
Zwangsmittel, welches das Interesse des Gläubigers in der Regel mehr be- 
nachtheiligen, als fördern musste. Allerdings wird noch in den Statuten von 
Modena erwähnt, dass gegen alle Mitglieder solcher Gemeinden, welche wegen 
Nichtzahlung von Abgaben gebannt wmden, vorgegangen werden kann de- 
vaatando et etiam vendendo bona Ipaorum^; dabei handelt es sich aber um 
wesentlich andere Verhältnisse. Die sonst erwähnten Massregeln bezwecken 
überall nur, die Forderung des Gläubigers sicher zu stellen; am häufigsten 
wird erwähnt, dass der Gläubiger in Besitz des Gutes gesetzt, ihm Tenuta 
gegeben wird^; zu Verona erscheint in erster Reihe die Venditio bonorum au 

•1. ~ 1. Antiq. It. 4, 339. 2, Vgl. $ 46 n. 9. 8. Mon. Mod. Stat. 1, 205. 
^ Vgl. S 46 n. 8. 



136 Städtischer Bann. 

den Meistbietenden, um aus dem Erlös die »Schulden zu decken; in Ermang- 
lung eines Käufers können sie den Gläubigern an Zahlungsstatt oder als Pfand 
übergeben werden.* 

Beim Banne um Missethat wird immer das Gut verwüstet oder ein- 
gezogen, nicht bloss zur Sicherstellung der Ansprüche auf Geldbussen, sondern 
vorzugsweise als Zwangsmittel oder Strafmittel. War es ein lösbarer Bann, 
so wurde das Gut wüst gelegt bis zur Zahlung und Lösung. So zu Bologna 
bei Bann um Frevel: et inauper bona eius — devästenttir et devaatata te^ 
neantur tamdiu, quamdlu in banno fuerit^; nach Vertrag zwischen Parma 
imd Cremona 1219 soll der Podesta drei Tage nach Fälligkeit des Bannes 
anfangen die Güter des wegen Bruchs der Tenuta Gebannten zu verwüsten, 
das in vierzehn Tagen beendigen und sie wüst halten, bis er genugthut ^ Doch 
mochte man denselben Zweck auch durch Beschlagnahme des Gutes erreichen; 
im Statut von Val d^Ämbra ist nur beim Homicidium Rede von der Deva- 
statio, sonst heisst es: bona sua curie (comitis) publicentur et ipsa habeatj 
donec condempnatus solverit dictam penam. 

Auch bei beständigem Banne konnten vielfach diese Massregeln genügen. 
So wird 1230 zu Parma bestimmt: quod id totmny quod fuit vel fuerit de^ 
va^tatum alicui intua vel extra, qui eit in banno perpetuaU pro inaUßcio^ 
debeat atare guaatum perpetuo, quouaqtbe iüe, qui fecit vel fecerit male- 
ßciumy pro quo dictum guaatum factum fu,erit, in banno fuerit fi Es ist 
dabei an sühnbaren Bann zu denken; so heisst es auch zu Bologna beim 
ungerechten Vorwurfe der Infamie: ait in banno et omnia bona publicentur 
— nee bona recuperet, nee de banno retrdhatiMr, nlai per voluntatetn eius, 
cui hoc obidat,^ Doch mochten bei schwererem Banne, wenn er auch nicht 
unsühnbar war, wohl schon gleich weitere Verfugungen hinzukommen. Bei 
Verstümmelung wird das Vermögen des Gebannten zu Modena zwischen der 
Gemeinde und dem Verletzten getheilt; kommt er aber mit Zustimmung des 
Verletzten aus dem Banne, so erhält er die Immobilien zurück. ^^ 

Von den Mobilien ist in allen diesen FäUen nicht die Bede; der letzter- 
wähnte lässt schliessen, dass der Gebannte auch nach der Lösung keinen An- 
spruch auf Zurückgabe oder Erstattung hatte; es stimmt damit, dass ihm auch 
zu Verona nach der Lösung nur eine Klage auf einfache Zurückstellung der 
Immobilien zustand. ^ ^ 

62. — Bei unsühnbarem Bann verliert der Gebannte endgültig 
jedes Recht auf sein Gut; er hat dasselbe für immer verwirkt und es wird 
sogleich anderweitig darüber verfügt Bei dieser Verfügung über das 
Gut können in Betracht kommen die Gemeinde, der Verletzte selbst oder 
dessen Erben und die Erben des Verletzers; bei Lehengut auch noch Herren 
oder Vasallen. 

Handelt es sich um Verbrechen gegen die Sicherheit der Gemeinde selbst. 



n.— ] 5* CampAgnoU 26. 29. 30. 8. SayioH 2, 465. 7. ArchiT zu Cramona nach 
Wüstenfeld. 8. Mon. Parm. 1 a, 317. 9. SaTioli 2, 465. 10. Hon. Mod. Stat. 1, 
385. 386. 11. Vgl. S 59 n. 21. 



Einsiehmig des Gutes. 13^ 

entsprechend dem Hochverrath, so wird alles Gut fiir die Gemeinde ein- 
gezogen mid zunächst wiist gelegt. Bemächtigt sich ein Veroneser einer Burg 
derGremeuide: eanmat-ur de treua Veronas perpefuo et eins bona deetruan- 
tar et pubUeentitr in conwnuni Veronae.^ Zu Brescia wd 1252 bezüglich 
der in verrätherischer Absicht Ausgezogenen bestimmt: quod bona eoriim et 
cuiuslibet eorum piMicentur et deitemant in convmune.^ Damit wären denn 
auch alle Ansprüche der Erben beseitigt; und es ist das um so weniger zu 
bezweifeln, da ja in solchen Fällen auch wohl der Bann auf dieselben ausge- 
dehnt erscheint.^ Ausdrücklicli ausgeschlossen werden alle Ansprüche der 
Verwandten 1316 zu Parma; wer die Stadt unter einen Herren bringen will, 
soll hingerichtet werden, et nihilominus omnia eins bona devastentur et 
pubKcentur et devaatata et publtcata perpetuo reinaneant in communis ita 
quod dox tuKoris vel aliqua alia ratio non prosit eiy et quod filii et heredes 
et filii fiUorufn banniantur perpetuo — et eorum bo7ia, ut supra, publicari 
debeant et devastari^; auch in den Statuten von Riva ist der Verlust des 
Erbrechtes für die Kinder bei Hochverrath ausdrücklich ausgesprochen.' Da- 
bei wird dann wohl über einen Theil des Gutes zu Gunsten des Anklägers 
verfügt; will jemand das Studium von Bologna verlegen, so wird er für immer 
gebannt, sein Gut konfiszirt und die Hälfte dem Ankläger gegeben.^ 

War der unsühnbare Bann veranlasst durch Verbrechen gegen die Per- 
son, so zeigt sich eine verschiedene Behandlung des Guts. Auch dann ist wohl 
einfach von Konfiskation die Rede. So zu Pisa: Exbamütoram — bona et 
possessiones et res ad commune Pisarum redueemus et reduci faciemus, 
— eaque pro comanuni publice bona fide vendere et tradere possimus et 
dd>eamus — vel ea destru-ere et destrui facere et fructus et redditus et 
obventfiones eorum. ^ Besonders wird das mehrfach erwähnt, wo die Gemeinde 
noch einen Gerich tsherm hat; nach den Statuten von Val d' Ambra kommen 
die Güter des Mörders^, nach denen von Turin die des Strassenräubers an 
den Grafen^; der Erzbischof von Genua zieht 1216 alle Güter wegen Mord 
und anderer Missethaten Gebannter ein.^^ 

Dabei mag stillschweigend angenommen sein, dass der Richter nach 
seinem Ermessen einen Theil des Guts für die Verletzten verwendet. Aus- 
gesprochen ist das zu Verona bei Todtschlag und Verwundung im Stadthause 
selbst; der Thäter kommt in unsühnbaren Bann et omnia bona sua perdat; 
de his boms excipiatur compositio, quae videbitur rectori competens dai*e 
heredibus mortui, vel passo damnum vel Imuriofn. ^ * Mehrfach aber hat 
der Verletzte einen Anspruch auf einen bestimmten Theil des Gutes, wie das 
dem altem longobardischen Rechte entspricht Nach dem Edikte Liutprands, 
und ebenso noch in einem (Jesetze K. Heinrichs III, verliert der Mörder sein 
ganzes Vermögen; daraus erhalten die Verwandten des Ermordeten das 
Wehrgeld vorweg, während der Rest zwischen den Verwandten und dem Könige 



VL^U Campagnola 49. 2. Odorioi 7, 124. 8. Vgl. $ 54 n. 13. 4. Hon. 
IVtfm. 1 c 210. 5. S 140. 0. SaTioIi 2, 465. 7. Bonaini Stat 1, 395. 8. S 1 S. 48. 
t. L0g. mnnic. 708. 10. Lib. Jur. Gen. 1, 579. 11» CampAgnoU 51. 



138 StAdtischerBann. 

getheilt wird. ^^ Dem gegenüber erscheinen in den städtischen Statuten bald 
die Gemeinde, bald die Verletzten mehr bevorzugt. So heisst es zu Parma : 
qtiod bona ipsoruni fran^encium pacein omnia devastentury pubHcentifr et 
confischentur et pervenire deheant in covimaid; ein Drittheil aber soll an 
den kommen, an dem der Frieden gebrochen ist, oder an dessen Erben. ^^ Zu 
Modena kommt bei unsühnbarem Bann wegen Mord oder Verstümmelung die 
eine medietaa onmium reritm inohilium et se moventhon, iuriumy actionum 
et rationum an die Gemeinde, die andere an die Verletzten; die Immobilien 
werden verwüstet, dann die eine Hälflte an die Verletzten gegeben, während 
die andere immer wüst bleiben soll. ^^ Aehnlich werden zu Brescia bei Mord 
und Bruch beschwonien Friedens Immobilien und Mobilien zwischen Gemeinde 
und Verletzten gleich getheilt. 

Nach einigen altem Statuten kommt aber das gesammte Gut an den 
Verletzten, nachdem nur besondere Ansprüche der Gemeinde daraus befriedigt 
sind. Zu Verona fanden wir allerdings bei un Stadthause begangenen Ver- 
brechen den Verletzten nur in zweiter Reihe bedacht; aber es ist dabei aus- 
nahmsweise der Ort ins Auge gefasst, welcher die That vorzugsweise als Ver- 
letzung der Gemeinde erscheinen lässt Sonst soll bei Mord oder Verstümmelung 
mit Vorbedacht oder bei Friedensbruch der Podesta alle Mobilien an den 
Verletzten oder dessen Erben geben, in ine retento eo, qnod pro iure meo et 
iure communis ordlnatum eM vel fuit^ sciUcet a?. Uötkis pro banno homi- 
cidii; die Immobilien soll er verwüsten und dann gleichfalls an die Verletzten 
geben. ^' Aehnlich zu Grenua; alle Güter des Mörders sollen verwüstet und 
dann an die nächsten Erben des Erschlagenen gegeben werden; doch dürfen 
die Konsuln daraus vorher die Kosten der Wüstlegupg decken. ^^ 

Nach allen diesen Stellen würden die Erben des Thäters, wenn es 
sich um Mord oder Friedensbruch handelt, ihre Erbrechte verlieren. Zu Genua 
wird das sogar ausdrücklich betont; wollen die Erben des Erschlagenen das 
Gut nicht, so kommt es an die Kirche S. Lorenzo: et laudabimxia et opera^ 
bimusy 81 homicida iUe habuerit ßUos velfillas^ tU non eint eins heredi- 
tarii, excepto si inuUer fecerit homicidtum in mro »ito aut vir in lucore 
sKOy tunc fiUi defuncti vel defuncte 7U>n sint propter hoc mmus heredi- 
tarii eins. In einigen spätem Statuten dagegen ist bei Mord von den Erben 
des Erschlagenen gar nicht die Rede, während die Erben des Thäters bedacht 
sind. So zu Casale und Piacenza mit dem Pflichttheil; das Gut des Mörders 
kommt an die Gemeinde aalvo iure creditorum et salva debita iure nature 
descendentivm taUs bannid,^'^ Viel ausgedehnter noch zu Turin: bona mo- 
bilia eiu8 pro tertia parte publicentwr et applicentur domino, et pro aliis 
duobus partibus cum bonis immobilibus applicentur heredibus seu sticces' 
BOribus eiusdem percusaoris, sciUcet qui ab intestaio eidem percvsaoH 
essent successuri,^^ 



02.-1 12. Ed.Iiatpr. 20. 138. L. Pap. Henr. II. 3. 18. Mon.Parm. la, 292. 14» Mon. 
Mod. Stat. 1, 384. 385. 15. Campagnola 65. 18. Leg. mo&ic 243. 17« Leg. 
mumc. 992. Hon. Pann. 1 a, 379. 18. Leg. monic 710. 



Verfagung über das Gat X39 

Wo es sich nicht um Verbrechen handelte, bei welchen zunächst die 
Genugthuung für den Verletzten ins Auge gefasst oder bei welchen der Bann 
auf die Kinder ausgedehnt wurde, werden die Ansprüche der Gemeinde und 
der Erben berücksichtigt Zu Modena erhalten die Kinder eines Gebannten 
um Missethat, pro quo bona eins deheant devastari^ die eine Hälfte, die 
Gemeinde die andere Hälfte; ist der Gebannte in väterlicher Gewalt, so wird 
euie Hälfte des väterlichen Vermögens für den Vater ausgeschieden, von der 
andern erhält die Gemeinde euien Kindstheil; es finden sich dann hier, wie zu 
Parma, noch weitere genauere Bestimmungen über die Ausscheidung des Ver- 
mögens des Gebannten. ^^ Es ist das allerdings nicht ausdrücklich auf un- 
sühnharen Bann beschränkt und es wäre möglich, dass auch bei lösbarem 
Bann die zeitweise Beschlagnahme oder Verwüstung einen den Erben zukom- 
menden Theil unberührt liess. Aber ausdrücklich finde ich das nicht gesagt, 
und gerade wenn Lösung noch vorgesehen war, konnte es nahe liegen, zur 
Verstärkung des Zwanges sich an das Ganze zu halten. 

Die Befriedigung der Ansprüche der Schuldner wird mehrfach aus- 
drücklich vorbehalten. Auch das eingebrachte Gut der Frau dürfte in der 
Regel für diese ausgeschieden sein. So heisstes 1208zuFerrara von unsühn- 
bar Gebannten : etinbonis taliuin aolimmwdo dotes uxorihus conserventur, 
quas ipse vel (dli pro eis inwnstraveiüntse solvisse,'^^ Nach einer erwähnten 
besonders strengen Bestimmung aus Parma sclieint aber auch dieses einge- 
zogen zu sein.^^ 

Was die Behandlung des Lehngutes betrifft, so konnte zu Verona bei 
Schuldbann des Vasallen der Gläubiger in den Besitz des Lehngutes gesetzt 
werden; auch durfte dasselbe zu seiner Befriedigung verkauft werden; doch 
erhielt dann der Herr, wenn ftir das Lehen Dienst zu leisten war, zwei, sonst 
ein Drittheil des Kaufpreises. Bei unsühnbarem Bann sollte bezüglich des 
Zinsgutes und Lehngutes beobachtet werden, qaod obeei*varetur eo natura^ 
Uter mortuOy aber so, dass bei Lebzeiten des Gebannten weder er noch seine 
Erben das Gut inne haben dürfen, welches vielmehr dem Herrn übergeben 
wird; mortuo autem ^nalefactore ad eos pe9*venia(, quibus de iure perve- 
nire debet.^^ Zu Parma kommt bei Konfii«kation des Gutes das Lehen an den 
Herrn; gibt dieser es aber dem Gebannten zurück, so fallt es an die Gemeinde. ^^ 
Die Vasallen des unsühnbar Gebannten werden 1252 zu Brescia vom Treu- 
eide gelöst, und sollen ihre Lehen als Eigen liaben, so lange sie der Stadt treu 
bleiben; unter derselben Bedingung worden seine Knechte für frei erklärt ^^ 
Aehnliche Bestimmungen finden sich 1243 zu Vercelli.^^ 

63. — Alle besprochenen Massregeln sind in ihrer Wirksamkeit auf das 
Stadtgebiet selbst beschränkt; nur aus diesem war der Gebannte ausgewiesen, 
nur hier war er durch Entziehung des Klagrechtes friedlos, nur sein hier be- 



19. Mon. Mod. Stat. 1, 382. Mon. Parm. 1 a, 316. 20. Antich. Est. 1, 390. 21. Vgl. 
oben n. 4. 22. Campagnola 25. 65. 28. Mon. Parm. 1 a, 297. Auch L. Pap. Lintpr. 
20 Eip. $15 wird Lehngut und Zinsgut ausgenommen, aber nicht angedeutat, wie es zu 
MMdelB 8ti 24. Odorici 7, 124. 25. Mandelli 1, 255. 



140 Städtischer Bann. 

kgenes Gut konnte eingezogen werden. War da.s alles sehr hart, so konnte 
doch trotzdem der Zustand des Grebannten, zuinal wenn er auch auswärts be- 
gütert war, ein ganz leidlicher sein, wenn er darauf rechnen durfte, im nächst- 
gelegenen Grebiete sich mibehelligt aufhalten zu können. War das möglich, so 
war in vielen Fällen der Zweck des Bannes nur sehr unvollkommen zu er- 
reichen; und es fragt sich daher, ob der Bann nicht auch Wirkungen für 
fremde Gerichtsbezirke hatte. 

Das war nur in beschränkter Weise der Fall. Das deutsche Achtsver- 
fahren mit seinen langen Fristen war allerdings ein sehr schwerfalliges; aber 
schliesslich war seine volle Wirksamkeit doch dadurch verbürgt, dass bei jeder 
durch den Richter zunächst nur ftir seinen Bezirk ausgesprochenen Verfestung 
nach bestimmter Zeit die Steigerung zur Reichsacht nicht verweigert werden 
kann. Es ist bezeichnend, dass 1209 gerade ein Gränzfärst, der Bischof von 
Trient, das als sein Recht durch Rechtsspruch des Reiches ausdrücklich fest- 
stellen lässt. ^ Denn in Italien ist mir nicht die geringste Andeutung vorge- 
konmien, dass die städtischen Behörden oder sonstigen lokalen Richter einen 
Anspruch darauf gehabt hätten, dass ihrem Bann nach bestimmter Zeit der 
Reichsbann zu folgen habe. Städtischer und Reichsbann stehen ausser 
jeder regelmässigen Verbindung. 

Allerdings konnte man durch eine Klage bei den Reichsgerichten den 
Reichsbann emirken; aber das geschah doch durchweg nur bei Sachen, welche 
von vornherein vor das Reichsgericht gehörten oder bei welchen von einer 
Klage vor dem ordentlichen Gerichte ein Erfolg nicht zu erwarten war. Jeden- 
falls war es allgemeiner nicht üblich, sich desshalb an die Reichsgerichte zu 
wenden, weil der hier zu erlangende Reichsbann wirksamer war, als der ört- 
liche Bann, wenn man in Einzelfällen auch Werth darauf legte. Verhängt K. 
Otto 1210 über die Ketzer zu Ferrara den Reichsbann mit der Bestimmung, 
dass ihr Gut eingezogen, ihre Häuser zerstört werden sollen, so scheint es 
sich allerdings nur darum zu handeln, den ohnehin über die Ketzer verhängten 
städtischen Bann durch Erweiterung zum Reichsbann wirksamer zu machen.^ 
Zuweilen zeigt es sich darin, dass man sich vom Kaiser wohl von vornherein 
versprechen liess, für gewisse Fälle den Reichsbann zu verhängen. So ver- 
spricht der Kaiser 1176, jeden Verletzer eines Cremona gegebenen Privilegs 
bannen und ohne Zustimmung der Konsuln nicht lösen zu wollen^; nach den 
Verhandlungen über den Konstanzer Frieden soll der Kaiser jede Stadt, die 
nicht schwören oder ihren Antheil an der dem Kaiser zu zahlenden Summe 
nicht zahlen will, binnen zwei Monaten bannen^; 1192 verspricht er den Cre- 
monesem, Gegner derselben, welche sich dem kaiserlichen Gerichte nicht 
fiteilen wollen, binnen drei Monaten in Bann zu legen.' Aber in allen diesen 
Fällen handelt es sich doch vorzugsweise um solche, deren die Stadt selbst 
überhaupt nicht mächtig war, nicht um den Gesichtspunkt einer grossem 
Wirksamkeit des städtischen Bannes. Gerade dass solche Versprechungen 



63. — 1. MoD. Genn. 4, 216'; bosser Cod. Wangian. 176. S. Antiq. lt. &, 89. 
8. ArchiT xn Cremoiu. 4« Mon. Germ. 4, 173. 174. & Toeche Heinrich Tl. 617. 



Wirkungen für fremde GerichtsbeEirke. 141 

vorkommen, macht es nur um so auffallender, dass einzelne Städte, welchen 
der Kaiser offenbar zu gewissen Zeiten alles zu gewähren bereit war, sich nie 
von ihm das Recht geben Hessen, dass alle von der Stadt Grebannten binnen 
gewisser Zeit auch im Reichsbann sein sollten; es scheint eine solche Auffas- 
sung den italienischen Anschauungen ganz fremd geblieben zu sein; soweit ich 
sehe, ist in städtischen Statuten nirgends vom Reichsbanne auch nur die Rede. 

Wo man sich an das Reiclisgericht nicht wenden wollte oder konnte oder 
selbst im Reichsbanne war, wandte man freilich auch wohl den städtischen 
Bann gegen Auswärtige an, und dehnte dann, da man kaum daraufrech- 
nen durfte, die auswärtigen Verbrecher selbst treffen zu können, den Bann auf 
die ganze Stadtgemeinde aus ; was sich auch in so weit rechtfertigte, als in 
solchen Fällen die gebannte Stadt sich in der Regel geweigert haben wird, 
gegen die Verbrecher, obwohl sie derselben mächtig war, einzuschreiten. So 
heisst es 1228 zu Verona wegen Ermordung eines Veronesischen Konsuls zu 
Faenza, der Podesta soll sich Mühe geben, dass die Malefactores bestraft 
werden: JSt in banno conmiimis Verovtae poni faciam ipsos et omnes in- 
colas Favetitiae et eins districtus et eo^'um bona; es wird dann insbesondere 
allen Veronesern der Verkehr mit ihnen untersagt^; und liessen sie sich im 
Veroneser Grebiete betreten, so wurde dann wohl gegen Personen und Gut 
eingeschritten. Auf diesem Wege gelangte man dann zu der ausgedehnten 
Anwendung der Repressalien. In solchen Fällen konnte von entsprechender 
Wirksamkeit des Bannes noch weniger die Rede sein, wenn derselbe nicht 
auch ausserhalb des Stadtgebietes wirksam zu machen war. 

64. — Bot da der Reichsbann nicht die nöthige Ergänzung, theils weil 
es an einem bestimmten Ansprüche auf denselben fehlte, theils weil auch der 
wirklich verhängte Reichsbann sicli oft als unwirksam erwies, so blieb der 
Weg, eine Anerkennung des Bannes durch andere Städte zu er- 
wirken. Das geschah denn auch nicht selten durch gegenseitiges Ueberein- 
kommen; die Verträge unter den Städten enthalten häufig einschlagende Be- 
stimmungen. Diese waren einmal darauf gerichtet, Forderimgen an Angehörige 
einer fremden Stadt dadurch zu sichern, dass diese sich verpflichtete, eventuell 
mit Bann gegen dieselben vorzugehen ; solche Bestimmungen haben wii* mehr- 
fach erwähnt Weiter aber verpflichtete man sich nicht selten. Gebannte der 
fremden Stadt im eigenen Gebiete nicht dulden zu wollen. Am ^nichtigsten war 
in dieser Richtung wohl, dass der Lombardenbund dazu seine Mitglieder von 
vornherein verpflichtet zu haben scheint. In den frühem Bundesurkunden wird 
das noch nicht erwähnt; zuerst 1168 beim Schwüre von Coroo, aber nur als 
gegenseitige Verpflichtung von Como und Mailand. ^ Später handelt es sich 
uro Wirksamkeit für den ganzen Bimd. Zunächst wird das wohl nur auf Bann 
um Bundesangelegenheiten bezogen: Nee de allqua eivitate — p'o Ikoc facto 
€a^id»um vel a sua cinitate separatiim vel a sua eivitate guerrani passum 
recipiam et de ineo districtUj si venerit, expellmtk^; aber andere Stellen 



t»CanipagnoIa20]. 

M. — 1. Vignati 169. 2. Vignati 222. 



142 S t a d t i s c h e r fi a n tt. 

lassen keinen Zweifel, dass es sich dabei auch über die nächsten Bundeszwecke 
hinaus um Sicherung des gesammten Rechtszustandes durch Wirksamkeit der 
von der einzelnen Stadt verhängten Banne för das ganze Bundesgebiet han- 
delte. Im Vertrage der Bundesstädte mit dem Markgrafen Malaspina 1168 
heisst es ausdrücklich : Item decreverunt^ ut nuUa civitas vel auprascriptus 
marcMo aliquem a suis considibus bannitum recipiat; et si receperit vel 
in suam tnrtutem venerit^ infra quindecim dies, postquam a consulihus 
vel marchione, a qvihus hq/nnitns fuerity eis requisitiim fuerit, de sim po- 
testate et virtute eiim eiicient, nee de cefero eiim recipienf, nisi de banno 
tracttis fuerit a suis consuUbus; und 1170 in dem Schwüre von Pavia: Et 
rmlites et pedites handizatos a sua chntate rion recipiam in mea civitafe, 
nee in ittis locis, in quibus virtutem habuero, postquam requisltum fuerit 
a constdibits vel a sigillo publica sue cmtatis.^ Doch dürften diese Bestim- 
mungen für den ganzen Umfang des Bundes später kaum sehr beachtet sein. 
Dagegen finden wir dieselbe Bestimmung, die gegenseitigen Verbannten nicht 
aufzunehmen oder doch auf Verlangen der andern Stadt in bestimmter Zeit 
auszuweisen, oft in spätem Verträgen benachbarter Städte; so in Verträgen 
Modena's 1177 mit Bologna, 1188 mit Parma*, in Verträgen Cremona's 1188 
mit Parma, 1257 mitMantua.^ Das fand denn auch wohl in die Statuten 
Aufnahme; so dürfen sich nach denen von Brescia Grebannte von Mantua und 
Verona gemäss den Verträgen im Grebiete nicht aufhalten.^ Aber über die 
Ausweisung gehen die eingegangenen Verpflichtungen durchweg nicht hinaus; 
nur wird 1177 im Bündnisse zwischen Modena und Bologna bestimmt, dass 
der Strassenräuber im Banne seiner Stadt sein und der Podesta der andern 
helfen soll, seine Bestrafung zu erwirken. Insbesondere scheint man sich selbst 
unter engstverbundenen Städten nicht leicht ziu* Einfangung und Auslieferung 
der fremden Grebannten verstanden zu haben. Allerdings findet sich 1290 ein 
Befehl, dass alle gebannten Cremoneser binnen einem Tage Crema verlassen 
sollten, widrigenfalls sie an Cremona ausgeliefert werden würden^; aber schon 
der eventuelle Charakter der Massregel spricht gegen eine übernommene Ver- 
pflichtung, es handelt sich wohl nur um eine Drohung, um dem Befehle Ge- 
horsam zu verschaffen. Viel liess sich freilich auf solchem Wege nicht errei- 
chen, zumal gewöhnlich mit ein oder anderer nächstbenachbarten Stadt ein 
Bundesverhältniss nicht bestand, der Gebannte demnach doch in der Nähe 
eine Zuflucht fand. 

65. — Bei der überaus ausgedehnten Anwendung des Bannes in Italien 
mussten freilich die fremden Gebannten oft zu einer unerträglichen Last wer- 
den, zumal viele von ihnen aller Unterhaltsmittel entblösst waren, es sich 
weiter oft um Verbrecher handelte, bei denen man Gref^hrdung der öffentlichen 
Sicherheit l>erürchten musste. Diäher finden wir nicht selten, dass Städte in 
ihrem eigenen Interesse Massregeln gegen die fremden Gebannten 
trafen. Zu Ravenna wird kein Bandizatus foresterins geduldet, wenn er 



64. -I 8. Vignati 179. 208. Tgl. 245. 4. Antiq. It. 4, 341. 347. &• Böhmer AcU 
608 Archiv za Cremona, 6» Odorici 8, 34. #• Vgl. die Beilagen. 



Wirkungen für fremde Gerichtsbexirke. 143 

lücht genügende Bürgschaft stellt, dass er keinen Schaden an Personen und 
Sachen anrichten wird. ^ Zu Riva darf sich ein fremder Gebannter nur mit 
Erlaubniss des Bischofs und der Gremeinde aufhalten.^ Oft sind sokhe Be- 
stimmungen auf schwere Verbrecher beschränkt, gegen welche dann aber mit 
derselben Strenge vorgegangen wird, wie /gegen Einheimische, und damit vor- 
gegangen werden konnte, da die eigene Stadt den Gebannten natürlich nicht 
dagegen schützt Zu Casale soll sich kein wegen Mord und Strassenraub Ge- 
bannter Aufhalten bei Strafe an Person und Vermögen; auf die Gefangennahme 
ist ein Preis gesetzt; einen fremden, wegen todeswürdigen Verbrechens Ge- 
bannten darf jeder straflos verletzen, selbst tödten.^ Äehnliche Bestimmungen 
finden sich zulvrea; folgt der fremde Gebannte dem Ausweisungsbefehle nicht, 
80 büsst er mit zehn Pfund oder Abhauen der Hand.^ 

Das Ungenügende des städtischen Bannverfahrens in Italien 
ist zweifellos zumeist darin begründet, dass dem von einer Stadt verhängten 
Banne eine durchgreifende Wirksamkeit ausserhalb des eigenen Gebietes ab- 
ging. Thatsächlich war der Erfolg vorwiegend der, dass die eine Stadt der 
andern ihre Zahlungsunfähigen, Verbrecher und Rebellen zuschickte, die dann 
fUr dieselben sorgen oder sich ihrer erwehren mochte; die Gebannten mussten 
sich überall massenweise, grossentheils ohne genügende Subsistenzmittel he- 
rumtreiben; was das für Folgen hatte, liegt auf der Hand, es mag genügen, 
. an die spätere Bedeutung des Wortes Bannitus zu erinnern. In Deutschland, 
bei an und ftir sich viel eingeschränkterer Anwendung der Acht, konnte es 
dazu wenigstens so lange nicht kommen, als die Reichsgewalt noch in der 
Lage war, ihren Achtssprüchen Achtung zu verschaffen. In Italien wird man 
diese Verhältnisse nicht lediglich der ungenügenden Macht der Reichsgewalt 
zur Last legen dürfen, sondern einer Mangelhaftigkeit der Einrichtungen selbst, 
welche das nüthige Ineinandergreifen der höhern und niedem Staatsgewalten 
vermissen Hessen. Denn wenigstens zeitweise oder in einzelnen LandestheUen 
hätte es dem Reiche keineswegs an der Macht gefehlt, ergänzend einzuschrei- 
ten; aber auch dann scheint es in die Strafgerichtsbarkeit der städtischen 
Gemeinden gar nicht eingegriffen, es nicht für seine Pflicht gehalten zu haben, 
die Ausfuhrung der Strafurtheile zu ermöglichen. Es ist kaum anzunehmen, 
dass städtischer Bann und Reichsbann so unvermittelt neben einander gestan- 
den hätten, falls ihre Entstehung in die frühem Zeiten eines geordneteren In- 
einandergreifens der Reichsgewalt und der örtlichen Grewalten zurückreichte; 
wenigstens von diesem Gesichtspunkte aus wird die Vennuthung dafür spre- 
chen, dass der städtische Bann in seiner bestinunteren (xestaltung sich erst 
im z^'ölflen Jahrhunderte in engerm Anschluss an die städtische Entwicklung 
Oberhaupt ausbildete. 

66« — Im allgemeinen blieben die Wirkungen des Bannes ungeändert 
bis zur Lösung oder, wo solche nicht gestattet war, bis zum Tode. Doch finden 
sich ausnahmsweise auch Milderungen des unsühnbaren Bannes. Solche 



65. - 1. FaDtuzzi 4, 89. 2. $ 13:». 8. Leg. muuic. 1008. 1023. 1025. 4. Leg. 
munic. 1208. 1209. 1210. 



144 St&dtischerBaiin. 

konnten veranlasst sein dui*ch Erlangung der Sühne der Verletzten oder moch- 
ten, allgemein in Aussicht gestellt, dazu dienen, die Gebannten zum Nach- 
suchen der Sühne zu bewegen, wozu sonst bei unsühnbarem Banne die Ver- 
anlassung fehlte. So werden zu Parma ausnahmsweise Milderungen flir die um 
Mord und Friedensbruch Gebannten bestimmt, welche Sühne erlangt haben; 
einmal dürfen sie durch einen Procurator ihre Güter verkaufen lassen; weiter 
bleiben sie im Bezirke von Parma allerdings friedlos; werden sie aber ausser- 
halb desselben verletzt, so soll der Podesta verhalten sein, das eben so zu 
strafen, als wenn sie nicht im Banne wären. ^ Es konnten solche Erleichte- 
rungen auch vertragsmässig von einer Stadt, welcher sich Gebannte einer 
feindlichen Stadt angeschlossen hatten, ausbedungen werden. Bei einer Sühne 
zwischen Cremona und Mantua 1257 wird bestimmt, dass die seit dem Be- 
ginne des Krieges anscheinend wegen Verbindung mit der feindlichen Stadt 
Grebannten von ihren Gütern die Einkünfte und Früchte ziehen, auch ihre Fa- 
milien und Verwalter darauf wohnen lassen dürfen; dass sie weiter durch 
Vertreter ihr Recht verfolgen können olme Rücksicht auf den Bann; kommt 
aber ein solcher in das Grebiet, so sind alle Milderungen verwirkt, er tritt in 
den frühem ungünstigen Stand wieder ein.^ In beiden FäUen hält man wesent- 
lich nur noch an den Massregeln fest, welche den Grebannten vom Gebiete fem 
halten sollen, verzichtet aber darauf, ihm auch ausserhalb desselben das Leben 
möglichst zu erschweren. Oder es wird wenigstens die Möglichkeit geboten, 
durch eine Leistung für die Stadt einzelnen der schwersten Folgen zu ent- 
gehen; nach einem fiannurtheil von Brescia 1288 gegen Ausgezogene, welche 
sich mehrerer Burgen der Stadt bemächtigten, soll der ergriffene Gebannte 
nicht hingerichtet werden, wenn er binnen zehn Tagen eine dieser Burgen in 
die Gewalt der Stadt zu bringen weiss. ^ 

Eine wenigstens später anscheinend ziemlich regelmässig vorkommende 
Milderung des Bannes ist die £ i n g r ä n z u n g , die Confinaüo. Die Confinati 
Verden mehrfach neben den Banditi genannt; nähere Angaben über ihre Stel- 
lung haben die Statuten von Modena**, insbesondere aber die von Brescia.* 
Sie scheint insbesondere angewandt bei solchen, welche aus politischen Mo- 
tiven die Stadt verlassen und desshalb gebannt waren. Vorbedingung ist die 
' Rückkehr zum Gehorsam, Unterwerfung unter die Befehle des Podesta. Dieser 
weist dann dem Gebannten seinen Aufenthaltsort an, an welchen er sich binnen 
bestimmter Zeit zu begeben hat. Zuweilen scheinen das Orte des Grebiets ge- 
wesen zu sein; zu Brescia wird eine lombardische Stadt, welche derselben 
guelfischen Partei angehört, bestimmt; 1292 wu'd den Confinati die Wahl ge- 
stellt, entweder zu Lodi oder zu Crema zu wohnen. Von diesem Orte dürfen 
sie sich ohne Erlaubniss nicht entfernen und sind dort unter strenge Aufsicht 
gestellt. Von Brescia werden nach Crema und Lodi besondere Beamte, Ca- 
pitaiiei confinato^^tni, geschickt; vor diesen haben die Confinati sich unaufge- 
fordert alle drei Tage, auf Verlangen aber zu jeder Stunde zu stellen. Insbe- 




— 1. Mon. Parm. 1 a, 315. 2. Vgl. die Beilagen. 8. Odonci 8, 37. 4« Mon. 
Mod. Stat. 1, 29. 5. Odorici 7, 126. 130. 8, 15. 62. 



Milderung und Anfhebnng des unsülinbaren Bannes. 1 45 

solidere dürfen sie die Stadt nicht betreten; wer in Brescia ergriffen wird, 
wird sogleich hingerichtet; zu Modena durften sie mit besonderer Erlaubniss 
in die Stadt kommen; aber diese Erlaubniss sollte nur auf längstens drei Tage 
mid höchstens an drei Konfinirte gleidizeitig gegeben werden. Die Familien 
durften im Gebiete wohnen, aber mindestens zehn Miglien von der Stadt. Der 
Vortheil dieses Verhältnisses lag abgesehen von dem wiedererlangten Rechts- 
schutze msbesondere darin, dass der Konfinirte wieder in den vollen Genuss 
seiner Güter eintrat, üebrigens scheint die Confinatio auch wohl ohne vor- 
hergehenden Ungehorsamsbann verhängt zu sein; sie trifft insbesondere zu 
Brescia auch alle Söhne der Konfinirten, sobald sie das vierzehnte Jahr er- 
reichen, und die Söhne von Hochverräthem. Doch dürfte in so weit immer ein 
engerer Zusammenhang bestanden haben, als Bruch der Eingränzung wohl 
nnsühnbaren Bann zur Folge hatte. 

67. — Eine AufhebungdesunsühnbarenBannes sollte an und 
ftlr sich nie gestattet sein; der Podesta oder die sonstigen städtischen Be- 
hörden hatten kein Begnadigungsrecht, mussten sich verpflichten, einen sol- 
chen Bann nie zu lösen; wir fanden sogar ausdrücklich ausgesprochen, dass 
selbst ein Beschluss der Stadtgemeinde den Bann nicht solle aufheben können. ^ 
Wenn wir aber bedenken, dass die schwersten Banne meistens aus politischen 
Ursachen erfolgten, so ist es erklärlich, wenn thab^ächlich sehr häufig eine 
Lösung erfolgte. Es mochte eine gütliche Einigung erfolgen. In die Statuten 
von Modena ist eine Restitution der Grasulfi aufgenommen; sie sollen in ihre 
Rechte ganz und gar so wieder eintreten, als wenn sie niemals im Banne ge- 
wesen wären.^ Vorzugsweise handelte es sich da aber mehr um Machtfragen, 
als um Rechtsfragen; eine innere Umwäkung, ein Umschwung in den allge- 
meineren Machtverhältnissen konnte die heute für immer gebannte Partei 
morgen zur bannenden machen. 

Wo ein Gericht sherr war, konnte Begnadigung eintreten, wie eine 
solche in bezüglichen Statuten wohl vorgesehen ist. ^ Rückkehr zum Gehorsam 
und unbedingte Unterwerfung unter die Gebote des Herrn sind die Vorbedin- 
gung, So 1210 zu Trient, wo dann der Bischof bestimmt, unter welchen Be- 
dingungen er den Bann nachsieht.^ Ein näheres Eingehen auf dieses Verhält- 
niss wird überflüssig sein, da es für Italien geringe Bedeutung hat und 
wesentlich mit der näher zu ])esprechenden Lösung des beständigen Reichs- 
bannes zusammenfallt. 

Dass der König sich für befugt hielt, einen von einer Stadt wegen 
Zahlungsunfähigkeit oder gemeiner Verbrechen verhängten Bann aufzuheben, 
dafür sind mir aus früherer Zeit keine Beispiele vorgekommen. Anders wohl, 
wenn es sich um politische Parteiungen handelte. War jemand gebannt, weil 
er gegen seine Stadt zum Reiche hielt, so war es eine Machtfrage, ob das 
Reich die Aufhebung solcher Banne von der dann gewöhnlich ihrerseits vom 
Reiche gebannten Stadt erzwingen konnte. Es wurde auch wohl zwischen der 



91. — 1. Vgl. 8 52 n. 4. 8. 2. Mon. Mod. Sut. 1, 20. 8. Vgl S 51 n. 20. 
4. Cod. Wangian. 1.^5. 

Fkker Foncluingen. 10 



146 Stadtischer Bann. 

Innenpartei und den Gebannten von Ueichswegen eine den Bann beseitigende 
Sühne vermittelt, so durch den Reichslegaten 1209 zu Brescia.^ Und dabei 
handelt es sich dann keineswegs immer um freiwillige Untei'werfung beider 
Parteien unter den Schiedsspruch des Reichs. Wie von streitenden Städten, 
so verlangte das Reich auch von streitenden Parteien derselben Stadt, dass 
sie sich zur Herstellung des Wedens seinem Spruche unterwürfen. Als die 
Volkspartei zuPiacenza sich 1220 weigerte, bezüglichen Befehlen desLegatx^n 
zu gehorchen, wurde von ihm und dem Kaiser der Reichsbann über sie ver- 
hängt, dagegen die Adelspartei in alle ihre Rechte ijvieder eingesetzt. ® Aber 
in solchen Fällen handelte es sich doch vorwiegend um einen Missbrauch der 
städtischen Strafgerichtsbarkeit zu politischen Parteizwecken; in die regel- 
mässige Ausübung derselben scheint sich das Reich durch Aufliebung von 
Bannsentenzen so wenig eingemischt zu haben, als es andererseits keine Sorge 
tj'ug, denselben in weiterm Kreise Geltung zu verschaffen. 

Ganz bestimmt hat dann aber K. Heinrich VII die Aufhebung jedes 
städtischen Bannes als sein Recht in Anspruch genommen. Er verlangte be- 
kanntlich von allen Städten, dass sie sich den von ihm verftigten Bestimmungen 
bezüglich des Friedens unter den städtischen Parteien unterwürfen; und in 
allen diesen Friedensurkunden werden die Gebannten einfach restituirt; weiter- 
hin vernichtete er ganz allgemein alle Banne in den Städten der Lombardei, 
welche gehorsam waren. " Und dabei handelt es sich nicht blos um die poli- 
tischen Parteiungen; kraft der crtheilten allgemeinen Begnadigung befiehlt er 
der Stadt Vicenza, Genannte, qui 2>ropter homicuJlum — hanniti fore di" 
runtitr, in ihre Rechte und Ehren wder einzusetzen, aus dem Bannbuche zu 
streichen und ihnen aus jener Veranlassung keinerlei Nachtheil mehr erwachsen 
zu lassen.*^ Das Schwierigste war dann die Restitution der Güter, welche in 
den Friedensurkunden immer verfügt wird. Aber die Güter waren oft in fremde 
Hände durch Verkauf von Seiten der Gemeinde gekonnnen; dann soll zu Lodi 
die Gemeinde den Kaufpreis zurückzahlen; zu Asti, wo schon frühere Ab- 
kommen vorlagen, die Hälfte die Gemeinde, die Hälfte der Restituirte. War 
ein Haus auf seinem Grunde gebaut, so hatte nach der Urkunde fiir Cremona, 
wo sich noch andere einschlagende Bestimmungen finden, der Restituirte die 
Wahl, ob er das Haus kaufen oder sich für den Grund entschädigen lassen 
wollte. ^ Oft war es auch schwer, den fiühern Besitz zu erweisen ; zu Lodi ver- 
ordnete der K()nig daher, dass für den Restituirten «auch sonst ungenügende 
Beweismittel hinreichen sollen, wenn der jetzige Besitzer keinen gültigen Be- 
sitztitel nachweisen Lann. ^*^ 

Entsprechende Verfügungen mögen auch dann getroffen sein, wenn ein 
unsühnbarer Bann durch die Stadt selbst aufgehoben wurde; da aber eine 
solche Aufhebung nie vorgesehen wird, so ist es erklärlich, wenn in den Sta- 
tuten bezügliche Bestimmungen durchaus fehlen. 



67.-] 5, Odorici 7, 51. C. Böhmer Acta. Reichs.«;. 7. Acta Henr. VIT. 1, .30. S. Verci 
Marca 5, 147. 9. Acta Heur. VII. 1, 13. 34. 43. 10, Communalregister Ton lA>di 
noch Wüstenfield. 



Lösbarer Roichsbaiin. 147 

Vereinzelt scheint aucjh die Kirche sich zu einem Eingreifen in solche 
Verhältnisse wohl befngt gehalten zu haben. Zu Cremona befahlen wenigstens 
1267 zwei päbstliche Nnntien auctoritate domini jyape, qua fungimm' in 
hoc parte y dass alle wegen politischer Parteiung Konfinirten zurückkehren 
dürften, die Grebannten zwar nur mit besonderer Erlaubniss und gegen Bürg- 
schaft, während hn übrigen der gegen sie verhängte Bann vernichtet werden 
sollte. Da aber die Zustimnmng des Parlaments der Stadt erwähnt wird, so 
mag trotz der Form des Befehls es sich nur um ein Vorgehen nach vorherigem 
Einverständnisse mit der Stadt handeln. ^ ^ 



VU. LOESBARER REICHSBANN. 

68, — Wir wiesen früher nach, dass seit dem Ende des eilften Jahr- 
hunderts zuerst vereinzelt, dann häufig in den Urkunden der Kaiser und ihrer 
Legaten mit einem von dem altern Königsbanne verschiedenen Banmnn d. 
regis oder Imperatoris, hnperluUs oder imperit gedroht wird. ^ Die A n- 
wendung des Ausdruckes Bann zeigt sich der ganz entsprechend, welche 
wir für den städtischen Bann nachwiesen^; die Wendungen in banno ponere, 
banno siihiaeere, de banno extraliei*e und ähnliche zeigen, dass der Ausdruck 
auch hier den Zustand bezeichnet, in welchem der Bannitus sich befand, wäh- 
rend er ursprünglich zunächst den Befehl bezeichnet haben wird, der diesen 
Zustand veranlasste. Schon die Vergleichung entsprechender Formeln ergab, 
dass dieser Zustand des Gebannten der der königlichen Ungnade in der be- 
stimmteren Bedeutung der Acht ist. ^ Das bestätigen denn auch die Zeugnisse, 
welche sich aus der staufischen Zeit fiir die Anwendung des Reichsbannes er- 
halten haben. Allerdings fehlen uns hier allgemeinere gesetzliche Bestinnnungen, 
wie sie fiir den städtischen Bann die Statuten boten. Ergi!)t sich dadurch wohl 
Rir einzelne Punkte eine geringere Sicherheit, so gestatten doch die in nicht 
unbedeutender Anzahl vorliegenden Nachrichten der Urkunden und Grescliicht- 
schreiber über die Anwendung in Einzelfällen einen ziemlich sichern Schluss 
auf die Gestaltung des Reichbannes im allgemeinen. 

Bezüglich der Arten des Reich sbannes zeigt sich sogleich ein we- 
sentlicher Unterschied gegenüber dem städtischen Bann. Der Reichsbann ist 
immer ein Ungehorsamsbann, wird nur gegen den Ungehorsamen ver- 
hängt, um ihn entweder zum Gehorsam zurückzuführen oder, wo auf solchen 
nicht mehr gerechnet wird, die wegen des Ungehorsams nicht auszufiihrende 
Sfrafe durch andere Uebel zu ersetzen. Eine Verliängung des Reichsbaimes 
gegen jemanden, dessen man habhaft ist, ent^^prechend dem städtischen Aus- 
weisungsbann, wird nie erw^ähnt. Es hängt das damit zusammen, dass die 
Ausweisung aus dem Gebiete, die Verbannung im engern Sinne, auf welche 
beim städtischen Banne ein Hauptgewicht fällt, dem Reichsbanne überhaupt 
fehlt; in der staufischen Zeit wenigstens findet sich nie eine Andeutung, dass 

11, Archir tu Cremona. 

k — !• Vgl. 8 41. 2, Vgl. S 4;i. 3, Vgl. $ 36. 37. 

10* 



148 LOsbArerReichsbann. 

dem Grebannten der Aufenthalt im Reiche untersagt sei oder man auch nur 
erwartete, dass die gegen ihn verhängten Massregeln wenigstens thatsächlich 
seine Entfernung aus dem Reiche zur Folge haben würden. 

Wir fanden weiter, dass beim städtischen Bann auf den Ungehorsam im 
allgemeinen wenig Gtewicht gelegt wurde, dass die Wirkungen des Bannes we- 
sentlich dieselben waren, mochte derselbe gegen einen Gehorsamen verhängt 
werden, der verurtheilt und ausgewiesen wurde, oder gegen einen Ungehor- 
samen, der wegen seines Ungehorsams als verurtheilt galt. Die Verschieden- 
heit des Bannes war viehnehr vorzugsweise bedingt durch die Veranlassung 
des Bannes ; es ergab sich da insbesondere ein scharfer Gegensatz, jenachdem 
der Bann um Schuldon oder um Missethaten verhängt war. 

Dagegen fällt beim Reichsbann das ganze Gewicht auf den Ungehorsam; 
dieser ist das, was den Bann zunächst begründet; die besondern Umstände 
des Ungehorsams sind auch massgebend fiir seine Wirkungen. Dabei kann nun 
allerdings berücksichtigt werden, ob die Veranlassung des Ungehorsams eine 
bedeutendere oder unbedeutendere war; aber irgend durchgreifend macht sich 
das nicht geltend; Arten des Reichsbannes, welche dem Unterschiede des 
Bannes um Schulden und um Missethat entsprächen, lassen sich nicht be- 
stimmter nachweisen. Wir finden beim Reichsbann nur einen durchgreifenden 
Unterschied; er ist entweder ein lösbarer, wenn der Gebannte bei der Rück- 
kehr zum Gehorsam einen Anspruch auf Lösung hat; oder aber er ist ein un- 
lösbarer, beständiger, wenn der Gebannte überhaupt keinen Anspruch auf 
Lösung mehr hat. Das entspricht nun dem Unterschiede zwischen dem lös- 
baren und dem unsühnbaren städtischen Banne. Der letztere ist, wenn es sich 
überhaupt um Ungehorsamsbann handelt, desshalb ein beständiger, weil der 
Ungehorsame wegen Verbrechen zu schweren Strafen verurtheilt ist, welche 
er durch Rückkehr zum Gehorsam nicht mehr abwenden katin, so dass über- 
haupt auf Gehorsam nicht gerechnet wird. Dem entsprechend wird der Reichs- 
bann dadurch zu einem bestandigen, dass der Verbrecher in die Strafen des 
Hochverrathes verurtheilt wird, nach der Strenge des Gesetzes auch bei Rück- 
kehr zum Gehorsam diese zu erleiden hätte, wesshalb auch hier auf Gehorsam 
nicht gerechnet wird. Danach würde allerdings hier nicht zunächst der Unge- 
horsam, sondern das den Ungehorsam veranlassende Verbrechen fär den 
schärferen Bann massgebend sein. Aber wir werden sehen, dass doch auch da 
der Ungehorsam ganz in den Vordergrund tritt, dass in solchen Fällen für die 
Veruilheilung weniger die etwa behauptete hochverrätherische Handlung ins 
Gewicht fallt, dass vielmehr der Ungehorsam selbst als Hochverrath aufgefasst 
und bestraft wird. Daraus erklärt sich denn aber auch, dass die Gränze im 
Einzelfalle nicht so bestimmt hervortritt, wie beim städtischen Bann. Hier sind 
lösbarer und unsühnbarer Bann durchaus geschieden; es wird von vornherein 
entweder der eine, oder der andere verhängt, und der lösbare Bann kami nicht 
etwa später m einen unsühnbaren übergehen, weil eben beide auf ganz ver- 
schiedenen Veranlassungen beruhen. Der Reichsbann kann nun allerdings so« 
gleich als unlösbarer verhängt werden ; da aber für die Verhängung beider Arten 
der Ungehorsam das Massgebende ist, so kann der zunächst als lösbarer ver- 



Arten des Reichsbannes. J49 

hängte Bann in einen beständigen dadurch übergehen, dass der Gebannte bei 
Verharren im Ungehorsam nachträglich als Hochverräther verurtheilt wird; es 
erscheint zudem auch der lösbare Bann zuweilen durch Massregeln geschärft, 
welche in der Kegel nur beim beständigen erwähnt werden, so dass im Einzel- 
falle oft kaum mit Sicherheit zu entscheiden ist, welche Art des Bannes vorliegt. 

Hatten wir beim städtischen Bann vom lösbaren insbesondere noch den 
sühnbaren zu unterscheiden, so findet sich allerdings auch beim Reichsbann 
wohl Entsprechendes, indem, worauf wir zurückkommen, in Einzelfallen die 
Lösung eine Zustimmung dritter Personen erforderte. Doch erscheint das hier 
als ein so untergeordnetes Moment, dass wii* bestimmtere Rücksicht nicht 
darauf zu nehmen haben ; als Hauptarten haben wir nur den lösbaren und be- 
ständigen oder unlösbaren Reichsbann aus einander zu halten. 

69. — Der lösbareReichsbann wird verhängt vom Könige oder 
seinem Stellvertreter, um die Nichtachtung eines Befehls zu bestrafen und Ge- 
horsam gegen denselben zu erzwingen. Die Veranlassung ist inmier der 
Ungehorsam; und zwar kann der Bann verhängt werden wegen jeden Unge- 
horsams ohne Rücksicht auf die grössere oder geringere Bedeutung des miss- 
achteten Befehls, dessen Inhalt, mag es sich nun um ehie Ladung vor Gericht, 
mn Unterwerfung unter ein Urtheil, um eine Leistung an das Reich oder irgend 
anderes handeln, zunächst gar nicht in Betracht kommt. 

Insbesondere ist zu beachten, dass entsprechend dem städtischen Banne, 
aber abweichend von der deutschen Acht, der Reichsbann im Gerichte keines- 
wegs nur bei Straffallen, sondern auch bei bürgerlichen Streitsachen zur 
Anwendung kommt, und zwar anscheinend noch weitergreifend, als in deii 
städtischen Gerichten. Wir fanden ihn hier insbesondere angewandt zur Er- 
zwingung der Erfiillung von Forderungen; so wird auch 1221 gegen Asti 
ein Reichsbann verhängt, um die Stadt zur Zahlung an einen Gläubiger zu 
zwingen.^ Bei dinglichen Klagen wird dagegen in den städtischen Statuten 
aaf den Bann wenigstens kein Gewicht gelegt; es scheint wohl, dass der Un- 
gehorsam gegen jede Ladung einen Bann zur Folge haben konnte^; dass es 
sich dabei auch um dingliche Klagen handelte, ist aber doch nirgends bestimm^ 
ter betont, es ist durchweg nur vom Bann um Schulden und um Missethat die 
Rede. Beim Ungehorsam wegen dinglicher Klagen konnte die Stadt sich wohl 
durchweg mit der Einweisung in den Besitz begnügen; sie war in der Lage, 
Besitzstörung hintanzuhalten; erfolgte solche dennoch, so war das dann wohl 
als Missethat zu behandeln. ^ ^Vnders war das vielfach beim Reichsrichter, der 
der Unterstützung der örtlichen Gewalten keineswegs sicher war, zumal wenn 
es sich um Klagen gegen Stadtgemeinden oder Grosse handelte, der ofl nicht 
einmal in der Lage war, die Besitzeinweisung vollziehen zu lassen, noch we- 
niger den Besitz dauernd zu schützen. 

Wir finden daher in dieser Richtung den Reichsbann angewandt einmal 
zur Erzwingung der Ausführung eines Urtheils. In einem Streite 
des Bischofs von Vercelli über Hoheitsrechte mit den Leuten von Gasale wird 



M. -> ]. HnUlard 2. 133. 2. Vgl. S 47. 8. Vgl. S 59 n. 5. 



150 Lösbarer Reich sbnnn. 

1196 vomHotVikar als Appellationsrichter gegen die letztern entschieden; der 
Kaiser befiehlt unter Verwertung von Appellation und Supplikation Ausfüh- 
rung des Urtheils und lässt zunächst durch einen Boten den Bischof in Besitz 
setzen ; da die von Casale unter Hinweis auf die Appellation an den Kaiser 
Anerkennung des Urtheils verweigern, befiehlt der Kaiser, dieselben, wenn sie 
sich nicht fügen, in den Bann zu thim, was dann durch einen Boten des Kai- 
sers geschieht.^ Der König sagt 1219, dass von ihm delegirte Richter die 
Stadt Alba bannten, weil sie ihrer Ladung nicht folgte, et eo quod possessio- 
iiein a praedtctis nostrls hidlclbus traditam eidetn O. de re iHÜta quiete 
teuere non permistty et eo quod similiter possessionem ex secundo deereto 
a praedictis indlcihus dicto O. traditam inodis onmibus perturbavit,^ Der 
Podesta von Mailand appellirt 1221 an den Kaiser gegen Ausführimg einer 
Entscheidung, wonach der Markgraf von Montferrat in den Besitz einiger Orte 
gesetzt werden soll, und lässt sich vom Legaten versprechen, dass Mailand bis 
auf weitern Befehl des Kaisers wegen der Nichtausfiilirung in keinen Bann 
verfallen soU.^ 

Aufiallender ist es, dass auch bei dinglichen Klagen der Reichsbann 
schon zur Erzwingung des Gehorsams gegen die Ladung ange- 
wandt wird. Beim altem Verfahren fanden wir da keinerlei unmittelbare Ver- 
anstaltung, Gehorsam zu erzwingen; man beschränkte sich darauf, den Kläger 
durch die Investitura salva querela vorläufig gegen die Nachtheile zu schützen» 
welche ihm aus dem Ungehorsam des Beklagten erwachsen konnten.^ Das 
geschieht auch jetzt noch durch die entsprechende Missio in possessionem des 
römischen Rechts, die insbesondere auch in den Reichsgerichten regelmässig 
angewandt wird.^ Ein Zwang zum Gehorsam liegt darin nur in so weit, als 
dem Ungehorsamen inzwischen die Früchte entgehen, er den Besitz nur gegen 
Erstattung der Kosten und nach Ablauf eines Jahres überhau[)t nicht mehr 
wiedererlangen, sondern nur noch sein Eigenthumsrecht verfolgen kann. Da» 
findet sich oft bestimmter angegeben; so heisst es 1164 vom Legaten in 
Tuszien: eins conticmaeiam per mlssionem possessionis punivit; mitfendo 
electum — eorporaliter in predictas possessiones — tali tenore, ut si pre- 
dictus L, veüet venire infra- anmmi ad iustttiam faciendam et cautionem 
Cttponendamy predicta possessio ineumrei^ertatur; ita tarnen, ut episcopus 
interim omnes fructus lu-cretur; sin antem post annuni venerity ep'iscopus 
fruatur comodo possessorisy iUe vero gravetur hofiere petiteris^; oder die 
Beklagten sollen restituirt werden, si infra annum venerint prestita idonea 
cautioney quod ad iudicium stabunt et ea>pensas -^ restitu^rint.^^ Ver- 
einzelt wird dabei wohl noch, entsprechend der frühem Sicherang durch den 
Königsbann ^ *, dem Störer des gegebenen Besitzes mit einer Geldstrafe*^ und 
überdies wohl mit dem Banne ^'^ gedroht. 



L— ] 4. De Conti 379 AT. 5. Böhmer Acta 242. «• Mandelli 1, 96. 7. Vgl. S 10. 
8. So 1159-85: Verci Ecel. 3, 37. Tiraboschi Non. 2, 279. Affd P. 2, 374. Mon. patr, Ch. 
1, 938. 9. Mem. di Lucca 4b, 181. 10. Beilage Ton 1 185 Jan. 22. Aehnlich 1185-96: 
Mon. patr. Cli. 1, 930. Rena e Camici 5d, 60. üghelli 3. 713. Ih Vgl. § II. 12, Rena 
c ramici 5d, 60. 15. Mcm. di Lucca 4b. 181. 



Anwendung im Cirilproxesse. 151 

So zahlreiche Zeugnisse uns aber aus dem zwöltlen Jahrhunderte über 
das üngehorsainsverfahren l)ei Klagen um Eigen vorliegen, nie finde ich eine 
Andeutung, dass man zunächst durch den Bann Gehorsam gegen die Ladung 
zu erzwingen suchte. Dagegen finden wir später die bestimmtesten Zeugnisse. 
K. Otto überträgt 1210Delegirten eine Streitsache sogleich mit der Weisung: 
ei st qua partiimi ante vos vemre reensaverit, nosU^o hanno auctoritate 
nostra supponatis. Die Beklagten, zweimal und dann nochiuals zwehual pe- 
remtorisch geladen, ver>veigern schliesslich die Einlassung auf die Klage, worauf 
an einem Donnerstage die Delegirten tennlnum dederunt^ ut usqiie ad diem 
dominicuni — venire deheretit, alloqain Imperudl auctoritate — praeKbor- 
to8 G. et F, in hanno posue^vint taliter, quod si ad temunum iamdietum 
non veneriiit, dein de aint in hanno d. imperatoHa; erst nachdem dieser 
Bann am Sonntage fallig geworden war, wurde am Dinstage der Kläger in 
Besitz gesetzt.*-* Der General legat Albert von Magdeburg delegirt 1223 Juni 
25 dem Bischöfe von Tortona eine Sache zwischen dem Erzbischofe von Genua 
und der Gemeinde S. Romolo mit der Weisung, facientes, quod decreveritis 
•imperiali aurtoritate, per hannuin etiam et penani imperialem fimüter 
ohservari; Sept. 1 heisst es dann: qui homines 8, Bomuli recussarunt ve- 
nire, immo etiam recipere litteraa contempserunt ; unde d, episcopua auc- 
toritate aihi coiweasa supposuit predictos Itoniines — imperiali hannOy 
(U'tendemf rehelionem et contumaeiam dictorum Jvorninum; — ciiius bannl 
sententiam suspendimus usque ad proximum fest um 8, Michaelis, si usque 
tunc suh CiVamine nostro iuri paruerintj alioquin eoo tunc sortiatur effec- 
tum. Erst 1224 Juni 5 setzt dann der Delegirte, weil die von S. Romolo in 
hanno contumaciae verharren, den Erzbisohof in Besitz; hier, wie in dem 
frühern Falle, mit der gewöhnlichen Bestinumuig, dass die Gebannten nur noch 
buinen Jahresfrist gegen Erstattung der Kosten den Besitz wiedererlangen 
können.*^ Und so finden sich aus dieser Zeit noch mehrere Beispiele, dass bei 
Civilstreitigkeiten die delegirten lleichsrichter angewiesen werden, ihren Be- 
fehlen durch den Bann Nachdruck zu geben, oder dass sie denselben wegen 
Nichtachtung ihrer Ladung wirklich verhängen. *^ Es wird jetzt in erster Reihe 
versucht, durch den Bann den gerichtlichen Austrag zu erzwingen; erst even- 
tuell schreitet man ziu* Besitzeinweisung; und in dem neben dieser fortbeste- 
henden Banne hig dann auch später noch immer ein stärkerer Antrieb zum 
Gehorsam. 

Fehlt für solches Vorgehen früher jede Andeutung, so dürfen wir schlies- 
sen, dass der Reichsbann erst in späterer staufischer Zeit tnr Verhältnisse 
Anwendung fand, für die er bis dahin nicht inUebungwar; es würde demnach 
wenigstens nach dieser Seite hin das Institut im zwölften Jahrhunderte noch 
nicht zur vollsten Entwicklung gelangt sein, was immerhin unsere Annahme 
unterstützen dürfte, es sei in seiner spätem Bedeutung dem altern italienischen 
Rechte fremd gewesen. Eine solche Anwendung musste übrigens gerade im 



14. Beilagen von 1210 Aug. \\). 24. 15« Lib. iur. Gen. 1, 697. 722. 10. 1IS14 usw.: 
Böhmer Acta 237. 239. 241. 461. 



\o'i LösbarßrReichs.bann. 

Reichsgerichte näher liegen, als in den ständigen Ortsgerichten, wo dem Kläger 
die Besitzeinweisung zunächst durchaus genügen mochte; im Reichsgerichte 
inusste ihm mehr daran liegen, ein sein Eigenthmn endgültig anerkennendes 
Vrtheil baldmöglichst zu erlangen, da es fraglich sein konnte, ob nach längerer 
Zeit wegen Aenderungen der politischen Verhältnisse noch ein Reichsurtheil 
zu erlangen war; sollten sich keine früheren Beispiele, als die angeführten 
finden, so möchte die lange Unterbrechung der Reichsgerichtsbarkeit nach dem 
Tode K. Heinrichs VI nächste Veranlassung gewesen sein, durch diese An- 
wendung des Bannes eine Beschleunigung des Verfahrens in den Reichsge- 
richten zu erstreben. 

70« — Ganz entsprechend dem stadtischen Banne * ist auch beim Reichs- 
banne von der Verhängung die Fälligkeit des Bannes zu scheiden; die 
Verhängung des Bannes ist auch hier vielfach zunächst nur eine AuflForderung 
zum Gehorsam, welche durch die Drohung geschärft wird, dass der verhängte 
Bann an einem bestimmten Tage i^-irksam wird, wenn bis dahin die Rückkehr 
zum Gehorsam nicht erfolgte; in andern Fällen wird der Reichsbann freilich 
als unmittelbar wirksamer verhängt. Und wie beim städtischen Banne ist auch 
hier in dem einen, \^ie in dem andern Falle eine mehrmals nach längeren Fri- 
sten wiederholte AuflForderung zum Gehorsam nicht nöthij;, um den Bann ver- 
hängen zu können. 

Bei der zuletzt besprochenen Anwendung des Bannes bei Civilstreitig- 
keiten fanden wir allerdings wiederholte Ladungen vor Verhänguug 
des Bannes. Aber wir haben es da nicht mit dem Bannverfahren als solchem 
zu thun. Bei dinglichen Klagen galt schon in älterer Zeit der Ungehorsam erst 
nach der dritten Ladung für festgestellt ^ Es mag das darauf eingewirkt ha- 
ben, dass man sich in Italien an die Stellen des römischen Rechtes hielt, welche 
die dritte Ladung selbst als die peremtorische betrachten, ihr nicht eine vierte 
peremtorische folgen lassen. ^ Scheint es insbesondere in den städtischen Ge- 
richten üblich geworden zu sein, sogleich statt aller ein peremtorisches Edikt 
zu erlassen^, so hat man im Reichsgerichte wohl in der Regel an den drei 
Ladungen festgehalten. Wird oft nur erwähnt, dass der Beklagte legitime et 
peremtoiHe geladen sei, so heisst es wohl ausdrücklich, dass erst post tertium 
edictum oder nachdem er setml, bisetter geladen sei^ gegen ihn vorgegangen 
wurde; die dritte Ladung wird dann als peremtorische bezeichnet ^4 damit 
stimmt, wenn es heisst, dass bis — et poetea bis pereintorie geladen sei", wo 
ausnahmsweise noch eine vierte Ladung hinzukommt Aber auch die perem- 
torische Ladung steht in keiner Beziehung zmn Bannverfahren; der aus ihrer 
Nichtbeachtung sich ergebende Rechtsnachtheil ist die Besitzeinweisung für 
den Kläger, auf die man sich ja früher überhaupt beschränkte. Als man dann 
später auch hier das Bannverfahren anwandte, wurde dieses ohne engere Ver- 



7a. — 1. Vgl. S 53. 2. Vgl. S 9 n. 6. & Vgl. Pillius P. 2. S 19. Tancred 
P. 2. t. 3. S 1- 4« Pülios 1. c. S. 42. Damit würde stimmen, dass in den städtischen 
Statuten durchweg nur ron einer Ladung die Rede ist; rgl. oben S 53 n. 5. 6« 1184. 
1219: Mon. patr. Ch. 1, 930. Böhmer AcU 242. «• 1185: Mon. patr. Ch. 1, 93$. 
7. Beilage Ton 1210 Aug. 19. 



Yerhltaigrang und Fälligkeit 153 

biadang in das Verfahren des ordentlichen Prozesses eingeschoben; erst nach 
der perenitorischen Ladung folgt noch die dem römischen Rechte fremde Bann- 
ladung. 

Fassen wir hier nur das ins Auge, vi%s sich mimittelbar auf den Bann 
bezieht, so finden wir mimittelbare Verhängung des Bannes, einen Be- 
fehl, binnen bestimmter Zeit zu gehorchen, widrigenfalls der Bann wirksam 
werden soll. Dass hier dem Bannbefehle dreimalige Ladung vorausging, ist 
zweifellos nur dadurch bedingt, dass man sich hier in erster Reihe an die Re- 
geb des ordentlichen Givilverfahrens band. Wo sonst das Bannverfahren em- 
tritt, ist nie Rede davon, dass eine bestimmte Zahl von Aufforderungen zum 
Gehorsam vorhergegangen sem müsse, mu einen Bannbefehl erlassen zu können. 
Allerdings wird wohl erwähnt, dass der Bann wegen hartnäckigen Ungehor- 
sams oder nach mehnnaliger vergeblicher Ladung verhängt sei; aber es ge- 
schieht das dann in sehi* allgemeinen Ausdrücken. So wird über eine Anzahl 
lombardischer Städte, welche sepe et sepius zum Gehorsam aufgefordert waren, 
1213 Mai 2, am Donnerstage, im Namen des Legaten der Bann verhängt, 
nisi iisque ad dlem lune prooi^iinmn vener int stare et attendere omnihua 
suis preceptis,^ .In andern Fällen werden frühere Aufibrderungen überhaupt 
gar nicht erwähnt So bei der Aechtung der Stadt Imola 1222 durch Gottfrid 
von Blandrate, Grafen und Legaten der Romagua: Pro eo qiiod Ymolemes 
castrum Yniole — destruere presumpserunt — , idetn d, vomes auctorltate 
imperatorie legatiomsy qua fangitury posult ipsos Ymolenses in personis 
et rebus et esse iussit in banno d. imperatoris et suo, nisi hinc ad sex dies 
proximos nuindatis omtübus ipsius d, comltis vener int parituri et parue- 
rint cum effectu^ ita videlicet, quod si predictum ternnnum permiserint 
pertransire, ex ipso banno exire nequeant, nisi solverint ipsi comiti no- 
mine bannt decem millia niarchas argenti boni et nisi omnibus mandatis 
d. imperatoris et eiusdein cotnitis paruerint et ea e/ßcaciter duxerint ad- 
implenda,^ Von fortgesetztem Ungehorsam ist gar nicht die Rede; die Ver- 
hängung des Bannes gründet sich unmittelbar auf die begangene Missethat; 
es erfolgt anschehiend sogleich die erste Aufforderung zum Gehorsam als 
Bannbefehl. 

Auch bei vielen andern Fällen ergibt sich entweder bestimmt, dass der 
Bann nach nur einmaliger Aufforderung zum Gehorsam eintrat, oder wenig- 
stens das ganze Verfahren in so kurzer Zeit beendet erscheint, dass, wenn 
auch mehrmalige Aufforderungen vorhergegangen sein sollten, dabei wenigstens 
von Einhaltung längerer Fristen, wie sie in Deutschland üblich waren, nicht 
die Rede sein kann. Christian von Main^ gewährte 1 1 72 den Ksanem eine 
PYist von zwanzig Tagen zur Ueberlegung, ob sie von ihm gestellte Forde- 
rungen erfüllen wollten*^; dabei war wohl sogleich eventuell mit dem Banne 
gedroht; denn März 6 zeigt er offenbar mit Rücksicht auf jene Frist den Ge- 
nuesem an, dass er im Falle des Nichtgehorsams die Pisaner März 26 bannen 



8. Böhmer Acts, Reichsi. 0» SaTioIi 3, 22. lOli Ann. Pisani. Mon. Oerm. 19, 262. 



1 54 Lösbarer Beiohsbann. 

werde * ^ ; März 28 erfolgte dann der Bann, und zwar als unmittelbar wirk- 
samer, ohne irgend weitere Frist. *^ Auf Klage der Behörden von Conio, dass 
Bewohner des Gebiets ihnen den Eid weigern, gestattet 1 1 76 der Kaiser, den- 
selben i\v parte no^^ra zu verlangen; et al usquv ad octavas paachac allquU 
eorum — lam dictum hi/ramentam fwcei^e — recusaverit^ eum in batmuin 
nostrum ponimus. * ^ In dem schon erwähnten Prozesse gegen Casale befiehlt 
der in Unteritalien weilende Kaiser 1197 Jan. 31 dem Guido de Rodobio für 
den Fall, dass die von Casale sich dem Urtheile nicht fügen, ut eoe sine nwra 
imperiali banno noatro anpponaa^ während Guido schon Febr. 6 zu Vercelli 
den Bann ohne weitere Frist ausspricht; bei Berücksichtigung der Entfernung 
muss da fast unmittelbarer Gehorsam gefordert sein, wobei freilich zu berück- 
sichtigen sein wird, dciss der Kaiser schon früher eine Appellation gegen das 
Urtheil zurückgewiesen hatte. *^ Der Pabst beklagt sich 1209 beiiu Könige 
darüber, dass dessen Legat auf die Weigerung der Florentiner, ihm Reichs- 
besitzungen herauszugeben, eos in continetiti decem milÜHrn marcarmn bantio 
8id)iecit^ nolena eis indudaa indidge^*e aaltem iiaque ad redituin nimti(yi*uin 
auormn^ qiioa ad taam praeaentiam deatinarant. ^ ^ Die Stadt Bologna gab 
1219 Mai 7 dem Reichsvikar eine ablehnende Antwort auf dessen Forderung 
der Herausgabe der Grafschaft Imola; schon Mai 16 wurde gegen den darauf 
verhängten Bann appellirt. ^^ Der Kaiser befieldt 1220 dem Markgrafen von 
Carretto, die von Ventimiglia aub pena triam milium marcarum argenti et 
banno -itnperiali zuni Gehorsam gegen Genua aufzufordern; quod ai forte 
neglexerint culimplere infra xv, diea poat taam amvwnitionem, eoa — im- 
periali banno de noatra atictoritate atd/iciaa; der Markgraf spricht daim 
später den Bann, ohne noch eine Frist zu gestatten.*^ Den Erzbischöfeu von 
Arles und Aix befiehlt 1225 der Kaiser, die von Marseille zu Genugthuung 
fVir den Bischof anzuhalten; quod ai eoa invenirent in aua pertinacia per- 
aiatentea , monitione p-remiaaa totam univeraitatem — noatre celaitudinis 
banno aupponeretit et bannitoa imperii pMiea/rentA^ 

Aus allem werden wir folgern müssen: Das Bannverfahren selbst kennt 
nur eine emzige AuflForderung , in angegebener Frist zu gehorchen. Diese 
Bannfrist ist keine herkömmlich feststehende, sondern nach Lage des Ein- 
zelfalls bestimmte; scheint einmal der Gehorsam fast unmittelbar gefordert, so 
handelt es sich in andern Fällen um drei*^ fünf, sechs Tage, aber auch wohl 
um einige Wochen. Die regelmässigere Form, welche wir auch beim städtischen 
Bann fanden, scheint die gewesen zu sein, dass bei der Aufforderung sogleich 
der Bann verhängt wurde, der dann nach Ablauf der Frist unmittelbar fallig 
wurde. In andern Fällen wird bei der Aufforderung der Bann nur gedroht; 
er ist dann nach Ablauf der Bannfrist noch ausdrücklich zu verhängen. In 
diesen Fällen scheinen dann aber Verhängung und Fälligkeit durchaus zusam- 

70.—] 11« Mon. patr. Cod. Sardin. 1. 242. 12« Ann. Genuenses. Mon. Genn. 18, 93. 
18. Vignati 272. 14t. De Conti 1, 382. 15. Innoc. Epp. 1. 12. ep. 78. 16, SätioH 
2. 405. 406. 17. Üb. iur. Gen. 1, 652. 657. 18. HuiUard 2, 484. Die in ItaUen gegen 
Burgunder ergangenen ßann.scntCDzen schliessen sich denen gegen Italiener überall bo eng 
an, dass wir sie unbedenklich mitberücksichtigen dürfen. 19. Vgl. § 69 n. 14. 



Verhäogung. Baonfirist. Wirkungen. 155 

menzufallen ; der Bann ist stjgleich wirksan), es wird keine Frist nielir genannt, 
während der durch Riickkelir zum Gohorsani die Wirkungen des Bannes noch 
abgewandt werden können. Diese zweite) Form erscheint allerdings in so weit 
als die weniger scharfe, als es hier auch nach Ablauf der Frist wenigstens 
noch im Ermessen des Bannenden lag, ob er mit der \^erhängung noch zögern 
wollte. Aber in beiden Fällen finden wir nur eine einzige AuflForderung zmn 
Gehorsam unter Androhung des Bannes, das Bannverfahren selbst kennt nur 
eine Frist. Dagegen lag es im Ermessen des Richters, ob er sogleich zum 
Bannverfehren greifen wollte oder nicht. War keine Gefahr im Verzuge, so 
mochte er wiederholt einfach zum Gehorsam auffordein, ehe er einen Bann- 
befehl erliess. Andererseits scheint ihn auch nichts gehindert zu haben, schon 
bei der ersten Aufforderung sogleich einen nach besthimiter Frist fiilligen Bann 
zu verhängen. Zur Verhängung eines unmittelbar wirksamen Bannes werden 
aber auch wiederholte Aufforderungen nicht genügt haben, wenn bei keiner der 
Bann gedroht war; wo uns irgend bestimmtc»re Nachrichten vorliegen, ergibt 
sich, dass dem Eintritte der Wirksamkeit des Baimes die Drohung in der einen 
oder andern Fonn vorherging. 

71« — Die Wirkungen des lösbaren Reichsbannes zeigen 
manche Verschiedenheit von denen des stäiltischen Bannes, welche vielfach 
darauf zurückzuführen sind, dass beim Reichsbann vor allem der Ungehorsam 
als solcher ins Auge gefasst wird, beim städtischen auch da, wo derselbe Un- 
gehorsamsbann ist, mehr G<jwicht auf die den Ungehorsam veranlassende 
Thatsache gelegt wird. 

Beim städtischen Banne fanden wir als nädiste Folge die Verurthei- 
lungdes Ungehorsamen wegen der ihm zur Last gelegten Tliat, indem der 
Ungehorsam als Geständniss der »Schuld aufgefasst wird. Beim lösbaren Reichs- 
banne finde ich darctuf nirgends bestimmter Gewicht gelegt. 

Was die Anwendung im Civilprozesse beti'ifft, so kommen die Fälle 
hier von vornherein nicht in Betra<3lit, wc^ es sich um Ungehorsam gegen ein 
schon gesprochenes Urtheil handelt. ' *So ist es aucli bei dem einzigen mir be- 
kannten Falle, wo der Reiclisbann bei einer Klage um Schuld angewandt würd ; 
die Forderung wird ei*wiesen, es erfolgt ein dem Urtheile gleiclizuhaltender 
Befehl zur Zahlung und der Bann wu-d verhängt, um die Zahlung in b^^stiinmter 
Zeit zu erzwingen.* Bei dinglichen Klagen fanden wir dann allerdings, aber 
erst in späterer Zeit, den Bann zur Erzwingung des Gehorsams gegen die La- 
dung angewandt. Aber es ändert das nichts am sonstigen Vorgehen; auch die 
Missachtung des Bannes macht den Beklagten nicht etwa sachfallig, sondern 
es folgt, wie früher, nm* Sicherung des Klägers durch Besitzeinweisung. ^ 

Was Strafsachen angeht, bei welchen nicht das Reich, sondern ein 
Einzelner verletzt war, so sind mir nur zwei nahe verwandte Fälle des Unge- 
horsamsverfahrens bekannt geworden. Der Bischof von Turin klagt 1185 
gegen den Grafen von Savoien auf genannte Burgen mit Zubeh(*)r, auf eine 
bestimmte Summe i>ro damno dato und endlich tjnferaliter^ ut dlmittat sibi 



71. - L Vgl. S 69 n. 4. 2. Uuillard 2. 133. 3, Vgl. S 69 n. 14. 



1 56 Lösbarer Reichsbann. 

ovhne feudum, quod ab eccleeia Taurinensl tenet, aaaerena se probaturufn 
cormtein eonimisisse offensas lulveraas ecclesia$n Tatirlne^iaein^ i>ropter 
quas feodum iure amlttere dehehat. Auf den Ungehorsam des Grafen erfolgt 
kein Bann, aber auch keine endgültige Verurtheilung, sondern Einweisung in 
den Besitz der genannten Burgen, aller Turiner Kirchenlehcn des Grafen und 
weiteren Eigens desselben bis zum Belaufe des angesprochenen Schadenser- 
satzes; es folgt dann noch körperliche Einweisung durch einni Boten des Kö- 
nigs.^ Auch bei den Lehen handelt es sich hier zweifellos nicht um endgültigen 
Verlust; denn nach lougobardischem Lehenrecht erfolgt bei Ungehorsam des 
Vasallen auf die dritte Ladung zunächst nur Besitzeinweisung des Herren; 
binnen Jahresfrist erhält der Vasall, wenn er sich stellt, den Besitz zurück, 
während er nach Jahresfrist allerdings nicht Mos den Besitz, sondern auch das 
Lehen endgültig verliert ^ 

Um so auffallender ist es, dass wir im folgenden Jahre einen entspre- 
chenden Fall anders behandelt finden. Auf Klage des Bischofs von Genf hatte 
der Graf von Genf sich dem Kaiser gestellt und iuramt atare inandatis tws- 
tria auper iniurlia et exceaathiia et dampnia^ welche er jenem zugefügt, hatte 
sich dann aber durch heimliche Flucht dem Gerichte entzogen. Habito igitur 
principum priidentumqtie noatrorum cotiailio, conaidtiaque curie noatre 
iudicibuay iudiciaU aententia ipamn comitein banno hnperiall aid)iecimu8^ 
legcdi indicio condeinpnatum ad omnünodam reatitutionein dampnorum; 
der Bischof solle daher von den Gütern des Grafen bis zum Werthe von 
zwanzigtausend Solidi für den nachgewiesenen Schaden erhalten; er sei femer 
berechtigt, vom Grafen und dessen Gütern tausend Pfund Gold zu nehmen, 
wegen Verletzung des kaiserlichen Privilegs; iudlciarlo quoque ordine data 
est in ipaivm comitem aententia, ut omnia feoda et beneficia, que habiüt 
ab epiacopo et eccleaia Gebe7inetm, ad ipaum epiacopum et ad ecdeaiam 
libere rex^ertantur, quibua eotnea per cidpam et contuinaciam aaam iuato 
privatua est indicio, et ad aepe dictum epiacopum et eecleaiam iuam iudi- 
ciaU aententia redierunt. Hier handelt es sich n::n zweifellos um einen end- 
gültigen Verlust der Lehen, zumal der Kaiser weiter die Vasallen des Grafen 
von der Treue löst und den Bischof ermächtigt, die eingezogenen Lehen ander- 
weitig zu verleihen.^ Um beständigen Reichsbann handelt es sich hier noch 
kaum ; von den Eigenthümlichkeiten desselben wird keine genannt, insbesondere 
nicht dem Grafen das gesammte Eigen und Lehen abgesprochen. So wird hier 
allerdings anzunehmen sein, dass der Ungehorsam als Geständniss der Schuld 
betrachtet und daraufhin ein endgültiges Kontumazialurtheil gesprochen wurde. 
Aber der Vergleich mit dem frühem entsprechenden Fall legt es doch nahe, 
hier an eine Ausnahme zu denken; und diese dürfte dann dadurch begründet 
sein, dass es sich nicht um einfachen Ungehorsam, sondem um einen durch 
Bmch des eidlichen Grelöbnisses sehr erschwerten Ungehorsam handelte. Und 
eben darin wird der Grund zu suchen sein, dass nur hier der Bann verhängt 
wird, der wohl weniger die Sichemng des Interesses des Klägers, als die £r- 




IL^] Ai MoD. pMr. Ch. 1, 938. 943. S. IL Feud. 22. «. Spon 2, 42. 44. 45. 



XichtTf'nirtheilang des Üngehonain(»ii. fiannbu.sse. ]57 

zwiiigüng einer Grenugthuung ßir die schwere Missachtung des Kaisers zum 
Zwecke halte. Bei einfachem Ungehorsam dürfte man hier kaum anders vor- 
gegangen sein, als beim Grafen von Savoien. 

T^r werden danach anzunehmen haben, dass man Forderungen aus 
Missethaten bei Ungehorsam des Beklagten auch zunächst ohne Anwendung 
des Bannes durch Besitzeinweisung sicher stellte, welche die spätere Verthei- 
* digang noch nicht ausschloss. Andere Beispiele, dass es wegen Verletzungen 
Einzelner zu einem Ungehorsamsverfahren vor dem Reiche kam, sind mir nicht 
bekannt. Ueber blosse Frevel kam es gewiss selten zu einer Klage beim Reiche; 
wurde aber wegen solcher ein Reichsbann verhängt, so waren die Geldstrafen 
f&r den Ungehorsam wohl an und für sich ungleich höher, als die fUr die That, 
es konnte da ganz ansser Betracht bleiben, ob der Gebannte auch als verur- 
theilt wegen der That galt. Wurde aber etwa ein Reichsbann wegen unsühn- 
barer Missethat verhängt, so wird allerdings der Grebannte als verurtheilt 
betrachtet sein; dann aber handelte es sich auch überhaupt nicht mehr, um 
lösbaren Bann. 

In den meisten FäUen \i'ird der lösbare Reichsbann verhängt wegen Un- 
gehorsams gegen einen im Interesse des Reichs erlassenen Befehl. Dieser 
Befehl kann allerdings veranlasst sein durch eine das Reich verletzende Misse- 
that; so beider erwähnten Bannung von Imola durch die Zerstörung der Burg. ^ 
Aber auch bei diesem und ähnlichen Fällen wird nicht eine Verurtheilung zur 
Grenugthuung für die That selbst im Falle des Ungehorsams in Aussicht ge- 
stellt; der Bann soll die Stellung zur Verantwortung erzwingen; es ist kaum 
anzunehmen, dass auch dann, wenn der Bann fällig, aber später gelöst wurde, 
dem Gelösten ein Recht zur Vertheidigung wegen der That selbst nicht mehr 
zustand. Mochte auch zuweilen beim lösbaren Reichsbanne ein Kontumazialur- 
theil erfolgen, so ist das als Wirkung des Ungehorsams doch nirgends be- 
stimmter betont; der Reichsbaim fasst nicht, wie der städtische, in erster Reihe 
die Bestrafung dessen, was den Ungehorsam veranlasste, ins Auge, sondern 
den Ungehorsam selbst. 

72. — Dieser Unterschied macht sich insbesondere auch geltend bei der 
Verurtheilung in die Bannbusse. Beim städtischen Bann fallt dieselbe 
wenig ins Grewicht. Wo sie bei leichterem Banne allerdings zunächst als Strafe 
fiir prozessualischen Ungehorsam erscheint, ist sie gering. Beim Banne um 
Missethaten verliert sie aber, von einigen Ausnahmen abgesehen, überhaupt 
den Charakter einer Ungehorsamsstrafe; sie fallt zusammen mit der Greldstrafe 
f&r die That selbst; den gehorsamen und den ungehorsamen Verurtheilten trifft 
dieselbe Strafe; die nachtheilige Folge des Bannes lag für den letztem in dieser 
Richtung nur darin, dass er wegen seines Ungehorsams als verurtheilt galt. 
Nur in einigen Fällen aussergerichtlichen Ungehorsams, wo eben das ganze 
Gewicht auf Erzwingung des Grehorsams fiel, finden wir grosse Ungehorsanis- 
strafen. ^ 



7. Vgl. S 70 n. 9. 

72.-1. Vgl. S 55 n. 6. 



162 LOsbarerReichsbann. 

pr ivandos, ita ut moneta, theloneum et omnia predicta ad nostram pote- 
atatenx redeant et nostro etatiuintur arbitrio.^ Dass es sich dabei nicht uin 
eine vorübergehende Zwangsmassregel handelt, tritt noch besonders deutlich 
dadurch hervor, dass über einen Theil der entzogenen Rechte sogleich ander- 
weitig verfügt wird : ins faclendae nwneta^, quo Mediolanensea privavimus, 
Cremonenaihua donainnuia. Zweifelhafter kann es sein, ob es sich hier über- 
haupt noch um lösbaren Bann handelt, zumal der Kaiser im Eingange erklärt: 
Mediolanenaea ob imniania eorum acelera a noatra gratia penittia reieci- 
tmia. Aber die Möglichkeit einer Wiedererlangung der Gnade scheint damit 
doch nicht unbedingt ausgeschlossen; und wenn, wie wir sehen werden, der 
unlösbare Reichsbann eine Verurtheilung in die Strafen des Hochverraths, 
insbesondere auch zur Konfiskation des Guts voraussetzt, so fehlt dafür hier 
noch jede Andeutung. Es wird ein schrittweises Vorgeben anzunehmen sein; 
nachdem die Stadt eine Zeitlang im lösbaren Banne verharrte, wird derselbe 
zunächst durch Entziehung der Regalien geschärft, bis dann später der unlös- 
bare Bann erfolgt. 

Bei der Bannung von Pisa II 72 durch Christian von Mainz wird die 
Privilegienentziehung sogleich mit dem Banne verhängt: omnia privilegia 
Piaanoruni, qiiecumque a aereniaaimo d, noatro F, impeimtore — et al> 
oninibua predeceaaorihua auta ohtinuerunt, caaaavimua, et normnatim ea^ 
que de Sardinea et de ripa viaria et de lihertate ac fodro civitatis aue ae 
terre, et de comitatu coimtia Uguelini et comitiaae Matilde fobtinu^runtj, 
et inaupet* de vwnetay quam irritam feeimiia, et dari aive i^cipi aub pena 
reihum atque peraonar^um prohibuimus; et preterea quicquidde hanore ai- 
qH4i utilitdte ipaorum potuimus excogitare^ eia imperiali aaetoritaie ab- 
atalimua; deinde civitateni ipaorum et bürg um atque peraonaaet pecuniam 
in ba/nnum d. imperatoria auctoritate imperiali et noatra et nuaimus et 
publicavimua,^ Hier fehlt jede Andeutung unlösbaren Bannes, der insbeson- 
dere auch dadurch ausgeschlossen scheint, dass nur vom Gelde, nicht von 
Konfiskation des liegenden Guts die Rede ist. Es könnte hier allerdings schei- 
nen, als sei bei der PriviJegtenentziehung nur eine vorübergehende Zwangs- 
massregel beabsichtigt gewesen; denn wenigstens thatsächlich wurde sie zwei 
Monate später, als die Pisaner gehorchten, mit der L(*)sung vom Banne ruck- 
gängig gemacht: Piaanoa in generali parlamento a banno abaohdt et in 
omnem plenitudiiiem prioria Status, et noimnntim monete et totius Sar- 
dinee et omnium priinlegiormn Piaane civitatia et co^mtatus — restitidt 
et in suam gratiam et benivolentiain eos recondliainL^ Aber die thatsäch- 
liche Restitution beweist nicht, dass die Rückkehr zum Gehorsam an und für 
sich einen Anspruch darauf gab; es war hier wohl um so sicherer eine dauernde 
Strafe beabsichtigt gewesen, als sich Christian schon frühar Genua gegenüber 
zu dieser Privilegienentziehung ausdrücklich verpflichtet und versprochen hatte, 
zu erwirken, dass die Hälfte von Sai*dinien dann an Genua komme. ^ 



73.— I 2. Antiq. It. 2, 591 ; auch Vignati 37. & Mon. (lerm. 18, f*3. i, Ann. Pisanl. 
Mon. Germ. 19, 262. 5. Mod. patr. Cod. Sard. 1, 242. 



Frivilegienentziehung. Friedlosigkeit. 163 

» 

Da sich im Februar 1311 Cremona, Crema und andere Städte empört 
hatten, entzog der König März 5 denselben onines gratia^, honores, privi- 
legia, indulgentias et feuda, welche ihnen von ihm und seinen Vorgängern 
ertheilt waren. ^ Eine Verbindung mit dem Banne tritt nicht bestimmter her\'or, 
die Massregel erscheint als ganz selbstständige Strafe ; aber sie wird auch hier 
als Vorstufe des unlösbaren Bannes zu betrachten sein, da wenigstens gegen 
Cremona gemäss dessen Behandlung bei der Unterwerfung^ ein solcher noch 
gefolgt sein dürfte; gegen einzelne Cremoneser wmde er im Mai verhängt.^ 

Ich möchte in diesen Fällen weniger an vereinzelte willkürliche Schär- 
fungen des Bannes denken, als an einen bestimmteren, auf das ältere deutsche 
Ach tsverfahren zurückgehenden Brauch, wonach man bei Ungehorsam 
gegen das Reich zunächst nur mit Entziehung der Regalien und Lehen vor- 
ging, erst wenn das nicht wirkte, mit der Oberacht. Nach den spätem Quellen 
wurden allerdings erst durch diese die Lehen verwirkt. Aber 1065 wird dem 
Abte von Stablo schon bei einer zweiten Ladung an den Hof des Königs ge- 
droht, nt 81 non jrroperaret ad cnriam indicto die vel tempore^ praeiudi- 
tiumpati haberet totins honiy quod tenehat ex rege^^ und 1147 wird dem 
Verletzer einer königlichen Urkunde ausdrücklich gedroht, nisi comnwnitits 
etatim resipuerit, adiudicatiis heneficiis suis eicpolieturi et si obstinat ks 
fuerity etiam niaiestatis reus haheatur, ^ *' Es wird da die Anschauung zu 
Grunde liegen, dass so lange noch Gehorsam zu erwarten ist, der Ungehorsame 
zwar noch nicht als Hochverräther zu Verlust von Leben und Eigen verurtheilt 
werden, wohl aber seines Ungehorsams wegen schon das endgültig verlieren 
soll, was er nur der Gnade des Königs verdankt, wegen dessen er ihm zu be- 
ßondenn Gehorsam verpflichtet wäre. 

74« — Eine weitere Folge auch des lösbaren Reichsbamies ist E n t- 
^iehung des Rechtsschutzes für Person und Gut. So heisst es 
1229 vom Reichsvikar fiir Tuszien: puhlice exbannivit Iwinines Montts Po- 
UMani comnniter et dlvishn in avere et persona pro eo, quod reqiiisiti ab 
eOf ut essent ad mandatiim snum de discordia, que erat inter comune et 
popidum dicti ca^stri ex una parte^ et iniUtes einsdem terre ex altera, et 
commwie mandatis eins pro hiis esse vel parere noluerunt ; et quicumque 
ipsos offenderit in avere vel persona, auctorltate imperiali, qiut fange- 
batuVy statuit eos, scilicet qid offenderinthomhies dicti castri, esse impunes. * 

Diese Gestattung strafloser Verletzung wird oft eiivähnt Beim städti- 
schen Bann fanden wir sie beschränkt auf den Bann um Missethat. Beim 
Reichsbann tritt eine solche Beschränkung nicht hervor, wie das der Auffas- 
sung entspricht, wonach beim Bann immer zunächst nur der Ungehorsam gegen 
das Reich, nicht die Veranlassung desselben ins Auge gefasst wird. So kann 
Entziehung des Rechtsschutzes selbst da ausgesprochen werden, wo der Bann 
als prozessualisches Zwangsmittel bei Civilsachen angewandt wird; wegen 

«. Böhmer Acta, Nachtr. 7. Vgl. Böhmer Reg. Henr. VTI nr. 389. 8. Acte Henr. VII 
2. 148. 9. Mon. Germ. 13, 440. 10. Moii. Boica 29, 298. 
74. - 1. Huillard 3, 199. 

11* 



164 LösbarerKeichsbann. 

Nichtachtung der Ladung des Keichsrichters werden 1223 die Leute von S. 
Roinolo gebannt, ita quod ubique res et pe^^aotie ipsorum detineantur et a 
tiemine deffendantur, et ai quid eis in damnum personarum vel rerum 
iüatuni ftierit a quociiniqiu*, id commitatur hnpime,*^ 

Erfolgt nun der Bann auch häufig unter Nichterwähnung der Ent- 
ziehung des Rechtsschutzes, ist nur von der Geldstrafe die Rede, so 
werden wir jene doch wohl als regelmässige Wirkung jedes Reichsbannes zu 
fassen haben, zumal sehr häufig, wie in den Drohformeln der Urkunden ^ auch 
bei wirklicher Verhängung des Bannes neben dem Banne die zu zahlende 
Poena ausdrücklich genannt wird, der Ausdruck Bann demnach sich zunächst 
nur auf jene Entziehung des Rechtsschutzes beziehen kann. Dagegen wird 
allerdings auch jetzt wohl noch zunächst die Geldstrafe ganz gleichbedeutend 
mit Poena als Bann bezeichnet. Es ergibt sich das besonders deutlich aus 
einer Gerichtsurkunde von 1232, wo es heisst, dass der Kaiser den Floren- 
tinern jede Befehdung Siena's euh pena centuin miüium nim^arimi unter- 
sagt, sie weiter sub banno decem milium niarcarum vor sein Gericht geladen 
habe; dagegen ist später bei Erwähnung derselben Summen im Urtheile die 
Rede von dem bannum centum und der pena decem nnUium niarcarum.* 

Die Verhängung eines Bannes durch das Reich kann demnach allerdings 
noch immer nur die Bedeutung der Verhängung einer blossen Geldstrafe haben. 
Aber im allgemeinen scheint es doch nicht, dass der Ausdruck häufiger da 
angewandt wurde, wo nur eine solche eintreten sollte. Heisst es allerdings 
häufig nur, über eine Stadt sei ein Bann von so und so viel Mark verhängt ^ 
so mag eben nur die in diesem Falle empfindlichste Wirkung des Bannes her- 
vorgehoben sein. Nur ein Fall ist mir bekannt geworden, bei welchem die 
allgemeine Entziehung des Rechtsschutzes ausgeschlossen scheint. Der Greue- 
rallegat gestattet 1221 dem Wilhelm von Pusteria, Sachen derGremeinde und 
der einzelnen Bewohner von Asti an sich zu nehmen bis zum Betrage der 
zweihundert Mark, welche die Stadt ihm schuldete; item usque ad solutionein 
et satisfactione^n marcharuni qidngentarum arge^iti pro banno, etfb aiius 
banni pena eiiisdeni Astensibus per d. impa^atorem et nos mefninimvs 
fidase iniunctum, die Zahlung zu leisten; er befiehlt weiter allen Reichsge- 
treuen, ihn dabei zu unterstützen, sid/ obtentu imperialis gratie et no8tt*e et 
banno malle marcharuni argenti, cuius banni medietas caniere imperii — 
perveniut,^ Auch hier ist, zumal in dem Schlussatze, zunächst die Geldstrafe 
als Bann bezeichnet. Weiter aber soll niclit im allgemeinen Schädigung von 
Personen und Sachen erlaubt sein; die Massregeln gegen das Gut haben we- 
niger Erzwingung des Gehorsams, als zwangsweise Befriedigung der Forde- 
rungen an die Stadt im Auge. Ob ein solches Vorgehen in den Reichsgerichten 
etwa gerade nur fiir den Bann um Schulden üblich war, wird kaum zu ent- 
scheiden sein, da mir kein weiterer entsprechender Fall bekannt geworden ist 
Es wäre auch denkbar, dass es überhaupt im Ermessen des Reichsrichters 



74. - 1 2. Üb. iur. Gen. 1, 697. a. Vgl. S 36. 4. Humard 4, 417. 418. &. Vgl. 
S 72 n. 16. e. Huillard 2, 1."^. 



Friedlo&igkeit. Verbot der Unterstützung. 1 05 

stand, ob er von der Entziehung des RechUschutzes absehen, nur mit Geld- 
bann vorgehen wollte, der freilich nur dann von Erfolg sein konnte, wenn 
Massregeln getroffen waren, die Geldstrafe zwangsweise einbringen zu können. 

Was die Tragweite der Entziehung des Rechtsschutzes betrifft, so 
steigerte sich dieselbe nach den städtischen Einrichtungen nur beim Banne um 
Missethat, oder auch nur um schwere Missethat bis zu völliger Friedlosigkeit. 
Beim Reichsbanne tritt da eine schärfere Gränze nirgends hervor. Wo einfach 
von strafloser Verletzung die Rede ist, würde das an und für sich selbst straf- 
lose Tödtung einschliessen. Aber nirgends ist doch auch ausdrücklich gesagt, 
dass der Gebannte straflos getödtot oder verwundet werden dürfe; und da es 
sich beim Reichsbann keineswegs innner um Missethat handelte, da derselbe 
zudem die einzelne Person gewöhnlich nicht wegen persönUcher Schuld, son- 
dern als Mitglied ihrer Gemeinde traf, so waren so weitgehende Verletzungen 
schwerlich unmittelbar beabsichtigt. Was man in erster Reihe beabsichtigte, 
war jedenfalls nur Gefangennahme der Person und Beschlagnahme des Gutes, 
Wie in dem erwähnten Falle von 1223 ist auch sonst wohl ausdrücklich darauf 
hingewiesen. Bei Bestätigung von Bannsentenzen befiehlt der König 1218, ut 
Mcumqu^ Vercellenaea ei res eortim llhere cap-ianturet dctineantur; 1220 
gegen die von Piacenza: iit eoa capiavt et cor um hoiia.'^ Weitergehenden 
persönlichen Verletzungen dürfte der Genannte wohl nur dann ausgesetzt ge- 
wesen sein, wenn er sich der Gefangennahme widersetzte. Bei der Wegnahme 
des Gutes liatte man wohl zunächst nur die bewegliche Habe im Auge; in dem 
letzten^'ähuten Falle von 1220 verbietet der Kaiser noch ausdrücklich, denen 
von Piacenza Schulden zu zahlen. Die Okkupation auch des liegenden Gutes 
mag gestattet gewesen sein; doch handelte es sich dann nach Analogie des 
städtischen Bannes wohl nur um die Aneignung der Flüchte, während das 
Gut selbst nach Lösung des Bannes zm'ückzugeben war.^ 

75. — Wie beim städtischen Bann finden wir auch beim Reichsbanne 
da.s Verbot der Unterstützung wohl ausdrücklich ausgesprochen; es 
sollte den Grebannten jede Hülfe verweigert, jeder Verkehr mit ihnen abge- 
brochen werden. Der Legat befiehlt 1194 den lombardischen Städten, dass 
sieden gebannten Panuensern non aiixillentury nee eoruflliam eis preheant,^ 
Ein Delegirter des Kaisers bannt 1220 die von Ventimiglia und zugleich om- 
nes iüos^ qiü eis vel eorinn communi darent eonsilimn vel iiLvamen vel qui 
eis merces aliquds vel vietualia minist rar ent; er zeigt das zugleich den 
Nachbarorten durch besondere Schreiben an, jede Unterstützung unter Drohung 
des Bannes und einer Strafe von fünfhundert Mark Silber verbietend.^ Ge- 
wöhnlich wird das Verbot der Unterstützung bei Verhängungen des Reichs- 
bannes nicht besonders erwähnt, aber doch wohl nur als selbstverständlich; 
wird sehr gewöhnlich allen Reichsgetreuen einfach geboten, die BetreflFenden 
pro hanrutis zu halten, so war darin jenes Verbot zweifellos einbegriflFen. 

Galt die Entziehung des Rechtsschutzes für den ganzen Umfang des 



7» Böhmer AcU 240. Nachtr. 8. Vgl. S 59 n. 21. 

75. - 1. Affö P. 3, 302. 2. Lib. iur. Gen. 1, 652. 657. 658. 



\{)ii LösbarerReichsbann. 

Reiches, das Verbot der Unterstützung tür jeden Reichseingesessenen, so würde 
der gegen einzelne Personen verhängte Reichsbann, wenn er allseitig streng 
eingehalten wurde, zur Verbannung aus dem Reiche gefuhrt haben. 
Aber nie findet sich eine Andeutung, dass ein solcher Erfolg auch nur erwartet 
wurde. Zunächst war natürlich die Wirksamkeit der Massregeln bedingt durch 
Anerkennung des Bannes durch die Stadtgemeinde desGrebann- 
ten. War das Reich der Stadt mächtig, so wurde ihr das wohl ausdrücklich 
auferlegt; bei der Unterwerfung vonPiacenza 1162 heisst es, (Jenannte, wenn 
sie sich dem Gerichte des Kaisers nicht stellen wollen, erunt in banno d, im" 
peratorisy et Placentini eos eicient extra ciiitatem et epiacopaturn eorum 
et peraequentur eos tamqiiam hostes et omnia bona eorum mobilia et imo^ 
biUa fiaco applicabuntur.^ Durfle man auf Verhängung und Einhaltung durch 
die Stadt rechnen, so mochte man überhaupt auch bei Verletzungen des Reichs 
nur auf den städtischen Bann als die empfindlichere und leichter durchzufüh- 
rende Massregel Gewicht legen. Von andern Personen heisst es bei jener 
Unterwerfung ohne alle Erwähnung des Reichsbannes nur, dass die Placen- 
tiner sie unter Einziehung ihres Gutes aus dem Gebiete vertreiben sollen, nee 
eoa deincepa recipient aine parahola d. imperatoria. Bei dem 1194 den 
lombardischen Städten vom Legaten auferlegten Frieden droht derselbe ein- 
zelnen Friedensbrechern nicht mit dem Reichsbanne, sondern verpflichtet die 
Stadt, welcher er angehört, ihn zu bannen.^ Aber wenn auch ein Reichsbann 
durch die betreflFende Stadt geachtet wurde, so fand der (Jebannte doch leicht 
auswärts eine Zuflucht bei innem Gegnern des Reichs; eine Nöthigung zum 
Verlassen des Reiches selbst mochte kaum jemals vorliegen. 

In der grossen Mehrzahl der Fälle wurde aber der Reichsbann gewiss 
verhängt gegen einzelne Personen, bei deren Stadt auf Einhaltung nicht zu 
rechnen war, oder gegen ganze Gemeinden. Dann hatte der Reichsbann, wenn 
er auswärts genügend beachtet wurde, die umgekehrte Wirkimg des städtischen 
Bannes ; wie jener zur Ausschliessung, so führte dieser zur Eingränzung 
auf das Stadtgebiet. Die Bewohner kleinerer Orte mag das allerdings 
oft empfindlich genug getroffen haben. Weniger Bedeutung hatte das an und 
für sich fiir grössere Gemeinden. Und zudem war wohl in den wenigsten 
Fällen darauf zu rechnen, dass der Bann auswärts allseitig anerkannt wurde. 

76« — Diese Verhältnisse machen es erklärlich, dass das Reich sich in 
vielen Fällen auch bei lösbarem Banne nicht mit den passiven Massregeln der 
Entziehung des Rechtsschutzes und des Verbotes der Unterstützung begnügte, 
wie das beim städtischen Banne leichter geschehen konnte, wo die Wirkungen 
des Bannes in dieser Richtung viel empfindlichere waren. Beim Reichsbanne 
kommt häufig noch ein Befehl zur Befehdung von Reichswegen hinzu; 
die Schädigung an Person und Gut wird nicht blos gestattet, sondern befohlen 
oder von den Reichsbeamten selbst ausgeführt. Der Legat Christian ver- 
spricht 1 1 72 den Grenuesern, die Pisaner zu bannen und sie dann zunächst 
durch den Grafen von S. Miniato und bestimmte Städte, später aber selbst 



75.—] 8« Boselli 1, 313; such Böhmer Aeta 5d8. 4. Mos. Germ, i, 187. 



Befehdung von Reichüwegen. IQJ 

ZU bekriegen J Bei der Aechtung des Grafen von Gent* 1186 sagt der Kaiser: 
Q^wcirca vobis — precipinkus^ quafetius sepius dictum comitetn tanquam 
bannitum et publicum hoateUi imperil haheatia et — in rebus et persona 
comitem perseqivi non de&istatie, scituri pro/ecto, quod qui in persona eiua 
iepuerintf iram indignationia noatrae se noverint graviter incurrisae,'^ 
Nachdem der Graf and Legat der Roinagna 1222 den Bann über Imola ver- 
hängt hatte, wandte er sich an die anwesenden Bologuesen: Audit^isiis ban- 
num a ine datum Yinolenaibua; ai veneinnt Ynwlenaea ante terminum da- 
tum eia, wihi placebit et faciam erga eoa, quod ad lionoretn d, imperatoria 
credidero pertinere; ai autern non vetierinf, rogo voa ex parte d. hnperor- 
toria et precipio vobia diatricte aub debito ßdelitatia, quatenua dictoa Imo- 
lenaea tarn in peraonia quam in rebua voa et omnea de iuriadictione veatra 
pro bannitia teneatia et Imbeatia et in omnibua eoa ta^nquam bannitoa 
tr€u;tetia, guerrizando eoa elapao termino banni et totia viribua offendendo,^ 
Der Vikar von Tuszien bannt 1229 die von Montepulciano wegen Ungehorsam, 
wobei nur von strafloser Verletzung die Rede ist; nachdem sie dann den ge- 
lobten Gehorsam nicht einhielten und die Boten des Vikars misshandelten, 
bannt er sie nochmals, jetzt unter Zufügung einer hohen Bannbusse; ausserdem 
aber befiehlt er dem Podesta von Siena ad penam duorum miUium marca" 
rum argenti, ut liominea et comune caatri Montia Pulciani de cetero habeat 
et teneat pro exbannitia et inimicia imperii et eoa communiter et dimaim 
offendat et offendi faciat pro poaae auo et comuma Senenaia in peraonia et 
rebua, et gueirram fainat, et devaatet et capiat tanquam inimicoa et ex- 
bannitoa imperii et rebellea,* War der Bann zunächst veranlasst durch In- 
teressen bestimmter Personen, so wurde wohl diesen zunächst die Befehdung 
überlassen und anderen befohlen, sie zu unterstützen; so befiehlt der Kaiser 
1220 bei Bannung der Volkspartei von Piacenza zunächst allen Reichsgetreuen, 
aub debito iuramenti ßdelitatia, sich der Personen und des Guts der Placen- 
tiner zu bemächtigen; precipimua etiam aub eodem debito iuramenti vicinia 
dvitatibua PlacentiCj ut dent aiuvilium et adiutorixnn pro parte suu mili" 
tibua Placentie et aocietati cor um ad impugna^f^loa plebeioa ipaiua civitatia, ^ 
In allen diesen Fällen handelt es sich nicht schon um den der Oberacht 
entsprechenden unlösbaren Reichsbann. Und es kann kaum befremden, wenn 
auch bei lösbarem Bann der Richter die ohnehin gestattete Beschädigung aus- 
drücklich befehlen konnte. Thatsächlich lag darin unzweifelhaft eine sehr em- 
pfindliche Verschärfung des Bannes. Es scheinen denn auch keineswegs bei 
jedem Bann solche Befehle gegeben worden zu sein, da wir sonst häufigere 
Andeutungen finden würden, während diese insbesondere überall da fehlen, 
wo der Bann um geringfügigere Veranlassungen verhängt wurde, wie das ins- 
besondere bei der wiederholten Bannung von Montepulciano hervortritt. Das 



76. — 1. MoD. patr. Cod. Sard. 1, 242. 2. Spon 2, 43. 8. Sarioli 3, 22. 4. Hnil- 
]«d 3, 199. Aehnlich 1225 beim Banne gegen Marseille: Huillard 2, 486. Ebenda 2, 730 
tine Aufforderung zur Per&ecutio Ge&chteter in Deutschland. 5* Böhmer Acta, Naohtr. 
Tgl. auch S 76 n. 6. 



ItiS LösbarerReichsbann. 

Verhältniss wird so aufzufassen sein, dass jeder Bann die Reichsgewalt zu 
einem Befehle der Befchdung des (Jebannten berechtigte, ein solcher aber nur 
bei schwererer Veranlassung oder dann erfolgte, wenn hartnäckiger Ungehor- 
sam zu strengeren Massregeln aufforderte. 

77. — Es wäre möglich, dass sich auf eine solche Verschärfung die aus- 
drückliche Erklärung zum Reichsfeiude bezieht, dass ein Unterschied 
zu machen wäre zwischen dem, der nur zum Bannitusy und dem, der zugleich 
zum Hostie oder Inimicus imperil erklärt wird. Wie gerade bei jenen Auf- 
forderungen zur Verfolgung wird auch wohl sonst beides betont; so droht der 
Kaiser 1177 den Verletzern der Sicherheit gewisser Stiassen: in banno eoa 
ponemuß et inimicoe Imperii ludicahimna, * 

Der Ausdruck findet sich vereinzelt in Italien auch schon früher. In an- 
scheinend entsprechender Bedeutung heisst es schon in einem in das longo- 
bardische Gesetzbuch aufgenommenen Kapitular unbekannter Entstehung, dass 
derjenige, welcher wegen Tödtung eines sich widersetzenden Räubers Fehde 
erhebt, nobia et populo nostro inimicua anotetur,'^ Arnulf von Mailand sagt 
zu 1036: CJiuonradi(8 — siunn et rei puhllcae pcdam Heribertum denun- 
ciat inhnlcum,^ Häufiger wird in Deutschland im eilflen Jahrhunderte bei 
Schriftstellern und in Urkunden der Ausdruck gebraucht, und zwar immer in 
Fällen, wo es sich um Verurtheilung wegen Hochverraths, also um Oberacht 
handelt.^ Ganz entsprechend denn auch beider ersten mir bekannten urkund- 
lichen Anwendung in Italien, bei der Sentenz gegen den (Jegenpabst und dessen 
Anhänger 1138: tamqiimn fallaces et perfidi et tarn divlnae quam regicte 
maiestatla rei — damnati aiint et hoatea a principibua noatrae curiae tu- 
dicatL^ Der Ausdruck scheint nur den endgültig verurtheilten Hochverräther 
zu bezeichnen; sollte er sich auch in Italien früher etwa noch häufiger finden, 
so möchte ich darin keinen Beweis finden, dass ein zunächst auf Erzwingung 
des Gehorsams gerichtetes Bannverfahren gegen die Person dort in ältere 
Zeiten zurückreicht. 

In der staufischen Zeit wird der Ausdruck in Italien aber nicht blos beim 
unlösbaren, wegen Hochverratlls verhängten Banne, sondern auch, wie in allen 
angeführten Beispielen, beim lösbaren angewandt. Es wäre allerdings denkbar, 
dass jeder Gebannte als Verächter der Reichsgewalt auch als Reichsfeind be- 
trachtet wurde. Aber ich finde den Ausdruck doch nie angewandt, wo es sich 
um geringfügigere Veranlassungen des Bannes handelt, während zugleich die 
häufige Nebeneinandererwähnung des Bannitus und Hostis imperii darauf zu 
deuten scheint, dass beide Ausdrücke nicht gleichbedeutende waren. Und dann 
ist wohl der Unterschied darin zu suchen, dass nur derjenige Gebannte auch 
als Reichsfeind betrachtet wurde, dessen Beschädigung nidit blos gestattet, 
sondern allen Reichsgetreuen zur Pflicht gemacht wurde. Doch finden wir 
freilich nicht unmer, wo das der Fall ist, die ausdrückliche Erklärung zum 



77. — 1» Archir zn Cremon». 2. L. P^. Extrav. 2 (Kvrol. 34); vgl. Boietins 98. 
t. Mon. Germ. 10, 15. 4« Vgl. die SteUen bei Franklin Reichshofg. 1, 27 n. 1; 33 n. 1; 
34 n. 1; 45 n. 2; 46 n. 2. 5. Mon. Germ. 4, 81 . 



Erklirutijg zum Reich&feinde. I^^ung. IQQ 

Reichsfeinde; beim Banne ^egen Iraola fehlt sie ganz, bei dem gegen Monte- 
pulciano findet sie sich nur erwähnt in dem bezüglichen Befehl, nicht in der 
Bannsentenz selbst. 

78« — Die Lösung vom Banne erscheint immer an zwei Bedingungen 
geknüpft, Rückkehr zum Gehorsam gegen die Befehle des Reichs und Zahlmig 
der Bannbusse. War der Reichsbann im Interesse Dritter verhängt, so bezog 
sich eben der bezügliche Befehl auf die Befriedigung der Ansprüche derselben; 
diese Befriedigung fiel dann mit dem Gehorsam gegen das Reich zusammen. 
So beauftragt der Kaiser 1220 einen Delegirten, die von Ventimiglia wegen 
Ungehorsam gegen Genua m Bann zu legen, de quo exire non possiiit, donec 
vener int maiukbüs et ordinationihus lanuena'ia eomunitatls In omnibus et 
per oimüa pariturl, et penam a te impositam ßsco nostro persolvant. ^ 
Bei Einhaltung jener Vorbedingungen der Lösung erscheint demnach auch das 
Interesse Dritter genügend gewahrt. 

Anders konnte das sein, weim die Gnade des Kaisers eingrifi". Dass die 
Bannbusse häufig nachgelassen wiu*de, bemerkten wir bereits. ^ Gehorsam 
gegen das Reich war freilich hnmer Vorbedingung der Lösung; aber der Kaiser 
konnte die Rückkehr zimi Gehorsam dadurch erleichtern, dass er die Forde- 
rung, welche den Bann veranlasste, ermässigte oder nachliess. Dadurch konn- 
ten freilich Interessen Dritter verletzt werden. Eine Andeutung, dass in solchen 
Fällen überhaupt die Zustimmungdes Verletzten oder doch Interessir- 
ten Vorbedingung der Lösung vom Reichsbanne war, finde ich nicht. Wie 
man aber in Einzelfallen sich vom Kaiser von vornherein versprechen liess, 
den Reichsbann in gewissen Fällen zu verhängen ^ so suchte man sich auch 
wohl zu sichern durch Erwu-kung eines ausdrücklichen kaiserlichen Verspre- 
chens, einen Bann ohne Zustimmung der Gegenpartei oder vor Erfüllung be- 
stimmter Bedingungen nicht lösen zu wollen. So verspricht der Kaiser 1162 
den Cremonesen, die gebannten Cremenser nicht lösen zu wollen, wenn sie 
nicht vorher beschwören, sich in einem bestimmten Bezirke nicht niederlassen 
zu wollen; 1 1 76 verspricht er, Verletzer eines Cremona gegebenen Privilegs 
bannen zu wollen, 7iec eos absolreimts sine parabola conaulum Cremone 
data in credentia vel in conciorw.^ Nach den Verhandlungen über den Kon- 
stanzer Frieden 1183 soll der Kaiser jede Stadt bannen, die nicht schwören 
will, nee extraltet eam de banno, nisi compleverit Jwc, pro quo in banno 
posita fuerit; ebenso denjenigen, der seinen Antheil an der dem Kaiser zu 
entrichtenden Sunnne nicht zahlen will, neque extraliet emn de banno, donec 
diiplum solverit eiuSy quodparare debuit.^ Der Cremoneser Bundesgenossen- 
schatl verspricht der Kaiser 1 1 92, ungehorsame Gegner derselben zu bannen, 
nee extrahemus a banno, nisi satisfecerint ad pi^eceptum nostrum factum 
cum conallio maloo^ls partis hulus societatis.^ Dem ist es gleichzustellen, 
wenn der Kaiser sich der Kirche verpflichtet, dass der im Kirchenbanne Ver- 
harrende ipso iure imperiaU banno subiaceat, a quo nuUatenus exfrahatur. 



78. — 1. Lib. iur. Gen. 1, 652. 2. Vgl. § 72 n. 17. 3. Vgl. S 63 n. 3. 4. Archiv 
SV Cremoo». 5. Mon. Germ. 4, 173. 174. 0. Toeche Heinrich VI. 617. 



170 LösbarerReich&bann. 

nJsl prtus ab ecclesia beneßdo ahsolatloms ohtento,'^ In solchen Fällen ent- 
spricht dann der Reichsbann wesentlich dem sühnbaren städtischen Bann. 

Vm. BESTAENDIGER REICHSBANN. 

79. — Für den beständigen Reichsbann findet sich in den Quellen oft 
nur schlechtweg die B e z e i c h n u n g Bann gebraucht, so dass der Unterschied 
vom lösbaren sich lediglich aus den etwaigen näheren Angaben über die Be- 
deutung des Bannes ergibt. Mehrfach finden wir ihn aber auch ausdrücklich 
als Banniim perpetuum bezeichnet *, also mit dem Ausdrucke, der auch für 
den beständigen städtischen Bann regelmässig in Uebung war. Diesem, oder 
genauer der Art desselben, welche wir als unsühnbar bezeichneten, sohliesst 
er sich denn auch aufs genaueste an, wie er andererseits der deutschen Ober- 
acht entspricht. 

Auch der beständige Reichsbann ist, wie die Oberacht, immer ein Unge- 
horsam s bann, wird nie als selbstständige Strafe gegen einen Verbrecher, 
der gehorsam oder dessen man habhaft ist, angewandt, wie das beim unsühn- 
!)aren städtischen Bann wohl der Fall war. Aber sein Zweck ist nicht melir 
zunächst Erzwingung des Gehorsams, wie beim lösbaren Reichsbanne. Auch 
bei diesem fand schon eine Verurtheilung des Gebannten statt; zur Bestrafung 
seines Ungehorsams wurde er zur Zahlung der Bannbusse, zuweilen zum Ver- 
lust der Privilegien verurtheilt. Dabei wurde auf Gehorsam gerechnet; man 
setzte voraus, dass Entziehung des Rechtsschutzes oder auch Befehdung den 
Grebannten bestimmen würden, sich diesem Urtheile, wie den sonstigen For- 
derungen des Reichs zu unterwerfen, um den Rechtsschutz wiederzuerlangen. 
Beständig wird nun der Rcichsbann, entsprechend dem städtischen Banne, 
dadurch, dass der Gebannte zu so schweren Strafen verurtheilt wird, dass von 
vornherein gar nicht mehr darauf gerechnet wird, er werde gehorsam sein und 
sich diesem Urtheile unterwerfen. Zweck des Bannes ist nun, die Ausführung 
des Urtheils auch gegen den Ungehorsamen ganz oder theilweise zu ermög- 
lichen, oder, so weit das nicht durchzuführen war, ihn wenigstens als Ersatz 
flir die nicht auszuführende Strafe die Uebel des Bannes lebenslang erdulden 
zu lassen. 

Beun städtischen Bann handelt es sich da immer um die Strafe für das 
Verbrechen, dessen der Gebannte beschuldigt ist; der Ungehorsam kommt nur 
in so weit in Betracht, als er als Bekenntniss der Schuld gefasst wird, auf das 
hin die Verurtheilung erfolgt. Auch beim Reichsbann handelt es sich wesent- 
lich um die Strafe für ein Verbrechen; aber als dieses wird durchweg der 
Hochverrath bezeichnet; beim unlösbaren Reichsbanne liegt immer eine Ver- 
urtheilung wegen Hochverrathes im weiteren Sinne, wegen Maje- 



78.—] 7. Mon. Genn. 4, 243. 

79. - 1. 1189. 1220. 39: Worstemberger 4, 13. Huillard 1, 856. 5, 319. In cre- 
monesischer Urkunde von 1220 Sept. (Böhmer Acta, Reichss.) ist ron einer pema magid 
hanni die Rede, bei der der Kaiser etwas befehlen soll; doch Hesse sich das auch auf ^neo 
lösbaren Bann mit grosser Bannbnsse beziehen. 



BebtäudigerReich&bann. 171 

stätsverbrechens oder Reichsverrathes vor. Der Verbrecher wird gebannt als 
manifeatus Ibostis irnperii, ah rebeUis, proditor et hostls imperii, als pro- 
ditor corofie, als rer/ie rtuvtestatis reiis oder reus crimlnls lese inaiestatia 
oder ob proditionem et lese malestatis crimen; fast in keiner der bezüglichen 
Urkunden 2 fehlen entsprechende Ausdrücke, wie wir ja auch schon hi den 
Straflformeln der Kaiserurkunden Bann und Verurtheilung wegen Hochverraths 
gleichgestellt fanden. ^ 

Sehr häufig finden wir denn auch, dass bei der Verhängung des bestän- 
digen Reichsbannes der Ungehorsame hochverrätherischer Handlungen be- 
schuldigt war. So werden 1191 die Markgrafen von Incisa gebannt, weil sie 
sich des Strassenraubes schuldig machten, nee se venerunt defendere in cu- 
ria nostra, quum eos rnarchio Bonifaclus accuswret de proditionis crimine, 
Oder wo es sich um andere Verbrechen handelt, sucht man wohl diese wenig- 
stens unter den Gesichtspunkt des Hochverraths zu bringen. Sollen die Ketzer 
in beständigem Banne des Reiches sein, so wird das in den betreffenden Edikten 
dadurch begründet, dass die Beleidigung der göttlichen Majestät mit der Be- 
leidigung der weltlichen Majestät in Parallele gebracht wird; ist jene noch 
ungleich strafbarer, so muss sich die weltliche Gen?chtigkeit begnügen, sie wie 
das crimen perduelioyüs zu bestrafen. ^ 

80. — So weit wir nun aber auch den Begritf hochverrätherischer Hand- 
lungen ausdehnen wollen, es würde sich doch ergeben, dass in vielen Fällen 
des beständigen Reichsbannes das Verfahren keineswegs von der Beschuldigung 
einer hochverrätherischen Handlung seinen Ausgang nahm. Ist trotzdem durch- 
weg von Verurtheilung wegen Hochverraths die Rede, so legt das die Annahme 
nahe, dass eine Bestrafung des Ungehorsams als Hochverrath 
erfolgte, dass wohl überhaupt, ma beim lösbaren Reichsbann, so auch beim 
beständigen es zunächst immer der Ungehorsam war, welcher bestraft wurde. 

Wurde das Verfahren wirklich durch Beschuldigung einer hochverräthe- 
rischen Handlung veranlasst, war es diese, welche bestraft werden sollte, nicht 
zunächst der Ungehorsam, so fragt sich, auf welchen Rechtsgrund hin die 
Verurtheilung des Ungehorsamen erfolgte. Beim städtischen Bann erhalten 
wir darauf die bestimmte Antwort, dass der Ungehorsam als Greständniss auf- 



2« Von Urkunden, in welchen der beständige Keichsbann ausgesprochen oder doch be- 
stimmter erwähnt wird, sind mir bekannt geworden: gegen den Gegenpabst Anaclet 1133: 
Mon. Genn. 4, 81 ; gegen Crema 1159: Böhmer Acta 100; gegen den Grafen von Savoyen 
1189: Wurstemberger 4, 13; gegen die Markgrafen von Incisa 1191 : Moriondi 1, 94; gegen 
die Grafen von Ca^aloldi 1220: Huillard 1, 856, auch Mon. Germ. 4, 239; gegen die lom- 
bardischen Stüdte 1226: Huillard 2, 645, auch Böhmer Acta 254; gegen den Markgrafen 
TOD Este 1239: Huillard 5, 319. — Dazu kommen dann noch die Bannsentenzen R. Hein- 
richs Vn gegen Florenz 1311, gegen Lucca, Siena, Parma und Reggio 1312, gegen Pistoja 
and andere tuszische Städte, gegen R. Robert von Neapel 1313: Mon. Germ. 4, 521. 526. 
537. 545; gegen genannte Cremoneser 1311, gegen Padua 1313: Acta Henr. VU 2, 148. 
202. Diese gehören allerdings einer spätem Zeit an und zeigen hie und da eine abweichende 
Auffassung; andererseits gehen sie doch so vielfach ganz vou denselben Gesichtspunkten 
aas, dass es sich empfiehlt, sie neben den altern dürftigern Zeugnissen zu beachten. 
Z. Vgl S 35. 36. 4. 1220, besUmmter 1238: Mon. Germ. 4, 244. 328. 



172 BestäudigerKeichf»bann. 

gefasst wurde. Aehiiliches finden wir beim lleiclisbaniie wohl in den Sentenzen 
K. Heinrichs VII. »So heisst es mehrfach von den Beschuldigten, dass sie ein 
letztesmal zur Verantwortung vorgeladen seien: alioqtän pro confessis et 
convinctis liaherentur d<i predicUs oinnihua et ainguUa predictorunhj et 
tanquam confeesi et lege convhicti condemnareiititr, oder es wird beim 
Urtheile darauf hingewiesen, dass die hochverrätherischen Handlungen noto- 
risch, oder aber durch eine Inquisition reeeptia et examlnatis testihiia fest- 
gestellt seien. Wie denn der Unterschied der Auffassung in den Bannsentenzen 
K. Heinrichs VII vorzüglich darin zu sehen sein dürfte, dass hier auf den Un- 
gehorsam, wie beim städtischen Bann, wenig Grewicht gelegt wird, es sich in 
erster Reihe durcliaus mn die Bestrafung der einzeln aufgezählten hochver- 
rätherischen Handlungen handelt. 

Dagegen finde ich in der staufischen Zeit nie die geringste Andeutung 
dafür, dass man den Ungehorsamen, als der That geständig, in die Strafen 
dieser vemrtheilte oder ein Beweisverfahren bezüglich der That selbst, wie es 
sich behn städtischen Bann wenigstens vereinzelt findet *, einleitete. Und wer- 
den als Veranlassung des Bannes wohl die hochverrätherischen Handlungen 
mit hervorgehoben, so wird doch durchw^eg der Ungehorsam besonders betont. 
So 1239 bei der Bannung des Markgrafen von Este und seiner Genossen: 
Quoniam omnes predicti reniierunt preceptis imperialihus obedire, et con- 
spirantea contra honorem impe^nl eldein invicem et contrarii plmne^ ex-- 
titer unt^ citatlcorameluadeinpresentia comparere contumaciter reciisantesy 
perpetuo banno imperii tanquani proditores corone precipimvs sidnacere. 
Es fehlt jede genauere Angabe über die ihnen zur Last gelegten hochverräthe- 
rischen Handlungen trotz der sonstigen Ausföhrlichkeit der Sentenz, was doch 
nur dann nicht auffallen kann, wenn dieselbe durch den Ungehorsam an und 
für sich genügend begründet war. Auch sonst finden wir wohl angedeutet, dass 
als das Strafbarere weniger die einen Befehl des Kaisers veranlassende Misse- 
that, als der Ungehorsam gegen den Befehl des Kaisers galt So gibt Otto 
von Freising als Grund für das Vorgehen gegen die Spoletiner 1155 einmal 
Geldunterschlagungen an, ferner die Gefangennahme des Grafen Guido Guerra, 
als dieser Bote des Kaisers war; dann aber: quodque Jus peius erat^ prae^ 
ceptum principis, emn relaxari iiibentis, conteinpserunt,^ 

In andern Fällen aber würden hochverrätherische Handlungen gar nicht 
vorliegen, wenn nicht der Ungehorsam selbst als solche betrachtet wurde. 
Graf Humbert von Savoien wurde 1 1 86 gebannt propter anorum fmdtitu- 
dinein excesauum et preclpue, qiwd aUodia et bona episcopo et episcopio 
s, lohannis In Tanrino — violenter abatideraty et ad frequerUem aerema- 
»imi patria noatrl F, Rouianorum impe^^atoria aemper augmati exhortar- 
flonem et noatram incorrigibilla et contuniax exiateret, tandem de plurimia 
et etiam pere^ntoriia citationibua contumaciter dbaena, venire contefnpaerit. 
Dabei ging allerdings das Verfahren von einer Klage wegen Missethat aus; 
aber bei dieser handelte es sich weder um Hochverrath, noch hätte dieselbe 



I. - 1. Vgl. S 54 n. 15. 2. GesU Frid. 1. 2 c. 23. 



Bestrafung des Ungehorsams als HochTerrath. 1 73 

80 schwere Strafen, als welche hier Konfiskation aller Güter und beständiger 
Bann ausdrücklich genannt werden, an und für sich zur Folge gehabt; wir er- 
wähnten bereits das erste Kontumazialurtheil gegen den Grafen von 1185, 
welches auf Zurückstellung, Schadensersatz und Verlust der Turiner Kirchen- 
lehen lautete und durch Besitzeinweisung des Bischofs ausgeführt wurde. ^ Für 
die spätere Verhängung des Bannes kann nur Widersetzlichkeit gegen das 
Urtheil, welche nun unmittelbar gegen das Reich gerichtet war, und der be- 
sonders hervorgehobene Ungehorsam gegen wiederholte Ladungen des Kaisers 
massgebend gewesen sein. 

Endlich aber kann beständiger Reichsbann selbst da eintreten, wo ausser 
dem Ungehorsam eine strafbare Handlung gar nicht vorliegt, bei anfänglichem 
Grehorsam von einer Strafe gar nicht die Rede gewesen sein würde. Der König 
erlässt 1220 einen Befehl zur Herausgabe der mathildischen Güter bei Strafe 
von tausend Mark Silber. Der Generallegat fordert darauf gestützt die Grafen 
von Casaloldi zur Herausgabe der Burg Gonzaga auf; diese weigern sich ad 
non modicam imiiriam regle iimiestatis, worauf jener Bann und Geldstrafe 
über sie verhängt. Dann fordert der König selbst sie nochmals zum Gehorsam 
auf unter Anerbieten der Nachsicht der verwirkton Strafe; da sie in Unge- 
horsam verharren, wird der beständige Reichsbann gegen sie ausgesprochen 
und zwar lediglich auf den Grund hin, quia vosfram conteinpserwt senten- 
iiam et mandatum. 

Es ergibt sich, dass der blosse Ungehorsam, auch wenn derselbe nicht 
schon durch eine an und für sich strafbare Handlung veranlasst war, zum be- 
ständigen Reichsbanne führen konnte. Wird aber bei diesem durchweg der 
Gebannte in dieser oder jener Wendung als Hochverräther bezeichnet, sind, 
wie wir sehen werden, die Strafen, welche über ihn ausgesprochen werden, 
genau diejenigen, welche schon das ältere italienische Recht auf den Hochver- 
rath setzte, so ergibt sich wohl zweifellos die AufFassimg, dass der blosse Un- 
gehorsam gegen das Reich als Hochverrath bestraft werden konnte. Und das 
muss schon nach älterem italienischen Rechte der Fall gewesen sein. Denn in 
einem Gesetze K. Heinrichs III, welches mehrfach den Titel Ue spreta maie- 
State führt, heisstes: Decet imperialem solertlam, contentorem suae prae- 
sentiae eapifaU damnare se^üentia^ Es handelt sich doch wohl nur um ein- 
fachen Ungehorsam gegen eine Ladnng des Kaisers ; soll dieser mit dem Tode 
bestraft werden, so ist das gewiss nur daraus zu erklären, dass man ihn als 
Hochverrath aufFasste. Bei dem geringen Gewichte, welches in der staufischen 
Zeit auf die sonstigen Beschuldigungen gegen den Gebannten gelegt wurde, 
bei dem Umstände, dass auch beim lösbaren Reichsbann die Verurtheilung in 
die Bannbusse abweichend vom städtischen Bann nur wegen des Ungehorsams, 
nicht wegen der denselben etwa veranlassenden Missethat erfolgt ^ werden wir 
kaum fehl gehen, wenn wir dieselbe Auffassung auch auf den beständigen 
Reichsbann ausdehnen, annehmen, dass auch bei diesem der Ungehorsam nicht 
allein die Grundlage für den Bann im engern Sinne, für die Entziehung des 



S. Vgl. S 71 n. 4. 4. I.. Pap. Henr. 11. G. Vgl. Mon. Gerra. L. 4, 039 mj. Vgl. S 72 n. 2. 



174 BestflndigerHeichsbann. 

Rechtsschutzes bietet, sondern auch fiir die damit verbundene Verurtheiiung 
in die Strafen des Hochverrathes. Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, 
dass die ohnehin vorliegenden schwereren Beschuldigungen dazu mitwirken 
koimten, dass man gerade in diesem Falle glaubte, den Ungehorsam als Hoch- 
verrath bestrafen zu sollen. Denn bei jedem Ungehorsam gegen das Reich 
geschah das keineswegs, und es fragt sich demnach, was dazu gehörte, damit 
der blosse Ungehorsam zu beständigem Reichsbanne fuhren konnte. 

81. — Beim deutschen Achtverfahren sind uns die Bedingungen genauer 
bekannt, unter denen die Oberacht als Strafe des Ungehorsams 
eintreten kann. Auch die Reichsoberacht ist ein Ungehorsamsbann, nicht 
selbstständige Strafe bestimmter Verbrechen. ^ Der Ungehorsam soll aber in 
der Regel ein hartnäckig fortgesetzter sein; die Oberacht wird nicht unmittelbar 
verhängt, sondern zunächst die Acht; erst Verharren in der Reichsacht durch 
Jahr und Tag fuhrt zur Oberacht ^; diese hat also zmiächst nur den Unge- 
horsam zur Grundlage. Daraus folgt nun freilich nicht unmittelbar, dass jeder 
fortgesetzte Ungehorsam zur Oberacht führen konnte; es würde sicli das nur 
dann ergeben, wenn jeder Ungehorsam die Reichsacht zur Folge haben konnte. 
Dem scheinen die bestimmten Angaben der Rechtsbücher zu widersprechen, 
wonach die zur Reichsacht ftihrende Verfestung vom Richter nur dann ver- 
hängt werden durfte, wenn der Ungehorsame wegen Ungerichte verklagt war.^ 
Aber die Verfestung war nicht einzige Veranlassung der Acht; und wenn nicht 
jeder Ungehorsam gegen den ordentlichen Richter zur Acht fuhren kann, so 
schliesst das noch nicht aus, dass das bei jedem Ungehorsam gegen den 
König der Fall sein kann. Und das scheint sich mir selbst aus den Angaben 
der Rechtsbücher zu ergeben. Nach dem Sachsenspiegel soll derjenige, welcher 
durch Verfestung, also aufGnmdlage einer peinlichen Klage, in die Reichsacht 
gekommen ist, sich dadurch lösen, dass er dem königlichen Hofe sechs Wochen 
folgt, dann aber schwcirt, vor seinem Richter sich zur Verantwortung zu stellen. 
Jenes ist offenbar eine G^nugthuung für den Ungehorsam gegen den König. 
Weiter heisst es dann ausdrücklich, wer ohne Verfestung in die Acht gekommen 



81. — 1« Denn es dürfte nicht hieherzuziehen sein, wenn das Mainzer Recht $ 3. 
5. 11 (Mon. Germ. 4, 314. 31 G) die der Oberacht gleichstehende Echtlosigkeit als Strafe 
auf bestimmte Verbrechen setzt. Hier erfolgt die Verurtheiiung nicht auf Grundlage des 
Ungehorsams, sondern des vom Kläger zu erbringenden Beweises. Es handelt sich auch 
nicht um ein Verfahren vor dem Reiche, sondern coram «t«o ittdiee; es bedarf keiner Aech- 
tung durch das Reich, die Echtlosigkeit tritt nach $ 11 für den Ueberwiesenen ipso hirf 
ein, was doch nur einen bezüglichen Spruch des Landrichters Toraussetzt, wie wir Ähnlich 
schon oben § 38 n. 5 einen Fall anführten, wo die Reichsacht vom ordentlichen Richter 
erklärt werden konnte. Es handelt sich dabei wohl nur um die Gestattung eines aosnahms- 
weisen summarischen Verfahrens, welches besonders schwere Verbrecher sogleich den Nach- 
theilen der Reichsoberacht unterwarf, wenn sie überwiesen waren; wenn statt der Todes- 
strafe die Ungehorsam voraussetzende Echtlosigkeit bestimmt wird, so hat das wohl nar 
darin seinen Grund, dass in diesen Fällen auf Gehorsam nicht gerechnet wird. In einem 
entsprechenden Falle in der Treuga Henrici regis § 20 (Mon. Germ. 4^ 268) tritt das nodi 
deutlicher hervor durch Hinzufügung der eventuellen Strafe; der überwie.sene Brandstifter 
«'/<•»» iftdicabilur et d^prehenstin rota f/nni^hir. 2. Vgl. § JJS. 4(). $• Vgl. § 45 n. 2. 



Deutsche Oberacht. 1 75 

sei, soll dem Hofe sechs Wochen folgen und damit ledig sein.* Das kann sich 
doch nur auf eine Acht beziehen, bei welcher der Ungehorsam durch keine 
Klage wegen einer strafbai'en Handlung veranlasst war; Grund der Acht kann 
da wohl nur der Ungehorsam gegen den König an und für sich sein, für den 
Genugthuung zu leisten ist. Bestimmter noch gibt der Schwabenspiegel einen 
Fall an, wo der blosse Ungehorsam gegen den König ohne Vorliegen einer 
peinlichen Klage zur Acht fiihrt; wer der Ladung des Königs zum Hoftago 
nicht folgt, verwirkt das erste- und zweitemal das Grewette, das drittemal 
nird er geächtet^ Vor allem aber werden wir an das früher über die Straf- 
formeln in den deutschen Königsurkunden Gesagte erinnern müssen^; jede 
Verletzung des bezüglichen königlichen Gebotes \sird da mit der Acht bedroht; 
und mag man da eine mit Gewaltthat verbundene Verletzung zunächst im Auge 
gehabt haben, so ist das Massgebende doch sichtlich die persönliche Verletzung 
des Königs durch Nichtachtung seines Befehls. Danai^h konnte, wie in Italien, 
so auch in Deutschland jeder Ungehorsam gegen den König zur Acht und 
schliesslich zur Oberacht führen; nur wird sich dem thatsächlich nicht leicht 
jemand ausgesetzt haben, wenn es sich nicht entweder um Ladung wegen eines 
schweren Verbrechens handelte, oder aber der Ungehorsame überhaupt Auf- 
lehnung gegen den König beabsichtigte und sich die Macht zutraute, der 
Reichsgewalt Widerstand leisten zu können; und h*tzteres musste wem'gstens 
in unserer Zeit der ganzen Sachlage nach viel häufiger hi Italien der Fall sein. 
Jene Straflfoniieln wiesen zugleich darauf hin, dass man in Deutschland, 
ebenso wie in Italien, den hartnäckigen Ungehorsam gegen das Gebot des 
Königs als Hochverrat h auffasste und bestrafte; in ganz entsprechender 
Wendung wird bald mit der Ungnade oder der Acht des Königs, bald mit den 
Strafen der beleidigten Majestät gedroht. Dann aber konnte man auch beim 
deutschen Verfahren von der veranlassenden Missethat beim Urtheile ganz 
absehen, ohne erbrachten Beweis des Klägers oder auch ohne zu betonen, dass 
der Ungehorsam als Geständniss der That aufzufassen sei'', auf den blossen 
Ungehorsam hin wegen Hochverrathos verurtheilen. So dürfte insl)esondere 
auch 1180 gegen Heinrich den Löwen vorgegangen sein; war er nach der 
Verleihungsurkunde des Herzogthums Westfalen geächtet pro eiüdeiiti reatu 
maiestatisj so scheint da eben nur der Ungehorsam gegen die wiederholte 
Ladung als Majestätsverbrechen gefa^st zu sein; und bestimmter noch heisst 
es in den wohlunterrichteten Pegauer Annalen und fast gleichbedeutend in der 
wahrscheinlich daraus abgeleiteten Stelle der Lauterberger Chronik: vocatus 



4. SAchs. Landr. UI 34 $ 1. 2. 5. Schw. Landr. 138. 6. Vgl. S 37. 7. Nach Lambert 
wurde dem Otto t. Nordheim gedroht, dass er, wenn er sich nicht stelle, pro convieto con- 
feiscque gelten solle (rgl. Franklin Reichshofg. 1, 32); doch mag darin zunächst nnr die 
Auffassung des Schriftstellers ausgesprochen sein. Im allgemeinen scheint diese Auffassung 
dem deutschen Achtsrerfahren fremd zu sein; der ergriffene Aechter wird erst hingerichtet, 
nachdem nicht blos die Yerfestung, sondern auch die That erwiesen ist; der Nachtheil liegt 
nicht, wie beim städtischen Bann in Italien darin, dass er schon als Ungehorsamer für 
Überwiesen betrachtet wird, sondern dass der Vortheil des Beweises jetzt dem Kläger zu- 
steht, insbesondere dem Aechter der Reinigungseid nicht gestattet ist. Vgl. Sachs. Tiandr. I 
68 S 5. III 88 $ 2. 3. 



176 BestftndigerReichsbanu. 

non venit et ideo fquwn oh rem) ecc sententia prlneipum reifs inalestatis 
admdicaturß 

In diesem Falle handelt es sich allerdings nicht um ein vorheriges Ver- 
harren in der Acht durch Jahr und Tag. Ein solches ist denn auch nicht immer 
erforderlich; ausnahmsweise kann die Ol>eracht wegen Ungehorsams auch 
schon früher verhängt werden. ^ Da« soll insbesondere der Fall sein, wenn der 

81. — ] 8« Weiland, der zuletzt in den Forschungen 7, 175 fT. sehr umsichtig über den 
Prozess handelte, ist hier allerdings anderer Ansicht, versteht unter dem MajestÄtsver- 
brechen eine bestimmte hochverr&therische Handlung, zunächst die Verweigerung des 
Zuzugs nach Italien 1176. Ob Heinrich zu diesem verpflichtet war, bleibt mir auch 
nach den gründlichen Untersuchungen Weilands noch immer zweifelhaft, ohne dass ich 
hier näher darauf eingehen konnte; meiner Ansicht nach dürfte insbesondere noch 
zu untersuchen sein, ob nicht die Verpflichtungen der Reichskirchen, ähnlich wie die 
der Reichsministerialen , da strengere waren, als die der Laienfürsten. Doch kann das 
hier ausser Betracht bleiben, da auch davon abgesehen gegen Heinrich manches vor- 
liegen mochte, was sich unter den dehnbaren Begriff des Majestätsverbrechens bringen 
Hess. Was nun die Stelle der Urkunde qiialiter Heinrieu^ — contttmcuo htdicaii*8 est 
betrifft, so zeichnet sich dieselbe keineswegs durch Einfachheit und Deutlichkeit aus; 
es dürfte sich kaum eine Erklärung geben lassen, gegen welche sich ans dem Wortlaute 
nicht Einwendungen erheben liessen. Ich mOchte sie dahin fassen, dass als die das 
ganze Verfahren veranlassende Missethat lediglich die Vergewaltigung der Kirchen und 
Grossen, nicht irgendwelche Verletzung des Kaisers hingestellt wird, die Vemrtbeilung 
selbst aber in erster Reihe wegen des durch hartnäckigen Ungehorsam begangenen 
Majestätsverbrechens erfolgt, wobei dann zugleich auf die veranlassende Missethat Bezug 
genommen wird, wie sich das in italienischen Bannsentenzen ganz ähnlich findet. Die 
Stelle würde dann etwa dahin kurz zu fassen sein, dass der Kaiser verkündet, wie 
Heinrich, angeklagt wegen Vergewaltigung der Fürsten, weil er wegen Ungehorsam 
gegen die Ladung des Kaisers geächtet wurde, weil er weiter die Gewaltthaten fort- 
setzte, nun sowohl wegen dieser Gewaltthaten, als auch wegen mehrfacher Veraehtung 
des Kaisers, insbesondere aber wegen des durch Ungehorsam gegen die Ladung begrün- 
deten offenbaren Majestätsverbrechens abwesend verurtheilt sei. Die Wortstellung würde 
dies« Auffassung näher legen, wenn es hiesse pro evidenti reatu maietUUit eo quod — 
citaitis — se absentasset. Aber es scheint sich da um eine der Fassung der Urkunde 
eigenthümliche Wortstellung zu handeln , da vorher das ex inttanti — querimonia — 
quia — vocatus doch auch wohl nur der üblichem Wortstellung quia ex inttanti gueri" 
monia voeatus entsprechen kann. Auch möchte ich darauf Gewicht legen, dass gerade 
nur das Majestätsverbrechen als evident bezeichnet ist, wie es der prozessoalische Un- 
gehorsam allerdings war, während vom vorhergegangenen Erweise irgend eines andern 
Verbrechens nirgends die Rede ist. Konnte, wie nach dem Gesagten doch kaum zu 
bezweifeln ist, der Ungehorsam selbst als Hochverrath bestraft werden, so lag es doch 
überaus nahe, auch bei Hochverrathsprozessen die Verurtheilung formell zunächst anf 
den Ungehorsam zu gründen, der durch das Gerichtszeugniss in einer jeden Gegenbeweis 
ausschliessenden Weise festgestellt werden konnte. Es lag das jedenfalls eben so nahe, 
als die Fiktion, dass der Ungehorsam als Geständniss aufzufassen sei; und wäre die 
Verurtheilung daraufhin erfolgt, so würde man das Verbrechen doch kaum als evident 
habe bezeichnen konüen. 9« Einen besondem Fall sofortiger Oberacht, der sich aber 
doch wohl den n. l erwähnten Fällen näher anschliesst, erwähnt Sachs. I^andr. Ill 34 
S 3; den gelösten Aechter, der seinen Eid, sich zu Rechte zu stellen, nicht hält, thut 
man in Oberacht, als sei er Jahr und Tag in Acht gewesen. — Ich bemerke, dass, so 
weit ich sehe, in altern Rechtsquellen nur an dieser Stelle (and der entsprechenden 
Deutschensp. 2G1) der Ausdruck Obera^^ht gebraucht wird, der dem Schwabenspiegel und 
den filtern Reichsgesetzen fremd zu sein scheint; es ist sonst die Rede von einer Ver* 
urtheiluug zur Echtlosigkeit odor Bhr- und Rcchtlo<;igkeit. 



Deutsche Oberacht. 177 

Ungehorsame im Grerichte des Königs wegen Hochverraths kämpflich ange- 
sprochen wurde; es heisst 1235 im Mainzer Rechte: Item quicumque inpe- 
titnr ab alio provocatits ad dneUum pro criniane lese maiestatisy tamquam 
conmlio vel auxilio contra nos ant imperlum allquid afteinptaverlt fac- 
tiosum^ 8% le(j^ltimi8 sibi mduciis prefiwis non comj)aruerit snam mnocen- 
tiam purgatnrii8y per senteneiam noafram erenlos et rehtlos iudlcetvr,^^ 
Eben dieser Fall lag auch bei Heinrich dem Löwen vor, welchen Markgraf 
Dietrich von Landsberg unter Erbieten zum Kampfe des Reichsverraths be- 
schuldigte * ^ ; und es Hessen sich eine Reihe Beispiele aufführen, bei welchen 
gerade die des Hochverraths Beschuldigten ohne Vorhergehen der Acht so- 
gleich mit den Wirkungen der Oberacht geächtet wurden. ^^ Die Erschwerung 
des Ungehorsams ist also hier zunächst nicht durch dessen Hartnäckigkeit, 
sondern durch die Höhe der erhobenen Beschuldigung bedingt. Verläuft dabei 
anscheinend das Verfahren zuweilen so rasch, dass längere Fristen nicht ein- 
gehalten zu sein scheinen ^^ so werden \sdr das doch als eine Regellosigkeit 
zu betrachten haben ; wie im Mainzer Rechte die gesetzlichen Fristen ausdrück- 
lich betont sind, so geschieht das auch wohl in den Nachrichten über Einzel- 
fälle. Es handelt sich da um dieselben Fristen, wie sie auch bei der einfachen 
Acht einzuhalten sind, um die Versäumung von drei Ladungen mit jedesma- 
liger Frist von mindestens vierzehn Tagen, die sich fiir bevorzugte Personen 
auf sechs Wochen ausdehnt. 

Es würde sich also aus dem Gesagten ergeben, dass in Deutschland der 
Ungehorsam gegen den König nur zur Oberacht fuhren konnte, wenn er ent- 
weder ohne Rücksicht auf seine Veranlassung nach verhängter Acht noch 
durch Jahr und Tag hartnäckig fortgesetzt wiu-de, oder aber bei Beschuldigung 
des Hochverraths schon nach Versäumung der gesetzlichen Ladungsfristen. 

82, — Vergleichen wir nun damit das Reichsbannverfahren in Italien, 
so ergibt sich, dass diese Vorbedingungen keineswegs nöthig waren, damit der 
Ungehorsam zu beständigem Banne, zu einer Venirtheilung wegen Hochver- 
raths führen konnte. Was das Verharren in lösbarem Banne durch 
Jahresfrist betrifft, so finde ich das lediglich betont in den 1220 zu Gun- 
sten der Kirche erlassenen Gesetzen. Es heisst einmal, die Urheber von Sta- 
tuten gegen die kirchlichen Freiheiten sollen sogleich ipso iure infa/mes sein ; 
qui si per anmim huius nostre constitutionis inventi fu4^lnt contemptores, 
bona eorum per totum nosfrtnn iinpei^vm i^iandainus imptme ah omnibiis 
occHparij salvis nichilominus alils penis contra tales in generali concilio 
promulgatis; dann mit bestimmterer Beziehung auf den Bann, dass die der 
Ketzerei Verdächtigen, wenn sie nicht auf Befehl der Kirche ihre Unschuld 
erweisen, tan\quam infames et banniti ab omnibuJt Ihabeantur, ita quody 
81 810 per annum permanserintj extunc eos sinit hereticos condempnannis ; 
den Ketzern selbst aber sind gerade vorher die Strafen des Hochverrathes 



10* MoD. Germ. 4, 317. lU Vgl. Franklin Reicbshofg. 1, 91. 12« Vgl. die zahlreichen 
bei Franklin Reicbshofg. 1, 21 ff. nachgewie.senen Falle. 18« Vgl. Weiland in den For- 
fichungen 7, 179. 

FIcker Forachnngen. 1 2 



178 BestandigerReichsbann. 

gedroht. ^ Aber nmn wird sich hier, wie das schon die besondere Natur des 
Gregenstandes nahe legt, an die Frist des römisch-kanonischen Strafverfahrens 
gehalten haben ; der peinlich beklagte Ungehorsame soll, gemäss dem römischen 
Recht, nach Jahresfrist seines mit Beschlag belegten Gutes verlustig sein; 
seatndiim canones excommunicatur — et si intra annvm venerit, absol- 
vitur et audittir super crlmine ilh ; post annum vero nequaquam.'^ 

Nun war allerdings die Jahresfrist auch in den weltlichen (Jerichten 
Italiens fiir das Ungehorsamsverfahren von Bedeutung. Im Kriminalprozess 
fanden wir in der altem Zeit gleichfalls den Verlust des Gutes nach Jahr und 
Tag; im Civilprozesse w^ar früher, wie jetzt, nach einem Jahre fiir den Unge- 
horsamen das Recht auf Wiedereinsetzung in den Besitz verloren. ^ Aber so 
wenig, wie beim städtischen Banne, zeigt sich beim Reichsbannverfahren irgend- 
welches Gewicht auf diese Frist gelegt. Allerdings geht der lr)sbare Reichs- 
bann dem beständigen nicht selten voraus. Aber auch dann findet sich weder 
eine Andeutung, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist diese Steigenmg 
eintreten solle, noch andererseits, dass sie erst nach Ablauf einer solchen ein- 
treten dürfe; höchstens wird ganz im allgemeinen auf das Verhairen im Banne 
als Erschwerungsgrund Gewicht gelegt. 

So kann 1220 gegen die Grafen von Casaloldi der lösbare Bann frühe- 
stens Ende Juli, wo der Generallegat nach Italien kam, verhängt sein ; schon 
im September verhängte dann der König den beständigen Bann. Und dieser 
Fall fallt um so mehr ins Gewicht, als hier ausser dem Ungehorsam selbst 
keine Beschuldigung einer strafbaren Handlung vorlag.* Die Söhne des Guido 
della Torre waren in hanno contuma-citer eoclstentes vom Vikar zu Mailand 
verurtheilt; der König bestätigte das 1.311 Mai 10 und verurtheilte sie als 
Hochverräther* ; der dieses ganze Verfahren veranlassende Aufstand zu Mai- 
land hatte aber erst 1311 Februar 12 stattgefunden. Beim Verfahren gegen 
König Robert vonSicilien 1313 lautet das erste UrtheilFebniar 12 nur dahin, 
contra dictmn R, tanquam ptd>Ucum imperü hostem procedendum fore ; 
und wie dieser Ausdruck an und fiir sich noch nicht auf beständigen Bann 
schliessen lässt^, so ergibt sich das hier insbesondere daraus, dass später, 
aber doch schon April 26, eine endgültige Verurtheilung als Hochverräther 
mit beständigem Banne folgt. ^ 

83. — Treten in späterer Zeit die beiden Stufen des Bannes bestimmter 
hervor, indem der Bann sogleich ausdrücklich als beständiger bezeichnet, oder 
beim Vorhergehen des lösbaren durch eine nochmalige ausdrückliche Bann- 
sentenz verhängt wird, oder, wo zunächst die Verurtheilung wegen Hochver- 
raths ins Auge gefasst wird, wie in den Sentenzen K. Heinrichs Vü, diese 
doch auch aiLsdrücklich die besonderen Wirkungen des Bannes hervorheben 
und veifligen, so scheint beim Banne der früheren stau fi sehen Zeit 
die Anschauung zweier Stufen des Bannes an und für sich noch zu fehlen. Es 



82.- 1. Mon. Germ. 4, 243. 244. 2. Tancred P. 2. t. 4 § 1. 8. Vgl. S 10 n. 7. 
8 69 n. 9. 4. Vgl. § 80. 5. Acta Henr. VII. 2. 150. «. Vgl. $ 77. 7. Acts 
Henr. VII 2, 194. IJ«. 



Verfahren der früliern staufiscben Zeit. 1 7Ö 

handelt sich da nicht um eine nochmalige ausdrückliche Verhängung eines 
strengeren Bannes, sondern um ein stillschweigendes Uebergehen 
des lösbaren in den beständigen Bann durch nachfolgende Verur- 
theilung wegen Hochverraths. Der früher verhängte Bann bleibt bestehen, 
seine Wirkungen dauern fort, auch ohne dass die spätere Sentenz den Bann 
nochmals ausdrücklich verhängte; nur das Hinzukommen eines so strengen 
Urtheils, dass freiwillige Unterwerfung unter dasselbe nicht mehr erwartet 
wird, macht ihn zum beständigen. 

Das erste Verfahren K. Friedrichs I gegen Mailand erwähnten mr bereits. 
Aaf dem ersten Zuge 1155 wurde die Stadt zunächst gebannt. Gegen Ende 
des Zuges erging dann ein ürtheil, welches, wenn unsere Auffassung richtig 
war, allerdings noch keine Verurtheilung zu den Strafen des Hochverraths 
enthielt, aber durch endgültige Entziehung der Regalien den Ungehorsam em- 
pfindlicher strafte. ^ Bis zur Rückkehr des Kaisers nach Italien 1 1 58 wurde 
jener Bann nicht gelöst, aber anscheinend auch noch kein strengeres Urtheil 
gefallt. Allerdings wurden die deutschen Fürsten ausdiücklich zur Heerfahrt 
gegen Mailand aufgeboten^, und schon vor der Ankunft des Kaisers wurden 
die Placentiner von den Reichslogaten verpflichtet, die Mailänder zu bekriegen 
und Personen und Sachen festzuhalten^; aber das waren Massregeln, welche 
schon der einfache Bann rechtfertigte. "* Erst nach dem Eintritte des Kaisers 
in Italien wird nun ein weiteres Verfahren gegen die Mailänder eingeleitet. Sie 
werden in aller Form Rechtens vorgeladen, zri^eifellos, um sich gegen die Be- 
schuldigung des Hochverraths zu yertheidigen. Sie schicken auch Gesandte, 
aber offenbar nicht, um sich auf das genchtliche Verfahren einzulassen, son- 
dern um dasselbe durch Erwirkung der Gnade des Kaisers vermittelst Geld- 
zahlungen abzuwenden: Qui cum se poonalihus et stricti iuris actionihvs 
conveniri 7^'derent, neque principem i'KwUone imdtae pecuniae posse de- 
liniri, suffragio oj>tim<ituin frustra quaesifo pacisque infecto negoUo ad 
8U0S reverfunfur. Man wird auch hier nicht gerade annehmen müssen, dass 
sie wegen des langen Verharrens im Banne an und für sich das Recht auf 
Lösung verwirkt hatten. Denn was sie jetzt anboten, hätte offenbar nur auf 
der ersten Stufe des Bannes genügt. Unbedingter Gehorsam, der allein einen 
rechtlichen Anspruch auf die Lösung geben koimte, hätte jetzt erfordert Unter- 
werfung unter das frühere Urtheil, also Verzicht auf die Regalien, und Unter- 
werfung unter das bevorstehende Urtheil, welches unzweifelhaft, nachdem der 
dauernde Ungehorsam der Stadt den ganzen Heereszug zunächst veranlasst 
hatte, auch bei Gehorsam kein leichtes geworden sein dürfte. So erfolgt denn 
das Urtheil: Imperator aMipulantihns imUcibus et primis de Italia contra 
Mediolanenses cond&mnationis proferens sententiamy Jiostes eos htdicat, 
omniqu^ apparatn ad ohsidionem citntatis a^cingitnr.^ Sind auch die Aus- 
drücke Ragewins wenig bestimmt, so handelt es sich hier doch offenbar nicht 
mehr um eine einfache Bannsentenz, sondern mn eine endgültige Kondemna- 
tion wegen Hochverraths. 

83. _ 1. Vgl. S 73 n. 2. 2. Ott. Frlsing. Gesta l. 2 c. 30. 8. BoselH 1, 310; 
aoch Bnhraer Acta 5 »7. 4. Vgl. S 76. 5. Radevic. 1. 1 c. 27. 28. 

12* 



180 Beständiger Keichsbann. 

Bestimmter ergibt sich bei dem Verfahren gegen Creraa 1159, dass 
die Jahresfrist für endgültige Verurtheilung nicht in Betracht kommt Etwa 
im Juni, jedenfalls nicht viel früher, wird Crema wegen Abfalls zu Mai- 
land von Cremona verklagt. Super hoc schismate conventa corwin pinncipe, 
nee eitatione legidma, n^e vadibas, quos diidum dederat, cogi poterat, vt 
adver sunt se experientibiis iudicio sisti cvrareTit; qua d£ re pro abaetüiae 
contimiacia a^ contumaci ahsentia contra se senienüam tristem excipiunt 
hostesqne ivdicantur.^ Die Ausdrücke sind nicht wesentlich verschieden von 
den oben gebrauchten, man könnte darin eine endgültige Verurtheilung sehen. 
Dagegen scheint nun freilich zu sprechen, dass erst nachdem die Belagerung 
einige Zeit gedauert hatte, im September, ein endgültiges ürtheil erfolgt, ins- 
besondere auf die für den Hochverrath charakteristische Konfiskation alles 
Gutes erkannt und das dann alsbald durch kaiserliche Vergabungen des ver- 
wirkten Gutes ausgeführt wird.^ Danach würde wenigstens nach der dem 
späteren Verfahren entsprechenden Auffassung der Bann anfangs nur ein lös- 
barer gewesen sein. 

84. — Es scheint mir da aber überhaupt fiir den Bann der früheren 
staufischen Zeit vielfach eine andere Auffassung massgebend gewesen zu sein, 
insofern mit der Verurtheilung als Hochverräther die Verurtheilung 
in die einzelnen Strafen des Hochverraths nicht nothwendig zusammenfiel. 
Der spätere Reichsbann spricht in der Regel, vielleicht durch das Vorgehen 
beim städtischen Banne veranlasst, sogleich eine bestimmte Strafe aus, beim 
lösbaren eine Geldstrafe, lieim beständigen die angegebenen Strafen des Hoch- 
verraths. In der frühem Zeit scheint das wenigstens in den uns bekannten 
Fällen nicht üblich gewesen zu sein; die Bannsentenz besagt zunächst wohl 
nur, dass der Ungehorsame der Gnade des Kaisers und damit des Rechts- 
schutzes verlustig ist; ausdrücklich zu bestimmen, unter welchen Bedingungen 
er die kaiserliche Gnade wiedererhalten, gelöst werden kann, ist unnöthig; 
denn Vorbedingung ist jedenfalls unbedingte Unterwerfung unter den Willen 
des Kaisers, der nun erst die Strafen bestimmen mag, welchen der Gebannte 
sich zu unterwerfen hat. Ebenso scheint nun in Phallen schwereren Ungehor- 
sams das Urtheil gegen den Ungehorsamen zunächst nur erklärt zu haben, 
dass er Hochverräther sei, nicht aber schon ausgesprochen, dass er denmach 
diesen und jenen Strafen verfallen sei; als nächste Wirkung erscheint nur, 
dass die gebannte Person oder Stadt vom Reiche bekriegt wird zu dem Zwecke 
ihrer gewaltig zu werden; ist das erreicht, so ist es früh genug, nun darüber 
zu urtheilen, welche Strafe über sie zu verhängen ist. Diese Strafe hätte ganz 
dieselbe sein können, wenn ein Urtheil noch gar nicht vorhergegangen wäre; 
scheint es in früherer Zeit immer üblich gewesen zu sein, der Befehdung durch 
das Reich ein Ungehorsamsverfahren vorhergehen zu Isissen, so scheint 1311 
bei Brescia ein Bann oder sonstiges Urtheil gar nicht vorhergegangen zu sein, 
da das bei dem nach bedingungsloser Uebergabe erfolgenden Urtheil gar nicht 
betont wird ; aber alle Strafen, welche sonst den wegen Hochverraths be- 



83.—] ö. Raderic. 1. 2. c. 39. 7. Böhmer Acta 100. 



Verfahren der frühern stautiüchen Zeit. >181 

ständig Gebannten treflfen, werden hier entweder verhängt oder ausdrücklich 
nachgesehen. ^ 

Das schloss nun aber nicht aus, dass auch eine Verurtheilung in 
einzelne Strafen des Hochverraths oder, bei lösbarem Banne, doch 
des Ungehorsams erfolgen und ausgeführt werden konnte, ehe die Befehdung 
durch das Reich ihren nächsten Zweck, des Ungehorsamen gewaltig zu werden, 
erfüllt hatte. Auf das ftühere allgemeine Urtheil hin, dass der Ungehorsame 
ein Feind des Reichs oder ein Hochverräther sei, konnten nun später jederzeit 
weitere Einzelurtheile erfolgen, welche wegen des Ungehorsams oder Hochver- 
raths besthnmte Strafen über ihn verhängten ; doch scheint man dazu gewöhn- 
lich nur dann gegriffen zu haben, wenn eine bestimmte Veranlassung vorlag, 
sich insbesondere die Möglichkeit zeigte, die Strafe sogleich auszuführen. So 
bei dem erwähnten Urtheile, welches den Mailändern die Regalien absprach^; 
nächste Veranlassung war wohl die Absicht des Kaisers, das Müuzrecht auf 
Creniona zu übertragen ; und wenigstens in diesem Punkte Hess sich der Spruch 
ausfuhren, auch ohne dass Mailand unterworfen war. Deutlicher tritt das noch 
bei dem Vorgehen gegen Crema 1159 hervor. Nachdem die allgemeine Ver- 
urtheUung früher erfolgt war und die Belagerung schon eine Zeitlang gedauert 
hatte, erfolgte das Urtheil: Qnoniam Crema et omnes Cretnenses sab nostro 
sunt banne poslti, statuhnus — , ut oinnes — persone, que in tempore Jioc 
in Crema sunt, tarn feudum quam etiam allodium totum aimttant. Die 
Motivirung weist ausdrücklich auf den frühern Bannspruch als dasjenige hin, 
was das jetzige Vorgehen rechtfertigt. Es tritt hier weiter auch die nähere 
Veranlassung bestimmt hervor; der Kaiser wollte schon jetzt über das Gut zu 
Gunsten seiner Anhänger verfügen. Auf jenen Urtheilsspruch gestützt, dessen 
Aufbewahrung im bischöflichen Archive von Cremona sich daraus erklärt, 
vergabte er zwei Monate später einen Theil des den Cremensern abgespro- 
chenen Eigen an die Kirche von Cremona. An dieselbe, dann an Tinto Mussa 
von Cremona gab er auch Eigen und Lehen von Mailändern, gegen welche ein 
ganz entsprechendes Urtheil gefallt sein muss; die Rücksicht auf den nächsten 
Zweck tritt da besonders deutlich darin hervor, dass der Kaiser sagt: licet 
generaUter omnium iUorum (Medlolanensium) bona puhlicavissemiis, quo- 
rundam tarnen bona specialitet^ puhlicamus, nämlich derjenigen, deren Cre- 
raoneser Kirchenlehen er dann dem Bischöfe als heimgefallen zusprach.^ 
Weiter ist nun aber jenes Verlust von Eigen und Lehen aussprechende Urtheil 
keineswegs in so weit als ein endgültig abschliessendes zu betrachten, dass 
damit die Sti'afen überhaupt erschöpft gewesen wären, welchen die Gebannten 
verfallen konnten. Es wurden nur Strafen bezüglich des Guts ausgesprochen, 
welche schon ausführbar waren; Strafen gegen die Person zu verhängen, war 
keine Veranlassung geboten, ehe man derselben habhafl war. Als nun aber 
während der Belagenmg zwei Cremenser gefangen wurden, liess der Kaiser sie 
vorführen und richtete an seine Kurie die Frage, &i ipsi, tum quia in banno 
positi sunt, tum qma contra eum pugnantes periurl fuAirant effecti, morl 



S4. — 1. Böhmer Acta 442. 2. Vgl $ 73 n. 2. 3, Böhmer Acte 100. 101. 



1§2 Bebtäudigerlieichsbann. 

deberent, an non; nax^li gehaltener Berathung urtheilen dann die Fürsten, 
eo8 im^e supra dlcto ntori debere,* So wird auch hier neben dem bewaffneten 
Widerstände gegen das Keich als Grundlage des Todesurtheils der frühere 
Bannspruch hei-vorgehoben. 

üebrigens sind wir über die Fassung der Urtheile, duich welche Unge- 
horsame zu Hochverräthern erklärt wurden, für das zwölfte Jahrhundert nur 
ungenau unterrichtet. Die einzige erhaltene BemiLandimg eines solchen ist die 
»Sentenz gegen den Gegenpabst Anaclet und dessen Anhänger 1133, wo es 
einfach heisst, dass sie tarn dixdnae quam regia£ maieatatU rei — darnnati 
sunt et Iwstes a princiinbus curiae nostrae iudicati, was unserer Annahme 
insofern entspricht, als bestimmte Strafen des Hochverraths nicht ausgesprochen 
sind. Doch würde das nach dem Bericht^ Ragewins über die Verurtheilung 
Mailands 1159 allerdings sogleich geschehen sein. Der Kaiser klagte über die 
Stadt wegen des Criinen perduelUonis und des Scelus la£sae jnaiestatie. 
Die Mailänder werden dann mehrmals geladen: Cum autem nemo compa- 
reretj qui absentiae illorum causam ratiormbilem ederet, tanquam contiv- 
inacesy rebeUes et imperil deaertores severitatis sententiam excipiunty hostes 
pronunciantur 9 res cor um direptiom, pereonae aervituti adiudicantur. 
Es liesse sich das zur Noth noch nur auf die nächsten Wirkungen des Bannes 
selbst für Personen und Sachen beziehen; aber die unmittelbar folgende Be- 
merkung: Eiuaque rei occaaione in audientia principis aatia diaputatum 
eat loculenterque eicpreaaumy quae poena excipere debeat, qui defectionia 
aut kieaae maieatatia rei forent deprelienaij scheint doch bestimmt darauf 
zu deuten, dass man dabei schon eine Verurtheilung in bestimmte Strafen des 
Hochverrathes ins Auge fasste.^ Es handelt sich da übrigens nur um einen 
formellen Unterschied, und es ist möglich, dass man auch sonst die Strafen, 
welche der verurtheilte Hochverräther verwirkt hatte, sogleich aussprach; aber 
weder war das nöthig, um diese Strafen später eintreten zu lassen, noch 
schliesst das aus, dass man dennoch bei der thatsächlichen Ausführung ein- 
zelner Strafen sich nicht^it der allgemeinen Verurtheilmig begnügte, sondern 
dieser immer noch ein besonderes Einzelurtheil vorhergehen liess. 

85. — Diese Gestaltung des Bannverfahrens der frühern staufischen 
Zeit scheint sich dem deutschen Achtsverfahren näher anzuschliessen. 
Auch bei diesem handelt es sich eigentlich nicht um zwei Achtssentenzen; der 
Ausdruck Oberacht kommt in älteren Quellen nur ganz vereinzelt vor^; es 
fehlt insbesondere den älteren Reichsgesetzen ein entsprechender Ausdruck. 
Die vom Reiche verhängte Acht oder Proscriptio dauert, wenn sie nicht gelöst 
wird, einfach fort; sie wird zur unlöslichen, zur Oberacht, nur durch das Hin- 
zukommen einer Verurtheilung in Echtlosigkeit oder Ehr- und Rechtlosigkeit, 
welche, wie die Verurtheilung des Gebannten als Hochverräther eine Reihe 
von Strafen zur Folge hat, wenn diese ausgeführt werden können, während 
für die nicht ausfuhrbaren die durch die fortbestehende Acht bedingte Fried- 



M.— ] 4, Otto Morena. Hon. Germ. 18, 6*15. 5. RadeTic. I. 2 c. 23. 30. 
86.-1. Vgl. S 81 n. 9. 



Uebereiustimmung mit dem AciiUTerfahrea. J 83 

losigkeit einstweiligen Ersatz bietet. Sollte diese Eehtlosigkeit immer eintreten 
bei Verharren in der Acht durch Jahr und Tag, so scheint doch jedesmal noch 
eine ausdrückhche Verurtheilung durch den Kaiser nöthig gewesen zu sein; sie 
ist nach dem Mainzer Recht 1235 zu verhängen per aententiam nostram^; 
und man wird diese Sentenz immerhin passend als Oberacht bezeichnen können. 
Wir sahen aber weiter, dass wenn die Klage auf Uochverrath ging, der 
Ungehorsame sogleich zur Eclitlosigkeit verurtheilt werden konnte; er verfiel 
nicht blos der Acht, sondern wurde auch als Ilochverräther verurtheilt. Das 
war der Fall bei Heinrich dem Löwen und ich denke, es dürfte sich manches 
in dem Vorgehen gegen ihn leichter erklären, wenn wir annehmen, das Ver- 
fahren sei damals in Deutschland dem in Italien entsprechend gewesen. Nach 
dreimal versäumter Ladung wird der Herzog, wahrscheinlich 1 1 79 August zu 
Kayna^ geächtet und zwar sogleich wegen Hoch verraths in der Bedeutung der 
Oberacht. ^ Auf Grundlage dieser allgemeinen Verurtheilung hätte nun Hein- 
rich sogleich auch in die einzelnen Strafen der Eehtlosigkeit verurtheilt werden 
können ; aber es war nicht nöthig das zu thun, so lange eine bestuumtere Ver- 
anlassung fehlte. Hier scheint sogar eme bestimmtere Veranlassung vorgelegen 
zu haben, es vorläufig bei dem allgemeinen ürtheile zu belassen. Auf Bitten 
der Fürsten wurde ihm nämlich als besondere Vergünstigung noch ein vierter 
Tag gesetzt. Wohl nicht zu dem Zwecke, sich zu rechtfertigen; denn er war 
endgültig verurtheilt; sondern zu dem Zwecke, um durch Unterwerfung unter 
den Willen des Kaisers Begnadigung zu erhalten, ehe auf Grundlage der frü- 
heren Sentenz nun weitere Einzel ürtheile gefiillt und ausgefülnt waren, welche 
man eben zu diesem Zwecke noch hinausgeschoben haben wird. Dagegen zeigt 
schon die allgemeine Sentenz sogleich dieselbe Wirkung, welche wir auch m 



2« Mon. Germ. 4, 317. Nach der Const. contra incendiarios 1187, Mon. Germ. 4, 184, 
köDHte es allerdings scheinen, als sei die Eehtlosigkeit nach Ahlauf der Frist ipso iure ein- 
getreten. 8» Vgl. die gründliche Untersuchung von Weiland, Forschungen 7, 175, welche 
mich einer Anführung der Belege überhebt, wenn ich auch glaube, einiges anders auffassen 
zu müssen. Was die Folge der Rechts tage betrifft, so habe ich gegen den sonst gut be- 
zeugten zu Nürnberg entschiedene Bedenken wegen des Itinerar; die Daten Juli 1 Magde- 
burg, Juli 29 Erfurt mit zahlreichen Zeugen (Rein Thuringia sacra 1, 56), Aug. 15 Kayna 
machen einen dazwischenliegenden Aufenthalt zu Nürnberg durchaus unwahrscheinlich. 
Entweder dürften die Pegaucr Annalen Erfurt und Nürnberg verwechselt haben, oder es 
war doch zu Magdeburg schon der zweite, und dann wohl zu Worms im Januar der erste 
Rechtstag, wodurch auch die Bedenken wegen Nichteinhaltung der Fristen entfallen. 
4» Vgl. S 81 n. 8. Weiland 177 fasst die Proscriptio als durch Jahr und Tag noch lösbare 
Acht. Dann wären aber auch erst nach derselben Frist die Rcichslehen verwirkt gewesen; 
ein Bedenken, welches Weiland allerdings dadurch zu beseitigen sucht, dass er von der 
Aechtung eine spätere Verurtheilung wegen Sachfälligkeit unterscheidet. Eine solche Schei- 
dung scheint mir aber dem Achtsverfahren ganz fremd zu sein. Bei der einfachen Acht 
erfolgt überhaupt kein endgültiges Urtheil in Abwesenheit des Beklagten, sondern nur, 
wenn er sich freiwillig stellt oder gefangen eingebracht wird. Bei der Oberacht aber scheint 
die Verurtheilung zunächst nur wegen des als Hochverrath betrachteten Ungehorsams zu 
erfolgen. Wenn die Repgowische Chronik bei Heinrich ein Uebcrgehen der Acht nach Jahr 
und Tag in Oberacht annimmt, so scheint mir das nur ein Beweis mehr, dass die SteUe 
nach der bezüglichen Bestimmung des Sachsenspiegels so gefasst wurde. Vgl Ficker Ent- 
stehungszeit des Sachsensp. 71. 



184 Beständiger Keichsbann. 

Italien fanden; der ungehorsame Verurtheilte wird zunächst als Reichsfeind 
bekriegt, um seiner gewaltig zu werden. Als dann einerseits der Herzog auch 
die Gnadenfrist verstreichen Hess, andererseits der Kaiser wünschen moclite, 
über das ihm Abzusprechende anderweitig verfiigen zu können, ging man auf 
Grundlage jener Oberachtserklärung mit Einzelurtheilen vor. Zu Wirzburg 
1180 Januar wurden ilmi nach der Urkunde über die Verleihung des Herzog- 
thums Westfalen zunächst die Herzogthümer Baiem and Sachsen und über- 
haupt alle Reichslehen abgesprochen; was nicht ausschliesst, dass dort zu- 
gleich, wie G^schichtschreiber angeben, Urtheile erfolgten, welche ihm auch 
Erbe und Kirchenlehen absprachen, da für die Urkunde eben nur das auf die 
Reichslehen bezügliche Urtheil von Bedeutung war. Da Wirzburg der Ort 
war, wo herkömmlich sächsische Angelegenheiten erledigt wurden, wenn das 
nicht im Lande selbst geschah ^ zunächst dann auch nur über Sachsen ver- 
fügt wird, so sollte das Urtheil wohl nur zunächst dazu dienen, dem Kaiser 
Sachsen zur Verfügung zu stellen, wenn es auch ganz allgemein gefasst war. 
Als der Kaiser dann später Baiern ins Auge fasste, begnügte man sich weder 
mit der Achtssentenz, noch mit dem doch auch Baiern treffenden Wirzburger 
Urtheile; es wurde im Juni zu Regensburg abermals ein Einzelurtheil gegeben, 
welches Heinrich zunächst Baiem, weiter aber auch wieder, wenigstens nach 
den Pegauer Annalen, ganz allgemein Erbe und Lehen absprach. Es handelt 
sich dabei überall nicht so sehr um nochmalige, etwa in jedem Lande ^ zu 
wiederholende Verurtheilungen des Herzogs, sondern mn Einzelurtheile der 
Fürsten darüber, was die frühere Verurtheilung für rechtliche Folgen habe 
und zwar mit nächster Bezugnahme gerade auf das, was unmittelbar ausge- 
führt werden sollte; ganz so, wie auch jenes Urtheil gegen Crema zunächst 
nur Eigen und Lehen ins Auge fasste oder wie trotz der früheren allgemeinen 
Verurtheilung der Mailänder in den Verlust ihres Gutes dasselbe einzelnen 
nochmals besonders abgeurtheilt wurde, weil man gerade über dieses unmittel- 
bar verfügen wollte. "^ Von der Person Heinrichs ist nirgends die Rede, da 
keine Veranlassung war, sich darüber auszusprechen, was die Verurtheilung 
in dieser Richtung zur Folge habe; wäre er etwa gefangen eingebracht, so 
würde dann zweifellos auch darüber ein Urtheil erfolgt sein. Sollte da Ein- 
zelnes auch eine andere Auffassung zulassen, so ergibt sich doch im allge- 
meinen eine auffallende Uebereinstimmung dieses am genauesten bekannten 
Falles deutschen Verfahrens mit dem Vorgehen in Italien in früherer stau- 
fischer Zeit. 

86. — Es ergab sich, dass in Italien ein Uebergehen des lösbaren 
Bannes in beständigen wegen Verharren im Ungehorsam durch Jahr und Tag 
unbekannt ist; der Bann kann einfach ein lösbarer bleiben, wenn zu schärferem 
Vorgehen eine besondere Veranlassung fehlt; es kann aber auch jederzeit eine 



. — ] &• Wie baierische Angelegenheiten auch zu Nürnberg und Angsbnrg erledigt wurden. 
Belege werde ich im iweiten Bande des ReichsfUrstenstandes bringen. 6. Obwohl doch 
gegen WeUaad n benieiken iafc, dacs sieh bestimmte Zeugnisse finden, dass jeder nur in 

Mllto. y^ Mon. Boica 31, 510. Grimm Rechtsalterth 399. 




Deutsche« AdiUverfahreiL Loduugeu und Fristen. 185 

Verurtheiiung zu beständigem Banne folgen. Es ist aber weiter das V^or her- 
gehen des lösbaren Bannes keineswegs nötliig, damit ein beständiger 
verhängt werden .könne. Für die frühere staufische Zeit ergibt sich das schon 
aus dem Gresagten, so insbesondere bei der Verurtheiiung Mailands 1159*; 
später wird 1226 gegen die Lombarden, 1239 gegen den Markgrafen von 
Este sogleich beständiger Bann verhängt Wir sahen, dass ebenso in Deutsch- 
land in gewissen Fällen sogleich die Oberacht verhängt werden konnte; aber 
doch erst nach dreimaliger Ladung unter Einhaltung bestimmter Fristen.^ 

In Italien war das beim lösbaren Banne nicht erforderlich; einmalige 
Aufforderung zum Gehorsam genügte.^ Was nun die Nothwendigkeit der 
Einhaltung gesetzlicher Ladungen und Fristen für Verhängung 
des beständigen Bannes oder, wo es sich um ein Uebergehen des lösbaren in 
den beständigen handelt, für ein Koutumazialurtheil wegen Uochverrath be- 
trifft, so finden wir allerdings mehrfach betont, dass die gesetzlichen drei La- 
dungen vorhergegangeti seien, zumal in der früheren stau fi sehen Zeit. 
Aber auch dann wurden jedenfalls nicht die langen Fristen des deutschen 
Rechtes von mindestens vierzehn Tagen eingehalten; auch nicht die des rö- 
mischen von mindestens zehn Tagen, obwohl man sich übrigens sichtlich zu- 
nächst durch die Bestimmungen des römischen Rechts leiten liess.^ Es dürfte 
vielmehr die Bestimmung der Fristen dem Ermessen des Richters nach der 
besondern Lage des Einzelfalles überlassen gewesen sein, wie das auch im 
kanonischen Prozesse die Regel \vurde. ^ Fasste man dann zugleich den Satz 
auf, dass eine peremtorische für alle Ladungen ergehen könne, so war schon 
auf diesem Wege ein sehr rasches Vorgehen ermöglicht. 

In den einzelnen Fällen sind wir zwar nur selten genauer über die La- 
dungen unterrichtet; aber es lässt sich wenigstens mehrfach nachweisen, dass 
es sich nur um kurze Fristen gehandelt haben kann. Der Gregenpabst 
Anaclet und seine Anhänger w^urden 1133 saepe couniioniti jedenfalls vor 
Juni 4, als dem Tage der Kaiserkrönung, verurtheilt. Der König war aber 
erst April 30 nach Rom gekoimnen; es folgten dann noch mannichfache Ver- 
handlungen, bis es zu der das ganze Verfahren veranlassenden Wortbrüchig- 
keit kam, so dass für dieses Verfahren selbst nur ein sehr kurzer Zeitraum 
erübrigt. 

Auf K. Friedrichs I Römerzuge wurden Chieri und Asti Anfang Dezember 
1164 zu Roncaüa verklagt. Im Januar, da sie den bezüglichen Befehlen des 
Kaisers nicht gehorchen, tanqnam rebelUonis rel liostes hulkatl iwoscrt" 
buntur; durch Verwüstung beider »Städte wird das Urtheil alsbald ausgefiihrt. 
Erst nachher oder doch nicht viel früher wird nach dem Berichte Otto's von 
Freising über Tortona geklagt und der Stadt vom Kaiser befohlen, das Bünd- 
niss mit Mailand aufzugeben. Da sie nicht gehorcht, tanqnam malestaüs rea 
et ipsa inter hostes hnpmi adnnnierata proscribltur. Es vergeht dann 
noch einige Zeit mit den Vorbereitungen zur Belagerung; dennoch wird diese 



L - 1. Vgl, S 84 n. 5. 2. Vgl. § 81 n. 9. 8. Vgl. S 70. 4. Vgl. auch 
S 70 D. 3. 5. Vgl. Tancred P. 2. t. 3. § 1. 



18ti Beständiger Keicb»bann. 

schon Februar 14 begonnen.^ Lassen sich die Zeitpunkte auch nicht genau 
teststellen, so ergibt sich doch, dass von längeren Fristen nicht die Rede 
sein kann. 

Etwas genauer sind wir über das Verfahren gegen die Mailänder 1158 
unterrichtet Kaiser und Heer scheinen der Ansicht, dass es gegen sie als 
Rebelleu eines weitem Verfahrens nicht bedürfe; wie sie denn allerdings schon 
lange im Banne waren. At eapientea et legwn perltl persuadenty Medio- 
tanenaesy licet improbos et infames, iudicia tame7i o/ßcio per legitiiihoa 
inducias citandoa esse, ne violentia eis iUata vel contra ius in abseilten 
prolata sententia videretur. Glaubt Ragewin ausdrücklich liinzufügen zu 
müssen: Legitiinas vero inducias dicunt iudicis edictam unuin, nwoß alte" 
rum et tertiuniy seu ununipro onvnibus, qiwd pereniptorium nonünatur, 
quod et factum est'^; so ist klar, dass es sich hier nicht um die den Deutschen 
geläufigen. Fristen handelt, sondern um die von den italienischen Rechtskun- 
digen geltend gemachten Bestimmungen des römischen Rechtes. Mag nun nur 
eine peremtorische Ladung, mögen mehrere erlassen sein, die Frist war jeden- 
falls eine ganz kurze. Juli 6 kommt der Kaiser nach Verona^, ist noch Juli 10 
im Veronesischen^ und zieht dann gegen Brescia; hier erst, nach Vereinigung 
des ganzen Heeres, erfolgt das Verfahren gegen Mailand. Nach der Verur- 
theilung aber wartet der Kaiser noch einige Tage, um Zeit zur Unterwerfung 
zu lassen*^; dann erst rückt er an die Adda, welche das Heer dennoch schon 
Juli 23^^ en-eicht. Nach diesen feststehenden Zeitangaben dürften kaum viel 
mehr als acht Tage für das ganze Verfahren erübrigen. 

Weniger rasch. war das Verfahren gegen Mailand 1159, zumeist wohl 
desshalb, weil der Kaiser nicht sogleich in der Lage war, einem ürtheile 
Nachdruck zu geben. Die veranlassende Missethat, die Vertreibung der Reichs- 
boten, geschah Anfang Januar; April 16 zu Bologna erfolgte die Bivnnsentenz, 
licet eos non requisierit, wie die Mailänder Annalen sagen. *^ Andere Quellen 
wissen aber auch hier von Ladungen. Nach Vincenz von Prag werden die 
Mailänder geladen, erscheinen und versprechen Genugthuung, wozu ihnen ein 
Termin in der Osteroktave gesetzt wird ^^; über das weitere Vorgehen erfahren 
wir nichts; die Verurtheilung würde danach bei Versäumung jenes Termins 
erfolgt sein. Nach Ragewin klagt der Kaiser Anfang Februar vor den Fürsten 
Mailand des Hochvcrraths an, wobei er sich wieder anscheinend für berechtigt 
hält, unmittelbar gegen die Stadt vorzugehen; es erfolgt aber ein Spruch der 
Fürsten, dass zunächst auf dem Rechtswege, dann erst mit den Waffen vor- 
zugehen sei. Itaque proponuntur edicta, iterumque MedioUmenses in ius 
per legitimas citantur inducias, Sie stellen sich dann auch zu Marengo, wo 
der Kaiser den grössten Theil des Februar verweilte, geben aber eine heraus- 



.— ] 6. Ott. Frisiog. Gesta 1. 2. c. 12. 15. 16. Ann. Mediol. Mon. Germ. 18,360. 7. Ra- 
doTicus 1. I.e. 27. 8« Ana. Mediol. Mon. Genn. 18, 365. 9. Böhmer AcU 96. 97. 
10« RadeTicus 1. 1. c. 29. 11. Vincent. Prag. Mon. Germ. 17, 669. 670, woraus sich 
der zweite Tag vor Jacobi ergibt. Damit stimmt genau Radevicus 1. 1. c 32, und im allge- 
meinen Morena, Mon. Germ. 18, 603, der wohl etwas zu lang den Aufenthalt im Bresda- 
nischeo auf fünfzehn Tage angibt. 12. Mon. Germ. 18, 367. 18, Mon. Geim. 17, 676. 



Ladungen und Fristen. 187 

fordernde Antwort; cuniquc haecet alia muüa vitio procacltatis verha pro- 
tuU^sent, in/ecto pacls negotio discedunf, alluaque Ulis dies preßgltur. 
Dann heisst es von der Verurtheilung zu Bologna: Jwm dies aderat, quae 
Mediolanensibus tertio vel qiuirtp praefixa fu^rat. Tarn imperator con- 
vocatis iudicibus et leglsperitis, qui in ea dvitate freqiientes aderant, cltari 
iiibet Mediolane^ise^, Cum atUem iieino compareret, qui ahsentiae iüoram 
causam rationabilem ederet, — severitatla aententiam excipiunt^^ Es 
scheinen demnach nicht allein die gesetzlichen Ladungen eingehalten, sondern 
auch die Fristen nicht sehr kui'z bemessen gewesen zu sein. 

Auch von der Verurtheilung des Grafen von Savoien 1186 heisst es, er 
sei für immer gebannt de pluHmls et etiam peremtoriis citationibas contu- 
muclter abaena. Es scheint doch überall Ge\iicht darauf gelegt zu werden, 
dassdie gesetzlichen Ladungen eingelialten sind; man hatte dabei wohl weniger 
den Bann, als die eigentliche Verurtheilung als Endziel des Verfahrens im 
Auge und hielt sich an die allgemeinen Bestimmungen über die Vorbedingungen 
eines Kontumazialurtheils, ohne sich freilich an längere Fristen gebunden zu 
halten, wodurch das Verfahren dennoch mehrfach ein überaus rasches werden 
konnte. 

87. — Daneben fanden wir freilich eine Autfassung hervortreten, wonach 
der Kaiser sich zu unmittelbarem Einschreiten berechtigt hielt; man scheint 
geltend gemacht zu haben, dass bei Ungehorsam gegen das Reich die Nicht- 
einhaltungdergesetzlichen Ladungen und Fristen gestattet sei. 
Und ich möchte glauben, dass das dem altern italienischen Rechte 
entspricht. Heisst es in schon besprochener Stelle, dass Ungehorsam gegen 
die Ladung des Königs mit dem Tode zu bestrafen seiS so ist freilich nicht 
ausdrücklich gesagt, dass es sich nur um einmalige Ladung handelt. Ent- 
scheidend aber erscheint mir die Angabe in einem kaiserlichen Gunstbriefe 
für die von Ferrara 1055: Secundum etiam quod le^v iubet, inplacito in- 
ducie iUis coneedantur, nial cum noa aut noater miaaua in regnum Ytali- 
cum venei*imua,'^ Es handelt sich da zweifellos nicht um einen Vorbehalt 
nur für den Einzelfall, sondern um ausdrücklichen Vorbehalt eines allgemein- 
gültigen Rechtssatzes, wonach der König und sein Bote an Einhaltung son- 
stiger gesetzlicher Fristen nicht gebunden waren. Die grösste Beschleunigung 
des Verfahrens, yne das Belegen schon des blossen Ungehorsams gegen ein 
Grebot des Königs mit den härtesten Strafen finden denn auch in den beson- 
dem Verhältnissen des italienischen Königthums ihre nächstliegende Erklärung. 
In Deutschland war Anwesenheit des Königs im Lande die Regel, die Länge 
der Fristen demnach weniger hemmend. In Italien war Anwesenheit die Aus- 
nahme. Kam der König in das Land, so nmsste das, was er durchfuhren 
wollte, rasch durchgefiihrt werden, sollte es überhaupt zur Durchführung ge- 
langen ; nur jetzt hatte der König die Mittel zur Hand, den verweigerten Ge- 
horsam zu erzwingen; er musste auf unverweiltem Gehorsam gegen jedes Gebot 



14. iUdeyic. 1. 2. c. 23. 24. 25. 30. 

W. — 1. Vgl. § 80 n. 4. 2. Antiq. It. 5, 753. 



188 BeständigerReichsbann. 

bestehen, gegen den Ungehorsamen sogleich mit den strengsten Strafen vor- 
gehen können; sollte er dabei an die Einhaltung wiederholter Ladungen, län- 
gerer Fristen gebunden sein, so würde das ganze Verfahren seinen Zweck in 
den meisten Fällen verfehlt haben. Und dasselbe traf natürlich auch zu bei 
den Boten, welche der König von Zeit zu Zeit in das Land schickte, um die 
Zustände desselben zu ordnen. 

88. — Wenn in der frühern staufischen Zeit ein solches Vorrecht des 
Königs nicht bestinunter betont wird, sich ein Streben nach Einhaltung der 
gesetzlichen Formen zeigt, so wird der gerade unter K. Friedrich 1 sich sehr 
bestimmt geltend machende Einfluss der gelehrten Jmisten, für welche zu- 
nächst die Bestunmmigen des römischen Rechts die massgebenden waren, ent- 
scheidend gewesen sein; doch mag auch das alte Herkommen wenigstens auf 
die Nichteinhaltung längerer Fristen noch immer eingewirkt haben. In spä- 
terer Staufischer Zeit hat man sich aber offenbar, me beim lös- 
baren, auch beim beständigen Banne an die gesetzlichen Ladungen nicht 
gebunden gehalten. Der alte Brauch mag da nachgewirkt haben. Es wb*d 
aber weiter zu beachten sein, dass sich nun auch in den Städten ein selir 
summarisches Bann verfahren ausgebildet hatte, bei dem wiederholte Ladungen 
und Fristen ganz ausgeschlossen waren * ; und gingen, wie wir sehen werden, 
die Beisitzer in den Reichsgerichten aus dem Kreise der städtischen Rechts- 
gelehrten hervor, so ist es sehr erklärlich, wenn man nun auch beim Reichs- 
bannverfahren dem städtischen sich näher anschloss. 

Schon bei der Verurtheilung der Markgi'afen von Incisa zu Bologna 1191 
Februar 11^ scheint der Ungehorsam unmittelbar ohne Wiederholung der 
Ladung mit beständigem Bann bestraft zu sein; als Grund wu'd angegeben, 
dass sie Strassenräuber seien, nee se venerunt defeiidere in curla nostraj 
qmmi eos 7narchio B, aecusaret de proditionis crimine; eine etwaige mehr- 
fache Ladung würde gewiss betont sein; auch war der König erst einen Monat 
im Lande, für ein längeres Verfahren gegen die entfernt wohnenden Beklagten 
wäre kein Raum. 

Der König sagt 1220, dass sein Legat unter Drohung einer Bannstrafe 
die Grafen von Casaloldi zur Herausgabe von Gonzaga aufforderte, diese aber 
sein Gebot ad non tnodleatn iniu/riam reg-le malestatis verachteten, propter 
quod sinn alla dtatione in nietuin aliormn preter penam predictam aniiiy- 
adverteiidum erat in eos; aus Gnade habe er sie nochmals aufgefordert und . 
da sie auch jetzt nicht gefolgt, verhänge er den beständigen Reichsbann gegen 
sie. Dieser ist docli zweifellos unter der Animadversio zu verstehen, zu der 
der König sich auf den blossen Ungehorsam hin ohne alle weitere Ladung 
berechtigt gehalten hätte. 

Beim Vorgehen gegen die lombardischen Städte 1226 ist allerdings von 
mehreren vergeblichen Versuchen die Rede, sie von ihrer. Widersetzlichkeit 
abzubringen. Aber bei dem dann eingeleiteten Strafverfahren heisst es so- 
gleich, sie seien ^om Kaiser geladen, peretnptorlum temvinum indicentee 



. ~ 1. Vgl. § 53. 2. Vgl. Toeche Hemrich VI. 646. 



Ladungen und Fristen. 189 

eisdem, sich vor ilun za rechtfertigen. Da sie sich nicht stellten, erklärten 
Fürsten und Hofrichter, dass es dem Kaiser unmittelbar zustehe, pi^oeedere 
contra eos tanqnam contra reos criniinis lese niaiestatis in rebus et 'per- 
sonis. Nur aus Gnade lässt der Kaiser noch einen Vermittlungsversuch zu 
und nimmt die vermittelten Bedingungen an; erst als die Lombarden die Er- 
füllung derselben verweigern, spricht er unmittelbar den beständigen Bann. 

Am auffallendsten in dieser Richtung ist das Vorgehen gegen den Mark- 
grafen von Este 1239. Bis Juni 10 ist dieser in der Begleitung des Kaisers; 
gewarnt, bringt er sich an diesem Tage in Sicherheit; der Kaiser fordert ihn 
dann durch Peter von Vinea zur Rückkehr auf, was er ven^eigert. ^ Schon 
Juni 13 wird dann gegen ihn und seine Genossen als citatl coram elnsdem 
(inyperatoris) presentia comparere contttmmuter rccusantes beständiger 
Reichsbann verhängt, also wohl zweifellos sogleich auf eine einzige Aufforde- 
rung zum Gehorsam. 

89. — In den Sentenzen K. Heinrichs VII, bei welchen über- 
haupt der Bann weniger in den Vordergrund tritt, nicht der Ungehorsam selbst 
als Hochverrath bestraft, sondern der Ungehorsame wegen bestimmter hoch- 
verrätherischer Handlungen verurtheilt wird, mJichen sich wieder die Bestim- 
mungen des römisch-kanonischen Prozesses bestinunter jjeltend. Doch ergibt 
sich auch hier vielfach ein Streben nach möglicihster Beschleunigung und Ver- 
einfachung des Verfahrens, wie solche überhaupt vom Könige für Hochver- 
rathsprozesse gesetzlich vorgeschrieben wurde. ^ Nur bei dem Verfahren gegen 
Lucca und Genossen geht der perem torischen eine erste Ladung vorher; nach 
Ablauf des Termins heisst es dann : i terato eosdem cltari fechnus, certis et 
legitimis eis tenninis pro secinulo, tertio et per eint orlo assignatis. Sollte 
die erste Ladung nur ausnahmsweise sogleich die peremtorische einschliessen^, 
so wird das denn auch bei der Ladung K. Roberts 1312 ausdrücklich gerecht- 
fertigt; er wird geladen usque ad tres menses pro.Time ventaros, quem tei*- 
tmnum eidetn pro prhwj secundo et te^^tio perhempto^ne assignarnns cor, 
plurihus iustis et rationahilibus eausiSy et precipue propter viarum dis- 
criiihinaj quia ad eum seeurus non potest Juiheri aecessus,^ Aber auch bei 
der ersten Ladung der Florentiner heisst es: veniant responsuri eorain 
dictis iudicibus de iure infra qumdecim dies p^^oiciuios veiituros, quem 
term/inum primo, secundo et te^^tio et ultimo et peremptorio dicti iudices 
adsigtiant eisd&tn, alioquin adiecto termino in antea dicti iudices — pro- 
cedent contra eos iustitia mediantc die predicta. Doch wurden sie nach 
Ablauf der Frist nochmals geladen auf einen Termin, bei dessen Nichtbenutzung 
sie als überwiesen verurtheilt werden sollten, so dass ihnen ein weiterer Ter- 
min nur noch zu dem Zwecke bezeichnet wurde, einen Sindicus zur Anhörung 
der Sentenz zu schicken, wie das auch in andern Fällen erwähnt wird. 

In spätem Sentenzen, und zwar nur in solchen, welche na<;h der Kaiser- 



3, Vgl. Rolandini Chr. Mon. Germ. 19, 74. 

89. — 1. Mon. Germ. 4, 544. 2. Vgl. Tancred P. 2. t. 3. § 1. 3, Acta Henr. VII. 
2, 187. 



19Ö BeKtHndigerReicbsbann. 

krönung gesprochen sind, spricht sich dann aber die Anschaunng aus, dass es 
einer Ladung zur Verantwortung bei notorischen Missethaten wenigstens im 
Gerichte des Kaisers nicht bedürfe; freilich mit Beziehung auf den römischen 
Satz, dass der Kaiser nicht an die Gesetze gebunden sei, wodurch sich jede 
Regellosigkeit rechtfertigen Hess. Bei dem Vorgehen gegen Pistoja und andere 
Städte, dann genau entsprechend beim letzten Verfahren gegen K. Robert 
erfolgte allerdings eine Ladung, welche sogleich mehrere Termine benannte, 
nach deren Ablauf und fruchtlosem Warten über den Termin hinaus die Ver- 
urtheilung wirklich erfolgt. Aber ein Recht auf diese Ladung gesteht der Kaiser 
nicht zu; nur aus Gnade habe er den Robert zur Verantwortung geladen, ob- 
wohl seine aufgezählten Verbrechen so notorisch seien, quod nvlla possent 
tergiveraatione celari et nos, qid legibus subiecti non sumusy contra dictum 
JRobertum propter premissa ipso inreqvisito potuissemus procedere. Und 
gegen die Paduaner wird dann wirklich so vorgegangen; ohne Ladung werden 
über die ihnen zur Last gelegten hochverrätherischen Handlungen Zeugen ver- 
nommen und erklärt, dass sie auf Grundlage dieser Inquisition als notorische 
Hochverräther zu verurtheilen seien ; sie werden dann zwar geladen, aber nicht 
um sich zu verantworten, sondern nur zu dem Zwecke, nt certo termino tarn 
elapso coram nobis 2ibicunque essenitis et nostra curia resideret ad hanc 
vostram diffinitivam sententiam audiendam compwrere ctirarent. 

90. — Die Verhängung auch des beständigen Reichsbannes nach nur 
einmaliger Ladung, im letzterwähnten Falle sogar ohne Ladung, mildert sich 
nun freilich dadurch, dass auch hier vielfach von der Verhängung noch die 
Fälligkeit desBann es zu unterscheiden ist, die Verurtheilung zwar so- 
gleich ausgesprochen, aber bei derselben noch eine Frist zur Rückkehr zum 
Gehorsam gestattet wird, nach deren Ablauf dann freilich das ürtheil unmit- 
telbar wirksam wird. 

Aus der frühem staufischen Zeit sind mir dafür allerdings Bei- 
spiele nicht bekannt; freilich fehlen uns da auch, abgesehen von der Vemr^ 
theilung des Gregenpabstes 1133, wo von einer Bannfrist nicht die Rede ist, 
Beurkundungen über Verhängung des Bannes ; die urkundlichen Zeugnisse be- 
treffen Verurtheilungen solcher, welche schon im Banne verharrten. Doch 
dürfte eine Bannfrist überhaupt kaum üblich gewesen sein. Denn es müsste 
auffallen, dass dieselbe in den oft ziemlich genauen Angaben der Geschicht- 
schreiber gleichfalls nicht erwähnt wird. Dann legte dcis damalige Verfahren 
sie weniger nahe. Einmal scheinen doch durchweg wiederholte Ladungen vor- 
hergegangen zu sein, ehe man zur Verurtheilung schritt War dann aber diese 
Verurtheilung auch eine endgültige, so scheint sie in der Regel nur eine allge- 
mein gehaltene gewesen zu sein, die erst durch nachfolgende Einzelurtheile 
bestimmteren Inhalt gewann^; bis solche erfolgten und ausgeführt wurden, 
hatte die kaiserliche Gnade noch freieren Spielraum ; es wird daher auch aus- 
drücklich angegeben, dass der Kaiser 1158 nach der Verurtheilung Mailands 
noch einige Tage wartete, ob jetzt etwa Unterwerfung erfolge.^ Dagegen war 

91. - 1. Vgl. $ 84. 2. Vgl. S 86 n. 10: auch § 85 n 4. 



Fälligkeit und ßannfrist. 191 

es später üblich, mit der Verhängung des beständigen Bannes sogleich in die 
einzelnen Strafen des Hochverraths zu verurtheilen ; und wie das dem Vor- 
gehen der städtischen Gerichte sich näher anschliesst, so dürfte auch der 
Brauch der Bestimmung einer Bannfrist dem städtischen Verfahren entnom- 
men sein.^ 

Vereinzelt finden sich allerdings auch in spätererZeit Fälle, wo eine 
Bannfrist fehlt; aber dann sind es auch eben solche, bei welchen der Unge- 
horsam bereits als hartnäckiger sich einwiesen hat, eine weitere Rücksicht- 
nahme nicht mehr geboten scheint. So bei Bannung der Lombarden 1226, 
welchen schon vorher ein aussergewöhnlicher Aufschub bewilligt war und 
welche ihr Versprechen, sich zu stellen, gebrochen hatten. Bestimmter noch 
tritt das hervor durch den Gegensatz gegen die andern Sentenzen K. Hein- 
richs VII bei der Verurtheilung genannter Cremoneser und der della Torre 
1311, wo der Grund zweifellos der ist, dass dieselben schon früher vom Vikar 
des Königs gebannt waren. 

In der Regel scheint später noch eine Bann fr ist gegeben zu sein. Die 
Grafen von Casaloldi werden 1220 für immer gebannt, wenn sie die Burg 
Gonzaga usque ad diein dominicmn proxhiw venturmn — non resifjna- 
verint; die Kürze der Frist von nur vier Tagen wird auch hier damit zusam- 
menhängen, dass sie bereits vom Legaten gebannt waren. Doch waren auch 
sonst die Fristen ziemlich kurze ; der Markgraf von Este und seine Genossen 
werden 1239 nach einmaliger Aufforderung zum Gehorsam für immer gebannt: 
ni»i hhic ad octo dies j^roximos veniant preceptls hnperialibus et suoruin 
nimtlorian obedire parati, vbicwnqu^ imperlalis maiestas vel eins niintii 
aderimt in fota Marchia^ vel efmm Lombardia, Aehnliche Bestimmungen 
finden sich in den Sentenzen K. Heinnchs VII. Für Florenz wird eine Frist 
von zwanzig, fiir Pistqja von vierzehn Tagen bestimmt. Für das Ausmass war 
sichtlich die grössere oder geringere Entfernung der Gebannten vom Hoflager 
massgebend; zu I*isa wird 1312 der Stadt Lueca eine Frist von zehn, Siena 
von fünfzehn, Parma und Reggio von zwanzig Tagen gestellt. Diese Fristen 
galten für die die Stadtgemeinde als solche treffenden Strafen; den einzelnen 
Bürgern derselben war die längere Frist von einem Monate, bei der Verur- 
theilung Padua's von zwei Monat(»n gestellt, während der sie durch Rückkehr 
zum Gehorsam sich den Strafen entziehen konnten. 

91. — Der letzterwähnte Unterschied legt die Frage nahe, wer beim 
Banne Subjekt der Verurtheilung sei; es ergeben sich hier Unter- 
schiede, welche insbesondere auch für die Wirkungen des beständigen Bannes 
sehr massgebend sind. 

Bei der Bannung namentlich aufgeführter physischer Per- 
sonen besteht darüber kein Zweifel. Und die schwersten Wirkungen des 



8. Im deutschen Verfahren, wo bei den langen gesetzlichen FVisten ein Bedürfniss kaum 
▼orlag, ist mir eine Bannfrist nur aufgefallen in der Bestimmung des Deutschsp. 100 und 
Schwab. Landr. 109, dass der nicht wegen Todtschlag Geachtete noch yierz.ehn Tage Friede 
für Person und Gut haben soll. 4« So wird statt mouarchia 7.\x bessern seia. 



I 



192 Beständiger Reichsbann. 

Bannes setzen namentliche Bannung aosdrüeklich voraus, wie das auch im 
deutschen Verfahren betont wird; nach sächsischem Landrecht hat nur der 
namentlich Geächtete seinen Leib verwirkt. * 

Häufig finden wir nun aber auch Bannung moralischer Personen. 
Die kirchliche Excommunikation sollte solche überhaupt nicht treffen, sondern 
nur die einzelnen schuldigen Mitglieder, während freilich in dem Interdikt zu- 
gleich eine Zwangsmassregel gegen die Gesammtheit gegeben war. Beim 
Reichsbanne macht sich ein solcher Unterschied nicht geltend; Subjekt der 
Verurtheilung sind einmal alle einzelnen Mitglieder, dann aber auch 
die Gemeinde als solche, sowohl beim lösbaren, als beim beständigen 
Reichsbanne. Wird das nicht bestimmter hervorgehoben, so ist allerdings 
häufig zunächst nur von den Mitgliedern die Rede; gebannt werden die Me- 
diolanenses oder Imolenses^, was selbstverständlich nicht ausschliesst, dass die 
Wirkungen des Bannes auch die Gemeinschaft als solche treffen können, etwa 
das Gut der Gremeinde ebenso friedlos ist, wie das der Einzelnen. Aber nicht 
selten wird ausdrücklich gesagt, dass auch die Gemeinde als solche im Banne 
ist. So 1159: Creina et oimies Cremenses suh nosfro sunt hanno poslti^; 
von Pisa 1 1 72 : cimtatem ipsorum et hurgum, atque personas et peceuniam 
in bannum d. imperatoris — rmsimus^ ; bei Bannung der lombardischen 
Städte 1226 befiehlt der Kaiser: quufenus omnes civitated predictas et cives 
et habitatorea earum tanquam nostros et Romani imperii hannitos et 
hostes habeatis^ 1229 heisst es: exbannivit publice homines et comune 
Montis Politiani.^ 

Beim lösbaren Banne föllt darauf wenig Gewicht; die Entziehung des 
Rechtsschutzes für Person und Gut trifft jedes Mitglied der gebannten Ge- 
meinde; die Strafen aber, in welche verurtheilt wird, die Bannbasse und die 
etwaige Entziehung der Privilegien, trifft zunächst die Gemeinde als solche; 
die Wirkungen des Bannes sind da nicht wesentlich verschieden, mag es sich 
um eine ganze Gemeinde, oder um eine einzelne Person handeln. Anders ist 
das beim beständigen Banne, insofern damit eine Verurtheilung in die Strafen 
des ITochverraths verbunden ist. Abgesehen davon, dass der Natur der Sache 
nach die Art der Bestrafung einer Gemeinde vielfach eine andere sein muss, 
als der einzelnen Person, erhebt sich insbesondere die Frage, ob nan auch 
jedes Mitglied der verurtheilten Gemeinde als wegen Hochverraths verur- 
theilt gilt. 

In den altem Urkunden wird da ein Unterschied nicht bestimmter betont 
Der Bann trifft die Gemeinde und ihre einzelnen Mitglieder; und auch diese 
werden wohl geradezu als Hochverräther bezeichnet; so 1226 bei Bannung 
der lombardischen Städte: omnes cives et habitatores — in banno in^erii 
posuimiis et nostros et imperii hanitos et hostes denitnciatnmns et tanqwnm 
reos criminis lese maiestatis tarn nniversos quam singulos privavimvs 



91. — 1. Sachs. Undr. T m § 3. Richtsteig r^ndr. 35 § 4. 2. Vgl. S 73 ■. 2; 
§ 70 n. 9. 8. Bnhmer Acta 100. 4. Moo. Germ. 18, 93. g. BShmer Acte 257. 
G. HuiUard 3, 199. 



Subjekt der Verurtheilung. 193 

omni iurisdictione usw. Aber wir werden finden, dass wenigstens die schwer- 
sten Strafen des Uochverrathes nie ausdrücklich gegen alle einzelnen Mit- 
glieder ausgesprochen werden. 

In den Sentenzen K. Heinrichs VII zeigt sich da eine scharfe Unterschei- 
dung. Wegen Hochverraths verurtheilt werden einmal die Gremeinden selbst, 
dann aber die oft in sehr grosser AnzahF imUrtheile namentlich aufgeführten 
Mitglieder der Gemeinden ; der König erklärt, predicta covmmmia et perso- 
nas predictaa et quelihet et quanüihet eorum et earum felloniani, prodi- 
tionem et lese inaiestatis crimen — incurrlsse; die dann aufgeführten 
schweren Strafen werden denn auch nur ausgesprochen entweder für die Ge- 
meinden als solche, oder für die genannten Personen, oder, wo das die Natur 
der Strafe zulässt, für beide; nicht aber für alle einzelnen Mitglieder der G«- 
memde. Doch werden auch diese in die Verurtheilung einbezogen, nicht weil 
sie selbst hochverrätherische Handlungen begangen, sondern weil sie den Hoch- 
verrath der Gt^meinde und der namenthch gebannten Gemeindemitglieder zu- 
liessen. Es heisst: Itetn qma dictarum civitatum communia indicte rebeU 
Uonis et tarn detestabillum acelerum obstinatione publica tanto tempore 
nuJlatenii8 perdurassent sine ipsorum civium et incolariim patientia vel 
asaensu^ et ut pene inetu coacti se et dicta earum communia a predictis 
nefandia erroribus retrahant et ctd debitam reverentiam nostram et Ro- 
mani imperii reducantwr, univeraoa et singahs dictarum civita>tnm eanim^ 
que districtuum cives et ineolas^ tamqtmm nostros et Romcuni imperii 
(proditores etj rebelles de toto Ronyano imperlo eoobannimus.^ Es werden 
dann die einzelnen gegen sie verhängten Strafen näher angegeben; dabei aber 
haadelt es sich, wie das ausdrücklich angedeutet ist, weniger um endgültige 
Bestrafung, als um Massregeln zur Erzwingung des Gehorsams; es sind vor- 
wiegend die Entziehung des Rechtsschutzes und damit zusammenhängende 
Nachtheile, welche ihnen gedroht werden, damit sie dahin wken, dass die 
Gemeinde sich während der Bannfrist fügt oder damit sie wenigstens sich 
selbst während der den einzelnen Mitgliedern gewährten längeren Bannfnst 
unterwerfen. 

Diesen Unterschied zwischen dem nm* als Mitghed einer Gemeinde und 
dem namentlich Grebannten fanden wir schon beim städtischen Bann wohl be- 
achtet^; und wird er beim Reichsbann früher nicht bestimmter betont, so 
scheint doch bezüglich der Wirkungen des beständigen Bannes sich manches 
nur zu erklären, wenn wir ihn auch für frühere Zeiten beachten. 

92. — Die Wirkungen des beständigen Reichsbannes sind 
zu fassen theils als Strafen des Hochverrathes, welche insofern dem Bannver- 
fahren nicht eigenthümlich sind, als sie den Hochverräther, dessen man habhaft 
war» auch ohne vorhergehenden Bann getroffen haben würden. Theils sind es 
Strafen, welche dem Banne als Kontumazialurtheil eigenthümlich, dazu be- 



7. Vgl. Mon. Gem. 4, 540. Acta Henr. VII. 2, 207. 8. Mon. Germ. 4, 527 mit einigen 
nach der fast gleichlautenden Stelle Acta Henr. VIT. 2, 206 gebesserten Rormpiionen. 
9. Vgl S 58 n. 6; S 59 n. 19. 

Ficker Forschungen. 1 3 



194 Be.stSndigerReichRbann. 

stimmt sind, jene Strafen des Ilochverrathes, insofern und so lange sie nicht 

ausführbar sind, zu ersetzen. In der frühern Zeit tritt das deutlicher da- 
durch hervor, dass der Bann ohne nochmalige Bannsentenz erst später durch 
Hinzukommen einer Verurtheilung wegen Hochverraths zum beständigen wird, 
oder dass gegen den ungehorsamen Hochverräther zunächst nur die eigent- 
lichen Bannstrafen verhängt werden, in die einzelnen Strafen des Hochver- 
rathes selbst erst dann venirtheilt wird, wenn dieselben zur Ausführung kommen 
sollen** In späterer staufischer Zeit tritt eine solche Scheidung äasser- 
lich weniger hervor; der Gesichtspunkt, dass man des Hochverräthers nicht 
habhaft ist und wahrscheinlich nicht habhaft sein wird, tritt in den Vorder- 
grund; die sogleich ausdrücklich verhängten Strafen, welche ursprünglich 
Strafen des Hochverrathes sind, erscheinen zunächst gleichfalls als Wirkungen 
des Bannes ; aber es sind das auch durchweg nur diejenigen, welche auch gegen 
einen Hoctiverräther, dessen man nicht habhaft war, ganz oder theilweise aus- 
führbar waren; wurde man seiner habhaft, so konnte dann immer noch eine 
Verurtheilung auch in andere Strafen auf Grundlage eines neuen Verfahrens 
erfolgen. In den Sentenzen K. Heinrichs VII handelt es sich dagegen 
in erster Reihe um die Verurtheilung wegen Hochverrath; der Ungehorsam gilt 
wegen seines Ungehorsams und auf Grundlage der eingeleiteten Untersuchung 
für überwiesen; er wird unmittelbar in alle Strafen verurtheilt, welche den 
Hochverräther, dessen man gewaltig war, treffen würden ; bis diese ausführbar 
sind, wird er zugleich den eigentlichen Bannstrafen unterworfen. 

93. — Die Strafen des Hochverraths sind schon nach altlongo* 
bardischem Recht Hinrichtung und Konfiskation der Güter. Das wurde auch 
später als massgebend betrachtet. Bei der Verurtheilung der Otbertiner 1014 
beruft sich K. Heinrich ausdrücklich darauf: consilio ergo cum amicis dri 
hnhito scrutata et inventa est lex Longobardorum, quae ita hihet: Siqins 
contra animivm reffis cogltaverit aut cormliatus faerit^ aniniae atiae in^ 
ciirrat periculum et res iUhis inf^fcentur, wie er in einer andern Urkunde 
sagt, dass die Güter von Hochverräthem lege Italica oder lege Longohar" 
dorinn in seine Gewalt gekommen seien. * Dieselbe Strafe finden wir, wenn 
K. Konrad um 1035 schreibt, er habe gehört, wie die von Cremona ausser 
andern Gewaltthaten cor um civitatem veterem a fundamentis ohrtdssent ei 
aüam maiorem contra nostri honoris statitm edifcassent, ut nobis resi- 
sterent, cum non solnm diinne^ sed etiam m/itndane leges ita conittrantes 
et coiisjnrantes dampnent, qiiaUmes non tantum exterioriht-s bonis, sed 
etiam ipsa tnta eos privari iubeant,^ Dass der Kaiser 1054 dem contemp- 
tor suae praesentiae die Hinrichtung androht, mit der die Gütereinziehung 
wohl regelmässig verbunden war, wurde bereits erwähnt.^ 

94. — Dieselben Strafen finden wird denn auch später in Verbindung 
mit dem beständigen Reichsbanne. Was die Verurtheilung zum Tode 



02. — 1. Vgl. S 88. 84. 

93. — 1. Mon. patr. Ch. K 405. 407. 408. 2. Ughelli 4, 5^)5? g«b«»8m nieh 
Abschr. Cereda*s. S. Vgl. S 80 n. 4. 



Strafen de« Höchverrathes. Todesstrafe. 1 ft5 

betrifft» ^0 wird dieselbe allerdings in den uns erhaltenen Bannsentenzen der 
staufischen Zeit nie ausdrücklich ausgesprochen; es sei denn, man wollte 
bei der Verurtheilung der Cremenser 1159 die Worte: Nos enim et persona^ 
eorum et bona puhlicmnmus^ darauf beziehen, bei welchen es sich doch wohl 
zunächst nur um die straflose Verletzung der Person handelt. Das schliesst 
aber nicht ans, dass der gebannte Hochverräther, wenn man seiner gewaltig 
wurde, dennoch sein Leben verwirkt hatte. Wo es sich um die Bannung ganzer 
Cremeinden handelte, sollte wohl überhaupt nicht schon von vornherein jedes 
einzelne Mitglied sein Leben verwirkt haben. Aber auch da finden wir die 
Todesstrafe nicht erwähnt, wo es sich um die Bannung einzelner Personen 
handelt, wie 1220 der Grafen von Casaloldi, 1239 des Markgrafen von Este 
und seiner Genossen. Der Grund wird aber wohl nur darin zu suchen sein, 
dass man solche ürtheile nicht aussprach, ehe die Möglichkeit der Aasführung 
vorhanden war. Denn wir finden andererseits die bestimmtesten Zeugnisse, 
dass man wenigstens dann, wenn nach der Bannung noch dem Reiche bewaff- 
neter Widerstand geleistet war, das Leben sogar aller einzelner Mitglieder der 
gebannten Stadt als verwirkt betrachtete, da nun auch die Einzelnen wegen 
ihrer Theilnahme am Widerstände sich persönlich des Hochverraths schuldig 
gemacht hatten. Wir erwähnten bereits, dass 1159 zwei gefangene Cremenser 
auf Verlangen des Kaisers zum Tode verurtheilt wurden, tum quia in hanno 
positi aunty tum quia contra mm pupnmitea periuri fu^mit effecti,^ 
Nach der Uebergabe der Stadt hatten alle Personen das Leben verwirkt; der 
Kaiser schreibt, er habe die Stadt zerstört, ita tarnen, quod habitatoribvs 
suis xntam tantum suppliciter a nobis postttlantibus in propria persona 
pepercimus und vitam concessimus.'^ Darauf ist gewiss zu beziehen, wenn 
die dem Kaiser sich Ergebenden blosse Schwerter tragen, me oft erwähnt 
wird. Die Mailänder nahen sich 1162 dem Kaiser 7iudos gladios in cennd^ 
bus suis de/erentes et maiestatis- nostrae reos sc esse jn^ofitentes^ ; sie haben 
nach der Strenge des Gesetzes den Tod verdient; der Kaiser hält ihn^n vor: 
si institiae iudiciis esset affendum, omnes eos vita debere priva/ri; — iUi 
vero hoc verum esse ex legibus affirmahant.^ Für die spätere staufische 
Zeit ergibt sich dieselbe Auffassung aus den leider unvollständigen Formeln 
fttr die Unterwerfung einer gebannten Stadt im Oculus pastoralis; das Gesuch 
um Gnade wird abgewiesen, den Ehiwohnern im Auftrage des Kaisers geant- 
wortet, sie seien offenkundig in crimine laesae maiestatis betroffen: tmde^ 
sicut scire debetis, estis morte digni et bona cuiusque sunt pubUcanda fisco ; 
sie sollen sich bedingungslos stellen, um nach dem Gesetze gerichtet zu werden. ^ 
Und wird 1239 bei Bannung des Markgrafen von Este gegen diesen eine per- 
sonliche Strafe nicht ausdmcklich verhängt, so wird doch demjenigen, welcher 
ihn unterstützt, gedroht: pei*petun imperii ha-nno subia-ceat, einsquebonis — 



04. — !• Vgl. § 84 n. 4. Die h&ufig erwähnte Hinrichtung der im Kampfe gefan- 
genen Einwohner gebannter Städte wird auch wohl in andern FäUen auf ein solches Urtheil 
hin erfolgt sein, ebenso das Abhauen der Hand, welches, auch sonst in Italien durchaoA 
gebräuchlich, als Milderung der Todesstrafe zu fassen sein wtlrde. 2« Mon. Germ. 4, 120. 
8, Mon. Germ. 4, 132. 4. Ep. Burchardi. Script. It 6, 918. 5. Antiq. It 4, 114. 

13* 



196 BfistHndigerReichsbann. 

publicaüsj tanquam proditor corone personaUtei^ puniatury also doch wohl 
mit dem Tode; bei der blossen Drohung entfiel der Grund, welcher bei den 
ürtheilen davon abgehalten zu haben scheint, Strafen auszusprechen, welche 
noch nicht ausführbar waren. Danach würde sich für die staufische Zeit er- 
geben, dass der bestandig Gebannte zwar nicht zum Tode verurtheilt ist, wohl 
aber, wenn er in die Gewalt des Kaisers kommt, ein Todesurtheil zu erwarten 
hat, wenn er nicht begnadigt wird. 

Bei den Sentenzen K. Heinrichs VII erfolgt dagegen, deren ab- 
weichender Auffassung gemäss, sogleich eine ausdrückliche Verurtheilung der 
Gebannten zum Tode. So bei der Bannung vieler genannter Cremoneser: Et 
si contingat eos vel ciliqiAem seu allq^ios ipsorum — capi vel venire in 
fortiam vel virtuteni nostrwm seu officialiimh nostrorum, e^munc eos nU 
timo suppUeio condempnamns. In den meisten Fällen ist sogar schon die 
Art der Hinrichtung bestimmt. Bei der Verurtheilung K. Roberts heisst es: 
Hta per capitis mutilationem privandum in Ms sc7*iptis sententiaUter con- 
de7nnamiis; bei der Padua's: ipsos homines infrascriptos et quetnlibet 
eorundenfh, ut pote maiestatis critnine madefactos, capitaU pena plectendoSy 
ut si quo tempore ipsi vel aliqui eac eis in nostram et Romani imperii 
fortiam pervenerinty furcu suspendantitr, ita quod ibidem penitus mo- 
riantur, in hiis scriptis sententiaUter condempnamus ; ebenso wird bei den 
Sentenzen gegen Lucca und Pistoja auf Tod am Galgen erkannt 

Ueberall aber bezieht sich das nur auf die namentlich Verurtheilten, deren 
freilich oft eine sehr grosse Zahl war; die übrigen einzelnen Mitglieder der 
gebannten Gemeinden trifft das nicht, wie denn auch in der Sentenz gegen 
Florenz, in welcher nur die Gememde verurtheilt wird, nicht auch einzelne 
G<2nannte, von Todesstrafe nicht die Rede ist. Das schliesst aber auch jetzt 
nicht aus, dass nach längerem bewaffneten Widerstände einer Stadt das Leben 
aller Bewohner als verwirkt betrachtet wurde; so bei der Uebergabe von 
Brescia 1311, wo eine Bannung nicht vorhergegangen zu sein scheint; der 
König entscheidet, quod dicti Briodenses cives et districtiudes eiusdem 
propter predicta iam commissa faxinora non inoriantur, sed de henigm- 
täte regia intam retineant sine carcerihus et mutilatione membrorum, ^ 

95. — Als mildernder Ersatz der Todesstrafe, welche man nicht gegen 
alle Mitglieder einer hochverrätherischen Gemeinde von vornherein verhängen 
mochte, dürfte die vereinzelt erwähnte Verurtheilung zur Knechtschaft 
zu betrachten sein. Von der Bannung der Mailänder 1159 heisst es: hostes 
pronunciantur, res eorum direptioni^ pe^^onae servituti adiudicantttry 
wobei zugleich bemerkt wird, dass damals im Hofgerichte erörtert sei, welche 
Strafen über Hochverräther zu verhängen seien. ^ Es dürfte darin eine Schär- 
fung des gewr)hnlichen Vorgehens zu sehen sein, dadurch veranlasst, dass die 
Mailänder sich aufgelehnt hatten, nachdem sie erst kurz vorher von langem 
Banne gelöst waren. Nach der Unterweisung betrachtete man dann, wie ge- 



M.- ] 6. Böhmer Acta 444. 

L - 1. Raderic. 1. 2. c. 30; vgl. S 84 n. 6. 



Todesstrafe. Knechtschaft. Verweisung. 197 

sagt, das Leben aller Einzelnen als verwirkt^, da zu dem, wegen dessen jene 
Verurtheilung erfolgte, nun noch der lange Widerstand hinzugekommen war. 
Als ihnen dann aber das Leben geschenkt wurde, scheint man auf jenes frühere 
Urtheil zurückgegriflfen zu haben; denn die Angaben der Greschichtschreiber, 
insbesondere der Annales Mediolanenses, über die rechtliche Stellung der Mai- 
länder in den folgenden Jahren lassen sich doch wohl nur dahin erklären, dass 
sie ihre persönliche Freiheit verloren und Hörige des Reichs wurden, welche 
ihr früheres Eigen als Reichsland gegen wigemessene Dienste und Abgaben 
zu bebauen hatten. Wird bei der Unterwerfung von Tortona 1155 erwähnt, 
dass der König den Einwohnern das Leben und die Freiheit beliess^ so dürfte 
auch das darauf schliessen lassen, dass sie nach Belassung des Lebens nach 
der Strenge des Rechtes wenigstens ihre Freiheit verwirkt hatten. 

Aehnliches finde ich nur noch erwähnt in dem besonders strengen Urtheile 
K. Heinrichs VII gegen Padua. Während die namentlich gebannten Einwohner 
zum Galgen verurtheilt wurden, heisst es von den andern: quod realiter et 
pe9*8onaliter quelihet persorui ipsius communitatia llcite^ Uhere et impune 
posslt offendi et capi et capientium servl fiant. Doch handelt es sich dabei 
weniger um eine ausdrückliche Verurtheilung zur Knechtschaft, als um eine 
mir sonst nicht vorgekommene Schärfung der Entziehung des Rechtsschutzes, 
welche die Knechtung gestattet 

96. — In Deutschland erscheint die Verweisung aus dem Reiche, 
entweder fiir immer, oder auf bestimmte Zeit, sehr häafig als selbstständige 
Strafe, welche insbesondere auch gegen Hochverräther angewandt wurde, 
welchen man das Leben schenkte. ^ Ebenso fanden wir beun städtischen Banne 
in Italien die Ausschliessung aus dem Gebiete nicht bk)s als thatsächliches 
Ergebniss der Friedloslegung des ungehorsamen Gebannten, sondern auch als 
Strafe für den Missethäter, dessen man habhaft war. Dagegen wird behn 
Reichsbaune, beim lösbaren, wie beim beständigen, eine Ausweisung aus dem 
Reiche nie erwähnt ; auch da nicht, wo es sich um einzelne Personen handelt. 
Nur von Verweisung des vom Reiche Gebannten aus seiner Stadt ist wohl die 
Rede.^ In einem solchen Falle heisst es nun allerdings 1 1 62 vom Bischöfe 
von Piacenza, dass die Placentiner ihn ausweisen sollen, während dann der 
Kaiser verspricht, ihm freies Geleit bis Genua, Venedig oder Frankreich zu 
geben. ^ Dabei ist nun wohl ein Verlassen des Reichs bestimmt in Aussicht 
genommen; aber sichtlich nur als besondere Begünstigung, da er ohne ein 
solches Versprechen nach Ausweisung aus der Stadt das Reich ungefährdet 
nicht mehr hätte verlassen können. Wird die Ausweisung als selbstständige 
Strafe sonst nicht erwähnt, so ist auch der Reichsbann nicht zunächst darauf 
gerichtet, den Gebannten aus dem Reiche zu entfernen, sondern ihn in die 



2, Vgl. S 94 n. 4. 8. Ott. Frising. Gesta Fr. 1. 2. c. 20. 

96. — !• Vgl. Franklin Reichshofg. 1, 23 n. 1 ; 25 n. 2; 26 n. 2; 27 n. 2; 78 n. 1 ; 
81 n. 3. Nach Gesetz yon 1187 muss der Incendiarius, der sich aus der Acht löst, durch 
Jahr und Tag da« Reich verlassen. Mon. Genn. 4, 184. 2. Vgl. $ 75 n. 3. 8. Böhmer 
AcU 598. 



198 BetttändigerReichbbann. 

Gewalt des Reiches zu bringen, was man zu erreichen hoffen durfte, sobald er 
von der eigenen Stadt nicht mehr geschützt wurde. 

In den Sentenzen K. lleinrichs VII heisst es dann allerdings durchweg 
sowohl von namentlich Gebannten, als von den Einwohnern gebannter Städte: 
eo8 de toto Momano impeiHO eocbamümita oder auch ea^a7inimus et di/fi- 
damus. Aber es scheint, dass man dabei nicht Verweisung aus dem Reiche 
im Auge hat, sondern zunächst Friedlosigkeit für den ganzen Umfang des 
Reiches. Denn die auf die Friedlosigkeit bezüglichen Bestimmungen schliesseu 
sich immer unmittelbar an; und während es bei Florenz ohne alle örtliche Be- 
ziehung nur heisst: civea — Florentie exhanmmus^ undbeiderVerurtheilung 
von Pistoja: poteatates — tamqua/ni rehellea imperii ea^annimus et dXffir- 
damusj ut a cunctis — hnpune — offendantur^ so ist wohl nicht zu bezwei- 
feln, dass bei sonst übereinstimmender Fassung auch in den andern Stellen das 
Exbannire zunächst nur auf Friedlosigkeit im ganzen Reiche zu beziehen ist, 
welche immerhin ein Verlassen des Reichs thatsächlich zur Folge haben konnte. 
Eine Ausweisung als selbstständige Strafe des Uochverraths ist dabei wohl 
um so weniger beabsichtigt, als diese Exbannitio auch über die namentlich 
Geächteten verhängt wird, obwohl diese als Hochverräther ausdrücklich zum 
Tode venutheilt werden. 

97. — Wo es sich um die Bannuug ganzer Gemeinden handelt, ist wohl 
die Zerstörung der Stadt als die der Todesstrafe entsprechende Strafe 
zu fassen. Wird zu solcher, so weit ich sehe, in der staufischen Zeit nicht von 
vornherein ausdrücklich verurtheilt, so ist auch da der Grund wohl nur darin 
zu suchen, dass man die Strafe gegen die ungehorsame Gemeinde nicht un- 
mittelbar ausführen konnte. Dagegen fehlt es nicht an Beispielen, dass die 
Strafe ausgeführt wurde, sobald man der Stadt gewaltig wurde. Solche Zer- 
störung traf nach vorhergehendem Banne 1155 Cbieri, Asti und Tortoua, 
1160 Crema, 1162 Mailand.^ Und wir werden das nicht als eine Handlung 
willkürlicher Rache, sondern als die Ausfuhrung einer herkömmlich auf Hoch- 
verrath einer Stadt stehenden Strafe zu betrachten haben. Denn in den Sen-* 
tenzen K. Heinrichs VII wenigstens ist das bestimmt ausgesprochen. Er ver- 
urtheilt ipsam civitatem Padue, utpote inaiestatie crimine ream^ quod 
muria et fortaliciis quibuseunqu^ denudetur ac etiam totaliter defomnetury 
ita quod 8olnm wratrwm patiatur et ex omni parte ipsius civitatis uni- 
cmque eit Über aditiis et disceasus. Bestimmter noch tritt das hervor bei der 
nach der Unterwerfung Brescia*s gesprochenen Sentenz, bei welcher alle ein- 
zelnen Strafen des Hochverrathes entweder ausdrücklich nachgelassen, oder 
aber ausdrücklich verhängt werden, wo also gar keine Veranlassung gewesen 



97. — 1» Für die zuletzt von Tourtual, Forschungen zur Reichs- und Kirchenge- 
schichte 25, erörterte Streitfrage, wie weit die Zerstörung Mailands gegangen, dürfte doch 
insbesondere zu beachten sein, dass hier Porta nicht blos ein Stadtthor, sondern Torzugs- 
weise auch das demselben entsprechende Stadtviertel bezeichnet; und danach bezweifle ich 
nicht, dass, wenn thatsftchlich auch vieles nnzerstört blieb, das UrtheU doch auf Zerstörung 
der ganzen Stadt lautete, nicht blos auf die regelm&ssig als Milderang vorkommende Zer- 
Btömog der Befestigungen. 



Zersiörung der Stadt oder der Befestigungen. ] 99 

wäre, die nachgelassene Zerstörung zu erwähnen, wenn dieselbe nicht als fest-» 
stehende Strafe betrachtet wurde: Item de eadem ciettieritla indulgemusy 
qivod civitaa predickit que propter dictas enornhes offensaa aratro totaliter 
destrui ineruif, non destruatur; — et ne tanta fdcinora renmneant im-* 
punita toUditer^ dicimue et pronunciamiis^ qiiod muri muroruwqite turq^ea 
et porte civitatis predicte totaliter funditus destruantur, et quod fosse 
seu fossata, que sunt extra dictos muros^ impleantur et explanentwr; et 
predicta fiant expeiisis hominum dicte civitatis; — nee wiquam i^eßcian" 
tur sine nostra vel üoriumo^Hiin regis seu imperatoris licentia speciaii.'^ 
In beiden Fällen ist von der Bepflügung des Bodens der zerstörten Stadt die 
Rede; wenn daher spätere Greschichtschreiber von der Zerstörung Mailands 
übertreibend melden, es sei über den Boden der Pflug gezogen und Salz ge- 
streut, so ist das wenigstens in so weit nicht blosse müssige Erfindung, als sie 
eben annahmen , es habe Mailand das getroffen , was nach den Rechtsan- 
schaumigen der Zeit eine hochverratherische Stadt treffen sollte, vollständigste 
Zerstörung, wie dieselbe in dem Bilde der Bepflügbarkeit des Bodens zu selu' 
treffendem Ausdinicke gelangt. 

98. — Als regehnässige Milderung dieser Strafe haben wir die Z e r- 
störungderBefestigungenzu betrachten, wie sie in dem Spruche gegen 
Brescia ausgesprochen wurde. Bei der Bannung von Pistoja und anderen 
tußzischen Städten 1313 wird die Strafe von vornherein nur in dieser gerin- 
geren Ausdehnung verhängt; der Kaiser urtheilt: quod muri, mwroruin twrres 
et porte civitatum predictarum — sumptibits et expensis liominuin civita- 
tum et castroruin predictorum totaliter diruuntur etfunditiis destruantur; 
eisdeni sumptihus et expensis omnia fossata et valla in atnbitu ipsaruni 
civitatum et castrorum fa^ta ea)planentur et devastentur^ et dictorum 
murorum et vallorum et fossatorum solum aratrum patiatur; ei nunquam 
muri, fossata et vaUa predicta reßciantur ahsque cesa/i^ee celsitudinis 
licentia speciali. Und auch dabei handelt es sich um einen althergebrachten 
Brauch; bei der Begnadigung gebannter Städte, welche nach der Strenge des 
Rechts völlige Zerstörung verdient hätten, bestand Friedrich I doch auf Zer- 
störung der Befestigungen. So heisst es urkundlich bei der Unterwerfung Pia- 
cenza's 1162: Piacentini planabunt fossatum in circuitu civitatis et cfe- 
struent mar um civitatis et suburhii in circuitu; de tunnhus destruendis 
Twn sunt districti — , sed irnpet^ator habet potestatem de eis faciendi, quic- 
quid ei placuerit * ; bei der gleichzeitigen Unterwerfung von Brescia trifft die 
Zerstörung auch die Thürme, während es sich bei Bologna wieder nur um 
Mauern und Gräben handelt.^ 

Es liegt bei dieser Strafe die Auffassung nahe, dass, wie die Existenz 
des einzelnen Hochverräthers durch Hinrichtung zu vernichten ist, so die der 
Stadt durch ihre Zerstörung oder durch Zerstörung wenigstens der Bauten, 



2. Bfthmer Acta 444. 

96. — 1« Boselli 1, 313; auch Böhmer Acta 597. 2. Ac. Morena. Mon. G«nn. 
18, 638. 639. 



200 Beständiger Reichsbann. 

wodurcli ihr Charakter als »Stadt am wesentlichsten bedingt ist; was dann zu- 
gleich dem Zwecke diente, sie der Mittel zu abermaliger Widersetzlichkeit zu 
berauben. Doch bietet §ich auch noch ein anderer Anknüpfungspunkt in der 
!Zerst(')rung des Hauses des Grebannten, wie wir sie beim städtischen Banne 
fanden ^ eine Massregel, welche wohl nur als altherkömmliche Rechtssitte bei- 
behalten wurd?, da von der Abschreckung, welche in der Aufstellung jeder 
Strafe liegt, abgesehen sich Zweckmässigkeitsgründe für dieselbe kaum auf- 
finden lassen, wie das bei der Zerstörung der Stadt allerdings der Fall ist. 
Eine Eigenthümlichkeit des italienischen Rechtes aber werden wir in beiden 
Massregeln nicht zu sehen haben. In den longobardischen Rechtsquellen ist 
mir nicht die geringste Andeutung aufgefallen. Droht der Kaiser 1035 den 
Cremonesern mit den gewöhnlichen Strafen des Hochverraths, Tod und Kon- 
fiskation^, so wäre gerade da nächste Veranlassmig geboten gewesen, auf die 
Zerstörung der Stadt hinzuweisen, wenn diese als regelmässige, nicht blos als 
willkürlich vom Sieger zu verhängende Strafe galt. Andererseits handelt es 
sich dabei um eine anscheinend altgermanische ^ jedenfalls später in Frank- 
reich^ und insbesondere auch in Deutschland weitverbreitete Rechtssitte. Die 
Zerstörung des Hauses, insbesondere des Geächteten, wird hier bis in das 
spätere Mittelalter häufig erwähnt.^ Eben so finden sich aber auch entspre- 
chende Massregeln gegen die Stadt. Mainz wurde 1163, wie jene italienischen 
Städte, verurtheilt zur Zerstörung von Mauern, Thürmen und Gräben.® Im 
Mainzer Recht 1235, und entsprechend im^ Schwabenspiegel ^ heisst es von 
der Behausung eines Geächteten: Si civitaa eum conmiuniter ecientei* te- 
nuerity si est murata, mumm eins iudex terre destruat; hospes eins ut 
proscriptus puniatur^ domus eins dlriuititr; si eivitas muro caret^ iudex 
eam siiccendat,^^ Der engere Zusammenhang der Massregeln gegen die Stadt 
und die einzelne Person tritt hier sehr bestimmt hervor; auch im Privileg für 
Regensburg 1230 ist gerade für den Fall der Behausung eines Aechters die 
Zerstörung des Hauses als gesetzliche Strafe vorgesehen. ^ * So könnten mög- 
licherweise allerdings deutsche Einflüsse sich hier geltend gemacht haben; ob- 
wohl die feste Einbürgerung gerade in den italienischen Städten doch trotz 
des Schweigens der altem Quellen eher darauf hinweisen muss, dass es sich 
um eine schon früher Italien mit andern Ländern gemeinsame germanische 
Rechtssitte handelt. 

99. — Viel häufiger und bestimmter wird in den Urkunden die zweite 
Hauptstrafe des Hochverrathes erwähnt, der Verlust des Gutes. Es er- 
klärt sich das daraus, dass es sich dabei um eine Strafe handelt, welche sich 
in vielen Fällen auch gegen den ungehorsamen Verbrecher sogleich ausführen 
liess. Zu häufigerer Erwähnung in den Urkunden war hier auch dadurch An- 
lass geboten, dass bei Verfügungen über das eingezogene Gut anzugeben war, 



M.— ] 8. Vgl. S 60 n. 2. 4. Vgl. S 93 d. 2. 5. Vgl. Wilda Strafr. 283. %. Vgl. 
Da Gange ad t. condemnare. 7» Vgl. Grimm R. A. 729. Osenbrüggen Alam. Strafr. 62. 
8. Vgl. Franklin Reichshofg. 1, 81. 9* SchwIO). Landr. 137 g. 10. Mon. Germ. 4, 317. 
11. Mon. Boica 31, M3. 



Zerstörung der Stadt. Verlust des Gutes. 201 

worauf sich das Verfiigungsrecht des Königs gründete. So liegen uns von 
Heinrich JI eine Reihe Urkunden vor, durch welche er konfiszirte Güter von 
Hochverräthem an Kirchen schenkt*; K. Konrad schenkte um 1035 das ge- 
sanimte, durch Hochverrath verwirkte Gut der freien Bewohner von Cremona 
an das dortige Bisthum.^ 

In Verbindung mit der Ungnade des Königs, also doch wohl in Folge 
einer Bannsentenz wird dann der Verlust der Güter betont in einer Urkunde, 
in welcher ich, wenn auch die Ausdrücke noch nicht genauer entsprechen, ins- 
besondere eine Lösung der Person vom Banne nicht bestimmter hervorgehoben 
wird, das früheste Zeugniss fiir die Anwendmig des später üblichen Reichs- 
bannverfahrens sehen möchte. K. Heinrich sagt 1116: A. et W. fratribus, 
ßliis R, Twrvmensis eoinitisy gratiam noatrani reddidhnus, et quicqidd 
pater eorum vel ipsi erga patrem nostrum — vel et*ga iios deliquerinit^ 
eis condonavhmis et omnein qu^irtwniamy quam super eos usque nunc 
hahudmuSj eis rermttimus ; insupe^* omniahona, quae pater eoriun, dum 
inxit, habuit et teniiit, quae etiam suh hanno nostro posita vel aiiquo inodo 
deventa fuerunt^ per hoc ipsum preceptum reddidimits, ^ 

In bestunmtester Verbindung mit dem Banne finden sich dann besonders 
genaue Angaben über den Verlust der Güter in dem Urtheile gegen Crema 
1159: ipsos Cre^nenses hostes impet*li ludleavimus et de ipsis talem legem 
promulgavimus: Q;Honlam CremM et omnes Cremenses sub nostro sunt 
ba/nno positi, statidmus et imperudi auctoritate nostra confirmamxis, ut 
omnes tarn Cre^nenses^ quam Mediolanenses seu Brkcienses slvc cetere 
undecunque sint persone, que In tempore ftoc in Crema sunt, tarn feudum 
quam etiam allodium totum amlttunt. Et feudufm ad dominum revertor- 
tur, et domini liberam anwdo habeant potestatem feudum intromittendi 
nostra auctoritate ac tei\endi et qulete possidemlL Nos enim et personas 
eorum et boiia pidAlcainmus, IUI vero qul sunt de ecclesiarum famüiis, 
et feudum et allodium amlttant^ et eorum domini utrumque nostra auc- 
toritate intrent et teneant, Liberorum vero aUodia ad nos spectare de- 
cemimvs. 

Damit stimmt durchweg überein, wa« bei andern Urtheilen über die Ein- 
ziehung der Güter gesagt wird. Dass die Lehen an den Herrn zurückfallen, 
ist auch sonst wohl ausdrücklich betont; so bei Aechtung des Markgrafen von 
Este 1239: cuncta eorum bonu et possesstones ubicumque fuerint, que a 
dominis tenent, in eos dominos reverti precipiinus, et que ab imperio, im- 
periaU camere conßscamus; damit hängt dann zusammen, wenn Vasallen 
und Hörige ihrer Verpflichtungen entbunden werden: eorum vasallos et ser- 
voSf si mandatis imperialibus se obtulerint parituros, cuiuslibet ßdelitatis 
et servltutis modo, quo eis tenerentur, omnifw absolvimus, ut eis de cetero 
nullius ßdelitatis vel coiulitionis vinculo sint adstricti. Der Verlust nicht 
blös der gegenwärtigen Lehen, sondern auch des Erbrechts in Lehen ist 
da wohl immer stillschweigend eingeschlossen, auch wenn man ihn nicht aus 



I. — 1. ProTana 385. 387. 392. 394. 2. Ughelli 4, 595. 8. AnUq. It. 2, 39. 



202 B9$(ftndiger Reichsbann. 

dem im zwölften Jahrhunderte noch nicht erwähnten Verhiste der Rechts- 
fähigkeit ableiten will; bei besonderer Veranlassung findet es sich ausgespro- 
chen 1159, wo der Kaiser erklärt, dass er den Mailändern alle Güter abge- 
sprochen habe, insbesondere aber auch den Erben des Guido und Albert von 
Melegnano, mid demnach alles, was dieselben zu Maleo zu Lehen hatten, der 
Kirche von Creraona heimgefallen sei, und hinzufugt: Nostra etiam wipericdi 
au^ fori täte predktls heredibus lua siiccesslonis in pre/atum feiidum pro-- 
Mheinus atque aK/erimus, tarn in eo feudo, quod Odo de Melegnano ibi 
tenuit aeu eins fuif, qu-ani omnium, qui de pa/rentela eorum rebua hunior- 
ni8 eoceinpti sunt vel adhuc supersunt vel in futurum eadmentur^ et ab 
omni petitionis iure tarn possessionis quam pertinentie eps excludhnus. ^ 

Bezüglich des Eigen wird nur bei jener Vprurtheilung von Crema 1 1 59 
genauer unterschieden zwischen dem Eigen der Freien und dem Eigen der 
Unfreien, zunächst der Kirchenleute. Letzteres fällt wie das Lehen an den 
Herrn, ganz entsprechend der Anschauung, dass das Eigen eines Unfreien 
eigentlich Eigenthum seines Herrn ist. Dieselbe Bestimmung findet sieh auch 
in den deutschen Rechtsbüchern ^ insofern, als das Eigen der Dienstmanuen 
nicht in die Gewalt des Königs fallen, sondern in der Gewalt des Herrn ver- 
bleiben soll, wodurch aber ein Uebergang auf die Erben nicht gerade ausge- 
schlossen erscheint, nicht gesagt ist, dass es zu freier Verfiigung des Herrn 
steht. 

100. — Bezüglich des Eigens der Freien ergibt sich eine Abwei- 
chung zwischen italienischem und deutschem !^echt. Auch in Deutschland 
hat die Oberacht unmer zur Folge, dass der Geächtete' sein Eigen verliert, 
nicht aber die Konfiskation desselben. Allerdings dürfte es keinem Zweifel 
unterliegen, dass wenigstens im zehnten und eilflen Jahrhunderte auch in 
Deutschland das Eigen des zum Tode verurtheilten Hochverräthers ohne Be- 
rücksichtigung der Rechte der Erben für das Reich eingezogen und vom Kaiser 
frei darüber verfügt wurde. * Handelt es sich dabei um ein Kontumazialur- 
theil, so erscheint dann allerdings die Oberacht mit der Konfiskation verbunden. 
Ob das auch später wenigstens dann noch der FaU war, wenn die Oberacht 
wegen einer Klage auf Hochverrath erfolgte, ist zweifelhaft; Heinrich dem 
Löwen wurde wohl zweifellos auch sein AUod abgeurtheilt, aber schwerlich 
dem Kaiser zu beliebiger Verfügung zugesprochen, da von irgend einer Ver- 
fügung über das Allod nichts bekannt und nirgends angedeutet ist, dass 
dasselbe auch seinen Kindern verloren gewesen wäi'e, wenn er es nicht auf 
dem Gnadenwege zurückerhalten hätte. In den Nachrichten über spätere ent- 
sprecTiende Verurtheilungen, so Friedrichs von Oesterreich 1235, Ottokars 
von Böhmen 1276, ist vom Eigen nicht die Rede, wird überall nur der Ver- 
lust der Reichslehen betont. Es wird anzunehmen sein, dass die Konfiskation 



99.—] 4» Böhmer Acta 101. 5. Siebs. Landr. I 38 $ 2. Deutschensp. 44. Schw«b. 
LAodr. Lassb. 4b*. 

100. - 1. Vgl Franklin Reichsbofg. 1, 22 n. 1; 25 n. 1 ; 27 n. 1; 30 n. 2; 33 n. 1; 
45 n. 2. ' 



Verlust det» Gutes in Deutsefaland. 203 

auch des liegenden Gutes, welche in Deutschland früher ohne nähere Bezie- 
hung zur Acht als besondere Strafe nur des Ilochverraths vorkommt, über- 
haupt dadurch abgekommen sein dürfte, dass auch bei Hochverrathsprozessen 
weniger die erhobene Klage, als der zur Oberacht führende Ungehorsam ins 
Auge gefasst wurde und man danach nicht mehr über die ohnehin mit der 
Oberacht verbundenen Strafen hinausging. 

Denn so weit genauere Zeugnisse zurückreichen, ergibt sich als Wirkung 
der Oberacht, dass zwar der Geächtete sein Eigen verliert, dass aber nur 
seine fahrendeHabe konfiszirt, dagegen das liegende Gut seinen Erben 
erhalten wird, wenn auch gegen Einhaltung gewisser Bedingungen, durch 
welche insbesondere verhütet werden soll, dass dasselbe nicht dennoch dem 
Aechter zu Gute kommt; nur eventuell verfallt dasselbe dem Reiche. Die 
altem Zeugnisse lassen da allerdings kein Urtheil zu, da durchweg nur von 
der Aechtung von Hochverräthern die Rede ist. Später finden sich die be- 
stimmtesten Zeugnisse. So heisst es im Friedensgesetze von 1085 vom Frie- 
densbrecher: ahsque omni aumptuum aut amicomm interventione finibus 
conßnmm auorum expeUatitr, totumque irraedhmi eins Iberedes sui tollantj 
etsi beneßcium fuihuerit, dominus ad quem pertiiiet iüud accipiat; si vero 
hei^edes sui aliquid iUi postquam eocpulsus fuerit aubsidium et sustenta- 
eulum inpendisse inventi fuerint et comncti, p-redium iUis au/eratur et 
regiae dignitati mancipetur. Im Reichsfriedensgesetze von 1 1 03 : Si qvis 
effugerit hoc iudicium, beneßcium si habet, dominus suus sibi auf erat, 
Patrimonium cognati sui iUi aufei^ant; im gleichzeitigen schwäbischen Land- 
friedensgesetze : Si quis corruptor pacis aufugerit, dux vel comes vel ad" 
vocatus — praedia violatoris pacis auferatetdetineat tam ditt, qiuvnh diu 
corruptor pacis vivat, et post coiTuptoris pacis mortem Ihei^editatem /*€- 
redes eins assequctntur ; im Friedensgesetze von 1156: Si vero pacis vio^ 
lator a facie iudicis fugerit, res eius nhobiles a iudice in popuh publi" 
centur et dispensentur ; heredes autem sui hereditatem quam die tenebat 
recipiant, tali conditione imposita, ut iureiurando spondeatur, quod ille 
pacis violator nunquum de cetero ipsorum voluntate aiU consensu aliquod 
emolumentum inde percipiat; quod si hei^edes, neglecto postnwdum iuris 
rigore^ hereditatem ei dimiserint, comes eandem lu'reditatem regiae ditioni 
assignet, et a rege iure beneficii recipiat; nach dem Friedensgesetze K. 
Heinrichs um 1223 sollen die Lehen der flüchtigen Mörder vom nächsten 
Hemi binnen vierzehn Tagen eingezogen werden, sonst vom höheren Herrn, 
endlich vom Könige; proprietatem autem ipsorum Iteredes projHmi redpient; 
quod »i neglexerint infra quatuordecim dies, dominus provincieea recipiet 
et sie iterum usque ad dominum impeni producentur,^ Damit stimmen die 
Angaben der deutschen Rechtsbücher; das Eigen dessen, der Jahr und Tag 
in des Reiches Acht ist, fällt nur dann in die königliche Gewalt, wenn er keine 
Erben hat oder die Erben es versäumen, dasselbe binnen Jahr und Tag in 



2. Mon. Germ. 4, 56. 60. 61. 102. 267; Tgl. auch 284. 



204 Beständiger Reichbbann. 

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Anspruch ZU nehmen^; die fahrende Habe kommt an da.6 Reich, welches daraus 
die Schulden zu decken hat.^ 

Wir linden denn auch erwähnt, dass in Einzelföllen demgemäss vorge- 
gangen wurde. Bei der Aechtung der Mörder K. Philipps 1208 werden Aeniter 
und Lehen derselben an andere gegeben, redltihus prediorum heredibus 
eomm delegaüs; bei der Aechtung Friedrichs von Isenburg 1225: feuda 
iibera iuliudicata sunt dominia euisj allodia proooiTnis,^ Um so auffallender 
ist es, dass K. Heinrich 1309 bei der Aechtung der Mörder K. Albrechts das 
Eigen derselben dem Reiche verfallen erklärte; allerdings nicht ohne Wider- 
spruch, da die Herzoge von Oesterreich als nächste Erben das Eigen des 
Johann Parricida in Anspruch nahmen und dasselbe vom Könige auch er- 
hielten, aber ohne dass ihnen anscheinend ein Recht auf dieselben zugestanden 
worden wäre. Bei dem besondem Gewichte, welches in dem Urtheilsspruche 
darauf gelegt wird, dass alle Sprüche erfolgt seien nach der Kaiser ge- 
schriebenem Rechte, dürfte diese entschiedene Abweichung vom deutschen 
Rechte doch wohl durch Geltendmachung römischer Rechtsbestimmungen zu 
erklären sem.^ 

> 101. — In Italien dagegen erscheint die Konfiskation des freien 
Eigen mit dem beständigen Banne an und für sich verbunden, mochte für 
das ganze Verfahren das Verbrechen des Hochverraths den Ausgangspunkt 
bilden oder nicht Bei dem Urtheile gegen Grema erklärt der Kaiser dasselbe 
nicht allein im allgemeinen als dem Reiche verfallen, sondern wu* finden auch 
alsbald Verfügungen über dasselbe; er verleiht Allodien gebannter Cremenser 
an die Kirche von Cremona, gebannter Mailänder an den Tinto von Cremona. ^ 
Von dem wegen hartnäckigen Ungehorsams beständigem Banne verfallenen 
Grafen von Savoien heisst es 1189, es seien ihm abgesprochen univeraa al- 
lodia et feudaj que Ipse intraßnea Honiani iiiyperii poeaidebat; erst nach 
seinem Tode seien sie durch Gnade wieder an den Sohn gekommen. Von den 
Markgrafen von Incisa 1191, weil sie sich nicht zur Verantwortung stellten, 
quum €08 nmrcMo Bonlfaciiui accusaret de proditlonis crinüne, tarn in 
personißj qiiam in rebus curiae nostrae sententia condemnatis poenam 
hanni infliximus et omtiiaj quae ante tempus conde^nnationis tenebantj 
aive essent allodia sive praedia^, Bonifacio nmrchioni Montiaferrati et 
heredibus suds in rectum feudnin dedinuis. Bei der Bannung der Grafen 
von Casaloldi 1220, als deren Grund nur Verharren im Ungehorsam ange- 



100.—] 8. Sftchs. Landr. I 38 § 3. Deutschensp. 43. Schwab. Landr. Lassb. 45. Vgl. auch 
Wilda Strafr. 520. Osenbrüggen Alam. Strafr. 103. 4. Schwab. Landr. 367 II. 5. Vgl. 
Franklin Reichshofg. 1, 104 n. 2. 107 n. 2. Auffallend ist nur, dass 1234 der Kaiser die 
Söhne des Heinrich Ton RaTensburg in Eigengüter wieder einsetzt, welche ihnen proptsr 
infamiam vel delietum paretUum entzogen waren. Da aber die Restitution erfolgt, cum 
patrit iniquitcUem fiUu$ partare non debeat, ut puniatur amisiume proprUtatu pat^me^ 
und prineipum dietante sententia, so dürfte es sich weniger um Gnade, als um Rückgängig- 
machung einer ungerechten Massregcl handeln. Huillard 4, 501. 8» Vgl. Mon. Germ. 4, 
497. Böhmer Reg. Henr. VII. n. 161 -166. 

101. — 1. Böhmer Acte 100. 101. ^.feudat 



Konfiskation des freien Eigdn. 205 

gebeiTwird, heisst es: omnla bona eorimi hthemiis vhicumque fuerlnt con- 
fiscari sine aliqua spe remisslonis sen revocationis. Und damit das um so 
sicherer zur Ausführung kommt, werden die Güter demjenigen versprochen, 
der sich ihrer bemächtigt: Quicumque de honis ipsorum detineant vel ex- 
Urne occupaverint mve quocumqiie ab'o inodo acquisierlnU llbere possideanf 
et auctoritate nostra detineant. 

Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Sentenzen K. Hein- 
richs Vn. Aber während früher, wenigstens nach den Zeugnissen über Mailand 
und Crema, das Eigen aller Einwohner einer gebannten Stadt konfiszirt wurde, 
macht sich hier derselbe Unterschied geltend, wie bezüglich der Todesstrafe. 
Bestimmt ausgesprochen wird die Konfiskation nur bezüglich des Gutes der ge- 
V>annten Gemeinde und der namentlich Gebannten; wobei bei der Bannung ge- 
nannter Cremoneser ausdrücklich bemerkt wird, dass auch die Söhne derselben 
das Erbrecht darauf verlieren. Dagegen heisst es bezüglich der übrigen Ein- 
wohner gebannter Städte nur, dass es jedem gestattet sei, bona ipsorum ca- 
pere et habere; bei der Aechtung von Pistoja mit der Bestimmung: nostre 
enrie de bonis ipsorum^ que cepeHt, duas partes adsipiando, et sibi tertiam 
resiffnando. Das ist wohl überhaupt nur von Mobilien und Früchten des 
liegenden Guts zu verstehen; wäre es aber auch nicht darauf zu beschränken, 
so würde sich doch immer noch ein grosser Unterschied von der Konfiskation 
ergeben, durch welche alles Gut bestimmt als verwirkt erklärt wird, während 
es sich hier nur um die Gestattung der Wegnahme, um die Möglichkeit des 
Verlustes handelt. Daraus mag auch zu erklären sein, dass bei der Verur- 
theilung der lombardischen Städte 1226, welche doch zweifellos als bestän- 
diger Bann aufzufassen sein wird, von Konfiskation nicht die Rede ist. Das 
schliesst denn aber freilich auch hier nicht aus, dass wenn die Stadt iu die 
Grewalt des Königs kam, auch allen Einzelnen als HochveiTäthern ihr Gut 
konfiszirt werden konnte; bei demUrtheile gegen Brescia 1311 wird ausdrück- 
lich bemerkt, dass nur aus Gnade den Einzelnen ihr Gut belassen, das Ge- 
meindegut aber wirklich konfiszirt wird. 

102. — Diese Konfiskation des Guts in Italien ist gewiss zunächst als 
Strafe des Hochverraths zu fassen und nur desshalb immer mit dem bestän- 
digen Reichsbanne verbunden, weil bei diesem, mochte die Beschuldigung einer 
hochverrätherischen Handlung das Verfahren veranlassen oder nicht, schon 
der Ungehorsam selbst als Hochverrath betrachtet \^airde. Allerdings scheint 
es nahe zu liegen, dieselbe gerade beim Bannverfahren damit in Verbindung 
zu bringen, dass schon nach älterem italienischen Rechte das Ungehorsams- 
verfahren in Strafsachen sich durchaus an das Gut hält, welches mit Beschlag 
belegt wird und nach Ablauf eines Jahres dem Fiskus zufällt. * Dem schliesst 
sich der städtische Bann in so weit näher an, als auch dieser sich vorzugs- 
weise an das Gut hält, insbesondere auch bei ÜKsbarem Banne durch Beschlag- 
nahme desselben Gehorsam zu erzwingen sucht. ^ Dagegen scheint es nun sehr 
beachtenswerth, dass dem Reichsbannverfahren die Beschlagnahme des 



102. - 1. Vgl. S 10 n. 7. 2. Vgl. S 61. 



206 ßestttodiger Reichsbann. 

Gutes als prozessualisches Zwangsmittel ganz fremd ist. Beim lösbaren 
Reichsbanne erscheint als Zwangsmittel lediglich die Entziehung des Recht«;- 
schutzes, die sich allerdings nicht blos auf die Person, sondern auch auf das 
Gut erstreckt^, aber doch etwas durchaus verschiedenes ist von der nie er- 
wähnten Beschlagnahme des Gutes für das Reich ^, welcher dann als Steige- 
rung die Konfiskation bei unlösbarem Banne entsprechen würde. Es zeigt sich 
demnach ein durchgreifendes Abweichen von dem früher in Italien üblichen 
Ungehorsamsverfahren bei Strafsachen, welches doch kaum lediglich daraus 
zu erklären sein wird, dass eine Beschlagnahme des Gutes, wie sie allerdings 
in der Gewalt der städtischen Behörden lag, von der Reichsgewalt sehr ge- 
wöhnlich nicht durchznfülwen war; denn dasselbe Bedenken träfe ja auch die 
vom Reiche verfügte Konfiskation. Gerade dieses Zurücktreten der Mass- 
regeln gegen das Gut beim italienischen Reichsbanne scheint mir darauf zu 
deuten, dass die Gestaltung desselben durch das deutsche Achtsverfahren be- 
einflusst war, welches ja auch in erster Reihe den Gehorsam nur durch Ent- 
ziehung des Rechtsschutzes zu erzwingen sucht Und wieder entspricht es 
diesem durchaus, wenn nur dann, wenn auf Gehorsam nicht mehr gerechnet 
wird, der Gebannte endgültig sein Gut verliert.* Und zeigt sich da in Italien 
ein strengeres Vorgehen, indem das Eigen nicht blos ihm persönlich abge- 
sprochen, sondern konfiszirt wird, so wird das daraus zu erklären sein, dass 
man sich dabei an die Bestimmungen des italienischen Rechtes über die Be- 
strafung des Hochverrathes hielt. 

103. — Verfiel das ganze Vermögen des zu beständigem Banne Verur- 
theilten dem Reiche, so hatte die Verurtheilung in eine Geldstrafe, 
wie mr sie beim lösbaren Banne finden, keinen Sinn. Sie fehlt daher auch 
überall, wo die Oberacht über bestimmte Personen verhängt wird. Allerdings 
bestätigt K. Friedrich 1220 bei der beständigen Aechtung der Grafen von 
Oasaloldi die über sie vom Legaten verhängte Bannstrafe von tausend Mark; 
aber da ihnen noch eine letzte Frist gestattet war, wird das so aufzufassen 
sein, dass sie die Strafe zu zahlen haben, auch wenn sie während dieser Frist 
gehorsam sind, während der Kaiser ihnen früher einen Termin unter Nachsicht 
der Strafe gestellt hatte. Dann aber finden sich in den Sentenzen K. Hein- 
richs \TI bestimmte Geldstrafen über die geächteten Städte und deren Ein- 
wohner verhängt; beiPadua von zehntausend, Florenz von fünftausend, Lucca 
und Siena von dreitausend, Parma von zweitausend, Reggio und Pistoja von 
tausend, Volterra von sechshundert, Grosseto und andern tuszischen Orten 
von fünfhundert Pfund Gold. Es wird das daraus zu erklären sein, dass die 



102. ~] 8. Vgl. S 74. 4« Allerdings beisst es 1232 bei einem zu Aprocina Tor dem 
Kaiser gef&Uten Sprucbe: Prammptiantus etican bona eomttnit et univerntaHs Florentie 
adnotanda nijrta ordinem iuris, qttüi peremptorie cUati et reqttmti pro criminaHbt^ a<^ 
CMcUiomimt arUedictit in ttatuto (emUno se — minime presentarunL Huillard 4, 419. £s 
Hesse sieb dabei auf ein selbstsUndiges Anscbliessen au die rOmische Adnotatio bonorom 
Rcbliessen, wenn nicbt Sacbe und Ausdruck so genau auch dem sizilischen Rechte ent- 
sprächen (vgl Const. Sic. bei Huillard 4, 74), dass ein Anschluss an dieses nicht zu be- 
zweifeln ist, zumal Peter von Tinea einer der beiden urtheilenden Richter ist. 



OeldütrafSe. VerluKt der PrlTilegleii. 207 

Konfiskation nur das Gut der namentlich geächteten Person oder der geäch- 
teten Gremeinde traf. Bei Aechtung genannter Personen wird demnach auch 
eine solche Strafe nicht erwähnt. Dagegen war sie anwendbar gegen die ge- 
ächtete Gemeinde; wurde das Gemeindegut konfiszirt, so blieb doch das Gut 
der nicht namentlich geächteten Gemeindemitglieder zur Aufbringung der Strafe 
wenigstens in dem Falle, dass nicht etwa auch diese nachträglich zum Verluste 
ihres Gutes verurtheilt wurden. Beim Urtheile gegen Brescia 1311 tritt das 
sehr deutlich hervor. Den einzelnen Bewohnern wird ihr Gut aus Gnade be- 
lassen; das gesammte Gemeindegut aber wird konfiszirt und zugleich eine 
Geldstrafe von siebzigtausend Goldgulden auferlegt, welche von den Einwoh- 
nern, diejenigen, welche gehorsam blieben, ausgenommen, aufzubringen ist. * 
104. — Als weitere Strafe erscheint der Verlust der Privilegien 
im weitesten Sinne des Wortes, aller vom Reiche den Gebannten früher ver- 
liehenen Hoheitsrechte, Ehren und Freiheiten der verschiedensten Art. So 
weit diese lehnbar waren, war das schon an und fiir sich durch die Einziehung 
der Reichslehen gegeben. Auch davon abgesehen, lag es in der Natur der 
Sache, dass derjenige, der als Verräther des Reichs verurtheilt wurde, sich 
irgendwelchen Vorrechtes, welches ihm vom Reiche andern gegenüber ver- 
liehen war, nicht mehr erfreuen durfte. Wir fanden den Verlust der Privilegien 
denn auch schon mehrfach «als dauernde Strafe da ausgesprochen, wo es sich 
nur um eine Schärfung des lösbaren Bannes handelte. ^ Um so sicherer wird 
der Verlust der Privilegien immer mit dem beständigen Banne verbunden ge- 
wesen sein, wie das mehrfach ausdiiicklich ausgesprochen ist. So 1239 bei 
Aechtung des Markgrafen von Este: ipsos proditores eorumque filios et se- 
qxidces — omni honore^ omni dominio, omniqu^ ivrisdictione, quam ohti" 
nerent vel ohtinu^nt ab impei^io sive ah aliU^ qui spectarent ad impetHitm^ 
jyrivamu^ et penitiis spoliamus. Bei den Aechtungen ganzer Städte trifft das 
sowohl die Gemeinden, als alle einzelnen Einwohner; so 1226 bei Aechtung 
der lombardischen Städte: tam universos quam sincfitlos privavimus omni 
iurisdictione tam civiliivm qitam criminaUitm, tam voluntariarum quam 
contencioearum, datier u?n^ fendonvin^ donationnm^ prlvileffiorimi, rega- 
Vum, honoruw, omninm ofßeiorum iitdicatus, tabellionatus , missoimm 
regis^ potestarie, conmilatus et monet<u*um; prlvavimus etlam sententia- 
liter citntates predictas et cives earum hiis omnlbus, que possent eis ecr 
pace Constancie uiiiversis et aingulis provenire^ ac ceteris omnihua, que ah 
imperio seu imperatoribiis supradictis — aut a nobia tenent^ Jiabent aeu 
poaaideiit, tenuerunt^ hahueinmt aeic poaaiderunt ; dahin ist wohl noch weiter 
zu zählen, dass Vavassoren und Kapitäne Ehren und Titel verlieren, dass 
alle bisherigen Statuten ungültig sind und neue nicht gemacht werden dürfen, 
dass die Schulen für immer aus jenen Städten verlegt werden. Auch in allen 
Sentenzen K. Heinrichs VII wird der Verlust der Privilegien ausgesprochen, 
sowohl für die ganzen Städte, wie fiir alle einzelneu Einwohner; insbesondere 

103, _ ]« Böhmer Acta 44. 
104.-1. Vgl. S 73. 



208 Bestandiger fteicbabanb. 

wird immer ausgesprochen, dass die ludices und Notare der Stadt ihre vom 
Reiche verliehenen Amtsbefugnisse verlieren. 

105. — Dabei handelt es sich um Vorrechte. Nach deutschem Rechte 
verliert aber der fiir immer Greächtete nicht blos etwaige Vorrechte, sondern 
es trifft ihn Verlust von Recht und Ehre überhaupt; so heisst es 1187 
von dem, der Jahr und Tag in der Acht verharrte: universo hire et honore 
et legalitate 8ua privatum habeatitr, ita ut in fe^*endo testimonio vel ad 
causandum de cetero n^qudquam sit admittendm^ ; eine Reihe von Einzel- 
fallen stimmt damit überein. In Italien finde ich für Entsprechendes kein 
Zeugniss vor dem dreizehnten Jahrhundert; nie wird bei Verhängungen oder 
Lösungen vom beständigen Banne darauf hingewiesen, dass die Grebannten ihr 
Recht verloren oder wiedergewonnen hätten. Wo es sich um namentlich Ge- 
bannte, um Verurtheilung zum Tode und zur Konfiskation handelte, konnte 
man es für überflüssig halten, darauf hinzuweisen. Aber auch bei nicht na- 
mentlich Grebannten fehlt jede Andeutung. Durfte man sie ungestraft an Person 
mid Gut verletzen, so entfiel damit allerdings ihr Klagrecht; fielen sie, was 
nur vereinzelt vorkommt, in Knechtschaft, so verloren sie ihre Standesrechte. 
Das sind aber doch nur Minderungen der Rechtsfähigkeit, welche sich mittel- 
bar aus anderen Massregeln ergeben; als selbstständige Strafe scheint der 
Verlust von Recht und Ehre den italienischen Rechtsanschauungen fremd 
zu sein. 

Im dreizehnten Jahrhunderte findet sich dann auch in Italien beim be- 
ständigen Reichsbanne als entsprechende Strafe die Infamie verhängt, welche 
aber zweifellos aus dem römischen Rechte übernommen wurde. Urkundliche 
Erwähnungen der Infamie überhaupt sind mir zuerst aufgefallen in Privilegien 
K. Friedrichs I; 1158 bestimmt der Kaiser, ut hie nota punieUur in/atme, 
wer gegen das Privileg handelt, dasselbe arglistig auslegt oder darüber vor 
einem anderm Richter, als dem Kaiser klagt ^; ähnlich heisst es 1159 von 
denjenigen« welche die gewährten Rechte arglistig verkümmern, und von den 
Richtern, welche sich bei ihren Entscheidungen nicht daran binden wollen: 
eum nota Infamie ipso iure sint plectendi.^ In engstem Anschlüsse an das 
römische Recht findet sie sich dann in zwei Entscheidungen K. Otto*s 1212; 
er entsetzt den Azo von Este tamquam stispectum et Infamie note subiec- 
tum der Vormundschaft über seinen Vetter, und droht allen, welche diesen 
Entscheidungen zuwiderhandeln, quod perpetue infamie maculum s^uheant^ 
als Wirkungen der Infamie ausdrücklich Unfähigkeit zu Aemtem und Würden, 
zum Postuliren, zum Abschlüss von Verträgen, zum Antritte einer Erbschaft 
hervorhebend.^ 

Doch scheinen das bis dahin mehr vereinzelte^ zufällige Erwähnungen zu 
sein ; im thatsächlichen Rechtsleben dürfte die Infamie noch kaum zur Geltung 
gelangt sein. Tritt das später bestimmter hen'or, so mag nicht ohne Emfluss 
gewesen sein, dass das kanonische Recht die Infamie in vollem Umfange aus 

105. — 1* MoD. Germ. 4, 184. 2« Urk. zu Cremona nach Cereda. 3» Böhmer 
Acta 9.M. 4. Antich. Est. 1, 397. 398. 



Infamie. 20d 

dem römischen Rechte beibehielt. Denn besonders betont finden wir sie 1220 
in den Gesetzen K. Friedrichs zu Gunsten der Kirche, von welchen wir schon 
früher bemerkten, dass sie vorzugsweise durch kirchenrechtliche Gesichts- 
punkte bestimmt sein dürften. ^ Es heisst zunächst von den Stadtobrigkeiten, 
welche fortan Statuten gegen die Rechte der Kirche erlassen, und von denen, 
welche danach richten : »int ex tunc ipso iure infames, quorum sententias 
et actus alios legitimus statuimiis aliquateniis non tenere. Hier kommt 
denn auch, so weit ich sehe, die Infamie zuerst in Verbindung mit dem Banne 
vor, wenn auch nicht gerade durch denselben begründet ; es heisst von den 
überwiesenen Ketzern: perpetua damnamus infamia, di/ßdamns atque 
hannimus; von den der Ketzerei Verdächtigen: tamquam infames et han- 
mti ab omnibus habeantur; vom Schützer der Ketzer aber, dass er gebannt 
sein soll, und wenn er sich binnen einem Jalire nicht von der Exkommunika- 
tion löst: extunc ipso iure sit f actus infa?nis, nee ad pMiea ofßcia seu 
consilia vel ad eUgendos aliquos ad huiiismodi, nee ad testimonium ad-* 
mittatur; sit etiam intestabilis, ut nee testamenti liberam liaheat facti o- 
n£m, nee ad hereditatis successionem accedat; nuUus preterea ei super 
quocumque negotio, set ipse alii respondere cogatur ; quod si forte iudex 
extiterity eius sententia nullam obtineat formitatem, nee cause alique ad 
eins audientiam perferantur ; sifuerit advocatus, eius patrocinium nuUa^ 
tenus admittatur ; si tabeUio, instrumenta confecta per ipsum nullius pe^ 
nitus sint nwmenti,^ 

Die Infamie erscheint hier wesentlich als selbstständige Strafe, da zumal 
in dem letzten Falle keine der sonstigen Strafen des beständigen Bannes ge- 
droht wird. Fand sie aber überhaupt einmal Eingang in das Rechtsleben, so 
musste sie insbesondere auch bei Hochverratli Anwendung finden. Der engste 
Anschluss an das römische Recht, welches die Infamie über die Söhne hinge- 
richteter Hochverräther verhängt, zeigt sich insbesondere in der Formel des 
Oculus pastoralis für die Unterwerfung einer geächteten Stadt; es wird den 
sich Unterwerfenden vorgehalten, dass sie als Majestätsverbrecher Leben und 
Gut verwirkt haben : et propter scelera nefanda parentum fUii poenas d^^ 
bent pati gravissimas, et quia propter tantttm scelus efficiuntur infavnesy 
et quia lege proMbente nulli succedere possunt; et reputabitur eis in prae^ 
mium, quod poenas non habeant eapitales, ^ Um so näher lag es, die Infamie 
gegen gebannte Hochverräther selbst, deren man nicht habhaft war, oder auch 
gegen die Einwohner gebannter Städte zu verhängen. So wird sie denn auch 
ausgesprochen bei derBanimng der lombardischen Städte 1226: Itemjyriva- 
^nrnus eos omnibus legitimis actibus, ita quod non Jiabeant ins testandi^ 
testißcandif alienandi et succedendi ex testamento vel ex intestato, n4>c ca- 
piendi ex causa donationis inter vivos vel ex causa mortis vel iure codi^ 
cillorum vel alio quolibet modo, et quod ipso iure perpetuo &int infames; 
sie wird hier ausserdem als selbstständige Strafe gedroht denen, welche gegen 
das Verbot des Kaisers in den geächteten Städten Vorlesimgen halten oder 



5, Vgl. § 82 n. 2. ($• Mon. Germ. 4, 243. 244. 1. Antiq. It. 4, 114. 

Ficker FornchuDgen. 14 



210 RestÜndif^t^r Reichs bann. 

Iiören: perpetuu Infamia denofantes, o/ßciis, Ivoiwrihus et legitlmh acfi- 
biis privantes eosdem. Das wird denn auch 1227 bei der durch den Pabst 
vermittelten Lösung durch den Kaiser betont: wurei^sos et singulos — restl- 
tuentes in integrum in omnihua et per omnia siio staftii afque fame, 
remittendo infamiam omnein et penam, que secute sunt ex aliqux) predir- 
tortnn, ita quod ea, que per eos media tempore acta sunt, non ohstantihusi 
sup^wdictis, rohur ohtineant, quod.alias debuerant obtinere.^ Doch schei|it 
es nicht, dass man die Infamie schon allgemein als mit dem* bestündigen Banne 
verbunden betrachtete, denn bei der Verurtheilung der Grafen von Casaioldi 
1220 und des Markgrafen von Este 1239 fehlt jeghche Andeutung. 

Regelmässig wird in den Sentenzen K. Heinrii^hs VII die Infamie aus- 
gesproclien, doch zunächst in der Beschränkung auf namentlich Gebannte und 
ausserdem auf sämmtliche Beamte, Judices, Advokaten und Notare der ge- 
bannten Städte. Dass sie als Strafe des Hochverraths gefasst wird und dem- 
nach den Bestimmungen des römischen Rechts gemäss auch auf die Kinder 
übergeht, ergibt sich insbesondere aus der Verurtheilung der Brescianer 1311, 
bei welcher der König nur aus Gnade bewilligt: quod nee ipsos nee ßlio.^ 
eorundem eomitetur infamia^ ac testamenti faetionemnon pe^'datit, aetire 
etiam et passive^ et contrahendi liabeant potestatem, ^ 

Zeigt sich bezüglich der Wirkungen der Infamie \nelfach eine Ueberein- 
stimmung mit der aus der deutschen Acht sich ergebenden Rechtlosigkeit, so 
scheint doch ein engerer Zusammenhang mit der deutschen Auffassung zu 
fehlen, es scheinen da durchaus römische Rechtslehren den Ausgang gebildet 
zu haben. Abgesehen davon, dass das deutsche Recht diese Rechtlosigkeit 
nicht auf die Kinder übergehen lässt, fehlt hier, wie beim städtischen Banne ^ ^ 
insbesondere jede Andeutung der für die deutsche Echtlosigkeit charakteri- 
stischen, in den Erklärungen der Oberacht durchweg her\orgehobene Vernich- 
tung der Familienrechte, die Erklärung der Frau des Geächteten zur Wittwe, 
der Kinder zu Waisen. 

106. — Die bisher besprochenen Folgen des beständigen Bannes sind 
als Strafen des Hochverraths zu betrachten; sie würden auch den Hochver- 
räther getroffen haben, dessen man gewaltig war. Da aber der Bann inmier 
ein Kontumazialurtheil ist, so ist es unsicher, ob diese Strafen allseitig aus- 
geführt werden können; und von der blossen Verurtheilung wegen Hochver- 
raths unterscheidet sich der Bann dadurch, dass bei diesem nun überdies die 
eigentlichen Bannstrafen verhängt werden, hi dieser Richtung snul 
die Folgen des beständigen Bannes im wesentlichen dieselben, wie die des 
lösbaren; wie denn ja auch mehrfach jener sich nur daraus zu ergeben scheint, 
dass zu einem schon früher verhängten lösbaren Banne unter Fortbestehen 
desselben die Verurtheilung wegen Hochverraths hinzutritt. Nur dass etwa 



105i — j 8« Haillard 2, 712. lu wörtlicher Uebereinstimmung ist das auch hestimmt iui 
päbstlichen Schiedssprüche ron 1233, Mon. Germ. 4. 300. »o das.«; die uns niclit nfiher hp- 
kannte Aechtung der T<onibarden wegen Hinderung des Reichstages von Kavenna der ron 
122G gleichlautend gewesen sein dürfte. 9« üölmier Acta 444. ]0» Vgl. § o7 n. 17. 



Infamie. Friedlosigkeit. 211 

beim beständigen Banne strengere Vorkehrungen getroffen werden, die Fried- 
losigkeit dem Verbrecher möglichst fühlbar zu machen. 

Zunächst finden wir auch hier Friedlosigkeit, Gestattung strafloser 
Verletzung des Verbrechers an Person und Gut; so bei Bannung der Lom- 
barden 1226: Statnimus insirper, tU qmcunqu^ i>i^edictos bannt tos et hosten 
vostros et Romani imperli off ender It hi pei^sonis et rehus^ indenints trän- 
seat et mpunis, et mdlo vnquam tempore possit exinde ab aliquo von- 
verurf. Nach deutschem Rechte war auch die Tödtung des Aechters straflos ; 
war in den Aechtungsformehi nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass jeder ihn 
tödten dürfe, so durfte er wenigstens straflos erschlagen werden, wenn man 
ihn ergreifen wollte und er sich zur Wehr setzte. * Ist der namentlich Gebannte 
bereits zum Tode verurtheilt^, so dürfte kaum zu bezweifeln sein, dass er auch 
in Italien straflos erschlagen werden durfte; ausdrücklich ausgesprochen finde 
ich das freilich nirgends. Jedenfalls aber traf das wenigstens später nicht alle 
Einwohner einer geächteten Stadt. In den »Sentenzen K. Heinrichs VII ist bei 
den namentlich Gebannten immer schlechtweg von Schädigung an Person und 
Gut die Rede ; geschieht das auch wohl bei nicht namentlich Gebannten, so 
findet sich doch durchweg ein Zusatz, der das auf Gefangennahme einschränkt; 
und einmal heisst es ganz ausdrücklich: quod qulUbet possit ipsos Floren^ 
tinos, tamquam bannitos et rebeUes nostros et sacri Roniani impei'il, per^ 
sonaliter eapeiw tarnen sine h'sione personarnm^ et h) vostrani fortiani 
adsignare. 

Weiter wird dann auch hier, wie das schon bei dem lösbaren Banne der 
Fall sein konnte, die Beschädigung nicht blos erlaubt, sondern Befehdung 
von Reichswegen ausdrücklich geboten. So wird bei Bannung der Grafen 
von Casaloldi 1220 allen Getreuen und namentlich einzelnen benachbarten 
Städten geboten: ut memoratis nobilibas — faciant %*ivam guer^^am; bei 
Verurtheilung der lombardischen Städte 1226 den Getreuen befohlen: qua- 
tenns — ipsos etiam in personis et rebus persequi et eapere intendatis. 
Dem Reichsabte von S. Salvator gebietet der Kaiser 1312 sub pena priva- 
tioms omnium feiulorum, libertatum et immunitatum, qu^ et qua^anobis 
et Roinano tenes iinperio, — quatenus — contra Senenses — rebeUes nos^ 
tros condempnatos et proscriptos — gttenvfm incipere et eani proseqiä vi" 
riliter non obmittas, ipsos in t)onis et personis eoram pro viribus offen^ 
dendo,^ War die Reichsgewalt irgend dazu in der Lage, so suchte sie selbst 
alsbald durch Verheerung des Stadtgebietes, Belagerung der Stadt oder son- 
stige Befehdung der Gebannten dem Spruche Nachdruck zu geben. 

107« — Auf das Verbot der Unterstützung, überhaupt jeden 
Verkehrs mit dem Gebannten, wird beim beständigen Banne sichtlich grösseres 
Gewicht gelegt, als beim lösbaren, wo dasselbe oft gar nicht erwähnt, jeden- 
falls nicht so streng betont wurde. Bei Bannung der Grafen von Casaloldi 
1220 wird allen Getreuen geboten, qnod eis nnlhtm prestent anxilinniy con- 

106. — 1. Vgl. Glosse zu Sachs. Undr. I 38 § 2. Schwab. Landr. Ussb. 252. 
2. Vgl. $ fU. 3. BGluner Acta 4oG. 

14* 



212 Beständiger Reichsbann. 

slUum^ admtorium vel favorein, und zwar sid) ohtentu fidelitatia et gratie 
nostre und bei einer Geldstrafe, welche für die Stadtgemeinde tausend, fiir 
einzelne Personen je nach ihrem Range zweihundert bis fünfzig Mark beträgt. 
Die Strafe findet sich dann aber auch dahin gesteigert, dass dieselben Strafen 
gedroht werden, in welche der Gebannte verurtheilt war; so 1226 bei Yer- 
lulheilung der Lombarden fiir alle Begünstiger im allgemeinen, fiir alle, welche 
aus den geächteten Städten einen Podesta oder sonstigen Beamten nehmen, 
fiir alle, welche ihnen nicht die Strassen schliessen, ihnen Markt gewähren 
oder Handelsverkehr mit ihnen unterhalten. Bei Aechtung des Markgrafen 
von Este 1239 wird insbesondere bestimmt, qiwd — nuütts presumat trac- 
tare, ordinäre seu aftemptare tregiuxin^ pace^n, eompositionem vel alhul 
certamentum cum predictis banifis Lombardis — nee cum eis coüoqtdum 
facere nee ipsis litteraa vel nuntioa destinare ; si quis autan contra Ihoc 
generale edictum ausu temerario attemptare presumpserit, perpetuo im- 
perii hanno 8id>iaceat, eiuaque honis — pMicatis^ tanquam proditor co- 
rone persondliter puniatur* In den Sentenzen K. Heinrichs VII erfolgt das 
Verbot der Beherbergung oder irgendwelcher Begünstigung unter bestimmten 
hohen Geldstrafen von fünfhundert Gold abwärts, oder bei Bannung der 
Cremoneser suh pena ad arhitrium nostnmi ; doch wird bei der Verurthei- 
lung K. Roberts auch allen denen, welche ihm noch gehorchen oder ihn unter- 
stützen, mit eigener Friedlosigkeit gedroht Insbesondere findet sich in diesen 
Sentenzen das Verbot, dem Gebannten dadurch Vorschub zu leisten, dass 
man ihm Schulden zahlt, und zwar bei Strafe der 2^hlung einer gleichen 
Summe an die königliche Kasse ; wohl mit dem Zusätze, dass dem Verpflich- 
teten die Hälfte der Schuld nachgelassen sein soll, wenn er die andere Hälfte 
an die königliche Kasse zahlt. 

108. — Eine LösungvombeständigenReichsbanneist inso- 
fern ausgeschlossen, als der Gebannte nicht mehr das Recht hat, nach Rtick- 
kelir zum Gehorsam und Erfiillung gewisser Bedingungen in eine frühere gün- 
stigere Rechtsstellung wieder einzutreten; er bleibt wegen seines schweren 
Ungehorsams als Hochverräther zu Verlust von Leben mid Gut verurtheilt 
oder hat, wenn es noch nicht ausgesprochen war, ein solches Urtheil auch 
dann zu erwarten, wenn ein todeswürdiges Verbrechen ursprünglich gar nicht 
vorlag, oder wenn es ihm möglich wäre, sich zu reinigen. Behielt das Gesetz 
seinen Lauf, so war Rückkehr zum Gehorsam gleiclibedeutend mit freiwilliger 
Stellung zur Hinrichtung; eine solche wurde überhaupt nicht erwartet, und 
daher auch der Bann als unlösbar gefasst. 

Gab es keinen rechtlichen Anspruch des Verurtheilten auf Lösung, so 
konnte doch auch der beständige Bann jederzeit durch die Gnade des Kai- 
sers gelöst werden. Vorbedingung war dafiir natürlich immer Rückkehr zum 
Gehorsam. Gab nun diese an und fiir sich keinen Anspruch auf Aufhebung 
oder Milderung des früheren Urtheils, so erfolgte in der Regel die Rückkehr 
zum Gehorsam erst dann, wenn man sich vertiagsinässig versichert hatte, 
dass der Bann in Folge derselben gelöst werden würde. War aber ein solcher 
Vertrag unter irgend annehmbaren Bedingungen nicht zu erreichen, so blieb 



Verbot der Unterstiiizung, Vertragsweise Aufhebung. 213 

nur bedingungslose Rückkehr zum Gehorsam, Ergehung auf Gnade und Un- 
gnade, bei welcher die Gnade nicht beansprucht, nur auf dieselbe gehofft wer- 
den konnte. 

Handelt es sich um vertragsweise Aufhebung des Bannes, so 
konnte diese miter den verschiedensten Bedingungen erfolgen, jenachdem der 
Gebannte ein grösseres oder geringeres Interesse daran hatte, die kaiserliche 
Gnade wiederzuerlangen, oder der Kaiser, jenen wieder gehorsam zu sehen. 
Es handelte sich dabei einmal um ein Abkommen über die Forderungen des 
Kaisers, welche die Verurtheilung zur Folge hatten, weiter darum, ob und wie 
ausserdem der bisherige Ungehorsam doch gestraft werden sollte. Kamen in 
jener Richtung weniger einzelne Streitpunkte in Betracht, als Ungehorsam im 
allgemeinen, während es zugleich im Interesse des Kaisers lag, durch Straf- 
fbrderungen ein ihm erwünschtes Abkonnnen nicht zu erschweren, so konnte 
der Vertrag sich darauf beschränken, dass der Kaiser gegen Rückkehr zum 
Gehorsam die Gebannten wieder zu Gnaden annahm, ihnen alle ver^'irkten 
Strafen erliess und sie in alle früheren Rechte wieder einsetzte; so 1273 bei der 
Begnadigung von Mantua. ^ Es konnten aber die Sachen auch so liegen, dass 
der Kaiser nicht allein auf Strafe verzichten, sondern sich überdies zu mancher 
Konzession bezüglich seiner urspnmglichen Forderungen verstehen musste; so 
beim Frieden von Konstanz 1183, einer Verbriefung der vorher vertrags- 
mässig festgesetzten Bediij^ungen, unter welchen der Kaiser die Lombarden 
in seine Gnade und seinen Frieden wieder aufnimmt.^ Begünstigten die Um- 
stände den Kaiser, so handelte es sich durchweg nicht blos um eine Aner- 
kennung der Forderungen desselben, sondern auch um eine Genugthuung für 
den Ungehorsam. Diese konnte mehr formeller Art sein, weniger eine eigent- 
liche Bestrafung, als eine Herstellung der verletzten Ehre des Reichs beab- 
sichtigen; so wenn bei der Lösung von Alessandria 1183, welches überhaupt 
viel ungünstiger ^'estellt wurde, als andere lombardische Städte, die Ein- 
wohner die Stadt verlassen müssen, um durch einen Boten des Kaisers, der 
jetzt die Stadt unter dem Namen Caesarea erst rechtsgültig gründet, wieder 
in dieselbe eingeführt zu werden.^ Oder die Genugthuung trat sonst in nähere 
Beziehungen zur Veranlassung des Bannes. Wurde bei der Bannung der 
Lombarden 1226 insbesondere betont, dass ihre Aufleimung die Sache des 
heiligen Landes gefährde, so war die hauptsächlichste der Bedingungen der 
Lösung, deren Feststellung einem Schiedsspruclie des Pabstes überlassen war, 
die Stellung von vierhundert Rittern auf eigene Kosten durch zwei Jahre für 

106. — 1» Huillard 5. 116. Hier, wie auch 5onst häufig, scheint es sich nach der 
Fassung der Urkunde allerdings einfach um einen freiwilligen Gnadenakt des Kaisers su 
handeln ; dass aber, wie das an und fär sich anzunehmen wAre, ein Vertrag Torherging, 
sehen wir aus Rolandini Chr. Mon. Germ. 19, 66. 2. Die bedeutend« Summe Ton 15000 
Pfund für den Kaiser und 1000 Pfund für dessen Boten, welche nach den Verhandlungen 
(Mon. Germ. 4, 174) zu zahlen waren, sind wohl nicht gerade als Strafe, sondern als Gegen- 
leistung gegen die Konzessionen dos Kaisers zu fassen. "Wegen der Zahlung Tgl. Vignati 
373. 374. 8« Mon. Germ. 4, 181 zu 1184, während nicht aWein das richtiggestellte 
Itinerar auf 1183 weist, sondern auch die Urkunden über den Konstanzer Frieden ergeben, 
dass die Lösung Alessandrin's diesem Toranging. 



214 Be&täudigerReichsbann. 

# 

d^ii Kreuz/ug des Kaisers. * Am regelinässigsten handelt e& >v:h au.v^er Er- 
füllung der Forderungen des Kaisers, Stellung von Geissein und Uehernahnie 
der niannichfachsten andern Verpflichtungen, wie sie dem Einzelfalle ange- 
messen waren, um Zahlung einer bedeutenden Geldstrafe; war eine solche bei 
der lösbaren Acht von vornherein bestimmt, so wurde dieselbe hier jetzt erst 
festgestellt; und dabei wird zugleich eine geringere Summe an die Räthe des 
Kaisers, auch wohl an die Kaiserin gezahlt, wohl von dem Gesichtspunkte 
aus, dass der Verwendung derselben die Begnadigung zu danken ist.* War 
längerer bewaffneter Widerstand geleistet, so konnte aber auch bei vertrags- 
weiser Rückkehr zum (Jehorsam die Bedingungen überaus hart sein, den Be- 
gnadigten fast nichts, als das Leben verbürgend. So 1160 bei Crema: Erat 
auteiti lyactum tale^ quod Crenienses civitatein dederent ip^tque vifa aibl 
indtdta cum coniu(fihu8 ac liheris quovis eundi facidtatem fiaherent, de 
•i^ebtis suis quantum qulaque semel humeria efferre posset, secum expoi*- 
taret; Mediolanenses vero et Brixienses, qui ad praesidium eiusdem civi- 
tatis intravei^antj relictis ibidem m^mis et omnibiis suis, vitam sibi pro 
Ituro esnstimareiit,^ Aehnlich muss bei der vertragsweisen Begnadigung von 
Cremona 1186, bei welclier der Kaiser ausser einer Geldstrafe sich wesent- 
lich mit Erfüllung seiner frühem Forderungen begnügt, doch bezüglich der 
vom Kaiser belagerten Burg Manfreds zugegeben werden, dass die Belagerten 
freien Abzug nur mit dem, was sie tragen können, haben und dann die Burg 
zerstört wu'd,^ Es ist demnach wohl denkbar, dass die Bedingmigen, durch 
welche man die Lösung hätte erhalten können, so hart waren, dass man, wie 
von den Mailändern 1162 behauptet wird, bedingimgslose Unterwerfung vor- 
zog, von der Gnade des Kaisers Günstigeres hoffend.^ 

109. — War ein Vertrag unter annehmbaren Bedingungen nicht zu er- 
halten und weiterer Widerstand aussichtslos, so blieb nichts übrig, als Rück- 
kehr zum Grehorsam durch bedingungslose Unterwerfung, indem die 
Crebannten Person und Güter der Gewalt des Kaisers übergaben, sich als 
Hochverräther bekennend und die Gnade des Kaisers anflehend. Der Kaiser 
kann nun Gnade üben, kann aber auch einfach dem Rechte seinen Lauf lassen, 
die vollen Strafen des HochveiTathes vollziehen lassen.^ So schreibt der 
Kaiser 1162 von den Mailändern: niulos gladios in cervicibas suis defc- 
rentes et niaiestatis nostrae reos se esse p^*ofitentes, persona^, res, ipsam" 
que civitatein absque omni tenore et sine aliqua conditione inte^yo^ta in 
nostram potestatem eutn plena d^dition^ reddidei^e,'^ Sie sind nun nach der 



106. — ] 4» Hnillard 2, 705. 5« 8o zahlt Mailand 1158 an Kaiser, Kaiserin und Kurie 
zusammen 9000 Mark, Piacenza 1162 ebenso 6000 Mark. Mon. Germ. 4, 109. Böhmer 
Acta 598. Siena 1 186 'lem Könige Heinrich 4000, der Königin 600. der Kurie 400 Pfund. 
Mon. Germ. 4, 183. Cremona zahlt 1186 dem Kaiser 1500 und der Kurie 300 Pfund. 
Archiv zu Cremona. 6« Radevicus I. 2. c. 62. ?• Böhmer Acta 604. 8« So nach 
der £p. Burchardi, Script. It. 6, 916. Dagegen hätte nach den Ann. Mediol. und Acerbus 
Moreua, Mon. Germ. 18, 373. 635, der Kaiser auf bedingungsloser Uebergabe bestanden. 

190. — !• Vgl. insbesondere die allgemeine Formel im Oculus pastoralis, Antiq. It. 
4, 114. 2. Mon. Germ. 4, 132. 



Vertragsweise Aufhebaog. Bedinguugülo&e Unterwerfung. 215 

Strenge des (lesi'tzes allen Strafen des Hochverrat lies vedkllen, haben ins- 
besondere auch das Leben verwirkt, wie ihnen der Kaiser das vorhält und sie 
selbst zugestehen.^ Es kommt lediglich darauf an, ob der Kaiser Gnade ein- 
treten lassen will ; und absichtlich scheint er das einige Zeit im ungewissen zu 
lassen; am 1. März erfolgte die Uebergabe; noch am 7. März sagt der Kaiser 
bei der Schenkung von Crema an Cremona, quod et forte cid fjratiam et 
miseiuconliam noatrwm Mediolanenses receperimus^ werde er sie schwören 
lassen, dieselbe nicht anzufechten. ^ An demselben Tage erfolgte dann endlich 
die Lösung vom Banne, nachdem sie geschworen und durch Greissein ver- 
bürgt hatten, sich allem und jedem zu unterwerfen, was der Kaiser über sie 
vertilgen würde. Diese Verfügungen w-aren bekanntlich hart genug; die Stadt 
wurde zerstört, der Gemeindeverband aufgehoben, so dass natürlich von Wie- 
derherstellung der Privilegien nicht die Rede war; die Bewohner scheinen ihre 
Freiheit und ihr Eigen verloren zu haben. ^ xils Tortona sich 1155 bedin- 
gungslos unterwarf, wuu'de den Einwohnern nur Leben und Freiheit belassen.* 
Milder war unter sonst entsprechenden Verhältnissen das Urtheil K. Hehi- 
richs VII 1311 gegen die Brescianer, welche suttm recognoscentes reatum de 
personis et rebus In disposltione et vohmtate nostra sese llbere totaliter 
HHhmise^nnit; es handelt sich dabei nicht um Lösung vom Banne, welcher 
nicht vorhergegangen scheint, sondern um eine Milderung der verwirkten 
Strafen des Hochverrathes; der König schenkt den Einzelnen das Leben miter 
Verzicht auf Gefangenhaltung und Leibesstrafen, erlässt ihnen und ihren Kin- 
dern die Infiimie und belässt ihnen ihre Güter oder stellt sie ihnen zurück ; 
weiter steht er von Zerstörimg der Stadt ab. Dagegen verhängt er von den 
verwirkten Strafen die Zerstin'ung der Festungsw^erke auf Kosten der Ein- 
wohner, den Verlust aller vom Reiche der Stadt oder einzelnen Bewohnern 
\'erliehenen Privilegien und Iloheitsrechte, die Konfiskation aller der Stadt- 
gemeinde zustehenden Güter und Rechte, den Verlust der Amtsbefugnisse für 
Judices, Advokaten und Notare und verurtheilt ausserdem die Stadt zur Zah- 
lung von siebzigtausend Goldgulden.'' 

in wie weit man bei bedingungsloser Unterwerfung auf weitergehende 
Begnadigung hoffen durfte, hing natürlich von den Umständen ab. Wurde 
Mailand 1162, nachdem es den bewaffneten Widerstand bis zur äussersten 
Gränze durchgeführt hatte, hart bestraft, so erhielten damals Brescia und 
Piacenza, welche den drohenden Gewaltmassregeln durch Unterwerfung zuvor- 
kamen, eine wesentliche Milderung; ausser der Unterwerfung unter alle For- 
derungen des Kaisers wurde die Strafe auf Niederlegung der Befestigungen 
und Zahlung beleutender Geldsummen beschränkt.^ Es konnten auch die Ver- 
hältnisse so liegen, dass der Kaiser, obwohl er auf bedingungsloser Unter- 
werfung l)estand, doch aus politischen Gründen vollste Begnadigung eintreten 
lifss, von allen Strafen absehend, in alle früheren Rechte wieder einsetzend; so 



3. Ep. Burchardi. Script. Jt. b*, 918. 4. Archiv zu Cremona. 5. Vgl. § 95. «. Ott. 
Fris. Gesta I. 2. c. 20. 7. Böhmer AcU 442. 8. Acerbus Morena. Mon. Germ. 18, 638. 
Böhmer Acta 597. 



21(j Beständiger Reiciisbann. 

1 238 bei Begnadigung von Vercelli, cmu — ad ßtielitatem et mandiita nostra 
et imperii rediisseui, in personis et rebus, in dvitate et episcopatu lu* 
dißtHetu eormn precise absque condicione, tenot^e vel pacio in omnibus et 
per mnnia se nostris mandatis et benepladtis exponentes, pro commissis 
t'ontra maiestatem noatram veniam siippUcifer imploraseent.^ Aehnlich 
bei dem einzigen mir aus späterer Zeit bekannt gewordenen Falle einer Lösung 
einzelner Personen. Ein Prokurator der Herren von Camino erscheint 1313 
vor dem Kaiser: miaericordiam postidaint — de omni offensa et iniuria — 
contra imperatoriam maiestatem — et de iUis excessibus — de quibiis con- 
d^mpnati faerunt — et etiam de inobedievicia et rebellione ipsorum, in 
quibns contra imperatoriam maiestatis 1uu:tenus perseiferarunt^ und ver- 
spriclit vollsten Gehorsam für alle bezüglichen Befehle des Kaisers ipsos et 
eorum bona eiusdein serenissimi principis libere submittens sub pena averis 
et corporis et pei^sone arbitrio ipsius principis auferenda; nach beschwo- 
renem Grehorsam heisst es dann vom Kaiser: predictam condemnationem et 
processmn et sententiam — ad sue voluntatis arbitrium stispendit, et in- 
terimjpsos — in integrum restituit ad omnes honores, dignitates, iura et 
bona et cetera alia, quibus privati erant per sententiam antedictamA^ 
Mochte in solchen Fällen auf die Form der unbedingten Uebergabe Werth 
gelegt werden, so schliesst das nicht gerade aus, dass vorher eine Verstän- 
digung über das stattgefunden hatte, was mau von der Gnade des Kaisers zu 
erwarten hatte. 

110. — War der Gebannte im Banne gestorben, so waren damit noch 
nicht alle Wirkungen des Bannes beendet; trat nicht eine Begnadigung 
der Nachkommen ein, so hatten diese insbesondere nach der Strenge des 
Gesetzes die konfiszirten Erbgüter verloren. Nur von der Gnade des Kaisers 
durften sie eine Wiedereinsetzung erwarten, und es stand dann, auch abge- 
sehen davon, dass über Manches schon endgültig verfügt sein mochte, beim 
Kaiser, was er etwa für Zwecke des Reichs zurückbehalten wollte. So sagt 
K. Heinrich 1189, dass Graf Humbert von Savoien im beständigen Reichs- 
banne gestorben sei: Post cidus mortem, cum fiUus eitis Thomas eoß multa 
maiestatis nostre miseratione in graüam imperii et nostram rediret, ex 
ipsius consensu — Sedunensem episcopatum ad manum imperii retinui- 
7nus specialiter, cmus ecclesie episcopi ante tempora iUa de mxinu comitum 
Sabaudie per aliquod tempus recipiebant regalia^; danach dürfte alles 
Uebrige zurückgegeben sein Wenigstens später traf dann die Nachkommen 
auch die Infamie, von welcher sie ebenfalls nur durch die Gnade des Kaisers 
befreit werden konnten. Beispiele kenne ich nur aus späterer Zeit; K. KarllV 
vernichtet 1355 alle condenmationes, sententias, bannitiones, processus et 
banna, welche von seinen Vorgängern gegen die Markgrafen von Monte Santa 



L— ] 9« Haillard 5, 157. 10. Acta Ueur. VII. 2, 90. Bei der LOsang der Grafen Ton 
Treriso 1116, rgl. S 99 n. 3, ist gar nichts darüber gesagt, was ron ihnen geschehen war. 
um die LSsung za erwirken; sie geschieht auf Bitten der Königin und der Fürsten. 
119. — 1» Wurstemberger 4, 13. Vgl. auch oben S 99 n. 3. 



•. '4 

r 



Begnadigung der Nachkommen. Aufbebung durch den Pabst.. 217 

Maria und deren Vorfahren verhängt waren, und zugleich alle sich daraus 
ergebenden personaram infamias, notas, inihahilitates et defectua und re- 
stituirt sie ad statum, fatnam, nomen, tituluni et honorem pristinmn^; 
noch bestimmter sagt er in einem Privileg für die Söhne des Fenzius Albertini 
von Prato: eoadeni — in integrum restltuimua ad originale^n pafriam, ad 
omnia iura civiuin MomMnorum et ad omnes honores, dignitates et mu- 
nera^ quorum aeu quarum dicti civea Homani reperiuntnr fore eapacea^ 
nee non ad oimiia et aingida bona aua et poaaeaaionem eorundem^ que 
idein quondam Fencziua aeu hü, quibua ipae aucceaait, tempore cuiuadam 
sententie cap-italia late contra ipaum reperiehatur poaeidere aeu eciam 
detinere, pe^iam quoque huiuamodi aententie aeu banni, aive pecunialeni 
aive peraotialem, ai quam Nicolaus et Franciacua predicti occaaione pre- 
dicte aenteneie quoquomodo incurriaae noacuntur, ipaia et filiia ac liberia 
eormidem totaliter indulgemua et auetoritate ceaarea relcucamua, ipaoaque 
adveraua dictam capitalem aententiam aeu bannum per quoacunque latann 
aeu latum in integrum reatituimua^ ; es handelt sich dabei wohl noch um 
Bannsentenzen K. Heinrichs VII. 

111. — Wohl nur als Regellosigkeit können wir es betrachten, wenn 
sich einige Fälle einer Aufhebung des Reichsbannes durch den 
Pabst finden. Wenn Pabst Urban 1186 die Lombarden aufforderte und 
den Bischöfen unter strengen Strafen befahl, den Greboten des Kaisers zur 
Ausführung des Reichsbannes gegen Cremona nicht zu gehorchen ^ so muss 
er sich wenigstens eine Befugniss zugesprochen haben, über die Rechtmäs- 
sigkeit des verhängten Bannes zu urtheilen; wie das denn zu andern Zeiten 
auch von Kaiseni bezüglich des Kirchenbannes geschehen ist. Bestimmter ist 
ein anderes Zeugniss. Der Markgraf von Este war 1239 für hnmer gebannt; 
1243 eitheilt ihm der Pabst ein Privileg, worin es heisst: Nihilominua aen- 
tentiam, banna, atatuta, penaa, et privilegia data et coiweaaionea factaa de 
bonis tuia ab eodem principe vel alio pro ipao quihuacunque communita- 
tibua vel peraonia, — et omnia alia, que contra te et fua bona generali ter 
vel apecialiter dicitur atatuiaae, auctoritate preaencium revocamua.'^ Auf 
welchen Grund der Pabst sich dazu für berechtigt hielt, wird nicht angegeben; 
zunächst doch wohl nur wegen der Exkommunikation, welche über den Kaiser 
bereits gesprochen war, als er den Reichsbann gegen den Markgrafen verhängte. 
Dieser Grund konnte nicht wirksam sein, als nach dem Tode K. Heinrichs VII 
der Pabst die Bannsentenz gegen König Robert für nichtig erklärte. Hier 
werden Gründe angegeben. Einmal werden Mängel des Verfahrens hervorge- 
hoben und die Kompetenz des Pabstes durch die Behauptung motivirt, dass 
der König nicht der Gerichtsbarkeit des Kaisers, sondern der des Pabstes 
untersteht. Wenn dann aber der Pabst insbesondere die Nichtigkeit erklärt, 
ta7n ex auperioritate , quam ad imperium non eat dubium noa habere, 
quam ex poteatate, in qua vacante imperio imperatori auccedimua, et 



2. Böhmer Acta 375. 8. (ilafey 588. 

111. — 1. Vgl. Scheffer Friedrich I 89. 2. Antich. Est. 1, 402; irrig zu 1212. 



218 Beständiger Reichsba Uli. 

nichlUnuhius t\v iläff,s pl*'niftaline puleötatw^ quant Vliristfis - nohis licet 
hnmeritiis in persona b. Pet7*t concesaitj so hätten von solcher Auffassung 
aus der Pabst eben so wohl jedes andere Urtheil des Kaisers vernichten 
können, er würde danach einfach auch in weltlichen Angelegenheiten der höchste 
Richt4?r im Reiche gewesen sein. * Doch niuss die Kurie selbst später Beden- 
ken über die Statthaftigkeit solchen Vorgehens gehabt haben, da sich der 
Pabst 1346 von Karl von Mähron versprechen Hess, jenes Urtheil nach seiner 
Erhebung zum römischen Könige iiir nichtig zu erklären.^ 

iX. siziLLscmm bann. 

112« — Wir haben bisher die Angaben, welche sich über den Bann in 
den sizili sehen Konstitutionen K. Ffiedrichs 11 finden ^ absichtlich 
'ausser Acht gelassen, obwohl das Ungehorsamsverfahren dort zusanunen- 
hängender, als in irgend einer andern Quelle dieser Zeit dargestellt erscheint. 
Denn ein engerer Anschluss an das italienische Bannverfahren besteht da 
offenbar nicht. Zeigt sich dagegen vielfach eine auffallende Annäherung an das 
deutsche Achtsverfahren, so wnrd das schon jenes Umstandes wegen nicht auf 
longobardische Vermittlung zurückzuführen sein. Eben so wenig auf Einfüh- 
rung ' alter allen Grermanen gemeinsamer Einrichtungen durch die Normanen ; 
denn ein näherer Anschluss gerade an das normannische Achtsverfahren tritt 
in keiner Weise heiTor.^ Die Erklärung dürfte darin zu suchen sein, dass es 
sich vorzugsweise um neue Einrichtungen des Kaisers handelt, bei welchen sich 
dieser anscheinend vielfach durch Grundsätze des deutschen Achtsverfahrens 
leiten liess, wenn auch hier und da italienische Einrichtungen eingewirkt haben 
mögen. 

W^as das s i z i 1 i s c h e U n g e h o r s a m s v e r f a h r e n betrifft, so setzte 
das ältere Recht auf jeden gerichtlichen Ungehorsam eine Strafe von neun 
Goldunzt»n. Der Kaiser schaffte diese ab, als zu hart ftir den Armen, zu leicht 
für den Reichen, und setzte auf den Ungehorsam an und für sich sowohl bei 
Civilklagen, als in Straffällen, als Strafe den Verlust eines Drittels des beweg- 
lichen Vermögens. 

Zur Sicherung des Klägers erfolgt bei Civilklagen Einweisung in den 
vorläufigen Besitz des Klagegegenstandes oder, bei Klagen um Schuld, eines 
entsprechenden Theiles der Güter. Erfolgt eine Entscheidung nicht früher, so 
fVihrt nach Ablauf eines Jahres der Ungehorsam des Beklagten zu wahrem 
und beständigem Besitze, der entsprechend dem römischen und italienischen 
Rechte demnach nur noch durch eine Eigenthumsklage bestritten werden 

111.— 1 3, Acta Henr. VII. 2, 243. 4. Kicker Urk. zur G. des Römerzugs K. Ludwigs 175. 
112. — 1* Hie betreffenden Be.stimmungen des Coust. regni Siciliae finden sich zu- 
jsammenhÄngend L. 1. tit. 99-107. L. 2. tit. 1-9, Huillard 4. b'6-83, 80 da.ss Einzeherwei- 
sungen üborflü.s.sig ersclicinen. 3« Vgl. Codex legum Norniannicarum, insbesondere c. 23. 
24 bei r.iulc^wig Ucliquiao 7, I9b*. InNbostaulcre fehlt hier die charakteristische Steigerung 
der Acht zur Oberacht, während die normannische Forsiuratio dem sizilischen Rechte fremd 
bleibt. 



Sizilihcher Bann. 219 

konnte; hier zum Verkaufe behufs Deckung der »Schuld. Von einem Bann, wie 
er in Italien auch bei Civiltallen vorkommt, ist hier überall nicht die Rede. 

Bezüglich des Ungehorsams in S traffäll on erklärt der Kaiser das 
ältei-e Recht fiir ungenügend, weil die Vertheidfgung des Angeklagten durch 
den Ablauf keiner Frist ausgeschlossen war, derselbe ungemessene Zeit im 
Ungehorsam verharren koimte. 

Jetzt treffen denjenigen, welcher criminallter et capitaliter accnsattiif 
der Ladung nicht folgt, zunächst Mass regeln gegen das Gut. Einmal 
jene neue Strafe der Einziehung eines Drittels der beweglichen Güter fiir den 
Fiskus; dieses bleibt auch bei folgender Rückkehr zum Ungehorsam verwirkt. 
Weiter aber: Bona rellqna luxta antlquaiii fonnam, que contra ahsentes 
reqinsitos est j>rodita, volumits annotarL Wird diese Beschlagnahme der 
Güter ausdrücklich als altes Recht bezeichnet, so ist das zweifellos auch von 
der weitern Bestimmung anzunehmen, dass diese Güter nach Jahresfrist dem 
Fiskus verfallen, wenn der Ungehorsame keine Kinder hat. Denn alles das 
entspricht nicht allein genau dem altern italienischen Rechte^, sondern auch 
dem für Sizilien sehr massgebenden^ römischen. 

Es werden nun aber weiter Zwangsmassro gel n gegen die Person 
verhängt, dieBannitio und Foriudicatio, entsprechend der Acht und Oberacht; 
und von diesen möchte ich annehmen, dass sie dem altern sizilischen Rechte 
fremd waren, dass dieses, wie sich das auch fiir Italien in der frühem Zeit zu 
ergeben scheint, nur Zwangsmittel gegen djis Vermögen kannte. »Schon die 
ausdrückliche Hinweisung nur auf diese als altes Recht legt das nahe. Be- 
züglich der Foriudicatio, welche dem Angeklagten jedes Recht auf Vertheidi- 
gung abschneidet, kann weiter die Einführung durch den Kaiser keinem Zweifel 
unterliegen, da dieser ausdrücklich sagt, dass bisher die Vertheidigung jeder- 
zeit gestattet war. Schon dadurch wird das aber auch höchst wahrscheinlich 
für die Bannitio, welche mit jener überall in engster Verbindung steht, bezüg- 
lich der Friedlosigkeit ihr ganz gleich steht, sich nur durch die Lösbarki^it von 
ihr unterscheidet ; so oft die Bannitio erwähnt wird, findet sich nie die geringste 
Andeutung, dass dabei dem alten Brauche gefolgt oder von demselben abge- 
wichen WTi'de, wie das sonst in den Konstitutionen nicht selten der Fall ist; 
es wird weiter zu beachte?!! sein, dass sich in den Gesetzen der früheren sizi- 
lischen Könige, soweit sie sich in den Fragmenten der Assisen^ erhalten habeti 
oder in die Konstitutionen übergegangen sind, nicht die geringste Spur des 
Bannes findet. Danach wird doch kaum zu bezweifeln sein, dass dns gesammte 
Achtsverfahren, soweit (^s gegen die Person gerichtet ist, erst durch K. Fried- 
rich II in Sizilien eingeführt wurde. 

113. — Die Bannitio tritt, wie die Miissregeln gegen das Vermögen, 
unmittelbar beim Ungehorsam gegen die peremtorische Ladung ein. Dazu ge- 
nügt nach sizilischem Rechte eine Ladung: Citatio ßnt una pro omnibus, 
qne perrmtorium rontinehit, wobei den im Königreiche Anwesenden ehie Frist 



a. Vgl. S 10 n. 7. 4. Vgl. Hartwig Cod. iuris munic. SicUiae 1, 21. 5. Fragmeuta 
iuris Siculi ed. Merkel. 1856. 



220 Sizili^cher B»nn. 

von dreissig Tagen zu stellen ist, wenn nicht besondere Umstände fiir eine 
kürzere Frist sprechen. ^ Diese Vereinfachung des Verfahrens schliesst sich 
allerdings dem italienischen Rechte näher an; es sind damit die wiederholten 
Fristen, welche das deutsche Recht erfordert, an und für sich beseitigt. Sie 
werden aber überdies als vom longobardischen und römischen abweichendes 
fränkisches Recht an anderer Stelle ausdrücklich ausser Kraft gesetzt: Ca- 
viUationes et captiones antiquua iure Francoram, quinzanas et niomenta 
ieinporum, qne inter Francos Utigantes In hidiclia Juictenus servabantur, 
— submovemus, ^ 

Dagegen wird nun dem Geächteten noch eine Frist von zwei Monaten 
vom Tage der Aechtung ab gewährt, während deren die Fried losigkeit noch 
nicht für ihn eintritt, niemand ihn an Person oder Sachen irgendwie schädigen 
darf und er sich ohne weitere Förmlichkeit dem Richter stellen kann. Es ist 
das dem italienischen Brauche zu vergleichen, wonach bei Verhängung des 
Bannes selbst eine letzte, allerdings durchweg viel kürzere Frist gestellt wird, 
nach deren Ablauf der Bann erst fallig wird. ^ 

Der engste Anschluss an das deutsche Recht, der sich auch schon darin 
zeigt, dass die Acht nur bei schweren Straflfallen angewandt wird, ergibt sich 
dann aber insbesondere bei den Angaben über die Wirkung der Acht und die 
Steigerung derselben zur Oberacht nach bestimmter Zeit. Auch weiterhin, ehe 
ein Jahr seit der Aechtung verflossen, wird der Aechter noch zur Verantwor- 
tung zugelassen; aber als Friedloser hat er sich nun zuerst die Möglichkeit zu 
erwirken, ungefährdet zum Gerichte zu gelangen; er hat sich an irgend einen 
königlichen Beamten zu wenden, der ihm sicheres Geleit vom GrosshoQustitiar 
oder dem sonstigen Justitiar, der ihn ächtete, zu erwirken hat 

114. — Ist ein Jahr seit dem Tage der Aechtung verflossen, so erfolgt 
die Foriudicatio, die Oberacht. Diese ist nicht etwa dem Könige oder 
dem Hofgerichte vorbehalten, sondeni wird verhängt durch denselben Richter, 
welcher die Acht aussprach; und das kann nicht allein der GrosshoQustitiar, 
sondern auch einer der andern Justitiare sein. Dem entsprechend fehlt über- 
haupt der Unterschied, welchen man in Deutschland zwischen der Verfestung 
durch den niedem Richter und der Reichsacht machte; auch die durch den 
einzelnen Justitiar verhängte Acht scheint für das ganze Reich wirksam zu 
sein, nur ist dieselbe dem Grosshofgerichte schriftlich anzuzeigen behufs Ein- 
tragung in die Liste der Geächteten, wie eine gleiche Anzeige bei der Lösung 
von der Acht und der Verhängung der Oberacht zu erfolgen hat 

Die Wirkung der Oberacht ist nun zunächst Verlust des Verthei- 



113. — 1. CoDst. L. 1. tit. 97. Huülard 4, 61. 2. Const. L. 2. tit. 17. Huillard 
4, 89. Es wird sich das wohl zunächst auf Normannen beziehen; übrigens kommt auch der 
Ausdruck iure yormanno vivere in Sicilien vor; Huillard 4. 533. Nach normannischem 
Achtsverfahren war Ladung zu drei Assisen von je 40 Tagen erforderlich; erst auf der 
vierten konnte die Forbannitio erfolgen. Cod. leg. Norm. c. 23. $ 5. 6. 8* Vgl, $53 n. 12. 
Doch findet sich eine Andeutung auch im deutschen Rechte; vgl. $ 90 n. 3; und Ähnlich 
wird auch im normannischen Rechte die Acht erst wirksam nach Ablauf der vierten Assise. 
Cod. leg. Norm. c. 23. § 7. 



Bannitio and Poriudicfttio. 221 

digungsrechtes; der Angeklagte g^lt für übemesen uud verurtheilt, wd 
zu keiner Verantwortung wegen des ihm zur Last gelegten Verbrechens, noch 
auch zu einer Entschuldigung seines Ungehorsams mehr zugelassen: post 
ipsius anni decur»um per bannltorem eumdem foriudicari dehebit^ nuUa 
omnino licenfia postea reinanente se super prlncipali causa cTiminis de" 
fendendi, sed perinde habeatur ac sl confessus de crhniney de quo accu- 
satus fue^Ht, esset per de finltivami sententiam cond^mtiatus ; sie forludi- 
catus hahebitur, prout in aliquibus nostri imperii partibus nuncupatur^ 
quasi foris omnem aditum iudicii conatitutus; in Umtum sibi iudicii 
limina precludentur, qnod se contuTnacem etiam fuisse negare non possitf 
qui nee per se tanto tempore eomparuit, nee per alium pretendentem legi- 
timam causam. su£ ahsentie et probantem extitit excusatus; nulla sibi a/p- 
peUaiionis seu supplicationis remedia foriudicatus superesse cognoscnt, 
quoad omnia fere pro mortuo Jtabeatur et hostis publictis rejmtetur, sie 
nt ab Omnibus offendatur impune. 

Den Oberächter trifft weiter wegen des fortgesetzten Ungehorsamst Ver- 
lust des Gutes. Aber es wird nicht, wie in Italien beim beständigen Reichs- 
bann, einfach koniiszirt; die bezüglichen Bestimmungen nähern sich vielmehr 
dem deutschen Rechte. ^ Wie in Deutschland, wird auch hier das bewegliche 
Gut konfiszirt. Das Uebrige nur dann, wenn der Foriudicatus keine Kinder 
oder sonstige Erben bis zum dritten Grade hat. Doch bekommen diese nicht, 
wie in Deutschland, das ganze Erbe, sondern ein Kindstheil fallt dem Fiskus 
zu. Dagegen wird hier den Kindern in dieser Beschränkung nicht blos das 
Erbe, sondern auch das Lehen erhalten, welches in Deutschland immer, hier 
nur beim Mangel nächster Erben dem Herren ledig wird. Die Vermögensrechte 
der Frau und Mutter werden durchaus gewahrt. Nur wird bei allem dem, wie 
in Deutschland, Vorsorge getroffen, dass das den Angehörigen belassene Gut 
dem Oberächter selbst nicht mehr zu Gute kommen kann; lässt man ihm etwas 
davon zukommen, so wird es konfiszirt. 

Bei diesen Verfügungen ist aber ein Vorbehalt gemacht bezüglich des 
Hochverraths: omnibus, que super criminibus lese maiestatis vetet^es 
iuris auctores tarn contra ipsos reos quam successores eorum specialiter 
induxerunt, iii suo robore duraturis. Ob das auf die Bestimmungen des 
römischen Rechtes unmittelbar, wie wohl walirscheuilicher ist, oder auf die 
Bestimmungen der Assisen zu beziehen ist, ist sachlich ziemlich gleichbedeutend, 
da die letztern zum grössten Theil wörtlich dem römischen Rechte entnommen 
sind. 2 Hinrichtung und Konfiskation der Güter ohne Vorbehalt eines Rechtes 
der Erben sind die Strafe, wie auch gelegentlich in den Konstitutionen, denen 
besondere Bestimmungen über den Hochverrath fehlen, bemerkt wird« ^ Das 
Gut des geächteten Hochverräthers wird also, wie früher auch in Deutschland, 
konfiszirt, nicht als Wirkung der Oberacht, sondern als Strafe des Verbre- 
chens, dessen der Oberächter für über\viesen gilt. Die Auffassung, dass der 

114. — 1. Vgl. 8 100. 2. Pragm^tita iuris Siculi pd. Merkel 22. 35. 3. Tonst. 
L. 2 tit 22. Huillard 4, 95. 



hartnäckige Ungehorsam selbst als Ilochverrath zu bestrafen ist^ tritt nicht 
hervor; die in den Assisen aufgeführten Fälle des Hoch verraths haben durch- 
weg Handlungen im Auge, welche unmittelbar die Sicherheit des Reichs oder 
des Königs gefährden. Ob bei Klagen auf Hochverrath das Achtsverfahren 
selbst, wie in Deutschland, ein beschleunigtes war, sogleich die Oberacht ver- 
hängt werden konnte, ergibt sich aus den Konstitutionen nicht. 

Dass mit der Oberacht Verlust der Familien rechte verbunden 
ist, ergibt sich wohl aus dem pro iryorUio habeatury wie auch aus der Be- 
stinunung, dass nur die vor der Oberachtserklärung ** geborenen oder doch ge- 
zeugten Kinder Erbrechte haben, der Aechter also später keine echte Kinder 
mehr gewinnen kann. Es stimmt das durchaus mit dem deutschen Rechte, 
M'ähi-end sich in Italien keine Andeutungen dafür finden. 

Durch die Oberacht wird nun weiter die F r i e d 1 o s i g k e i t zu einer be- 
ständigen, da keinerlei Rückkehr zum (Jehorsam dem Oberä<!hter wieder zu 
seiner früheren Rechtsstellung verhelfen kann. Nur ein Mittel zur Lösung der 
Ol)eracht ist angegeben ; wenn nämlich der Oberächter einen anderen Ober- 
äcliter erschlägt, fiingt oder seinen Aufenthalt verräth. Es stimmt das mit 
einer Satzung des deutschen Rechtes, wie sie sich wenigstens 1281 in einem 
Landfrieden K. Rudolfs findet, wonach der Aechter aus der Acht gelassen 
werden soll, wenn er einen andern Aechter dem Gerichte überantwortet.^ 

Die Friedlosigkeit selbst scheint dagegen in Folge der Oberacht keine 
härtern Wirkungen zur Folge zu haben. Den blossen Aechter trifft sie wäh- 
rend der ersten zwei Monate gar nicht; nach Verlauf derselben scheint sie ihn 
ganz ebenso, wie den Oberächter zu treffen, da die betreffenden Bestimmungen 
zwar zunächst als Wirkungen der Oberacht angeführt, dabei aber durchweg 
der Bannitus und Foriudicatus ganz gleichgestellt werden. Findet sich in Italien 
kein bestimmtes Zeugniss, dass man den Aechter tödten darf, scheint auch in 
Deutschland die Tödtung nach manchen Zeugnissen nur gestattet zu sein, wenn 
er sich der Gefangennahme widersetzt, so ist sie hier nicht allein gestattet, son- 
dern es wird dazu aufgefordert unter Versprechen von Belohnung: ab omuf- 
biis offtmdatur hnpune, adeo ni si ipsinn occid^rit aliqius^ nuUam prohulp 
calumniam vereafur, sed preinium a gratia serenitatis nostre e,vpectet. 
Es steht in der Wahl dessen, der eines Aechters gewaltig wird, ihn zu tödten 
oder dem Richter auszuliefern; die Belohnung ist für den Aechter, und auch 
für den Oberächter, wenn es sich um einen andern Oberächter handelt, Lö- 
sung von der Acht; fiir andere Personen eine Geldsumme von sechs bis hun- 
dert Augustalen je nach dem Stande der Person. Ist die Verfolgung der 
Aechter nicht gerade als Pflicht ausgesprochen, so ist jedenfalls alle Unter- 
stützung derselben verboten ; wie im deutschen Rechte trifft die Receptatores 
oder Occultatores derselben gleichfalls die Acht, während wir in Italien häu- 
figer Geldstrafen darauf gesetzt finden. 



114. I 4« Heisst es ante Ibannwu editum aufj forhulicaflonem fmmam, so ist der im 
nitesteii Tpxtp fplilendp Zusatz ottenbar ein Missyerstflndniss. da hier nicht zwei yerscbie- 
dene /piipuukte iiiassgebpud sein küunen. 5. Mon. f;eriii. 4, 429 



AllgemPinP Kntwickltiii|r de« ÖarniTPffahrf^tts. 223 

115« — Ist das sizilisolie Achts vorfahren erst diircli K. Friedrich II ein- 
geführt, so werden wir deniselbcMi allerdings ergänzende oder erlänternde Be- 
lege fiir das dmitsche oder italienische Verfahren nicht entnehmen dürfen. 
Zeigt sich sichtlich der engste Anschluss an dentsche Einrichtungen, mögen 
hie and da die italienischen beachtet sein, so konnte natürlich auch manches 
ganz unabhängig von beiden den besondern Bedürfnissen des Königreichs 
gemäss gestaltet werden. Dagegen scheint mir für die Beurtheihmg der Ent- 
wicklung des i t a 1 i e n i s c h e n B a n n V e r f a h r e n s überhanpt der Um- 
stand nicht ohne Bedeutung zu sein, da.s.s ein Bannverfahren im Sinne der 
Acht früher in Sizilien nicht bekannt gewesen zu sein scheint; die Annahme, 
dass auch das ältere italienische Recht sich auf Zwangsmassn*geln gegBn das 
Gut beschränkte, scheint darin einß wichtige Stütze zu finden. Würde es sich 
um altlongobardische Einrichtungen handeln, so würden diese sich doch gewiss 
auf dem sizilischen Festlande erhalten haben. Aber auch dann, wenn sich jenes 
Verfahren in Italien erst untef fränkischem Einflüsse entwickelt hätte, wäre es 
fast unbegreiflich, dass dasselbe nicht schon friiher auch auf die Fürstenthümer 
des Südens eingewirkt haben sollte, zumal ein Bedürfniss mu^li solchen Ein- 
richtungen vorhanden gewesen zu sein scheint. 

So weit sich unsere Untersuchungen über das italienische Bannverfahren 
an(;h ausgedehnt haben, so ist doch nicht zu läugnen, dass bezüglich der Ent- 
wicklung desselben manches noch unklar bleibt; ich möchte nicht behaupten, 
dass auch nur der eine Hauptpunkt, die Annahme einer Einwirkung deutscher 
Einrichtungen, genügend sichergestellt sei, um eine Widerlegimg durch er- 
neuerte Untersuchnngen nicht mehr erwarten zu lassen. Nach Massgabe der 
bisherigen Erörterungen aber möchte ich als vorläufiges Ergebniss etwa Fol- 
gendes annehmen : 

Das ältere italienische Ungehorsanisverfahren kennt auch bei Strafsachen 
nur Zwangsmassregeln gegen das Gut; die bei der deutschen Acht in den 
Vordergrund tretende Friedlosigkeit der l^erson ist ihm unbekannt. * Auch der 
Ungehorsam gegen den Kiuiig wird in Italien nur durch hohe Geldstrafen ge- 
büsst, welche von daher Eingang in Deutschland finden.'^ Gegen Ende des 
eilflen Jahrhunderts findet dann aber von Deutschland her der Reichsbann 
Eingang^, bei welcher die aus der Ungnade des Königs sich ergebende Fried- 
losigkeit der Person in den Vordergrund tritt, und zwar so sehr, dass das 
früher in Italien allgemein übliche prozessualische Zwangsmittel der Beschlag- 
nahme des Gutes beim Reichsbannverfahren ganz entfallt.^ Nur handelt es 
sich freilich dabei nicht um eine einfache Uebertragung des deutschen Ver- 
fahrens auf Italien, sondern wesentlich nur um die Aufnahme jenes bis dahin 
dem italienischen Verfahren fremden Begriffes, während man sich im übrigen 
vielfach aufs engste an die hergebrachten italienis(*hen Rechtscjinrichtnngen, 
oder aber auch an die Bestimmungen des um dieselbe Zeit zu allgemeinerer 
Geltung gelangenden römischen Rechtes hält, anderes sich sichtlich den be- 
sonderen Bedürfnissen dt*s Landes gemäss ganz unabhängig vom deutschen 

115. - 1. Vgl. § 42. 2. Vgl. S 33. 8. Vgl. § 41. 4. Vgl. § 102. 



224 Sislliaehdt Bann. 

Brauche gestattet. Während aber im zwölften Jahrhunderte sich doch noch 
mancher nähere Anschluss an diesen ergibt ^ nähert sich im dreizehnten Jahr- 
hunderte auch der Reichsbann vielfach dem eigenthiimliclien Bannverfahren, 
welches sich in den italienischen Städten ausgebildet hattet und gewinnt zu- 
gleich immer weitere Ausdehnung, so dass er nun auch im Civilprozesse immer 
häufiger angewandt wird. '' 

Was dann den städtischen Bann betrifft, so finden sich hier so be- 
deutende Abweichungen, dass an eine einfache Uebertragung des Reichsbannes 
auf das Verfahren in den städtischen Gerichten nicht zu denken ist. Aber fiir 
die Annahme einer Beeinflussung des Reichsbannes durch deutsche Auffassung 
scheint mir aucli da zu sprechen, dass gerade solche Bestandtheile des städti- 
schen Bannverfahrens, welche dem Reichsbanne nicht entnommen sein ktumen, 
sich den besondem italienischen Rechtsbestimmungen oder Verhältnissen näher 
anschliessen, während nichts im Wege steht anzunehmen, dass das städtische 
Bannverfiihren erst dm*ch Uebernahme der Friedlosigkeit aus der Reichsacht 
zum Abschlüsse gelangt, in dieser Richtung demnach doch mittelbar auch von 
Deutschland her beeinflusst sei. In den ältesten Zeugnissen über das städtische 
Bannverfaliren finden wir wesentlich nur zwei Massregeln erwähnt, fiir welche 
dem Reichsbanne Entsprechendes fehlt, Beschlagnahme oder Verwüstung des 
Guts und Verweisung aus der Stadt. Dass die Zwangsmassregeln sich vor- 
zugsweise gegen das Gut richten, wenn auch zum Theil in anderer Weise, als 
das im älteren Rechte bestimmt ist, wird sich anstandslos aus einer schärfen- 
den Weiterentwicklung desselben erklären lassen. Für die beim städtischen 
Bannverfahren so sehr in den Vordergrund tretende Ausweisung aus der Stadt 
und ihrem Gebiete scheint sich freilich im altern italienischen Rechte kein be- 
stimmterer Anhaltspunkt zu bieten, während andererseits auch dem Reichs- 
bannverfahren entsprechende Massregeln fehlen. Ich möchte annehmen, dass 
dieses Ausweisungsverfahren sich erst auf der Grundlage städtischer Selbst- 
ständigkeit, frühestens zu Ende des eilften, wahrscheinlicher erst in der frühern 
Zeit des zwölften Jahrhunderts bestimmter entwickelte. Wir wiesen schon 
früher darauf hin, dass ein Verfahren, welches ausser allem organischen Zu- 
sammenhange mit dem Reichsgerichtswesen überhaupt steht^, welches ledig- 
lich den Stadtbezu'k als geschlossenes Rechtsgebiet im Auge hat, schwerlich 
in einer Zeit geordneter Wechselbeziehungen zwischen Reichsgerichten und 
Ortsgerichten, wie wir sie im eilften Jahrhunderte noch finden, entstanden sein 
kann; während es durchaus einer Zeit entspricht, in welcher mit der steigenden 
Selbstständigkeit der Städte das Gremeindebewusstsein sich steigerte, das ge- 
sammte Rechtsleben sich auf engste Kreise beschränkte. Es wird weiter zu 
1>eachten sein, dass die Ausweisung vorwiegend in Anwendung gebracht wird 
gegen 2^hlungsuntahige, mag die Forderung nun durch Vertrag oder durch 



116. — ] 5» Dahin wird insbesondere auch der erst spftter zu erörternde Umstand %n xlehen 
sein, dass es sich bei den Ausnahmsfällen, in welchen in Itolien noch in staufischer Zeit in 
deutscher Weise das Urtheil gefraj^ wird, fast ausschliesslich um A' erhängung des Reichs- 
banues handelt. «. Vgl. § 88. 7. Vgl. $ C.9. 8. Vgl. § «3. 05. 



Vomitcend^. 225 

Missethat begründet sein, dass sie in dieser Richtung an die Stelle der alten 
Schuldknechtschaft getreten sein inuss ; und wussten wir auch nicht bestimmter 
nachzuweisen, wann und wie dieser Uebergang erfolgte ^ so liegt doch gewiss 
die Annahme sehr nahe, dass die Beseitigung der Schuldknechtschaft in engerem 
Zusammenhange mit der steigenden Bedeutung des städtischen Bürgerthnms 
erfolgte. So weit scheint sich das städtische Bannverfahren ganz selbststän- 
dlg, insbesondere ausser allem Zusammenhange mit der deutschen Acht ent- 
wickelt zu haben, von welcher sie sich denn ja auch gerade durch die dadurch 
bedington Eigcnthümlichkeiten, durch die Anwendung nicht blos gegen den 
Ungehorsamen, sondern auch gegen den Gehorsamen, nicht blos bei &lagen 
um Missethaten, sondern auch um Schulden, durch das Hervortreten d^ 
Massregeln gegen das Gut vor denen gegen die Person, aufs bestimniteete 
unterscheidet. Dagegen scheint der Begriff der Priodlosigkeit auch dem altern 
städtischen Bannverfahren nur bekannt zu sein in der Beschränkung, wie ^ 
sich auch im altern longobardischen Rechte findet, der Gestattung der RadM 
des Verletzten oder seiner Verwandten, welche sich anch später nocTi geltend 
macht in dem besondern Gewichte, das auf die Erlangung der Sühne gelegt 
wird, während dadurch auch die Massregel der Ausweisung des Verbrechers 
zur Euhaltung des Friedens in der Stadt nahe gelogt sein mussteJ^ Eine all- 
gemeine Entziehung des Rechtsschutzes, eine Friedlosigkeit gegen Jedermann 
scheint dagegen dem altern Verfahren fremd gewesen zu sein, ist erst um den 
Beginn des dreizehnten Jahrhunderts in städtischen Statuten bestimmt nach- 
zuweisen ^ ^ ; wie überhaupt allgemeine Schmälerungen der Rechtsfjihigkeit in 
denselben nicht früher erwähnt werden. ^^ Und wie es scheint, dass der Aus- 
druck Bann erst unter K. Friedrich I vom Reichsbanne auf das entsprechende 
städtische Verfahren übertragen wurde ^ ^ so dürfte auch die dem altern italie- 
nischen Rechte anscheinend fremde Friedlosigkeit in dieses erst durch die An- 
wendung beim Reichsbanne Eingang gefunden haben. Sind diese Annahmen 
richtig, so würde auch die abweichende und sichtlich zum grossen Thoile auf 
einheinu'scher Grundlage beruhende Gestaltung des städtischen Bannes unserer 
Ansicht nicht im Wege sein, dass das Reichsbann verfahren in Italien in seinen 
Anfängen wesentlich durch das entsprechende deutsche Achtsverfahren be- 
stimmt war, Wfährend seine bedeutenden Abweichungen von diesem dann zum 
grossen Theile daraus zu erklären sind, dass es sich nicht bloss dem itilieni- 
schen Rechte im allgemeinen, sondern insbesondere auch jenem Verfahren, wel- 
ches sich in den italienischen Städten zunächst selbstständig entwickelt hatte, 
später näher anschloss, wie es umgekehrt auch seinerseits auf die Weiterent- 
wicklung dos städtischen Verfahrens nicht ohne Einfluss geblieben zu sein 
scheint 

X. VORSITZENDE. 

116. — Die Befugnisse des einzelnen Gerichtes werden abhängig sein 
von den Befugnissen, welche den zu Gerichte sitzenden Personen dauernd oder 

» Vgl. S 4C. 10. Vgl. S 51. 11. Vgl. §59 n. 22. 12.Vgl.858ii. 12. 18. Vgl. 8 44. 

FIckcr Forsrhun?ri»n 15 



226 VoriItxeiid#. 

doch fiir den Einzelfall zustehen. Diese Personen werden in den Gerichtsur- 
kunden durchweg genau angegeben; in den altern sogleich im Eingange nach 
Angabe des Gerichtsortes. Dabei werden nun aber immer zwei Klassen von 
Gerichtspersonen, Vorsitzende und Beisitzende, scharf auseinander- 
gehalten. Für jene wird der Ausdruck Sesidere in indicio ad singuhrinn 
Iwminum iustitias faciendas ac deUheranda^ gebraucht; die dann folgenden 
Beisitzer werden aufgeführt als Residentes cum eo oder nmi eis, nämlich den 
Vorsitzenden. In den ältesten Formularen tritt der Gegensatz noch schärfer 
dadurch hervor, dass dieselben nicht als Bericht des schreibenden Notars, 
sondern als Bericht der Vorsitzenden gefasst sind. Nur diese fiihren sich selbst 
in erster Person ein : Dum eqo N,. resedissem oder nos N, et N. resedisse- 
mus, wfthrend sie dann ihre Beisitzer mit Residentibus nohiscnm oder ade- 
ranf nobiscum aufführen. Bei den Unterschriften tritt der Unterschied in der 
Rege) weniger scharf nur dadurch hervor, dass die Vorsitzenden zuerst unter- 
sdireiben; zuweilen aber doch auch hier bestimmter, indem nur die Vorsitzen- 
den mit Praefui unterzeichnen, während die Beisitzer sich des gewöhnli(?hen 
Jnterfui bedienen. ^ 

Die genauere Feststellung der Thätigkeit der einen und der andern im 
Gerichte bleibt späterer Untersuchung vorbehalten. Für unsere nächsten 
Zwecke kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass nur die Vorsitzenden als 
Träger der (Jerichtsgewalt erscheinen, wie sich das ans jeder Gerichtsurkunde 
ergibt. Zunächst an sie wendet sich der Kläger mit der Forderung, ihm Recht 
zu schaffen, sie laden Parteien und Zeugen; insbesondere sind nur sie bei der 
Ausfiihnmg des Urtheils thätig, so diu'ch Ertheilung der Investitur, Verhän- 
gung des Königsbannes, oder indem sie die Ausführung desselben befehlen 
oder verbürgen lassen; auf ihren Befehl wird die Gerichtsurkunde gefertigt. 
Als Träger der Gerichtsgewalt werden die Vorsitzenden ausdrücklich bezeich- 
net, wenn 860 der Kaiser ein Gericht mit einer Reihe seiner Grossen besetzt 
und bei den beiden Erstgenannten bemerkt wird: Quos ad dlstringendum in 
modern flacito prefecit; ähnlich heisst es 1023 vom Vorsitzenden Königs- 
boten in der Unterfertigung: Qni ibi fuit et districtum fecit.^ 

Die Befugniss des Gerichtes überhaupt wird daher immer Ivedingt sein 
durch die Gerichtsgewalt der Vorsitzenden. Damit kann bestehen, dass dieser 
seine volle G^richtsgewalt nur üben kann unter Zuziehung von Beisitzern l)e- 
stimmter Stellung, wie wir dafiir in späterer Zeit manche Beispiele finden 
werden; so wenn im Gerichte des Hofvikar oder Grosshoijustitiar nur Hof- 
richter, oder im Lehensgerichte nur Lehensgenossen beisitzen sollen. Aber die 
besondern Befugnisse dieser sind doch nicht bestimmend für den Umfang der 
Gewalt des Vorsitzenden und damit des (rerichts, sondern nur für die Mög- 
lichkeit der Ausübung. Und in älterer Zeit werden wir überhaupt darauf fa,st 
gar kein Gewicht gelegt finden; es wird sich zwar ergeben, dass gewisse Per- 
sonen zunächst als Beisitzer in hr)hern, andere in niedern Gerichten vorzugs- 



116. - 1. Mittorelli Ann. 1, 160. Mon. patr. Ob. 1, 552. Ughelli 3, 628. & Script. 
It. 2 b, ^8. Fattetehi 321. 



Vorsitzende und Beisitzende. Mehreahl der Vorsitzenden. 22? 

weise verwandt wurden, eine schärfere Scheidung da aber keineswegs statt- 
fand, die Gewalt des hohem Vorsitzenden keine geringere war, wenn seine 
Beisitzer auch vorwiegend oder selbst ausschliesslich dem niederen Kreise 
entnommen waren. 

117« — Auffallender ist der Umstand, dass wir in Italien in früherer 
Zeit häufig eine Mehrzahl von Vorsitzenden finden, und zwar aach 
von Vorsitzenden verschiedener Stellung. Während in den deutschen Gerich- 
ten wenigstens regelmässig nur ein Richter vorsitzt, können wir das in Italien 
kaum als die Regel bezeichnen, zumal in den höheren Gerichten. Ueberaus 
häufig finden wir zwei, nicht selten auch drei, zuweilen noch mehrere Vor- 
sitzende S welche als solche ausdrücklich von den Beisitzern geschieden sind. 

Dabei ergeben sich nun verschiedene Fälle. Zunächst können es mehrere 
Vorsitzende ganz derselben Stellung sein. So sehr häufig zwei oder 
mehrere Königsboten. Es erscheinen weiter nicht selten mehrere Brüder als 
Markgrafen oder Grafen einer Grafschaft, welche dann gemeinsam Vorsitzen. 
Dahin werden wir es auch zu ziehen haben, wenn der Kaiser mit seinem Sohne 
vorsitzt 2, oder die Markgräfin Beatrix mit ihrem Gemahle^ und häufig mit 
ihrer Tochter Mathilde, oder ein Markgraf von Saluzzo mit seiner Mutter.* 
Das nur in frühester fränkischer Zeit vorkommende Vorsitzen mehrerer Loco- 
positi oder Scabini worden wir später genauer besprechen. 

In andern Fällen handelt es sich nicht um Vorsitzende derselben, aber 
doch entsprechender Stellung, insofern der weltlichen die als gleich- 
stehend zu betrachtende geistliche Gewalt zur Seite tritt. So beim gemeinsamen 
Vorsitzen des Pabstes und des Kaisers' oder Boten des Pabstes und des 
Kaisers ^ oder beim Vorsitzen des Ortsbischofs neben dem Grafen. 

Gar nicht selten finden wir nun aber auch Personen höherer und 
niederer Stellung gemeinsam dem Gerichte Vorsitzen, insbesondere den 
höheren Richter mit dem ihm untergeordneten niederen. In Deutschland gilt 
der allgemeine Grundsatz, dass der niedere Richter dem höheren den Stuhl 
räumt, dass seine Thätigkeit aufhört, wenn der höhere Richter, als dessen 
Stellvertreter er betrachtet wird, selbst anwesend ist. Auch fiir lt<alien wird 
wenigstens bezüglich des Kaisers Aehnliches ausgesprochen, wenn Otto von 
Freising sagt: AUa Itidem ex antiqua consuetuiline inanasse tradltur iu- 
sfifla, nt iirtnape ItaVtam hitrante cunctae vacare deheant dignitates et 
mnglslratus ac ad qysius nttfitm secnndum scita. legum iurisque peritornm 
hulinnm nnlvei^sa fracfari. " Und dem entsprechend sehen wir denn, auch 
vom Gerichte des Königs abgesehen, nicht selten im Gerichte des Königs- 
boten^ oder des Markgrafen^ den Ortsgrafen einfach in die Reihe der Bei- 
sitzer zuriicktreten. 



117. — 1. s. ß. 824 sechs: Tiraboschi Non. 2. 41; i022 fünf ROnigsboten : Gattnla 
Hist. 1. 77. 3. 972. 1027: Lupus 2, 303. Rabeis Aquil. 500. S. I.ami Mon. 1, 337. 
4. 1064: MulPtd 1, 274. 5. 967. 1001 : Fantuxsi 2, 27. 3, 17. 6. 838: Fantoxii 2, 5. 
7. Gesta FVid. 1. 2. c. 13. 8. 820. 971. 1091 : Antiq. It. 1, 461. Anüch. Est. 1, 152. 
Lopus 2, 774. 9. 993. 1058. 72: De Dionisiis 170. Rena e Gamfei 2 b, 5. 3 a, 62. 

15* 



228 VorsitE^nde. 

Es ist das aber keineswegs als die Regel, sondern eher als die Ausnahme 
zu betrachten; häufiger sitzen der höhere und der niedere Richter gemeinsam 
dem Gerichte vor. So insbesondere oft der Ortsgraf mit dem Königsboten ^^ 
oder dem Markgrafen.** Aehnlich finden wir als Vorsitzende den Markgra- 
fen*^ oder den Boten des Herzogs*^ neben dem Königsboten, den Ortsgrafon 
neben dem Boten des Herzogs*^, den Vicecomes neben dem Grafen*^, dorn 
Bischöfe*^ oder der Markgräfin.*'' Ja neben dem Kaiser selbst erscheint 970 
wiederholt der Fürst und Markgraf Pandulf als Vorsitzender*®, wie 1047 
dem Kaiser sein Ilofkanzler zur Seite tritt *^ 

Und dabei handelt es sich nicht um einen blos formellen Unterschied 
zwischen Vorsitzenden und Beisitzenden. Nur hie und da scheint lediglich die 
Rücksichtnahme auf die heiTorragende Stellung einer Person dafür massge- 
bend gewesen zu sein, sie unter den Vorsitzenden zu nennen; so insbesondere 
in Fällen, wo der Ortsbischof als Vorsitzender neben dem weltlichen Richter 
erscheint, während doch weiterhin nur dieser thätig ist.^^ Es sind vielmehr 
in der Regel alle als Vorsitzende Genannte, aber auch nur diese, bei Uebung 
der Gerichtsgewalt durchaus gleich betheiligt. Wo das überhaupt bestimmt(»r 
sichtlich wird, sind es alle Vorsitzende, mögen sie gleichen oder untergeord- 
neten Ranges sein, an welche die Klage gerichtet wird, welche die Beklagten 
vorladen, die Verhandlung leiten, den Spruch ausführen, den Königsbann ver- 
hängen, auf deren Befehl die Urkunde gefertigt wird; während da, wo nur 
ein Vorsitzender genannt wird, auch nur dieser in der genannten Weise thätig 
wird. Ausnahmen finden sich allerdings in der einen, wie in der andern Rich- 
tung; aber abgesehen von einzelnen, später genauer zu erörternden Fällen, 
werden wir befugt sein, darin eine blosse Ungenauigkeit der Fassung zu sehen. 
So haben wir mehrere an demselben Tage ausgestellte Urkunden aus einer 
1 038 Febniar 22 zu Vivinaja in der Grafschaft Lucca gehaltene Gerichts- 
sitzung; in einer sitzt nur der Kanzler vor, während der unter den Beisitzern 
aufgeführte Graf mit ihm den Bann verhängt; in einer andern erscheinen beide 
als Vorsitzende, während niu* der Kanzler den Bann verhängt^* 

Die Mehrzahl der Vorsitzenden würde da, wo auch das Urtheil ihre 
Sache ist, ihre einfache Erklärung darin finden, dass man für die Gerechtig- 
keit desselben eine erhöhte Bürgschaft suchte. In Viie weit das in Italien für 
gewisse Perioden zutraf, werden wir später genauer zu untersuchen haben. 

Für die Jährhunderte aber, welchen wir unsere Beispiele entnahmen, 
kaim dieser Gesichtspunkt nicht der massgebende gewesen sein. Denn der 
Vorsitzende erscheint da nur als Träger der Gerichtsgewalt, nicht als Urtheiler. 



117.-1 10. 840-1037: Mem. di Lucca 5 b, 337. Tiraboschi Non. 2, 97. Lupus 2, 114. 
Ugbelli 1, 888. Fatteschi 304. 321. Anticli. Est. 1, 128. AnUq, It. 1, 493. Script It. I b, 
499. Savioli 1, 76. FantuzzI 2, 67. 72. 11. 1013-1072: Antich. Est. 1, 88. Script. It. 
2 b, 992. Antiq. It. 1, 29.Q. .301. 966. 2, 955. 12. 897. 1068. 73: Mem. di I^cca 4 c. 
71. 5c, 668. Antiq. It. I, 489. 13. H45: Antiq. lt. 2, .973. 14, 995: Fatteschi 307. 
15. 911 : Boselli 1, 290. 1«. 1069: Atlö P. 2, 329. li. 107»: llena e Camici 3b, 61. 
18. Script, lt. I b. 443. 2 b, 962. 1». Ughelli 1, 450. 20. 896. 898: üiulini 2, 472. 
BoselU 1, 286. 21, Antiq. It. 2, 983. 1, 471. 



Hehraahl der VorsiUenden. Stufen der Gerichtsbarkeit. 229 

Und dann liegt die Frage nalie, welchen Zweck konnte man insbesondere noch 
beim Vorsitzen des niedern Richters neben dem höhern im Auge haben, da 
ja die beschränktere Gerichtsgewalt jenes in den ausgedehnteren Befugnissen 
dieses vollständig enthalten war? Ich denke, dieser Zweck dürfte zunächst 
darin zu suchen sein, dass man den Entscheidungen ein grösseres Grewicht zu 
geben suchte einerseits allerdings durch die an und für sich ausgedehntere 
Gewalt des einen, andererseits aber auch durch die ain Oite selbst sich stätiger 
lühlbar machende Gewalt des andern. Insbesondere musste ja auch die weitere 
Ausführung und Aufrechthaltung der Entscheidung vielftich vorzugsweise Sache 
des niedern Richters sein, wie das auch in den Urkunden wohl bestimmter 
hervortritt. So investiren 1028 Herzog und Graf gemeinsam ; dann heisst es: 
Et — coepit q)8e Vgo dux viarchio premltTC manihius ip«um W, ahhatem 
et iledit eum In vmnuin B, comitis et praevepit et de parte linperatoria ei 
aiui: iit qtiiciimqiK' de rebus Ipaius monastei^ii tollere voluerit mit eontra 
nostrum bannum fecertt, faciaa tuB, comes ipsum baniiuin solviTe, qiio^ 
modo ffratitun dei et d. imperatoris et itheam Jiabere eupis.'^^ Während 
1030 ein Königsbote und die Grafen von Bologna als Vorsitzende gemeinsam 
investiren und bannen, geben nur die letztern einen Grerichtsboten zur körper- 
lichen Einweisung'^ ^; ähnlich gibt 1081 zu Parma die Gerichtsboten der Bi- 
schof, zugleich Ort^giaf, gemeinsam mit dem Könige, während übrigens nur 
dieser als Vorsitzender tliätig ist.^^ 

Mit den Aendermigen im Gerichtswesen hört im zwölften Jahrhunderte 
das gemeinsame Vorsitzen höherer und niederer Richter auf. In der Regel 
erscheint jetzt nur ein Vorsitzender. Finden wir mehrere, wie das insl>eson- 
dere bei delegirten Richtern, Schiedsrichtern, Lehnsrichtern und städtischen 
KonsuUi der Fall ist, so sind es solche, welche in ihren richterlichen Befug- 
nissen ganz gleichst(»hen, bei welchen überhaupt die sonst dem Einzelrichter 
zustehende Befugniss nur in der Weise auf mehrere Personen übertragen er- 
scheint, dass sie dieselbe gemeinsam, nicht auch einzeln ausüben können. 

1 18« — Jenes gemeinsame Vorsitzen von Richtern verschiedenen Ranges 
kcunite allerdings den Gedanken nahe legen, es hätten, so weit überhaupt mit 
K()nigsbann gerichtet wurde ^ bestinnntere Abstufungen der Gerichts- 
barkeit, eine geordnete Reihefolge höherer und niederer Gerichte mit ge- 
nauerer Abgränzung ihrer Befugnisse nicht bestanden. Dass sich in den Ur- 
kunden so sehr selten darauf bezügliche Andeutungen finden, wird allerdings 
darauf seh liessen lassen, dass in dieser Richtung die Gränzen kaum sehr be- 
stimmt festgestellt waren oder genau eingehalten wurden. Aber von anderm 
abgesehen finden wir zunächst wenigst4,»ns bezüglich der örtlichen Ausdehnung 
der Gerichtsgewalt auch in Italien eine besthnmte Stufenfolge der höhern Gtv 
richte, welche sich im allgemeinen den deutschen Verhältnissen anschliesst. 
Nur dass in Italien die einzelne Gerichtssitzung nicht ausschliesslich nur der 
einen oder der andern Stufe angehört, die versclüedenen übergeordneten (Je- 



22. Script. It. 2 b, 992. 28. Savioli 1, 76. 24. Affö Parma 2, 335. 
118. - 1. Vgl. S 29. 



230 Vorbitzende. 

walten gleichzeitig wirksam wtTden. So finden wir eine dreifache Gerichts- 
gewalt vertreten in einer 1028 im marsischen Gebiete gehaltenen Gerichts- 
sitzung.^ Der Herzug Uugo vertritt, da er damals ausdrücklich zmu Königs- 
boten bestellt war^, einmal die königliche Gerichtsgewalt, dann als Herzog 
von Spoleto die des höhern Ortsrichters, während die des ordentlichen Orts- 
richters dui'ch den Grafen vertreten ist. Alle drei werden denn auch bei den 
Verhandlungen ausdrücklich betont. Der Abt von Casauria wendet sicli mit 
einer Klage an den Herzog und fordert ihn auf: Modo facite nohis iuatitiam 
de parte d. imperatoria et de parte veatra et de parte S. cottiitia, in ciiius 
comitatum et potestatem ipaae res pertimnt; und wieder heisst es, dass der 
Herzog und der Graf den Abt investirten de parte d, imperatoria et tfo aua 
Uffonia dxwia et S. comitia. 

Die hier erwähnten drei Stufen, Gericht des Königs, Herzogs oder 
Markgrafen, Grafen, oder doch ihnen entsprechende, ergeben sich uns über- 
haupt als die regelmässigen Stufen der höhern Grerichtsbarkeit. Werden unsere 
Untersuchungen sich vorzugsweise nur mit jener ersten, dem Grerichto des 
Königs und des Reichs beschäftigen, so werden wir doch schon des vielfaclien 
Inelnandergreifens der verschiedenen Stufen wegen von den andern nicht ganz 
absehen können, wenn wir uns bei Besprechmig derselben auch auf das be- 
schränken, was für ihr Verhältniss zur ersten von Bedeutung scheint oder sich 
bei Untersuchung derselben nebenbei ergab. Gab es dann aber unter dem 
Grafengerichte noch niedere Gerichte der verschiedensten Art, so werden wir 
von diesen flir unsere Zwecke zunächst ganz absehen können. 

XI. GRAt^SCHAiT. 

119. — Das Gericht des Grafen haben wir als das regelmässige 
höhere Gericht zu betrachten; der Graf ist der ordentliche höhere Richter, 
welcher im allgemeinen befugt ist, in seinem Sprengel über alle Personen und 
alle Sachen zu urtheilen, welche seiner Gewalt nicht ausdrücklich entzogen 
und höheren Grcricliten vorbehalten sind. Das ganze Königreich war in frän- 
kischer Zeit in Grafschaften getheilt; meistentheils fielen diese mit einem Bis- 
thunie zusammen, so dass die Bischofsstadt zugleich Sitz eines Grafen war ; 
doch war auch der Fall nicht selten, dass die Grafschaft den Umfang des Bis- 
thums nicht erfüllte, neben der Grafschaft der Bischofsstadt noch andere 
Grafschaften im Sprengel bestanden. An der Spitze der Grafschaft stand ein 
anfangs vom Könige amtsweisc gesetzter, später von ihm oder einem der 
Grossen belehnter Graf. 

Dieser Zustand hat sich nun aber bis zur staufischeu Zeit mannichfach 
geändert. Der alte Umfang der Grafschaften hat sich allerdings noch vielfach 
erhalten. Aber nur selten finden wir ganze Grafschaften noch im Besitze 
weltlicher belehnter Grafen. In Oberitalien war das so sehr die Aus- 
nahme, dass Otto von Freising nur den Grafen von Blaudrate zu nennen 



US.—] 2. Script. It. 2b, 992. 8. Script. It. 2b, 846. 



Grafschaft. 231 

weiss, welcher noch das ganze Gebiet von Novara, viv ipsa civitate excepta^ 
beherrschte. ^ Führt er das auf die Begünstigung des Grafen durch Mailand 
zurück, so handelte es sich doch nicht etwa um blosse Gewaltherrschaft. In 
kaiserlichem Privileg für den Grafen 1156 heisstes, dass ihm alle Besitzungen 
und Ehren bestätigt werden: Preterea cond actum per totum eomitatum et 
episcopatum Noviwie eidem comiti integridltei* conßriiuimtiSy ut nidlus in 
eod^em i'ONiitatu aJb aliqao cotulueatur niijcl tth Ipso coitüte vel a mio nüsßo^ 
tiec aliqua pugna in coimtatu fiaU täsi in eiusdem comitis preaencia; der 
Kaiser bestätigt ilun weiter libcTam poteslateni iuaticiam et iudicium fd^ 
i'iendi per eonütatimi ßaimi^; der Graf hatte sich demnach hu reichslehn- 
baren Besitz der wichtigsten gi'äflichen Rechte tür den ganzen Umfang einer 
alten Grafschaft behauptet. Doch finden sich wolil aucli sonst noch in Ober- 
ifalien ungetheilte Grafschaften vom Reiche an einzelne Geschlechter verliehen. 
So leiht K. Heinrich 1191 dem Markgrafen von Este die Grafschaft Rovigo^ 
dem Grafen Rambald die Grafschaft Treviso^ mit dem Bemerken, dass die- 
selben von den Voreltern ererbt seien. Nur freilich beweist die Verleihung 
noch nicht die tliatsächliche Uebmig; zumal m letzterm Falle, wo es sich um 
eine Stadt handelt, der nach dem Konstanzer Frieden die Regalien ausdrück- 
lich zugesichert sind, kann von wirksamer gräflicher Gewalt im ganzen Ko- 
mitate nicht die Rede sein. Doch scliliesst das nicht aus, dass solche Grafen 
sich innnerhin im Besitze einzelner gräflicher Rechte auch über den Umfang 
ihrer eigenen Besitzungen hmaus erhalten mochten; so kommt 1190 eüi Streit 
über ein Lehen des Kapitels von Treviso anscheinend durch Appellation zur 
Entscheidung des Grafen Rambald ^ wofür wohl nur seine gräflichen Befug- 
nisse als massgebend gedacht werden können. In den Lehnbriefen des vier- 
zehnten Jahrhunderts für die Colalto ist d^nn aber, obwohl sie noch den Titel 
Grafen von Treviso fuhren, durchaus nur von der Gerichtsbarkeit über ihre 
eigenen Besitzungen die Rede.^ Ilie und da finden sich sogar noch Neuver- 
leihungen geschlossener Grafschaften; so belehnt K.Friedrich 1159 den Tinte 
von Cremona de comitata Inside Fidc/urie mit genau angegebenen Gränzen 
und mit allen aufgezählten Rechten, iiire conütatus itd coimtan pertinen" 
tibits. ^ 

120. — Die alten Grafen waren zunächst vielfach beseitigt diu*ch die 
gräfliche Gewalt d e r B i s c h i» f e. Handelte es sich bei Verleihung der- 
selben durch den König anfangs meistentheils nur um die gräfliche Gewalt in 
der Bischofsstadt selbst und einem bestinunten Umkreise, welche dem Grafen 
entzogen und auf den Bischof übertragen wurde, so wurden doch auch sehr 
häufig ganze Grafschaften an die Bischöfe übertragen. Für unsere Zwecke ist 
dann der Bischof zuncächst einfach als Graf zu betrachten; wir finden ihn nicht 
allein die Rechte des Grafen übend, insbesondere dem Grafengerichte vor- 

119. — 1. Tiesta Frid. 1. 2. c 14. 2. Böhmer AcU 90. 8. Antich. Est. 1, 357. 
4. Antiq. It. 1, 433; vgl. % 69, 5. Calogcm N. R. 34 a, 67. 73. d, Böhmer AcU 
448. 474. 7« Böhmer Acta IUI. Die YerleihuDg des gansen Komitats Ivrea an den 
Grafen tod Blandrate 1210, HuiUard 1, 616, erscheint bedenklich bei Vergleicli mit den 
Urkunden Hon. patr. Ch. 1, 1162 und Uoillard 1, 605. 



232 Grafschaft 

sitzend, sondern er führt auch sehr liäufig ausdmcklich den Titel eines Grafen 
neben dein eines Bischofes; anfangs vorzugsweise nur dann, wenn er zu Ge* 
richte sitzt oder sonst gräfliche Rechte übt. So sitzt zuerst, so weit ich sehe, 
1059 der Bischof von Arezzo als Epiacopua et comes zu Gerichte.^ Bcsass 
dieser kaum die ganze Grafschaft, so tritt bei andern wohl schon im Titel 
hervor, dass ihre gräfliche Gewalt sich über die ganze Grafschaft oder das 
ganze Bisthum erstreckt So lieisst es 1065: episcopus sancte Pkicenthie 
eedesie et eomea uiua comitatu Placentino^ ; 1081: episcopua et praesea 
ipsius Pannensis epiacopii et comitatus^; 1112: Tridentlne sedia epiacO" 
piia et Cornea Ipaiua eplacopatiia^ ; 1172: Terdonenaia eptacopua et coiiica 
et tociua tei^re preaea.^ In staufischer Zeit wird dann die Bezeichnung als 
Bischof und Graf immer häufiger. ^ 

Je häufiger der Titel, um so weniger war freilich von wirklicher üebung 
der gräflichen Befugnisse durch die Bischöfe noch die Rede. Fast nur da, wo 
deutscher Einfluss bestimmter sich geltend machen konnte, wie zu Äglei und 
Trient, gelangten auf solcher Grundlage die Bischöfe zu landesfürstlicher Ge- 
walt Durchweg kam die thatsächliche üebung der weltlichen lloheitsrechte 
des Bischofs an die städtischen Gemeinden; theils so, dass auch formell die 
Rechte des Bischofs ganz beseitigt erscheinen, theils so, dass das Recht des- 
selben nur noch darin seinen Ausdruck findet, dass er die Konsuln mit den 
Hoheitsrechten belehnt. Im Konstanzer Frieden 1183 heisst es ausdrücklich: 
In clvitate iüa, in qua epiacopua per Privilegium ijnperatoria aive regia 
comitatum habet, ai conaulea per ipauin epiacopum conaulatuvi recipei\* 
aolent, ah ipao ^recipianty aicut recipere conaueverunt; alioquin unaqiuieque 
civita^a a nobia conaulatum recipief^ ; wo sich alle Reste der bischöflichen 
Hoheit bereits verloren hatten, sind sie demnach damals auch da nicht herge- 
stellt, wo der Bischof die Verleihung der Grafschaft erweisen konnte. 

Doch wird man in dieser Richtung auch nicht zu weit gehen und überall 
alle weltlichen lloheitsrechte der Bischöfe als durch die Städte beseitigt be- 
trachten dürfen. Ein so mächtiges Gremeinwesen, wie Parma, schloss noch 
1221 einen Vertrag mit seinem Bischöfe, worin ihm die Investitur des Podesta 
oder der Konsuln zugestanden und sein althergebrachtes Recht beim gericht- 
lichen Zweikampf, wie seine ausschliessliche Befugniss zu einer Reihe richter- 
licher Handlungen, wie Emanzipationen, Bestellung von Kuratoren und Tutoren, 
Bewilligung zur Veräusserung von Mündelgütern, Ernennung von Notaren, 
anerkannt wurde. ^ Ausgedehntere Hoheitsrechte verblieben dem Bischöfe von 
Vercelli. Der päbstliche Legat verkaufte dieselben allerdings 1243 im Inte- 
resse der Kirche an die Stadt, so dass dem Bischöfe nur noch die Hoheits- 
rechte zustehen sollten, welche auch die der Stadt unterworfenen Edeln auf 

120. — 1. Antiq. It. 1, 966. Rena e Camici 2 a, 87. 2. Campi 1, 518. Zu Pia- 
cenza wird der Titel schon frah sehr häufig gebraucht; so 1119-60: Boselli 1, 306. 307. 
308. 312. Campi 1, 393. 642. 8. Affö P. 2, 335. 4. Bouelli 2, 379. 5. Costa 
9, 78. 6. So SU Feltre 1202: Calogera N. R. 34 b, 61; Padna 1220. 35: Dondi 7, 22. 
91; Vercelli 1224: Irid 71; Cened» 1233: Verci Marca 1, 111; usw. 7« Mon. Germ. 
4, 176. 8. Mon. Pann. 1, 196. 



Gräfliche Gewalt der Bischöfe; der Städte. 233 

ihren Besitzungen übten. ^ Aber das nuiss nicht zur Ausführung gekunniien 
sein. Noch bis ins vierzelnite Jahrhundert finden wir den Bischof zu Vercelli 
selbst nicht allein im Besitze ähnlicher obervornuindschaftlicher Befugnisse 
und des Rechtes, dass der gerichtliche Kanii»f nur vor Beamten des Bischofs 
vorgenommen werden darf, sondern er erscheint auch noch als oberster Richter, 
insofern von jedem Spruche des Podesta an ihn appellirt werden kann. ^^ Im 
Gebiete scheinen seine Rechte vielfach noch ausgedehnter gewesen zu sein ; zu 
Casale gehen nach Bestimmungen von 1203 nicht allein alle Appellationen an 
den Bischof selbst, sondern jede Streitsache kann nach Wahl d(\s Klägers 
entweder bei den Konsuln oder beim Boten des Bischofs anhängig gemacht 
werden, und schwere Straffälle sind überhaupt dem Gerichte des Bischofs oder 
seines Boten vorbehalten. * * Zu Adria stand dem dortigen Bischöfe noch 
1198 die gesanuute hohe Gerichtsbarkeit und eine Reihe der wichtigsten 
Iloheitsrechte zu, wie die »Stadt selbst zugab; und mochte das anerkannte 
Recht von ihm thatsächlich vielfach nicht mehr geübt sein, so konnte das eine 
ganz andere Gestalt gewinnen, als er damals seine Rechte leben weise auf den 
Markgrafen von Este übertrug, der in der Lage war, sogleich auf der Uebung 
seines vollen Rechtes zu bestehen. ^^ Ausnahmsweise scheint denn auch wohl 
ein Bischofsich im Vollbesitz der gräflichen Rechte behauptet zu haben; dem 
von Volterra wird nicht allein in kaiserlichen Privilegien von 1186 und 1220 
die volle Gerichtsbarkeit für den Umfang des Komitats und des Bisthuins be- 
stätigt^^, sondern er muss auch thatsächlich Herr des KomiUits mit Einschluss 
der Stadt gewesen sein, da er als Prior des 1197 geschlossenen tuszischen 
Bundes erscheint, als dessen Glieder übrigens nur die Stadtgemeinden selbst 
genannt werden, Volterra allein durch den Bischof vertreten ist. 

121. — Jedenfalls ist aber in der staufischen Zeit dcis Fortbestehen 
bischöflicher Herrschaft über ganze Grafschaftssprengel eine Ausnahme, welche 
für die allgemeineren Verhältnisse noch weniger ins Gewicht fallt, als das 
Fortbestehen einiger Lehensgrafschaften. In Folge einer hier nicht näher zu 
verfolgenden Entwicklung gelangte in einem sehr grossen Tlieile des Reiches 
seit dem Ende des eilften Jahrhunderts die gräfliche Gewalt an die 
Städte; wenn sich, wie gesagt, hie und da auch Bischöfe und Lehensgrafen 
im Besitze einzelner gräflicher Hoheitsrechte behaupteten, so war das doch 
Ausnahme, und insbesondere wurde die hohe Gerichtsbarkeit jetzt durchweg 
durch die städtischen Behörden geübt. Eine Aendermig in der alten Abgrän- 
zung der Grafschaft'^prengel war dan)it keineswegs nothwendig verbunden ; für 
den örtlichen Umfang der Befugnisse der städtischen Behörden war zunächst 
der Umfang der Befugnisse derjenigen massgebend, von welchen sie dieselben 
überkamen, der Bischöfe und Grafen; während einerseits in der Regel der 
Uebergang sich nicht auf die Stadt selbst beschränkte, die städtischen Be- 
hr)rden cauch im ganzen Umfange der Grafschaft die Befugnisse ihrer Vor- 
gänger ausübten, fehlte ihnen andererseits zunächst jeder Anspruch, über diese 
(jrränzen hinauszugreifen. 

9. MandelU 1, 248. 10. Mandelli 2, 63. 69. 70. 11. Do Conti 2, 348. 12. Anüq. 
It. 2, 85. 18. Lami Mou. 1, 470. Uuillard 2, 42. 



2^4 Grafschaft. 

• 

Dieser Zustand scheint in der ersten Hälfte des zwölften Jahrhunderts 
bei der Reichsgewalt, welche sich damals aui wem'gsten wirksam erwies, keinen 
Widerspruch, aber auch keinerlei ausdrückliche Anerkennung gefunden zu 
haben; es finden sich wohl königliche Schutzbriefe für Städte, Bestätigungen 
und Verleihungen einzelner Besitzungen und Rechte, aber doch, so weit ich 
sehe, kein Privileg, in welchem die Gesammtheit der gräflichen Hoheitsrechte 
als rechtliclier Besitz der Stadtgemeinde anerkannt oder ihr verliehen würde. 
Mochten andererseits diu Städte ausser den früher dem Grafen zustehenden 
Hoheitsrechten vielfach auch solche usurpirt haben, welche bisher dem Reiche 
noch vorbehalten waren, mochten sie dazu in vielen Fällen geradezu genöthigt 
sein, weil das Reich selbst die üebung dieser Rechte vernachlässigte, so schei- 
nen die städtischen Beliörden doch nicht gerade von der Anschauung ausge- 
gangen zu sein, dass ihnen alle Befugnisse im Gebiete, auch solche, welche 
den früliern Ortsgewalten fehlten, zukämen. So erklären sich die Konsuln der 
mächtigsten Stadtgemeinde, Mailands, bei ehiem 1140 an sie gebrachten 
Rechtsstreite für inkompetent, weil beide Parteien sich auf Belehnung durch 
das Reich beriefen und demnach die Sache nur im Gerichte des Kaisers ent- 
schieden werden könne. * 

122. — Dieses unklare Verhältniss musste nothwendig geordnet werden, 
als es seit dem zweiten Zuge K. Friedrichs 1 wieder zu einer wirksamen 
Herrschaft des Reiches kam. Dem Kaiser lag wohl nichts femer, als eine 
künstliche Restauration der frühern, durch die städtische Entwicklmig that- 
sächlich beseitigten, auf feudaler Grundlage beruhenden staatsrechtlichen Ver- 
hältnisse. Aber eben so wenig war er gewillt, den thatsächlich bestehenden 
Zustand einfach hinzunehmen, sich damit zu begnügen, denselben nur in irgend- 
welche bestinuutere rechtliche Verbindung mit der Ordnung des gesaunuten 
Reiches zu bringen. Die Grundlagen der alten Rechtsordnung hatten sich voll- 
ständig zersetzt; auch wenn der W^lle vorhanden gewesen wäre, wieder an sie 
anzuknüpfen, würde das in den meisten Fällen nicht mehr durchführbar ge- 
wesen sein. Die neue Ordnung entbclu'te jeder rechtlichen Grundlage. So galt 
es vor allem einen festen Gesichtspunkt zu gewinnen, der fiir eine durchgrei- 
fende Neugestaltung der Rechtsverhältnisse massgebend sein konnte. Als 
diesen festen Punkt stellten der Kaiser und seine Rechtskundigen die unver- 
äusserlichen Rechte der Krone, die Regalien hin, welche überall dem Reiche 
zustehen, wo die Uebung derselben nicht ausdrücklich vom Reiche an Einzelne 
verliehen ist, welche Niemandem als Eigenthum zustehen können. Es handelte 
sich dabei keineswegs nur darum, diejenigen Uoheitsrechte an das Reich zu- 
rückzubringen, welche, wie etwa die höhere ReichsgerichtsbiU'keit, auch zur 
Zeit der Feudalgewalten dem Reiche vorbehalten gewesen und inzwischen viel- 
fach von den Städten usurpirt waren. Es handelte sich dabei auch um solche 
Befugnisse, welche früher regelmässig nicht unmittelbar in der Hand des 
Reiches, sondern an Grafen und Bischöfe verliehen waren. Regal ist insbe- 
sondere auch die höhere Gerichtsbarkeit, wie sie früher von den Grafen geübt 



121. — 1. Rovelli 2, 346. 



Friedrich I und die SUdte. 235 

wurde. Unter den Regalien, welche die Mailänder 1158 dem Kaiser zurück- 
stellen niiissten, werden die Komitate ausdrücklicli erwähnt; in dem dann zu 
Roncalia aufgestellten Verzeichnisse der Regalien wird schlechtweg auch die 
poteatits conatituemlorum ntagistrataum ad iicstitiam expediendam auf- 
geführt ^ 

Damit war für das Vorgehen des Kaisers eine feste Richtschnur ge- 
wonnen. Wo er noch feudale Gewalten in thatsächl icher Uebung der ihnen 
nachweisbar vom Reiclie verliehenen Regalien fand, hat er sie ungestört dabei 
belassen. Anstandslos hat er weiter auch da die alten Verbi iefungen und Ver- 
leilumgen anerkannt und bestätigt, wo seit Menschenaltern von Uebung der 
bezüglichen Reclite nicht mehr die Rede gewesen war; bereitwillig liat er bei- 
spielsweise 1160 dem Erzbiscliofe von Ravenna nach Laut der alt(?n Privi- 
legien fast alle Grafschaften der Romagna bestätigt^, 1184 den Obizo von 
Este mit den Marken Genua und Mailand belehnt, wie sie einst sein Ahnherr 
Azzo besessen hatte."* Aber dabei Hess er es auch bewenden; er fühlte sich 
nicht berufen, auf Grundlage alter Briefe längst verschollene Rechte wieder 
zur Wirksamkeit zu bringen, in welchen die Berechtigten sich nicht zu be- 
haupten gewusst hatten, welche sie, auch jetzt restituirt, doch auf die Dauer 
nicht liätten behaupten können. Er fasste nicht das ausser Uebung gekommene 
Recht, auch wo es noch nachweisbar war, ins Auge, sondern hielt sich an den 
Besitzer; Besitzer der Iloheitsrechte waren aber im gross ten Theile Ober- 
italiens die Städte. 

Von jenem Gesichtspunkte aus waren dieselben aber durcliweg unrecht- 
mässige Besitzer. Wohl konnte sich diese oder jene Stadt darüber ausweisen, 
dass ihr etwa die Münze oder ein anderes Hohei tsrecht von einem früheren 
Könige ausdrücklich verliehen war; schwerlich aber irgendeine über eine Ver- 
leihung der Regalien in dem Umfange, wie sie thatsächlich von den städtisclien 
Behörden geübt wurden; insbesondere scheint eine ausdrückliche Verleihung 
der gräflichen Gerichtsbarkeit an die Stadt durch das Reich bis dahin nirgends 
t»rfolgt zu sein. 5 Diese und die meisten übrigen Regalien standen also nach 
strengem Rechte zur freien Verfugung des Kaisers^; es stand bei ihm, ob er 
dieselben an das Reich zurücknehmen oder unter billiger Berücksichtigung der 
Verhältnisse den thatsäch liehen Besitz durch ausdrückliche Verleihung in einen 
n'chtmässigen verwandeln wollte. 

123. — Bekanntlicli besUuid der Kaiser zunächst auf jenem; die Re- 
galien sollten von den Städten zurückgestellt und durch Reichsbeamte, kai- 
serliche Po d e s t a t e n und Rektoren, welche der Kaiser nach Belieben 



2. Mon. Germ. 4, 110. 112. 3. Fautuzzi 5, 289. 4. Antich. Est. 1, 33. 5. Doch 
mochten hie und da durch Afterbelchnung gräfliche Rechte bereits rechtmässig an die 
Städte gekommen sein. Mathilde belehnt 101)8 die Bürger von Cremomi, aber doch zunächst 
nur als Vertreter dos Bisthums, mit der Grafschaft der Insula Fulkerii. Ughelli 4, 598. 
tt« Auf dem ersten Zuge scheint dieser Standpunkt noch nicht massgebend gewesen zu sein: 
wenn der Kaiser 1155 den Mailändern wogen ihres Ungehorsams die Regaüen abnrtheilen 
lässt, so scheint darin doch eine Anerkennung bisherigen rechtmässigen Besitzes zu liegen. 
Vgl. S 73 n. 2. 



236 Grafschaft. 

den einzelnen Städten vorletzte, verwaltet werden. So inuss sich Piacenza 
1162 verpflichten, alle Regalien in der Stadt und in der Grafschaft dein 
Kaiser zurückzustellen : Item Placentinl recipient potesUitem vel potestaUa, 
quem vel qiios domntis Imperator ibidem ordinäre voluetut, sive Teutoni- 
V08^ sire Lomhardos, et iiiriütunt sture ad mandatum ilUua t*el illoritm et 
ad 7ihandati(m d, impei^atorisA Diese hatten denn auch hisbesoudere die 
höhere GrerFchtsbarkeit zu üben, so dciss ihre Stellung wesentlich die der alten 
Grafen war, nur dass sie nicht belehnt, sondern aintsweise gesetzt waren; 
hätte eine Neuordnung auf feudaler Grundlage in der Absicht des Kaisers 
gelegen, so würde von jenem Rechtsstandpunkte aus nichts im Wege gewesen 
sein, die Grafschaft über die einzelnen Stadtgebiete wieder zu Lehen zu geben. 
Solches mochte auch mannichfach befürchtet werden, zumal auf dem R<3mer- 
zuge Friedrich im Interesse zweier Feudalherren, des Markgrafen von Mont- 
ferrat und des Bischofs von Asti, gegen Cliieri und Asti mit grr>sster Strenge 
vorgegangen war. Dem Bischöfe von Tmin hat der Kaiser kurz nach den 
ronkalischen Beschlüssen die gräfliche Gewalt über die Stadt in ausgedehn- 
tester Weise bestätigt, nur salva per omnia imperiali iustieia et iUa Ordi- 
nationen quam in Ihoe expeditione feehnua.'^ 

Selbst den getreuesten Städten, wie Pavia, Cremona, Lodi, gegenüber 
hielt der Kaiser nicht allein den eingenommenen Rechtsstindpunkt durchaus 
fest, sondern Hess auch bei der Durchführung kerne weitere Begünstigung ein- 
treten, als dass er ihre Podestaten aus den Bürgern selbst ernannte. ^ Doch mochte 
OS immerhin bei der unbeschränkten Machtvollkommenheit, mit welcher der 
Kaiser gebot, schon als bedeutender Gewinn erscheinen, wenn eine Stadt auf 
solcher Gmndlage eine dauernde Regelung ihrer Beziehungen zum Reiche er- 
langen konnte. Als Ilalt für das, was Friedrich damals den am günstigsten 
gestellten Städten zu gewähren gewillt war, wird das Privileg für Asti 1159 
Februar dienen können. Er erklärt, quod Astensem eivitatem in noatram 
iuriadietionem et apeeialein poteatatem auaeepimua , in qua Ihonxyi^em et 
aerritinm eum omni liheralitate ordinantea reetorca noatroa pi^ noatrae 
volunfafia arhitrio in ipaa aiatuimua, vddelieet — , quihus euram et euato- 
diam et regimen civitatia intua et extra de iia, quae pertin^^nt ad ret/alia 
iura eommittimus eum diatrietu villarum, quurum diatrietwm aoliti erant 
habere, welche dann aufgezählt werden; ut autem praefata cit*itaa in omni 
fidelitate devotior et ad aerviiium imperii inveniatur pronhpti&r, ipaam 
eivitatem et epiaeopatam et eomitatum et omnia aupra niemorata prae- 
dietia tribu^ Aatenaibus poteatatibus exeepto fodro regali Iu)c tenore eom- 
•miaimusy ut aingidia annia — eentum et quadraginta nuireaa anjenti fiaeo 
imperiali peraolvant; — de eetei^o hanc poteatatenh aibi eommdaaam et in 
eivitnte et in eomitatu praedieti tamdiu reetorea habeant, quanuliu maie- 
atati noatrae in ipaia bene eomplaeuerit; adiieientea quoque eonatanter 
atatuirnnsy quod praedictam poteatatem de dvitate et conütatu — nulli 



123. — 1« Böhmer Acta 398. 2« Mon. patr. Ch. 1, 815. Z. Morena. Hon. 
Germ. 18, 609. 



Kaiserlidie Podestateti. Preigeir&lilte Ronsuln. 237 

archiepiscopo, niiUl episcopOy nuUi marchioni, nuUi comitf\ intUi potestati 
unquam concedemuSy niai solis nostris fideUbus de ipaa clvttate, quoa ad 
niitum nostrum ellgendam ordinaveinmua^ So weit das nun auch hinter 
der bisherigen freien Stellung der Stadt zurückbleiben mochte, so lag darin 
doch zweifellos schon eine sehr wesentliche Anerkennung der Ergebnisse der 
bisherigen Entwicklung. Alle Ansprüche, welche etwa der Bischof auf Grund- 
lage alter Verleihungen auf Stadt und Grafschaft noch hätt<> erheben können ^ 
waren damit beseitigt und ebenso jede spätere Verleihung an den Markgrafen 
von Montferrat^ oder einen andern Feudalherren ausgeschlossen. Es waren 
aber weiter der Stadt die Regalien selbst insoweit überlassen, als dieselben 
nicht fiir Rechnung des Reichs, sondern der Stadt verwaltet wurden, wogegen 
freilich dem Kaiser eine Abschlagssunune zu zahlen war; es war zugleich das 
Recht der Stadt auf das Gebiet der Grafschaft in so weit anerkannt, als auch 
dieses in frühenn Umfange den städtischen Behörden unterworfen blieb; und 
diese Behörden sollten nur aus den Einheimischen genommen sein. Diigegen 
lag eine überaus empfindliche Beschränkung dem früheren Zustande gegen- 
über darin, dass diese ganz nach dem Belieben des Kaisers gesetzt und ent- 
setzt wurden. 

124. — Den Städten gegenüber, auf deren Unterstfitzung der Kaiser 
vorzugsweise angewiesen war, Hess sicli das auch nur bis zur Wendung der 
Machtverhältnisse nicht aufrecht erhalten; die Uebung der Iloheitsrechte 
nuisste wieder, wie fiüher, an freigewählte Konsuln überlassen werden. 
\\\ einem Abkommen mit Cremona 1162 Juni 13 findet sich nur noch eine 
Spur kaiserlichen Einflusses auf die Bestellung der städtischen Behörden ; nur 
wenn der Kaiser in der Lombardei ist, steht es ihm frei, die Wahl der Kon- 
suln durch einen Boten zu leiten; sonst werden die Konsuln freigewählt und 
mit allen Iloheits rechten in der Stadt und durch das ganze Bisthum gegen 
jährlichen Zins von zweihundert Mark Silber investirt. * Zuerst aber, so weit 
\d\ sehe», wurde bei dem Vertrage mit Pisa 1162 April 6 einfach der be- 
stehende thatsächliche Zustand zur Grundlage genommen und der RechU- 
standpunkt des Kaisers nur dadurch gewahrt, dass der Gemeinde dasjenige, 
wa.s sie von Hoheitsrechten besass, zu Lehen gegeben ^md damit der that- 
sächliche Zustand in einen rechtmässigen verwandelt wurde: Damna et eon- 
cedhnuft hl feudum vohis — , recipiimtlbus pro clvitate veatra, totum^ quod 
praefata civltaa vel qmielihet pei*8ona haltet et tenet de rehn» regniy et to- 
ttnih, quod reqno et imperio pertinet, stre de inarelia vel (dio quoeimque 
nwdo vel eonsitetndine, vel pertinuit retro a trighüa annis t*el pertinehit 
hl ehutate Piaana et ehis diatrietu per terraa et hisidas ; et eoncedhnuA et 

4« UgheHi 4, 366. S. Ist mir ein ausdrückliches Zeugniss für die Grafenrechte des Bi- 
schofs über die Stadt nicht bekannt, so dürften dieselben nach Urkunde von 1043, wonach 
dem Bischöfe die missatischen Rechte in seinem ganzen Bisthume und der Grafschaft Bre- 
del» zustanden, doch nicht zu bezweifeln sein. Mon. patr. Ch. 1, 553: vgl. 2, 2*2 und 
Ughelli 4, 356. 0. Dieser machte noch 1 155 neben dem Bischöfe Rechte über die Stadt 
geltend (Ott. Prising. GesU 1. 2, c. 12. 15) und erstrebte zweifellos deren Besitz. 
124« — 1« Archiv zu Creraona. 



240 Grafschaft 

land vielfach zu völliger Exemtion der kirchlichen Besitzungen von der Grafen- 
gewalt führten, so dass die gräflichen Rechte durch den Kirchenvogt geübt 
wurden, wurden in Italien die Rechte der Grafen über die zu den Immunitäten 
gelK'irenden Güter und Leute zwar vielfach beschränkt, dieselben aber doch 
nicht der Grafschaft völlig entzogen, so dass dem Graf insbesondere die hohe 
Strafgerichtsbarkeit verblieb. ^ Wurde aber durch die Immunität die gräfliche 
Grewait nicht völlig beseitigt, so mussten Bischöfe und Aebte um so mehr 
danach streben, selbst die Grafengewalt zu erhalten. Vielfach erlangten denn 
auch, wie schon bemerkt, die Kirchen ganze Grafschaften. Wo das nicht ge- 
lang, scheint nun allerdings den Kirchen, wenigstens in Oberitalien, nicht die 
gräfliche Gewalt nur über ihre Besitzungen, wo auch immer dieselben gelegen 
waren, verliehen zu sein; man i^cheint an der Anschauung festgehalten zu 
haben, dass die Uebung der Grafenrechte immer ein geschlossenes Gebiet 
voraussetze. Aber es kam nun vielfach zm* Ausscheidung geschlosse- 
ner Gebiete für die Kirchen; ein Gebiet, welches ganz oder grossen- 
theils im Besitze einer Kirche, oder in welchem die gräfliche Gewalt sich als 
besonders lästig einwies, wurde von der Grafschaft getrennt und die gräfliche 
Gewalt nur in diesem der Kirche übertragen. So heisst es schon 857 in Kai- 
serurkunde für das Kloster S. Sisto zu Piacenza: Quippe siciit ager Corni 
et Lardarle cul alter atr um extenditiir et aicut Padu3 et Addiui ah ine 
discuirrtmt, quo nsque aimid conveniunt, ita permitthnus atque donainus 
omnein comitatum ad cortem predicti monasterii, que est Insula Runca- 
rloli, quatenus omnea liabiiantes vel hoa Intra terminos proprium aliquid 
habentea deincepa aolumodo ante predicti monasterii abhatiaaam vel ali- 
quam personam ab ea miaaam perficiant ex ipso suo proprio omnem pln- 
cifum et emendationem et ipai monaaterio vel abbatisse peraolvant omnea 
publicaa actlonea et functionea cttm omni exui'^ioy aicut nobia debent vel 
noatro comiti auf noatro miaaatico; 1062 wird das bestätigt^ Die Bewohner 
von Inzago verpflichten sich 1015, keinen andern Herrn anzuerkennen, als den 
Al)t von S. Ambrogio : aed per eundem dominum et per eius au4^eeaaorem 
aut cor um miaso ae diatringere et pacißcare debeant de omnibua, que tnter 
illoa acciderent, et omnem legem aequi, ut tanquam ante comitem finita 
fuiaaent^; wo sich freilich das Zurückgehen der gräflichen Gewalt des Abtes 
auf kaiserliche Verleihung nicht bestimmter ergibt. Noch 1186 wird im Hof- 
gerichte gegen Ansprüche des Grafen von Blandrate entschieden, dass die 
gräflichen Rechte zu Villanova und auf zwei MigRen in die Runde nach kai- 
serlichen Verleihungen der Aebtissin von S. Feiice zu Pavia zustehen.^ Den 
Abt vonS. Maria de Pratalea belehnt der Kaiser noch 1232 de iuriadictione 
et comitatu genannter Villen et totiua aui tenntorii.^ Im allgemeinen wer- 
den solche gräfliche Rechte einzelner Abteien durch die Städte beseitigt sein. 

126. — 1. Vgl. Hegel 2, 72, der dasselbe annimmt, während Bethmann-Hollweg 9G, 
dem UnuUeville 1, 181 zustimmt, sich für gräfliche Gewalt des Kirchenvogts entscheidet, 
der aber, worauf wir zurückkommen, in Italien überhaupt eine andere Stellung einnimmt, 
wie der deutsche Vogt. 2. Archiv zu Cremona. 8. fiinlini 3, 122. 4. Vgl. die Urkk. 
unter den Beilagen. 5. HuiUard 4, 321. 



Ausscheidung kircblietier und reiolutatiniittelWer Gebiet«. 241 

Handelte es sich dabei nur um Ausscheidung kleinerer Gebiete, so wurde 
nun bekanntlich für die Bischöfe sehr häufig der wichtigste und wohl oft auch 
der grösste Theil der Grafschaft ausgeschieden, indem ihnen die Grafengewalt 
in der Bischofsstadt selbst und um dieselbe bis auf mehrere Miglien Entfer- 
nung übertragen wurdie; es blieben dann nur Reste der Grafschaft in der Hand 
des weltlichen Lehensgrafen. Und kamen später die Grafschaften der Bischöfe 
grossentheils an die Städte, so wussten die Bischöfe sich doch sehr häufig 
wenigstens bei der hohen Gerichtsbarkeit über die unmittelbaren Besitzungen 
der Kirche zu behiupten, was dann zu einer weitern Zersplitterung der Ge- 
richtssprengel ftihrte. So bestätigt der König 1208 dem Bischöfe von Vicenza 
die Besitzungen seiner Kirche cum omni iure^ honore, comitatu et omnibits 
iurisdictiomhus ad comitatum spectantihus^ ; 1220 dem Bischöfe von Bo- 
logna plenam hmsdictionem omnhvin castrorum et locorum einsdem epi^" 
copi et ecclesiae Bononiensis, welche aufgezählt werden, so dass nur der 
Bischof auf diesen plenam iurisdictionem in placitis, bannis et ceteris, qti^ 
pertinent ad iurisdictionem eiinlem et criminalem, ausüben soll, und zwar 
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Privilegien oder Statuten der Stadt Bo- 
logna oder den Konstanzer Frieden. '' 

127. — In Staufischer Zeit finden mr dann weiter sehr häufig eine 
Ausscheidung reichs unmittelbarer Gebiete. Es scheint nicht, 
dass in früherer Zeit die Besitzungen des Reichs von der gräflichen Gewalt 
überhaupt eximirt waren, wenn da auch manche prozessualische Vorrechte der 
Krone sich geltend machten; die Vögte des Reiches, wie wir sie in einzelnen 
Grafschaften finden, haben das Reich vor Gericht zu vertreten, sind aber 
nicht etwa Richter mit gräflicher Gewalt über die Leute auf den Reichsgütem ; 
auch fiber diese dürfte wenigstens in schweren Straffallen der Graf gerichtet 
haben. Vereinzelt mögen aber schon früh einzelne Gebiete der Grafschaft ent- 
zogen und unmittelbar der Gerichtsbarkeit des Reichs unterstellt sein; den 
Leuten von Vigevano und benachbarten Dörfern bewilligt der König 1064, utab 
arimannia eweant, so dass niemand sie zu öffentlichen Leistungen verhalten 
könne, nee eos nee eoriim poateritatem placitum cnstodire compdlet tdtra 
nosirum placitum, * Wenn dann später Friedrich I seine Absicht, die an die 
Städte gekommenen Grafschaften unmittelbar für das Reich verwalten zu 
lassen, nur in beschränkter Weise durchführen konnte, so ist es sehr erklär- 
lich, wenn er dahin strebte, wenigstens die Theile der Grafschaften, in welchen 
sich bedeutendere Reichsbesitzungen befanden, oder wo die Einwohner selbst 
der städtischen Hoheit ^widerstrebten, den Städten zu entziehen und unmittel- 
bar unter das Reich zu stellen. So erklärt er 1155, ßdeles nostros regni de 
Medicina in iusiitia sua ad servitium regni conservare volentes, dass die- 
selben nur dem Reiche unterstehen und keiner Stadt unterworfen sein sollen.* 



6. UgheUi 5, }048. 7. Savioli 2, 452. 

127. — 1. Böhmer Acto 60; demgemlUs wurde denn auch später 1220. 1311. 1329 

die Reichsunmittelbarkeit tun Vigevano bestätigt; Huillard 1, 785. 877, Böhmer AcU 438. 

496; und es ist mOglich, dass manchen der staufischen Exemtionen schon llltere PriTilegien 

Torausgegangen waren; vgl. n. 3. 2. Sayicli 1. 238. Vgl. für Comacchio: HnilUrd 4, 295. 

Ficker Foinchiingen. 16 



242 GrsfKchsft. 

Die Leute von Sennione am Gardasee befreit er 1158 gemäss ihren herge- 
brachten Privilegien von jeder Gerichtsbarkeit, ausser der des Reiches, so 
dass sie aolummodo semel in anno per trea dies continuos — placitum ge- 
nerale 8ub imperatore vel eins misso fadcmt,^ Bei einem Abkommen mit 
dem Bischöfe von Padua 1161, wodurch dem Reiche Pieve di Sacco und an- 
dere Besitzungen überlassen werden, heisst es : Comitatum de Saecho dorn- 
mis Imperator sibi et imperio retinelnt^ n^que donahit, nee w/eodahity nee 
giiolibet tltulo alienabit, niai praedicto epiacopatui conferre voluerit,^ 
Burg und Ort Crema überlässt der Kaiser 1162 an Cremona: Villa^ autem 
omnes, quas liabebant Cremenaea, in noatro hahebvinna dominicatu et po- 
teatate atqiie dominio; — porro mlle omnea iurabunt iUe atare ad man- 
datum noatrum aut certi noatri miaai, * Den Herren, Vasallen und Leuten 
von Garfagnana und Versilia verspricht der Kaiser 1185, sie keiner Stadt 
oder sonstigen fremden Gewalt zu unterwerfen, sondern sie zu behalten ad 
nhanua noatraa et apectallum nuntiorum noatrorum, welche er mit Zustim- 
mung der Konsuln und Rektoren im Lande ernennt.^ K. Friedrich 11 nimmt 
1226, anscheinend auf Grundlage eines Privilegs seines Gross vaters, den Ort 
Sarzana in besondern Schutz, ipaum in dominio iioatrOy aiciiti aiia^ civi- 
tatea et caatra imperiiy retinere volente^, so dass er nie vom Reiche ver- 
äussert werden soll; bürg um quoqiie pre/atum ctim pertinentite eivs ab 
omni alteriua iuriadictione^ po teatate et dominio in perpetuum eTiminvua, 
ita qtwd nidli alii aubaint vel reapondere vel cogl poaaint ad iuatitiam vel 
ad aervitiiim aliquod in civilibua aut crhrünalibiia cauaia pet^ alium te- 
neantur^ niai per noa aut legatoa noatroa aut capitaneoa, qui ibidem escti- 
terint pro tempore ordinuti, "* 

128. — Später kam es dann insbesondere in Mittelitalien zu einer Aus- 
scheidung städtischer Gebiete. Ganze Grafschaften scheinen hier 
den Städten nicht häufig überlassen zu sein. Wo die Stadt günstiger gestellt 
erscheint, ^ird ihr allerdings zunächst der ganze Komitat überlassen, aber 
nicht ungeschmälert, sondern nach Ausscheidung von Besitzungen der Kirchen 
und insbesondere der im Komitate ansässigen Edeln. So verleiht 1186 K. 
Heinricli der Stadt Perugia totum comitutum Peruainum exceptia domibus 
et poaaeaaionibusy quaa luütent marchionea; et monasterium a. Salvatoria, 
et filii Hogolini, et nobilea de Deruta, et Bernardinua BidgareUua et 
heredea ipaorum; in qaibaa quinque domibua aive diatrictihus nihil iuria 
Peruainia reUnquitttrA Aber es findet sich auch das umgekehrte Vorgehen, 
80 dass der Komitat im allgemeinen dem Reiche vorbehalten, nur ein Theii 
Air die Stadt ausgeschieden wurde. Siena hatte, wie ei*wähnt, im Juni 1186 
den Komitat an das Reich zurückstellen müssen^; im Oktober verlieh dann 
der König der Stadt pUnam iuriadictionem in civitate Senenai, et extra 
civitatem de liominibaa^ quoa luthuit epiacopua Senenaia libere ad 9nanum 



127. — ] 8. Böhmer Acta 96. 4» Antiq. It. 6. 244. S. Archir 2a Cremona. ik Paccbi 1 1 . 
h HuiUard 2, 667. 

128. — 1. Böhmer Acte 155. 2. Vgl. $ 125 n. 3. 



Aasscheidangen ffir.das Reicli; St&dte; veitliche Orossd. 243 

»^uum et qmcumqm h/jhitator Sen^Ttsia in comifatv Spnpvs?, dum hec di- 
vaUs pagina coneessioms nostra^ acriberetur; ausgenommen von der Gre- 
walt der Stadt werden dann zunächst zwei Grenannte mit ihren Besitzungen, 
wohl Bürger der Stadt, da sie das sonst ohnehin nicht getroffen hätte; denn: 
Ormies quoque nohilea eoctra civitatem et omnes alios per tottim comitatum 
Senensem Ihomines, praeter eo8, quoa determinate in aupraacrlptia regit 
auhlimitatia apicihua pemotavbnuSj eumomni iuriadictione — inpoteatate 
noatra Ubere retineimta,^ Aehnlich erhielt 1186 Lucca die Gerichtsbarkeit 
in der Stadt und in einem Umkreise von sechs Miglien, doch so, dass die in 
demselben belegenen Besitzungen der Reichsvasallen von der städtischen Ge- 
richtsbarkeit eximirt sein sollten*; auch Florenz wurde ähnlich gestellt^ 

Auch konnte sich eine Aenderung des Grafschaftssprengeis daraus er-* 
geben, dass die Gewalt einer begünstigten Stadt über deren eigene Grafschaft 
hinaus erweitert wurde; so sagt der Kaiser 1184: Met'aniam — et Cocora- 
tinm — a comitatu Spoletano propter multitudinein atie perfidie remove^ 
mua, et ipai civitatl Ftdfflnee et comitatui adiclmua et iure conätatita n 
concedimxia,^ Und dürfen wir auch als Regel wohl festhalten, dass die Graf- 
schaften in ihrem alten Umfange an die Städte übergingen, so war doch auch 
gewiss der Fall sehr häufig, dass die Stadt ihre thatsächliche Gewalt nicht 
über die ganze Grafschaft oder aber auch umgekehrt wohl über Bestandtheile 
benachbarter Grafschaften auszudehnen wusste; schon der Umstand iässt 
darauf schliessen, dass in den Privilegien vieler Städte nicht einfach vom Ko- 
mitate die Rede ist, sondern alle Orte, über welche sich die Gerichtsbarkeit 
der Stadt erstrecken soll, einzeln aufgeführt werden, was überflüssig war, 
wenn es sich um einen Sprengel in althergebrachtem Umfange handelte. 

129. — Es kam dann aber auch wohl zur Ausscheidung der Be- 
sitzungen weltlicher Grossen. Vereinzelt mag das schon in früherer 
Zeit vorgekommen sein. K. Lothar gewährt 948 auf Bitten des Grafen Ale- 
dram seinem Getreuen Waremund, ut de auia rebua et cauaia atqae qu^reliay 
quenicunque voluerit, advovatoreni et nüaaurti, quein aihi elegerit^ habeat, 
ante ctmia iniaai preaentiam dlfßniatur omnia eiiia intentio et quaeri-' 
monla, tamquam ante praeaentiam comitia vel miaai noatri pereurrentia * ; 
doch mag es zweifelhaft sein, ob damit die Gewalt des Grafen überhaupt be- 
seitigt sein sollte, zumal wir später sehen werden, dass die auch hier genann- 
ten missatischen Rechte in der Weise verliehen wurden, dass ein Bote des 
Beliehenen sie üben durfte, ohne dass damit aber zugleich das Eingreifen son- 
stiger Reichsboten ausgeschlossen war. Ebenso mag doch der Ausschluss der 
gräflichen Gewalt zweifelhaft sein, wenn der Familie der spätem Grafen von 
Treviso 980 bei Bestätigung aller ihrer Besitzungen in den Bisdiümem Treviso 
und Ceneda auch das Recht verliehen wird, omnea in auia heredltatlbua re^ 
aidentea plxicita trahendi, hgea faciendi, litea ac contentionea ßniendi.^ 

8. Antiq. It. 4. 469. 4. Mem. di Lucca 1, 198. 5. Vgl ScbefTer Friedrich I. 75. 
6. Böhmer Acta 144. 

129. — 1« Antiq. It. 2, 470. 2. Antiq. It. 1, 574. 

16* 



244 Grafschaft. 

In Staufischer Zeit finden wir dann aber ganz bestimmte Beispiele, dass welt- 
lichen Grossen die Grafenrechte über ihre Besitzungen verliehen wurden. So 
1169: fideli nostro Tinto Müsse de Gatta de Oremona — districtum et 
honorem de omnibua suis possessionibus, quas in presenti iuste possidet 
seu in futurum rationabiliter ac legittime acquirere pötuerit, imperatoria 
auctoritate iure comitatus concessimus et super hoc eum investivimus 
nostrequ£ ecoceüentie com^tem fecimus, ^ Den Aicard von Robbio und dessen 
Erben belehnt der Kaiser 1 1 78 cZ^ districto et regalibus et omni honore super 
suos homines et super omnetn terram et res — quas — hahent — aut de cetera 
aquisierint, so dass dieselben keiner andern Gerichtsbarkeit unterworfen sein 
sollen, nur mit dem Vorbehalte: quod si ipse vel heredes sui iustitiam de 
hominibus suis facere- obmiserinty legaius noster iustitiam de eis faciat; 
wie das noch 1195 bestätigt wurde^; 1202 verkauften dann die Herren von 
Robbio diese ihnen zustehende Grerichtsbarkeit mit Ausnahme des gericht- 
lichen Kampfs an die Stadt Vercelli. ^ Und auch ohne ausdrückliche kaiser- 
liche Verleihung mochten manche Herren zur üebung der hohen Gerichtsbar- 
keit auf ihren Gütern gelangen, auf welchen die niedere ihnen wohl ohnehin 
durchweg zustand; wussten sie sich frei von der städtischen Hoheit zu er- 
halten, während die rechtmässige Grafengewalt durch diese beseitigt war, so 
war ein solches Verhältniss durch die Sachlage selbst gegeben. 

In ganz entsprechende Stellung geriethen nun aber auch vielfach die 
Lehensgrafen, welche sich nicht im Besitze ganzer Grafschaften behaup- 
teten, deren Sprengel durch die Ausscheidungen für die Bischöfe, durch die 
Ausdehnung der städtischen Hoheit auf Reste derselben beschränkt war. Auf 
den eigenen Besitzungen wurde es ihnen am leichtesten, ihre Befugnisse zu 
behaupten; andererseits, je kleiner die Sprengel waren, in welchen sie die 
Amtsgewalt noch behaupteten, um so leichter musste diese auch den Charakter 
einer grundherrlichen gewinnen. So kann es nicht auffallen, wenn in den Pri- 
vilegien der staufischen Zeit sehr gewöhnlich, wie wir Aehnliches schon be- 
züglich der Bischöfe fanden, den gräflichen Greschlechtem die Grafschaft oder 
hohe Gerichtsbarkeit einfach über alle ihre eigenen oder lehnbaren Besitzungen 
zugesprochen ^nrd, wie das wohl roeistentheils dem thatsächlichen Zustande 
entsprach. Obwohl die Grafen von Treviso noch 1191 mit der ganzen Graf- 
schaft belehnt wurden ^ Hessen sie sich doch 1155 vom Kaiser zusichern, n^ 
homines residentes in pra^diis eorum ante ducem vel marckionem aut co^ 
mtitem seu vicecomltem sive sculdasium veniant aut ab ipsis constringan- 
fwr, nisi a prae/atis comitibus et eorum lieredibus vel ab imperatoria 
madestate'^; eine ziemlich überflüssige Bestimmung, wenn die Grafen noch 
thatsächlich ihre Gewalt übten ; so aber der Ausdruck dessen, was sie min- 
destens zu behaupten strebten. So heisst es 1164 für den Grafen Ildebrandin, 



120.—] & Böhmer Acta 99. 4. Mon. patr. Ch. 1, 894. 1035. 5. Mandelli 2, 54. 
IL Vgl S 119 n. 4. 7. Antiq. It. 2« 69. Doch kannte freiUch dahei auch der Ausschluss 
der herzoglichen oder tnark^ftflichen Gewalt ins Gewicht fallen oder die Gerichtsbarkeit 
ttber die in andern Gra&chaften belegenen Besitzungen. 



Ausscheidungen für Lehensgrafen. Theilungen und Yeräuftserungen. 245 

1191 für Guido Cruerra und entsprechend in spätem Privilegien für die tus- 
zischen Pfalzgrafen, dass der Kaiser ihnen verleiht omnia regalia et omnetn 
iuriddlctionem nostram^ quam in terrie et poasessionibus suis habemus — 
salvo iure et honore imferiifi Auch wo noch von einem reichslehnbaren 
Komitat der Familie die Rede ist, ist oft nichts anderes darunter zu verstehen. 
So verleiht der Reichslegat 1221 nomine legalis^ antiqul et recti feudi dem 
ügolin von Panico und dessen Erben in perpetuum comitcUum de Panico et 
ipsos de eo investivimus, sciUcet de Castro Panici und vielen andern ge- 
nannten Besitzungen; alles cum omni iurisdictione ad Imperium in dictia 
rebus pertinente^ salva in ommhus imperiali iustitia,^ Die Grafschaft ura- 
fasst sichtlich nichU, als die eigenen Besitzungen, über welche dem Geschlechte 
die volle Gerichtsgewalt, nur unter Vorbehalt der des Reiches, zustehen soll. 

Damit ist allerdings vereinbar, dass, wie wir hie und da noch Lehens- 
grafen im Besitze der Hoheitsrechte über ganze Grafschaften fanden, zuweilen 
doch auch noch in Theilen der Grafschaft sich einzelne Geschlechter auch 
über die eigenen Besitzungen hinaus bei allen oder einzelnen gräflichen Ho- 
heitsrechten erhalten hatten; was dann freilich auch wieder nicht immer völlige 
Unabhängigkeit von städtischer Hoheit voraussetzt, wie denn in Folge der 
thatsächlichen Entwicklung sich die mannichfachsten Verhältnisse gestalten 
konnten. So waren die von Camino Bürger von Treviso und als solche der 
städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen; dagegen werden sie in den Verträgen 
mit der Stadt seit 1190 gleichwohl als Besitzer eines anscheinend von iliren 
eigenen Besitzungen unabhängigen, walirscheinlich vom Bischöfe von Ceneda 
geliehenen*^ Komitats anerkannt, wenn auch mit Beschränkungen; hn allge- 
meinen haben sie konkurrirende Gerichtsbarkeit mit dem städtischen Podesta, 
jenachdem der Kläger sich an sie oder an diesen wendet; auschliesslich vor- 
behalten sind ihnen noch alle Zweikämpfe in ihrem Komitat, so dass der 
Kampf auch dann, wenn im städtischen Gerichte auf denselben erkannt ist, 
doch vor ihnen vorzunehmen ist; weiter alle Klagen um Freiheit, welche, auch 
wenn sie vor dem Podesta erhoben werden, von diesem an die Camino zu ver- 
weisen sind. * * 

130. — Zu den besprocheneu Gründen der Zersplitterung der Graf- 
schaften kamen nun schliesslich noch die Theilungen und Veräusse- 
rungen der Grafschaftsrechte. Veräusserungen von Theilen des 
Lehens ohne Genehmigung des Herrn waren allerdings verboten; bezüglich 
der grossen Amtslehen wurde 1158 zu Roncalia insbesondere bestinmit: Dun 
catus, marchia, comitatus de cetero non dividantur. * Es findet sich das 
auch wohl geltend gemacht. Der Kaiser restituirt 1164 dem Grafen von Prato 
quecunque avus eius comes A, et filii et nepotes 'a se alienaverunt de co- 
mitatu ipsorum et quecumque alii homines de comitatu ipsorum aUena- 



8. Oesterr. Notizenbl. 2, 371. Lami Mon. 1, 671. Huillard 2, 63. 6, 518. EnUprecbend 
1164 für die Grafen von Prato: Savioli 2, 275. 9. Savioli 3, 3. 10. Verci Marca 110. 
113. 11. Verci Ecel. 3, 106. 124. 134. In fthnüchem Verhältnisse tu T]retf»o stand der 
Bischof Ton Ceneda; TgL Verci Marca 1, 45. 
130. — 1. Hon. Germ. 4, 113. 



246 Grafschaft 

verunt, sicut ordinattcm est in Honchalia^; so wird noch 1255 gegen das 
Verlangen Peters von Savoien nach Theilung eingewandt, quod comitatus non 
dehet dividi nee ducatua itt<vta legem Frederici qtwndam imperatoris.^ 
Aber wie schon damals die meisten Grafschaften der weltlichen Grossen durch 
Theilungen aufgelöst gewesen sein werden, so hat man sich auch später wenig 
daran gehalten, wohl ausdrücklich auf Greltendmachung jener Bestimmungen 
verzichtet; so veräussern die Markgrafen von Malaspma 1202 Besitzungen, 
rentmciando »pecialiter iUi consuetudiniy qua forte posaemus contravenire^ 
dicendOy quod cotnitea vel marchionea non debeant ita rea auaa alienando 
diatrahere.^ 

Durch wiederholte Erbtheilungen konnte die Grafschaft in eine Menge 
von Theilen aufgelöst werden; so überlässt 1192 der Markgraf von Bosco an 
den von Montferrat: totam partem meam, quam habeo in comitatu La- 
reti — , que pars acilicet mea comitatua eat decimaaeoata totiiia comitatua^; 
wobei es sich freilich nicht gerade immer um reale Theilung handelt, sondern 
die Berechtigten oft lange im Gesammtbesitze blieben. Je mehr nun aber, wie 
wir sahen, die thatsächliche Entwicklung dahin führte, dass bei Bischöfen und 
weltlichen Grossen die gräflichen Rechte sich nur über die eigenen Besitzungen 
erstreckten, um so näher lag es, die Grafschaft als Zubehör des Grün d- 
eigcnthums zu betrachten und mit demselben zu veräussem. Dagegen 
musste schon 1158 zu Roncalia ein Verbot gerichtet werden: qui allodium 
suam vendiderit, diatrictum et iwriadictionem imperatoria vendere non 
preaumat; et ai ßat, non valeat.^ Aber trotzdem finden wir später sehr 
häufig mit den einzelnen Besitzungen zugleich die gräflichen Befugnisse ver- 
äussert. Dem Bischöfe von Turin wird 1193 eine Burg abgetreten mit omni 
diatricto et iiiriadictione et honore et comitatu"*; ebenso verkauft Ezelin 
Güter an Vicenza.^ Dabei wird denn noch wohl beachtet, dass die gräflichen 
Hoheitsrechte nur lehnbar sein können; es wird eine Scheinbelehnung vor- 
genommen, es wird das proprium pro proprio et feudum pro feudo ver- 
äussert, wobei eben der Komitat über die Besitzung als das Lehen erscheint; 
aber es handelt sich nur um den Namen, es wird aufs sorgfältigste alles aus- 
geschlossen, was das Lehen vom Eigen unterscheidet; es ist ein Lehen ha- 
bendum ei f^nendmn ahaque aervitio et fideUtate et com,endatione^ von dem 
allerdings einmal im Jahre ein Lehnstag des Herren beschickt werden soll, 
aber so, dass wegen Nichterfüllung dieser Pflicht, wegen Nichtnachsuchung 
der Investitur, wegen Befehdung des Herrn oder wegen irgend eines andern 
Grundes das Lehen niemals eingezogen werden darf.^ Der Komitat theilt 
dann alle Geschicke des Grundeigenthums, so dass nun auch die Hälfte oder 
ein Viertel des Komitats über einzelne Besitzungen als Vermögensbestand- 
theile erscheinen. ^^ Bezeichnend ist in dieser Richtung eine Entscheidung des 
Kaisers von 1238 gegen den in Friaul und Istrien eingerissenen Missbraucb, 



laa— ] 2. Savioli 1, 275. 8. Warstemberger 4, 188. 4. Antick Est. 1, 177. 5« San 
Qnintino 2, 137. %. Mon. Germ. 4, 113. 7« Mon. patr. Ch 1, 1001. 8. Verci £ceL 
3, 172. ^ 1223. 42: Teroi £ceL 3, 190. 292. 10. 1250: Veici £ceL 3, 325. 



Zubehör des GruDdeigenthums. Neue Bezeichnungen. 247 

dass jeder, welcher ein Grundstück cum omni iure besitzt, daraus auch die 
Befugnisse der hohen Gerichtsbarkeit ableite, während sich das doch nur auf* 
die privatrechtlichen Nutzungen beziehe. ^ ^ 

131. — Finden wir so auch in der stautischen Zeit die Grafschaften 
gänzlich zersplittert, hat sich der Begriflf der Grafschaft als eines geschlossenen 
Gerichtssprengeis vielfach ganz verloren, so lässt sich doch nachweisen, dass 
die höhere Gerichtsbarkeit überall auf die alte Grafschaft zurückgeht, die Be- 
fugnisse derselben zunächst dadurch bestiniint sind. Ueberaus häufig fanden 
wir zur Bezeichnung derselben denn auch noch den Ausdruck Comitatus in 
Uebung. Der Umstand aber, dass die hohe Gerichtsbarkeit nun doch in wei- 
testem Umfange nicht mehr durch Grafen geübt wurde, dann das allgemeine 
Eindringen römischrechtlicher Ausdrücke in die Rechtssprache führten da-, 
neben zu neuen Bezeichnungen der hohen Gerichtsbarkeit. Am 
häufigsten ist schon im zwölften Jahrhunderte der Ausdruck volle Grerichts- 
barkeit, lurisdictio plena; hie und da mit dem ausdrücklichen Bemerken, 
dass sie Strafgewalt, wie Civilsachen umfasse. In einigen Fällen haben wir 
auch da, wo von Verleihung der Gerichtsbarkeit des Reichs die Rede ist, nicht 
an die regehnässig nur durch das Reich selbst zu übende zu denken, welche 
ausdrücklich vorbehalten ist^ sondern einfach an die hohe Gerichtsbarkeit, 
welche zu den Regalien gehört, nicht zu Eigen besessen, sondern nur vom 
Reiche verliehen werden kann. Später wird dann der Ausdruck Merum oder 
merum et mixtum impei^imn aufgenommen, um insbesondere die Criminal- 
gewalt hervorzuheben. Dem Markgrafen Cavalcabo bestätigt der Kaiser 1196 
das met^im imperium curtis VitaKamie^; 1238 erklärt der Kaiser, dass 
der Gastalde des Patriarchen zu Capo d' Istria plenwa huheat potestatem 
/(wiendi omnibu^ — rationem, videlicet de allodiis pi'opriiny — de omnihua 
penis corporalibu^, que videatur lui penam sanguinis pertinei^ey — et de- 
mum de omnibus aliisy que spectare ad merum et mixtum imperium ac 
regalia dinoscuntur,^ Es handelt sich da überall um eine der gräflichen ent- 
sprechende Gerichtsbarkeit, wie wir das für die städtische wohl ausdrücklich 
betont fanden^, während nun auch wohl daneben wieder die städtische zur 
Vergleichung herangezogen wird; so überlassen 1233 die von Camino denen 
von Conegliano die iurisdictio plena über einige Besitzungen, ita ut — possint 
et vaieant exercere plenissitnam iurisdictionem et potestatem et etiam ww- 
rum imperium in predictis vilüs — et hominibus earum, sicuti quilibet 
comes sive diuv seii murchio seu dvitas valet exercere in terris — et homi- 
nibus seu iurisdictioni sid>iectis.^ 

Zuweilen wird auch der Ausdruck lude^v Ordinarius angewandt, um die 
gräfliche, der des römischen Rtctor provinciae oder des Bischofs im kirch- 
lichen Gerichtswesen zu vergleichende Gerichtsgewalt zu bezeichnen. So sagt 



11. Huillard5, 241. 

131. — 1. Vgl. S 129 n. 8. 9. 2. Toeche Heinr. VI. G34. Der Ausdruck mag wet- 
einzelt schon früher TorkommeD, worauf ich nicht genauer achtete: im allgemeinen dürfte 
er noch im zwölften Jahrhunderte Bedenken gegen die Echtheit bezüglicher Urkunden er- 
regen, d. UuiUard 5, 243. 4. Vgl. S 124 n. 5. 5. Verci Marca 1, 88; Tgl. 1, 115. 



243 Grafschaft 

Tankred: Orditiarius iudex est, qui — in sctecularibua ab imperatore, ut 
duces, marchiones, comitea totalem aUcuiua provinciae vel hei aceipit iu- 
risdictionem,^ Jedenfalls wird der Ausdruck so aufzufassen sein, wenn 1169 
der Bischof von Verona, welchem Grafengewalt zustand ^ wegen eines Streites 
über Grundeigenthuni zu Grerichte sitzt als Veronenaia epiacopua et Ordina- 
rius iudex^; oder wenn der Kaiser 1238 bestimmt, dass die hohe Grerichts- 
barkeit in Friaul und Istrien nur die Patriarchen üben sollen und deren Beamte, 
quos auctoritate ordinarie iurisdictiords loco et ince sua duocerint depu- 
tandos,^ So heisst es auch 1162 und 1193 in Privilegien fiir Pisa, welchem 
der Komitat ausdrücklich verliehen war^^: EtPisana civitas habeat plenam 
iurisdictionem et potestatem faciendi iuetitiam et etiam vindictam et 
dandi tiUores et mundoaldos et aiia, qua£ iudex ordinurius vel quilibet 
potestate praeditus ab imperatore habere debet ex sua ivrisdictione^^; 
und ganz entsprechend 1220 fiirGrenua.*^ Aber wie hier schon die Beziehung 
nicht unzweifelhaft ist, so ist in andern Stellen zweifellos nicht eine der gräf- 
lichen entsprechende Grewalt darunter zu verstehen. So heisst es in kaiser- 
lichen Privilegien fiir den Bischof von Imola 1210 und 1226: Preterea 
dictum episcapum eiusque successores in eivitate Imolensi universoque 
episcopatu ipsius et comitcUu nostro Imolensi iudicem ordinarium faci- 
mvs, dantes ei plenam et liberam potestatem atque iurisdictionetn, quic- 
quid ratio iuris expostulat tam in maioribus, quam in minoribus, pupillis 
et viduis exequendiJ^ Nun stand aber die Grafschaft Imola nach einem 
Spruche von 1186 unmittelbar dem Reiche zu, dem Bischöfe nur. die (Gerichts- 
barkeit auf seinen eigenen Besitzungen^^, wie beides auch in jenen Urkunden 
ausdrücklich hervorgehoben und bestätigt wird. Und ergibt sich aus der Ur- 
kunde an und für sich keine engere Begränzung der verliehenen Gerichtsbar- 
keit, so muss doch das besondere Betonen der vormundschaftlichen Befugnisse 
auffallen. Damit stimmt, dass in staufischer Zeit, worauf wir zurückkoimneu. 
Iudex Ordinarius ein Titel für Personen ist, welchen eine Grerichtsbarkeit in 
Strafsachen und Streitsachen gar nicht zusteht, deren Befugnisse sich vor- 
zugsweise auf die freiwillige Grerichtsbarkeit beschränken; und nur diese dürften 
denn auch in jenen Urkunden dem Bischöfe verliehen sein. Der Ausdruck 
kann allerdings die höhere, gi'äfliche Grerichtsbarkeit bezeichnen, scheint aber 
eben des Umstandes wegen, dass er auch in wesentlich anderer Bedeutung in 
Uebung war, nur selten zur Bezeichnung derselben verwandt worden zu sein. 

Xn. MARKGRAFSCHAFT. 

132. — Die zweite, dem Grafengerichte übergeordnete Stufe der hohen 
Grerichtsbarkeit bildet das Gericht desMarkgrafen oder einer der mark- 

131t—] 6* Tancred P. 1. t. 1. S 1. Vgl. auch Du Gange ad t. Ordinarius. Ausserdem be- 
zeichnet luritdietio ordittaria auch in den Urkunden dieser Zeit die stAndige Gerichtsbar- 
keit im Gegensatz zur delegirten; so 1220: HuiUard 1, 690. 7. Ughem 5, 795. 805. 
& Biancolini 5b, 116. 9. Rubeiä Aquil. 699, wonach die SteUe bei HoUlard 5, 242 sa 
bessern. 10. Vgl. $ 124 n. 2. 11. Lami Mon. 1, 339. 384. 12. HuiUard 1, 869. 
lt. ]tfaiizouiuj5 151. HuiUard 2, 657. 1^ Vgl. S 125 n. 1. 



f' 



Markgrafschaft. 249 

gräflicheil gleichstehenden Gewalt. Kannte die karoliiigibohe Vti Fassung zwi- 
schen dem Grafen und dem Könige keine ständige richterliche Gewalt, so 
treten später in Deutschland nicht gerade überall, aber doch in den mei- 
sten Tlieilen des Landes ständige fürstliche Gewalten zwischen Grafschaft und 
Konigthum, sei es in Folge einer mehr zufallig*Hi Vereinigung einer Anzahl 
von Grafschaften in einer Hand, sei es im Anschlüsse an die althergebrachte, 
nur zeitweise für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung unberücksichtigt 
gelassene Gliederung in Stämme und Länder. Und in Deutschland ist diese 
ftirstliche Mittelgewalt die vorzugsweise bestimmende für die Entwicklung der 
staatlichen Verhältnisse geworden. 

Ist letzteres in Italien nicht der Fall gewesen, so waren doch zu Zeiten 
auch hier die Verhältnisse nicht viel anders gestaltet, findet sich auch hier 
eine entsprechende Mittelgewalt, welche oft als herzogliche, häufiger noch als 
markgräfliche bezeichnet wird. In Deutschland waren Herzogthum und 
Markgrafschaft ihrem Wesen nach verschieden; schloss jenes die Graf- 
schaft in sich, so schloss der Begrifi" der Mark die Grafschaflsverfassung aus. 
Für Italien hat dieser Gegensatz keine Greltung. Mag die Bezeichnung als 
Mark auch hier mehrfach von der Lage an der Gränze hergenommen sein, so 
blieb das doch etwas, ganz äusserUches, wenn diese Lage nicht zugleich zu 
einer besondern, von der des übrigen Reiches abweichenden Organisation 
führte; und das war hier, wenn wir etwa von der Mark Friaul absehen, so 
wenig der Fall, als da, wo wir auf der deutschen Westgränze dem Titel einer 
Mark Antwerpen oder Arlon begegnen. Die italienische Markgrafschaft schliesst 
wie das Herzogthum die Grafschaft in sich; beide sind ihrem Wesen nach 
nicht verschieden, wie sich das ja auch darin ausspricht, dass beide Titel viel- 
fach ganz gleichbedeutend gebraucht werden. Wurde auch herkömmlich das 
eine Gebiet gewöhnlich als Mark, das andere als Herzogthum bezeichnet, so 
nennt sich doch von ein und demselben Gebiete der Fürst bald Herzog, bald 
Markgraf, oder auch Herzog und Markgraf. Und auch der Grafentitel wird 
wohl in derselben Bedeutung gebraucht; der Titel eines Grafen von Tuszien 
oder von Romaniola bezeichnet mehrfach nichts anderes; eine Gewalt, welche 
sich als grossgräfliche bezeichnen Hesse, welcher die einzelnen Grafschaften 
des Landes untergeordnet waren. Wie wir denn vielfach umgekehrt auch den 
markgräflichen Titel da gebraucht finden, wo kaum von der Gewalt über eine 
ganze Grafschaft die Rede sein kann. 

Das Wesentliche, um das es sich für uns handelt, ist eine über eine An- 
^ zahl von Grafschaften ausgedehnte Gewalt, welche wir, wenn auch nur nach 
dem vorherrschenden Sprachgebrauche, als markgräfliche bezeichnen können. 
Das Bestehen solcher Grewalten reicht zum Theil, insbesondere zu Spoleto und 
Benevent, in die longobardischen Zeiten zurück. Oder bei späterer Entstehung 
konnte sie sich wenigstens, ähnlich dem deutschen Stammherzogthume, an den 
schon vorhandenen Begriff eines im Reichsganzen eine Sonderstellung einneh- 
menden Landes anschliessen, wie in Tuszien und der Romagna. Oder es wur- 
den, wie bei der Mark Verona, solche grössere Sprengel vom Könige aus 
politischen Rücksichten absichtlich gebildet. Den Titel eines Markgrafen finden 



250 Markgrafschaft. 

wir endlich freilich mehrfach auch da, wo es sich nicht uin einen grossem ge- 
schlossenen Sprengel, sondern um eine mehr zufallige Vereinigung mehrerer 
Grafschaften in einer Hand handelt; so beim Hause Canossa bis zur Erwer- 
bung Tusziens; wobei dann freilich zu untersuchen bleiben wird, ob da der 
Titel uns zur Annahme besonderer markgräflicher, über die Grafschaft hinaus- 
gehender Befugnisse berechtigt. Uebrigens nahmen nicht blos weltliche, son- 
dern auch geistliche Grosse eine solche Stellung ein; so der Patriarch von 
Aglei, der Erzbischof von Ravenna. Selbst die städtische Entwicklung führt 
uns auf ein ähnliches Verhältnjss, insofern die Gewalt der Rektoren des lom- 
bardischen oder tuszischen Bundes sich immerhin der markgräflichen verglei- 
chen Hesse. 

Die geschichtliche Entwicklung, welche es verhinderte, dass sich in Italien 
nicht, wie in Deutschland, auf entsprechender Grundlage eine dem Königthume 
gefahrliche Fürstengewalt entwickelte, ist bekannt und hier nicht weiter zu 
erörtern. Wie nahe das unter andern Verhältnissen gelegen hätte, zeigt ge- 
nügend die Stellung der mächtigen Herzoge und Markgrafen von Tuszien. 
Was sich im zwölften Jahrhunderte noch von einheimischen markgräflichen 
Geschlechtern gehalten hatte, durch Theilungen geschwächt, von den Städten 
zurückgedrängt, wenn nicht unterworfen, bedurfte des Königthums. Die Ver- 
hältnisse lagen hier so ganz anders, dass gerade das Königthum im zwölften 
Jahrhunderte sich der alten markgräflichen Verbände zu bedienen suchte, um 
durch Einsetzung ihm ergebener Herzoge und Markgrafen den kleineren ein- 
heimischen Gewalten gegenüber einen festern Halt zu gewinnen. 

133. — Was die markgräfliche Gewalt, insbesondere das Verhältniss 
der Grafschaft zur Markgrafschaft betrifi't, so ergeben sich da Ver- 
schiedenheiten für die einzelnen Reichstheile. In Mittelitalien erscheinen die 
roarkgräflichen Sprengel geschlossener, die Befugnisse ausgedehnter, als in 
Oberitalien, wo sich dann wieder ein weiterer Gegensatz zwischen der Lom- 
bardei und der Mark Verona zeigt. Es wird das zweifellos damit zusanmien- 
hängen, dass die markgräflichen Sprengel in Mittelitalien, wenn wir von der 
Mark Ancona absehen, durchweg ihre Grundlage in einer althergebrachten, in 
longobardische Zeiten zurückreichenden Sonderstellung einzelner Länder hatten. 

Für die Markgrafschaften Mittelitaliens, welchen sich die 
Fürstenthümer des Südens in dieser Richtung anschliessen, scheint dieselbe 
Anschauung, wie in Deutschland, massgebend gewesen zu sein, die nämlich, 
dass das Herzogthum oder die Mark mit den darin begriffenen Grafschafleu 
vom Könige zunächst dem Markgrafen, von diesem dann die einzelnen Graf- 
schaften an Grafen weitergeliehen waren. Dem Fürsten Pandulf und seinem 
Sohne Johann verleiht 1023 der Kaiser principatum Capuanum cum Om- 
nibus ad eum iuste pertinentibus comitatibus atque casteUis caeterisque — 
dignitatibus ad ipsum principatum pertinentibus^ ; in den longobardischea 
Fürstenthümem kann die Abhängigkeit der Grafen vom Fürsten überhaupt 
keinem Zweifel unterliegen. Als Herzog Weif 1 160 als Markgraf voii Tuszien 

133. — 1. Gattula Acc. 1, 122. 



Abhängigkeit der Grafschaften in Mittelitulien. 251 

einen Hoftag zuS. Genesio hielt, heisst es: Ibi haronibus terre iUine Septem 
comitatu^ cum tot vexillw dedit; wie auch erwähnt wird, dass er dort den 
Treuschwur von Grafen, Städten und allen, qul aliqnod de m^rca detine^ 
bant, entgegennahm.^ Die Markgrafen Friedrich und Werner von Anco na 
verleihen 1139 an eine Kirche für Besitzungen in der Grafschaft Sinigaglia 
totam noatram regaUttem^ sicut ibi hdbemus et tenemiis vel etiam noatri 
coimtes detinent a nobis, wonach wohl nicht zu bezweifeln ist, dass die als 
Zeugen erscheinenden Grafen von Fano, Pesaro, Sinigaglia und andere mit 
den Hoheitsrechten von den Markgrafen beliehen waren. ^ Hier, wo die altern 
Verfassungverhältnisse sich am längsten ohne wesentliche Aenderungen er- 
halten haben, finden wir noch später vielfache Zeughisse fiir die Abhängigkeit 
der Grafschaft von der Mark. Als K. Otto 1210 dem Azzo von Este totam 
marchiam Anchoney sicut marchio Marquardus habuit et tenuit, vei'lieh, 
werden zwölf darin enthaltene Grafschaften namentlich aufgefiihrt; ebenso 

1213 bei der Belehnung desselben durch den Pabst.^ Der Markgraf verleiht 

1214 dem Wilhelm Rangone die Grafschaften Fermo und Sinigaglia auf zwei 
Jahre ^; 1221 nimmt er gegen den Bischof von Fermo den dortigen Komitat 
als Zubehör der Mark in Anspnich, während 1224 erwähnt wird, dass der 
Pabst mit demselben den Bischof durch die Fahne investirt habe^; 1228 
übergibt der Markgraf die Grafschaft Fossombrone dem dortigen Bischöfe auf 
drei Jahre zur Verwaltung. ' Ist mir für den dritten mittelitalienischen Sprengel, 
das Ilerzogthum Spoleto, ein ausdrückliches Zeugniss nicht bekannt ge- 
worden, so zeigt sich da durchweg eine so grosse Uebereinstinnnung mit den 
Verhältnissen der Marken Tuszien und Ancona, dass dieselbe auch hier nicht 
zu bezweifeh sein wird. 

134. — Ziemlich entsprechend dürften aber auch die Verhältnisse der 
Ro magna gewesen sein. Fast ausnahmslos lassen sich die dortigen Graf- 
schaften als vom Reiche an den Erzbischof von Ravenna verliehen nachweisen. 
Schon 999 wird ihm der Besitz der Hoheit über die Stadt Ravenna, dann der 
Grafschaften Montefeltre, Cesena, Ficocle oder Cervia, Decima, Imola und 
Comacchio bestätigt, während damals der Kaiser die Grafschaften Bobbio, 
Forli und Forlimpopoli hinzufügte*; 1017 erstreckt sich die im Auftrage des 
Kaisers ertheilte Investitur auch auf die Grafschaften Bologna und Faenza^; 
seit 1063 werden in den Bestätigungsbriefen auch die Grafschaften Traver- 
saria und Ferrara^ seit 1160 auch die Grafschaft Argenta genannt^; fast 
alle werden noch 1209 als dem Erzbischofe zustehend erwähnt,^ Die Gewalt 
des Erzbischofs gründete sich aber nicht allein auf die Einzelverleihungen der 
Grafschaften; der Exarchat galt als ein ihm verliehener Gesammtsprengel, 
wobei er sich wohl insbesondere auf die Urkunde von 1001 stützen konnte, 
worin der Kaiser ihm omnem legltinuim potestatcm et districtionem a inari 



2. Anon. Weingart. Hess Mon. 39. Ann. Pisani. Mon. Germ. 19, 245. 8. Olmeri 140. 
4. Antich. Est. 1, 392. Theincr Cod. dorn. 1, 44. 5. Anticb. Est. 1, 419. 6. Catalani 
353. 356. 7. Antiq. It. 1. 336. 

134. -> 1. Giesebrecht K. Z. 1, 879. 2. SaTioU 1, 73; Tgl. 84. 8. UgheUi 2, 362; 
▼gl. MitUrelli Ann. 3, 22. 4* Fantuzsi 5, 289. 5. FaDtazsi 5, 304. 



252 Markgrafschaft. 

Adriatico usque ad Alpes et a ßuinine Hheno usque ad Foliaia verlieh.® 
Daher führt Erzbischof Anselni auch wohl den Titel eines Exarchen", wie Otto 
von Freising bei seiner Wahl bemerkt: Havennatensem archiepiscopatum — 
simul et eiusdem provincia£ eocarchatuan — accepit.^ Auch mit Rücksicht 
auf die alten Rechte der Kirche gilt der ganze Exarchat als von den Päbsten 
auf den Erzbischof übertragen; 1125 bestätigt ihm der Pabst exarchatum 
Ravennae, qui Komanae ecclesia^ iuris est^; und 1177 schreibt er ihm, 
dass sich aus seinen Privilegien ergebe, quomodo quidam predecessores 
nostri ecclesie vestre exarchatwin et ducatum Ravenne dederunt et plerique 
aUi predecessores nostri, qui eis successerunt, ipsorum donationetn privi- 
legiis confirmarunt, und wie er desshalb auch, . quia castrum et comitatus 
de Breionorio infra eundem etVarchatum consistere dicitur, ihm dieselben 
unter Verzicht auf die der römischen Kirche aus dem Testamente des letzten 
Grafen erwachsenen Ansprüche überlasse.**^ Waren hier neben dem ganzen 
Sprengel auch die einzelnen Grafschaften ausdrücklich dem Erzbischofe ver- 
liehen, so wird das um so sicherer darauf schliessen lassen, dass die noch im 
eilflen JahrhunderUr oft en^-ähnten Grafen von Bologna, Imola und andere als 
Lehensgrafen des Erzbischofs zu betrachten sind. In einigen Fällen können 
wir ausdrücklich nachweisen, dass die Grafengewalt vom Erzbischofe lehnbar 
war. Er verleiht 1021 die Grafschaft Ghiazzolo**; Graf Hugo von Bologna 
refutirt ihm 1034 integrum comitatum Faventinum und wird von ihm wieder 
de medietate in beneficium investirt^^. 1197 nimmt der Erzbischof zu Tra- 
versaria den Dukat, zweifellos die Grafschaftsrechte bezeichnend, als Lehen in 
Anspruch. ^3 j)\q Grafschaft Cer\'ia scheint unmittelbar für den Erzbbchof 
durch einen Beamten veiivaltet zu sein, der bald Coraes, bald Vicecomes 
heisst^*; später wird der dortige Vicecomitatus ausdrücklich auf Lebenszeit 
verliehen.** Die Gewalt des Erzbischofs über den ganzen Sprengel war frei- 
lich schon im zwölften Jahrhunderte völlig zersetzt, auf die unmittelbaren Be- 
sitzungen der Kirche beschränkt, insbesondere durch die städtische Entwick- 



131—1 ^ Giesebrecht 1, 881. 7. 1156. 57: ügheUi 2, 370. Fantuzzi 1, 396. & GesU 
Fr. L 2. c. 21. 9. üghelli 2, 365. 10. BfittareUi Ann. 3, text 331. 11. Sarioli 1, 
tezt 143. Um 1025 wird auf ein Drittel der Grafschaften Ton Cesena und Ficocle gegen die 
Kirche ton Ratenna geklagt, wobei es sich nm Ansprüche von Lehenserben zu handeln 
scheint. Fantuzzi 4, 195. 12. Sarioli 1, 86. Dabei ist nicht an eine reelle Theilung, 
sondern an einen Vorbehalt der Hälfte der Einkiinfte zu denken« wie sich solcher auch 
1212 bei Verleihung von Argenta an den Markgrafen von Este findet. Fantuzzi 3, 66. 
Aehnliche Verleihungen« die in Deutschland ungebräuchlich sind, finden sich oft in Italien; 
die Uebung der Amtsbefugnisse war dann wohl zunächst ganz dem belehnten Grafen oder 
Vicecomes überlassen. So leiht 1168 der Bischof Ton Forli zu Lehenrecht einem Candoliniu 
den dritten Theil des Castrum Cuimani mit ZubehOr, sich zwei Drittel der Einkünfte pro 
phcüo ei distrietu et hando Torbehaltend und bestimmend, ut tit meut mitiarnu ei viee^ 
eomet in toio ecutro Cuimani et iota eurte Cuimani, ei tui liberi ei haeredes temper debeani 
habere vieeeamitatum praedicti eastri et eurtit. Marchesi 148. Besonders deutlich tritt 
dieses Verhältniss zu Trient herror, wo die Grafschaft theils in der Hand des Bischofs« 
tbeils ent;»prechend dem deutschen Brauche ganz an Grafen Terliehen, theils aber dem Bi- 
schöfe mit dem Lehensgrafen gemeinsam war. Vgl. Durig Beitr. 12. 18» Fantoszi 3, 61. 
14. Vgl. Fantuzzi 4, 239. 240. 246. 15. 1189. 1253: Fantuixi 2, 423. 424. 



Clrafschaften der ftomagna. Mitteliulienisclie fiiscliO/lB. 253 

lung. Doch wurde damit hier der Begriff eines umfassenderen, der Einzel- 
grafschaft übergeordneten Amtssprengeis nicht beseitigt; wir werden sehen, 
wie dieser in der Reichsgrafschafl oder dem Rektorate der Romagna einen 
neuen Ausdruck gewann. 

136. — Die Annahme einer Abhängigkeit der Grafschaft von der Mark 
in Mittelitalien gewinnt eine weitere Stütze bei Beachtung der Stellung der 
mittelitalienischen Bischöfe. Diese unterstehen nicht allein im allge- 
meinen der Hoheit der Markgrafen, insbesondere der Gerichtsbarkeit derselben, 
sondern es scheint auch, dass sie bezüglich der Temporalien ihrer Kirchen, so 
weit diese nicht etwa dem Pabste gehörten, grossentheils nicht unmittelbar 
dem Reiche, sondern dem Markgrafen unterstanden, da Regalienverleihungen 
durch das Reich hier nur ganz ausnahmsweise vorkommen. * Insbesondere aber 
ist schon früher darauf hingewiesen, dass da, wo die Markgrafschaft sich 
stärker entwickelt zeigt, Verleihungen der Grafschaft an die Bischöfe, wie sie 
in Oberitalien so häufig sind, nicht vorkommen. ^ Finden wir ein ähnliches 
Verhältniss auch in Deutschland da, wo sich, wie in Baiern und Schwaben das 
Herzogthum noch als Gewalt über einen grossem geschlossenen Sprengel dar- 
stellt ^ so wird das doch zweifellos damit zusammenhängen, dass man die 
Grafschaften als Zubehör des Herzogthums oder der Mark betrachtete. Es 
finden sich allerdings einige Ausnahmen ; aber auch da ergibt sich, wo wir das 
genauer verfolgen können, eine Abweichung von der einfachen Verleihung ge- 
schlossener Grafschaftsbezirke an die oberitalienischen Kirchen.* 

Die dem Bisthume Arezzo 883 verliehene weitgreifende Immunität 
schloss zweifellos die Grafengewalt nicht aus, untersagte dem Grafen nur, auf 
den Besitzungen der Kirche Gericht zu halten und über Hintersassen der 
Kirche in Abwesenheit des Bischofes oder dessen Vogtes zu richten.^ Es 
müssen dann später dem Bischöfe ausgedehnte richterliche Befugnisse zuge- 
standen worden sein; denn 1010 wird vor ihm bei einem Streite um Grund- 



135. ^ U Vgl. Flcker Reichsfürstenstand 1, 316. 317. Daraaf deutet anch, dass die 
Bischöfe hier Lehen Yon den Markgrafen nahmen: so 1143 der Ton Lucca. Mem. di Lncca 
4 b, 24. 2. Vgl. Hegel 2, 78. 84. 8. Weiland, das sOchsische Herzogthum unter 
I^thar und Heinrich dem Ldwen 7 n. 4, bestreitet das gegenüber einer Ton mir, Heerschild 
97, gemachten gelegentlichen Behauptung. Die Ton ihm angeführten beiden Beispiele nicht 
einer Verleihung, sondern des Besitzes Ton Grafschaftsrechten durch Bischöfe waren mir 
nicht entgangen; ich würde ihnen sogar noch einige hinzufügen können, dennoch aber 
glauben, an dem Gesagten trotz dieser wirklichen oder scheinbaren Ausnahmen als Regel 
festhalten zu dürfen. Es hat allerdings immer sein Missliches, auf die Ergebnisse umfassen- 
derer Untersuchungen Bezug zu nehmen, ohne dieselben zugleich begründen zu können, 
wie ich dazu auch hier nicht in der IjQge bin. Finden wir aber in Franken, Sachsen und 
Lothringen zahllose Verleihungen Ton Grafschaften an Kirchen, wfihrend in Baiem und 
Schwaben sich nur ganz Tereinzelte, yielleicht anderweitig zu erklArende Erwihnungen 
kirchlicher Grafschaftsrechte finden, beachten wir, dass sp&ter die bischoflichen Landes- 
hoheitsgebiete sich dort Torwiegend durch Einziehung verliehener Grafschaften bilden, in 
Baiem dagegen durch Erwerb der Grafschaft vom Herzoge, so wird doch nicht zu bezweifeln 
sein, dass das VerhAltniss der Grafschaft zum Herzogthume dort und hier ein wesentlich 
verschiedenes gewesen sein muss. 4. Vgl. S 120. 126. b* Antiq. It 1, 869. 



^54 \farkgrafsc)iaft. 

stücke auf Kampf erkannt^ was gräfliche Befugnisse vorauszusetzen scheint. 
Ich zweifle kaum, dass sich diese auf ein Privileg gründeten, welches dem 1 052 
dem Bischöfe von Volterra ertheilten entsprach. Als dieser sich über den 
Druck der Grafen beschwerte, wurde ihm nicht, wie in Oberitalien üblich, die 
Grafschaft io einem geschlossenen Sprengel verliehen, sondern es heisst: con- 
cedimus predicto ephcopo suisque successorihna clerlcoa et famxilos aUos- 
que »uper ter^^am sue ecclesie inhabitantes in sua pofestate, vi liceat etim 
ante ae causam agere et pei* duelUum qualihet legali sententia litem dif- 
finireJ Es handelt sich darum, dass Sachen der Hintersassen der Kirche, 
welche bisher im Grafengerichte zu erledigen waren, nun auch im Gerichte des 
Bischofs entschieden werden konnten; ob sie es mussten, ob die Gewalt des 
Grafen dadurch auch nur bezüglich jener Hintersassen ganz beseitigt war, 
muss zweifelhaft erscheinen, zmnal wir in Italien häufig finden werden, dass 
die ausnahmsweise verliehene richterliche Befugniss die entsprechende Be- 
fngniss des ordentlichen Richters nicht ausschliesst, so insbesondere die den 
Bischöfen verliehene Reichsgerichtsbarkeit nicht das Eingreifen anderer Reichs- 
richter. Es muss weiter zweifelhaft erscheinen, ob auch die hohe Strafgerichts- 
barkeit danach dem Bischöfe zustehen sollte. Und handelte es sich wirklich 
um die volle gräfliche Gerichtsgewaltj so erstreckte sich diese nicht auf ein 
geschlossenes Gebiet. Auch dem Bischöfe von Arezzo stand trotz jener schon 
1010 hervortretenden Befugniss jedenfalls die Grafschaft in seiner Bischofs- 
stadt nicht zu; denn 1016 sitzen dort der Markgraf und der Ortsgraf gemein- 
sam zu Gerichte.^ Ein Privileg für Arezzo von 1052 scheint dann zunächst 
niu* die Bestimmung des Immunitätsprivilegs von 883 zu wiederholen, nur mit 
der Erweiterung, dass jenes Verbot bezüglich der Hintersassen der Kirche 
jetzt auch auf den Markgrafen ausgedehnt erscheint^; dann aber heisst es: 
De coeteris autem hominihua a/rimannia et coeteris ftominibus a. Donato 
nidlo iure pertinentibua damus h, Donato integram medietatem de placito 
et omni districtu per totum comitatum, et integrum nhedietatem de cura^ 
iura et omni publica exactione ipaitia Aretinae civitatis. ^^ Dabei handelt 
es sich nun nicht blos um die Einkünfte der Grafschaft, sondern um die Gra- 
fengewalt selbst; denn von nun an nennt der Bischof sich früher und häufiger, 
als wohl irgend ein anderer, epiacopua et comea^^, und sitzt als solcher ins- 
besondere zu Gericht. Dadurch ist aber einmal die markgräfliche Gewalt nicht 
ausgeschlossen; 1059 sitzt der Markgraf wiederholt mit dem Bischöfe zu 
Arezzo zu Gerichte. ^^ Weiter aber, wie ja auch die Urkunde nur von der 
Hälfte spricht, scheint es sich nur um Gemeinsamkeit der Grafschaft mit dem 



135.-1 6. Antiq. It. 3, 643. 7. Antiq. It 3, 641. Ganz ahnlich 1055 für Siena: Pecd 
121. 8. Antiq. It. X, 299. 9. Alle bekannten Texte (vgl. Stumpf Reg. n. 2428), auch 
der mir in Abschrift vorliegende, yon ValentinelH Reg. n. 108 angeführte, lassen die Stelle 
aus, indem sie mit ut — wuilttt nmrchio gtc, abbrechen ; aber eine Best&tigungsurkunde von 
1196 (Capelletti 18, 121) Iftsst nicht bezweifeln, dass übrigens die Be.Htimmung Ton 883 
nur wiederholt ist. 10. Tapelletti 18, 99. 11. 1059-1130: Antiq. It. 1. 301. 966. 
Mittarelli Ann. 2, 218. 232. 257. 3, 330. ^31. Rena e Camici 4b, 72. Vgl. $ 120 n. 1. 
12. Antiq. It. 1,301.966. 



MitteliUlieniRche BUeliOfe. 25g 

markgrä fliehen Ortsgrafen zu handeln, ein Verhält niss, welches wir auch in 
Oberitalien fanden *^ aber nie, so weit ich sehe, durch kaiserliche Verleihung 
begründet. Denn 1079 sitzt der Bischof noch mit dem Grafen gemeinsam zu 
Grerichte. *^ Später mag er dann in Alleinbesitz gelangt sein, da er 1130 allein 
zu Gerichte sitzt und zwar: CHVjfi comitia fungeretnr officio^ und einem Abte 
einen Vicecomitatus überlässt, ohne dass der Zustimmung einer andern Ge- 
walt gedacht wnrd. ^^ Behauptet hat er sich nicht; mögen seine Befugnisse 
zunächst durch die Stadt beseitigt sein, so wurde in stautischer Zeit die Graf- 
schaft durch Reichsbeamte verwaltet. ^^ Doch ist es wohl ein Rest seiner 
Ausnahmsstellung, wenn er noch später mit den Regalien vom Reiche belehnt 
wird^^ wie das bei den tuszischen Bischöfen im allgemeinen nicht der Fall ist. 

Bei keinem tuszischen Bischöfe finde ich Verleihungen der Grafschaft in 
früherer ZeiL Beim Bischöfe von Vol terra fanden wir allerdings ausge- 
dehntere Befugnisse; aber die Grafschaft soll ihm erst Friedrich I übertragen 
haben ^®; K. Heinrich verleiht ihm 1186: De toto etlani episcopatu et co- 
nütatu Vulterrano omvem. iurisdkti onoin et qu^eunque repalia ad ins 
vostnim pertinent^^; er nahm dann aber auch sichtlich eine Ausnahnisstel- 
lung unter den tuszischen Bischöfen ein^^, von welchen auch in dieser Zeit 
ausserdem nur noch dem Bischöfe von Luna, wenn wir denselben überhaupt 
hieherziehen dürfen, die Grafschaft in seinem Bisthume zustand. ^ * 

Im übrigen Mittelitalien finde ich nur den Bischof von As coli, welchem 
1056 die Grafschaft verliehen und später mehrfach bestätigt mrd^^; belehnt 
noch 1 209 der Kaiser den Bischof cum comitatii et umversie eins pertinen- 
tüs, ciim omni honore et iurisdiefiotie, excepto inhperiali^\ so sollte man 
daraus auch auf Exemtion von der Mark schliessen. Doch wird 1210 und 
1213 der Komitat ausdrücklich als zur Mark Ancona gehörig bezeichnet 2*, 
dann 1 232 vom Pabste dem Bischöfe gegen einen jährlichen Zins überlassen. ^^ 
In der Romagna waren schon durch die Verleihungen aller einzelnen Graf- 
schaften an Ravenna Verleihungen an die Bischöfe ausgeschlossen; finden wir 
später bei einzelnen Bischöfen gräfliche Befugnisse wenigstens auf den eigenen 
Besitzungen^^ so können dieselben vom Erzbisc^hofe verliehen oder beim Sin- 
ken seiner Macht usurpirt sein, wie der Bischof von Imola ja sogar die ganze 
Grafschaft, freilich erfolglos, an sich zu bringen suchte. ^^ Jedenfalls gelang 
es den Bischöfen Mittelitaliens nur ganz ausnahmsweise, zur Grafschaft zu 
gelangen, was doch zweifellos in der grössern Geschlossenheit der dortigen 
Marken seinen Grund haben wird. 

136. — Auch bezüglich der städtischen Entwicklung ist die besondere 
Stellung der mittelitalienischen Städte zur Mark zu beachten. 
Erscheint in Oberitalien mit dem Ei^werbe der Grafschaftsrechte die städtische 



18. Vgl. $134d. 12. 14. MiuarelU Ann. 2, 277. 15. Mittarelli Ann. 3, 330. 16. Rena 
e Camici 5d, 60. Antiq. It. 4, 579. 17. 1281 : Böhmer Acta 703. 18. Vgl. Hegel 

2, 7J). 19. Umi Mon. 1, 470. 20. Vgl. § 120 n. 13. 21. 1183. 93: üghelli 1, 848. 
Antiq. lt. 4, 47G. 22. Uglielli 1, 448. 452. 457. 28. Ughelli 1, 462. 24. Vgl. 
i 138 n. 4. 25. Antiq. lt. 2, 745. 2Ö. Vgl. § 134 n. 12; § 126 n. 7. 27. Vgl. 
S 125 n. 1. 



256 Markgraf Schaft. 

Selbstständigkeit vollendet, so waren hier nicht blos die gräflichen, sondern 
auch die markgräflichen Befugnisse zu beseitigen. Wie ausgedehnt diese ins- 
besondere in Tuszien gewesen sein müssen, zeigen wohl am deutlichsten die 
Gnadenbriefe, welche K. Heinrich IV 1081, als er nach Besiegung der Mark- 
gräfin Mathilde Tuszien zur Verfugung hatte, an Pisa und Lucca verlieh. ^ 
Danach muss die markgräfliche Grewalt über die Städte unter dem Hause Ca- 
nossa sich den Befugnissen früherer Markgrafen gegenüber wesentlich gestei- 
gert haben; es handelt sich bei diesen Privilegien sichtlich weniger um die 
Anerkennung einer von den Städten schon erreichten Unabhängigkeit, als um 
die Zurückführung der markgräflichen Rechte auf das frühere Mass. Nach 
der Urkunde für Pisa werden wiederholt die Leistungen der Stadt auf das 
Mass zurückgeführt, quomodo fuit consuetudo tempore IJgonis marchionls ; 
durch eidliche Aussage der ältesten Leute soll das festgestellt werden; für 
Lucca heisst es : Consuetudinea etlam perversaa a tempore Bonifatä mar- 
chionls duriter eisdem impositas omnino interdicimus et ne tdterivs ßant 
preciphmis,^ Wenn noch ausdrücklich verbrieft werden muss, dass die Stadt 
ihrer Mauern nicht beraubt, Mädchen und Wittwen nicht gegen ihren Willen 
verheirathet werden sollen, wenn neben einigen prozessualischen Vorrechten 
doch vorzugsweise nur Behandlung nach dem Gesetze, Hintanhaltung von 
Willkür zugesagt wird, so muss die Abhängigkeit auch der mächtigsten Städte 
doch noch eine sehr grosse gewesen sein. Es ist denn auch jetzt weder von 
Befreiung von der raarkgräflichen, noch von der gräflichen Gewalt die Rede, 
wenn auch in beiden Richtungen Pisa gewisse Begünstigungen zugestanden 
werden. Die Gerichtsbarkeit zu Pisa hatte bisher, soweit die Markgräfin sie 
nicht selbst übte, ein markgräflicher Viceeomes^; es handelt sich wohl um 
dieselbe Gewalt, wenn der König jetzt zusichert: Castaldione^n vd dliqu^m 
nostrum mdasttm in siiprascripta civitate vel comitatu eoriim ad placitum 
faciendum eis superesse non sinemus de alio comitatu. Bezüglich der Mark 
aber, welche der König als erledigt betrachtete, will der König bei einer neuen 
Verleihung die Zustimmung der Stadt einholen: Nee marchionem aliquem in 
Tnsdam mittemus sine laudatione hominvm duodedm electorum^ in col- 
loquio facto sonantibus campanis. 

In der nächstfolgenden Zeit scheint sich dann eine grössere Selbststän- 
digkeit der mächtigern Städte rasch entwickelt zu haben, die gräfliche Gewalt 
durchweg an die städtischen Behörden übergegangen, die markgräfliche wenig- 



136. — 1. Antiq. It. 4, 19. Arch. storico 10 b, 3. 2, Stumpf Reg. nr. 2834 erklart 
die Stelle für Interpolation; sie fehlt allerdings in einem datirten Abdrucke (Stumpf 
nr. 2833), wftbrend der mir rorliegende undatirte auch durch den 1081 nicht zulässigen 
Titel Henrieus quartut Rom. imperaior aug, Terdftchtig wird. Vielleicht handdt es sich 
hier um eine Erneuerung Heinrichs Y, deren Vorhandensein freilich unabhängig erwähnt 
wird; Ygl. Arcli. storico 10, 25. 28; noch 1209 hat K. Otto die Urkunde in dieser Fas- 
sung erneuert; Mem. di Lucca 1, 204. Die Bestimmung stimmt so sehr mit den Zeit« 
Terhfiltnissen und dem Privilege für Pisa , für spätere Interpolation fehlte so sehr jed« 
Veranlassung, dass sie doch wohl nur unter Heinrich IV oder spätestens, was für unsere 
nächsten Zwecke keinen wesentlichen Unterschied begründet, unter Heinrich V entetaa» 
den sein kann. 8. 1077: Antiq. It. 3, 1095. 



Mittelitalienische f^t&dt^. J257 

Rtenft thatsächlich von immer geringerer Bedeutung geworden zu sein. Aber 
formell beseitigt Waren diese nirgends. Vom Markgrafen Konrad erbittet sich 
Lucca 1120 nur die Bestätigung der früher von Kaisern und Markgrafen ver- 
liehenen Privilegien.** Noch 1160 verlangte und erhielt Herzog Weif den 
Treuschwm* der tuszischen Städte. * Waren aber zweifellos die markgräffichen 
Rechte über die Städte thatsächlich beseitigt oder an die Stadtbehörden über- 
gegangen, so liess sich nun hier das Verhältniss der Städte zur Mark ent- 
sprechend ordnen, wie das der lombardischen Städte zum Reich, indem die 
Hoheitsrechte des Markgrafen anerkannt, von diesem aber gegen eine Abfin- 
dung der Stadt überlassen wurden. Auf solcher Grundlage erfolgte 1160 ein 
Abkommen mit Lucca; Herzog Weif überliess der Stadt omne hin, actioneni, 
iurisdictionem, et omrips refi, qit-ae quoquomodo mihi pertinent vel ad hift 
marchiae pertinere vtdentur vel ad ins quondam comitissae Mathildis vel 
quondain comitis Ugolini pertinnernnt^ in der Stadt selbst und einem Um- 
kreise von fiinf Miglien, wofür ihm die Stadt jährlich tausend Solidi zahlen 
soll, obwohl, me er bemerkt, ihm jene Rechte über das Doppelte tragen 
würden. ^ 

137. — Damals möchten fiir den mit Tuszien, Spoleto, Sardinien und 
dem Gute der Mathilde belehnten Herzog Weif noch immer die Grundlagen 
filr Herstellung einer kräftigen, wenn auch grosse Selbstständigkeit der Städte 
zulassenden Fürstengewalt vorhanden gewesen sein. Aber auch abgesehen 
davon, dass dauernde Anwesenheit im Lande die unumgängliche Vorbedingung 
dazu gewesen wäre, ist nicht zu verkennen, dass die kaiserliche Politik dem 
aufs bestimmteste entgegenwirkte; es zeigt sich deutlich ein Streben nach 
Schwächung der markgräflichen Gewalt zu Gunsten des Reichs. 
Mag die Hinneigung des Herzogs zur päbstlichen Partei darauf einigen Ein- 
fluss geübt haben, so lag es bei der überaus günstigen Stellung des Kaisers in 
Oberitalien nach dem Falle Mailands doch an und für sich sehr nahe, die be- 
absichtigte unmittelbare Verwaltung Italiens fiir das Reich auch in Mittel- 
italien möglichst durchzuführen oder, so weit den Städten ihre Selbstständigkeit 
zu belassen war, dieselben wenigstens unmittelbar dem Reiche zu unterstellen 
und so dem Wiederaufkonnnen einer Fürstengewalt vorzubeugen, deren Ge- 
fährlichkeit für das Reich zur Zeit der Mathilde so bestimmt hervorgetreten 
war. Träger dieser Politik, welche unter einfacher Nichtberücksichtigung der 
Rechte des Lehensfürsten , dagegen mit anfanglich grosser Schonung der 
städtischen Interessen Mittelitalien möglichst miter unmittelbare Verwaltung 
des Reichs zu bringen suchte, war zweifellos Erzbischof Reinald von Köln. 
Sein Werk war wohl schon das Abkommen mit Pisa 1162, durch welches der 
Stadt einfach alle Hoheitsrechte, und zwar ausdrücklich auch die der Mark 
überlassen wurden ^ ; und vergessen hat man dabei auf die entgegenstehenden 
Rechte des Herzogs nicht, da den Pisanern ausdrücklich zugesichert wird : Et 
»i de feiulo, qnod vohis (hnpei^ator) dat et concedity lite^n et molestiain a 



4« Arch. fttorico 4b, 5. 5« Ann. PiRanl. Mon. Genn. 19, 245. 6. Mem. di LüCCa 1, 174. 
137. - 1. Vgl. S 124 n. 2. 
FUkcr Forachungtn. 17 



/■ 



•4 



258 Markgrafsehaft. 

Gudfone vel eins ßÜo i*el eorum succestsare vel ah aliqua persona pro eis 
habueritis, vos et vestram civitateui hide adiuvahit per bottam fitUm tisqae 
ad finem factum; noch einfacher heisst es 1165 bei Verieihnng der Insel 
Sardinien, einem der Lehen Welfs, an die Pisaner: £t si quam dationem 
alicui civitati aut duci Guelfoni vel aUi inde fecimaSy aut alicm per- 
sonaej cui nos dedissemus, eam nunc rei'ocamus.^ Bei seiner ersten L^a- 
tion in Ta!^zien 1162 trifift dann Reinald ein Abkommen mit Lucca, wonach 
diesem aUe Regalien gegen jährliche Zahlung von vierhondert Pfund über- 
lassen werden, aber nur für sechs Jahre, nach deren Verlauf dieselben dem 
Kaiser zu resigniren sind; von Rechten des Herzogs ist kerne Rede mit Aus- 
nahme einer sehr bedenklich gefassten Beziehung auf das früher erwähnte 
Uebereinkommen von 1160: JSt si d. imperatori placuerifj quod Lucani 
solvant duci solides ntHlcy quos conveneruntj tanto minus d. imperatori 
de praedicta pecunia usque ad praedictum terminum solvere debent; alias 
secundum praedictum ordinem totam solvere debent.^ Im folgenden Jahre 
bestimmt er dann, um die Anhänglichkeit der Stadt Pistoja an das Reidi zu 
belohnen, ut nullus unquam dxix vel marchio aut comes — se de civitate 
illa — audeat intromittere, — sed soKd, imperatori eiusque nuntiis et äi>, 
quibus ipse preceperitj teneatur servire, quoniam est et specialiter se esse 
recognoscit de dofninicatu imperii.* Nicht anders ging er damab im Her- 
zogthume Spoleto vor; in der kaiserlichen Bestätigung der von ihm mit der 
Stadt Gubbio getroffenen Uebereinkunfl heisst es: neque duci neque nun*- 
chioni alicui et nuUi tinquam persone magne vel parve in aliquo respon- 
de<mt, nisi legitime; insuper neque in fodro neque in collecta neque in 
aliquo cuiquam respondeanty nisi tantum nobis vel generali nostro miiiWo, 
qiti iurisdictionem ad hoc habetj während die Gerichtsbarkeit den Konsuln 
unter Mitwirkung eines Reichsboten zugestanden wird ; ein ganz entsprechendes 
Uebereinkommen muss Remald damals mit Citta di Castello getroffen haben. ^ 
Gleichzeitig bringt er geistliche und weltliche Grosse unmittelbar ans Reich. 
So 1163 die Abtei Borgo S. Sepolcro, indem er vor sich erweisen lässt, dass 
dieselbe von Rechtswegen nur dem Reiche unterworfen sein solle. ^ DieGrafeu 
ndebrandeschi, und wohl auch die Guidi, erhalten 1164 alle Hoheitsrechte 
auf ihren Besitzungen unter Vorbehalt nur der Rechte des Reichs. • Wo aber 
die Hoheitsrechte gegenüber den Städten behauptet wurden, da finden wir sie 
von nun ab durch deutsche Reichsbeamte verwaltet; können wir zuerst 1163 
solche deutsche Grafen und Reichsboten zu S. AGniato und Siena nachweisen, 
später in vielen tuszischen Grafschaften, worauf wir zurüdÜLomnien, so ist 
wohl kein Zweifel, dass es sich um eine Einrichtung Reinaids handelt, der 
damit die Reorganisation des Landes zum Abschlüsse brachte; nicht ohne 
Grund sagen die Pisaner Annalen von seiner damaligen Thätigkeit: Xullus 



IST.—] 2. Dal Borgo 40. 8. Mem. di I^cca 1, 186. Vgl. S 136 n. 6. 4. Zacharia 
Anecd. 234. 5. Böhmer Acta 109. 191. 6. Miturelli Ann. 4, 6. 10. 7. Vgl. S 129 
n. 8. Ist für die Ghiidi kein gleichzeitiges Pririleg rorhanden. so sveifle ich bei der w5it- 
Heben Uebereinstimmang ihrer spätem PriTÜegien mit dem für lldebrand 1 164 nicht, dass 
sie aof ein gleichzeitiges zurückgehen. 



Ifleich und Mark^prafRcbalt in XCittelitalieii. 25d 

enim marchio et nullit^ nuntins imperii fuit, qiu tarn honorißce civitatee 
Italie tinb Utaret et Romano subkei'et impeiHO,^ Währeüd Maikgrafschaft 
und Herzogthum als Ganzes dem Naiiien nach den Weifen blieben, wuide die 
Gewalt über alle einzelnen Theile ihnen entzogen und unmittelbar an das 
Reich gebracht. Der alte Weif Hess wohl den Sohn zur Verwaltung der ita- 
lienischen Lelien zurück; sagt der Weingartner Mönch von diesem: MlUtihus 
imperatoris , qid eo tempore ciHtatihus Italie preerant, quotiescunqu^ 
fines 8U0S iniuata oppressione itivadere temptaverant^ omnimodis se op^ 
poauit et oh hoc Imperatoris offensam tionnunquam iihcm^^Ht, populärem 
autem favorem eo magis sihi accumidans omnium civitatum in ae pro^ 
vocavit affectum^, so ist da ein Gegensatz gegen die kaiserliche Politik an- 
gedeutet, der es um so näher legen musste, die weifische Gewalt in Mittel- 
italien nicht erstarken zu lassen; übi*igens war auch er, als Reinald 1163 in 
Tuszien und Spoleto schaltete, in Deutschland*^, in Mittelitalien wird er nie 
erwähnt; nur da, wo die Weifen in den Pogegenden eigene Besitzungen hatten, 
scheinen sie noch thatsächliche Gewalt geübt zu haben. Als der alte Weif 
1169 dem Kaiser seine italienischen Reichslehen zurückgab, verzichtete er nur 
auf eine Stellung, mit weldier wirkliche Gewalt schon längst nidit mehr ver- 
bunden war, ein Verzicht, der dennoch für den Kaiser immerhin von einigem 
Werthe sein mochte, insofern er nun ungehindeiter die Verwaltung des Landes 
auch bezüglich der Gesammtsprengel nach eigenen) Ermessen ordnen konnte. 
188. — Den in späterer staufischer Zeit vom Kaiser über Tus- 
zien, Spoleto, Ancona, Romagna gesetzten Herzogen, Markgrafen und Grafen 
gegenüber, auf welche wir genauer zurückkommen, fehlte ein entsprechender 
Grund, ihre Gewalt durch Exemtionen zu schwächen. Wohl finden sich noch 
Beispiele. So sagt der Kaiser 1177 von dem Oite Monte S. Vito zwischen 
Sinigaglia und Ancona: Montem s. Viti — per nostram auctoritatem a po^ 
teatate Anconitanae marchia£ exciplmus, ita ut nee Conrado, qui in prae^ 
aentiaimm eidem praeest marchiaey nee post ipsum cuiquam eius succes" 
sorum — debeat — aliquod servitutis obsequiuni aut nullum subiectionit 
respectum, sed — Über et absoliUus a dotmmo marchiae soll imperio ser^ 
viat, et sie in speciali iurisdictione sub imperio semper consistdt, %U nee 
de nostra manu nee aliculus successorum nostrorum unquum sie imperio 
aUenetur, ut vlli infeiuori potestati dominium super ipsujn locxtm — con- 
eedatur* Auf städtische Selbstständigkeit ist es dabei in keiner Weise abge- 
sehen; der Ort wii*d einfach durch den kaiserlichen Vicecomes verwaltet. Aber 
es werden ihm weiter Wochenmarkt und JaJirmai'kt mit besondern Vergün- 
stigungen verliehen ; es wird jedem erlaubt, sich dort niederzulassen, und um 
dazu anzulocken, solchen dreyährige Abgabenfreiheit bewilligt. Eine ähnliche 
Stellung scheint Matelica gehabt zu haben. * Es erinnert das durchaus an die 
staufischen Städtegründungen in Deutschland unter Befreiung von der Vogtei; 



8. Mon. Germ. 19. 249. 9. Hess Atoti. Guelf. .19. 10. fir kehrt 1 163 finde Oct. tnit 
deui Kaiser aus Devtschland zurück und ist auch 1164 in Deutüchland. Vgl. Stalin 2, 277. 
138. - ]• Böhmer Acta 128. 213. 

17* 



260 Markgrafschaft. 

woniger politische, als wirthscliaftlicbe Gesicht^spunkte sind da massgebend; 
lun dem Reiche gehörige Orte und damit die kaiserlichen Einkünfte ans den- 
selben 2X1 beben, werden sie von allen Verpflichtungen, ausser denen gegen das 
Reich, befreit 

Wo dagegen machtigem Städten die gräfliche Grewalt überlassen war, 
da l>ot nun gerade die Markgrafschait das Mittel, sie dennoch einer ständigen 
Verwaltung durch Reichsbearote zu unterwerfen. Wie zur Zeit W^rffs auf 
'Lockerung, so scheint jetzt die kaiserliche Politik auf Stärkung der mark- 
gräflichen Gewalt zu Gunsten des Reichs bedacht gewesen zu sein. 
Befreimigen mächtigerer Städte von derselben sind mir in dieser Zeit nicht 
mehr aufgefallen; selbst die Verleihungen der gräflichen Rechte an dieselben 
miirden l>eschränkter^, dem Reiche aasgedehntere Rechte vorbehalten. Wo 
die markgrafliche Gewalt sich schon stärker zersetzt hatte, liess sie sich her- 
stellen durch UeWrlassung der verschiedensten, dem Reiche vorbehaitenen 
inJer von demselben wieder in Anspruch genommenen Hoheitsrechte. Es wird 
nidit zu l^eziK'eifeln sein, dass in den spätem Zeiten Friedrichs 1 und unter 
Heinrich VI von wenigen Ausnahmen abgesehen, auch die Städte ^ttel- 
Italiens, welche Stadt und Grafschaft selbst verwalteten, doch den Markgrafen 
untt^rworfen waren, deren Gewalt eine sehr ausgedehnte gewesen zu sein 
scheint. Dem Herzoge von ^^leto scheinen za Temi die Einkünfte aus der 
Strafgerichtsbai'keit zuzustehen^; Pri\'ilegien für Spoleto und Gubbio werden 
vom Kaiser aufsein Einschreiten gegel»en^: dem Markgrafen Markwakl müssen 
die von Ravenna 1195 Treue schworen, jfictt^i alii lumunes dt Roa^ania 
f<T<*rmiU die dem Reiche zustechenden Regalien in der Stadt und ihrem Be- 
zirke werden ihm vorl »ehalten, zu Cenia steht ihm der dritte Theil von allen 
Einkünftt^n zu. ^ Hestimmt<>r noch ei^iU sich die Abhängigkeit aller Städte 
aus dem Zustande, welchen wir nach der Besitznahme der Reichslande Spoleto 
«nd Ancona durch den Pabst finden. Dass die neue Herrsdiait wenigstens 
anfangs nicht mehr in Anspnich nahm, als die frühere, ist von vombercän an- 
Kunehmen; der Palast l»otont wohl ausdrücklich, dass er weniger verlange, als 
die frühem (ri^^-althalier, AWr die Befugnisse dieser werden doch durchaus 
als massgi4tond Ix'trachtet für das, was der Pabst und seine Rektoren in An- 
spnich nehmen; so wird noch 1221 erwähnt, die Städte des Herzogthums 
hätten die Regalien zurücigestellt, fii^uf ^ vnqv4tm hahti-it aliqiw tempore 
dare vfhe^norie dfor Conr€fdu^: selbst Spoleto habe sich dazu verstanden, ob- 
wohl es sich anfangs weigerte., weil der Herzog nicht rechtmässiger Besitzer 
gewesen sei^ Dann aber ergibt sich, dass der Bestand des Herzogthums, wie 
es Ton Conrad an die Kirche übergeben wurde, alle Städte dessdben, auch 
mit Einschluss von Perugia, CStta di Oastdlo und Gubl^io umfasste% wie sich 
das aud) für die Mark nicht blos ans den auf die Besitzergrafiang bezfigticlien 
pal)stlichen Schreiben^ sondern auch aus den spätem, alle Städte als Zubehör 




S»V|^S138. t. Brauner Acu OOf: 4^ ü^ulli 1, 1261. Svd finfob. 124. 
4. IM. C Hnmnd 2. 1S<«. ;. Iimor. £n». 1. 1 . «p. 86. S5€. S. lam. 
ja. Sr U. £2. 5S. 



Mittelitalien. Lombardei. 261 

aufzählenden Lehnbriefen ergibt.^ Diese Städte hatten allerdings Selbstver- 
waltung durch Konsuln, welche ihnen auch vom Pabste durchweg bestätigt 
wird**', doch ohne bestimmtere Betonung der freien Wahl, während wenig- 
stens Citta di Gastello einen Rektor entlassen muss, weil er ohne Zustimmung 
des Pabstes gewählt war. * * Wenn aber als Verpflichtungen der Stadt« der 
Treuschwnr, Parlament, Heerfahrt auf eigene Kosten, Anerkennung der Appel- 
lationen, Verpflegung des Pabstes und seiner Beamten, ein bedeutender jähr- 
licher Zins als Abfindung oder eine Steuer von jedem Rauchfang .erwähnt 
werden unter der Bemerkung, dass d^n frühem Grewalthabem mehr geleistet 
sei*^ so ergibt sich wohl, dass die Selbstregierung eine grosse Abhängigkeit 
von der Mark nicht ausschloss. Weiter aber müssen fast alle Burgen und eine 
grosse Menge sonstiger Besitzungen unmittelbar in den Händen der Reichs- 
beamten gewesen sein nach dem Umfange dessen, was jetzt vom Pabste als 
zum Demanium gehörig von den Städten, welche sich desselben bemächtigt 
hatten, zurückgefordert wird. * ^ Wir werden dann bei spätem Untersuchungen 
sehen, wie auch weiterhin die grossen markgräflichen Sprengel die Grandla^e 
für die Verwaltung Mittelitaliens bildeten. 

139. — Haben wir so in Mittelitalien noch in der staufischen Zeit in der 
Markgrafschaft einen sehr wirksamen Bestandtheil der Reichsverfassung zu 
sehen, so hat dieselbe in Oberitalien jede Bedeutung verloren. Was die Mark- 
grafschaft in der Lombardei betrifft, so ist im Westen das frühere 
Bestehen grösserer geschlossener Marken, wie der von Ivrea, von Genua, 
nicht zu bezweifeln; und es wird darauf zurückzufuhren sein, wenn hier ein 
Uebergang der Hoheitsrechte auf Bischöfe und Städte weniger hervortritt, 
dieselben noch in staufischer Zeit überwiegend in den Händen zahlreicher 
markgräflicher Geschlechter sind. Aber von einem grossem geschlossenen 
Sprengel ist da nicht mehr die Rede. Ohne dem näher nachzugehen \ werden 
hier Theilungen vorzüglich die ZerspKtterung der Mark bewirkt haben; ähnlich, 
wie bei der Grafschaft, war hier in der staufischen Zeit der thatsächliohe 
Besitz eines Geschlechtes auch die Grundlage ftir die markgräfliche Grewalt 
desselben. Leiht der Kaiser dem Markgrafen von Caireto 1167 marchianh 
Guülonis quondam comitis, so weist schon das Fehlen einer territorialen 
Bezeichnung darauf hin.^ Leiht er 1164 dem Markgrafen von Malaspina 



9. Vgl. S 133 n. 4. 10. Inn. Epp. I. 1. ep. 375. 426. 11. Inn. Epp. 1. 2. ep. 78. 306. 
12. Inn. Epp. 2, 33. 3, 28. 29. Böhmer Acta 618. la. Inn. Epp. 1. 1. ep. 88; 1. 3. ep. 
51. 52. 53; HniUard 2, 129. 

139. — 1« Die Terwickelte and für unsere sonstigen Zwecke unwichtige Gestaltung 
der Mark im westlichen Oberitalien habe ich überhaupt nicht n&her beachtet; mOglich, dass 
eine genauere Untersuchung da zu andern Ergebnissen führen würde. 2. Antiq. It. 1,317. 
Vgl. auch Pabst bei Hirsch Heinrich ü, 2, 358, der aber doch wohl zu weit gehen dürfte« 
wenn er nach den Urkunden Mon. patr, Ch. 1, 217. 345 schon für das zehnte Jahrhundert 
auf lediglich durch den Besitz der einzelnen Person bestimmte, von jeder andern Amts- 
gewalt befreite Hoheitsgebiete schliesst; dass unter den zu den Besitzungen gehörige^ 
publicae functiones ohne ausdrückliche Bezeichnung auch die markgrSflichen und gräflichen 
Befugnisse zu Torsteben sein^ ist mir bei der sonst üblichen Betonung dieser durchaus un- 
wahrscheinlich. 



r*Ä mffrfktHMi* i-^r*i»Htf^ i»öifrv9^^r*. -> ■►'*aprii nire m^xksx^S^^ikeXk ^^"^^ 

fciQSf'^ im Ff 4Ji*< «ier Ocrjertiiyrr bot fin Hks) ac «i^ sek'jcnaiMi «€in karn da 
au'K^i dF- -*t*oc4*di^ Uckr »>Hi HttriLsraflirfaii^ Rpriite *Wi oU; r*jo «iner ge- 
«•.-y^/^-^-neTi 3fark I«t ci::ht mehr die üed^; wa.« thatÄä^rUKti fint«r der Hohek 
40sf Madt aaod. da<^ wurde «^ben ^j r-ohl ak d^ven ^fark^ralschaft h<fiaL4itH; 
11dl l^-^tid^t ihr ^r Kai«^ W mtitnrkiam et c^mtitmhtm.* Markzräftrbe 
ood fgnfM^ H«j^i€tt falleo hier einfadi zzuamm^; die Ah^toliiiiz hat ^:fa 
^isz %'erwLviit; nwt da« r^n^hnäsci^^ere Vtxkoaunefi des 3Iark£raiennteis er- 
iooert an ihr frohere« Wjrhanden^^iiL 

140. — För die Hau|itiiia*^«e der Ivjinhiarciei i>t mir aii^A in früherer 
Zeit der Bestand eiii#T der mark^flich«^ entsprechenden t jewah, iosbe^oo* 
6ßif^ der angeblichen Mark Mailand, dorrhaas unvahrs'.'heiBbck. 
Alierdine^ belehnt K. Friedri':h 1 184 denO*:»izo vun Este d^ tMarrkia Gemf^ae 
ft d^ Ui^irrhia M^diol/rni W #//» ottmi «>. q»tod ttiarckio Azzo hab^it et 
tennit ab i/np^rio. ita nt jffiftradiirttas marrhio h»ü»rnt *t t^H€aif% pra^dictr^ 
iffißtraiorf ad ret'ttfm f^ndifm.^ Die unmittelbare ZusaiiHueiisteDimg mit 
der Mark Genua legt aJlerding«: den fredankf-n nahe, e< handle sich hier uro 
einen ijnifa^<^nden markgri fliehen« an Mafland anknöpfenden Sprenget der 
die Ln<J(e zwischen den westlichen Marken und der Mark Verona gefüllt bitte. 
Man mag damals an dergleichen geda/^t hahien, S4> wenig auf einen thatsäch- 
liehen Erfuig einer Hervorziehung alter Bettignisse za rechnen war, bezögUch 
deren sch<rfi das Zarnckgehen auf Azzo erkennen lasst, wie man sidi bewnsst 
mar, da&s seit einem Jahrhunderte von Uebong der verliehenen Rechte nicht 
mehr die Rede gewesen war. Nach S4> langer Zeit konnte man sieh aber auch 
recht wohl öl/er die Tragweite der alten Befugnisse taaschen. Markgrafliche 
Befugnisse der Estenser in der Mark Genua sind in früherer Zeit nicht zu be- 
zweifeln; sie sitzen hier nur als Markgrafen bezeichnet za Geridite.^ Nun 
sitzt allerding^«^ auch Markgraf Hugo 1021, Markgraf Azzo 1028, 1033 nnd 
1045 zu Mailand zu Gerichte; aber jedesmal mit der ausdrücklichen Bexeidi- 
nung marchto et conies comitatus Utius Mediolanensis^ ; nichts nothigt zur 
Annahme, dass der Markgraf hier als solcher thätig war; der Zusatz scheint 
das eher auszuschliessen ; wir finden ihn auch bei Pfalzgrafen in der Regel 




L— ] S. Anticb. Z%t. 1, ]61. 4. Ottoboni Annales. Mob. Genn. la 105. Vgl UK 
ior. Gen. ], 370. 

IM. - 1. Anticb. Est. 1. 36. t. 994. 1039: Anticb. Est. 1, 134. Mon. patr. 
Cb. 1, 527. Dabin gebj^rt aacb wobl das Placitam des Markgrafen nnd Plaligrafen Otberi 
#78, anwehein^^d in der Gej^end ron Bobbio (Anticb. Est. 149), da er naeb spiler sn Erör^ 
ümdem hier nicht ah Pfalzgraf thltig sein kann. S. Giolini 3, 510. .Anticb. Est. 37. 
Antiq. It. 4, 9. Die Urkk. 1028 and 1033, ron welchen Anticb. Est nor der Eingang mit> 
getbeilt i^t, erklärt Maratori allerdings für unecht oder rerdichtig; aber bei der üeberein- 
ft'mmnng mit den andern, zweifello«^ echten Urkunden werden mindestens echte Vorlaftn 
«Bzonehmen i^ein. 



Angebliche Mark Mailand. Markgrafentitel der Canobsa. 263 

gerade dann angewandt, wenn sie nicht als solche, sundern als Grafen zu 
Gerichte sitzen. Was Landulf^, aber auch spätere an und für sich weniger 
zuverlässige Geschichtschreiber ^ über die frühere Gewalt derEstenser zu Mai- 
land melden, steht der Annahme, sie seien einfach Grafen von Mailand ge- 
wesen, nicht im Wege. Allerdings werden sie hier als IJiicea bezeichnet, und 
bis in spätere Zeiten findet sich eine Gurtia duci8 in Mailand.® Aber diese 
Bezeichnung geht zweifellos auf altlongobardische Zeiten zurück; schon im 
neunten Jahrhunderte werden die Gerichtssitzungen in der Regel in curte du-* 
catua gehalten''; und wie sich hier der Ausdruck durch Jahrhunderte hielt, so 
mag man im Volksmunde den an die Stelle des longobardischen Dux getretenen 
(irafen nach wie vor als Herzog bezeichnet haben. ^ Der amtliche Sprachge- 
brauch aber kennt so wenig einen Herzog, als einen Markgrafen von Mailand ; 
ist die Curtis ducis der Gerichtsort, so ist es doch immer, vom Reichsgerichte 
abgesehen, ein Comes von Mailand, der dort zu Gerichte sitzt; fiir eine Zwi- 
schenstufe zwischen dem Gerichte des Reichs und dem des Grafen fehlt jedes 
Zeugniss. Denn wenn man 1184, nach mehr als einem Jahrhunderte, annahm, 
Azzo habe eine Markgrafschafl Mailand besessen, wie das die dort vom Mark- 
grafen geübten gräflichen Befugnisse nahe legten, so wird man das nicht in 
Rechnung bringen dürfen. 

141. — Was von Mailand gesagt wurde, gilt auch von der übrigen 
Lombardei im engern Sinne. So weit nicht vom Könige, Pfalzgrafen oder 
Königsboten Reichsgericht gehalten wird, finden wir nur gräfliche Placita; eine 
der raarkgräflichen entsprechende Grerichtsgewalt tritt nirgends hervor. Wohl 
fiihren vereinzelt Grafen den Markgrafentitel. Etwa weil sie, wie die 
Estenser, anderweitig markgräfliche Befugnisse hatten. Oder der Titel wurde 
auch fortgeführt, weil ein Vorfahr Markgraf gewesen war. * Und war das nicht 
etwa der Fall bei den Markgrafen aus dem Hause Canossa, bei welchen 
wir schon vor der Erwerbung von Tuszien den Titel finden, so mag die Ver- 
einigung einer grössern Anzahl von Grafschaften, der von Brescia, Modena, 
Reggio, Mantua und Ferrara, in einer Hand Veranlassung zur Annahme eines 



4. Mon. Germ. 10, 62. 5. Vgl. Antich. Est 1, 38. «. Vgl. Vicende di Milano 270. 
7. 865. 892. 901 : Fumagalli 375. 522. Antiq. It. 1, 717. 8. Bei Landulf; dem einzig 
gewichtigen Zeugen, kommt hinzu, da^s er sichtlich oft die mächtigern weltlichen Grossen 
schlechtweg als Duces bezeichnet, ohne dadurch eine bestimmtere staatsrechtliche Stellung 
andeuten zu wollen. Für spätere Geschichtschreiber konnte schon die Cnrtis ducis hinrei- 
chende Veranlassung sein, die alten Grafen als Herzoge zu bezeichnen. 

141. — 1* Dafür geben auch in Mittelitalien ein auffallendes Beispiel die Mark- 
grafen, welche ohne landschaftliche Bezeichnung im zwölften Jahrhunderte in der Gegend 
Ton Arezzo oft genannt werden; z. B. 1163. 74: Antiq. It. 4, 573. Mittarelli Ann. 4, 6. 46: 
wohl dieselben, deren Besitzungen 1186 ron der Hoheit ron Perugia befreit werden; BOh- 
mer Acta 155; Tgl. auch die unechte ürk. Acta 104. Ihr Titel beruht zweifellos auf Ab- 
stammung von Rainer, Markgrafen TonTosciina 1016 bis 1027. Vgl. Mem. di Lucca 1, 224. 
Ebenso werden wir sehen, dass die Nachkommen der Werner, Markgrafen von Ancona, den 
Titel fortführten. Dass der in Oberitalien so rerbreitete Titel in Mittelitalien so wenig ror- 
kommt, hängt sicher mit der grOssem Geschlossenheit und Untheilbarkeit der dortigen 
Marken zusammen. 



2()4 Markgraf schuft. 

volltönendem Titels gegeben haben. Aber die Gesanimtheit der in der Hand 
des Markgrafen vereinigten Grafschaften wird dann so wenig als Markgraf- 
schaft bezeichnet, als etwa in Deutschland die Grafschaften der Herzoge von 
Zähringen und Meran als Herzogthum ; der Markgraf Thedald hält Gericht 
als Graf der einzelnen Grafschaften; so 1001 als inarcMo et comes istiiis 
Regensls comitatus, als m, et c. ipsitis comitatu Brescianense.'^ Es stimmt 
damit, dass wir in solchen Grafschaften keinen dem Markgrafen untergeord- 
neten Grafen finden; der Markgraf selbst ist Graf, der durch einen, gewiss 
meistens nur amtsweise gesetzten Vicecomes, ebenso wie der Graf, vertreten 
wird. »So zu Mailand; so finden wir als Vicecomes von Mantua einen Unfreien 
des Markgrafen Bonifaz^; kaum anders dürfte die Stellung des Uhei^tus co- 
mes Fei^arle^isia aufzufassen sein, der 1067 als Bote des Herzogs Gottfrid 
ein Urtheil ausfuhrt und ex parte domini mei den Bann verhängt.'* 

Auch sonst muss hier die durchgängige Nichterwähnung mark- 
gräflicher Befugnisse auch in Fällen, wo sie beim Vorhandensein sol- 
cher gewiss zu erwarten wäre, auffallen. Wird 1038 dem Bischöfe von Modena 
die Gewalt zu richten, veluti in nostra aut niarchionum vel coniHum fivisset 
presenti'a, verliehen und bestimmt, dass alle Einwohner ihre Streitsachen 
nicht in presentia alienornm comitinn et inarchionum vel missorutn 7ios" 
trorum entscheiden lassen sollen ^ so wird die Anfiihrung, wenn man ihr 
überhaupt Gewicht beilegen will, nur durch besondere Beziehungen zu den 
tuszischen Markgrafen zu erklären sein. Und ^-ird der Stadt Pavia 1164 
Gerichtsgewalt zugesprochen, wie sie der Herzog in seinem Herzogthume, der 
Markgraf in seiner Mark, der Graf in seiner Grafschaft hat*», so soll das 
gewiss nur die unbedingte Ueberlassung der vollen Gerichtsbarkeit, ausser der 
des Reichs, bezeichnen, es wird nicht darauf zu deuten sein, dass zu Pavia 
selbst eine herzogliche oder markgräfliche Gewalt bestand oder bestanden 
hatte, welche auf die Stadt zu übertragen war. Bei den zahlreichen Ueber- 
tragungen der Grafschaften an die Bischöfe ist hier sonst nie von markgräf- 
lichen Befugnissen, welche ausdrücklich beseitigt oder auf den Bischof über- 
tragen würden, die Rede, obwohl, wie wir sehen werden, der Reichsgerichts- 
barkeit dabei sehr häufig gedacht mrd; und auch anderweitig ist mir kein 
Zeugniss bekannt geworden, das darauf schliessen Hesse, es habe hier eine 
Zwischenstufe zwischen dem Reiche und der Grafschaft bestanden. Und es 



141.—] 2« Antiq. It. 1, 408. Tiraboschi Non. 2, 134. Solche Bezeichnungen, welche in 
Mittelitalien fehlen, kommen in Oberitalien allerdings auch wohl da ror, wo markgräf- 
liche Befugnisse rermuthet werden sollten; so 1004 bei Markgrafen ron Savona: W, et 
0. marehiones et eomites isthis comitatus Vadentis; San Quintino 1, 9. Doch mag es sich 
auch da immerhin nur um den Titel des Markgrafen und die Befugnisse des Grafen 
handeln. Vgl. übrigens S 139 n. 1. 8. Donizo. Mon. Germ. 14, 371. 4. Morbio 1, 73. 
Nur wird freilich das Nichtrorkommen eines Grafen die Mark nicht ausschliessen ; auch 
zu Genua, Pisa und sonst linden wir markgräfliche Vicecomites; es mochte der Mark- 
graf gerade bedeutendere Grafschaften in seiner Hand behalten und dieselben selbst oder 
durch untergeordnete Beamte Terwalten. So fehlt auch zu RaTenna und Cerria, nicht 
aber sonst in der Romagna, ein dem Grafen entsprechender Beamter. Vgl. S 134 n. 14. 
5. Antiq. It. 6\ 42. 6. Vgl. S 124 n. 5. 



Fehlen der Markgrafschaft in der Lombardei. Mark Verona. 265 

kann kaum auffallen, dass eine solche gerade in dem Landestheile fehlt, wo 
das Königthum vorzugsweise seinen Sitz hatte, unmittelbarer und stätiger ein- 
greifen konnte; die Lombardei würde danach in mancher Beziehung im italie- 
nischen Reiche eine ähnliche Stellung einnehmen, wie Franken im deutschen. 
142« — Jenes Fehlen von Zeugnissen fiir das Bestehen einer mailän- 
dischen oder sonstigen lombardischen Mark gewannt noch an Bedeutung, wenn 
wir damit die zahlreichen Nachrichten über die Markgrafschaft Verona 
vergleichen. Für die Entstehung derselben sind wir auf die Angabe des Fort- 
setzers Reginos beschränkt, dass K. Otto 952, als er Italien an Berengar 
zurückgab, die Marken Verona und Aglei davon ausnahm und seinem Bruder 
Heinrich, Herzog von Baiern, unterstellte. * War es dabei damals zunächst 
auf eine Trennung vom Königreiche Italien abgesehen, so verlor die Massregel 
in dieser Richtung ihre Bedeutung, seit die deutschen Könige selbst Könige 
Italiens waren. Wurde die Mark aber später zweifellos wieder zu Italien ge- 
zählt, so erhielt sich doch die Verbindung mit den benachbarten deutschen 
Herzogssprengeln, und zwar, seit Kärnthen 976 von Baiern getrennt war, 
zunächst mit diesem, so dass der jedesmalige Herzog von Kärnthen 
offenbar als solcher zugleich Markgraf von Verona war, da trotz aller Wechsel 
im Herzogthume die Mark nie an einen andern kommt. Der Umstand, dass 
der Markgraf zugleich Herzog war, erklärt es, dass hier häufig von der her- 
zoglichen statt oder neben der markgräflichen Gewalt die Rede ist, zumal 
wenigstens in den Titeln eine Auffassung hervortritt, wonach die herzogliche 
Grewalt als solche auch die Mark umfasst, von einem Herzoge der Mark die 
Rede ist. So sitzen zu Verona zu Gerichte 993 : Uemricue ducß Bawarorum 
seu Karentanornm atque iatius marchie Veronenslnm'^ ; 996 : Otto dux 
iatins marchie^; 1013: Adalperio duoo iathis marchie*; während die spä- 
teren gewöhnlich schlechtweg als Herzoge ohne nähere Angabe bezeichnet 
werden. Auch fiir diese fehlen Zeugnisse f^r die Uebung ihrer markgräflichen 
Befugnisse nicht. Herzog Weif sitzt 1050 zu Vicenza zu Gericht*; 1055 
bestätigt der Kaiser dem Kloster S. Zeno zu Verona districtum duodecim 
hominmn ha/remannorum^ quos WelpJto ghrioaua dux per investituram 
contulit 8. Zenoni, — qui prlu^ ad nostrum districtum respiciehant *, wo 
es sich also um Uebung von Amtsrechten zu handeln scheint Von Herzog 
Liutold sind uns Gerichtssitzungen 1078 zu Verona'', 1085 zu Padua, 1089 
zu Treviso^ bekannt. Dass der Titel selten erscheint erklärt sich genügend 
daraus, dass die Markgrafen sich zunächst nach ihrem herzoglichen Haupt- 
lande nennen. Aber vereinzelt heisst doch noch Herzog Heinrich von Kärnthen 
in Kaiserurkunden 1111 zu Garda diix nostrae niarchide, 1116 zu Padua 
Charentanae totiusque marchiae dux^, wie sie überhaupt gerade bei An- 
wesenheit des Kaisers in der Mark vorzugsweise in dessen Umgebung sind. 
Zeugnisse über die Uebung von Amtsbefugnissen liegen uns nicht mehr vor; 



142. — 1. Mon. Germ. 1, 621. 2. De Dionisiis 176. 8. Beilagen. 4t. Antich. 
Est. 1, 86. 5. Odorici 5, 63. 6« Ughelli 5, 763. 7. Kapitulararchir zu Veroiw 
nach Wüsteofeld. 8. Dondi 4, 8. 9. 18. 9. BiancoUni Not. 1, 266. Dondi 4, 62. 



266 Markgrafschaft. 

die städtische Entwicklung dürfte fiir solche bald wenig Raum mehr gelassen 
haben. Doch finden sich noch Zeugnisse, dass auf das Bestehen herzoglicher 
oder markgräflicher Befugnisse Rücksicht genommen wird; zu Padua wird 
1 ] 09 vorgesehen das placltare ante episcopum aut comitem mit dn^^eni vel 
regein vel eorum missuin,^^; es ist auch wohl dahin zu ziehen, wenn die Kon- 
suln von Verona 1 1 40 urtheilen aecundum — hngissimam et antiqidssimanh 
consuetudinem regmn et diicum, inarchionuni aliorumque laicoruin prin- 
cipum et clericorum, secundum Longobardam etiam legem, * * 

143« — Um diese Zeit muss dann eine Trennung derMark vom 
Ilerzogthume Kärnthen stattgefunden haben, sei es 1 022 beim Ueber- 
gange dieses auf die Ortenburger, sei es bei einer andern Veranlassung; K. 
Lothar wird damit seinen Schwiegersohn Heinrich belehnt haben, da dieser 
1136 ducc Baiuvcmae et marchio Veronetisium heisst. * Verloren dann 
unter K. Konrad die weifischen Herzoge ihre Reichslehen, so stand die Mark 
dem Könige zur Verfugung und kam nun an die Markgrafen von Baden; 
wie ich denke, dadurch, dass der König einen seiner getreuesten Anhänger, 
den Markgrafen Hermann, für den möglicherweise zugleich alte zähringische 
Ansprüche oder verwandtschaftliche Beziehungen zum Kämthner Herzogshause 
ins Gewicht fielen \ mit der Mark belehnte. Er flihrt den Titel marchio Ve- 
ronae zuerst 1151 Juni zu Regensburg in einer Kaiserurkunde - fiir ein vene- 
tianisches Kloster, wo also der Gegenstand ein Hervorheben des Titels nahe 
legt« ; es schliesst das nicht aus, dass derselbe ihm schon früher zukam, da er 
denselben auch später nicht ausschliesslich fuhrt, sich bald Markgraf von 
Verona, bald von Baden nennt. ^ Jedenfalls handelte es sich dabei nicht ledig- 
lich um willkürliches Wiederaufgreifen des Titels eines von frühem Vorfahren 
begleideten Amtes, wie das sonst wohl vorkommt.^ Denn es fehlt nicht an 



142.—] 10. Dondi 5, 4. 11. Campaguola XVII. Vgl. auch S 129 n. 7. 

143. — 1* In dem ungedruckten Privileg für Venedig 1136 Oct. 3, Reg. imp. 
n. 2162. Bei den beiden einzigen andern Zeugenschaften Heinrichs dieser Zeit, 1136 
Aug. 17 und 1137 Sept. 22, Orig. Guelf. 2, 533. 535, heisst er dta; Bav. «t marchio 
Tutete. Aber das eine schliesst das andere nicht aus ; gerade in einer Urkunde für Ve- 
nedig den Titel henrorzuheben lag sehr nahe; ftlr die Annahme einer Verwechslung^ 
scheint mir jeder Grund zu fehlen. 2. Vgl. StftUn 2, 304 n. 6. a. Vgl. StAlin 2, 
325 ff. Wenn Wilhelm t. Tyrus ihn schon bei Gelegenheit des Kreuzzuges 1147 Mark- 
grafen Ton Verona nennt, so ist darauf kaum Gewicht lu legen; die Verleihung mag 
erst in den letzten Jahren K. Konrads erfolgt sein, als dieser den italienischen Ver- 
hältnissen grossere Aufmerksamkeit zuwandte. 4« So sicher das der Fall ist, wenn 
Zfthringer sich spAter Herzoge von KAmthen nennen, so unwahrscheinlich ist es mir, 
dass der Markgrafientitel der jungem z&hringischen Linie überhaupt auf Verona zurück- 
geht; Hermann, der jüngere Sohn Herzog Bertholds von Kiimthen, und seine Nach- 
kommen, oft doch auch nur als Grafen bezeichnet (St&lin 2, 317. 318 zu 1087. 1090. 
1102), werden den Titel willkürlich angenommen haben, um sich Ton Grafen geringerer 
Herkunft za unterscheiden, wie Ähnliches auch sonst rorkommt. Die Mark Verona stand 
damals in so engem Zusammenhange mit dem Herzogthume Kärnthen, dass eine Thei- 
lung der Ansprüche oder auch nur der Titel unter die Söhne des entsetzten Herzogs in 
der Weise, dass der Altere das Herzogthum, der jüngere die Mark beanspruchte, kaum 
statthaft scheinen kann; heisst doch auch der Altere bei den Schriftstellern bald Marchio, 
bald Dos. Vgl. StAlin 1, 550 n. 7. WAhrend weiter schon 1100 und 1112 der Titel 



Verona $ Markgrafen Ton Baden. 267 

Zeagnissen, dass er seine Befugnisse wirklich übte nnd dieselben auch im 
Lande Anerkennung fanden. Zur Zeit des roncalischen Tages hält der Mark- 
graf 1158 Nov. 18 sein pladtum fjenercUe zuPadua^ bestätigt auf Klage des 
dortigen Bischofs eine frühere Entscheidung K. Heinrichs und ein Urtheil seiner 
eigenen Beisitzer, wonach alle von Dienstleuten der Kirche veräusserten Lehen 
dem Bischöfe zur Verfügung stehen.^ Wohl gleichfalls in den fiühem Zeiten 
K. Friedrichs reicht der Probst von Treviso Hertnanno hvcllto Verone inar^ 
chlonl eine Klagschrifl gegen Grenannte ein, welche seiner Kirche gehörige 
Güter in unrechtmässigem Besitze hatten. ® Auch nach dem Konstanzer Frie- 
densschlüsse, den mit andern auch Hennaims lH gleichnamiger Sohn als Mark- 
graf von Verona beschwor^, erscheinen die Befugnisse nicht als beseitigt. Es 
liegt uns ein Notariatsinstrument vor, wonach 1184 Mai 11 doimnua Ait^ 
nianxis Tetitoniais tothts marchie Veronen^is nutrcMo — investhnt Bu- 
zotum de Veronetisi civitate notmne ecclesie s. Juliam — in episcopatu 
Veronensi in loco qui dicitur Epilla — omiieni iurisdiction£m venandiy 
plßcandi^ capulandi, pasculandi in integrum infraacripte ecclesie ad «e*«- 
vitium habitantibus peiyetiie concessit in toto districtu eupraecripte Epille 
et voluit nemini, nisi imperatorie maiestati atque prenominato mwrchioni 
de predicta investitione seu concessione suhiacere delere; was geschehen sei 
in comitatu Maguncie in curia d. F. imperatorie sub pavaUione supra^ 
ecripti A. mcvixhionis vor genannten Zeugen und vom Notar aufgezeichnet 
iu88U predicti A. marchie Veroriensis doimni et marckionie.^ Auch abge- 
sehen davon, dass die Markgrafen nur hie und da während der Züge des 
Kaisers im Lande waren, konnte der ganzen Sachlage nach von wirksamer 



Markgraf mit den Namen der Hausbesitznngen Lintburg und Baden verbunden erscheint 
(St&lin 2, 304), fehlt jedes Zeugniss für eine Beziehung desselben auf die Mark Verona« 
60 lange wir für diese andere Markgrafen nachweisen können. Den Hauptgrund für die 
Annahme, es habe sich nur um einen bedeutungslosen Titel gehandelt, können wir durch 
den Nachweis der Uebung markgräflicher Rechte beseitigen; dafür muss ein neuerer, 
bestimmter begründeter Rechtsanspruch bestanden haben, den wir wohl nur in einer 
Belehnang suchen dürfen. Und in dieser Richtung dürfte insbesondere zu beachten sein, 
dass Herzog Weif 1152 wohl mit Tuszien, Spoleto, Sardinien, dem matbildischen Erbe, 
nicht aber mit Verona belehnt wurde; da dieses nach n. 1 Lehen seines Bruders war, 
muss das auffallen und erklärt sich am einfachsten daraus, dass die Mark inzwischen 
anderweitig yerliehen war. 5* Dondi 6, 40. 6« Verci Marca 1, 21. 7« Mon. Germ. 
4, 179. 8* Biancolini Not. 5 b, 134. Vgl. 132, wonach Biizotus de Advocatis die Kirche 
1176 gegründet hatte. Die Echtheit der Urkunde scheint keinen Bedenken zn unter- 
liegen. In der rorliegeuden Form unecht ist jedenfalls die Urk., wonach Pabst Urban 
1186 Nov. 2 in praesentia d. Annani Theutoniei ^narehionis et domini totius marehicte 
eben jene Kirche S. Giuliauo di Lepia weiht. Ughelli 5, 807; vgl. Stalin 2, 332 n. 1. 
Aber beim Zusammengehen der Zeitdaten wäre es immerhin möglich, dass eine echte 
Aufzeichnung zu Grunde lag, welche man später durch Einschaltung einer Menge tob 
Kirchenfürsten, deren Namen nicht zutreffen, auszuschmücken suchte. Ganz unhaltbar 
ist freilich die Inschrift, wonach 1177 Juli 26 d, Hermanus marekio et dominus totitu 
tnarchiae Veronensis bei der Weihe der Kirche S. Maria Antica zu Verona durch den 
Pabst war. Biancolini Not. 2, 414. Aber solche zu Verona entstandene Fälschungen 
beweisen doch wenigstens, dass man dort Hermann ein Gewicht beilegte, welches untr- 
klärlicb wäre, wenn es sich bei ihm nur um einen bedeutungslosen Titel gehandelt hätte. 



268 Markgrafhchaft. 

üebung der niarkgräflichen Rechte kaum mehr die Rede sein; es fehlt denn 
auch jedes weitere Zeugniss und selbst der Titel wird von spätem Markgrafen 
von Baden nur noch ganz vereinzelt geführt ^ 

Der Sprengel selbst wurde aber nach wie vor als die Veroneser oder, wie 
es jetzt häufiger heisst, Trevisaner Mark, sehr gewöhnlich auch als die Mark 
schlechtweg bezeichnet und, wie wir sehen werden, auch für die Zwecke der 
Reichsverwaltung vielfach als ein besonderes, von der Lombardei geschiedenes 
Grebiet behandelt. Äuffallenderweise nennt sich ganz vereinzelt Azzo von 
E s t e 1 249 dei et apoetoUce aedie pratia ma/rchio utriusque marche, tain 
Anconitane, quamTrivisienaisA^ Für eine päbstliche Belehnung, aufweiche 
sich der Titel von Ancona gründet, würde hier jeder Rechtsgrund fehlen; doch 
ist auf dea bezüglichen Ausdruck wenig Grewicht zu legen, da er sich auch 
sonst regelmässig apoatoUce sedis gratia Eatenais et Ancorutanua marcfdo 
nennt, obwohl er auch Este nicht vom Pabste hatte. Es ist möglich, dass er 
als in der Mark begütert und als anerkanntes Haupt der guelfischen Partei 
derselben, den Titel willkürlich annahm; möglich aber auch, dass K. Wilhehn, 
der auch sonst Reichsbeamte in Italien bestellt hat, ihm die Mark verliehen 
hat Später hat dann Herzog Leopold von Oesterreich, nachdem ihm Treviso 
und Ceneda 1381 von Venedig abgetreten waren, den Titel nochmals aufge- 
nommen und sich Markgraf zu Tervis genannt. 

144* — Lässt sich nach dem Gresagten das Fortbestehen der markgräf- 
lichen Grewalt von Verona bis in die spätem Zeiten K. Friedrichs I verfolgen, 
so kann doch von einer grossem Wirksamkeit derselben im zwölften Jahr- 
hunderte kaum mehr die Rede sein; wir finden hier die letzten Spuren einer 
üebung markgräflicher Befugnisse gerade in der Zeit, wo dieselben in Mittel- 
italien erneute Bedeutung gewannen, wo das Streben der Reichsregierung 
sichtlich darauf gerichtet war, in grösserer Festigung der markgräflichen Ver- 
bände ein Gregengewicht gegen die in den engem Kreisen des Staatslebens 
nicht hintanzuhaltende städtische Selbstregierung zu schaffen. Wenn das hier 
nicht mehr gelaug, so wird der Grun^ allerdings zunächst darin zu suchen sein, 
dass die städtische Selbstständigkeit schon zu weit vorgeschritten war und im 
Lombardenbunde einen festen Halt gewonnen hatte. Fragen wir aber weiter, 
wesshalb die städtische Entwicklung hier weiter fortgeschritten war, so wird 
da, von anderm abgesehen, nicht unbeachtet bleiben dürfen, dass auch schon 
in früherer Zeit die Gestaltung der Mark sich hier weniger fest und geschlossen 
zeigt, als in Mittelitalien. 

Die Mark Verona schloss sich nicht, wie die mittelitalienischen Sprengel, 
an die althergebrachte Sonderstellung einzelner Reichstheile an; die altlongo- 
bardische Scheidung zwischen Austrien und Neustrien, wenn sie auch wenig- 
stens annähemd der spätem Gesttaltung entsprach, war nie von grösserer 
politischer Bedeutung, hat jedenfalls später keinerlei Einfiuss mehr geübt Die 
Mark war vom Königthume errichtet unter Beachtung nächstliegender poli- 



148.—] 9. Vgl. SUÜin 2, 333 flP. «u 1197. 1219. 30. 65. 69. 60. 65; 3, 650 bu 1277. 
Friedrich soll 1268 Piilatinus ron Verona heissen. Poggiali o, 314. 10. Savioli 3, 241. 



Verona; Abtrennung Von Trient und fViaul. 269 

tischer Bedürfnisse; um so eher mochte es sich befugt halten, den Bestand 
der Mark späteren Interessen gemäss zu ändern. Und so finden wir einmal A b- 
trennungen von der Mark Verona, welche weniger dadurch, dass sie den 
Sprengel verkleinerten, als durch die Aufhebung des unmittelbaren Zusammen- 
hanges mit dem deutschen Amtssprengel des Herzogs und Markgrafen die 
Wirksamkeit der markgräflichen Gewalt wesentlich beeinträchtigen mussten. 

Dass das Grebiet von Trient anfangs zur Mark Verona gehörte, wird 
keinem Zweifel unterliegen. Bei einem Missatgerichte, welches 971 zu Verona 
für die Mark gehalten wurde, finden wir nicht blos den Bischof, sondern auch 
Judices des Trienter Komitats^; 993 ist der Bischof dort beim Placitum des 
Herzogs und Markgrafen. ^ Dann schenkt der Kaiser 1027 dem Bischöfe 
eomitatum Tridetitmum cum omnihus suis pertmeiitiis et xitüitatihuSy 
quihus eum duces, comites shfe marchiones hncusqu^ henefini nmnine ha- 
het^e insl sunt; mit denselben Ausdrücken weiter die Grafschaften Vintschgau 
und Bozen. ^ Es handelt sich nicht blos um die Uebertragung der Grafschaft, 
sondern auch aller Rechte, welche die Herzoge oder Markgrafen in derselben 
bisher übten, um eine völlige Ausscheidung von der Mark. Die verschiedenen 
Stufen der Gewalt waren hier in einer Hand vereinigt; es findet das seinen 
Ausdruck darin, wenn der Bischof 1110 und später sich als cZw.r, inarchio et 
coines ipsius episcopafuSj dann auch sein Gebiet als du^atu^ oder ducatttSy 
viarcMonatujf et comitatus bezeichnet "* Es findet sich denn weiterhin hier 
auch kein Zeugniss für irgendwelche Befugniss der Markgrafen von Verona. 

Ebenso werden wir Friaul zum alten Bestände der Mark zu rechnen 
haben, insofern der Fortsetzer Regino's gleichzeitig mit der Mark Verona auch 
die Mark Aglei von Italien trennen lässt; doch mochte bei der engen Verbin- 
dung beider Sprengel wenig unterschieden werden, ob der Herzog von Kärn- 
then hier zunächst als Markgraf oder als Herzog gebot. Glaubte Herzog 
Adalbert 1027 im Hofgerichte zu Verona das Fodrura und andere öffentliche 
Leistungen von allen Besitzungen des Patriarchats ex parte ipsiits dueattis 
in Anspruch nehmen zu können, wogegen freilich entschieden wurde, dass die- 
selben neque dimbiis, neque rawrchionihuSy neque coimtihus zuständen ^ so 
ist nicht zu bezweifeln, dass ihm in den Gebieten, wo jene Besitzungen lagen, 
also insbesondere in Friaul, die herzoglichen Befugnisse zustanden. Dem ent- 
spricht es dann, wenn in ähnlichen Ausdrücken, wie wir sie bei Trient fanden, 
der König 1077 dem Patriarchen eomitatum Forihdii — cum omnihus ad 
regalia et ad dueatum pertinentia, hoc est placitis, coUectis, fodro, dis- 
trlctlonihus müversis verleiht^ Es handelte sich dabei zunächst nicht um 
die Verleihung eines Herzogthums Friaul, sondern einer Grafschaft mit Ein- 
schluss der in derselben bisher vom Herzoge geübten Befugnisse. Wie zu 
Trient, drückt sich das denn auch hier später in der Bezeichnung des Gebietes 
als Herzogthum bestimmter aus; der Pabst bestätigt dem Patriarchen 1132: 
comitatus, marchiam et dueatum regalihus seit imperialihus pritnlegiis 



144, ^ 1. Antich. Est. 1, 152. 2. De Dionisus 176. 8. Ughelli 5, 591. 592. 
4. Zahlreiche Belege bei Dung Beitr. 14. 5. Rubeis Aqoil. 500. 0. Rubels 538. 



270 Mark f( ruf sctisft. 

ecciesiae tuae conceasa^; aach in den spätem kaiserlichen Bestätigungen ist 
vom ducatua et comitatus oder auch nur ducatus Forliulil die Rede; 1209 
wird aDsdnlcklich dabei bestimmt, quod nuUi memorata hidicia vel aliqua 
ad ivs ducatus spectantia, niai per eum aut euccessores suos, liceat per- 
tractare,^ Friaul und Istrieu erscheinen noch 1238 bezüglich der hohen Ge- 
richtsbarkeit als ein durchaus geschlossenes Gebiet, da dieselbe überall nur 
durch den Patriarchen oder die von demselben gesetzten Beamten geübt wer- 
den soll. ^ Die Gewalt des Patriarchen hatte eine um so festere Grundlage, 
als ihm auch die Temporalien des Bisthums Gonoordia, wie der andern Bis- 
thümer seines weltlichen Sprengeis, zustanden. ^^ 

Zu Trient, wie Aglei, dürfte diese volle Selbstständigkeit der Bischöfe 
nicht ohne Einfluss geblieben sein auf die spätere Sonderstellung der Gebiete, 
in welchen eine starke forstliche Gewalt volle städtische Selbstständigkeit nicht 
aufkonmien liess, wo die ganze Entwicklung sich der deutschen mehr nähert, 
die dann wohl überhaupt, insbesondere Trient, nicht mehr als Theile des ita- 
lienischen Königreichs betrachtet wurden; so wenn K. Friedrich 1182 be- 
stimmt, ut Tridentina civitaa conauUbus perpetuo careal et sub episcopi 
sui gubematione imp&rio ßdelis et devota cons^istat, sicuti et aUe regm 
Teutonici civitates Ordinate dignoacuntur, * * 

145. — Von diesen Abtrennungen abgesehen scheint allerdings die Mark 
Verona insofern ein geschlossenes Ganze geblieben zu sein, als mir nicht wahr- 
scheinlich ist, dass andere Grafschaften der markgräflichen Hoheit ausdrück- 
lich entzogen wurden. Aber die Stellung der Grafschäften zur Mark 
scheint überhaupt eine andere gewesen zu sein, als wir sie in den mittelitalie- 
nischen Marken fanden. Hier wurden die Grafen vom Markgrafen gesetzt, die 
Grafschaften erscheinen als Zubehörungen der Mark, über welche der König 
nicht anderweitig verfugt. Wenn dagegen in der Veroneser Mark auch Bi- 
schöfe und Grafen dem Markgrafen unterstehen, insbesondere seine Gerichts-!- 
tage, welche er in den verschiedenen Grafschaften hält, besuchen, so scheint 
doch dem Markgrafen keinerlei Verfügung über die Grafschaften selbst zuza*f> 
stehen; der König verfügt über dieselben mit derselben Freiheit, wie im übrigen 
Oberitalien. Was die B i s c h ö f e der Mark betrifft, so unterstanden dieselben, 
im Gegensatze zu den mittelitalienischen, nicht allein bezüglich ihrer Tempo- 
ralien unmittelbar dem Reiche S sondern es lässt sich bei allen auch Verleihung 
oder Besitz ganzer Grafschaften oder wenigstens gräflicher Befugnisse nach-»- 
weisen. Dem Bischöfe von Vicenza schenkt der Kaiser 1001 omnetn comi^ 



144.—] 7. üghelli 5, 62. 8. 1 180. 1209. 14 : Ughelli 5, 71. 78. Huillard 1, 290. 9, Huil- 
lard 5, 241. 10. Vgl. Ficker Reichsfürstenst. 1, 309; dazu Stampf Acta 79. 11. UgheUi 
6, 600. Nftheres bei Durig Die staatsrechtlichen Beziehungen des italienischen Landes«' 
theils Ton Tirol 2u Deutschland und Tirol 10 ff. Der Patriarch vird bei Gislebert. Hanon, 
ed. Du Chasteler 221 aufs bestimmteste als princeps Theutonia^ bezeichnet, dagegen 1206 
ganz bestimmt als prinetpt Jtaliae. Böhmer Acta 199. Bis auf das Ende der staufischen 
Zeit waren alle Patriarchen, mit nur einer oder zwei Ausnahmen, Deutsche, wie das auch 
bei den Bischßfen von Trient wenigstens ganz überwiegend der Fall war. 
145. — 1. Vgl. Ficker Reichsfürstenst. ], 311. 



Verona; OrafscWtorechte der äiscbo/e. 271 

tatum Vicentinum nostri iuris, so dass er haben soll potestatem in omni 
comitatu Vicentino aecundum inorein et consuetudineni diicum vel comitum 
— placita , districtus tenendi habendlque legenique faciendi , und einen 
Missus zu bestellen, ante quem placita, legea et omnia iura et beUa more 
comitum diffinianturP' Die Erwähnung der herzoglichen Gerichtsbarkeit 
könnte es hier allerdings nahe legen, an eine Exemtion von der Mark, wie sie 
später bei Trient und Friaul stattfand, zu denken; doch möchte ich, zumal in 
so früher Zeit, daninter doch nicht mehr verstehen, als dass der Bischof mit 
denselben Befugnissen richten darf, wie der Herzog, wenn er in der Grafschaft 
anwesend sein würde, ohne dass das die herzoglichen Rechte selbst beseitigt; 
noch 1 050 fanden wir ein herzogliches Placitum zu Vicenza. ^ Später scheint 
sich der Bischof nur in der gräflichen Gewalt über die eigenen Besitzungen 
behauptet zu habea, welche ilun 1208 cum omni iure, Jionore, comitatu et 
Omnibus iurisdictiombus ad comitatum spectantihus bestätigt werden.^ 
Der Bischof von Feltre dürfte schon früh Grafschaftsrechte besessen haben, 
falls ^-ir darauf aus dem Umstände schHessen dürfen, dass bei der Verleihung 
des Komitats Trient an den dortigen Bischof 1027 der in demselben belegene 
Theil des Sprengeis von Feltre ausgenommen wird. K. Konrad bestätigt ihm 
1140 die frühern Schenkungen una cum comitatu und verschiedene Rechte 
für den ganzen Umfang des Komitats; K. Friedrich wiederholt das 1184, Be- 
stimmungen bezüglich der Stadt hinzufügend, welche darauf berechnet waren, 
dieselbe, wie Trient, den Einflüssen des italienischen Städtewesens zu ent- 
ziehen^; später fiihit der Bischof auch den Grafentitel. ^ Da« später mit Feltre 
verbundene Bisthum ßelluno schenkte der Kaiser 1156 cum toto comitatu 
an den Patriarchen, wonach auch der Bischof, der 1161 wieder unmittelbar 
wurde, die Grafschaft hatte.' In einem Schiedssprüche von 1225 werden den 
Trevisanern zugesprochen alle Gerichtsbarkeiten, quas episeopatus Feltri et 
Bellum et honmics eorundem locorum Jhabent — tarn iure comitatus, quam 
aliorum iurisdictionum,^ Die bischöfliche Hoheit hat sich hier auch lange 
behauptet; noch 1337 behält sich der Bischof von Feltre und ßelluno bei 
Uebertragung der Hauptmannschaft an Karl von Mähren vor die Gerichtsbar- 
keit des Bisthums Feltre, des Valsugana und der Grafschaften Cesana und 
Agnedo. ^ Ist eine Verleihung der Grafschaft an den Bischof von C e n e d a 
nicht bekannt, so ist dieselbe doch nach spätem Zeugnissen nicht zu bezweifeln. 
Der Bischof wird 1203 zwar abhängig von Treviso, aber salvo omni comitatu 
ipsi episcopo, so dass die Stadt permittet ipsum exercere ipsum comitatum 
suum; weiterhin fiihit dann der Bischof auch den Grafentitel, tritt die Graf- 
schaft in einzelnen Theilen des Bisthums an die Gemeinde Conegliano ab, 
während noch 1233 die Herren von Camino von ihm mit der obern und untern 
Grafschaft des Bisthums belehnt sind. *^ Zu Treviso fanden wir allerdings 



2. Bnhnipr Acta 29. a. \>1. § 142 n. 5. 4. Ughelli 5, 1048. 6. Verci Marc» 1, 
IH. 25. 6. 1202: C'alogera X. R. :Ub. 61. 7. Ughelli 5, 151. 152. 8. Verci 
Marra 1,68. 9. (od. Wangian. 423. 10. Verci Marca 1,45. 81. 90. 108. llü. 
111. 114. 115. 



i 

p 



272 MarkgrafRchaft. 

noch in staufischer Zeit weltliche Grafen vom Reiche mit der Grafschaft be- 
lehnt**; doch haben 1211 dem Bischöfe wenigsten« die gräflichen Rechte über 
seine Besitzungen zugestanden.*^ Dem Bischöfe von Padua muss wenigstens 
in einem Theile seines Bisthums die Grafschaft zugestanden haben; den Ko- 
mitat Sacco tritt er 1161 dem Reiche ab* ^ womit stimmt, dass er früher 
mehrfach Gerichtssitzungen zuPieve hält**; noch später fiihrt er den Grafen- 
titel. *^ Zu Verona werden zwar noch 1F65 und 1178 die Grafen von San 
Bonifacio mit der ganzen Grafschaft belehnt*^; aber die Urkunden, auf welche 
wir zurückkommen, sind durchaus verdächtig; jedenfalls standen auch dem 
Bischöfe Grafenrechte zu. Bezügliche Ausdrücke in einem Privileg von 1154 
sind wohl nur auf Rechte in der Grafschaft zu beziehen; 1186 aber belehnt 
der Kaiser den Bischof de toto honore et diatrictu, qiwd imperium habet in 
epfffcopatu et comitatti Veronae seamdum antiquum eönsiietum w^«m.*^ 
146. — Das Bestehen der Mark hat demnach hier nicht, wie das in 
Mittelitalien der Fall war, die Verleihung der Grafschaft an die Bischöfe ge- 
hindert; andererseits aber hat diese, von Trient und Friaul abgesehen, an- 
scheinend nirgends zugleich die markgräflichen Befugnisse beseitigt; gerade in 
den Bischofsstädten hielten die Markgrafen ihre Gerichtssitzungen. Nicht 
anders wird die Stellung der weltlichen Grafen gewesen sein; sie unter- 
standen dem Markgrafen, besuchten insbesondere dessen Gerichtstage; aber 
wir finden keine Spur, dass sie ihre Grafschaften vom Markgrafen hatten. 
Für die von Treviso konnten wir noch später Reichsbelehnungen nachweisen. 
Aber auch die Stellung der Markgrafen von Este scheint hier keine 
andere gewesen zu sein. Von Amtsbefugnissen steht ihnen hier sichtlich nur 
die Grafschaft Gavello zu; 1077 bestätigt ihnen der König omnes res, que 
sunt posite in comitatu GaveUi, Rodig um usw. — et comitatum et arma^ 
niam et qtdcquid pertinet ad ipsum comitatum, während bei keiner der 
übrigen zahlreichen Besitzungen von der Grafschaft die Rede ist; es wird die- 
selbe Grafschaft sein, welche ihnen noch 1191 als Grafschaft Rovigo vom 
Reiche geliehen wird*; der grösste Theil ihrer übrigen Besitzungen lag in der 
Grafschaft Padua, welche ihnen niemals zustand; nach Urkunde von 1220 
sollten diese zwar der Hoheit der Stadt entzogen sein, aber es deutet auch 
nichts auf ein geschlossenes Hoheitsgebiet; die hohe Gerichtsbarkeit wird nur 
für die eigenen Besitzungen zugestanden.* Der Markgrafentitel begründet hier 
sichtlich weder eigene markgräfliche Befugnisse, noch wird er uns berechtigen, 
auch nur eine Exemtion des estensischen Gebietes von der Mark anzunehmen. 
Wenn 1013 im Placitum des Herzog und Markgrafen zu Verona die esten- 
sischen Markgrafen Azzo und Hugo in die Reihe der Beisitzer zurücktreten, 
dagegen wenige Tage später zu Monselice gemeinsam mit dem Grafen von 



146.-] 11. Vgl. § 119 n. 4. 12. Ughem 5, 537. 18. Vgl. § 127 n. 4. 14.1120.37: 
Dondi 4, 71. 5, 48. 15. 1220. 35: Dondi 7, 22. 91. 16. Verci Ecel. 1, 40; vgl. 
Antiq. It. 1, 273. 17. üghelli 5, 795. 805. 

146. — 1. Antich. Est. 1, 41. 357; Tgl. auch 1, 361, wonach die Grafschaft 1184 
getheilt war, so dass die Este ein Drittel vom Herzog Weif sa Lehen hatten. 2« Antich. 
Est. 1, 465. 



Verona; wekliche GrafstWteni spitöre (iestaltun|^. ^^% 

Padua dem Gerichte Vorsitzen ^ so erscheint dadurch ihre Stellung zur MaiiL 
genügend gekennzeichnet. 

147. — Die unmittelbare Verfügung des Königs über die Grafschaften 
der Veroneser Mark mag damit zusammenhängen, dass dieses Verhältniss 
überhaupt m Oberitalien das herrschende war und dass, als die Mark gebildet 
wurde, man einfach daran festhielt. Zweifellos dürfte aber in diesem Verhält^ 
nisse einer der gewichtigsten Gründe zu suchen sein für die Abnahme wirk- 
samer markgräfiicher Grewaltübung. Den Bbchöfeu gegenüber hatten die 
Städte zweifellos leichteres Spiel; der Markgrafschaft selbst fehlte ein festerer 
Halt im Lande, weil die Grafschaften ihrer Verfügung entzogen waren, ihnen 
demnach auch die Möglichkeit fehlte, Grafschaften in ihrer Hand zu halten 
und amtsweise vei'walten zu lassen. Uätte den im Lande selbst noch reich 
begüterten Weifen eine Wiederkräftigung der markgräfiichen Gewalt noch 
geUngen mögen, so fehlte es den Markgrafen von Baden dazu an jeder Grund- 
lage, zumal Kaiser Friedrich I auch hier ofifenbar grösseres Gewicht auf die 
Durchführung unmittelbarer Verwaltung für das Reich legte, eine lebhaftere 
Förderung markgräflicher Interessen von ihm kamn zu erwarten war. 

Verlieren sich nun auch die letzten Spuren einer Uebung seiner Befug- 
nisse durch den Markgrafen, so finden wir hier doch noch lange die Anschauung 
lebendig, dass es über der gräflichen noch eine höhere Amtsgewalt gebe. Aber 
-diese erscheint jetzt nirgends mehr von der gräflichen getrennt; wie beimBis- 
thume Trient in Folge ausdrücklicher ExeintMii, so imi^sten nun in Folge des 
Aufhörens der Uebung markgiäflicher Befugnisse durch einen Markgrafen 
diese denjenigen zufallen, welchen die gräflichen Grerechtsame zustanden; wir 
finden überall ein Zusammenfallen der markgräflichen und gräf- 
lichen Gewalt Nichts anderes wird es bezeichnen, wenn 1211 mehrere 
Zeugen aussagen: JEgo scio^ qnod episcopus Tarvisinus est dominus et 
duXj cmiies et marchio oinnium suariun terrarutti^ vllUvram et cdSteUorum, 
hurgor um ad episcopatum pertinentium^ ; ich glaube kaum, dass daraus 
irgend auf eine ausdrückliche Exemtion von der Mark zu schliessen ist Denn 
ähnlichen Ausdrücken begegnen wir nun in der Mark sehr häufig; wie die 
gräflichen, so werden nun auch die höhern Amtsbefugnisse als Zubehör der 
einzelnen Besitzungen betrachtet; diese werden veräussert cum dui^atu et 
marckionatu et comltatu, oder es wird gesagt, dass dem neuen Besitzer jede 
Gerichtsbarkeit zustehe, sicatl qalUbet comes slve dux seu marchio valet 
exercere'^ ; Ausdrücke, welche sichtlich nichts bezeichnen sollen, als den Aus- 
schluss jeder Gerichtsbarkeit ausser der des Reiches, ohne dass eine aus- 
drückliche Verleihung herzoglicher oder markgräflicher Befugnisse an den 
frühern Besitzer irgend anzunehmen wäre. 

148» — Die Markgrafschaft stellte sich uns dunrhweg dar als eine mittlere 
Gewalt zwischen dem Königthume und der Grafschaft, welche allerdings auch 
fehlen oder, wenn wir wollen, mit der Grafschaft zusammenfallen kann, aber 



S. ADtich. Est 1, 8o. 88. 

147. — !• ITghelH 5, 537. 2. Vgl. S 130 u. d: und sonst oft in den Urkk. bei Verci. 

Fkker Forschumgen. 18 



274 Markgrafschaft. 

doch jedenfalls noch im eilften Jahrhunderte so regelmässig gestaltet erscheint, 
dass wir ihr Vorhandensein als den normalen Zustand werden fassen dürfen. 
Liegen die anderweitigen Befugnisse des Amtes unsern Zwecken fern, so 
bieten gerade für eine genauere Feststellung der richterlichen Gewalt 
des Markgrafen die Quellen sehr wenig Anhaltspunkte. Unzweifelhaft hat 
"der Markgraf in seinem ganzen Sprengel zunächst dieselbe Gerichtsgewalt, 
wie der Graf in seiner Grafschaft, konkurrirende Gerichtsgew^alt mit allen 
Grafen. Ist der Markgraf in der Grafschaft anwesend, so sitzt er auch dem 
Gerichte vor, entweder gemeinsam mit dem Ortsgrafen, oder so, dass dieser 
unter die Beisitzenden zurücktritt. * Es wird weiter nicht zu bezweifeln sein, 
dass manches ausschliesslich dem Gerichte des Markgrafen vorbehalten war. 
Aber bestimmtere Zeugnisse finde ich pur dafür, dass sein Gericht der bevor- 
zugte Gerichtsstand für manche Personen war. K. Otto bewilligt 998 einem 
Diakon zu Verona und dessen Brüdern: ut nullius placitum cuModiant nee 
ad legem fddendam se ante preeenciam alicuitLS presententy nisi ante noa 
aut ante noatrum diicem^; ist damit die gräfliche Gerichtsbarkeit ausge- 
schlossen, so ist doch ausser der königlichen auch die des Herzogs oder Mark- 
grafen von Verona vorbehalten. So verleiht 1 1 60 Weif als Markgi*af von 
Tuszien den Domherren von Pisa das Recht, dass sie nicht vor Gericht ge- 
laden werden sollten nisi in curia nostra,^ Nach Analogie der entsprechen- 
den deutschen Verhältnisse würden wir auch anzunehmen haben, dass ein im 
Gerichte des Grafen gescholt^kies Urtheil an das des Markgrafen als des 
nächsthöhem Richter zu ziehen gewesen sei ; doch ist mir ein sicherer Beleg 
dafür nicht aufgefallen. Das Hauptgewicht wird wohl weniger auf eine schärfere 
Abgränzung der Kompetenz zu legen sein, als darauf, dass die Gewalt des 
Markgrafen eine an und für sich stärkere und örtlich ausgedehntere war, dass 
man das Recht, welches der Graf nicht schafien wollte oder konnte, noch beim 
Markgraten zu erlangen hoffen durfte, ohne genöthigt zu sein, sich sogleich an 
das Reich zu wenden. 



148. — ]. Vgl. S 117 n. 9. 1 1 . 2. Bnhmer Acta 25. a. Ughelli 3. 399. 



B. VORSITZENDE IM HOFGERICHTE. 



XUI. REICHSGERICHTSBARKEIT. 

149« — Als Reichsgerichtsbarkeit im weitesten Sinne würden wir jede 
öffentliche Grerichtsgewalt, also auch Grafschaft und Markgrafschaft, bezeich- 
nen können, insofern dieselbe im Gegensatze zu der auf dem Eigenthum und 
andern privaten Herrschaftsverhältnissen beruhenden überall auf Verleihung 
durch das Reich zurückgeht. Im engem Sinne verstehen wir darunter als dritte 
und höchste Stufe die Gerichtsbarkeit, welche dem Könige und den ihn un- 
mittelbar vertretenden Richtern entweder ausschliesslich oder doch konkur- 
rirend mit den zur Uebung derselben an und für sich befugten ordentlichen 
Richtern vorbehalten ist 

Sehen wir zunächst auf das letztere, so hat der König, wo irgend er 
persönlich anwesend ist, konkurrirende Gerichtsbarkeit mit allen 
andern Richtern, kann jederzeit in ihre Stelle eintreten. Bei Otto von Freising 
fanden wir das allgemein ausgesprochen*; in Einzelfallen wird bei Verleihungen 
der Gerichtsbarkeit die königliche nicht selten ausdrücklich vorbehalten. So 
besonders bestimmt, wenn K. Heinrich 1186 der Stadt Lucca die volle Ge- 
richtsgewalt zugesteht, aber mit dem Vorbehalte : Item volumicSj ut si patei* 
dc dominus noster Fr. Romanorum impei*ator vel nos in civitate vel epis- 
copatu Lnu^ano fuerimus^ regiae maieatatis eocereeamtts iurisdictionem et 
omni qiuierimoniam moventi secundum rationem et iustitiam aatisfacia- 
mus non ohstante predicta concessione, idem ius suceeasoribus nostris im^ 
peratorihus ac regihua reservantea.'^ Einen schon bei Anwesenheit des Königs 
im Lande wirksamen Vorbehalt finden wir 1183 im Konstanzer Frieden und 
gleichlautend 1219 in einem Privileg für Parma; Streitigkeiten über Reichs- 
lehen sollen durch die Pares der Stadt und des Bisthums entschieden werden 
dürfen, nisi nos in Lombardia fu^imua; tunc enim in audientia noatra^ 
ai nohia placuerit, causa agitabitur,^ Und was vom Könige gilt, gilt jeden- 
falls auch von denjenigen seiner Stellvertreter, welche er zur Ausübung aller 
königlichen Rechte ausdrücklich bevollmächtigt hatte; wo ein solcher Königs- 

140. — K Vgl. S 117 n. 7. 2. Metn. di Lucca 1, 108. 8. Mon. Genn. 4, 17a 
Uuilliira 1. 609. 

18* 



276 Reichsgerichtsbarkeit 

böte anwesend ist, sehen wii* ihn auch allein oder gemeinsam mit dem Orts- 
richter deniGrerichte Vorsitzen.* Auch in den sizilischen Konstitutionen ist die 
konkurrirende Grerichtsbarkeit des GrosshoQustitiar bestimmt ausgesprochen; 
wohin er kommt, iustitiarius regionum — allere dehehiU ^^ puta minori 
lurmne per lunünare malus supervenlens obscurato.^ 

Konnte jede Sache, auch die, zu deren endgültiger Entscheidung der 
niedere Richter an und fiir sich durchaus befugt war, vor dem Könige oder 
seinem Boten entschieden werden, so scheint man gerade in Italien sich be- 
sonders häufig unmittelbar an das Reich gewandt zu haben. Unter welchen 
Voraussetzungen das gestattet war, ob die alten Vorschriften des longobar- 
dischen wie des fränkischen Rechtes, welche das an Vorbedingungen knüpften^, 
später noch beachtet wurden, dafür fehlen mir bestimmte Zeugnisse. Kommen 
auch Fälle vor, dass eine im Reichsgerichte anhängig gemachte Sache zur 
schliesslichen Entscheidung dem Ortsrichter übei*wiesen wurde', so finde ich 
das wenigstens nie dadurch begründet, dass dieselbe dem ordentlichen Richter 
nicht hätte entzogen werden dürfen. In den sizilischen Konstitutionen K. Fried- 
richs n wird dann allerdings genau bestimmt, wann man sich an das Gross- 
gericht wenden dürfe®; aber wur sind nicht berechtigt, das auch fiir das frühere 
Hofgericht für Italien als massgebend zu betrachten. Doch waren gewiss auch 
Jiier Vorkehrungen getroffen, um einer Ueberhäufung mit geringfügigen Sachen 
vorzubeugen, wohl in der Weise, dass es bei Sachen, welche an und fiir sich 
nicht vor das Hofgericht gehörten, einer ausdrücklichen Erlaubniss zur Ein- 
bringung bedurfte; so erzählt der Geschichtschreiber Landulf der Jüngere, 
dass er, als K. Lothar zu Roncalia zu Gerichte sass, vom Herzoge Conrad 
von Schwaben llcentlam lamentandl ad imperatorem erhielt, der dann die 
Sache befiirwortend an die Konsuln von Mailand verwies. ^ Eine strenge Gränze 
wird schwerlich eingehalten sein, da nicht selten verhältnissmässig geringfügige 
Sachen vor dem Reiche entschieden wurden, ohne dass Fälle vorzuliegt*u 
scheinen, bei welchen eine Uebergehung des ordentlichen Richters nöthig ge- 
wesen wäre. 

160. — In manchen Fällen ergibt sich freilich, dass ein Bedürfniss 
zum Eingreifen der Reichsgerichtsbarkeit auch bei solchen Sa- 
chen vorlag, zu deren Entscheidung an und fiir sich der ordentliche Richter 
befugt gewesen wäre. Der Fall verweigerter oder verzögerter Justiz 
wird als solcher in der karolingischen Gesetzgebung mehrfach betont, hn 
J. 845 wendet sich ein Abt mit einer Klage gegen in der Grafschaft Trient 
wohnende Hörige, umie in ipso coimtatu iasticlam minlme habere potut- 
fnusj unmittelbar an den König.* Den Genuesern wird 1164 der (Jerichts- 
stand vor den Richtern zu Genua zugesichert, welche aber auf Verlangen des 
Kaisers die Sachen in angemessener Zeit erledigen sollen; quod el nohiei^nt^ 

lA—] 4. Vgl. oben S 117 n. 8. 10. 12. 5. Huillard 4, 50. C. Vgl. W«U V.G. 4, 402; 
Schupfer 225, wo überhaupt alles, was die Reiclisgerichtsbarkeit unter den longobardlschen 
Königen betrifft, «orgfÄltig zu.sammengestellt ist. 7. So 827. 858: Mon. patr. Th. 1, 34. 
Antiq. lt. 3, 1033. 8. Haillard G. 158. % Script, lt. 5. 518. 
150.-1. Aotiq. It. 2, 973. 



Konkarrirende ReichsgerichtsbariLeit. 277 

ante nos ipsa ttistitfa ßat.^ fn kaiserlichen Urkunden 1178. 1195 wd dem 
Aicard von Robbio die Grerichtsbarkeit über seine Leute bestätigt, aber vor- 
behalten : si ipse vel heredes eins iustitlam de hotninibits suis facere ob^ 
miserintf legatua noster itistitiam de eis faciat. ^ 

Ein anderer Fall ist der ungenügender Macht des ordentlichen 
Richters. So wird bei Anstellung der Klage im Reichsgerichte wohl be- 
merkt, dass man sie bereits vergeblich beim Grafen eingebracht habe.^ Oder 
es heisstll63in kaiserlicher Urkunde furGubbio: Cons^des quo(lue — facere 
dehent iustitiam in civitate et in districtu eins — ; et si facere non pote^ 
runt, imperiales nostri nuncii au^iliwn petant et secmn pariter faciant.^ 

Insbesondere gehört weiter hieher der Fall wirklicher oder doch vermeint- 
licher Ungerechtigkeit eines Urtheils des ordentlichen Richters. Die 
Berufung vom Spruche desselben an den König oder dessen Boten wird in der 
karolingischen Gesetzgebung mehrfach erwähnt.^ Auch finden sich Einzelfälle; 
801 wendet sich ein im Gerichte des Bischofs unterlegener Priester an den 
Kaiser^; 880 wenden sich Personen, welche im Grafengerichte dem Kloster 
Novalaise als Unfreie zugesprochen wurden, an das Hofgericht, welches nach 
neuer Verhandlung den Spruch bestätigt^ Doch geschieht in den altem Gre- 
richtsurkunden der Berufung von einer gerichtlichen Entscheidung selten Er- 
wähnung. Erst mit den Aenderungen des Gerichtswesens im zwölften Jahr- 
hunderte scheint sich die Appellation au den Kaiser, welche jetzt sehr 
häufig bei Einzelfällen wie bei allgemeinen gesetzlichen Feststellungen erwähnt 
wird, im Anschlüsse an die Sätze des römischen Rechts bestinunter gestaltet 
und geregelt zu haben. Die Appellationen an den Kaiser waren später gerade 
der Gegenstand der Reichsgerichtsbarkeit, der am bestimmtesten vorbehalten 
blieb, während übrigens insbesondere die Städte die Uebung einer konkurri- 
renden Reichsgericht^barkeit möglichst zu beseitigen suchten. Durch den Kon- 
stanzer Frieden scheint dieselbe, bis auf die Appellationen, ausgeschlossen zu 
sein; bestimmter noch, wenn 1219 au Alba die volle Gerichtsbarkeit verliehen 
wird, ita qttod nidlus ipsius eitns ah ordina/rio vel delegato aliquo (iudiee) 
ante pri^nam setitentiam trahi possit ad aUud tribunal pro causa cimli 
vel critmnaUy nullusque ex aliqiui delegatione vel commissione contra civem 
vel habitantenh AJhae seu forensem ihidenh delinquente^n, pro causa seu 
delicto in iurisdictione, ßnilms seu territorio dictae civitatis co^mnisso^ 
nisi soliis potesta>s eitisque ricariu^ vel coUateralis, iurisdictionein CtVercere 
valeat, crimine laesae nhaiestatis dimtaxat excepto,^ 

151. — Es schliesst sich dem an der Fall der Unbilligkeit eines 
Urtheils, gegen welches ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr gestattet 
ist und um Restitution gebeten wird. In früherer Zeit ist mir dahin Gehöriges 
nicht aufgefallen ; und auch aus der staufischen Zeit kenne ich aus den Reichs- 
gerichten keine Fälle einer auf den gesetzlichen Voraussetzungen beruhenden 



2. Antiq. It. 4, 234. 8. Mon. patr. Ch. 1, 894. 1025. 4. Mem. di Lucc« 5 c 183. 
5. Sarti Eugub. 1 13. 6, Vgl. Waitz V.G. 4, 403. 347. Bninner Inqaisitionsb. 55. 7« Mem. 
di Ucca 51), 176. 8. Moo. patr. Ch. 1, 62. 9. Hnillard 1, 690. 



278 Beicbsgcriobtsbarkcit. 

Restitutio in integrum. Es gewinnt nun aber die Lehre, dass der Kaiser nicht 
an die Gesetze gebunden ist, immer mehr und mehr festen Boden, und wir 
finden wohl Verfügungen des Kaisers, bei welchen dieser aus Gründen der 
Billigkeit vom strengen Rechte absieht. So wenn der Kaiser 1162 wegen 
übermässiger Verschuldung der Kirche von Como, und damit dieselbe den 
Reichsdieust leisten und der Bischof den nöthigen Unterhalt finden könne, die 
Kirche von jeder Zinszahlung befreit und alle Schulden derselben, welche nicht 
erweislich für den Reichsdienst oder den Nutzen der Kirche eingegangen sind, 
überhaupt vernichtet^; wie auch 1163 der Legat Reinald wegen Verschuldung 
eines Stiftes dasselbe für die Dauer eines Jahres von Erfüllung aller, auch der 
eidlich eingegangenen Verpflichtungen entbindet.^ 

Derselbe Gresicht^spunkt wird massgebend sein müssen, wenn wir mehr- 
fach Fälle der Kassation eines rechtskräftigen Urtheils durch 
den Kaiser finden. Es handelt sich dabei zunächst um schiedsrichterliche Ur- 
theile. G^gen den Schiedsspruch gibt es kein ordentliches Rechtsmittel; die 
Partei unterwirft sich ihm unbedingt, er ist rechtskräftig, auch wenn er dem 
Rechte nicht entspricht; seine Einhaltung ist regelmässig verbürgt durch Ver- 
pflichtung zu einer hohen Strafe im Falle der NichtUnterwerfung oder Ver- 
letzung. War diese wohl durchweg so hoch gegriffen, dass nicht vorauszusehen 
war, es werde jemand sie zahlen, um dadurch von Einhaltung des Urtheüs 
entbunden zu sein, wie das römische Recht das gestattete ^ so wird auch darauf 
in den Kompromissen ausdrücklich verzichtet; auch nach Zahlung der Strafe 
solle der Schiedsspruch seine Kraft behalten, abermalige Verletzung abermals 
gebüsst werden.^ üeberdies war es vielfach der Brauch, sich eidlich zur Ein- 
haltung zu verpflichten. Es ist erklärlich, wenn die Kaiser einem Brauche, 
welcher eine Appellation an sie ausschloss, nicht geneigt waren. Es ist ebenso 
erklärlich, wenn unterliegende Parteien trotz der eingegangenen feierlichen 
Verpflichtungen durch den Kaiser zu einer Restitution oder günstigem Ent- 
scheidung zu gelangen suchten. Dann galt es aber nicht allein, das Urtheil 
selbst ftir ungerecht und unkräftig zu erklären, sondern die Partei auch von 
Verpflichtungen, welche sie ungezwungen und unbedingt eingegangen war, und 
von dem etwa geleisteten Eide zu entbinden. Eine Berechtigung des Kaisers 
scheint man im Einzelfalle wohl daraus abgeleitet zu haben, dass die Parteien 
zu solcher Verpflichtung nicht berechtigt gewesen seien. So erklärt K. Hein- 
rich 1193, quoniam cogmtiones et diffrnitionea questiomim et controver- 
siarmny que inter civitatea invicem vel alias pereonaa adversus civitates 
imperil suboriuntiirj ad culmen tantum apectant imperiale^ ratum habere 
non voliimuSy quod ab aliquo vel ab aliqtäbiis eine nostro etatuitur man^ 
datOy und daher imperiali auctoritate ex toto et ex certa edentia infimior- 
mus, cassasnus atque in irritum ileducimue — aentenciam sive arbitriunh 
sive preceptitiny welches genannte Schiedsrichter zu Ungunsten der Stadt 
Treviso gegeben hatten.' Es wird darin kaum etwas anderes zu sehen sein. 



161. - 1. Ughelli 5, 294. 2. FrUi 2, 66. 8. Not. 82 c. 11. 4. Vgl. s. B. die 
allgemeiiie Formel in GratiM i ttmm« P. 3. t. 2. S 2. 6* Cod. Trensenns nach StumpL 



Kassation rechtskräftiger Urtheile. 279 

als eine Beschönigung eines dem strengen Rechte nicht entsprechenden Vor- 
gehens; hatten die Städte auch ihren ordentHchen Gerichtsstand vor dem 
Reiche, so ist doch nicht abzusehen, wie sich daraus ein Uinderniss, Streitig- 
keiten durch Komproniiss auszutragen, ergeben soll ; und es ist das weder 
sonst thatsächlich beachtet, noch später bei ähnlichem Vorgehen des Kaisers 
geltend gemacht Bei Kassation eines gegen Asti fiir Alessandria durch Mai- 
land gefällten Schiedsspruches 1232^ sucht der Kaiser die Schwierigkeit des 
geleisteten Eides zu beseitigen durch Geltendmachung der Gesetze seiner Vor- 
gänger, wonach es verboten sei Kompromisse eidlich einzugehen; es wird die 
bezügliche Novelle Justinians' gemeint sein, woraus sich aber doch nur das 
Verbot, nicht die ünverbindlichkeit des dennoch geleisteten Eides ergibt, wäh- 
rend der Kaiser daraufhin erklärt, volumus praedictum eacrainentum vires 
aliquas non habere. Damit waren nun freilich nicht auch Sprudi und Strafe 
an und für sich beseitigt, von denen der Kaiser sagt: de lüenltudine niaie- 
Sintis nostre ex certa acientia praedictum arbltrium — decemimns irritum 
et inane, stipulationein penalem et penam In dicto eonpromisso adiectatn 
et cessioneni petütus irritantes. Seine Berechtigung dazu leitet er nicht ab 
ans der, nebenbei allerdings betonten Unbilligkeit des Spruches, sondern wäh- 
rend er sich einerseits auf die Treue der Stadt Asti gegen das Reich bezieht, 
wird als entscheidender Grund angegeben: Cum etiim Alexandrini et Me- 
dioUtiienses in nhaiestafem nostram, quae est lex animata in terris et a 
qua iura elvilia oriuntur, eomniiserinf, non est dignuin, ut ah h'iis et de 
hiis, qul aiu'torltate iuris civilis nitutUur, auxilium habeant vel favorem^ 
et ideo omne auxilium aetionis, exceptionis iuris vel facti, replicationisy 
quod oceasione dicti conproinissi comtme Alexandrie vel Mediolani con~. 
sequi potu^'ssent, eis penitus denerjamus; Asti soll in den Stand vor dem 
Kompromisse restituirt sein. Es ist ungewiss, ob damals im April bereits der 
Reichsbann über jene Städte verhängt war; jedenfalls stützt sich der Kaiser 
nicht auf diesen. Ganz ähnlich lagen die Verhältnisse 1 226 bei Kassation 
eines für Bologna gegen Modena schon 1204 geschehenen Schiedsspruches^; 
auf eine Rechtfertigung geht der Kaiser hier gar nicht ein, er kassirt qjnfach 
de plenitudlne potestatis nostre et speciali pratia, qiuim habemtis ad ipsos 
(Jfutinenses)y und fallt selbst eine ihnen günstigere Entscheidung; die lom- 
bardischen Städte waren damals im Juni noch nicht gebannt, aber Bologna 
stand allerdings dem Kaiser gegenüber; 

Danach werden wir etwa anzunehmen haben, dass es gesetzlich auch 
dem Kaiser nicht zustand, einen Schiedsspruch zu kassiren und von den be- 
züglichen Vei*pflichtungen zu entbinden; dass aber allerdings der Kaiser, so 
weit man ihn als nicht an das Gesetz gebunden betrachtete, de plenltiuiins 
potestatis das dennoch thun konnte und es that, wenn das seinen {)olitischen 
Interessen entsprach, wie das in den beiden letzten Fällen ziemlich unverblümt 
gesagt ist. 



6. Böhmer Acte 263. 7. Not. 82 c. 11. Auch Bulgarus § 2 S. 15 erwähnt das Verbot. 
8. HuiUard 2, 617. 



280. Beichsgerichtgbarkeit. 

Handelt es sich um die Behauptung der Ungültigkeit eines Ur- 
theils, so konnte diese allerdings in jedem Grerichte geltend gemacht werden. 
Aber die Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich doch auf Gründe stützen, deren 
Anerkennung wohl nur in den Reichsgerichten zu erwarten war. So erklärt 
K. Heinrich 1187 zu Gunsten des Klosters S. Marino und Leo zu Pavia: 
Sententiam itaqiie, quam O, qtwnda^n Mantiiamts episcopu^ e<jß mandate 
pape Urbani tercii dedit contra ipsain ecclesiam reg-la auctoritate cassor- 
mus, statn£ntes, xit iUa sententia nuüum ecclesie faciat preitidtciumy pre- 
sertim cum pape Urbani non interfuerit de hiisj utpote de rebue imperii^ 
aUqtfo modo disponere, et cufn etiam Ferrarienses adversarii ecclesie tunc 
pro8cripti fuerunt et imperiali ac regali banno innodati,^ Die Form ist 
übrigens auch hier, wie in dem erwähnten verwandten Falle von 1193, die 
einer Vernichtung des ungültigen Urtheils, nicht einer blossen Erklärung, dass 
es an und für sich nichtig gewesen sei. Anderweitig finden wir allerdings in 
der nächstfolgenden Zeit Beispiele, dass in Reichsgerichten einfach die Nullität 
ausgesprochen wird^^, während dann wohl auch wieder da, wo der Ausdruck 
angewandt wird, doch noch von Vernichtung des nichtigen Urtheils die Rede 
ist; so wenn 1210 im Hofgerichte geltend gemacht wird, predictus sententias 
non debere executioni mandarU in^no esse tnnquam nullaa annichilandas 
et cassandae, ^ * 

153. — Schliesslich ist hieher auch noch der Fall der Rechtsnn- 
Sicherheit zu ziehen, so dass da, wo ein Gesetz fehlte oder dasselbe zwei- 
felhaft war, die Sache zur Entscheidung des Königs zu bringen war. In den 
Edikten der longobardischen Könige scheint das nirgends bestimmter ange- 
deutet^; wird der Richter, der contra legem urtheilt, unbedingt für strafbar 
erklärt, dagegen derjenige, welcher per arbitrium urtheilt, auch im Falle der 
Ungerechtigkeit des Urtheils nur dann, wenn er sich nicht vom Verdachte der 
Böswilligkeit oder Bestechung reinigt^, so wird das eher dafür sprechen, dass 
der Richter bei einer Lücke der Gesetzgebung seinem eigenen Rechtsbewusst- 
sein folgen durfte. Dem fränkischen Rechte ist ein Eintreten des Königs in 
solchem Falle nicht fremd. Nach Angabe Hinkmars hatte der Pfalzgraf, wenn 
eine gesetzliche Bestimmung fehlte oder dieselbe mit dem Ghristenthume un- 



151._] 9. Zacharia Aoecd. 239. 10. Beilagen Ton 1193 März 12 und 1211 Jan. 10. 
11. MitUrelli Ann. 4, 306. 

152. — 1* Betbmann Stftdtefr. 71 bezieht die Angabe in den longobardischen Ge- 
setzen (Ed. Untpr. 25. 26. 27), dass Sachen, welche der Richter nUnims dßlihware poietU 
an den KOnig zu bringen seien, auf Unwissenheit des Richters und entnimmt daher einen 
Grund für das Fehlen Ton urtheilenden Schöffen bei den I^ongobarden. So sehr mir meine 
Untersuchungen im allgemeinen seine Auffassung des longobardischen Gerichtswesens be- 
stfttigtjßn, so glaube ich mich hier doch der Ansicht derjenigen anschliessen zu müssen, 
welche die Stelle auf mangelnde Befugniss des Richters beziehen. Vgl. Hegel, 1, 471 ; 
Schupfer 363. Sonst würde auch die ganz entsprechende Wendung in königlichen Urkunden 
Ton 820. 833. 853 (Fatteschi 287. Antiq. lt. 1, 459. Mem. di Lucca 5b, 420), wonach 
Sachen, welche die Missi an Ort und Stelle miniine diffinire oder deliherare posrnnt, an den 
König zu bHngen sind, auf Unwissenheit der Richter zu beziehen sein, was hier noch wo- 
lliger statthaft erscheinen dürfte. 2« Ed. JJutpr. 28. 



NallitätserkläruDg. Eutscbeidang bei Rechtszweifeln. 281 

verträglich schien, die Sache an den König zn bringen. "^ In einejii in die spätere 
Rezension des Papienser Rechtsbuches aufgenoraroeneni Kapitular heisst es 
dann ganz allgeraein von den Richtern: Tantum seciindum scripturam iu- 
dieent, ut nüUatenus audeant aecundum arhitrium siaim hidicare, sed 
dicant pleniter legetn scriptam ; de quo autem non est scripta, hoc nostro 
consilio habeatur^ 

Dass das später so gelialten wurde, dafür sind mir aus den Gebieten 
vorwiegend longobardischen Rechts keinerlei Zeugnisse bekannt geworden. 
Dagegen findet sich 998 ein Fall zu Rom. Der Vogt des Abts von Farfa ver- 
langt nach longobardischem Recht gerichtet zu werden ; der Vorsitzende fragt 
die Judices um das Recht, welche aber antworten : Gerte ista res nohis in 
dubio est; sed in Providentia sit domni imperatoris. Der Vorsitzende be- 
gibt sich dann zum Kaiser, welcher ihm befiehlt, das Verlangen zuzugestehen, 
wenn durch Urkunden, Eid oder Zeugen bewiesen werde, dass das Kloster 
früher nach longobardischem Rechte gerichtet worden sei. ^ Es wird weiter 
auf die schon besprochene, 1047 in der Romagna erfolgte Entscheidung K. 
Heinrichs III über die Leistung des Eides durch Geistliche hinzuweisen sein, 
welche ausdrücklich durch Zweifel der Rechtsgelehrten motivirt wird.^ 

Im zwölften Jahrhunderte ist mir in dieser Richtung nichts aufgefallen, 
als dass K. Friedrich 1159 allen Richtern mit Strafe droht, welche eine be- 
stimmte Verfügung nicht beachten, eine gegen dieselbe verstossende Klage 
annehmen, vel sid) quodam cmnbiguitatis colore ad nos retulerint, ^ Jeden- 
falls war es in weiterm Umfange nicht üblich, sich bei Rechtsunsicherheit an 
den König zu wenden. Je allgemeiner jetzt erwähnt wird, dass der Richter vor 
der Entscheidung den Rath von Rechtsgelehrten, auch wohl von fremden Ge- 
richten einholte, um so beweisender wird in dieser Richtung der Umstand sein, 
dass, so weit ich sehe, in solchen Fällen weder der König, noch das Hofgericht 
jemals genannt werden. 

In den sizilischen Konstitutionen K. Friedrichs II ist dann allerdings 
mehrfach der Fall bestimmt vorgesehen, dass der Richter im Einzelfalle nicht 
weiss, was Rechtens ist; er wird daher, si cause dubietas Iwc requirat oder 
si novus casus etnerserit, angewiesen, sich an den Kaiser als Quelle alles 
Rechtes um Entscheidung zu wenden^; und zwar auch der Grosshof Justitiar, 
während dieser seinerseits angewiesen ist, den niedem Richtern, welche sich 
mit Rechtsbedenken an ihn wenden, Rath zu ertheilen. * In dieser Consultatio 
principis wird aber doch zunächst nur eine unter Einwirkung römischrecht- 
licher Begriffe ausgebildete Eigenthümlichkeit des sizilischen Rechtes zu 
sehen sein. 

153, — Es gibt weiter eine ausschliessliche Gerichtsbarkeit 
des Reichs; viele Fälle sind nicht blos ausnahmsweise, sondern überhaupt 
der Entscheidung durch andere Richter entzogen, und dem Gerichte des Königs 



3. Vgl. Wait« V.G. 4, 413. 4. L. Pap. Kxtr. 35 (LudoT. II. 4). 5. Script Ft. 2 b, 506. 
6. Vgl. S 22 n. 9. 7. Böhmer Acta 99. 8. Huillard 4, 51. 6, 160. 9. Uaillard 

4, 50. 6, 158. 



284 Reichsgerichtsbarkeit. 

gerichte zur Geltung gebracht werden; den Mönchen von Nonantiila wird 1144 
vom Könige gestattet, ut et distractas possessiones recolUgant et de hiis 
po88e88ionibu8y que infra cc. anno8 eccle8ie aJblate sunt, nostra freti auc- 
toritate iudiciuin et iu8titiam eurie eoopo8cant; hec no8 ideo ßeri itissimus, 
ne vel regnumvel ecclesia Nonantulana detrimentum sui inris patiatur. *^ 
Einzelnen Kirchen wird der bevorzugte Gerichtsstand bezüglich ihres Gutes 
ausdrücklich verliehen; so 997 dem Bischöfe von Mantua bewilligt, dass 
Streitigkeiten über das Vermögen seiner Kirche nur in palatio no8t9*o coram 
nostrh iudicibus palatinis entschieden werden sollen; 1077 dem Reichsstifte 
S. Salvator, dass es sine regali et legali iiidicio seiner Güter nicht entwert 
werden darf. ^^ 

164. — Besonders beachtenswerth für spätere Zwecke sind auch die 
Befugnisse des Reichs bezüglich einer Reihe von Gegenständen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, so bezüglich der Bestellung von Vormündern 
tür Minderjährige und Frauen, von Vögten für Geistliche, der Zustimmung zur 
Veräusserung von Gütern Minderjähriger, zur Vertauschung von Kirchen- 
gütem, der Restitution, Emanzipation, Adoption und ähnlicher Rechtshand- 
lungen, welche wir später durchweg nicht vom ordentlichen Richter, sondern 
von andern Personen geübt finden auf Grundlage besonderer, vom Könige 
ertheilter Volhiiachten, so dass dem Reiche hier nicht blos eine konkiurirende, 
sondern eine ausschliessliche Gerichtsbarkeit zuzustehen scheint Erscheinen 
diese Befugnisse später den Formen des römischen Rechtes genauer angepasst^ 
mögen einzelne überhaupt erst auf Grundlage desselben Eingang in das Rechts- 
leben gefunden haben, so werden sie grossentheils doch schon erwähnt in 
Zeiten, wo von stärkerer Beemfluss.ung des longobardischen Rechtes durch 
das römische noch nicht die Rede sein kann, lassen sie sich zum Theil in ihrer 
besondem Gestaltung schon in den Edikten der longobardischen Könige nach- 
weisen. Wir haben sie durchweg zurückzuführen auf die obervormund- 
schaftlicben Befugnisse des Königthums. Aus diesem Ursprünge 
folgt freilich an und für sich nicht, dass dieselben den ordentlichen Richtern 
entzogen, dem Reiche vorbehalten sein müssten; auch die Gerichtsbarkeit in 
Streitsachen ist ja zunächst eine Befugniss des Königthums, wird von diesem 
an den ordentlichen Richter übertragen. Und es scheint wirklich, dass ur- 
sprünglich die Uebung mancher jener obervormundschafthchen Befugnisse, 
wenn auch das Eingreifen des Königs oder unmittelbar von ihm Beauftragter 
zunächst betont wird, doch auch dem ordentlichen Richter überlassen war. 

So bei den Massregeln zum Schutze des Gutes Minderjähriger. Bei 
TheUungen oder Rechtsstreitigkeiten wird im Edikte nur das Eingreifen des 
Judex oder seines Missus erwähnt*; veräussert ein Minderjähriger Güter aus 
Noth,. so soll das nur geschehen cum misso principis aut cum iudid suo^; 
geschieht es, um die Schulden des Vaters zu decken, so soll es geschehen cutn 
notitia principis terre, welcher aus seiner Umgebung einen Boten schickt, um 



163.—] 15« Tlraboschi Non. 2, 255. Itt. AnUq. It. 2, 699. 948. 
IM. — 1. Ed. Lintpr. 74. 75. 2. £d. Uutpr. 149. 



ÖbervormuncUQhAfbUciie Recbtd. 266 

Schaden hintaiizuhalten^, wo also der Judex gar iiicht genannt wird. Diese 
Bestimmungen finden sich auch später immer beachtet. Aber Fälle, dass dabei 
der ordentliche Richter, der dem longobardischen Judex entsprechende Graf 
einsclireitet, finde ich nur sehr wenige und, vielleicht zufällig, nur im Grafen- 
gerichte zu Piacenza, wo Minderjährigen die Erlaubniss zum Verkaufe wegen 
Noth 843 und 855^, wegen Schulden des Vaters noch 1021 gegeben wird.^ 
So häufig sich sonst bezügliche Zeugnisse finden, so whd die Erlaubniss unmer 
von Personen gegeben, bei welchen eine besondere Uebertragung königlicher 
Befugnisse ausdrücklich nachweisbar oder wenigstens mit grösster Wahr- 
scheinlichkeit anzunehmen ist. Aehnlich bezüglich der Bestellung von Tutoren; 
so häufig dazu Kimigsboten oder andere mit der Uebung reichsgerichtlicher 
Befugnisse betraute Personen bevollmächtigt werden, so wüsste ich für die 
Uebung durch den ordentlichen Richter nur anzuführen, dass nach einigen 
Formeln des Papienser Rechtsbuches der Graf der über ihren Mundwald kla- 
genden Frau einen Tutor bestellt. ^ Was die Vertauschung von Kirchengütern 
betrifft, so soll dieselbe nach dem Edikte nur gestattet sein unter Zuziehung 
eines Boten des Königs, des Bischofs oder des Judex, oder auch dreier zuver- 
lässiger Leute, welche den Tausch für vortheilhaft erklären. ' Auch das wird 
später immer beachtet; aber wir finden durchweg nur Königsboten zugezogen; 
833 bestätigt der Kaiser nachträglich einen solchen Tausch, quia regiae po- 
testatis missus inter Jias defuerat commutationes — et quoniam legallter 
ahsqiie regio misso non poterant commutcurifi Dabei könnte nun freilich ein 
besonderer Gesichtspunkt massgebend gewesen sein. Im Edikte handelt es 
sich offenbar mn den Schutz aller Kirchen gegen Verschleuderung des Kir- 
chenguts durch die Vorstände, wofür bei jeder Kirche jede der angeführten 
Massregeln genügen soll, die Zuziehung des Boten des Judex der des Boten 
des Königs gleichsteht. In den spätem Fällen handelt es sich durchweg um 
Reichskirchen; die Zuziehung gerade eines Königsboten mag weniger durch 
das Interesse der Kirche an und für sich, als durch das Interesse des Reichs 
als Herrn der Temporalien der Kirche bedingt gewesen sein. Und so haben 
auch die spätem lombardischen Juristen die Bestimmung aufgefasst; nach der 
Glosse und Exposition zum Papienser Gesetzbuche schreitet der Bote des 
Königs oder Bischofs ein, jenachdem die Kirche königlich oder bischöflich ist; 
der des Judex aber, quamlo est ecchma p^^opria iudlcis oder sl eins (indicis 
id est cormtis) investitiu^e svhicitur monasterium.^ Wusste man aber das 
Eingreifen des Grafen nur noch aus einem privatrechtlichen Herrschaftsver- 
hältniss zu erklären, so ergibt sich wenigstens, dass bezügliche Amtsbefug- 
nisse desselben der spätem Zeit fremd gewesen sein müssen. 

8. Ed. liutpr. 19. 4. Boselli 1, 277. 278. 5. Tiraboschi Non. 2, 153. 6. I^ Pap. zu 
Roth. 182. 195. Ks scheint sich dabei nur um die Bestellung eines Rechtsbeistandes für 
den Einzelfall zu handeln, entsprechend dem Adyocatus der Kirchen und beyorzugten Per- 
sonen: so klagt 1001 eine Aebtissin mit ihrem avocatus gegen eine Frau mit ihrem futor, 
yui }tfr ntsfion^n marehionif tutor efittebat, der dann weiterhin als aefor der Frau be- 
zeichnet ist. Antich. Est. 1, 408. 7. Ed. Ahist. 16'. 8. AnUq. It. 1, 459. ». L Pap. 
Gl. und Exp. $ 4 zu Ast. 7. 



286 Reich sprericbtsbarkeit. 

Im allgemeinen dürfte wohl anzunehmen sein, dass es sich in ältester 
Zeit zunächst nur um eine konkurrirende Gerichtsbarkeit gehandelt habe, dass 
der König seine obervomiundschaftlichen Befugnisse durch die ordentlichen 
Richter, daneben ab^r auch jederzeit selbst oder durch unmittelbar dazu be- 
vollmäcbtigte Personen übte. Während aber in andern Ländern, zumal in 
Deutschland, die weitere Entwicklung sich vorwiegend dahin gestaltete, dass 
die konkurrirenden Befugnisse des Königthums ganz an die ständigen Richter 
kommen, werden wir in Italien mehrfach das Umgekehrte finden, dass nämlich 
Befugnisse, welche früher auch der ordentliche Richter übte, später dem 
Könige oder seinen unmittelbaren Vertretern vorbehalten sind; es ergibt sich 
da mehrfach eine spätere Ausbildung ausschliesslicher Befug- 
nisse des Reichs. Die Skabinen oder Judices und Notare Tviirden anfangs 
keineswegs ausschliesslich vom Könige, sondern auch vom Grafen ernannt; 
wir werden aber sehen, wie dann im zehnten Jahrhunderte die vom Könige 
ernannten hnmer häufiger werden, die andern ganz verschwinden, gewiss nur 
desshalb, worauf wir zurückkommen, weil man besoudern Werth auf die Er- 
nennung durch den König legte und leichter (Jelegenheit gefunden haben wird, 
eine solche zu erlangen; später gilt dann die Ernennung als ausschliessliches 
Recht des Königs. Ein ähnlicher Gang wird bei jenen vormundschaftlichen 
Befugnissen anzunehmen sein. Wo (Jelegenheit dazu war, wird man es vor- 
gezogen haben, sich bei bezüglichen Angelegenheiten an den König oder den 
unmittelbar von diesem Bevollmächtigten zu wenden; diese Gelegenheit war 
dann, wie wir sehen werden, fast überall geboten, seit die Könige in den ein- 
zelnen Grafschaften ständige Boten mit jenen Befugnissen betrauten; wandte 
man sich thatsächlich nur an diese, so konnte sich leicht die Anschauung 
bilden, dass es sich hier um eine ausschliessliche Befugniss der Reichsboten 
handle. Dabei dürfte noch ein anderer Umstand eingegriffen haben. Wir be- 
merkten schon, dass die gräflichen Rechte vielfach an die Städte übergingen, 
weniger durch ausdrückliche Uebertragung, als durch Usurpation. Bei diesem 
Uebergange ist nun keineswegs anzunehmen, dass die städtischen Behörden 
gerade jedes Recht, welches der Graf hätte üben können, in Anspruch nahmen ; 
es lag nahe, wenn Rechte, welche schon bisher vorzugsweise nur durch Königs- 
boten geübt waren, nach Beseitigung der Grafschaft als ausschliessliche Be- 
fugniss der Reichsgerichtsbarkeit betrachtet wurden. Ein auffallendes Beispiel 
wird uns der gerichtliche Zweikampf geben ; ihn abhalten zu lassen, war zwei- 
fellos ein gräfliches Recht; dennoch finden wir dasselbe zunächst fast nirgends 
von den städtischen Behörden in Anspruch genommen und es gewinnt nun 
vielfach den Anschein, als sei auch dieses ein ausschliessliches Recht der un- 
mittelbaren Vertreter des Königs. 

Wenn nicht schon früher, werden wir jedenfalls fiir die staufische Zeit 
die Anschauung als massgebend zu betrachten haben, dass es sich bei jenen 
obervormundschaftlichen Rechten nicht um einen Bestandtheil der ordent- 
lichen richterlichen Gewalt handelt, sondern um dem Könige vorbehaltene Be- 
fugnisse, welche dersellje durch besonders dazu bevollmäclitigte Personen übt, 
oder dem ordentlichen Richter wenigstens ausdrücklich neben seiner sonstigen 



öt)enronnQndRelui^t]iclie fteclite. VorbehaltMie Personen. 287 

ßerichtsgewalt verleihen rauss. Sie werden denn auch nicht selten solchen 
verliehen, welchen die Uebung der streitigen Gerichtsbarkeit längst in vollem 
Umfange zustand. Wir erwähnten bereits, dass die Stadt Parma, welcher 
noch 1219 vom Kaiser die volle Gerichtsbarkeit verliehen war^^, dem dor- 
tigen Bischöfe, welcher von Altersher die Rechte eines Königsboten hatte, 
noch 1221 die ausschliessliche Uebung jener Befugnisse zugestand.^* Dann 
ertheilt der Kaiser 1245 der Stadt ein Privileg, in dem es heisst, dass wegen 
seiner Abwesenheit und des Mangels von ihm dazu bevollmächtigter Richter 
sich oft Gebrechen ergäben; propter quod quedam iuris soleinnia, que tarn 
prerogativa rerum quum primlegio personarum nostro potissinie dominio 
sunt annecca, plerisque fidelihus expUcanda committimits ; daher verleiht er 
der Stadt auf deren Bitte iiia et potestatein interponendi decreta in alie- 
nationihiis rerum immohiliuin pupillorum et ius dandl tutores et cura- 
tores gener (des nhinorihus xxv, annis et omnibus aliisj qaihus de iure 
dantur, emanelpandi et inslnuandi testea, qui dantur ad etemam rei nie- 
mariam^ non obstante, quod competat episcopo Parmensi ins predicta 
faciendi de iure vel ex consuetudine vel ex forma compositioms, que est 
inter commune et ipsum episcopum. ^'^ Die Aufzählung der Rechte stimmt 
genau mit den 1221 dem Bischöfe zugestandenen; und mag die Grundlage der 
bezüglichen Rechte des Bischofs, auf welche wir zurückkommen werden, ver- 
gessen gewesen sein, so ergeben die Worte des Kaisers um so bestimmter, 
dass man damals wenigstens diese Befugnisse als zunächst dem Kaiser vor- 
behalten betrachtete. 

155. — Dem Reiche stand weiter eine ausschliessliche Gerichts- 
barkeit über bestimmte Personen zu. Nach den Konstitutionen K. 
Friedrichs fl hatten die llofleute des Kaisers als Beklagte, wie als Kläger, 
ihren bevorzugten Gerichtsstand im Grossgerichte; nur der GrosshoQustitiar 
hat zu richten de questlontbus nosfro^uim curialium, qui immediafe nobis 
assistunt^ de speciali conscientia nostra in curia commorantiumj qui de 
curia nostra sine speciali mandato nostro non possunt recedere, ^ Ist mir 
ein älteres Zeugniss dafüi* nicht bekannt geworden, so ist wohl der Natur der 
Sache nach niclit zu bezweifeln, dass das jederzeit wenigstens während der 
Anwesenheit solcher Personen am wandernden Hoflager der Fall war. 

Nach der karolingischen Gesetzgebung haben auch sonst gewisse Klassen 
von Personen ihren ausschliesslichen Gerichtsstand vor dem Reiche. So 
sollen die Sachen von Bischöfen, Grafen und andern angesehenen Personen 
nur vor dem Könige zur Entscheidung kommen 2; oder es wird für einen Ein- 
zelfall bestimmt, dass Grafen vom Könige oder seinen Boten zu richten seien. ^ 
Später finde ich keine ausdrückliche Zeugnisse dafür, dass bestimmte Klassen 
von Grossen nur vom Reiche zu richten seien. In Deutschland hat sich in 
dieser Richtung später insbesondere ein Vorrecht einer bevorzugten Klasse 
von Reichsvasallen, der Reichsfiirsten, ausgebildet. In Italien fehlt bei den 

10. Hulllard U 608. 11. Vgl. S 120 n. 8; vgl. auch HuilUrd 1, 602. 12. Huin»rd 6, 377. 
Ift6. — !• Hoillard 4, 49. 6, 158. 2. Vgl. WaiU V.G. 4, 409. 8. L. Pap Uth. 42. 



2gS tt^ieimgerichtsbarkeit 

weltlichen Grossen überhaupt eine dem entsprechende Scheidung; und Werden 
unter den Bischöfen wohl Fürsten and Niditfürsten unterschieden, so zeigt 
sich doch auch da die Gränze schwankend und ein dadurch begründeter Ein- 
fiuss auf den Gerichtsstand dürfte kauni nachweisbar sein, wenn wir vom 
Lehnsgerichte absehen.'^ 

Im allgemeinen werden wir wohl annehmen dürfen, dass Grosse, welche 
selbst die hohe (Gerichtsbarkeit unmittelbar vom Reiche hatten, in der Regel 
nur in Reichsgerichten belangt wurden, da sonst nur in ihrem eigenen Gerichte 
über sie hätte geklagt werden können. An und für sich war das gewiss nicht 
unzulässig, zumal früher, wie wir sehen werden, der Richter nicht zugleich 
Urtheiler war. Wie gegen das Reich selbst im Reichsgerichte geklagt wurde, 
so finden wir auch wohl eine Klage gegen denPabst^ einen Erzbischof ^ einen 
Grafen^ im Gerichte desselben verhandelt Aber im allgemeinen scheint das 
in weltlichen Gerichten selbst dann, wenn man der Willfährigkeit des Richters 
versichert sein konnte, nicht üblich gewesen sein; 996 wird eine Scheinklage 
gegen den Markgrafen Hugo in dessen eigener Behausung nicht unter seinem 
Vorsitze, sondern dem eines ständigen Königsboten verhandelt.^ Und zumal 
in Strafsachen konnte ein Erfolg überhaupt wohl nur bei den Reichsgerichten 
zu erwarten sein, auch wenn ein bestimmter Anspruch des Richters, nur dort 
belangt zu werden, nicht bestanden haben sollte. 

Das würde übrigens zunächst nur die Markgrafen und da, wo ein 
markgräflicher Verband nicht bestand, die Grafen treffen; denn in den Mark- 
grafschaften finden wir Klagen gegen Grafen, wie gegen Bischöfe, häufig an 
den Markgrafen gebracht. In dieselbe Stellung kamen später aber auch die 
nur dem Reiche unterworfenen Städte, wenn wir von der Grerichtsbarkeit 
der Rektoren des Lombardenbundes absehen. Für diese finde ich denn auch 
ausdrücklich ausgesprochen, dass sie ihren Gerichtsstand nur vor dem Kaiser 
haben; wir erwähnten bereits, dass dieser das 1193 ganz allgemein aus- 
sprach^; und auch bei den Streitigkeiten K. Friedrichs II mit den lombar- 
dischen Städten wird wohl betont, dass dieselben ihren Gerichtsstand am Hofe 
des Kaisers haben. *^ 

156. — Gregen die Annahme eines bevorzugten Gericlitsstandes ganzer 
Klassen von Grossen vor dem Reiche scheint wenigstens in staufischer Zeit 
zu sprechen die häufige ausdrückliche Verleihung desselben an einzelne Per- 
sonen und zwar auch an solche, bei welchen derselbe wohl ohnehin vorauszu- 
setzen wäre, wenn sich da ein Vorrecht gewisser Klassen bestimmter ausge- 
bildet hätte. Einzelverleihungen des Gerichtsstandes vor dem Könige finden 
sich schon in karolingischer Zeit. ^ Sie kommen denn auch später wohl noch 
vor. K. Lothar bewilligt 948 seinem Getreuen Waremund: Legem etiam »ine 
8U41 voluntate in alico loco non fddaU nisi in palatio nostro.^ Dem Wala 



1S5.— ] 4. Vgl. Rcker Reichsfürstenst. 1. 229. 308. 5. 999: üghelli 1, 1159. 6. 963: 
Campi 1, 492. 7. 950: Fantuzw 4. 176. 8. Mon. patr. Ch. 1, 307. ». Vgl. $ 151 n. 5. 
10. Vgl. Huiüard 6, 212. 216. 

156. — 1« Vgl. Waitz V.G. 4,411. Bronner JnqnisiUoiisb. 51. 2, AnUq. U.2, 469. 



Reiehsgenchtsstanci beTortuj^dr t^6i[H>nen. 28() 

von Casale bestätigt der Kaiser 1039, ut non distringuatur a nuUa poter 
State, donec veniat ante nostrani presentiam^; oder es heisst in einem Pri- 
vileg für eine Wittwe und deren Sohn, ut nidlus — presumat eos adpla- 
citum trahere vel distinngere aut iudicare, nisi ante nostram imperialem 
preaentiam^ 

In der stau fischen Zeit werden dann überaus häufig Privilegien 
ertheilt, durch welche einzelne Personen oder Gremeinden von jeder Grerichts- 
barkeit ausser der des Reiches befreit wurden. Bei der damaligen Lage nmssten 
solche eben so sehr im Interesse der Krone, als der Betheiligten liegen. Wir 
wiesen bereits darauf hin, wie man durch solche Exemtionen in den weifischen 
Lehensfürstenthümern die Möglichkeit eines für das Reich bedenklichen Wie- 
dererstarkens der markgräflichen Grewalt zu beseitigen wusste.^ Inbesondere 
wird aber der Werth, den man auf solche Exemtionen legte, aus den durch 
die städtische Entwicklung herbeigeführten Aenderungen der Verfassung zu 
erklären sein. Schloss die thatsächliche Grerichtsgewalt der Städte sich wohl 
im wesentlichen an die frühere gräfliche an, so war doch, da es sich ja über- 
haupt zunächst um keinen gesetzlich geregelten Uebergang handelte, keinerlei 
Grewähr geboten, dass die Städte die früher der gräflichen Gewalt gezogenen 
Schranken einhielten, den etwa früher gewissen Klassen von Personen zu- 
stehenden bevorzugten Gerichtsstand berücksichtigten; die Fälle sind nicht 
selten, wo die Stadt den rechtlichen Inhaber der Grafschaft selbst ihrer Ge- 
richtsbarkeit zu unterwerfen wusste. Auch ist es sehr erklärlich, wenn die 
Eingesessenen des Gebietes vielfach sich dagegen sträubten, die von den 
Städten usurpirte Gewalt anzuerkennen. Mächtigere Gemeinden mochten glau- 
ben, nach Beseitigung der früheren gesetzlichen Gewalt eben so wohl zur 
Selbstständigkeit befähigt zu sein, als die üauptstadt. Besonders mächtige 
Städte erstrebten und eneichten dann auch wohl die Hoheit über Städte, 
welche selbst Mittelpunkte einer Grafschaft und eines Bisthums waren. Ins- 
besondere ist es erklärlich, wenn die Feudalherren des Gebietes der Unter- 
werfung unter die Gerichtsbarkeit einer Gewalt widerstrebten, welche auf ganz 
anderen Grundlagen beruhte, als die eigene, von welcher Berücksichtigung 
ihrer Sonderinteressen nicht wohl zu erwarten war. Einzelne Grosse, einzelne 
Städte und Gemeinden mussten in der gerichtlichen Reichsunmittelbarkeit das 
sicherste Mittel sehen, ihre Unabhängigkeit den mächtigem Stadtgemeinden 
gegenüber zu behaupten, sträubten sich nicht gegen eine grössere Abhängig- 
keit von den Reichsbeamten, gegen mancherlei Leistungen an das Reich, wenn 
darin eine Bürgschaft für Bewahrung ihrer Selbstständigkeit lag. Ein beson- 
ders auffallendes Beispiel bietet Imola; wir werden sehen, wie dasselbe fort- 
während in der Unterstellung unter unmittelbare Reichsvem^altung das Mittel 
suchte, seine Unabhängigkeit von den mächtigen Nachbarstädten zu erhalten; 
noch 1 244 lässt es sich vom Kaiser verbriefen, dass er nie leiden werde, dass 
der Komitat an Bologna oder Faenza komme, aed ipsum perpetuo in nostra 



8* Mon. patr. Ch. 2, 129. i. Archiv tu Cremona; nndatirt, tod einem Benricm imp^ 
fa/or. 6, Vgl. S 137. 

Ficker Forschungen. 19 






2dO Reichsgerichtsbarkeit. 

et imperit devotione ac darmnio reservamus^ da es nicht billig sei, wenn 
diejenigen, welche für das Reich alles einzusetzen bereit seien, a nostro ac 
imperii domimo uUo unquam futuro tempore aUenari vaieantvelvocari,^ 
Aach in andern die Reichsunmittelbarkeit zusichernden Privilegien wird wohl 
die Unabhängigkeit gerade von den Nachbarstädten besonders betont; so 1220 
für Vigevano von der Herrschaft von Pavia, Vercelli oder Novara. " Es lag 
naturlich im Interesse des Reichs, diesem Streben entgegenzukommen; niiss- 
langen die wiederholten Versuche, die Hoheitsrechte wieder in grosserm Um- 
fange durch königliche Beamte Qben zu lassen, so war immerhin schon manches 
damit gewonnen, wenn wenigstens einzelne Grosse und Orte in den verschie- 
denen Theilen des Landes der Hoheit der Städte und mächtigem Lehensge- 
walten entzogen waren, nur dem Reiche und seinen Beamten unterstanden. 

157. — Damit kann natQrlich bestehen , dass nicht gerade in jedem 
Einzelfalle die Abhängigkeit von den Reichsbeamten als das Wünschens- 
werthere erscheinen musste. Als 1190 die von Novara geltend machten, ein 
Florius de Gatinaria sei de ütrisdietione regis, tinde dehd>at faeere rationem 
8ub rege vel nunciis eiua^ behauptete er dagegen de iurisdictione VerceUa- 
rum zu sein und erstritt das vor einem delegirten Richter des Königs. ^ Es 
ergeben sich denn auch Abstufungen in den Exemtionsprivilegien, 
je nachdem der Gewalt der Reichsbeamten engere oder weitere Gränzen ge- 
zogen sind. 

In einigen wird, ähnlich wie bei den deutschen Fürsten, jede Gerichts- 
barkeit beseitigt bis auf die persönliche des Königs. So bestätigt der Kaiser 
1156 dem Grafen von Blandrate, ut nuJlitis unquam poteatate de omnihua 
terris et honorUms suis pladtum inhire cogativr^ nim in nostra et aiicces- 
sorum nostrorum regum et imperatorum presentia^; in Privileg für den 
Abt von S. Michele della Chiusa 1162 heisst es: preterea si quis persona 
abbatem ciinlUer in aliquo voluerit convenire^ atatmmvSy quod non posait 
eum ad alium iudicem traere invitum, preterquam ad Momanum impe- 
ratorem^; und den Kapitänen von Monteveglio wird 1 196 bewilligt, qtu)d nulU 
iudicio Stare teneantur preter eorum assenaum et electionem^ nisl coram 
nostre maiestatis presentia.^ Der hier angedeutete, in Italien ganz allge- 
meine Brauch, Streitigkeiten durch gekonie Richter austragen zu lassen, macht 
80 weitgehende Exemtionen erklärlicher. 

In andern ist zwar die Gerichtsbarkeit auch von Vertretern des Königs 
vorbehalten; aber doch nur von besonders bevollmächtigten Reichs- 
boten, welche der König ftir den Einzelfall ausdrücklich dazu bestimmt hat. 
Als der Kaiser 1164 den Rittern und Leuten von Val Camonica die Regie- 
rung durch gewählte Konsuln zugestand, erklärte er zugleich, dass sie unter 
keiner (Jewalt stehen sollten, als der des Reiches, nee alicui respondeant^ 
niai eolae nostrae maiestativel nostro certo misso^ quem ad hoc specialitef^ 



166.—] 6. HaUlard 6, 163. ?• HaiUard 1, 785. 

167. — !• Mon. patr. Ch. 1, 965. 2. Böhmer Aeu 90. 8» Arogadro 51. 
t« Satioli 2, 192. 



Abstufungen des (rerichtsstandes Tor dem Reiche. 291 

pernostras Utteras designaverimtis.^ Entsprechend 1164 fiir die Grafen 
von Lomello : nisi nostre maiestati vel certo nostro nuncio, quem ad lioc 
dpecialitei* depuiandum du^cerinms^ , und 1191 fiir die Pfalzgrafen von 
Tuszien: ut non coinpellantur de aliqua causa suh altcums examine re-- 
spondere, nisi sub nohis vel alio, quem specialiter ad lioc delegamus, ^ Eine 
noch weitergehende sehr beachtenswerthe Beschränkung enthält ein kaiser- 
liches Privileg von 1185 fiir die Ubertini, wonach diese keiner civitas Latina 
oder potestas Laiina unterworfen sein sollen, sondeni sich nur vor dem Kaiser, 
dem Könige oder einem cei^tus nuniitis naster de Alamannia missus zu ver- 
antworten haben. ^ 

Häufiger wird ohne solche Beschränkungen die Gerichtsbarkeit der 
Reichsboten überhaupt vorbehalten. Aicard von Robbio wird 1178 
und 1195 vom Kaiser mit der Grerichtsbarkeit und den Regalien aller seiner 
jetzigen und zukünftigen Besitzungen belehnt; bezüglich semes eigenen Ge- 
richtsstandes heisst es: si aliquis adversus eum vel heredes suos querimo- 
niam coram nobis deposuerit vel ad curiam nostram appellaverit, eoram 
legatis nostris indubitantei^ veniant iustitiam facturi et accepiuri.^ Der 
Stadt Pistoja gewährt 1163 der Legat Rainald: aoli domino iinpei^atori 
eiusquenuntiisethia, quibus ipse precepeint^ teneatur 8e>*vire; beschränkter 
heisst es in dem gleiclizeitigen Pri\ileg fiir Gubbio: neque in aliquo cuiquam 
respondeantf nisi tantum nohis vel getiei^di noatro nuncio^ qui iurisdic^ 
tionem ad hoc habeat^^ Den Bürgern von Fano verbrieft: der Kaiser 1243: 
quod pro causia et qucationibua^ quaa invicem inter civea civitatia eiuadetn 
vel cum aUia v&i'ti continget^ extra civitatem ipaam preterquam ad mag- 
nam curiam noatram aeu vica/rioi*um iwatrorum in Marchia pro tempore 
atatutorum, ai tarnen iiec magnitudo vel cauaarum qualitas exigef, nulla- 
tenua extraliantur^^ 

158, — In allen bisher besprocheneu Fällen handelt es sich um einen 
bevorzugten Gerichtsstand, um Personen, welche wohl durchweg selbst die 
ordentliche Gerichtsbarkeit über ihre Besitzungen hatten, um Gemeinden, 
welche dieselbe durch ihre Magistrate übten, während sie selbst keiner andern 
ordentlichen Gerichtsbarkeit unterworfen sein sollten. 

In andern Fällen handelt es sich nicht um einen bevorzugten Gerichts- 
stand, um eine Befreiung von der ordentlichen Gerichtsbarkeit überhaupt, 
sondern darum, dass auch die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht durch belehnte 
geistliche oder weltliche Grosse oder städtische Magistrate, sondern durch un- 
mittelbar vom Reiche ernannte Beamte geübt werden soll; es handelt sich da 
nicht um eine dem Reiche als der höhern Gewalt vorbehaltene Gerichtsbar- 
keit, sondern um eine Uebung der ordentlichen Gerichtsbarkeit 
durch das Reich. Wir wiesen schon daraufhin, dass vielfach noch ganze 



5. Odorici 5, 115. Vgl. 1186 für die Leute von Locamo: Bchmer Acu 147. 6. Bshmer 
Acta 112. 7« Lami Mon. 1, 672. WOrtlich wiederholt 1220. 1247: Haillard 2, 63. 
6, 525. 9. Archiv zu Florenz nach Wüttenfeld; rg\. Scheffer Friedr. I. 233. 9« Mon. 
patr. ( h. 1, 894. 1025. 10. Zacbaria Anecd. 234. Sarti fingub. 113. 11. Huillard .6, 84. 

19* 



2{)2 tleiehsgerichtjs barkeit 

Grafschaften unmittelbar fiir das Reich verwaltet wurden ^ dass wenigstens 
zeitweise auch die mächtigsten Städte mit ihrem Gebiete durch kaiserliche 
Podestaten regiert wurden^, welchen dann insbesondere auch die ordentliche 
Gerichtsbarkeit zustand. Was hier als harter Druck empfunden wurde, konnte 
da, wo es einen Schutz gegen mächtige Nachbarn gewährte, auch als könig- 
liche Gunst betrachtet werden, welche man sich ausdrücklich verbriefen liess. 
Aus der Zeit K. Friedrichs I fährten wir bereits eine Reihe von Beispielen 
von Ausscheidungen reichsunmittelbarer Gebiete an.^ Es war dabei keines- 
wegs immer abgesehen auf gerichtliche Selbstständigkeit nur unter Vorbehalt 
der höhern Reichsgerichtsbarkeit. Im Privileg für die Garfagnana 11 85 ist 
ausdrücklich auf die Bestdlong emes ständigen Reichsbeamten hingewiesen ; 
es ist dem Markgrafen Wilhelm von Palota der Treueid zu leisten, quem per 
amnem Garfctffnanam et Versiliam potestatem et rectorem constituimus ; 
es ist nach dem besondem Privileg fär Barga dem Reichsbeamten alles zu 
leisten, was einst der Gräfin Mathilde geleistet wurde^; und wenn Friedrich I 
verspricht, bei Bestellung der Reichsboten mit Zustimmung des Landes vor- 
zugehen, so heisst es bei der Wiederholung des Privilegs durch Friedrich TL 
bezüglich der Reichsboten dnfach: qjws eUam ibi tales statuere disponimu^, 
qiW8 exceUentie nostre ßdele& et eis utiles agnoscermis.^ Unter diesem wurde 
dann überhaupt, wie wir sehen werden, die üebung auch der ordentlichen Ge- 
richtsbarkeit durch Reichsbeamte immer aligemeiner; und auch jetzt mag das 
wenigstens zuweilen wohl noch als Begünstigung erstrebt sein. So, wie schon 
erwähnt, 1226 von Sarzana^; so resigniren die von Chieri 1238, um Schutz 
gegen mächtige Nachbarn zu haben, alle Hoheitsrechte, welche die Stadt bisher 
übte, dem Kaiser, welcher sie dafär ab omni aUeritia dominio et ivrisdic- 
tione befreit und gewährt, ut tarn ip»i habitantes Cherii quam hominee 
pertinentes m, qui olim corisuet^erant 8ub eitisdem lad potestatibus con- 
veniri, nonnisi in curia nostra vel legatorum nostrorum aut capitanei 
noetri speciaütery qui loco eidem de mandato nostro prefuerity ta/ni in 
criminalibus, quam in civiUbus cauMs debeant ad iustitiam conveniri. •* 

In diesen und ähnlichen Fällen bezeichnet die Reichsgerichtsbarkeit nicht 
eine höhere Stufe der Gerichtsgewalt; der Rektor der Garfagnana oder der 
Kapitän von Chieri sind nicht bestellt zur Uebung der höhern, überall dem 
Reiche vorbehaltenen Grerichtsbarkeit, sondern haben zunächst lediglich die 
Stellung eines Judex Ordinarius des Orts, die alte gräfliche Gewalt. Es ist 
dieselbe Stellung, welche in den deutschen Reichsvogteien der Judex provin- 
cialis einninunt, bei dem es sich ja ursprünglich auch nur um eine der gräf- 
lichen gleichstehende Gerichtsgewalt handelte; erst in einer spätem Entwick- 
lung verband sich damit die Anschauung einer von der der sonstigen Land- 
gerichte verschiedenen ausgedehnteren Kompetenz. 

In der staufischen Periode haben wir demnach einen zweifachen 
Begriff der Reichsgerichtsbarkeit auseinanderzuhalten. Sie be- 



15t. - 1. TgL S 125. 2. Vgl. S 123. 8. Vgl. § 127. 4» Pacehl 14. 
S. Humard e. 74> 6. VgL S 127 n. 7. 7» HttillMd 6, 177 



Alten ttod UebuDg der ReichsgeriohUbiirkeit. 293 

zeichnet uns einmal eine höhere Gerichtsgewalt, welche an und fiir sich der 
Kompetenz anderer Richter entzogen, überall dem Reiche vorbehalten war. 
Sie kann weiter aber auch die ordentliche Gerichtsbarkeit bezeichnen, wo die- 
selbe mehr zufallig nicht zu Lehen gegeben oder selbstgewählten Behörden 
überlassen ist, sondern amtsweise von Reichsbeamten in gleicher Kompetenz 
mit andern Richtern geübt wird. Für unsere Zweeke ist zunächst nur jenes 
erste Verhältniss das massgebende; und wir würden das zweite überhaupt 
nicht weiter, als das bei der gräflichen oder ordentlichen Gerichtsgewalt über- 
haupt der Fall ist, bei unsem Untersuchungen zu beachten haben, wenn nicht 
thatsächlich beides doch häufig in einander übergegangen., der ordentliche 
Reichsrichter doch auch, wie das nahe liegt, häufig mit Befugnissen der dem 
Reiche ausschliesslich zustehenden Gerichtsgewalt betraut gewesen wäre. 

159. — Die Uebung der Reichsgerichtsbarkeit in jenem engern 
Sinne gestaltet sich in Deutschland sehr einfach. Sie ist im allgemeinen aus- 
schliesslich Sache des Königs ; die dahin gehörenden Fälle werden im könig- 
lichen Hofgerichte, wo bis zur Einsetzung des UoQustitiar regelmässig der 
König selbst Richter ist, entschieden. Es sind Ausnahmsfalle, wenn ein Fürst 
statt des Königs dem Hofgerichte vorsitzt oder wenn solche Sachen ausserhalb 
des Hofgericlites durch Stellvertreter des Königs entschieden werden. 

Ungleich mannichfaltiger gestaltet sich das auch bei der Beschränkung 
auf die Fälle der eigentlichen Reichsgerichtsbarkeit in Italien. Diese gehören 
auch hier zunächst vor das königliche Hofgericht. In diesem ist nun aber 
keineswegs regelmässig der König selbst Vorsitzender. Häufiger finden wir 
einen Vertreter desselben, und zwar kann das wieder ein ständig mit dem 
Vorsitze im Hofgerichte betrauter Reichsbeamter sein, oder aber auch ein vom 
Könige nur für den Einzelfall ernannter. Desshalb werden wir denn aber auch 
das Hofgericht nicht schlechtweg dem Gerichte des Königs gleichstellen 
dürfen. Wir erwähnten bereits, dass gewisse Sachen der persönlichen Ent- 
scheidung des Königs vorbehalten waren ^ demnach für diese das Hofgericht 
nur dann kompetent war, wenn der König selbst demselben vorsass; war das 
in gewissen Zeiten oder für gewisse Sachen überhaupt nicht gebräuchlich, so 
werden wir da das Gericht des Königs noch als höhere Stufe über dem Hof- 
gerichte anzunehmen haben. 

Dann aber wurden keineswegs alle dem Reiche vorbebaltenen Sachen am 
Hofe entschieden. Auch in den Zeiten, wo Italien eigene Herrscher und damit 
eine ständige Hofhaltung im Lande hatte, zeigte sich das Bedürfniss, die 
Reichsgerichtsbarkeit nicht blos am Hofe, sondern in den verschiedenen 
Theilen des Landes durch Vertieter des Königs zu üben. Dieses Bedürfniss 
musste sich dann noch bestimmter geltend machen, als seit der Verbindung 
mit Deutschland Abwesenheit des Königs vom Lande die Regel war; die 
Reichsgerichtsbarkeit musste vorwiegend durch Boten des Königs versehen 
werden. Es wird gestattet sein, zur Unterscheidung vom Hofgerichte den 
Ausdruck Reichsgericht in engerer Bedeutung überall da zu gebrauchen. 



159. — 1. Vgl. S 152. 153. 157. 



294 Reichsgerichtsbarkeit 

wo dasselbe nicht an den Hof des Königs geknüpft erscheint, Abwesenheit 
desselben zur Voraussetzung hat. 

Handeln nun auch alle Königsboten als unmittelbare Stellvertreter des 
Königs, üben sie im Gregensatze zu der ständigen gräflichen und markgräf- 
fichen Grewalt Befugnisse der dem Reiche vorbehaltenen Gerichtsgewalt, so 
sind ihre Befugnisse doch keineswegs immer dieselben; es zeigen sich sehr 
verschiedene Abstufungen. Der Königsbote konnte allerdings bevollmächtigt 
sein, im ganzen Umfange des Königreichs alle und jede Rechte, welche dem 
Könige selbst zustanden, zu üben. Andere aber finden wir in der verschieden- 
sten Richtung beschränkt. Oft bezieht sich ihre Gewalt nur auf einen be- 
stimmten Sprengel, oder nur aaf bestimmte Arten von Fällen, oder auch nur 
auf einen Einzelfall; bald entscheiden sie endgültig, bald ist weitere Berufung 
an den König gestattet; bald sind ihnen gewisse Befugnisse ständig über- 
tragen, bald erlöschen ihre Volhnachten schon nach kurzer Zeit. 

Wir werden es versuchen, diesen vielfachen Verzweigungen der Reichs- 
gerichtsbarkeit nachzugehen, indem wir mit der persönlichen Thätigkeit des 
Königs im Gerichte beginnen, dann auf die anderweitigen Vorsitzenden des 
Hofgerichts eingehen, endlich untersuchen, wer in den Reichsgerichten der 
verschiedensten Art Vorsitzender sein konnte. 

XIV. DER KÖNIG. 

löO. — In der vorstau fischen Zeit erscheint die richterliche Thä- 
tigkeit des Königs durchaus an das Hof ge rieht geknüpft, an die öffentlichen 
Gerichtssitzungen, welche am jedesmaligen Aufenthaltsorte des Hofes abge- 
halten wurden. Der König ist bei diesen keineswegs immer anwesend; aber so 
weit er überhaupt persönlich an der Uebung der Gerichtsbarkeit Theil nimmt, 
scheint das nur in öffentlicher Gerichtssitzung zu geschehen, deren Formen 
durchaus dieselben sind, mögen dieselben vom Könige oder einem Vertreter 
desselben gehalten werden. Eine bestimmtere Scheidung zwischen dem Hof- 
gerichte und dem Grerichte des Königs tritt da nicht hervor, was nicht aus- 
schliesst, dass gewisse Sachen nur in Anwesenheit des Königs im Hofgerichte 
verhandelt werden konnten. 

Der König kann nun im Hofgerichte thätiger Vorsitzender sein; 
als Residena in iudicio bezeichnet, nimmt er dann oft selbst alles vor, was 
auch sonst Sache des versitzenden Richters ist. Wir finden Beispiele, dass an 
ihn die Klage gerichtet wird, er die Beklagten laden lässt, die Fragen an die 
Parteien und Beisitzer stellt, das Urtheil durch Investitur ausfuhrt, die Bann- 
strafe androht und dem Notar die Anfertigung der Urkunde befiehlt, wo er 
sich also bei keiner Aufgabe des Richters eines Vertreters bedient. Und we- 
nigstens im eiUlen und zwölften Jahrhunderte wird in solchen Fällen die Ur- 
kunde nicht selten auch vom Könige unterzeichnet oder unterschrieben. ^ 

Beispiele dafiir, dass der König sidi so ^en Obliegenheiten des Vor^ 

160. — 1. 1021. 47: Anticb. £s(. 1, 131. Ughelli 1, i60. Oann oft bu 1116. 



Der König. 295 

sitzenden selbst unterzieht, finden sich wohl auch in früherer Zeit..^ Iin allge- 
meinen scheint man aber doch eine beschränktere persönliche Thä- 
tigkeit als der königlichen Würde angemessener betrachtet zu haben. Dabei 
zeigt sich ein verschiedenes Vorgehen. 

Auch wenn der König als Residens in iudicio aufgeführt wird und im 
allgemeinen die Verhandlung leitet, lässt er doch vielfach insbesondere das, 
was sich auf die Ausführung des Spruches bezieht, durch andere vornehmen. 
Zu Ravenna 967 sitzen Pabst und Kaiser vor und erscheinen bei der Ver- 
handlung gleichmässig betheiligt; die Investitur vollzieht der Kaiser allein, 
lässt aber den Bann in eiia vice durch den Pfalzgrafen verhängen, welcher 
mit lauter Stimme ex iussione d. mei imperatoris die Bannformel spricht.^ 
K. Otto ist 970 zugleich mit dem Fürsten und Herzoge Pandulf Vorsitzender; 
bei einer Sache erscheint zunächst der Kaiser als Leiter der Verhandlung, 
ertheilt auch selbst die Investitur, während schliesslich per ivsaionem d, im- 
peratoris der Herzog den Bann verhängt; bei einer zweiten erscheinen beide 
gleichbetheiligt, aber den Bann spricht wieder nur der Herzog.^ In andern 
Fällen beauftragt der König nach erfolgtem Spruche einen der Beisitzer, den- 
selben durch Investitur und Bann auszuführen; so 901 einen Vasallen, 983 
einen Bischof, 1022 mehrere Königsboten. ^ Bei einem Streite um die Abtei 
Farfa 971 wird zwar vom Kaiser im allgemeinen fiir den einen Bewerber ent- 
schieden, die nähere Regelung und Ausfuhrung der Entscheidung dann aber 
drei anwesenden Grossen aufgetragen.^ In andern Fällen wird nur die Klage 
vor dem residirenden Kaiser vorgebracht, welcher dann andere Personen mit 
der Verhandlung und Entscheidung beauftragt; diese setzen sich an einem 
andern Orte zu (Jerichte; vom Kaiser wird nur etwa noch bemerkt, dass auf 
seinen Befehl die Urkunde gefertigt sei^ oder dass über ein während der Ver- 
handlung sich ergebendes Rechtsbedenken eine Entscheidung von ihm einge- 
holt wird.ö 

161. — Das nähert sich denn schon der in früherer Zeit am häufigsten 
vorkommenden Form, der nämlich, dass der König zwar am Gerichtsorte 
anwesend ist, sich aber jeder Thätigkeit enthält, seine Gegenwart als unthä- 
tiger Vorsitzender nur dazu zu dienen scheint, das Ansehen der Gerichts- 
sitzung zu erhöhen. Dann wird überhaupt nicht der König, sondern sein Stell- 
vertreter als eigentlicher Vorsitzender, als Residens in itidicio aufgeführt, 
jener Ehrenvorsitz des Königs aber regelmässig durch Praeesse bezeichnet; 
die stehende Eingangsformel lautet: Dum — in loco N,, ubi dominus N, 
fjloriosissimus rex praeeratj in iudicio resideret N, comes pcUaiinus ; ver- 
einzelt auch 915: tibi d. B, gl, rex pr eherat et suum (jene^^aiern tenebat 



2. 881. 910. 996. 1022: Antiq. It. 2, 931. 1, 125. Fantuzzi 5, 262. Script. It. Ib, 497. 
Vereinzelt sitzt 1007 R. Heinrich auch in Deutschland zu Nenburg über eine Klage gegen 
den Bischof Ton Chiusi zu Gericht. Ughelli 3, 622. 8* Fantuzzi 2, 27. Aehnlich inTestirt 
1056 der Pabst selbst, während er einen Judex bannen l&sst. UgheUi 1, 352. 4. Script. 
It. 1 b, 443. 2 b, 962. 5. Ughelli I, 799. Fantuzzi 1, 212. Script, lt. Ib, 500. 6. Script. 
It. 2 b, 476. 7. 997: Script It. 1 h, 467. 8. 998: Script, lt. 2 b, 505. YgL S 152 ■. 5. 



296 l^er König. 

placitttm. ' Dass der König persönlich gegenwärtig war tritt noch bestimmter 
hervor, wenn es 1014 heisst: JDum — Imperator — preeseet — ibiqiAemeins 
presentia in iudicio adesset d. O, comes palacii.^ In allen Fällen, wo sich' 
diese Formeln finden, wird dann einer weitem Theilnahme des Königs nicht 
mehr gedacht; nur dass er vereinzelt unter denen aufgeführt wird, auf deren 
Greheiss die Urkunde gefertigt wurde. ^ 

' Dieser unthätige Vorsitz des Königs findet sich sogleich JB der ersten 
mir bekannt gewordenen Beurkundung einer Sitzung des italienischen Hof- 
gerichtes aus fränkischer Zeit; es handelt sich offenbar um dieselbe Sache, 
wenn es mit abweichender Formel 800 heisst: ßtan — coniurmsset Pipinus 
nvagnuß rex ccmceUos in finihiis Spoletanis et resedisaem ego Bebroardus 
domes palatii in iitdidoJ In longobardischer Zeit findet sich daiiir kein 
Beispiel, weder im Gerichte des Königs, noch dem der Herzoge von Spoleto 
und Benevent; denn wenn der König 762 eine Sache durch andere Richter im 
Palaste entscheiden lässt und dann ihr Urtheil bestätigt ^ so ist da das Ver- 
hältniss doch ein anderes. Dennoch möchte ich glauben, dass es sich dabei 
um einen altlongobardischen Brauch handelt, da das Nichtvorkommen in der 
verhältnissmässig geringen Zahl longobardischer Grerichtsurkunden das kaum 
ausschliesst. Für eine Zurückführung auf fränkische Einrichtungen scheint 
mir jeder Anknüpfimgspunkt zu fehlen. Dagegen lässt sich derselbe Brauch 
wenigstens im neunten Jahrhunderte und später im Hofgerichte der longobar- 
dischen Fürstenthümer nachweisen. Wichtiger ist noch, dass wir ihn in den 
ersten Zeiten nach der fränkischen Eroberung, wo eine Einwirkung fränkischer 
Einrichtungen noch durchaus unwahrscheinlich ist, auch in Ortsgerichten, ins- 
besondere zu Lucca finden werden, dass der Brauch dann hier aufhört und 
zwar sichtlich gerade in Folge von Umgestaltungen des Gerichtswesens, welche 
wir fränkischem Einflüsse zuzuschreiben haben. Wir hätten dann anzunehmen, 
dass es sich um ausnahmsweises Beibehalten eines früher weiter verbreiteten 
Brauches nur für den König handelt; denn bei andern Reichsrichtern ist ein 
solcher unthätiger Vorsitz später nicht nachzuweisen. 

Wenn der Brauch sich so lange hielt, so hat man offenbar Werth darauf 
gelegt, dass Sachen, wenn auch ohne thätige Mitwirkung, doch in Gegenwart 
des Königs erledigt wurden. Es dürfte danach auch kaum zufUliig sein, dass 
bei den Erwähnungen des bevorzugten Gerichtsstandes vor dem Könige durch- 
weg zunächst nur die Anwesenheit des Königs betont wird; es heisst in prae- 
sentia nostra, coram nostrae maieatatis pruesentia, ante imperatorem, * 
Dass der König zugleich Richter sein solle, ist nicht gesagt, in einem Falle 
sogar ausdrücklich ein anderer Reichter vorgesehen; 1081 bewilligt der König 
an Lucca : ut Lonffobardtis iudex iiulithim in iam dicta civitate vel in 



161. — 1. Antiq. Tt. 6, 305. 2. Antich. Est. 1, 111. 8. 910. 964. 1001 : Antiq. 

It. 2, 5. Antich. Est. 1, 143. 125. Einmal 998 inTestirt der rorsitsende Richter p«r mus^^ 

d&m d. 0. imperatorii lieentia (Antiq. It. 2, 793), was aber darin seinen Orund haben mag, 

dass es sich nm einen Versieht des Flbkus handelt. 4. Galletti Gabio 60. 5» Troya 

5, I^. e» Vgl. $ 153 n. 11; S 156 n. ^. 4; S 157 n. 2. 4. 



VorsUufische Zeit Staufische Zeit 297 

hurgo aut placituin non eoßerceat, niai noatra aut ßlii nostri preaente per^ 
sona vel etiam caneeUarii nostri, ^ 

Doch ist der Brauch selbst in deo Oerichtsurkunden dieser spätem Zeit 
nicht mehr nachzuweisen. Jene gewöhnliche Foniiel eines blossen Praeesse 
des Königs finde ich zuletzt 1014 angewandt^; es mag zufallig sein, dass das 
mit dem Aufhören der Stellung des Pfalzgrafen als regelmässigen Vertreters 
des Königs im Hofgerichte zusammenfallt. Wird 1038 in mehreren Urkunden 
erwähnt, dass der Hofkanzler zu Grerichte gesessen habe per data licentia d. 
Conradi impera>iorisy qui ibi aderat, so ist das wohl nur eine neue Formel 
fiir dieselbe Sache. ^ 

Unter den drei letzten Saliern ist dann aber der Brauch überhaupt nicht 
mehr nachzuweisen. Wird ihre Anwesenheit in den Urkunden überhaupt er- 
wähnt, so erscheinen sie auch immer selbst als Vorsitzende Richter. Und auch 
für jene Vertretung bei einzelnen richterlichen Handlungen finden sich keine 
Beispiele mehr in den ziemlich zahlreichen Beurkundungen der von ihnen ge- 
haltenen Gerichtssitzungen. Von K. Lothar sind mir Grerfchtsurkunden nicht 
bekannt geworden; nach Berichten der Geschichtsclireiber scheint auch er 
gewöhnlich persönlich im Hofgerichte den Vorsitz geführt zu haben. *^ 

162. — In der stau fischen Zeit hat sich da manches anders ge- 
staltet Als K. Friedrich I wieder häufiger in Italien war, mochte das alte 
Herkommen vielfach in Vergessenheit gerathen sein ; es hatte sich überdies 
unter dem Einflüsse der Schule von Bologna das Gerichtswesen in Italien 
überhaupt wesentlich geändert. Zeigt sich demgemäss auch die persönliche 
Theilnahme des Kaisers an der Rechtspflege jetzt vielfach durch altrömischen 
Brauch beeinflusst, so scheint andererseits auch ein gewisser Einfluss deutscher 
Einrichtungen sich geltend zu machen. 

Dass der Kaiser in öffentlichen Gerichtssitzungen vorsitzt und 
die Sache selbst zur Entscheidung führt, scheint jetzt regelmässig nur noch 
vorzukommen, wenn es sich um wichtigere Angelegenheiten der Reichsstände, 
insbesondere um schwerere Strafsachen derselben handelt So insbesondere 
bei Verhängung des Reichsbannes *, wo die Sache unter Vorsitz des Kaisers 
verhandelt und das Uitheil öffentlich und mündlich verkündet wird. Der Kaiser 
kann dasselbe ore proprio geben^, oder auch durch einen andern sprechen 
lassen, wohl im Anschlüsse an den altrömischen Brauch, wonach der Quaestor 
sacri palatii die kaiserliche Entscheidung verliest ^ oder an das Vorrecht der 
Judices illustres, die Sentenz durch einen andern vortragen zu lassen*^; so 
heisst es 1239 bei Bannung des Markgrafen von Este: F. d. ffr. Mom. im- 



7. Arcb. storico 10 b, 4. In dieser Stelle würde demnacli auch für einen Reichsbeamten ein 
solcher passirer Vorsits in Anssicht genommen sein; in Gerichtsarkunden habe ich das nie 
gefunden, abgesehen tou der Romagna, auf deren besondem Brauch wir später zurück» 
kommen. 8« Antich. Est. 1, 111. 9. Antiq. It. 1, 307. 471. 2, 983. 10. Petr. Diae. 
Mon. Germ. 9, 822. 834. Landulf. iun. Script It. 5, 518. 

162. — 1. Vgl. die S 79 n. 2 angeführten FiÜle: auch $ 71 n. 6; S 73 n. 2. 
2. 1220 : HuiUard 2, 48. 8. Bethmann Handbuch 1, 119. 4. Tancred P. 4. t. 1. S 3. 
£in Reachilegat Ilgit 1213 einen Hofiriditer statt seiner die Gründe der Bannung TortKagea, 



300 Der Kon ig. 

Irohl nur im Siegel, dessen Vorhandensein aber auch in der Urkunde selbst 
nicht erwähnt ist, zu suchen war. 

Dagegen sind in späterer staufischer Zeit die mir bekannten 
Entscheidungen, bei denen es sich allerdings durchweg um wichtigere Ange- 
legenheiten handelt, in den feierlichen Formen kaiserlicher Diplome gefasst ; 
sie sind nicht an die Partei, sondern an alle Reichsgetreue gerichtet, mit 
Strafandrohungen für die Uebertreter, Siegelformel, Zeugen und vollständiger 
Datirung versehen. So entscheidet K. Otto 1210 über eine Klage des Abtes 
von S. Salvator gegen die Leute von Radicofani durch Urkunde, welche er 
dem altrömischen Ausdrucke entsprechend als hanc nostram pracmaticam 
sanctionem bezeichnet^ ; wiederholt gebraucht er den Ausdruck presens re- 
Script imk 1212 für Urkunden, durch welche er auf Klage des Markgraten 
Bonifaz von Este den Markgrafen Azzo der Vormundschaft über denselben 
für verlustig erklärt, während er in der zweiten demselben die Hälfte des 
väterlichen Erbgutes zuspricht.^ In der Form kaiserlicher Diplome liegen uns 
denn auch die schon früher besprochenen Entscheidungen von 1187, 1193, 
1226 und 1232 vor, durch welche der Kaiser die Kassation von Urtheilen 
ausspricht^ Auch Strafsachen scheinen jetzt wohl ohne weitere Förmlich- 
keiten einfach durch ein Schreiben des Kaisers an den betreffenden Beamten 
erledigt zu sein, worin er ihm unter Mittheilung des Thatbestandes die Aus- 
führung der angegebenen Strafen befiehlt; so 1238 bei Bannung des Paul 
Traversaria, der Stadt Genua ^; es fehlt jede Andeutung, dass irgend eine 
fbnnlichere Urtheilsfallung vorhergegangen sei, die Verurtheilung scheint durch 
das betreffende Schreiben selbst zu erfolgen. 

164. — Ungleich häufiger sind die Fälle einer Erledigung durch 
Ueberweisung der Sache an andere Richter, indem der Kaiser die 
auf dem Wege der Klage, Appellation, Supplikation oder auch Relation an 
ihn gebrachten Sachen anderen Richtern zur Entscheidung übergab. Der all- 
gemeine Ausdruck dafür ist Causam committere oder comrmttere et dele^ 
gare; der schriftlich gegebene Auftrag heisst Chmnüssio oder Litterae conk^ 
missionis. Es waren dafür zunächst, wie wir mehrfach sehen werden, die 
Grundsätze des römischen Rechtes über die Delegation massgebend. 

Dabei konnte der Kaiser sich zunächst des ständigen Hofgerichtes 
bedienen. Wir bemerkten bereits, dass dieses mehrfach entschied, auch wo 
unmittelbare Einbringung der Klage beim Kaiser erwähnt wird. ^ Und dann 
dürfte der Hofvikar nicht an und für sich, sondern nur auf besondem Auftrag 
zur Entscheidung befugt gewesen sein. So heisst es 1196, dass der Beklagte 
a presenHa predicti vicarii^ cui causa predicta cognoscenda et deßnienda 
omnino a cUcto d. imperatore fuerat commissa^ contumaciter se subtnj^ 
xisset^; und aus einem Falle 1211 ersehen wir, dass auch die Kommission an 
den Hofvikar schriftlich erfolgte.^ Oder der Kaiser bestellte nur zurEntschei- 



163.—] 4. Böhmer Acta 226. S. Antich. Est. 1, 396. 397. «. Vgl. oben S 151. 
7. Hoillard 5, 223. 237. 

164. — 1. Vgl. S 162 n. 14. 2. Ugfaelli 3, 713. 8. Böhmer Acte 229. Vgl. 
BeÜAge Ton 1211 Jao. 10. 



Scbriftlicbe Entficheidutigen. Erledigung darcb Delegation. 30 1 

dung des Einzelfalles delegirte Richter, was insbesondere dann geschah, 
wenn es sich zweckmässiger erwies, die Sache an Ort und Stelle, statt am 
Hofe zu entscheiden. 

Es stand aber auch wohl nie etwas im Wege, dass der Kaiser den or- 
dentlichen Richter zur Entscheidung der Sache anwies. Wir erwähnten 
bereits, dass K. Lothar die an ihn gebrachte Klage eines Mailänders empfeh- 
lend den Konsuln von Mailand überwies.^ Die beiden Podestaten von Panna, 
damals vom Kaiser gesetzte Beamte, entscheiden 1160 eine Sache als con- 
stituti ab imperatore cogmtores Utis\ 1165 finden wird die Konsuln von 
Mailand alsDelegirte.^ Aber häufiger scheint das doch in früherer staufischer 
Zeit nicht geschehen zu sein ; so weit die ordentliche Gerichtsbarkeit in den 
Händen gewählter städtischer Behörden oder erblich verliehen war, ist es 
erklärlich, wenn der Kaiser es vermied, durch häufigere Delegirung der ordent- 
lichen Richter diese an die Entscheidung auch der dem Reiche vorbehaltenen 
Sachen zu gewöhnen; wie umgekehrt erklärlich ist, wenn die städtischen Be- 
hörden zu verböten suchten, dass Sachen, für welche sie kompetent waren, an 
den Kaiser gebracht und damit ihrer Entscheidung entzogen wurden. ~ In dieser 
Richtung mag mehrfach ausdrücklich zugestanden sein, dass der Kaiser solche 
zunächst dem Stadtgerichte zur Entscheidung zuzuweisen hatte; wenigstens 
dürfle sich das aus dem Privileg für Grenua 1162 ergeben, in welchem es 
heisst, dass jeder Genueser nur vor den dortigen Richtern zu Rechte zu stehen 
habe, weiter aber: JEt si nos praeceperimuSy aUcui fadendttm esse iustt- 
tiamy infra tenninum convenientem ei iustitiam faciant lanuenses iu- 
iUces — ; qiiod si noluerint^ ante nos ipsa iustttia fixitfi 

Dieses Verhältniss gestaltete sich dann anders, als in den spätem Zeiten 
K. Friedrichs 11 im ganzen Reiche, soweit es überhaupt die Hoheit des 
Kaisers anerkannte, die Grerichtsbarkeit durch kaiserliche Beamte geübt wurde. 
Nur ausnahmsweise wurden jetzt noch delegirte Richter für den Einzelfall 
bestellt; wurden die Sachen nicht an das kaiserliche Grosshofgericht ver- 
wiesen, so beauftragte der Kaiser die bezüglichen ständigen Reichsbeamten 
mit der Erledigung. Vorzüglich nur in solchen Fällen, wo der Kaiser dem 
Grosshofjustitiar eine Sache zur Untersuchung überträgt, um sie spruchreif an 
ihn zurückzusenden, oder wo der Grosshofjustitiar aus eigenem Antriebe dem 
Kaiser eine Sache spruchreif einsendet, weil er sich nicht getraut, sie sine 
speciali consensu principis zu entscheiden ^ übergibt der Kaiser die Sache, 
nachdem er sich darüber Vortrag erstatten liess, zur Entscheidmig an Richter, 
welche er für den Einzelfall aus seinen Hofrichtern oder seiner sonstigen Um- 
gebung bestellt, ^ö 

166. — In diesen letzten Fällen handelt es sich nicht um Ueberweisung 
der ganzen Sache zu selbstständiger Behandlung, sondern nur um Ueber- 
weisung zurUrtheilsfällung in einer bereits spruchreif vorliegenden 

4. Vgl. S 149 n. 9. 5. AffA P. 2, 371. «. Robolini 3, 144. 7. Vgl- $ 1^0 o. 9; auch 
Böhmer Acta 229. 8. Antiq. lt. 4, 254, 9. Vgl. § 132 n. 8. 10. Vgl. Hnillard 2, 379. 
382. 431 . 



304 I)ei" König. 

denen Gründen NoIIität der Sentenz geltend machten. Der Kaiser wird hier 
jedenfalls angegangen als der höhere Richter, sei es, weil der Hofvikar nicht 
im Stande gewesen war, die Ausführung zu erzwingen, sei es, dass eine Nich- 
tigkeitsbeschwerde der Erben das nochmalige Verfahren veranlasste. Von der 
Erledigung heisst es dann: Tcmdem ego Albertus Struzius Cremonensis 
imperiaUs curie iudex de spetiali mandato d, Ottonis d, gr. Rom. impe- 
ratoris et mandato d, Cunradi Spirensis episcopi imperialis aide canr- 
ceüwrii et d, Henrid Manttiani episcopi imperialis atde vicarii et Pres^ 
hyteri Caccie preserUia, lohannis de Pado et Ruffini de Porta Placentino- 
rum imperialis aide ivdicum^ dico et precipio, dass die Brüder dem Prior 
gemäss dem Urtheile in angegebener Frist zahlen und ihn in Besitz setzen 
sollen, aber scdvo de mandato d. imperatoris in omnibus et per omma iure 
dictorum fratrumJ Es handelt sich hier offenbar nicht um ein nochmaliges 
Exekutionsmandat des Hofgerichts, wenn Hof vikar und Hofrichter auch gegen- 
wärtig sind; der Spruch Alberts ist nicht als Spruch des Hofgerichts®, sondern 
des Kaisers aufzufassen, zumal dieser nach der Schlussstelle auch unmittel- 
baren Einfluss auf die Fassung des Spruches genommen hat 

Ist in keinem dieser Fälle der persönlichen Anwesenheit des Kaisers ge- 
dacht, dieselbe beun ersten höchst unwahrscheinlich, so dürfte hieher schliess- 
lich auch noch einer der seltenen Fälle öffentlicher kaiserlicher Grerichts- 
sitzungen zu ziehen sein. Domino F. — imperatore ad Precinam solemnem 
curiam regente und in Gegenwart vieler Grossen klagt 1232 ein Sindikus 
der Stadt Siena wegen Gewaltthaten gegen Florenz auf Schadensersatz und 
Bestrafung nach dem Gesetze; weiter ein Advokat des Fiskus auf zehntausend 
Mark wegen Ungehorsams gegen die unter solcher Strafandrohung geschehene 
Ladung, und auf hunderttausend Mark, weil Florenz unter Androhung der- 
selben die Befehdung von Siena untersagt war. Die Ladung geschah ex parte 
d. imperatoris durch einen nuntins d, imperatoris; der Kaiser erscheint 
dann auch am Verfahren noch betheiligt, insofern er das Gerichtszeugniss 
abgibt, der Gehorsam der einen, der Ungehorsam der andern Partei ex re^ 
memoratione et testimonio domini nostri imperatoris festgestellt wird. 
Dann aber heisst es : Nos G. de Arnesten imperiaUs in Italia legatiis et 
magister P. de Vinea magne imperialis curie iudex de speciali mandato 
d, nostri imperatoris curiam solemniter fecimus congregari de comitibus 
et baronibus et iiirisperitis, qui in curia ipsa erant, et dillgenti cum eis 
consiUo hal/itOf pronunptiamus in Iiac formu, dass nämlich Florenz zu den 
vom Fiskus geforderten Summen und zu sechshunderttausend Pfund Schadens- 
ersatz an Siena verurtheilt sei. Schliesslich heisst es dann noch, dass das 



165.—] 7. Mittarelli Ann. 4, 133. 290. 306. 8. Nach dem anscheinend etwas rer- 
dorbenen Text kann sich anch auf den Hofrikar eben so wohl das nachfolgende pnx4^ 
sentia, als das rorhergehende mandato beziehen. Nicht zu erklftren weiss ich das Mandat 
des Hofkanzlers, welcher in dieser Zeit ausser aller Beziehung zur Reichsgerichtsbarkeit 
zu stehen scheint, während er, wie wir sehen werden, im eilften Jahrhunderte allerdings 
gerade im Hofgerichte eine horrorragende Stellong einnimmt. 



Mandirung. Einflassnahme auf überwiesene 5)ac1ien. 305 

geschehen sei zu Aprocina ibidem d, noatro imperatore presenfe, wonach 
wühl auch dessen Anwesenheit beim Urtheile selbst nicht zu bezweifeki ist.^ 

Nach diesen, allerdings vereinzelten Zeugnissen, wird eine Art der Er- 
ledigung nicht zu bezweifeln sein, bei welcher zwar der Kaiser nicht persönlich 
urtheilte, das von einem andern für ihn gesprochene Urtheil aber die Rechts- 
kraft eines kaiserlichen Urtheils hatte, während das beim Urtheile des vom 
Kaiser Delegaten nicht der Fall war. 

166. — Doch war eine Einflussnahme des Kaisers auf tiber- 
wies eneSachen nicht ausgeschlossen. Nach den früheren uns erhaltenen 
Kommissionsbriefen scheint der Kaiser in denselben sich allerdings auf die 
Rechtsfrage gar nicht einzulassen, die Kommissäre einfach anzuweisen, dem 
Rechte gemäss zu entscheiden; es heisst etwa: inandamuSj quatenus pa/t^ 
tihiis convocatia audiatis causam et eam studeatis mediante ivstitia fine 
dehito terminare.^ Den weitern Inhalt bildet dann die Ertheilung der zur 
ErHillung des Auftrages nöthigen Befugnisse, die Zeugen zur Aussage zu 
zwingen, das Urtheil auszuführen, das Erscheinen der Parteien oder die Aus- 
führung des Urtheils nöthigenfalls durch den Bann zu erzwingen. Heisst es 
aber wohl, das Urtheil sei gefallt inspecto etiam tenore Uttera/rivm comis- 
sionia dormni imperatorls^ so ist doch zu schliessen, dass das Auftrag- 
schreiben auch Bestimmungen enthalten konnte, welche massgebend auf die 
Erledigung einwirkten. Dafür finden wir denn auch wohl bestimmtere Beispiele. 
Delegiite Appellationsrichter sagen 1195, die eine Paitei habe sich entfernt, 
guia nos tanquam auspectos rectisaverant ; sed quia in litteris commiasio^ 
nis d, imperatoris continehatur^ qiiod remota $u»pecti acciisatione nikilo^ 
minus procederemuSy hätten sie dessungeachtet das Urtheil gesprochen. ^ 

Insbesondere scheint auch in den Fällen, wo nur das Urtheil auf Mandat 
des Kaisers gesprochen wird, der Kaiser bestimmtere Anweisungen gegeben 
zu haben, welche beim Urtheile zu beachten waren. So in dem besprochenen 
Falle von 1210, wo zwar die Exekution durch die Nichtigkeitsbeschwerde der 
einen Partei nicht aufgehalten werden soll, ihr aber nach Mandat des Kaisern 
weitere Verfolgung ihres Rechtes vorbehalten bleibt** Eine vom Grosshof- 
justitiar an den Kaiser eingesandte Sache überwies dieser nach erstattetem 
Vortrag an fünf Richter eam aut per sententiam aut pei* ajmcabilem com" 
posiUonem aut pet^ nostram p^v)videntiam terminandam ; sie entscheiden 
demgemäss nicht nach strengem Recht durch Sentenz, noch nach gütlichem 
Uebereinkommen, sondern per hanv nostram p^*ovidentiam nach Billigkeit, 
weil sie sich überzeugten, partibus expedire^ quod ita inter eos termina^ 
retur negotium,^ In einem entsprechenden Falle befreien die beauftragten 
Richter zwar im allgemeinen den Kläger von gewissen, vom Fiskus bean- 
spruchten Leistungen, aber mit dem Zusätze : nisi forte d, impei^ator de 



9. HuiHard 4, 415. 

166. — 1. 1210. 14. 23: Beilage Ton 1210 Aag. 19. fifthmer Acu 237. HuilUrd 
2« 362. 2* Beilage ron 1193 Milns 12. 8. Calogera N.R. 34a, 79. 4. Vgl. 
S 165 n. 7. 5. Haillard 2, 382. 

Fickvr Forschuufren. 20 



306 I>p' Knnig. 

adintorlis, sicut viva voce j^rotulH coram nohh, mamluret certum quid 
exigii wo es sich also um eine mündliche Weisung handelt.^ 

Auch eine spätere Einflussnahme des Kaisers mochte bei Kommissionen 
wohl sogleich vorbehalten sein. Ein Streit zwischen Bergamo und Brescia 
wird 1191 je zwei Bürgeni der Städte vom Kaiser so komraittirt, qnod si 
amicabiliter vel per ae^itentiain predictam discordlam non temninaverlnij 
ad dominum imperatorem rcfferantJ Doch mochte sich der Kaiser auch 
ohne solche ausdrückliche Vorbehalte immer zu späterm Eingreifen befugt 
halten; 1192 schreibt er drei Delegirten, dass er ihnen die Entscheidung eines 
Streites zwischen ilmi selbst und Crema früher überwiesen habe; nolentes 
autem, ut in äbsentia noatra iam dicta causa tractetury vohis mandamus 
et omnino precipimuSy ne idteiHus in ea procedatlsy et quicquid inte<i*iin 
oAitum fuerity auctoritate imperiali cassamus.^ Im Hofgerichte wurde 1184 
eine Klage der Töchter Alberts von Este gegen ihren Oheim Obizo verhandelt; 
während der Verhandlung heisstes: Et imperator misit ibi ad illos iudicesy 
ut non debet^ent cognoscere plus de feudia, que marchiones tenuerunt a 
dncibus, quia dicebaty quod erat ratio marchionis Obizoms.^ 

167. — Vielleicht mochte auch schon in früherer Zeit zuweilen das 
Auftragsschreiben eine bedingte Entscheidung des Kaisers ent- 
halten ; doch ist mir ein bestunmtes Zeugniss dafür aus der Zeit vor K. Fried- 
rich II nicht bekannt geworden. Unter diesem wird das nun aber die bei weitem 
gewöhnlichste Weise der Erledigung, wobei sichtlich die Formen des römischen 
Reskriptprozesses zum Vorbilde gedient haben. Die Behandlung ist bei sizi- 
lischen und italienischen Angelegenheiten durchaus dieselbe. Die Erledigung 
erfolgt allerdings, so weit ich sehe, nie durch ein Reskript an die supplizirende 
Partei, sondern durch ein Mandat an den delegirten oder, was jetzt häufiger 
wird, den ordentlichen Richter. * Der Kaiser theilt ihm den Inhalt der Klage 
mit, beauftragt ihn dann aber nicht im allgemeinen, nach dem Rechte zu ent- 
scheiden, sondern die Wahrheit der Angabe des Klägers zu untersuchen ; für 
den Fall der Wahrheit entscheidet er selbst, dass dem Verlangen des Klägers 
in dieser oder jener Weise zu genügen sei, den Richter anweisend, sich daran 
zu halten, damit er nicht nochmals durch eine begründete Beschwerde in dieser 
Sache behelligt werde. So zeigt der Kaiser 1223 dem Bischöfe vonMileto an. 
Genannte hätten ihm geklagt, sie hätten früher aus Noth einem Abte Be- 
sitzungen verkauft, in quarum venditione ultra dimidiiim iusti pretii asae- 
ruet^unt se fuisse deceptos ; cum ig-itur deceptis et non decipientibus iura 
sübveniantf ßdelitati tue precipiendo mandamusy quatenus inqidras »apn^ 
hoc diUgenter veritatetn, et si constiteritita esee, cogas sicut iuatum fiu^^it 
eundem ahbatan, ut vel iusti pretii suppleat quantitatemy in qua vendi- 



166.—] 6, HuiUard 2, 433. 7. Arch. storico N.S. 3 b, 19. 8. Toeche Heinr. VI. C22. 
9* Antich. Est. 1, 361. 

167« — 1« Den Aasdruck reseribfre finde ich erst gebraucht in einem, sich sonst 
noch genau an die unter FViedrich II gebräuchliche Form anschliessenden Mandate des 
BeichsTikar Rudolf 1281 ; das Mandat solle so ausgeführt werden, qtiod no$ non o^orUat 
l*ropffrea reseribfre Usrato. Böhmer Acta 704. 



Bedingte Entscheidntig. Bestätigung von Urtheilen. 307 

tionis tempore fuerint deeeptt, vel recepto pretlo^ quod pro eisdem per- 
solvlt, vineam, domum et tei^ras eh restituat supradietcts, vt supei'^ hoc 
de cetero ad nos nista querimonia non reciirrat; wobei es auffallen kann, 
dass der Richter, trotz der Aufforderung der Kläger, iuxta formam impe- 
rlalis niaiidati nohis comimssam vorzugehen, sich auf die Frage, ob wirklich 
eine Laesio enomiis vorlag, gar nicht einlässt und für den Abt entscheidet, 
weil der Verkauf in so bindender Form geschehen sei, dass die Kläger ihn 
nie mehr anfechten könnten ; wovon dann allerdings ad bnperatoris audien- 
tiam appellirtwird.2 In ähnlicher Form sind alle bezüglichen Mandate gefasst; 
wie das römische Recht für die entsprechenden kaiserlichen Reskripte die 
Klausel: »l precea veritate nttantur^ verlangt ^ so fehlt auch hier nie eine 
entsprechende Formel; es heisst, si est ita oder al rem inveneris ita esse, si 
premissa veritate nltantur, st premissis verita^ sufragatur, si tibi con- 
stiterit de premissis,^ War, wie das mehrfach der Fall war, die Klage gegen 
den ordentlichen Richter, einen Reichsbeamten oder die Stadtbehörde, ge- 
richtet, so erging das kaiserliche Mandat dennoch an ihn selbst. ^ Zur Siche- 
rung gegen Ungehorsam mochten dann wohl noch weitere Massregeln ergriffen 
werden; 1247 befiehlt der Kaiser zunächst der Stadt Pavia, einer gegen sie 
gerichteten Klage des Abtes von S. Salvator, st est Ha, in angegebener Weise 
abzuhelfen, theilt das aber gleichzeitig dem Reichsvikar von Pavia aufwärts 
mit, ihm befehlend, si p^^emissa iiuvta mandatum nostrum adlmplere ne^ 
glexerint, sie dazu zu verhalten.^ Nur in einem Falle finde ich, dass das 
Mandat auch im Falle der sich herausstellenden Wahrheit nicht unbedingt 
gefasst ist; 1245 befiehlt der Kaiser in der gewöhnlichen Form dem Reichs- 
vikar von Tuszien, einer gegen ihn gerichteten Klage, si est ita, gerecht zu 
werden, aber mit dem Zusätze : nisi aliquam causam habeas expositionis 
superlus non expressam, quare presens mandatum nostrum exequi non 
debeas ; quam curle nostre serihas, '* 

168. — Sehr häufig finden sich weiter kaiserliche Bestätigungen 
der Urtheile anderer Richter, welche nicht veranlasst sind durch 
Berufung gegen das Urtheil als ein ungerechtes, sondern durch eine Supplik 
der obsiegenden Partei. Der Kaiser erklärt etwa, sententiam, tanquam rüste 
et rutionabilitei* latam, ratam hahemus et confirmamus. In einem der 
frühesten Fälle gewinnt die Bestätigung den Charakter einer nochmaligen 
selbstständigen, nach vorhergehender Prüfting ergangenen gleichlautenden Ent- 
scheidung; 1186 bestätigt K. Heinrich einen Spruch der Konsuln von Pavia, 
weil derselbe nach einem Privileg seines Vaters, wie nach den Aussagen der 
Zeugen ein gerechter sei. * Auch später wird eine vorhergehende Prüfung wohl 



2. Huillard 2, 374. 8. L. 7. pr. Cod. 1, 23. 4. Huillard 2, 518. 520. 5, 165. 1119. 
6, 77. 78. 155. 419. Böhmer Acta 239. 273. 275. Auch in Straffallen ergehen Mandate 
mit solcher Klausel: Huillard 4, 241. 5. So Huillard 6, 77. 6. Huillard 6, 920. Aehn- 
lieh 1230 bei einem Exekutionsniandat , bei welchem zun&chst das Kapitel Ton Luecft 
als Oerichtsherr beauftragt, aber bemerkt wird, dass gleichzeitig der Podesta angewiesen 
sei, in dffectu v$8fro für Ausführung «u s«)rgen. Huillard 3, 199. ^, Bchmer Acta 274. 
168. — 1. Böhmer Acta 157. 

20* 



308 . D e r K ö n i g. 

erwähnt; so wenn K. Friedrich II eine Sentenz bestätigt, quam per iudices 
Tnagne ciirie nostre diligenter inspectam ctccepimus iv-ste latam^ oder Aa- 
hita diUgenti provlsione cum iudicibus nostris,'^ Doch finde ich kein Bei- 
spiel, dass die Bestätigung eine irgendwie bedingte, etwa die Exekution ein- 
zelner Bestimmungen bis auf weiteres suspendirende gewesen sei, wie das bei 
Bestätigung der im deutschen Hofgerichte gefundenen Uitheile wenigstens ver- 
einzelt wohl vorkommt* ^ 

Es dürfte sich bei diesen Bestätigungen um einen in staufischer Zeit auf- 
gekommenen Brauch handeln. Von Friedrich I ist mir kein sicheres Beispiel 
bekannt, dass er ohne durch eine Appellation dazu veranlasst zu sein, ein 
richterliches ürtheil einfach bestätigt hätte. ^ Dagegen beginnt K.Heinrich VI 
sogleich mit solchen Bestätigungen, sobald er die Verwaltung Italiens über- 
nimmt^; von da ab finden sie sich dann sehr häufig. Dass der Umstand, dass 
in Deutschland die im Hofgerichte gefundenen Urtheile einer Bestätigung des 
Kaisers als Vorsitzenden Richters bedurften, auf das Aufkommen des Brauches 
in Italien eingewirkt habe, ist kaum sehr wahrscheinlich; das Verfahren war 
ein durchaus verschiedenes, als nothwendig ist die Bestätigung auch später in 
Italien nicht nachzuweisen und sie steht mit der Reichsgerichtsbarkeit insofern 
in keinem nähern Zusammenhange, als der Kaiser nicht blos Sprüche seines 
Hofgerichtes oder von ihm delegirter Richter, sondern auch städtischer Kon- 
suln und anderer ordentlicher Richter bestätigt 

Bei der Bitte um solche Bestätigungen hatte man wohl in erster Reihe 
denselben Zweck im Auge, wie in fiüherer Zeit bei der Bitte um Verhängung 
des Königsbannes. Nicht die Rechtskräftigkeit des Urtheils war davon ab- 
hängig; aber man erstrebte eine grössere Bürgschaft für die Achtung desselben 
durch Androhung einer Strafe für jeden Verletzer. Dafür war man seit 
dem Aufhören des altern Königsbannes auf den Kaiser angewiesen.^ Die Be- 
stätigung ist durchweg in den Formen feierlicher Diplome gefasst; wie sonst, 
folgt daher ein Befehl des Königs, dass niemand dagegen handeln solle, und 
weiter die gewöhnliche Strafandrohung, dass der Verletzer der Ungnade des 
Königs verfallen und eine angegebene Geldstrafe zu zahlen habe. Eine solche 
Strafdrohung fehlt nur in sizUischen Bestätigungen^, während sie sich in den 
Italien betreffenden immer findet, so dass hier darin ein ganz ausreichender 
Grund für die Nachsuchung gefunden werden kann, wenn der Bestätigung 
auch ein weiterer Werth nicht zukam. 

169. — Andererseits scheint man aber doch der kaiserlichen Bestätigung 
noch einen besondern Werth für das weitere Verfahren beigelegt zu 



L— ] 2. Böhmer Acta 259. Huillard 2, 640; vgl. 2, 276, wo es sich aber nicht am ein- 
fache Best&tlgUDg handelt. 3. 1225 : Huillard 2, 488. 4« Es liegt mir nur der Auseug 
einer uogedruckten Urkunde Ton 1173 Tor, wodurch der Kaiser eine neuere, in Sachen des 
Kapitels Ton Vicenza gegebene Sentenz kassirt, dagegen eine frühere Ton ihm best&tigte 
Sentens nochmals best&tigt. Doch wird sich ohne Kenntniss des Wortlautes kaum ent- 
scheiden lassen, ob es sich dabei um eine nicht durch Appellation herrorgerufene Best&ti- 
gung handelt. 5. 1186. 87: I>a Farina 4, 180. Böhmer Acta 157. Mon. patr. Cb. 1, 954. 
6* Vgl. S 41 n. 12. 7. Huillard 2, 431. 4, 534. 



Bestätigung Ton Urtbeilen. 309 

ZU haben. Worin dieser aber zu suchen sei, tritt wenigstens in den früheren 
Fällen nicht mit genügender Sicherheit hervor; und der Fälle, wo wir das 
Eingreifen einer solchen Konfirmation in den Prozess nachweisen können, sind 
zu wenige, um darauf ein sicheres Urtheil gründen zu können. 

Nach einem sphon besprochenen Falle von 1196 könnte es allerdings 
scheinen, als seien durch die Bestätigung Appellation und Supplikation abge- 
schnitten worden. ^ Ist aber unsere Auffassung des Falles richtig, so würde 
für die Beseitigung weiterer Rechtsmittel da nicht gerade die Konfirmation 
das massgebende sein müssen, sondern der Umstand, dass das auf Mandat 
des Kaisers gesprochene Urtheil die Kraft eines vom Kaiser selbst gespro- 
chenen hatte. Es ist möglich, dass in solchen Fällen überhaupt eine kaiser- 
liche Bestätigung nöthig war, um dem Urtheile die Krail eines von ihm selbst 
gesprochenen zu geben, was sich nach den wenigen betreffenden Fällen kaum 
wird entscheiden lassen. Für die Rechtswirkung einer Bestätigung überhaupt 
wird dieser Fall nicht massgebend sein dürfen. 

Bei einem andern Falle von 1190 scheint sich vielmehr zu ergeben, dass 
die kaiserliche Bestätigung zwar beachtet, auch thatsächlich nicht gegen sie 
entschieden wird, der Grebrauch weiterer Rechtsmittel durch dieselbe aber in 
keiner Weise beschränkt erscheint. Einem Vasallen des Kapitels von Treviso 
wird im Grenossengericht ein Lehen abgesprochen. Dann erfolgt ein Urtheil 
des Grafen von Treviso zu Gunsten des Vasallen, gegen welches vom Kapitel 
an König Heinrich appellirt wird. Dieser kommittirt die Sache dem Bischöfe 
von Feltre, welcher auf bene appellattim erkennt Dieses Urtheil muss vom 
Könige bestätigt und dennoch von demselben appellirt worden sein. Denn die 
Sache kommt nun an die ständigen estensischen Appellationsrichter des Bis- 
thums Treviso , welche insis et auditis rationibus — utriiisque partis et 
diliff enter inspectis visoque inatruinento aeii privilegio conßrtnationia ettis- 
dem sentetUie dxyinini nostri Henrici imperatorls den Spruch des Bischofs 
bestätigen und die Appellation verwerfen ; wird auch bei dem Appellations- 
urtheile (Jewicht auf die Bestätigung gelegt, so erscheint doch die Zulässigkeit 
der Appellation selbst nicht dadurch ausgeschlossen. Schliesslich kommt die 
Sache dann noch vor den Podesta von Treviso, bei welchem auf Ausfiihrung 
geklagt sein wird; t'isia ratiombus — , visia sententäs et confirmatione d. 
H, imperatoris kondemnirt er den Vasallen zur Herausgabe des Lehen an 
den Massar des Kapitels, aber prestitn securitate a massario — qiu)d ai 
sententia fuerit retractata per »iippUcationemy quod restituat retn cum 
leffitimis auffmentisJ^ Wird hier wieder die Konfirmation ausdrücklich be- 
tont, so tritt um so bestimmter hervor, dass man dieselbe nicht als Uindeniiss 
für die Ergreifung irgendwelchen weitem Rechtsmittels betrachtet, da auch 
hier noch auf etwaige Supplikation Rücksicht genommen wird. 

Dem entspricht ein schon besprochener Fall^, bei welchem der Kaiser 
1193 zu Gunsten von Treviso einen Schiedsspruch kassirt; es heisst dabei 



1. — 1. Vgl. S 165 n. 5. 3. Calogera N.R 34 a, 65-76. Dem dürfte bich der 
Sl68n.4erwiluiteFall «ischliesseii, wenn er überhaupt bieher gebOrt 8»VgLSl51n.5. 



310 Der König. 

non obstante huic noslre mfinnatione aliqiui constitutione vel lege et non 
ohstantihus (diquihus litteris conßmuitioma ab adversa parte impetratia^ 
wonach nicht zu bezweifeln ist, dass der kassirte Spruch vorher vom Kaiser 
bestätigt worden war, jedenfalls ausgesprochen ist, dass die etwaige Konfir- 
mation einer spätem Kassation nicht im Wege stehen würde; und bewegen 
wir uns dabei auch auf dem Grebiete kaiserlicher Unumschränktheit, so ist 
diese doch eben immer in Anschlag zu bringen ; konnte man sich auch gegen 
einen vom Kaiser ausdrücklich bestätigten Spruch noch mit Erfolg an den 
Kaiser wenden, so fehlte der Bestätigung überhaupt eine endgültige Bedeutung. 

Eine andere Auffassung zeigt sich in einem Falle 1211; es scheint die 
endgültige Bedeutung einer kaiserlichen Bestätigung überhaupt anerkannt zu 
werden; aber im Einzelfalle mrd gegen sie geltend gemacht, dass sie er- 
schlichen und demnach ungültig sei. Die Stadt Asti wurde von einem Appel- 
lationsrichter verurtheilt und dessen Urtheil vom Kaiser bestätigt. Sie wendet 
sich an den Kaiser, der die Sache dem Hofvikar, und dieser wieder zwei Hof- 
ricbtern kommittirt. Vor diesen wird zunächst Nullität des Urtheils geltend 
gemacht, wegen mangelnder Litiskontestation , nicht gehöriger Ladung und 
weil beim Mangel eines vorhergehenden Urtheils nicht in der Appellations- 
instanz hätte erkannt werden können; weiter aber, falls das Urtheil nicht 
nichtig sei, sei es ungerecht und in gehöriger Weisö davon appellirt; was aber 
die Bestätigung betrifft, so wird behauptet, quod iUa conßrmatio non valebat 
nee tenehat et facta erat per obreptionem., cian dixisset nomine praedictl 
communis, quod praedicta sententia vel sententie nulla vel nulle eranty et 
si aiiqua vel alique erant, cfuod ah ea vel ab eis praedictum commune 
appellaverat. Das Urtheil wird dann, zwar ohne Erwähnung der Konfinua- 
tion, übrigens aber ganz übereinstimmend gegeben; es wird zunächst die 
Nichtigkeit ausgesprochen, eventuell das Urtheil für ungerecht und die Appel- 
lation flir gegründet erklärt^ Das hat dann der Kaiser bestätigt, indem er 
zugleich die frühere Sentenz für ungültig erklärt, gleichfalls ohne die Bestä- 
tigung derselben zu erwähnen.^ Es würde sich daraus ergeben, dass der 
Kaiser überhaupt nur ein rechtskräftiges Urtheil bestätigen soll, dass die Be- 
stätigung sonst als erschlichen zu betrachten ist und weder die Nichtigkeits- 
beschwerde, noch die Durchführung der gehörig erhobenen Berufung aus- 
schliesst. 

Damit stinmien spätere Zeugnisse ; es ist nie, so weit sich das ersehen 
lässt, von der Bestätigung eines Urtheils die Rede, gegen welches ein ordent- 
liches Rechtsmittel noch zulässig war; dagegen wohl ausdrücklich auf das 
Gegentheil hingewiesen. Die Bitte um Bestätigung einer Sentenz 1235 stützt 
sich ausdrücklich darauf, dass von derselben nicht appellirt sei: Nos autetn 
ipsins supplicationibus incUnati, sententiam ipsam, sicut — fuisse nos- 
citur iuste latam nee legitima appellatione suspensam, perpetuo duicinitis 
conß7*mandam.^ Der Kaiser schreibt 1249, dass von einem Spruche seiner 
Hofrichter ad nostram audientiam appellirt, die Appellation aber während 



I.— ] 4. BeUage tod 1211 Jan. 10. 5. Böhmer Acta 228. ({• HuiUaid 4, 534. 



Bestätigung von UrtheUen. Exekutioti;&maDdate. 311 

der gesetzlichen Frist nicht verfolgt sei, pi*opter quod tota manet sententia 
lata per iiidices suprascriptosy deren Ausführung dann befohlen wird. ^ 

Die erwirkte kaiserliche Konfirmation greift demnach keineswegs ändernd 
in den regelmässigen Gang des Prozesses ein; das Urtheil wird nicht durch sie 
rechtskräftig, sondern sie bestätigt nur, dass ein gültiges, durch ordentliche 
Rechtsmittel nicht mehr anfechtbares, demnach rechtskräftiges Urtheil vor- 
liegt; sie schneidet nicht die gesetzlich noch zulässige Berufung au den Kaiser 
ab, sondern stellt fest, dass eine solche gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Ihr 
prozessualischer Werth ist demnach nur darin zu suchen, dass sie zur Be- 
gründung einer Actio iudicati dienen, auf Grundlage derselben Exekution des 
ürtheils verlangt werden konnte. 

Die Bestätigung erscheint denn auch mehrfach in engster Verbindung 
mit kaiserlichen Exekutionsmandaten. Wandte man sich mit einer 
Klage auf Exekution an den Kaiser, so war natürlich die Rechtskräftigkeit 
des Ürtheils zu erweisen ; darauf mag es auch zu beschränken sein, wenn zu- 
weilen später von einer der Bestätigung vorhergegangenen Prüfung die Rede 
ist.^ Die Erledigung scheint dann in derFonn erfolgt zu sein, dass der Kaiser 
zunächst auf Bitte des Klägers in besonderer Urkunde die Sentenz bestätigt, 
weiter aber dem ordentlichen Richter oder einer andern Person meldet, dass 
er die Sentenz bestätigt habe, und ihr daraufliin befiehlt, dillgenter in^pecto 
fenore p^*edicte sentenfie, dieselbe causzutuhren. In einem Falle 1220 liegen 
uns beide Urkunden, Konfirmation und Exekutionsmandat vor^; in einem 
Exekutionsmandate an die Stadt Bologna wird die Bestätigung erwähnt, skut 
in scripto confinnationis nostre, qitod eidein iudeo indulsimus, poteritia 
plentns coqnoacere et videre. * ^^ Wird in andern Exekutionsmandaten eine 
ausdrückliche Kontirmationsurkunde nicht erwähnt, so ergibt sich die Bestä- 
tigung wenigstens aus der Formel, dass die Sentenz, prout Utste lata fuity 
auszuführen sei** oder es wird wohl bestimmter angegeben, wesshalb das 
Urtheil nun rechtskräftig sei. *^ 

Nach allem wird etwa anzunehmen sein, dass als die kaiserlichen Be- 
stätigimgsbriefe üblich wurden, man dabei wohl in erster Reihe die Strafan- 
drohung im Auge hatte, es aber zugleich versuchte, dieselben im Prozesse 
insbesondere etwa gegen die Statthaftigkeit weiterer Berufung geltend zu 
machen, während doch, wie der Fall von 1211 nahe legt, wohl kaum genügend 
Sorge getragen war, dass nur wirklich rechtskräftige Urtheile bestätigt wurden. 
Noch näher konnte das liegen, wenn häufiger, wie wir das in einem der frühe- 
sten Fälle fanden *^ die Bestätigung in einer Weise gefasst war, welche sie 
zugleich als selbstständige persönliche Entscheidung des Kaisers erscheinen 
lassen konnte, die an und fiir sich eine Berufung nicht zuliess. Hatte der 
Richter danach ein dem ordentlichen Prozess fremdes Moment zu beachten, so 
ist es erklärlich, wenn die frühem Fälle bezüglich der der Konfirmation bei- 
zulegenden Wirkung nicht übereinzustimmen scheinen. Später hat sie einfach 



7. Böhmer Acta 277. 8. Vgl. § 168 n. 2. 9. HuU!ard 1, 775. 776. 10. HaiUard 
2, 640. 11. Huiliaid 3, 199. 6, 453. 12. Vgl. oben n. 7. 18. Vgl. S 168 n. 1. 



312 Der König. 

den Werth einer Anerkennung des ohnehin rechtskräftigen Urtheils darch den 
Kaiser, auf deren Grund insbesondere auch ein kaiserliches Exekutionsmandat 
gefordert werden konnte, während sie ausserdem die Einhaltung des Urtheils 
durch ausserordentliche Strafandrohungen sicherte. 

XV. DER PFALZGRAR 

170. — Der regelmässige Stellvertreter des Königs im Hofgerichte ist 
im neunten und zehnten Jahrhunderte der Pfalzgraf, der Comes palatii 
oder Cornea aacri palatii. 

Der longobardi sehen Verfassung ist der Pfalzgraf fremd; es ist 
nicht unwahrscheinlich, dass der Majordonms, welcher ja einst auch bei den 
Franken statt des Königs zu Gerichte sass, eine entsprechende Stellung ein- 
nahm ; doch wird schwer zu entscheiden sein, ob er in den Fällen, wo er statt 
des Königs vorzusitzen scheint, kraft seines Amtes oder nur in Folge eines 
besondern königlichen Auftrags für den Einzelfall thätig ist ^ 

Das Amt wird demnach aus der fränkischen Verfassung übernommen 
sein. Aber die Dürftigkeit der Zeugnisse, dann der Umstand, dass nicht jeder 
in Italien auftretende Pfalzgraf auch Pfalzgraf fiir Italien sein muss, da ja 
Pfalzgrafen aus andern Reichstheilen dort als Königsboten verwandt werden 
konnten^, lässt eine sichere Beantwortung der Frage, seit wann es eigene 
Pfalzgrafen für Italien gab und ob das Amt desselben zu Anfang des 
neunten Jahrhunderts schon ein ständiges war oder nur zeitweise besetzt 
wurde, kaum zu. Nach den fränkischen Einrichtungen scheint der königliche 
Hof auch einen Pfalzgrafen zu erfordern ; und es dürfte die Wahrscheinlich- 
keit dafür sein, dass, soweit es eine besondere königliche Hofhaltung in Italien 
gab, dort auch ein eigener Pfalzgraf bestellt war. 

Das bestätigt sich dadurch, dass wir gleich bei K. Pipin einen Pfalz- 
grafen nachweisen können und zwar nicht in ausserordentlicher Verwendung, 
sondern als Vorsitzenden des Hofgerichtes ; in Anwesenheit des Königs sitzt 
Pfalzgraf Bebroard oder Hebroard 800 zu Spoleto zu Gerichte. ^ Ist danach 
kaum zu bezweifeln, dass er Pfalzgraf fiir Italien war, so ist dasselbe anzu- 
nehmen für den zur Zeit K. Bemards 814 genannten Pfalzgrafen Suppo, da 
er derselbe zu sein scheint, welcher früher Graf von Brescia war, 822 Herzog 
von Spoleto wurde und 824 starb. ^ Bei dem Pfalzgrafen Adalhard, der 
823 vom Kaiser nach Italien geschickt wurde und dort als Gomes palatii und 
Missus zu. Gerichte sass^ kann es zweifelhafter erscheinen, ob seine Würde 
sich von vornherein auf Italien bezog; er wurde 824 Nachfolger des Suppo im 



170. — 1. Vgl. Schupfer 256. 2. Dahin gefa<)rt unter K. Pippin der Pfalzgraf 
Echerigns, der mit andern Missas in Italien war. Antiq. It. 5, 953. Vgl. Pemice 28. Ein 
Verzeichniss der nnter den ersten Karolingern überhaupt Torkommenden Pfalzgrafen bei 
Sickel AcU 1, 361. 8. Galletti Gabio ^; dieselbe Gerichtesitzung wird erw&hnt Script» 
It. 2 b, 357, wo es Hebroardus, dort aber wiederholt Bebroardus heisst. 4« Script. It. 2 b, 
361. Vgl. Antiq. It 1, 355. 5. Einhardi Ann. ad a. 823. Vita HludoT. 36. Tiraboschi 
Nos. 2, 41. 



Der Pfalzgraf. 313 

Herzogthume Spoleto und starb in demselben Jahre. Auch 827 finden wir 
einen Pfalzgrafen Adalgis als Missus des Kaisers.® Da seit 822 Lothar 
K5nig von Italien war, so ist es doch ain wahrscheinlichsten, dass beide aus- 
drücklich als Pfalzgrafen fiir Italien bestellt und wohl eben dieser Stellung 
wegen in Abwesenheit des Königs mit der Verwaltung des Landes betraut 
wurden. 

Wird 835 Maurinus vom K. Lothar als Cornea palatii nostrt be- 
zeichnet ^ so haben wir damit ein ausdrückliches Zeugniss für einen besondem 
Pfalzgrafen für Italien; und bei allen späteren Erwähnungen ist diese Stellung 
nicht mehr zu bezweifeln. Maurinus ist noch 840 im Amte®; dann 852. 53. 
60 Hucpald.^ Ihm mag ein Johann gefolgt sein, da 878 der Sohn eines 
Pfalzgrafen dieses Namens erwähnt wird. **^ Der Pfalzgraf Boderad wird 
869 und 874 genannt, unterschreibt 876 das Wahldekret K. Karls und kommt 
noch 879. 880 vor.** Unter Wido war 891. 92 Pfalzgraf Main fred, Graf 
von Mailand*^, der in nicht näher angegebener Zeit das Amt auch bei K. Ar- 
nulf versah*^; unter Lambert 895. 96. 97Amedeus.*^ Dann wird Sig- 
frid, schon früher Graf von Piacenza*^ 901 bis 904 häufig bei K. Ludwig, 
aber auch bei K. Berengar als Pfalzgraf und Graf von Piacenza und Mailand 
erwähnt. *ß Nach grösserer Lücke folgen 917. 20 Markgraf Ode 1 rieh *^ 
nach Liutprand ein Schwabe*®; 926. 27 Giselbert I, Graf von Bergamo*^ 
der bald darauf als verstorben erwähnt wird^^; 935 Sarilo^*, ein Burgunder, 
der 940 Markgraf von Camerino wird und beim Könige in Ungnade fallt^^; 
941. 42 Hubert^^ natürlicher Sohn K. Hugo's, zugleich Markgraf von 
Tuszien; 945 und wohl noch 954 L an frank P^, Sohn Giselberts I, ge- 
storben vor 959.^* 

Unter K. Otto I erscheint dann sehr häufig 962. 64. 67. 70. 72 als 



6. Tiraboscbi Non. 2, 46. 7« Antiq. It 2, 62. Er war nicht, wie Muratori Antiq. It. 1, 356 
anniinnit, derselbe mit dem frühem Grafen Mauringus Ton Brescia, da dieser nach Einhard 
ad a. 824 als designirter Herzog Ton Spoleto starb. 8« Mem. di Lucca 5 b, 337. 9« Antiq. 
It 2, 954. üghelli 3, 26. Script. It. 2 b, 928. Ingdrada filia Apaidi com, pal. wird 896 
erw&hnt. Fantuzzi 1, 96. Manche nähere Angaben über diese und die folgenden Pfalzgrafen 
finden sich noch Antiq. It. ], 356, aufweiche ich im allgemeinen yerweise. 10« Robolini 
2, 38. Dagegen bestätigt sich die Vermuthung Muratori's, dass in der Ton ihm Antiq. It. 
1, 495 mitgetheilten Urk. Ton 865 Johannes s. paL (eomes) zu lesen sei, nicht; nach dem 
Abdrucke Mem. di Lucca 5 b, 466 ist areecangelarüu zu lesen, was durch eine andere Urk. 
ebenda 4 c 64 bestätigt wird. — Den hier in der Reihe bei Muratori erscheinenden Heri- 
bald, wie später Ej^zeca, Kchliesse ich als Vicepfalzgrafen aus; Tgl. § 177. 11« Vgl. 
Dümmler Ostfr. Reich I, 725. Boselli I, 280. Mon. Germ. 3, 529. Antiq. It I, 361. 359. 
Ein Everardut eomet filius b.m. Boderadiy quifmt eoniiti palcUino im J. 899. Campi 1, 478. 
12. UgheUi 2, 120. FumagaUi 522; Tgl. Moriondi 1, 2. 18. Fumagalli 541. 14. Campi 
1, 475. Fumagalli 541. Antiq. It. 1, 497. 15. 892. 98: Campi 1, 234. 238. Boselli 
1, 280. 16. üghelli 2, 255. AnUq. It. 1, 718. 717. 367. Lupus 2, 14. 19. 23. Campi 
1, 240. Dümmler Ostfir. Reich 2, 535. 17. Antiq. lt. 1, 369. Frisi 2, 17. 18, AnUpod. 
1. 2 c. 57. 19. Lupus 2, 155. 206. Morbio 3, 155. 20. Uutpr. Antop. l 3 c 39. 
21. Affö Parma 1, 339. Antiq. It 2, 935. 22. Liutpr. AnUp. 1. 5 c. 5. Hist. Fnrf. Mon. 
Germ. 13, 537. 28. Antiq. It 1, 953. 499. 373. 24. Tiraboschi Non. 2, 117. Verd 
Marca 1, 4. 25« Lupus 2, 206. 



314 l^c Pfalzgraf. 

Pfalzgraf der Markgraf Otbert^ß, Stammvater der Markgrafen von Este, 
gestorben vor 975.^^ Es kann auffallen, dass im Juli 972 zu Mailand ein 
Adelbert als Markgraf und Pfalzgraf in Gegenwart des Kaisers dem Hof- 
gerichte vorsitzt^^, während Otbert noch im folgenden Monate als Pfalzgraf 
ein Placituni hält.^^ Adelbert ist unzweifelhaft der älteste Sohn Otberts; es 
wird anzunehmen sein, dass er nur etwa den Vater vertretend den Titel führt, 
da er später nie mehr Pfalzgraf heisst.^^ Als Nachfolger Otbeits finden wir 
vielmehr 976. 79. 81. 89. 83 Giselbert II, Grafen von Bergamo, Sohn 
des Pfalzgräfen Lanfrank I. ^ * 

Nachfolger Giselberts war Ardoin, der 996 nur als Pfalzgraf bezeichnet 
zu Limite zu Gerichte sitzt ^^ und anderweitig in diej^er Zeit nicht als Pfalz- 
graf erwähnt wird, während wir 1001 einen andern Pfalzgrafen im Amte 
finden werden. Es scheint das die gewöhnliche Angabe zu unterstützen, dass 
wir in ihm den Markgrafen von Ivrea und spätem Gegenkönig zu sehen 
haben ^^, der 999 seiner Aemter entsetzt wurde. Aber es muss doch auffallen, 
dass er nicht zugleich als Markgraf bezeichnet ist, während sonst in den Ge- 
richtsurkunden der Doppeltitel Marchio et comes palatii ganz regelmässig 
gebraucht wird, nur die das Amt versehenden Grafen sich mehrfach nur des 
Pfalzgrafentitels bedienen. Ist schon früher mit freilich sehr unzulänglichen 
Gründen behauptet, Ardoin sei ein Sohn des Pfalzgi'afen Giselbert gewesen^^, 
so wird das allerdings dadurch sehr wahrscheinlich, dass ein Sohn Giselberts 
dieses Namens wirklich nachzuweisen ist, der zudem wenigstens später zu- 
weilen den pfalzgräflichen Titel führt. Er heisst 1019 Jrdohnis comes filitts 
Giselberti comitia palatil^^, 1021 comes palatii et comes tsthis comitatus 
Berffomeyisis^^ und 1022 comes palatii^^, während er sonst nur Graf heisst. 
Ausser ihm fiihrt auch sein, sonst nur als Graf von Bergamo bezeichneter 
Bruder Lanfrank II 1017. 18 den Titel Pfalzgraf. ^^ Da aber beide den 
Titel nicht regelmässig führen, insbesondere nie am Ilofe thätig sind, so werden 
sie den Titel, der bei den spätem Grafen von Bergamo nicht mehr vorkommt, 
nur nach dem Vater fortgeführt haben, ohne Amtsbefugnisse zu üben. Das 
schliesst freilich nicht aus, dass Ardoin nach dem Tode des Vaters das Amt 
wirklich bekleidete ; ist unsere Vermuthung richtig, so müsste er dann freilich 
noch von Otto III des Amtes entsetzt sein. 

Denn 1001 führt Otto, Graf von Pa via undLomello, Neffe des Bischofs 
Peter von Como nicht allein den TiteP^ sondern sitzt auch als Protospa- 
tarius et comes sacri palatii zu Ravenna und Pavia dem Hofgerichte vor. ^ ^ 



171.—] 26. Mon. patr. Ch. 1, 196. Ughelli 4, 348. Fantuzzi 2, 27. Antich. Est. 1, 143. 
139. 145. 147. 149. 27. Antiq. It. 1, 375. 28. Lupus 2, 303. 29. Antich. Est. 
1, 149. 80. Antiq. It. 1, 375. AfTo P. 1, 372. 81. Beilagen Ton 976 Oct. 25 und 
981 Oct. 15. Lupus 2, 342. 350. 359. 390. 82. Antiq. It. 1, 383. 88. So auch 
ProTana 55 ff. Hirsch Heinr. 11 1, 237. 84. Vgl. Provana 56. 85. Archiy zu Cremona 
nach Wüstenfeld. 86. Cod. Sicardianus nach Wüstenfeld. 87. Tiraboschi Non. 2, 155. 
88. Antiq. It. 2, 130. 5, 678. Lupus 2, 483. 491. Beider Schwester war Richilde, Gemahlin 
des Markgrafen Bonifas; eine andere Schwester Gisla heisst 1029 Gemahlin des Markgrafen 
Ugo. gewiss des E^tensers. Boselli 1. 297; Tgl. Antich. Est. 1, 02. 89. Antiq. It. 1, 385. 
40. Fantuzzi 1, 225. Antich. Est. 1, 125. 



Einzelne Pfalzgrafen. Aufhören deb Vorbitzei» im Uofgerichte. 3|5 

lu der Zeit der Gegenkönige wird kein Pfalzgraf' ei*wähnt; 1014 hält dann 
aber Otto wieder als Pfalzgraf und Graf von Pavia vor dem Kaiser Gericht 
zu Pavia^*; 1018 sitzt er zu Loinello als Pfalzgraf und Graf von Lomello zu 
Gericht^2 ^^d Mird zu Pavia eine Schenkung von ihm vorgenonnnen^^; auch 
unterschreibt er die Beschlüsse der in einem der nächsten Jahre zu Pavia ge- 
haltenen Synode^^; noch 1025 wird er urkundlich als Pfalzgraf erwähnt, 
während die Chronik von Novalaise ihn nur als Grafen von Lomello bezeichnet. ^ ^ 

171. — Otto ist der Stannuvater der spätem Pfalzgrafen von Lomello, 
auf welche uns spätere Untersuchungen zurückfuhren werden. Für unsere 
nächsten Zwecke können wir aber von ihnen absehen. Denn die Thätigkeit 
der Pfalzgrafen als Vorsitzende im Hofgerichte nimmt auffallenderweise wäh- 
rend der Regierung K. neinrichs II ein Ende; seit 1014 sitzt nie mehr ein 
Pfalzgraf dem Hofgerichte vor. 

Es wäre denkbar, dass der Grund für das Aufhören des Vorsitzes 
des Pfalzgrafen im Hofgerichte nur in einer durch zufallige Veran- 
lassungen bewirkten längern thatsächlichen NichtÜbung des Amtes zu suchen 
sei, wodurch dasselbe seine frühere Bedeutung verlor, ohne dass ihm dieselbe 
jemals ausdrücklich entzogen wäre. Dafür Hesse sich etwa geltend machen, 
dass noch Otto von Freising der Stadt Tortona, indem sie Pavia die Erniedri- 
gung der Pfalzgrafen von Lomello zum Vorwurfe macht, die Worte in den 
Mund legt: Fcu'tus est 'die inter Italiae proceres nobllissimus hhquilhms 
tmis, qui dehwit esse dominus^ reddit tibi nunc veetlgaly cid tit princlpis 
i'iceni gerenti veetlgal persolvere solebas ; videat prineeps et aninhodifertat, 
qua ho7u*state sid hnperdqae honore ipsias lateri iudicium de Itcdis la- 
tnrus assideat^; es Hesse sich etwa daraus folgern, dass das bezügHche Recht 
des Pfalzgrafen, wenn es auch nie mehr geübt wurde, noch inmier als fort- 
bestehend betrachtet wurde, also auch schwerlich je ausdrücklich beseitigt war. 

Aber gerade in so später Zeit konnten Erinnerungen an die einstige 
Stellung und darauf gegründete Ansprüche auch dann recht wohl wieder auf- 
tauchen, wenn dieselbe etwa anderthalb Jahrhunderte früher ausdrücklich 
beseitigt war. D<iss es gerade für K. Heinrich II an Veranlassungen zu durch- 
greifenden Aenderungen in der Verwaltung Italiens nicht fehlte, bedarf keines 
Nachweises ; dass er solche wirklich vornahm, zeigt beispielsweise die mit ihm 
eintretende Verbindung des Erzkanzleramtes für Italien mit deutschen Kirchen- 
würden, während dasselbe bis dahin immer in den Händen italienischer Bi- 
schöfe war; dem würde die später zu begründende Aimahme ganz entsprechen, 
dass der Kaiser die dem Pfalzgrafen, der immer ein italienischer weltHcher 
Grosser war, genommenen hofgerichtlichen Funktionen dem Kanzler für Italien 
übertrug. Und noch ein anderer Umstand legt es nahe, an eine absichtliche 
Aenderung zu denken. In Urkunden der Ottonen, durch welche die Befugnisse 
der dem Reiche vorbehaltenen Gerichtsbarkeit auf Bischöfe oder ständige 

iU Antiq. It. 1, 40Ü. Antich. Est. 1, 111. i2. Mon. Germ. L 4. G50. 43. Anti^. It 
1. 387. U. Mon. Germ. 4, 564. «• Vgl, RoboUni 2, 102. 
171. — 1, Gelte Frid. 1. 2 c. 18. 



y 



316 Der Pfftlsgraf. 

Königsboten öbertragen werden, wird dieselbe regelmässig als pfalzgräfliche 
bezeichnet; es heisst, der Betreifende solle richten dürfen Umquam nostri 
coniea palatii oder tanquam si nostri candtis palatii ibi adesset presentia 
oder tanqimm ante nostram vel nostri camitis paicUn praesentiam. Wäre 
nun eine Aenderung in den bisherigen Rechten des Pfalzgrafen nicht beab- 
sichtigt gewesen, wären dieselben seit 1014 nur durch thatsächliche Nicht- 
Übung allmälig in Vergessenheit gerathen, so hätte zunächst kein Grund vor- 
gelegen, von jener Bezeichnung abzugehen. Aber ich finde sie nur noch vereinzelt 
in solchen Urkunden, wo der Ausdruck recht wohl aus altem Vorlagen über- 
nommen sein könnte^; dagegen scheint er durchweg vermieden, wo es sich 
um neue Verleihungen solcher Rechte handelt; in Urkunden von 1014 für 
den Bischof von Novara, 1027 für den von Reggio, 1038 für den von Mo- 
dena^ und weiterhin in allen andern, in welchen nach dem alten Brauche die 
übertragenen Befugnisse als pfalzgräfliche zu bezeichnen gewesen wäre, ver- 
missen wir den Ausdruck, wird die Reichsgerichtsbarkeit als die des Königs 
oder seiner Missi bezeichnet. Auch in der longobardischen Rechtslitteratur 
des eilflen und zwölften Jahrhunderts, in den Formeln, Glossen und Ausfüh- 
rungen zum Papienser Rechtsbuche, in den Arbeiten Ariprands und Alberts, 
wird der Pfalzgraf nie erwähnt, was bei dem sonstigen Festhalten an so man- 
chem thatsächlich Antiquirten kamn denkbar wäre, wenn das Recht des Pfalz- 
grafen, dem Hofgerichte vorzusitzen, nur ausser Uebung gekommen, nicht 
ausdrücklich abgeschafft wäre. In wie weit einzelne andere pfalzgräfliche Be- 
fugnisse fortdauerten und auf die spätere Entwicklung Einfluss gewannen, wird 
geeigneter bei Besprechung der neuem Pfalzgrafen zu erörtern sein ; fiir unsem 
nächsten Zweck verliert das Amt seit K. Heinrich II jede Bedeutung. 

172« — Sehen wir auf die allgemeinenVerhältnisse des Pfalr- 
grafenamtes, so ist zunächst nicht zu bezweifeln, dass es nur einen Piklz- 
grafen ftir das gesammte Königreich gab. Für die Einheit des Amtes 
spricht schon die Art der Erwähnung desselben in den Urkunden ; es ist immer 
nur von den Befugnissen des Cotnes palatii^ nie der Camites palatii die Rede, 
während in entsprechender Verbindung durchweg nicht der MissuSj sondern 
die Missi genannt werden. In der aufgestellten Reihefolge findet das seine 
Bestätigung. Von Adalbert, dann Ardoin und Lanfrank II abgesehen, welche 
nur ausnahmswsise den Titel des Vaters zu führen scheinen, ergeben sich 
keine Kollisionen. Allerdings wurden einige urkundlich als Pfalzgrafen be- 
zeichnete Personen, welche gleichzeitig mit andern das Amt versehen haben 
müssten, nicht berücksichtigt; aber mehrere von ihnen werden wir so bestimmt 
als Vicepfalzgrafen nachweisen können, dass diese Stellung, wenn sie in ein- 
zelnen Fällen weniger besthumt her>'ortritt, doch immer zu vermuthen sein 
wird. Es fehlt sogar ein bestimmtes Zeugniss, dass es zur Zeit von Gegen- 
königen auch Gegenpfalzgrafen gegeben habe ; denn auch Mamfred, von dem 



171.— J 2. 1039. 1041 : Mon. patr. Vh, U 553. 2, 129; 1116: Moriondi 1, 46. 8. UgheUi 

4, 700. Tiraboschi Mod. 2, 24. Antiq. It. 6, 42. Bei Besprechung der st&ndigra Königs- 
boteu werden nähere Belege für dao Gesagte angeführt werden. 



Allgemeine Veriiftltnisse ies Amt^s. 317 

es 896 Oct. heisst : qui fuit comes paiacii Amulfi regis S würde ttur dann 
Lamberts Pfalzgrafen Amadeus gegenübergestanden haben, wenn gerade an 
den zweiten Zug Arnulfs zu denken wäre, wozu keine Nöthigung vorliegt. Von 
besondern Pfalzgrafen für Tuszien oder die Komagna findet sich keine Spur; 
derselbe Pfalzgraf ist hier, wie in der Lombardei thätig. Den vereinzelt vor- 
kommenden Pfalzgrafen von Rom aber dürfen wir für die Verhältnisse des 
Königreichs miberücksichtigt lassen. 

Das iVmt scheint nach der langen Amtsdauer mehrerer Pfalzgrafen 
lebenslänglich verliehen gewesen zu sein. Aber es war nicht erblich; 
so weit uns die Veni^^andtschafls Verhältnisse genauer bekannt sind, folgt der 
Sohn nie unmittelbar auf den Vater; nur bei Ardoin würde das der Fall sein, 
wenn unsere Annahme über seine Abkunft gegründet wäre. Doch waren die 
Grafen von Bergamo, obwohl inuuer durch andere getrennt, so oft Pfalzgrafen 
gewesen, dass zur Zeit des Aufliörens der alten Bedeutung des Amtes sich 
bei ihnen schon ein erblicher Anspruch auf den Titel geltend zu machen scheint, 
während andererseits, wie wir sehen werden, die lieste der pfalzgräflichen 
Befugnisse sich auf die Grafen von Lomello, Naclikommen des letztgenannten 
l^falzgrafen Otto, vererben. 

Durchweg ergibt sich eine Verbindung mit andern Aemtern, 
der jedesmalige Pfalzgraf ist zugleich Markgraf oder Graf einer oder mehrerer 
Grafschaften. Aber dauernd ist ein bestinunter engerer Amtssprengel nicht 
iin't der Pfalzgrafschaft verbunden gewesen, insbesondere nicht die Graf- 
schaft Pa via. Nur vom letzterwähnten Pfalzgrafen Otto wissen wir be- 
stimmt, dass er zugleich Graf von Pavia war. Dagegen ist während der Amts- 
führung Giselberts von Bergamo und Arduins, 976 Markgraf Arduin'^, 984 
bis 999 Bernard als Graf von Pavia urkundlich nachweisbar. ^ Es ist irrig, 
wenn angenommen wird, schon im neunten Jahrhunderte sei die Pfalzgrafschaft 
zu einer wesentlich lokalen Gewalt geworden'*; sie ist noch ein eigentliches, 
auf das ganze Königreich bezügliches Keichsamt. 

173. — Was die richterlichen Befugnisse des Pfalzgrafen be- 
triflft, so ist er dazu berufen, im königlichen Hofgerichte als ständiger 
Stellvertreter des Königs die dem Reiche vorbehaltene Gerichtsbarkeit aus- 
zuüben, welche daher in den Urkunden häufig als die des Königs oder seines 
Pfalzgrafen bezeichnet wird. Dass in allen und jeden Sachen der Pfakgraf die 
Stelle des Königs als obersten Richters einnehmen konnte, ist allerdings nicht 
wahrscheinlich ; wie sich hier in der karolingischen Zeit Beschränkungen zei- 
gen *, so werden auch später manche Sachen, insbesondere wohl StraffäUe der 
Grossen, der persönlichen Entscheidung des Königs vorbehalten gewesen sein; 
doch sind mir ausdrückliche Zeugnisse für eine bestimmtere Scheidung in dieser 

172. ~ 1. FumagalH 541, Auch Dümmler 0«tfr. Reich 2, 377 beiielit das auf den 
ersten Zug Arnulfs. Doch wurde Mainfred freilich erst nach dem zweiten Zuge als An- 
hänger Arnulfs hingerichtet, und es mag Zufall sein, dass er in spätem ihn erwähnenden 
Zeugnissen nicht mehr Pfalxgraf heisst. Vgl. Dümmler 2, 414. 423 2, Cod. Sicard. nach 
Wüstenfeld. 8. Vgl. Robolini 2, 244. 3, 50. 4. So Pernice 45. 

173. - !• Vgl. WaiU V.G. 4, 413, 



318 ^^' Pfalxgraf. 

Richtung nicht bekannt geworden. Dass der König selbst im Hofgerichte als 
Richter auftritt, ist jedenfalls als die Ausnahme, der Vorsitz >des Pfalzgrafen 
als die Regel zu betrachten. Wie dem Könige selbst, so tritt auch ihm im 
Hofgerichte in der Regel kein zweiter Vorsitzender zur Seite, wie das beim 
Vorsitze anderer Personen üblich war; es sind Ausnahmen, wenn 964 za 
Lucca und 976 zuPiacenza am Hofe einMissus mit dem Pfalzgrafen vorsitzt. ^ 
Und nur in Abwesenheit des Pfalzgrafen scheint es üblich gewesen zu sein, 
dass der König andere Personen mit dem Vorsitze im Hofgerichte betraute; 
nur einmal, so weit ich sehe, bestellt der König, obwohl der Pfalzgraf anwe- 
send ist, andere Richter und auch in diesem einen Falle lässt sich das daraus 
erklären, dass der Pfalzgraf im Laufe der Verhandlung als Anwalt des Fiskus 
auftritt ^ Gewöhnlich war auch beim Vorsitzen des Pfalzgrafen der König in 
der Gerichtssitzung anwesend, da überwiegend das Praeesse des Königs^ 
ausdrücklich erwähnt wird. Doch war es nicht immer der Fall, obwohl der 
König am Orte war; so klagen 852 beimK. Ludwig, als dieser zu Pavia sein 
generale placitum hielt, die Leute von Cremona : quidem d, imperator au- 
diens hunc clamarem direcoit de sai presentia missum Tlieodericnin con- 
siliarium simm — ; tunc predicUis Th, veniens in ipsum palatiinn^ ubi in 
iiidicio residebat H. conies sacri pcdatii usw. ^ Wurde das Hofgericht in der 
Regel im königlichen Palaste gehalten, so scheint das nicht gerade erforder- 
lich gewesen zu sein ; 927 und 962 sitzt der Pfalzgraf zu Pavia in curte 
propria zu Gerichte.^ Dass auch dann, wenn der König selbst die Verhand- 
lung leitete, wenigstens die Exekution zunächst Sache des Pfalzgrafen war^ 
ist sehr wahrscheinlich; doch wüsste ich als Beleg nur anzuführen, dass 967 
der Pfalzgraf im Auftrage des Königs die Bannformel spricht.** Geschieht das 
mehrfach auch durch andere Personen, so erklärt sich das durch Abwesenheit 
des Pfalzgrafen ^ ; wie es denn überhaupt scheint, dass in solchem Falle der 
König selbst häufiger als sonst als Richter vorsass. 

174« — Eine nähere Beziehung des pfalzgräflichen Amtes zur Königs- 
stadt Pavia, als sich ohnehin daraus ergab, dass die Hofhaltung des Königs 
und damit das Hofgericht am häufigsten zu Pavia war, ist nicht nachzuweisen; 
es scheint insbesondere für die Annahme, dass auch bei Abwesenheit des 
Königs ein ständiges höchstes Reichsgericht zu Pavia unter Vor- 
sitz des Pfalzgrafen seinen Sitz gehabt habe, jeder Anhaltspunkt zu fehlen. 
Allerdings ist nicht in allen vom Pfalzgrafen als solchem zu Pavia gehaltenen 
Gerichtssitzungen die Anwesenheit des Königs ausdrücklich erwähnt Aber 
bei allen ergibt die Vergleichung mit dem Itinerare des Königs sicher oder 

173.—] 2. Antich. Est. 1, 143. Beilage von 976 Oct 25. Wird 896 neben dem Pfalzgrafen 
der Erzbischof Ton Mailand als Vorsitzender genannt (FumagaUi 541), so ist das ohne Be- 
deutung, da im ireitem Verlaufe nur der Pfalzgraf thfttig erscheint. Vgl. § 1 17 n. 20. Wegen 
eines andern Falles rgl. § 177 n. 13. 8, Script. It. 2b, 928. 4. Vgl. § 161. 

5. Antiq. It. 2, 954. 6, Morbio 3, 155. Mon. patr. Ch. 1, 196. 7. Vgl. Waitz V.O. 
4, 415. Peniice 16. 8. Fantuzzi 2. 27. 9. Vgl. § 160 n. 4. 5. Pfalzgraf Ezzeoa i.st bei 
dem Falle ron 970 allerdings anweisend: aber abgesehen davon, dass er nur Vicepfalx^rmf 
ist, ist der bannende Herzog Pandulf Vorsitzender mit dem ^ * — 



Richterliche Befugnisse. 319 

wenigstens wahrscheinlich gleiclizeitige Anwesenheit desselben zu Pavia. Klagt 
816 der Abt von S. Ambrosius, Maglnfrediis, qui /tut con^es palacii Ar- 
nulfi regisy et WaMo episcoptis missi d, regls hätten zu Pavia, uhl in iu- 
dicio residebant, zu seinen Ungunsten entschieden ^ so dürfte das allerdings 
in Abwesenheit des Königs geschehen sein ; da aber danach auch zu Pavia 
der Pfalzgraf nicht als solcher, sondern als Missus und, wie das im Hofgerichte 
nicht üblich war, gemeinsam mit einem andern zu Grerichte sitzt, so wird darin 
gerade ein Beweis gegen jene Annahme zu sehen sein. Auch aus dem Um- 
stände, dass der Pfabsgraf zuweilen zu Pavia in seiner eigenen Behausung zu 
Gerichte sass, wird nicht gefolgert werden dürfen, dass er dort seinen stän- 
digen Sitz hatte ; da die Reichstage in der Kegel zu Pavia gehalten wurden, 
hatten viele geistliche und weltliche Grosse dort eigene Wohnungen.^ Anderer- 
seits finden wir den Pfalzgrafen keineswegs nur zu Pavia, sondern an den 
verschiedensten andern Orten in Gegenwart des Königs dem Hofgerichte Vor- 
sitzen. 

Eben so wenig lässt sich die Annahme begründen, dass dem Pfalzgrafen 
als solchem auch in Abwesenheit des Königs eine vom Hofgerichte unabhän- 
gige Gerichtsbarkeit im ganzen Reiche zugestanden habe. Allerdings 
sind die Fälle nicht selten, dass der Pfalzgraf ohne Anwesenheit des Königs 
an den verschiedensten Orten zu Gerichte sitzt. Aber er richtet dann erweis- 
lich in seiner Eigenschaft als Markgraf oder Graf im eigenen Gerichtssprengel, 
wie etwa 892 Mainfred, 901 Siegfrid zu Mailand^, welche denn auch in den 
Urkunden ausdrücklich als Pfalzgrafen und Grafen von Mailand bezeichnet 
sind. Oder aber er richtet in der Eigenschaft eines Königsboten ; wie oben zu 
Pavia wird der Pfalzgraf 840 zu Lucca, 897 zu Florenz^ mit andern Gericht 
haltend ausdrücklich als Missus bezeichnet. Ich finde nur einen Fall, wo jenes 
nicht zutrifft, dieses nicht ausdrücklich gesagt ist, wenn 996 Arduin im 
Sprengel von Brescia Gericht hält^; und auch hier steht wenigstens nichts der 
Annahme im Wege, dass er als Königsbote handelte. Bei der verhält niss- 
mässig grossen Anzahl uns bekannter pfalzgräflicher Gerichtssitzungen ist es 
denmach durchaus unwahrscheinlich, dass dem Pfalzgrafen in Abwesenheit 
des Königs irgendwelche, nicht durch sein sonstiges Amt oder besondern kö- 
niglichen Auftrag, begründete Gerichtsbarkeit zustand; die Uebung seines 
pfalzgräflichen Amtes ist off'qnbar aufs engste an den Hof des Königs geknüpft. 

175. — Dass auch bei Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit, welche dem Könige ausschliesslich vorbehalten oder doch vorzugsweise 
von ihm geübt wurden *, derselbe durch den Pfalzgrafen vertreten wurde, ist 
sehr wahrscheinlich. Aber unmittelbare Zeugnisse haben sich dafür kaum er- 
halten. Ileisst es 1014 bei Bestellung ständiger Königsboten, dass vor ihnen 
gerichtlich entschieden werden könne, tanquam ante presentia nostra vel 
nostrl palatlni comitis^ während es bei Verleihung der weitern Befugnis«, nt 



174. — 1. Fiimagalli 541. 2. Vgl. Antiq. It. 1, 95. Lapu.s 2, 94. 8. Fumagalli 
522. Antiq. It. 1, 717. 4. Meni. di Lucca 5 b. 337. 4 c, 71. 5. Antiq. It. 1. 383. 
176. - !• Vgl. § 154. 



320 ^^^ Pfalfgraf. 

possint dare advocatores clercis et tutores vidaia et orfanU^ nur heilst, 
sicut no8 ipsi^, so Hesse sich das eher dagegen geltend machen. Dafür Hesse 
sich darauf hinweisen, dass 1018 im Gerichte des Otto, Pfabsgrafeii und 
Grafen von Loniello, ein standiger Vogt für einen Abt bestellt wird. ' Aller- 
dings nicht im Hofgerichte, sondern zu Lomello ; da aber in dieser Zeit das 
Vorsitzen im Hofgerichte überhaupt nicht mehr nachweisbar ist, so wird daraus 
nicht gerade zu schliessen sein, dass er als Ortsgraf handelt ; der Umstand, 
dass die Urkunde, wie sie uns erhalten ist, als allgemeines Formular dienen 
soll, lässt die Vornahme des Aktes gerade im Gerichte des Pfalzgrafen kaum 
als zufallig erscheinen. Insbesondere spricht aber für die Uebung solcher 
Rechte durch den Pfalzgrafen der Umstand, dass, wie wir sehen werden, die 
Bedeutung der spatem Pfalzgrafen sich vorzugsweise an derartige Befugnisse 
zu knüpfen scheint. 

176. — War der Pfalzgraf nicht am Hofe und wollte der König nicht 
selbst richten, so konnte er Andere zu Vorsitzenden im Hofgerichte bestellen, 
welche dann zwar einerseits, wie der Pfalzgraf selbst, Vertreter des Königs, 
aber andererseits, insofern sie die regelmässig dem Pfalzgrafen zukommenden 
Funktionen versehen, auch Stellvertreter des Pfalzgrafen sind. 
Richtet der Pfabcgraf selbst in der Regel allem, so finden wir in diesem Falle 
häufiger zwei, als einen Vorsitzenden. Diese fuhren dann, wie jeder andere, 
den Titel Königs boten, Misai domini reffis, ein Titel, auf dessen Viel- 
deutigkeit wir zurückkommen, der, wie sich hier insbesondere zeigt, nicht noth- 
wendig Vertretung des abwesenden Königs zur Voraussetzung hat. 

Zuweilen ergibt sich aus der Fassung der Urkunden selbst, dass solche 
Missi nur für die Erledigung des Einzelfalls vom Könige bestellt wurden. So 
heisst es 860: Imperator — instituit ßdeles et opthnates suos^ videUcet }V. 
ephcopum et A, cotnitem stahuli, quoa ad distrinpendum in eodem placito 
prefedt^; um 908 sitzen in Cregenwart des Königs die Bischöfe von Pavia 
und Bergamo ab ipso principe constituti zu Gericht, 910 Oauso vassus ei 
missus d. regis ex hoc causa constitittus^; 997 übertragt der Kaiser eine 
Klage dem Archidiakon und Pfalzrichter Leo und dem Bischöfe von Brescia 
zu sofortiger Entscheidung, welche beide unz\i*eifelhafl nur mit Rücksicht auf 
diesen Einzelfall als Missits d, imperatoria unterzeichnen.^ 

177« — Es scheint nun al>er auch mehrfach der König für längere Zeit 
jemanden bestellt zu haben, in seiner oder des Pfalzgrafen Stelle dem Hof- 



175.-] 2. Giolini 3, lia 8. Mon. Genn. L. 4, 650. 

171. — 1. Script. iL 2 K 928. 2. Antiq. It. 2, d34. 5. 8. Script It. 1 h, 4^7. 
Aoch 901. 998 Missi als Vorsitzende im Hofgerichte: Mon. patr. Ch. 1, 98. Antiq. It. 2« 
793. Nur ist freilich nicht immer, wenn in Gegenwart des Königs ein Missns dem Hof- 
gerichte Torsiut, anxunehmen, dass der Titel sich nnr auf den Einzel^l besieht; der 
Betreffende konnte damals überhaupt für lAogere Zeit lum KOnigsboten bestellt sein, 
wie der 998 als Missus Torsitzende Herzog Otto wenigstens 996 als Missns «odi selbst- 
stXndige Placita hilt (Mon. patr. Ch. 1, 300. Robolini 2, 84)« während anderwitita anch 
blosse Bei.^itzer im Hofgerichte sich als Missi unterschreiben, weil sie andenreitig su 
Rünigsboten bestellt waren; so 918 die Bischöfe Ton Mantua und Verona, 967 der Toa 
Parma, 1022 der ron Trient Tiraboschi Non. 2, 97. Antich. £st. 1, 14^, Script. li. 1 b, 497. 



StellTertreter des Pfalzgrafen. Vicepfalzgrafen. 321 

gerichte vorzusitzen. Dazu war wohl insbesondere Veranlassung geboten bei 
Zügen in entferntere Reichstheile, auf welchen der Pfalzgraf den König nicht 
begleitete, oder bei Erledigung der Pfalzgrafschaft oder wenn der Pfalzgraf 
den König nicht anerkannte. Denn anzunehmen, es habe sich bei diesen Vice- 
pfalzgrafen um ein ständiges, immer besetztes Reichsamt gehandelt, scheint 
die Seltenheit des durchweg durch besondere Umstände zu erklärenden Vor- 
kommens und das Schwanken des Titels zu verbieten. Was diesen betrifft, so 
konnte zunächst der Auftrag oder die Vertretung des Königs betont werden ; 
und dann mochte der allgememe Ausdruck Misaus d. hnperatoris auch dieses 
Verhältniss bezeichnen. Ging man vom Pfalzijrafen. als dem regehnässigen 
Vorsitzenden im Hofgerichte aus, so bot sich der Titel Vicecotnea palatii 
Und weiter wird es kaum befremden können, wenn ein solcher auch schlecht- 
weg als Cornea palatii bezeichnet wird; lässt sich wenigstens in einzelnen 
Fällen bestimmt nachweisen, dass dieser Titel auch für den blossen Vicepfalz- 
grafen gebraucht wurde, so wird es keinem Bedenken unterliegen, dasselbe 
auch in andern Fällen anzunehmen, wo das Kollidiren mit einem andern Pfalz- 
grafen oder besondere Umstände es unstatthaft machen, an den eigentlichen 
Pfalzgrafen zu denken. 

Die ersten Fälle finde ich in den spätem Regierungsjahren K. Ludwigs ü. 
Auf Klage des Abts von S. Vicenzo befiehlt 872 zu Valva der Kaiser Ad- 
raldo vicecomiti palatii, ut reaideret in iitdicio ; und da die beklagten Un- 
freien nicht zur Stelle zu bringen sind, befiehlt er weiter Sanaon castaldeo, 
ut in vicecomiti (tnce comitisf) aui palatii pergeret — ad eius iustitia/m 
pleniter adimplendam — et ip&i homines — sie eos replica/ret in aerxntio de 
ipso monasterio, sicut et in praeaentia duciim vel comitum palatii mei, 
liier dürfte Adrald dauernd am Hofe als Vicepfalzgraf fungirt haben, wäh- 
rend dem Ortsgastalden nur für einen Einzelfall die Befugniss, mit der Grewalt 
des Pfalzgrafen zu richten, übertragen war; er heisst dann wegen dieses Auf- 
trages im weitem Verlaufe und in der Unterschrift immer Miaaua d, impera- 
iorisA Bestimmter tritt das Dauernde des Amtes hervor bei Heribald, 
welcher 873 und 874 zu Casauria und Pinna mehrfach Cornea aa^cri palatii y 
Auch Miaaua et comea aac9V palatii heisst.^ Schon der Umstand, dass vorher 
und nachher Boderad als Pfalzgraf nachweisbar ist, würde es bedenklich 
machen, ihn in die Reihe der eigentlichen Pfalzgrafen zu stellen.^ Es kommt 
hinzu, dass nach einer andern gleichzeitigen Urkunde H. comea in vice cormtia 
palatii zu Grericht sitzt, wie dieselbe auch mit dem Handzeichen des des 
Schreibens unkundigen Ä vicecomitia palatii unterfertigt ist.^ Das ist na- 
türlich für die Beurtheilung seiner Stellung entscheidend ; es kann nicht auf- 
fallen, wenn der blosse Stellvertreter schlechtweg Pfalzgraf genannt wird, 
während es unerklärlich wäre, dass der eigentliche Pfalzgraf auch nur ver- 
einzelt als Stellvertreter bezeichnet sein sollte. 



177. — 1. Script. It. 1 b, 396. 2, Script. It. 2 b, 93a 944. 806. 8. So Peniice 
45, der daraiu Schlüsse aaf ein gemindertes Ansehen des Amtes sieht. 4» Script. 
It. 2 h, 942. 

FIcktr Foraehunfeu. 21 



322 ^^^ Pfmlfgraf. 

Weiter scheint der schon in der Reihe der Pfalzgrafen erwähnte Odel- 
rieh eine Zeitlang mit dem Titel eines Missns den Pfalzgrafen nur vertreten 
zu haben. Nach 903 finden wir am Hofe R. Berengars keinen Pfalzgrafen ; 
908 und 910 richten der König selbst oder Vertreter für den Einzelfiill.^ 
Dann aber finden wir 91 3 und 91 5 in Gregenwart des Königs Oddricus vassus 
et misaiis d, regis^y 918 denselben als Marchio et missiis d. imper€Uoris 
dem Hofgerichte Vorsitzen^, wahrend er schon 917 nnd wieder 920 nrkundlidi 
Marchio et conies »acri palatii heisst^ und auch von Liutprand als Pfalzgraf 
bezeichnet wird; 921 sitzt er in der Romagna wieder als V4M8»u8 et missus 
zu Gerichte.^ Es mochte hier etwa die Annahme am nächsten liegen, dass 
der Pfalzgraf Siegfrid sich von Berengar fernhielt und Odelrich statt seiner 
fungirte; fuhrt dieser dann später auch den Titel, so mag Qmi etwa nach Sieg- 
frids Tode das Amt selbst übertragen sein ; ist es auflfallend, dass er daneb^i 
wieder nur Missus heisst, so dürfte das beim Mangel aller bestimmteren An- 
haltspunkte kaum genügen, ihn aus der Reihe der eigentlichen Pfolzgrafen 
auszuscheiden. 

Dagegen scheint mir das geboten bei Ezzeca, wekher bd zwei kaiser- 
lichen (Jerichtssitzungen 970 Ende Sept zu Marsica Pfalzgraf heisst*®, wäh- 
rend schön wenige Tage später am 3. Nov. zu Chiassa bei Arezzo der da- 
malige Pfalzgraf Otbert Hofgericht hält, der dem Kaiser hieher mit den in 
den frühem Urkunden gleichfalls nicht genannten Königsrichtem von Pavia 
entgegengekommen sein wird. ^ ^ Er ist gewiss derselbe mit Heccico, der einige 
Zeit vorher, währschdnKch in Anwesenheit des Kaisers zu Ferrara Gericht 
hält und dabei wiederholt den aufiOallenden Titel Comes missus et missus imr- 
pericdis fuhrt *^, den ich nur etwa dahin zu erklären wüsste, dass die Wieder- 
holung des Ausdruckes bezeichnen soll, er handle gleichzeitig ak dauernd nnd 
fiir den Einzelfall beauftragter Vertreter des Kaisers. Wieder wird es derselbe 
sein, der 972 zu Mailand als Eqmco vassus et missus imper€Uoris zugleich 
mit Otberts Sohne Adelbert, der als Pfalzgraf bezeichnet ist, dem Hofgerichte 
vorsitzt. ^^ Handelt es sich hier wirklich unmer um dieselbe Person, so dürfte 
Ezzeca dauernd bestellt gewesen sein, bei Abwesenheit des wohl schon be- 
tagten Pfaficgrafen dessen Stelle einzunehmen. 

Während der Amtsführung des Pfalzgrafen Gtselbert II wird 983 zu 
Ravenna ein A n s e 1 m als Pfalzgraf erwähnt ; mit einer Sache, unde reda- 



1T7.— 1 S. Anüq. lt. 1, 125. 2, 934. 5. 6b TnrÄboscbi Xon. 2. 99. Mon. patr. Ch 1, 120. 
7. Tinbosdü Non. 2. 97. g. Antiq. U. 1« 369. UgfaeUi 4, 61. % Antiq lt. 2, 969: 
der Einwand Mantori*s gegen die Editlieit der Urkunde ist durch das bei Amadesios 2, 
82 Gesagte erledigt. 10. Script, lt. 1 K 443. 2K 962: in der iweiten ürk. lielsst er, 
wohl iirthümlidk auch dux et wutrekio; rgl. Muratori .\nn. ad a. 970. 11. Antkh. Est. 
U 147: dass die hier genannten Judices tum Tbeile ron Paria waren, werde ich bei 
Besprechung der Judices nadiweisen. 12. MittareUi Ann 1. 81 und ebenso StmoU h 50. 
Die Mon^(s*&gabe fehh: nach imp. 9 und ind. 13 flUt die ürk. iwischn Mir. 2 und 
Sept. 24: der Kaiser war 970 ^iis 22 in F^ttwa (Stumpf n. 484) und die|p«sse Zahl 
der in^der Urk. an^getihhcn Bbdi5fe lisst dttanf sdilietsen. daas sie aof «iaem Hof- 
tage das Kaisers« der allerdings nicht aU anwesend erwihnt wird, ausgestellt sei. IS» Lnpos 
2. 303: Tgl. S 171 n. 28. 



Vicepfalzgrrafen. 323 

maatia per tres vicihis in placitis d. Ansehni marcktonis et comites pcdatio 
d. Ottonis imperatorisy werden die Kläger durch einen Vassen des Mark- 
grafen inviestirt. *^ Anselm, in dem wir den Sohn Aledrams, Stammvater der 
Markgrafen von Montferrat zu sehen haben ^^ erscheint auch bei einer damals 
zu Ravenna gehaltenen Grerichtssitzung des Kaisers, aber nur als Markgraf 
bezeichnet und ohne irgend thätig zu werden, da der Kaiser zur Verhängung 
des Bannes einen Bischof bestellt*^; um so sicherer wird es sich auch bei ihm 
wohl nur um eine Vertretung des abwesenden Pfalzgrafen handeln. 

Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass lOOl zu Ravenna neben dem 
Logotheten Bischof Leo von Vercelli und dem Protospatar Pfalzgrafen Otto 
ein Rai mar als Comes missus imperialis im Hofgerichte vorsitzt, der dann 
in den Unterschriften ebenso wie Otto Comes sacri pcUat-ii heisst. ^^ Das 
Wechseln der Titel Missus und Comes palatii würde dem bisher über die Vice- 
pfalzgrafen Bemerkten entsprechen. Auffallend ist sein Fungiren zugleich mit 
dem eigenüichen Pfalzgrafen ; doch dürft« es bei den Eigenthüralichkeiten der 
Hofordnung K. Otto's IE bedenklich sein, daraus einen Schluss auf die Be- 
ftignisse des Vicepfalzgrafen überhaupt zu ziehen. 

XVI. DER KANZLER FfH ITALIEN. 

178. — Die ftüher geäusserte Ansicht, dass die Befugniss des Pfalz- 
grafen, dem Hofgerichte vorzusitzen, nicht durch einfache NichtÜbung, sondern 
durch ausdrückliche Anordnung K. Heinrichs 11 ihr Ende gefunden habe, würde 
sehr wesentlich gestützt werden, wenn sich nachweisen Hesse, dass jene Be- 
fugniss jetzt ständig auf einen andern Reichsbeamten übertragen sei. Und ich 
glaube allerdings nicht bezweifeln zu dürfen, dass fortan der Kanzler für 
Italien kraft seines Amtes dazu berufen war, den König im Hofgerichte zu 
vertreten. 

Denn vor allem fällt die Thatsache auf, dass im weitem Verlaufe des 
eilften Jahrhunderts bei allen erweislich in Gegenwart des Königs gehaltenen 
Gerichtssitzungen entweder dieser selbst oder aber der Kanzler, und zwar 
immer der für Italien, den Vorsitz führt. Bei einem 1022 vom Kanzler Diet- 
rich zu Penne gehaltenen Placitum ist allerdings die Gegenwart des Kaisers 
nicht zu erweisen. 1 Dagegen ergibt sie sich fiir ein 1038 Febr. 22 imG^^biete 
von Lucca gehaltenes Placitum, bei welchem nach drei auf uns gekommenen 
Urkunden Kadelohtis canceUaritis et misaua aacri palatii vorsass, aus dem 
Itinerar und der Fonnel per data licentia domini imperatoria, qui ibi ade- 
rat,'^ Ebenso ergibt sich aus dem Itinerar die Anwesenheit des Kaisers bei 
Gerichtssitzungen, welche Gunterivs canceUaritis et niissus d. imperatoris 
1055 Juni 14 zu Omiclo am Arno, Oct. 4 bei Padua, Oct 18 zu Mantua und 



14« Morbio 1, 119. 15. Nach gütigrer Mittheilung Wüstenfelds gab es dmmals keinen 
andern Markgrafen dieses Namens. 10» Fantnszi 1, 212; Tgl. $ 173 n. 9. 17, Fan- 
tuzzi 1, 227. , 

178. — 1* OattuU Eist. 1, 77. 2, AnUq. It. 1, 307. 471. 2, 983. 

21* 



324 ^®' Kanzler für Italien. 

Nov. 3 fan Veronesischen hielt ^ Auch bei einem Pladtmn, welches 1077 
März 14 der Kanzler Bischof Gregor von Vercelli gemeinsam mit dem Missus 
Ubrich zu Verona hielt, mag der König nach dem Itinerar anwesend gewesen 
sein ; dann wäre dasselbe freilich auch anzunehmen für eine Grerichtssitzung, 
welche dort wenige Tage vorher von den Bischöfen von Osnabrück und No- 
vara gehalten wurde.** Allerdings sind diese Fälle nicht zahlreich genug, um 
darauf allein imsere Ansicht stützen zu können. Und wenn der Titel Mlssos, 
wie wir bei Besprechung der Vicepfalzgrafen sahen, auch mit einem in Gegen- 
wart des Königs zu übenden Amte nicht unvereinbar ist, derselbe wohl ge- 
radezu mit Beziehung auf den Vorsitz im Hofgerichte schon früher gefuhrt 
wurde, so könnte er doch auch die Annahme nahe legen, die Kanzler seien in 
jenen Fällen nicht als solche, sondern weil sie mehr zufallig damals zugleich 
zu Königsboten für Italien ernannt waren, zum Vorsitze im Hofgerichte bemfen 
gewesen ; von Günther lässt sich bestimmt nachweisen, dass er 1 055 schon 
vor der Ankunft des Kaisers als Königsbote thätig war.^ 

Grösseres Gewicht möchte ich auf den Umstand legen, dass jetzt auch 
bei den vom Könige selbst gehaltenen Gerichtssitzungen der Kanzler, wenn er 
überhaupt als anwesend erscheint, in einer Weise hervortritt, welche aufs be- 
stimmteste auf eine besondere Bedeutung desselben für das Hofgericht hin- 
weist Bei kaiserlicher Grerichtssitzung 1021 unterschreibt der Kanzler Dietrich 
zuerst vor dem Erzbischofe von Köln und dem Patriarchen von Aglei, wie das 
an und für sich seiner Rangstellung nicht entsprechen würde; ebenso 1022 
vor den Bischöfen, wo er zugleich als erster Beisitzer genannt wird.* Später 
scheint dann die Regel gewesen zu sem, dass die königlichen Gerichtsurkunden 
unmittelbar nach dem Könige von dem auch als erster Beisitzer aufgeführten 
Kanzler, ausser diesem aber nur noch von den ^ofrichtem, nicht aber von 
den andern als Beisitzern aufgeführten Grossen unterschrieben wurden. ^ Nichts 
aber ist auflfallender in dieser Richtung, als dass 1047 der Kanzler Heinrich 
sogar neben dem Kaiser als Vorsitzender aufgeführt wird.^ 

Besonders beachtenswerth erscheint mir endlich, dass es um 1081 in 
einem königlichen Privilege für Lucca heisst: ut Longohardua iudex iudieiutn 
in iam dicta civitate vel in hurgo aiU placitum non eoeerceat, nisi nostra 
mit filii nostri presente persona vel etiam canceUarii nostri.^ Es handelt 
sich hier offenbar nicht um eine Beschränkung auf das Reichsgericht über- 
haupt, in welchem Falle gewiss der allgemeinere Ausdruck Missorum nostro- 
ruin gewählt wäre, sondern auf das Hofgericht. Und in Verbindung mit jenen 
andern Haltpunkten wird danach kaum ein Zweifel bleiben, dass im eilflen 
Jahrhunderte der Kanzler für Italien in ähnlicher Weise, wie früher der Pfalz- 
graf, kraft seines Amtes dazu berufen war, den König im Hofgerichte zu ver- 



17S.— ] 8. Antiq. It. 1, 473. 2, 795. 968. Würdtvein N. Subs. 12, 11. 4, Antiq. It. 
2, 947. 945. &. Aff6 Panna 2. 326. 6b AnUch. Est. 1, 131. Script. It. Ib, 497. 
7. 1055. 77. 95. 97: AnUeh. Est. 1, 167. 275. Campi 1. 519. .\ntiq. It. 2, 943. & Ug- 
helli 1, 450. 9. Areh. storieo 10K 4. SHt Urkunde, wie sie hier Toriiegt, soll freilich 
interpolirt sein, doch trifft das die betügliche SteUe nicht. Dieselbe wird noch in Privileg 
Ton 1209 wSnlich wiederholt. Vgl. $ 136 n. 2. 



Stellung im Hofgerichte. Der. Logothet. 325 

treten. Dass er als Greistlicher die Blutgerichtsbarkeit nicht üben durfte, kann 
kein Bedenken erregen, da wir auch später das entsprechende Amt des Hof- 
vikar ausnahmslos mit Geistlichen besetzt finden ; es wird anzunehmen sein, 
dass bei schweren Straffallen der König selbst dem Hofgerichte vorsass. 

179. — Der Kanzler Dietrich untersclireibt 1022 mit dem ungewöhn- 
lichen Titel secretorum Roniani imperli canceUcuriiLa ac logotheta Italicus, * 
Sonstigem Sprachgebrauche nach würde der Ausdruck Logothet zunächst 
auch auf das Kanzleramt zu beziehen sein. Auch am Hofe K. Otto's III heisst 
vereinzelt 998 Heribert Logotheta et cancellariits^ in einem Schreiben des 
Kaisers auch Archihgotheta,^ Dann aber finden wir bei ihm den Titel nicht 
für den Kanzler, sondern für einen anscheinend mit besondern hofgerichtlichen 
Funktionen betrauten Grossen gebraucht. Während 1001 Peter von Como 
Erzkanzler, Heribert Kanzler war, erscheint Bischof Leo von Vercelli als 
Logotheta sacrl palatii, sitzt als solcher zugleich mit deni Pfalzgrafen und 
Vicepfalzgrafen dem Hofgerichte vor, unterschreibt bei einem Placitum des 
Pabstes und Kaisers allein mit der ungewöhnlichen Formel : affuit, volidt, 
laudavit et in eternmn valere precepit, und lässt durch einen Stellvertreter 
ein Placitiun zu Rimini halten.^ Es würde fruchtlos sein, darauf hin seine 
Stellung neben der des Pfalzgrafen näher bestimmen zu wollen. Aber immer- 
lun wird dadurch die Annahme uahe gelegt, dass auch beim Kanzler Dietrich 
der Ausdruck auf den Vorsitz im Hofgerichte zu beziehen ist, und dass K. 
Heinrich U bei den Aenderungen bezüglich des Vorsitzes im Hofgeriehte sich 
den uns nicht genauer bekannten bezüglichen Einrichtungen der Hoforduung 
seines Vorgängers näher anschloss. 

XVJDl. ÖIE KÖNIGIN. 

180. — Seit dem Ende des eilften Jahrhunderts findet sich kein Beispiel 
mehr, dass der Kanzler dem Hofgerichte vorsitzt oder auch nur eine hervor- 
ragendere Stellung in demselben einnimmt. Wenn bei den zahlreichen Ge- 
richtssitzungen, welche K. Heinrich V 1116 März, April und Mai hielt ^ der 
damalige Kanzler für Italien, Bischof Burchard von Münster, nur ein einziges- 
mal erwälmt wird und zwar den beisitzenden Richtern und Rechtskundigen 
nachgestellt^, so liegt darin wohl das bestimmteste Zeugniss, dass die fiüher 
dem Kanzler im Hofgerichte zustehenden Befugnisse aufgehoben oder in Ver- 
gessenheit gerathen waren. 

Dagegen scheint man nun zeitweise die Königin als zunächst zur Ver- 
tretung des Königs im Hofgerichte berufen betrachtet zu haben. In früherer 
Zeit tritt eine Betheiligung der Königin am .Gerichte selten hervor. Zu Pia- 
cenza finden wir 874 ein unthätiges Praeesse der Kaiserin Ingilberg, während 



179. — 1. Gattula Hist. 1, 77. 2. Böhmer Acta 27. 8» Vgl. Ranke Jahrbücher 
2 b, 135. 4. Fantuzzi 1, 225. 227. 3, 17. 

IM. — 1. Verci Ecelini 3, 19. Antich. Est. 1, 283. ComeliuB Eccl. Ven. 8. 215. 
Tiraboschi Med. 2, 86. 88. Antiq. It. 2, 945. 2. Orsato 1, 287. 



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K/^#f» fdhJiluiMni OtrkfaUdiJczsaipni, *o vird bezöglkk des Geiidtu der K^Mfin daron 
6>^*7Wif4 »I««m;Imii tiftft. 10» Cgfaeffi 2; 288. 11. Abcm). lt. 6L 236. Geschah das 
«frfclkfc «^k//ii ff» H*!f^^ was §^,nAÜfp6 Nackriditen bedesküch nacbea. so mösste ilir 
AtiUfHi^tMU fna^amti H^mMU ipsdaaert haben. VgL Jaile Lothar 183. 12. Antiq. lt. 1. 
dl3. ^« 2;$;; lt. t'ch«lli 5. 755. 



Frühere Zeit. Mathüds. Riohensa. 327 

welcher im allgemeinen die Unfähigkeit der Frauen zum Richteramte scharf 
betont, obwohl noch Innocenz HI zunächst mit Rücksicht auf die Königin von 
Frankreich ausnahmsweise hochgestellten Frauen diese Fähigkeit da, wo das 
Herkommen dafür spricht, zugesteht ^^ 

XVin. DER HOFVIKAR. 

181. — So weit ich sehe, blieb es früher gan2 unbemerkt, dass es seit 
K. Friedrich I emen höchsten Reichsbeamten för Italien gibt, dessen Stellung 
vielfach der des alten Pfaksgrafen entspricht und insbesondere von der des 
Legatus Italiae, mit der man sie bisher zusammenzuwerfen pflegte, dadurch 
sich bestimmt unterscheidet, dass der Hofvikar lediglich richterliche Befugnisse 
hat und sein Amt sich wenigstens später regehnässig an den Hof des Kaisers 
knüpft, während das des Legaten gerade die Abwesenheit des Kaisers zur 
Voraussetzung hat Der zuerst am häufigsten vorkommende Titel ist Do- 
nüni imperatoria vicari^is ad iustitias faciendas^ oder vollständiger in 
Itaiia vic(uriu8\ auch XAq^ d, imperatoria vicariiia^; später ist der gewöhn- 
lichste Ausdruck Vicaruis imperidUa mdae^ oder cnriae^; vereinzelt auch 
Vicariua imperii oder Itaiiae,^ 

Was die Anfänge des Amtes betriflft, so scheint es nicht, dass das- 
selbe auf einer ausdrücklichen Einführung beruht; es wird sich allmähUg ent- 
wickelt, seine spätere festere Gestaltung zunächst auf dem Wege des Her- 
kommens gewonnen haben. Konnte von einem bestimmteren Herkonunen 
bezüglich alles dessen, was die Uebung der Reichsgerichtsbarkeit betraf, beim 
Beginne der Regierung K. Friedrichs I kaum die Rede sein, so gilt das ins- 
besondere bezüglich der Vertretung des Kaisers als Richters ; wird man das 
Vorsitzen der Königin schon an und ßir sich kaum als feststehendes Herkom- 
men zu betrachten haben, so mussten überdies die vorhin angedeuteten Aen- 
derungen im Gerichtswesen es verbieten, darauf zurückzugreifen. Es scheinen 
da denn auch zunächst bestimmtere Einrichtungen nicht bestanden zu haben. 
Richtete der Kaiser nicht selbst, so scheint er auch im Hofgerichte, wie sonst, 
die Sachen an für den Einzelfall bestimmte Vertreter überlassen zu haben. ^ 
Solche Vertreter konnten verschieden bezeichnet werden, als Legaten, Missi 
oder auch Vikare des Kaisers: der Gebrauch aller dieser Ausdrücke ist zumal 
in dieser Zeit noch sehr schwankend. Noch 1161 März werden vier delegirte 
Richter des Kaisers in derselben Urkunde bald als ludices et mcariiy bald 
als Mtasi et iudices d, imperatoria bezeichnet^; werden wir auch etwa an- 
nehmen dürfen, dass der Ausdruck Vikar schon vorzqgsweise gerade für rich- 



14. C. 4. X. de srbitris (1. 43). 

181. ~ 1. 1162. 63. 85: Affö Parma 2, 372. 374. MittareUi 4, 133. 2. 1163: 
Affb P. 2, 375. 8. 1163. 64. 91. 1210: AnÜq. It. 1, 477. 325. Poggiali 5, 13. Mitta- 
reUi 4, 290. Affarosi 1, 141. 4.2aerst um 1164: Fantassi 4, 269. g. Zuerst 1185: 
Costa Chart Dert 37. 6. 1210. 19; MittareUi 4, 299. HuUlard 1, 594. 7. Vgl. 
S 162 n. 11. 8. Tiraboschi Non. 2, 279. 



>* " 



328 Der HofTikar. 

erliche Vertreter des Kaisers gebraucht wurde, so ist er jedenfalls noch nicht 
ausschliessliche Bezeichnung für einen einzelnen ständigen Vertreter. 

Das Amt wird sich daraus entwickelt haben, dass der Kaiser einen der 
Grossen aus seiner Umgebung, der sich durch genügende Rechtskunde, etwa 
auch Kenntniss der italienischen Sprache dazu empfahl, besonders häufig zum 
Vertreter bestellte, ihn in Rechtssachen vorzugsweise zu Rathe zog, ihn dann 
wohl auch beauftragte, in seiner Abwesenheit überhaupt statt seiner alle 
Rechtssachen zu erledigen. Denn während später der Hofvikar Stellvertreter 
des anwesenden Kaisers ist, scheint anfangs gerade das Bedürfniss einer Ver- 
tretung des abwesenden Kaisers mehrfach dazu geführt zu haben, einem ein- 
zelnen Grossen allgemeinere Vollmachten zu geben. Und sind später die Hof- 
vikare durchweg Bischöfe, so werden \^'ir bezüglich der Anfange des Amtes 
um so weniger fehlgehen, wenn es gerade Bischöfe sind, bei welchen uns Zeug- 
nisse für eine solche vorbereitende Stellung vorliegen, mit denen wir daher che 
Reihe der Hofvikare werden beginnen dürfen, wenn auch Titel und bestinmi- 
tere Gestaltung des Amtes erst etwas später nachweisbar sind. 

182. — Auf dem ersten Zuge K. Friedrichs I ergeben sich, so weit 
ich sehe, noch keine bezügliche Haltpunkte. Für den zweiten aber ist nicht zu 
bezweifeln, dass Bischof Eberhard vonBamberg, der auch den ersten 
mitgemacht hatte und jetzt überhaupt einer der einflussreichsten Rathgeber 
des Kaisers war, von diesem vorzugsweise auch in Rechtssachen verwandt 
wurde. Zu Roncalia 1158 Nov. entscheidet Eberhard einen Streit zwischen 
dem Bischöfe von Brescia und dem Abte von Leno, wobei ausdrücklich be- 
merkt wird, dass er das Urtheil nicht in deutscher, sondern in italienischer 
Sprache gab. * Ständiger Vorsitzender des Hofgerichtes war er aber schwer- 
lich; 1159 Febr. wird seine Anwesenheit in demselben erwähnt; aber nicht 
er, sondern zwei andere vom Kaiser bestellte Richter entscheiden die Sache. ^ 
Dann aber erzählt Ragewin, dass der Kaiser vom Beginne der Fasten bis 
Ostern, anderweitig in Anspruch genommen, vom Heere abwesend gewesen 
sei; dimlserat tarnen loco su-o venerahilemiirum E, Boibenbergensern epis- 
copum, qui venientes et negocia liahentes audiret, causaaque eomm dili- 
genti examinatione terminaret; er rühmt dann seine Ergebenheit, seine 
Einsicht und Kenntnisse, sein Studium circa acripturae sensum ac quaestio- 
num discussionemy und bemerkt, dass der Kaiser zwar alle Bischöfe hochhielt, 
apeclaUter tarnen meinorati viri, sicut prudentissimi, nitehatur consilio 
euinque dignum estimavit, in cuius a/rhitratu et discretione Operon suas 
loca/ret et onus siniul ac honorem communicaret,^ Es ist nicht unwahr- 
scheinlich, dass, als der nächste Grund dieser Vertretung aufhörte, Eberhard 
dennoch nicht blos thatsächlich den grössten Einfluss übte, sondern auch am 
Hofe eine Stellung einnahm, welche ihn auch formell zu bestimmterer Ein- 
flussnahme berechtigte. Ich wüsste es wenigstens nicht anders zu erklären, 
dass eine Urkunde, durch welche der Kaiser 1159 Nov. über Güter gebannter 
Maüänder und Cremoneser verfügt, zur Beglaubigung von Eberhard und dem 



182. — 1. Zaccaria Leno 136. 2. Verd Ecel. 3, 36. 8. Radevic. 1. 2 c. 29. 



Eberhard t. Bamberg. Hermann t. Verden 329 

Hofkanzler unterschrieben ist, während dann ein Hofrichter mit dem Bemerken 
unterschreibt, dass er die Urkunde auf Befehl des Kaisers und unter Zustim- 
mung Eberhards und des Kanzlers gefertigt habe.'* Die in einer der kaiser- 
lichen Kanzlei ganz fremden Form abgefasste Urkunde nähert sich der Fassung 
späterer Hofgerichtsurkunden, wie sie ja auch nicht von einem Mitgliede der 
Kanzlei, sondern des Hofgerichts geschrieben ist; um so bestimmter scheint 
mir jener Umstand darauf zu deuten, dass Eberhard gerade zum Hofgerichte, 
über das uns aus dieser Zeit Zeugnisse dm'chaus fehlen, in näherer Beziehung 
gestanden habe. Darauf lässt weiter vielleicht auch schliessen die Beurkun- 
dung einer Uebereinkunft zwischen dem Kaiser und dem Bischöfe von Padua 
1161 Okt., welche wieder in den Formen einer Gerichtsurkunde gefasst ist.^ 
Als Vermittler werden genannt der Erzkanzler Reinald, Eberhard, der Kanzler, 
der Protonotar und der Missus Paganus, der damals das Paduanische ver- 
waltete ; als anwesend werden in erster Reihe drei Hofrichter genannt ; und 
ist da die Theilnahme Eberhards auch an und für sich nicht auffallend, so 
kann jedenfalls, wenn überhaupt einem der genannten Vermittler eine be- 
stimmtere Beziehung zum Hofgerichte zukommt, das nur Eberhard sein. Später 
finden wir Eberhard nochmals ausserhalb des Hofes mit richterlichen Befug- 
nissen betraut; als Impei^ialls aide legatus a gloriosisaimo imperatore F, 
ad iiistitia^ et provisiones fa^iendas in Parmensi civitate delegatus ent- 
scheidet er 1162 Apr. 24 zu Parma einen Rechtsstreit.® Er muss dann nach 
Deutschland zurückgekehrt sein, da er in den Kaiserurkunden nicht mehr ge- 
nannt wird. Die dürftigen Haltpunkte erlauben da kein sicheres Urtheil ; das 
einzige bestimmtere Zeugniss fiir Vertretung des Kaisers insbesondere auch 
als Richters bezieht sich auf Abwesenheit des Kaisers ; aber es ist wenigstens 
wahrscheinlich, dass er auch in dessen Anwesenheit eine feste bevorzugte 
Stellung im Ilofgerichte eingenommen hat, die damit der des spätem Hofvikar 
schon wesentlich entsprechen würde. 

183. — Damit stimmt nun auch vollkommen das Vorkommen Bischof 
Hermanns von Verden, bei dem später Titel und Stellung des Hofvikars 
zuerst bestimmt hervortreten, und den wir als Nachfolger Eberhards zu be- 
trachten hätten. Denn während Eberhard am Hofe ist, finden wir ihn aller- 
dings schon als Richter verwandt, aber nicht am Hofe selbst. Als Legat des 
Kaisers bezeichnet, entscheidet er 1159 Juni 28 bei S. Maria in Portu de 
Saltu zwischen Ravenna und Ferrara über eine Klage der Kirche von Ravenna 
zu deren Gunsten. ^ Als Vicariiis d, imperatoris und in Anwesenheit von 
zwei Hofrichtern spricht er 1161 März 30 zu Pieve di Sacco den Domherrn 



4, Böhmer Acta 100. 5, Antiq. It 6, 243; besser Dondi 6, 47. 6, Affö P. 2, 217. 
183. — 1. Rubeus Ray. 326 extr. mit quario Hol. iul., Frizzi 2, I7l mit lan. 28, 
gewiss yerdmckt für Jun. 28, da Hermann im Januar in lombardischen Städten beschäftigt 
und Febr. 2 beim Kaiser in der Gegend von Vercelli war. Tourtual, Bischof Hermann von 
Verden (Münster 1866) S. 43, setzt die Urk. zu 1163. weil Hermann 1159 nicht Legat 
gewesen sei; aber wesshalb nicht? Dieser Titel würde umgekehrt 1163 auffallen müssen, 
wo Hermann ganz regelmässig als Vikar bezeichnet wird, und auch daneben nur einmal 
(Antiq. It. 1, 477) als Legat. 



332 Der Hofrikar. 

des Jahrs in dessen Urkunden erscheint. Dass er auch jetzt als Vikar fungirte, 
wird nicht zu bezweifeln sein; ausdräckliche Zeugnisse finden sich nicht; es 
wäre nur etwa zu erwähnen, dass der Kaiser in einem Privileg nur seiner 
Verwendung neben der des Er2;kanzlers gedenkt.^' Seit Anfang 1164 wird er 
in Italien zunächst nicht mehr genannt und wird nach Deutschland zurück- 
gekehrt sein. 

184, — Sein Nachfolger ist Bischof Albert von Trient, der 1164 
Febr. 9 beim Kaiser ist und in dessen Anwesenheit Febr. 24 ^ ' zu Fano als 
Vikar zu Grerichte sitzt. ^ Da er weiterhin nicht mehr am Hofe nachzuweisen 
ist und April 30 am Hoflager zu Pavia die Hofrichter ohne Vikar zu (Jerichte 
sitzen ^ so wü'd er das Amt nur kurze Zeit bekleidet haben. 

Wahrscheinüch ist ihm in diesem Bischof Garsedonius vonMan- 
tua, wohl der eifrigste Anhänger des Kaisers unter den italienischen Bischöfen, 
gefolgt. Vielleicht hat er ein entsprechendes Amt schon früher unter anderm 
Titel versehen. Schon 1162 soll er sich in einem Briefe an den Kaiser als 
Comes catnerae imperialia unterschrieben haben. ^ Et entscheidet dann 1163 
Juli 10 zu Mantua über eine Klage des Abtes von S. Zeno zu Verona, wo 
schon der Gregenstand ein Eingreifen des Bischofs nur erklärlich macht, wenn 
er als Reichsrichter handelt; und darauf wird es zu beziehen sein, wenn er in 
der Urkunde zweimal als Imperialis aule comes bezeichnet ist. ^ Der Titel, 
dem des Pfalzgrafen entsprechend, ist mir sonst nicht vorgekommen. Sind die 
Titel der Reichsbeamten in dieser Zeit noch schwankend, so könnte er immer- 
hin die Stellung des Hofvikar bezeichnen; auch können beide Erwähnungen in 
Zeiten der Abwesenheit Hermanns fallen. Dagegen scheint zu sprechen, dass 
seine beiden Assessoren nicht, wie sonst üblich, als Hofrichter bezeichnet sind. ^ 
Wahrscheinlicher dürfte es sich um ein eigenes Reichsamt mit richterlichen 
Befugnissen handeln, das später wieder einging; die vereinzelten Erwähnungen 



183.—] FaH ist. Ebenso soU ich mit Böhmer die bezügliche Urk. irrig zu 1160 Febr. 15 
statt Febr. 16 setzen, auf das Schaltjahr vergessend; aber wozu gibt es denn einen 
Bissextus? 17. Biancolini Not. 5 a, 95. 

184. — 1« Octava die lunae exeunle m. Febr., was nicht stimmt, da die Rück- 
zählung bei Beachtung des Schalttages auf Febr. 22, einen Samstag führt. Nach den 
Ann. Genuens. war der Kaiser quarto die ante quadragestmam zu Fano, was Mon. 
Germ. 18, 57 auf Febr. 29 reduzirt ist, während es vom Aschermittwoch ab gezählt 
Febr. 22 ergeben würde. 2. Antiq. It. 1, 325; danach Amiani 1, 150; auch Ughelli 
2, 693. Amiani gibt noch eine angeblich 1165 von Albert zu Fano ausgestellte Urkunde, 
worin er glorioH imperatoris mandato den edeln Hofnehter Ugo Ruffus und dessen 
Nachkommen zu comites ac gloriost impercUoris commensales erhebt. Es ist eine offenbare 
Fälschung im Interesse der Ruffo von Fermo, deren einzige Grundlage jene Gerichtsurkunde 
zu bilden scheint, in welcher Amiani auch ganz willkürlich den Namen Kusus in Rufus 
geändert hat. 8. Aff6 P. 2, 378. 4. Ughelli 1, 863. 5. Antiq. It. 1, 475 und voUst&n- 
diger Biancolini Not. 5a, 94. — Tourtual Forschungen 5 ff. gibt Regesten des Garse- 
donius, führt die Urk. an, aber nicht die Drucke, und verweist auf Aff6 P. 2, wo ich 
nichts Bezügliches zu finden weiss. 6» Der eine., Rudolf, ist es 1164 allerdings ge- 
wesen, Böhmer Acta 111. Tourtual S. 7 wiU aus der Erwähnung von Assessoren über- 
haupt folgern, dass G. Hofvikar war; es würde das eher dagegen sprechen, da Assessoren 
nur vereinzelt in Reichsgerichten, dagegen ganz gewöhnlich insbesondere in den geist- 
lichen Gerichten dieser Zeit genannt werden. 



HennaDD t. Verden. Albert ▼. Trient. Garsedonius v. Mantaa. Daniel t. Prag. 333 

werden ein sicheres ürtheil nicht gestatten. Im J. 1164 werden wir Garse- 
donius aber jedenfalls als Hofvikar zu betrachten haben. Darauf deutet schon 
mit ziemlicher Sicherheit, dass er der einzige Bischof ist, welcher nach den 
Urkunden seit dem Mai ständig am Hofe zu sein scheint.^ Vielleicht liesse 
sich damit auch in Verbindung bringen, dass jetzt Pfalzgraf Otto, allerdings 
ganz vereinzelt, Mai 28 als Palatinus camere conies bezeichnet wird®; man 
könnte annahmen, Garsedonius sei nach Alberts Abzüge Hofvikar geworden, 
und das von ihm früher bekleidete Amt eines Hofgrafen oder Kammergrafen 
auf Otto übertragen. Dann aber heisst er in einer höchstwahrscheinlich 1164 
Nov. 2 ausgestellten Urkunde, durch welche sich mit seiner Zustimmung die 
Leute von Monte S. Maria denen von Cesena verpflichten, ausdrücklich Im- 
perialia aide mca/riiis^, wie es auch bei dieser Gelegenheit in einer spätem 
Qironik von Cesena von ihm heisst : Ipse Itaquv, tiinc erat vlcariiis impe- 
ratoris,^^ Da der Kaiser damals schon nach Deutschland zurückgekehrt war, 
so wäre demnach auch hier die Uebung des Amtes nicht durch seine Anwesen- 
heit bedingt gewesen. Garsedonius ist erst 1187 gestorben, wird aber später 
nicht mehr als Hofvikar bezeichnet. 

Weiterhin werden Hofvikare nur erwähnt, wenn der Hof selbst in Italien 
ist. Auf dem nächsten Zuge finden wir die Bischöfe Hermann von Verden 
und Daniel von Prag gleichzeitig als Vikare. Denn Vincenz von Prag sagt 
von jenem : qid semper in curia d, inyperatoris d. Danielia episcopi con- 
tuhemalis et cum eo in ea eocpeditione imperialie curiae in tota Italia 
iudex esctiterat, ^^ Ueber Hermanns richterliche Thätigkeit ist aus dieser Zeit 
ein urkundliches Zeugniss nicht erhalten; bis 1167 April 23 ist er nach den 
Kaiserurkundeu*^ am Hofe und wurde dann zurück nach Pavia geschickt ^^ 
Daniel sitzt 1167 Jan. 1 7 zu Campremoldo bei Piacenza zu Gericht*^, zweifellos 



7. Vgl. Toartual Forschungen 8. 256, wozu noch Sept. 23 Pavia kommt. 8« Verci 
Ecel. 3, 42; wahrscheinlich wird es sich nur um eine willkürliche Erweiterung des ihm 
ohnehin zukommenden Pfalzgrafentitels handeln. 9* Fantuzzi 4, 269; die Datirung 
a^vno miU. e&nt. LXX . . . Um discordie sedis Romane ist korrumpirt; ind. XIII weist 
auf 1164 oder 1179 Nov. 2; letzteres ist dadurch ausgeschlossen, dass die Datirung Fort- 
dauer des Schisma Torauszusetzen scheint. 10* Script. It. 14, 1090 zu 1165 Nov. 2; 
aber die Chronologie der Quelle ist überhaupt verwirrt und dürfte auf die von Tourtual 
nicht berücksichtigte Indiktion mehr Gewicht zu legen sein. Die Notiz der Chronik, aus 
welcher Tourtual eine eigene Urkunde macht, dürfte wohl nur jener Urkunde gleichen 
Inhaltes entnommen sein. 11« Mon. Grerm. 17, 683. 12. Tourtuals Regesten sind 
zu ergänzen durch Febr. 10 im Bnlognesischen, März 00 S. Procolo bei Faenza, obwohl 
wenigstens letztere Urk. im vorgelegen hat, da er sie, Forschungen 198, für Daniel an- 
führt. Sie gehört nicht in den Februar, sondern in den März nach einer voUständigern 
Abschrift Böhmers, wie sich das auch schon aus dem Itinerar ergibt. IS, Vinc. Prag- 
Mon. Germ. 17, 683. Tourtual reiht diese Gesandtschaft zum Februar ein, lässt dagegen 
Hermann im Mai an der Belagerung von Ancona Theil nehmen, beides nach Vincenz, 
obwohl dieser gerade jene Gesandtschaft als Grund der Nichttheilnahme an der Belage- 
rung anführt! 14, Antiq. It. 4, 39. In den Mon. Germ. 18, 584 n. 21 wird die Orts- 
angabe in loco q, d. Campus Rimoldi auf Camporinoldo bei S. Colombano südlich von 
Lodi bezogen; aber sbgeaehen von der grossem Uebereinstimmung des Namens selbst, 
weist auch das Itinerar bestimmt auf Campremoldo; die Lage, etwas südwestlich von 
Piacenza. scheint zu ergebeu, dass der Kaiser auf Nebenwegen .an der Stadt vorbeiiog. 



334 Der Hofyikar. 

am Hofe, da der Kaiser selbst Jan. 23 im Gebiete von Piaoenza urkandet; 
er wird nicht ausdrücklich als Hofvikar, wohl aber, wie das nur bei diesem 
üblich ist, als Sedens pro trihunali bezeichnet mid hat die Hofrichter zu Bei- 
sitzern. Daniel scheint immer am Hofe geblieben zu sein; im August erlagen 
dann beide Bischöfe der Pest. 

185, — Während des Aufenthaltes des Kaisers in Italien 1 1 74 bis 1 1 78 
wird zunächst kein Hofvikar genannt. Es ist möglich, dass 1174 und 1175 
Hugo von Verden, 1177 der Erwählte Konrad von Worms das Amt ver- 
sahen, da sie die am regelmässigsten in den Kaiserurkunden vorkommenden 
Bischöfe sind ; aber Urkunden über Hofgerichtssitzungen sind aus dieser Zeit 
nicht bekannt und in den Zeugenreihen der Kaiserurkunden ist es bis daliin noch 
nicht üblich, dem Bischofstitel den des Vikar zuzusetzen. Gegen Ende des 
Zuges tritt dann zuerst Magister Metellus aus Brescia^ beim Kaiser auf, 
11 78 März 9 ohne weitere Bezeichnung, aber durch seine Stellung vor allen 
weltlichen Zeugen als Geistlicher kenntlich^; Juni 23 wird er dann in einem 
in Gegenwart des Kaisers aufgenommenen Notariatsinstrumente ausdrücklich 
als Hofvikar bezeichnet. ^ 

Ist Metellus der einzige Hofdkar, der nicht Bischof war, so mag damit 
zusammenhängen, dass während des letzten Aufenthaltes des Kaisers in Italien 
neben ihm ein zweiter Hofvikar im Amte ist, was auffällt, da das, von der 
Nachricht über Hermanns und Daniels gemeinsame Amtsführung abgesehen, 
sonst nicht vorkommt, insbesondere mit dem Abtreten des Metellus wieder auf- 
hört, während nach dem Abtreten seines ersten bischöflichen Kollegen derselbe 
alsbald ersetzt wird; es ist das mn so auffallender, da wir in dieser Zeit, wenn 
in den Gichten Vorsitzende überhaupt auftreten, es sich nicht um mehrere 
gleichgestellte Richter handelt, immer nur einen Vorsitzenden finden, auch in 
andern Reichsämtern, insbesondere dem des Legaten, die früher übliche Dop- 
pelbesetzung ganz aufgehört hat. Es scheint, dass man Werth darauf legte, 
' dass ein Bischof Vikar war, dass man aber auch die Rechtskenntniss des Me- 
tellus im Hofgerichte nicht entbehren mochte, während eine blosse Stellung 
als Hofrichter für einen frühern Vikar nicht angemessen scheinen konnte, 
auch wohl herkömmlich Geistliche davon ausgeschlossen waren, da die Hof- 
richter eben so ausschliesslich Laien, wie die Vikare Kleriker sind. 

Der erste Genosse des Metellus war der Erwählte Konrad vonLübeck; 
früher Hofkaplan des Kaisers war er von diesem 1183 zum Bischöfe ernannt 
und erschemt nun in Italien in den Kaiserurkunden seit dem Beginne des Zuges 
im Sept. 1184 sehr regelmässig als Zeuge. In richterlichen Funktionen finden 
wir ihn in einem spätem Zeugenverhöre, wonach, als Pabst und Kaiser zu 



194. _] Tourtual Böhmens Antheil 349. 353 sucht den Ort am Comersee, wAhrend er 
ihn in den Regesten Daniels, Forschungen 197. 208, gar nicht nennt. 

196. — 1. Andch. Est 1, 360. 2. UgheUi 3, 413. 8. MandeUi 2, 340. Ist die 
Veiteuthung Ton Scheffer Friedr. I. 30 richtig, dass er derselbe, sei mit dem 1183 Tom 
Kaiser tob Konstanz aus an den Pabst gesandten Hofkaplan Magister Beletos, so dürfte 
der Kaiser ihn wegen der Verhandlungen mit den Lombarden nach Deutschland berofen 
haben. 



Metellus. Ronrad ▼. Lübeck. Bonifaz v. Novara. ^35 

Verona zusammen waren, also 1184 Nov., eine Klagschrifl eingereicht wurde 
coram ludidhus imperatoris, videlicet episcopo de Lushecco et mapistro 
MeteUo de Briooia ei Ottone Cendadwrio et aliis htdicibiis hnperatoria,^ 
Sind hier Vikare und Hofrichter nicht unterschieden, so lassen spätere Zeug- 
nisse keinen Zweifel über die Stellung. Zu Piacenza spricht II 85 Jan. 22 ein 
Hofrichter das Urtheil domino Corvrado Lubienai electo et magistro MeteUo 
Briwiensi mcariis d, imperatoria ad iusticias fadendas (aedentihus pro 
tribunall) ^; und April 7 zu Pavia entscheidet der Kaiser als Schiedsrichter 
nach Rath der Bischöfe von Asti und Novara et vicariorum carte videlicet 
d. Conradi Lubicenaia electi et magiatri MeteUi und anderer. ^ Die gleich- 
berechtigte Stellung des Metellus mit Konrad ist danach nicht zu bezweifeln, 
wenn er auch in der Zeugenreihe wohl nicht bestimmter von den Hofrichtern 
unterschieden wird." Konrad, der seit April 7 nicht mehr beim Kaiser ge- 
nannt wird, kehrte nach Deutschland zurück, ist dann Nov. 28 noch einmal 
beim Kaiser zu Pavia^ und entsagte dann seinem Bischofssitze. 

Nachfolger Konrads ist Bischof Bon ifaz von Novara, den wir schon 
April 7 unter den Käthen des Kaisers erwähnt fanden, während er in den 
nächsten Monaten am Hoflager nicht nachzuweisen ist. Dann aber Juli 10 zu 
Piacenza befelilen d. Bonefadua Novarienaia epiacopua et magiater Me- 
tellua iHcarii imperialia curie in einer am Hofgerichte anhängigen Streit- 
sache ein Zeugenverhör aufzunehmen.^ Bonifaz ist dann, bis der Kaiser 1186 
Juni Italien verlässt, immer in dessen Umgebung. Zu Siena 1185 Oct. 9 sitzt 
er allein als Hofnkar zu Grerichte^^; Metellus mag dem Hofe nach Mittel- 
itajden nicht gefolgt sein. Doch scheinen auch bei Anwesenheit beider nicht 
gerade alle Amtshandlungen gemeinsam vorgenommen zu sein; 1186 Febr. 16 
zu Pavia ertheilt nur Metellus als Vicariua d. imperatoria mit den Hof- 
richtern dem Hofnotar den Befehl, ein Instrument über Zeugenaussagen anzu- 
fertigen, während in derselben Sache an demselben Tage das Urtheil ge- 
sprochen wird domino B. Novarienai epiacopo et magiatro MeteUo vicariia 
d, imperatoria ad iiiaticiaa facienda^ aedentibua pro tribunaliA^ Metellus 
erscheint noch im Juni bei der Unterwerfung Cremona's als Vicaa*iua curie ^^; 



4« Antich. Est. 1, 360. Der Prozess wird fortgeführt zu Monselice, was genau mit dem 
Itinerare des Elaigers stimmt, der Not. 4 zu Verona, Not. 12 zu Monselice ist. 5« Bei- 
lage ; stimmt mit dem Itinerar des Kaisers, vgl. Scheffer Friedr. I. 226. 6« Costa 37. 
7. 1185 febr. 14: ügheUi 2, 697. 8. Mon. Boica 31, 424. Auch Scheffer ist es 
nachträglich aufgefallen, dass dieses Vorkommen die Identität Konrads mit dem il85 
Mai 17 zu Magdeburg vorkommenden Domherrn Konrad und damit dem spätem Bischof 
von Hildesheim höchst unwahrscheinlich macht, welche insbesondere von Lüntzel Gresch. 
der Diözese Hildesheim 1, 482. 504 vertreten war, aber auf Grundlage einer ganz ver- 
wirrten Chronologie der Kaiserurkunden. Cohn hat dann allerdings in den Göttinger 
gel. Anzeigen 1867 S. 231 gegen Scheffer trotz jenes Vorkommens die Identität ver- 
treten; aber sie bleibt mir doch sclir unwahrscheinlich, wenn man auch den von Cohn 
für die Möglichkeit geltend gemachten Gründen zustimmen kann. 9» Beilage; mit dem 
Itinerare des Kaisers stimmend und die Annahmen Scheffers S. 231 bestätigend. 10, Mit- 
tarelli Ann. 4, 133; auch Rena e Camici 5o, 21; mit dem Itinerare stimmend und das- 
selbe ergänzend. 11« Beilagen. 12* Böhmer Acta 605. 



336 ^er Hofvikar. 

am Hofe ist er später nie mehr nachzuweisen und mag sich nach Brescia zu- 
rückgezogen haben, wo er noch 1193 März 12 als kaiserlicher Delegirter and 
nur als Magister Metellus bezeichnet in einer Appellationssache entscheidet.*' 

186. — Bei K. Heinrich VI wird, während er 1186 und 1187 Italien 
verwaltete, nie ein Hofvikar genannt ; es ist überhaupt kein Bischof standig 
an seinem Hofe, in dem wir den Vikar vermuthen dürften. Bonifaz ist nur ein 
einzigesmal 1187 April 17 bei ihm und zwar mit sehr vielen anderen Bi- 
schöfen, so dass ihm wohl nur als Bischof Tag geboten war. Die Thätigkeit 
des Hofgerichtes lässt sich allerdings auch jetzt verfolgen; aber es treten 
immer nur Hofrichter auf ohne Erwähnung eines Vikar; so 1186 Oct 22 zu 
Bertinoro bei einem Urtheile zu Gunsten von Siena, wo die Anwesenheit des 
Königs erwähnt, aber ein Vorsitzender nicht genannt wird^; so 1187 Oct. 24 
zu Turin bei einer Besitzeinweisung in einem schon lange am Hofgerichte an- 
hängigen Rechtsstreite. 2 

Auf dem Römerzuge tritt dann Bonifaz von Novara wieder als 
Vikar auf. Gerichtssitzungen sind nicht bekannt; aber er ist 1191 Januar bis 
Dezember immer am Hofe und wird zwar nicht in den Kaiserurkunden, wohl 
aber in Notariatsinstrumenten im November^ und Dezember* ausdrücklich als 
Hofv^ikar bezeichnet. Er wird kurz nachher gestorben sein, jedenfalls vor dem 
nächstfolgenden Zuge des Kaisers, auf dem sein Nachfolger Otto beim Kaiser 
erwähnt wird. ^ 

Auf diesem Zuge ist dann Hofnkar Bischof Heinrich von Worms, 
der 1194 Juni 23 noch als Legat thätig ist^, dann aber vom Beginn des Juli 
bis 1195 Mai dem Hofe folgt, 1194 Juli 23 zu Pisa dem Hofgerichte als 
Vikar vorsitzt'' und wenigstens vereinzelt wohl auch als blosser Zeuge in Ksi- 
serurkunden den Titel Imperialls curiae vicarius führt. ^ 

Heinrich starb Ende 1195; sein Nachfolger war Erzbischof Angeln s 
vonTarent. Er scheint schon früher in nähern Beziehungen zum Hofge- 
richte gestanden zu haben. Der Kaiser delegirte nämlich 1194 zu Pavia den 
HofHchter Guido del Pozzo zur Entscheidung eines Streites zwischen dem 
Bischöfe von Vercelli und der Gemeinde Casale und bestätigte dessen Voll- 
macht später zu Pisa vor dem Hofvikar Heinrich, dem Magister Angelas, dann 
Arnold und Lothar von S. Genesio. ^ Die beiden letztern sind uns als Hof- 
richter bekannt und es ist wohl nicht zu bezweifeln, dass es sich hier um Zu- 
ziehung des Personals des Hofgerichtes handelte, demnach wohl auch Angelus 
zu diesem in näheren Beziehungen stand. Hofrichter war er allerdings nicht, 
da diese immer Laien waren, ein Umstand, auf den wir schon zur Erklämng 
der Ausnahmsstellung des Magister Metellus hinwiesen; er dürfte ohne be- 
stinunteren Titel den Hofvikar durch seine Rechtskunde unterstützt haben. 



185.— 1 18, Beilage. 

186. — 1« Pecci 180 extr. : Archiv zu Siena nach Wüstenfeld. 2» Beilage; stimmt 
mit dem Itinerar des Königs und dürfte dasselbe ergänzen. 8* Poggiali 5, 13. 4« Arch. 
«torico N.S. 3h, 18: auch Toeche Heinr. VI. 614. 5. Antiq. It. 1, 845. Vgl. aaöh üg- 
helli 4, 708. 6. Lami Mon. 1. 382. 7. Antiq lt. 2, 503; auch Ughelli 3, 712. l^mi 
Mon. 1, 381. 8. Pirro 2, 980. Tromby Stör. Cartus. 5, 15. 9. De Conti 1, 26a. 



Bonifaz t. NoTora. Heinrich ▼. Worms. Angelas f. Tarent. Heinrich ▼. Manttta. 337 

was ihn dann später als besonders geeignet für das Amt selbst erscheinen 
lassen niusste. Denn die Identität mit dem Erzbischofe von Tarent, der als 
solcher 1195 Mai 20 zu Faenza zuerst beim Kaiser genannt wird^^ ist um 
so weniger zu bezweifeln, da Angelus vereinzelt auch als Erzbischof noch Ma- 
gister heisst. ** Angelus war 1196 Juni beim Kaiser in Deutschland, begleitete 
ihn nach Italien und ist bis 1197 Juni immer in seiner Umgebung. Als Hof- 
vikar spricht er 1196 Sept. 20 zu Piacenza selbst das UrtheiP^ und sitzt 
Nov. 17 zu Tivoli dem Hofgerichte vor* 3; Nov. 27 bestätigt der Kaiser einen 
durch den Hofvikar vermittelten Vergleich.*'* 

187, — Bei K. Otto IV versah das Amt Bischof Heinrich von 
Mantua. Auch er scheint schon früher in Reichsgeschäften verwandt zu 
sein; 1197 finden wir ihn als Erwählten mit einem Hofrichter vom Kaiser 
delegirt zur Entscheidung einer Klage des Erzbischofs von Ravenna*; 1209 
ist er mit den Hofrichtern in der Umgebung des Generallegaten Wolfger. ^ 
Auf dem Römerzuge ist er vom Dez. 1209 bis Mai 1210 ununterbrochen am 
Hofe und führt nun auch als blosser Zeuge regelmässig den Titel eines Hof- 
\'ikar. Als solcher sitzt er Jan. 29 zu Siena dem Hofgerichte vor'; April 28 
und Mai 23 werden Schreiben erwähnt, welche er in einer Streitsache erliess^; 
Aug. 27 ist er im Hofgerichte zu S. Salvator am Berge Amiate^ und zwei 
Tage später ebenda zuletzt Zeuge beim Kaiser. ^ 

Es erklärt sich das daraus, dass der Kaiser sich jetzt zum Süden wandte, 
dagegen Heinrich als Vikar und Legaten in die Lombardei geschickt haben 
muss. Es urtheilen nämlich nach einem vom damaligen Hofnotar Alberich von 
Rovereto gefertigten Instrumente 1211 Jan. 10 zu Pavia in einer Klagsache 
der Stadt Asti die beiden Hofrichter Presbiter Caccia und WaJfred von Torri- 
ceila, qailma nobis duobiia commisae sunt omnes cause tarn principales 
quam appeüationes a Placenda et Cremona in sursum versus Cunuts et 
Taurinum et Terdonum secundum et usque quo Lombardia extenditur 
cognx>scende et ßniende a d, Henrico d, gr, Mantuanensi episcopo impe- 
rialis aide vicario et legato, et specialiter Ista causa, que speciall commis" 
sione dicto d. iHcario cominissa erat ad. — imperatore, ^ Der Kaiser be- 
stätigt diesen Spruch 1211 März 4 zuCapua, und t|^merkt, dass er die Sache 
episcopo Mantuano et vicario nostro et in Loinbardia legato, dieser sie 
dann 1210 Nov. 25 durch ein vom Hofnotar gefertigtes Schreiben jenen 
Richtern delegirte.® Daraus ergibt sich nun zweifellos, dass Heinrich als Legat 
der Lombardei nicht etwa nur den Titel des Vikar fortführte, sondern während 



10. Mittarelli Ann. 4, 194. 11. Böhmer Acta 190. 12. De Conti 1, 379. Der Kaiser 
urkundet Sept. 15 zu Pavia, Sept. 21 zu Forum noTum, wohl sicher Fornovo südwestlich 
▼on Parma; tgl. Toeche Heinr. VI. 684. Danach entspricht Piacenza durchaus dem Iti- 
nerar; der Kaiser konnte auch immerhin Sept. 20 noch dort gewesen sein, wenn auch di« 
Kürze der Zeit hier auffallt. 18, üghelli 3, 713; auch U Farina 4, 297. U, Petrin! 
405; auch Böhmer Acta 192. 

187. — !• Fantuzzi 2, 362. 2, Odorici 7, 51. 8. Mittarelli Ann. 4, 290. 4. Bei- 
lagen. 5. Mittarelli Ann. 4, 306. 6. Böhmer Acta 227. 7. Beilage. 8. Böhmer 
Acta 229. 

FIcker Forschungen. 22 



338 DerHofTikar. 

des Aufenthaltes des Kaisers in Ünteritalien in sonst ungewöhnlicher Weise 
überhaupt das Hofgericht nach Oberitalien verlegt wurde. Denn beim Kaiser 
ist jetzt kein Vikar und von den Hofrichtem nur Albert, Arnold und Rufin ; 
die oben genannten aber fand Heinrich nicht etwa in Oberitalien vor, sondern 
sie haben mit ihm den Hof verlassen, da Presbiter und Walfred im August 
mit Heinrich beim Kaiser sind; ebenso der Hofnotar Alberich. Lässt überdies 
jene Delegirung der Streitsachen eines bestimmten Bezirkes schliessen, dass 
noch mehrere Hofrichter beim Vikar waren, so ist jene Scheidung des Hof- 
gerichts vom Hofe nicht zu bezweifeln, wie wir ähnliches auch wohl bei den 
ersten Vikaren fanden. 

Die Stellung Heinrichs dürfte dadurch beendet sein, dass er sich später 
von Otto zurückzog, wenn auch vielleicht nicht sogleich Friedrich anschloss. ^ 
Hofrichter scheinen dem rückkehrenden Kaiser wohl entgegengegangen zu sein, 
da wir insbesondere auch jenen Presbiter 1211 Dez. 28 zu Prato am Hofe 
finden; aber Heinrich wird nicht mehr beim Kaiser erwähnt. Und spätestens 
bei seinem Abzüge aus Italien muss der Kaiser einen seiner Begleiter auf dem 
sizilischen Zuge, den Grafen Egidius von Cortenova, zu seinem Vertreter in 
der Lombardei bestellt haben, der 1212 Juli 2 als Legat, Sept 4 als Vica- 
rius in Lombardia d, Imperator is urkundet.*^ Letzteren Titel mit dem 
Hofvikariate in Verbindung zu bringen, haben wir keinen Grund, da er in 
dieser Zeit auch schon von Vertretern des Kaisers gebraucht wird, welche 
keineswegs blos richterliche Befugnisse hatten ; so findet er sich insbesondere 
bei Statthaltern des Königreichs SiziUen schon unter Heinrich VI; doch mag 
in diesem Einzelfalle auf den Gebrauch des Titels immerhin eingewirkt haben, 
dass der vorhergehende Legat zugleich Hofvikar gewesen war. 

188, — Sicherer noch dürfte die spätere Doppelstellung Heinrichs den 
Ausgangspunkt gebildet haben, als es sich um die Neubesetzung des Amtes 
unter K. Friedrich II handelte. Dieser schreibt 1213 Febr. 16, dass er 
den Bischof Friedrich vonTrient bestellt habe als generalem legcUutn 
no8U*um — per totam Loitibardiam et marvhiam Veronensein atque Tus- 
ciam et Romaniam — ; ad hec etiam ad evideiitiam nostre circa ipsuni 
episcopum consanguineu^ nostrum dilectionis in omnibus prenomdnatis 
locisy dmtatihiis et terris ipsum nostnim vicarlum institidmus ad tetthpora 
vite Site, vli'ariam ut prediaimua ei in feodum concedentes. * Die Beziehung 
der Aemter auf einzelne Landestheile, statt auf ganz Italien, kann nicht auf- 
fallen; es ist da einfach die Rücksicht auf die päbstlichen Rechte auf Spoleto 
und Ancona massgebend, worauf wir zurückkommen. Auff'allender ist es, dass 
dem Vikariat überhaupt eine örtliche Grundlage gegeben wird, jede Beziehung 
auf den Hof fehlt, so dass es zweifelhaft sein könnte, ob es sich hier über- 
haupt um das Amt des Hofvikar handle. Aber da wird eben die letzte Stellung 
Heinrichs von Mantua massgebend gewesen sein, der auch Legat und Hofvikar 



197.—] 9» £s fällt wenigstens auf, dass er in so Mantua 1212 Aug. 22 ausgestellter Urk. 
Friedrichs (Böhmer Acta, Nachtr.) nicht genannt wird. 10* MittareUi 1, 49. 2, 163. 
188. - 1. Huillard 1, 249. 



Heinrich ▼. Mantna. Friedrich t. Trient. 33d 

war, letzteres Amt aber auch in Abwesenheit des Königs in der Stellang eines 
Oberrichters für Italien übte. Uebrigens zeigen auch die Titel Friedrichs, dass 
man zweifellos das Amt des Hofvikar im Auge hatte; andererseits freilich 
aber auch, dass man die Bedeutung beider in seiner Person vereinigten Aemter 
nicht genügend scharf auseinanderhielt. Aus der Reichskanzlei fehlen uns ge- 
nügende Zeugnisse; der König bezeichnet ihn 1214 als Vicwt^iua et legcUus 
noster; in spätem Königsurkunden fehlen die Titel. ^ Um so häufiger finden 
wir sie in den Trienter Urkunden. Dann werden am häufigsten beide Aemter 
nicht in besondere Beziehungen gebracht, gemeinsam auf den Hof, auf das 
Land oder auf beides bezogen; es heisst überwiegend renalis axde^^ vereinzelt 
totiiis Italie^, mehrfach regalis aule atque totiiis Italle legatus et vicarhts,^ 
In andern Fällen werden beide Aemter auseinandergehalten, und ihrer Bedeu- 
tung und dem sonstigen Brauche nach wäre dann das Vikariat auf den Hof, 
die Legation auf das Land zu beziehen ; und so finden wir den Titel regalis 
aide vicariua et totlns Italie legatus denn auch nicht allein von Trienter 
Notaren^, sondern auch vom Bischöfe selbst und in einer vom Hofnotar ge- 
fertigten Urkunde gebraucht^, so dass er auch danach wohl als der genaueste 
zu betrachten ist. Aber wir finden die Beziehungen auch umgekehrt in dem 
Titel regalis aule legatus atqiie tocius Ttalie vicarhisfi 

Friedrich ist mehrfach als Vertreter des Königs in Italien thätig gewesen. 
Zu Cremona 1213 Mai 2 bannte er eine grosse Zahl lombardischer Städte 
und Grossen wegen Ungehorsams gegen ihn und den König. ^ Auch 1215 war 
er in Italien, da er urkundlich Sept. 2 zu Verona, Sept. 4 zu Carpi im Mode- 
nesischen nachzuweisen ist. *^ Wahrscheinlich 1217 schrieb er denen von 
Cremona, dass er für ihre Angelegenheiten sorge und ihnen mit einem Thole 
des königlichen Heeres bis Mai zur Hülfe kommen werde * ^ ; doch scheint das 
kaum ausgeführt Längere Zeit kanu er sich nach Ausweis der von ihm zu 
Trient ausgestellten Urkunden wohl nie in Italien aufgehalten haben. 

Seine Stellung war nun ganz geeignet, die frühere Bedeutung des Amtes 
des Hofvikar in den Hintergrund treten zu lassen. Wäre er als solcher zu- 
nächst berufen gewesen, dem Hofgerichte vorzusitzen, so bot sich dazu keine 
Gelegenheit, da der König während seiner Amtsdauer nicht nach Italien kam. 
Sollte er darüber hinaus entsprechend der spätem Stellung Heinrichs von 
Mantua auch in Abwesenheit des Königs die Stellung eines obersten Richters 
für Italien einnehmen, so kam er wenigstens thatsächlich nidit in die Lage, 
in dieser Richtung Befugnisse zu üben, welche ihm nicht ohnehin als Greneral- 
legaten zugestanden hätten. Denn diesem stand an und für sich, wie wir sehen 
werden, die Gedchtsbarkeit in vollstem Umfange zu. Ein Auseinanderhalten 
beider Aemter war trotzdem bei Heinrich schon durch den örtlichen Unter- 

2. Huillard U 286. 404. 527. 529. 8. Cod. Wangian. 266-317 swfilfmal. 4. Cod. W. 
275. 5. Cod. W. 278. 288. 312. 318. 6. Cod. W. 279. 309. 7. Böhmer Acta 635. 
636. Heisst es im letztern Falle ungenauer curie vicarius et in Lunibardia Ugaiui^ so 
dürfte da geradezu der Titel Heinrichs, der nicht l^gat für ganz Italien war, zum Vorbild 
gedient haben. 8. Cod. W. 285. 295. 9. Böhmer AcU 636. 10. Cod. W. 294. 
!!• Bnhmer Act« 635. 

22* 



340 I^er HofTikar. 

schied begründet, da seine Stellung als HofVikar sich auf ganz Italien» als 
Legat nur auf die Lombardei bezog. Oertlich decken sich nun freilich bei 
Friedrich beide Aemter; dennoch hatte auch bei ihm das Auseinanderhalten 
bei der Ernennung und im Titel noch inuner seinen guten Grund, da er auf 
Lebenszeit nur Vikar, nicht auch Legat war; wäre ein anderer Legat ernannt, 
so würden ihm auch neben diesem die rein richterlichen Befugnisse des Vikar 
geblieben sein. Aber dazu ist es eben nicht gekommen ; als Vikar bezeichnet, 
ist er doch nie nur in dieser Eigenschaft thätig gewesen, handelt, wenn wir 
wollen, immer nur als Legat; man konnte sich so daran gewöhnen, die Befug- 
nisse beider Aemter zu vermengen, zumal, wie gesagt, der Ausdruck Vikar 
in dieser Zeit schon vielfach auch für andere Vertreter des Königs in Gr€- 
brauch war. 

189. — Das wird im Auge zu behalten sein, um die ganz unsichere 
Stellung des Nachfolgers, Bischofs Jakob von Turin, zu erklären, der nur 
Vikar ist, aber vereinzelt statt dessen auch Legat heisst, als solcher verwendet 
wird, nie aber die besondem Befugnisse des Vikariates übt. Friedrieh heiast 
noch 1218 Jan. 30 Vikar und Legat, dagegen bei der letzten Erwähnung 
Febr. 17 nur regcdis aide et totius Italie legatus^; er ist 1218 Nov. 6 zu 
Accon gestorben.^ Da Jakob schon im Oktober im Amte ist, so Hesse sich 
etwa schliessen, Friedrich habe das Amt des Vikar abgegeben, sei nur Legat 
geblieben. Doch mag jene Unvollständigkeit des Titels auch blosser Zufall 
und nur die Abreise Friedrichs Veranlassung gewesen sein, eben andern Vikar 
zu ernennen. Wurde dieser nicht zugleich auch zum Legaten ernannt, wie das 
seiner nächsten Verwendung besser entsprochen hätte, so dürfte wohl ein 
Hauptgrund darin zu suchen sein, dass die Grenerallegaten immer Deutsche, 
Hofvikare dagegen schon häufig italienische Bischöfe gewesen waren. 

Wir finden Jakob zuerst 1218 Okt 3 zu Cremona, Okt 5 zu Parma, 
von beiden Städten das Versprechen verlangend und erhaltend, sich bezüglich 
ihrer Streitigkeiten mit andern Lombarden seinem Schiedssprüche zu unter- 
werfen; in der von seinem Hofnotar gefertigten Urkunde heisst es wiederholt 
nur imperialia atde vicarhiSy in der Beurkundung Cremona's wohl weniger 
genau Vicarltis et legatus,^ Im Februar und März 1219 ist er beim Könige 
in Deutschland als Italie vicarius, mcarius noster, imperiaUa aule vicaritLS^ 
regia vicariits^ aber auch als Itaiie legatua bezeichnet.* Er wurde dann mit 
dem damals gleichfalls am Hofe befindlichen Markgrafen Wilhehn von Mont- 
ferrat nach Italien gesandt, sichtlich zunächst zu dem Zwecke, um entfremdete 
Reichsgüter zurückzuverlangen und den Treueid entgegenzunehmen, wie das 
sonst nächste Aufgabe des Legaten war. Und das scheint in Italien nicht un- 
beachtet geblieben zu sein. Als beide im Mai von Bologna die Zurückgabe der 
Grafschaft Imola verlangen, erklärt ihnen der Podesta, wie er nicht glaube, 
dass sie in dieser Sache vicarioa eaae d, regia — nee etiam ad vicariam mbi 
sciticet predigte epiacopo conceaaam a d. rege apectabat^ quod petitionenif 



180. — 1. Cod. Wangiftn. 318. 319. 2. Bonelli 2, 5. 8. Böhmer Acu 646. 
647. 4. HuiUard 1. 594. 598. 605. 614. 5. Haillard 1, 596. Böhmer Aeta» Nmchtr. 



Friedrich ▼. Trient. Jakob ▼. Turin. 341 

qn<tm idem epiacopua faciebat, fa^^ere deberet.^ Nach Ablehnung auf Grund 
der beiden zeitweilig übertragenen Befugnisse wird der Bischof seine dauern- 
den Befugnisse als Vikar geltend gemacht und die Ablehnung dieser sich 
darauf gegründet haben, dass es sich dabei um rein richterliche Befugnisse, 
nicht auqh um die des Legaten handle. Und als dann der Bischof die Stadt 
bannte, erklärte diese die Sentenz fiir nichtig, eventuell dagegen an Pabst und 
König appellirend^ wobei möglicherweise wieder geltend gemacht wurde, dass 
die Verhängung des Bannes, worauf wir zurückkommen, nicht in den Befug- 
nissen eines Hofvikar liege. Auch sonst trafen sie auf Widerstand ; damals 
wird Jakob Asti wegen Verweigerung des Treueides gebannt haben.® Im 
August sind beide wieder beim Könige in Deutschland. Jakob wird hier nur 
als Hofvikar bezeichnet^, wie er dann auch im Oktober zu Novara als d. regia 
vicariiia und gekomer Schiedsrichter einen Streit zwischen der Stadt und. dem 
Bischöfe entscheidet.*^ 

Es wurde dann 1220 April 17 der Hofkanzler Konrad zum Generalle- 
gaten ernannt, während im September der König den Römerzug antrat. Man 
sollte nun erwarten, Jakob in den eigentlichen Befugnissen seines Amtes thätig 
zu finden. Aber davon zeigt sich keine Spur. Als der Legat 1220 Sept. den 
von Jakob gegen Bologna verhängten Bann aufhob, bezeichnete er ihn auf- 
fallenderweise als tunc regaiia curiae viccurium * ^ anscheinend von der An- 
sicht ausgehend, dass mit seiner eigenen Ernennung die Stellung Jakobs auf- 
gehört habe, der allerdings mit dem Titel eines Vikar wesentlich als Legat 
thätig gewesen war; man muss schon ganz unklar über die Bedeutung des 
Amtes gewesen sein, den Vikar etwa als Legaten mit weniger ausgedehnten 
Vollmachten betrachtet haben. Doch lässt der Titel sich noch weiter verfolgen. 
Beim Beginne des Röraerzuges oft in den Kaiserurkunden erwähnt, wird Jakob 
zwar gewöhnlich nur als Bischof, aber vereinzelt doch auch als Vikar be- 
zeichnet. *2 Aber von einer Thätigkeit in dieser Eigenschaft findet sich keine 
Spur, es sei denn, dass man dahin ziehen wollte, dass der Kaiser durch ihn 
als vicarium noatrum die römische Kirche in den Besitz dör mathildischen 
Güter einweisen lässt. *^ Er steht dann unter Beibehaltung des Titels offenbar 
in nähern Beziehungen zum Generallegaten, scheint zur Unterstützung desselben 
in untergeordneter Stellung bestimmt gewesen zu sein. Zu Piacenza 1220 
Okt. 23 erlassen der Legat und der nur als Bischof bezeichnete Jakob einen 
Befehl an Alessandria *^; tritt da eine Unterordnung nicht bestimmter hervor, 
so nimmt er später an den Handlungen des Legaten keinen Antheil mehr, wird 
nur als Zeuge genannt. So Okt. 29 zu Pontremoli, jetzt wieder ausdrücklich 
als hnperialia aule uicarlua bezeichnet.*^ Während der Kaiserkrönung am 
Hofe, wird er dann gleich dem Legaten zum Norden zurückgekehrt sein und 
muss das von innern Streitigkeiten zerrüttete Piacenza wohl im Auftrage des 
Legaten verwaltet haben, da er dort 1221 Jan. 5 als imperiaiia aule vicor- 



6. SaTioIi 2, 405. 7« SaTioli 2. 406. 8. Böhmer Acta 242; Tgl. auch UuiUard 1, 674. 
9. Huillard 1, 66a Böhmer Acta, Nacbtr. 10« Carolas Not. 388. Ih HoiUard 1, 857. 
12. Huillard 1,835. 858. 18. Uulllard 1,857. 14. HmUard 1,879. 15. Böhmer AcU 656. 



342 Der UofTikur. 

rius atque custoe vel gitbernator Placentie mehrere auf die vom Legaten 
versuchte Vermittlung der Parteien bezügliche Urkunden transsomiren Hess.** 
Dann ist er wieder Jan. 27 zu Bologna^*, Febr. 23 und die folgenden Tage 
zu Como beim Legaten ^^, auch jetzt noch als Hofvikar bezeichnet. Mit dem 
dann erfolgenden Abzüge des Legaten aus Italien scheint jede besondere Ver- 
wendung Jakobs in Reichsgeschäften aufgehört zu haben ; in städtischer Ur- 
kunde 1222 heisst er noch einmal Hofvikar ^^ aber in den Kaiserorkunden, 
in wekhen wir ihn bis zu seinem 1226 erfolgten Tode^^ noch mehrfach finden, 
wird er immer einfach als Bischof bezeichnet. 

Das Amt erscheint so schon unter Jakob seiner ursprünglichen Bedeu- 
tung ganz entkleidet, es bleibt nur noch der Titel, dessen Träger aber in durch- 
aus anderer Stellung vei*wandt wu*d, während dann schliesslich auch der be- 
deutungslose Titel aufhört. Hatte sich das, wie wir sahen, schon länger 
vorbereitet, so kam hinzu, dass das Hofgericht för Italien, worauf wir zurück- 
kommen, nun ganz umgestaltet oder vielmehr beseitigt wurde. In ganz ent- 
sprechender Stellung, ^le den Hofvikar, werden wir auch die bisherigen Bei- 
sitzer im Hofgerichte, die Hofrichter, seit 1220 finden; der frühere Titel wird 
noch eine Zeitlang fortgeführt, aber von einer Thätigkeit am königlichen Hofe 
ist nicht mehr die Rede ; dagegen scheinen nun auch sie, wie der Vikar, zu- 
nächst dem Legaten von Italien zugewiesen zu sein. Mochte nun auch isLs 
Gericht des Legaten zunächst das frühere Hofgericht ersetzen sollen, so war 
da doch für eine entsprechende Thätigkeit des Vikar kein Raum, da der Legat 
im Gerichte durchweg selbst den Vorsitz fuhrt Bei spätem Legaten ist denn 
auch Jakob nicht mehr nachzuweisen; und ist schon bei ihm selbst in späterer 
Zeit das Amt in Vergessenheit gerathen, so fehlte natürlich jedes Bedürfhiss, 
ihm einen Nachfolger zu geben. 

Noch zu erwähnen ist, dass auch der Kardinalbischof Hugo von Ostia 
1221 einigemal apoatolice sedis legatiis et imperialis aide vicarius heisst, 
ohne aber selbst jemals diesen Titel zu führen. ^^ In dieser Zeit vielfadier 
Umgestaltungen sind die Titel überhaupt sehr schwankend ; ein eigentliches 
Reichsamt bekleidete er schwerlich; der Ausdruck dürfte damit in Verbindung 
stehen, dass der Kaiser ihm die Vollmacht ertheilt hatte, innerhalb seiner 
Legation zur Förderung des Kreuzzuges vom Reichsbanne entbinden zu dürfen. ^^ 

190. — Sehen wir auf die allgemeinen Verhältnisse des Amtes, 
so haben wir als Regel zu betrachten, dass es nur einen Hof^ikar gab. Zwei 
Hofvikare nebeneinander im Amte finden wir nur 1167, dann 1184 bis 1186, 
wo das in der besondern Stellung des Magister Metellus seinen Grund zu 
haben scheint. Von diesem abgesehen wurde das Amt ausnahmslos von Bi-- 



\—] 16« Archiv zu Cremona nach Wüstenfeld. 17« Haillard 2, 47. 18. Böhmer Acta 
657. RoTeUi 2, 379. De Conti 1, 250. 19, Muletti 2, 237. 20. Ughelli 4, 105a. 
21. Haillard 2, 144 n. 22. HuiU. 2, 125. Es scheinen in dieser Zeit auch wohl sonst 
Personen, welche zum Pabste in näheren Beziehungen standen, auch Tom Kaiser Voll- 
machten gegeben zu sein. iSo ist 1218 Okt. 30 mit dem KardinaUegaten Hugo la Cremon» 
ein maguter Nicolaus d. Frederici Ugatut, der dann 1219 März 12 als magisUr y, de Cr4 
ituma d. pap€ ntbdiacoMts beim Kaiser auftritt. Böhmer Acta 649 und Naehtr. 



Jakob ▼. Turiu. AUgemeine Verbältnuse de& Amiejs. 343 

schöfen versehen, was sich daraus erklären dürfte, dass man einfachen Rechts- 
gelehrten ein so hervorragendes Hofaint nicht anvertrauen mochte, bezüglich 
der Grossen des Reichs sich aber nar unter den geistlichen solche fanden, 
welche mit den nun auch im Reichsgerichte bestimmt hervortretenden Formen 
des römisch-kanonischen Prozesses genügend bekannt waren. Es ist das ein- 
zige höhere Reichsamt, in welchem neben Deutschen auch Italiener verwandt 
wurden ; und Angelus gehört wenigstens als Erzbischof von Tarent dem sizi- 
lischen Königreiche an, wenn er auch von Geburt Italiener gewesen sem sollte. 

Die Befugnisse des Hofvikar scheinen lediglich richterliche gewesen zu 
sein; sind einzelne auch anderweitig in Reichsangelegenheiten thätig, so wird 
die Befugniss nicht in dem Amte als solchem, sondern in besonderm könig- 
lichen Auftrage zu suchen sein. * Bei Errichtung des Amtes scheint es in der 
Absicht gelegen zu haben, dass der Ilofvikar, der anfangs ja auch nicht Vi- 
cartus curiae, sondern Viccurius ad iustitias faciendas heisst, insbesondere 
auch den abwesenden Kaiser als höchsten Richter vertreten sollte. In der 
weitem Entwicklung erscheint die Uebung des Amtes ebenso, wie früher beim 
Walzgrafen, durch die ^Vnwesenheit des Königs bedingt, worauf das jetzt regel- 
mässigere Vorkommen von G^nerallegaten, welche in seiner Abwesenheit die 
höchste Reichsgerichtsbarkeit übten, eingewirkt haben mag. Denn alle Ge- 
richtssitzungen des Ilofvikar wurden an Orten gehalten, wo nach dem Itinerar 
die gleichzeitige Anwesenheit des Königs nachweisbar oder wahrscheinlich ist; 
selbst den Titel können wir später nur während der italienischen Züge nach- 
weisen, wenn wir von den Zeiten des Ausganges des Amtes unter K. Fried- 
rich 11 absehen. 

Wird das Amt in der einzigen bekannten Verleihungsurkunde für Fried- 
rich von Trient lebenslänglich verliehen, so wird das für frühere Zeiten nicht 
massgebend sein dürfen. In der Zeit der Thronstreitigkeiten wurden auch 
andere Reichsämter mehr und mehr weniger nach dem Bedürfnisse besetzt, 
sondern vom Könige dauernd verliehen, um einzelne Grosse für sich zu ge- 
wnnen, wie das insbesondere auch bei dem jetzt lebenslänglich von Bischöfen 
versehenen Amte des Reichskanzlers hervortritt. Schon der häufige Wechsel 
deutet darauf, dass das Amt früher nicht lebenslängHch verliehen war. Lässt 
sich da« Nichtwiedererscheinen im Amte auf einem folgenden Zuge in manchen 
Fällen durch Tod oder bei Deutschen durch Nichttheilnahme am Zuge erklären, 
so trifft das doch bei Garsedonius und Heinrich von Mantua nicht zu. Das 
Amt wurde am wahrscheinlichsten beim Beginne des Zuges nach Belieben des 
Kaisers besetzt, nur dass dieser wohl ohne besondem Grund den frühem 
Vikar, wenn er am Zuge theilnahm, nicht überging, worauf insbesondere das 
ausnahmsweise Verbleiben des Metellus im Amte deutet. 

191« — Die richterlichen Befugnisse des Hofvikar werden auf- 
zufassen sein als die eines Delegirten des Kaisers. Und zwar scheint 
er bald als Delegirter fiir den Einzelfall, bald als ständiger Delegirter des 
Kaisers zu richten. Das erstere ergibt sich in manchen Fällen bestimmt aus 



IM. - 1. Vg. S 18Ü n. 6. 



344 I>er Hof Vikar. 

der Angabe, dass die Klage beim Kaiser eingereicht and dieselbe von dmem 
ausdrücklich dem HofVikar kommittirt worden sei. ^ Aber die spezielle Kom* 
mission wird nicht erforderlich, der HofVikar auch dauernd bevollmfichtigt 
gewesen sein, die am Hofe vorgebrachten Klagen ohne weiteres Eingreifen 
des Kaisers zu erledigen. War bei den Anfangen des Amtes mehrfach gerade 
das Bedtirfniss einer Vertretung des abwesenden Kaisers massgebend, so lag 
die allgemeine Vollmacht in der Natur der Sache und wird 1159 und 1 162 
ausdrücklich bezeugt^ Ebenso ergibt sich das für Heinrich von Mantua, ab 
er 1210 getrennt am Hofe thätig war, bestimmt daraus, dass er ständige 
Subdelegirte für alle Sachen aus bestimmten Landestheilen bestellen konnte.^ 
Aber es wird das auch da nicht zu bez\ieifeln sein, wo das Amt in spater 
regelmässiger Weise am Hofe selbst geübt wurde. Fälle, wo Einbringung der 
Klage vor dem Hofgerichte selbst erwähnt wird, finde ich allerdings nur II 84 
und 1187^, und es wäre doch auch dadurch vorherige Ueberweisung durch 
den Kaiser nicht gerade ausgeschlossen; aber abgesehen von dem ganz allge* 
meinen, auf dauernde Kommission deutenden Titel Vicarius ad iuatitia» 
faunendasj wird vor allem dafür ins Gewicht fallen, dass bei allen Beurkun- 
dungen von Urtheilen, welche von sonstigen nur für den Einzelfall delegirten 
Richtern gesprochen werden, immer ausdrücklich bemerkt wird, dass sie als 
speziell Delegirte thätig sind, und ebenso auch in den ermähnten Fällen, wo 
es sich um spezielle Delegation des Hofvikars handelt ; wird dagegen in der 
Mehrzahl der Hofgerichtsiu-kunden ein spezieller Auftrag nicht erwähnt, so ist 
auch wohl sicher anzunehmen, dass dann die Befugniss zur Entscheidung durch 
das dauernd übertragene Amt begründet war. Es ist wohl anzunehmen, dass 
man sich in der Regel bei den überhaupt zur Kompetenz des Hofgerichtes 
gehörenden Sachen zunächst an dieses zu wenden hatte, nur unter gewissen 
Voraussetzungen sich an die Person des Kaisers wenden durfte. 

Die Kompetenz des Hofi'ikar scheint sich nur auf Gvilsachen erstreckt 
zu haben, um welche es sich in allen uns erhaltenen Entscheidungen handelt, 
während wir bei den am Hofe verhandelten Straffällen durchweg den 
Kaiser selbst als Vorsitzenden finden.^ Schon die regelmässige Besetzung des 
Amtes nur mit Geistlichen lässt darauf schliessen, dass mit demselben keine 
Blutsgerichtsbarkeit verbunden war, obwohl diese freilich bei der Bestellung 
von Bischöfen zu Legaten nicht als Hindemiss betrachtet worden ist. 

Bei Civilsachen ergeben sich dagegen keine bestimmtere Beschran- 
kungen der Kompetenz des Hofvikar, wenn wir etwa von Lehenssachen 
absehen, auf deren Behandlung mir später genauer zurückkommen. Entschei- 
dungen von Lehenssachen vor demllofv'ikar sind mir allerdings nicht bekannt; 
da der Kaiser über solche aber auch sonst durch Delegirte urtheilen liess, 
ohne dass diese etwa Lehensgenossen zu Beisitzern hatten, so dürfte wenig- 
stens einer Uebertragung von Lehenssachen an das Hofgericht durch spezielle 



IM. — 1. Vgl. S 162 n. 14; S IW n. 2. t. Vgl. $ 182 n. 3; S 183 n. 10. t. VgL 
S 187 n. 7. 4. Anüch. Est 1, 360. Beilag« ron 1187 Okt. 24. Vgl. MitUraUi Ann. 4» 
290, wo es sich aber nur am einen Exekutionsantrag handelt. &• Vgl. $ 162. 



Richterliche Befugnisse. 345 

* 

Delegation kaum etwas im Wege gestanden haben ; dem spätem Grosshof- 
justitiar stand (Gerichtsbarkeit in Lehenssachen von vornherein zu.^ Wird 
1235 bei Einsetzung des deutschen HoQustitiar die Entscheidung von Klagen 
gegen Grosse auch in wichtigern Civilstreitigkeiten dem Kaiser persönlich 
vorbehalten, so scheinen die Befugnisse des Hofvikar in dieser Richtung nicht 
beschränkt gewesen zu sein ; so werden vor ihm Klagen gegen den Markgrafen 
Werner um eine Burg, gegen den Grafen von Sarteano um die Hoheitsrechte 
in der Stadt Chiusi, gegen den Grafen von Tuszien und gegen den Kaiser 
selbst um die Stadt Massa entschieden. ^ 

Dass der Hofvikar auch zin* Entscheidung der an den Kaiser zu bringen- 
den Appellationen befugt war, ist 1162 und 1211 ausdrücklich gesagt^ 
Allerdings sind das Fälle, bei welchen der Hofvikar den abwesenden Kaiser 
vertrat, seine Befugnisse also vielleicht ausnahmsweise ausgedehntere gewesen 
sein könnten. Auch sind mir keine Fälle bekannt, dass der Hofrichter kraft 
seines Amtes über Appellationen entschied. Das dürfte sich aber vielleicht 
daraus erklären lassen, dass es wenigstens seit dem Konstanzer Frieden überall 
ständige delegirte Appellationsrichter des Kaisers gab, an welche man in der 
Regel Berufung von den ürtheilen der ordentlichen Ortsrichter eingelegt haben 
wird. Von ihnen selbst, wie von andern delegirten Richtern, wird dann wohl 
nur noch die Appellation an den Kaiser selbst zulässig gewesen sein. Auch 
über solche Berufungen konnte wenigstens später der GrosshoQustitiar kraft 
seines Amtes entscheiden ; in den neuen Konstitutionen ist ausdrücklich gesagt, 
dass er de appeüationibus ordinariorum seit delegatorum nostrorum ad 
nostram euriam interiectia — decidat. ^ Beim Hofvikar dürfte der einzige 
mir bekannte Fall eher dagegen sprechen; er urtheilt 1196 zwar über Appel- 
lation von einem kaiserlichen Delegirten, aber auf besonderes Mandat des 
Kaisers.**^ 

Vom Hofvikar stand zweifellos die Appellation an den Kaiser noch 
frei, entsprechend dem allgemeinen Grundsatze, dass vom Delegaten an den 
Deleganten berufen werden könne. Der letzterwähnte Fall von 1 1 96 scheint 
auch bestimmt dafür zu sprechen, dass eine solche Appellation von einem 
Urtheile des Hofgerichtes an und für sich gestattet war; ebenso lässt ein früher 
besprochener Fall darauf schliessen, dass eine im Hofgerichte abgewiesene 
Nichtigkeitsbeschwerde noch beim Kaiser verfolgt werden konnte. * * Es dürfte 
sich datlir auch geltend machen lassen, dass vom spätem Grosshofgerichte an 
den Kaiser appellirt wurde. *^ . 

«. HuiUard 2, 158. 7. Antiq. It. 1, 325. Böhmer Acta 192. üghelli 3, 713. 712. 8. Vgl. 
S 183 n. 10; S 187 n. 7. 9. HuiUard 6. 158. Id der eotsprechendeo SteUe der Konsti- 
tutionen Ton 1231, HuiUard 4, 50, sind die betreffenden Worte inferiorwn iudieum (tet* 
ftiam dflegatorum a nohis) Zusatz, wornach es sich dabei um eine nachtrigliche Ausdeh- 
nung der Befugnisse zu handeln scheint. 10* Vgl. S 16*5 n. 5. So wird es auch zu er- 
klären »ein. wenn in dem $ 169 n. 2 besprochenen Falle eine AppeUation von einem dele- 
girten Appellationsrichter des Kaisers durch ständige Appellationsrichter entschieden wird; 
es war schwerlich an sie appellirt, sondern ihnen wohl der Einzelfall vom Kaiser überwiesen, 
obwohl das in der Fassung des Urtheils nicht deutlich herrortntt. 11. Vgl. S lt>5 n. 7. 
12, Böhmer Acta 277. 



^foFr^t^i^ it'^r i^>'^;«^ *r<#*ii^rt*^i. * Jj^ ''/rinil trrt tarn m^^'^l. isbr- Zfüi'^Frj* 

^/ M«# -^^Wr r^*f^*w^ '/^sm^/^orA H'/rHif*r *iitJi tii* V^riaciinw 5*i«CÄ 
<v#*A^ •'>/'1 rM '^♦«wf w^n^r^fV'Ä 'ti^sri^iV KrVirtUE^f^irjz 'ff^-^x« war. wV 'Äxi 
ihU'i^*H^i ^ii4/^4^ Hf^fy^^ATr W^rx man 1211 4ät.a aii'fxe- *•> »>.-öCe 

fW^^» w^M //# t^fyUw^^t^t^ f\nf^9 dv' ,Vi^/^^rHplltJ^lri ftr^ di^ Berxfizce an den 
tif/tif'tkftf 9^'^^fttf //f*t» h*K/^i iT'/ll», M^/jrfKrh »Are <r* aocii. da** för 5«jWie 
AmftßUnf'iMU' t\*iu tlfff^ikMr f/f^^^Hal/ilrtär. ^/*^/ndfT% zass^^rwhf^ wurde, 
ißfth tttfii^'tUt' fh'fft f i*'ttSfrHfl**i(;iUfrt m^tjutd^ d/rr re{^elmaj«%ig in .Vbwesenbeit des 

lOj, Wm' d^'rn IM^'j^äMih a \tr\uti\f(i fiberhaiipt die Exekution 

Mi]mt \'tiM\t* /M^inutS^ iridmf* #^r di^'M-IMm »#flh«*t aiwfnhren oder durch den 
nnU^uiWi'Uitu \i)i'hU*f nwnüUhri'U I/iMi'n konnU*, ho stand dieselbe auch dem 
Motvlb/ir /n, K« wird irn nofjf^frWih» nicht allein auf Exekution erkannt, son- 
di'M» dli'*i'lh«i «M/'h iiM'lirf/t^'li durch vom Vikar oder den Jfofrichtern zur Be- 
«M/<»Imwm)äiim|^ \H%tAm\M* Mof^Mi volly/Ogi'tiJ Doäk die Exekution auch dem 
oMlMMflli'JM'h (h1irl«'lifi'r HImtIiummi wiMcIcn konnti», int nicht zu bezweifeln, 
WKMM iMJr Mtich nlii /<mi^mU'4 nicht lickatuit int; doch erfulgt 1164 eine Besitz- 
i'liiwi'NuMK inif (iniml i«lnc» Urthi'ü« der llofrichU?r j^enieinsani durch einen 
Mnlttn dli'*iiM und pIimmi Ht»ti«n ih'N Podcnta von Parma. '^ Wir fanden alier- 
tllhii«! hiiNplii|(<, \\i\nn v\\\ S|inich dcM llof^crichtcs vom Kaiser ausgeführt 
odi'l \\\\A\ illi< r\u«f"l)lu'uiiK vom Kaim«r verlangt wurde ^; es lagen da aber 
Aii«Mnhm»inillo vnr, nm'IcIu' dii» Motti^^niss im allgemeinen nicht in Frage stellen 
Komimmi. 

hüAti'yiMi dtUrton dorn llotVikar hniiglich die prozessualischen Zwangs- 
\\\\\W\ \\)>^ ohhMMilohon CtvilvorMuvus sowohl r.um l^hufe der Prozessleitung, 
«*U d«M KM*K\Ut\M» #Uf^»j«trtudou hnlHM»; es sohoint ihm insln^sondere der Bann 
D^'H^hll $\\ Imbou» obwohl di^vnor nls ausson>nlentliclw.s Zwangsmittel auch im 
0\(l\vVl)^bhM» Vuwvuduu^ tJimK* \\mi den Wden letzten Hofvikaren sind uns 
AlKM>)i^lt^ lUim^l^Mib^ho iH^kAnul : iiU>r vvit^ h^iHleln dabei siohtJicli nicht in jener 
Kili>H^^\^^{^H, MMhb'Vii äIn i eiiÄ^nu ^xv#\i tYK^lrich ;^u^irilcklioh ernannt war, 
^^h^\^^\l .Uk\^^ >^^H^i|^t^HVx> thatsx^ohik'h nur als s^^oher thatig war.* DttTun 
A^^l^y(l^K«^H fU^W (K^^ i^^ ^^i IUm» wmu U\4Snkar rvfbii^ : in dem eiiu%inQ 
»ilW ^^^^ M^ >iiNH %)irsr )laii^ mr ^^yvin^mc <«^ii«s rrtbeib des Htotefietees 






Richterliche Befugni^ise. 347 

in Anwendung kommt, mrd er auf Befehl des Kaisers verhängt ; freilich war 
da auch das Urtheil auf Mandat des Kaisers erfolgt, so dass dieser Fall aller- 
dings für das Fehlen der Befugniss beim Hofvikar kaum geltend gemacht 
werden kann.^ Dafür scheint mir aber insbesondere massgebend, dass wir 
nicht allein vom Hofvrikar nie einen Bann thatsächlich verhängt finden, sondern 
auch niemals vom Hofgerichte der Bann oder eine Greldstrafe zur Aufrecht- 
haltung seiner Entscheidungen angedroht wird, wie das bei entsprechenden 
Entscheidungen der Legaten durchweg der Fall ist ''; wünschte die siegende 
Partei hier eine entsprechende Sicherung, so war dieselbe nur zu erlangen 
durch eine mit Bann oder Geldstrafe drohende Bestätigung des Kaisers, wie 
solche für Urtheile des Hofgerichtes eben so wohl, wie fiir die anderer Richter 
gesucht wurde. ^ Auch der Umstand, dass bei Einsetzung des deutschen Hof- 
justitiar 1235 der Kaiser sich die Befugniss zu ächten vorbehielt ^ Hesse sich 
fiir einen ähnlichen Vorbehalt im altern italienischen Hofgerichte geltend 
machen. Es kann das auffallen, insofern die Banngewalt nicht blos den Le- 
gaten im allgemeinen, sondern auch den für einzelne Civilstreitigkeiten dele- 
girten Richtern des Kaisers zugestanden wurde. ^^ Der Gruiid wird darin zu 
suchen sein, dass der Hof^^ikar regelmässig nur am Hofe selbst thätig ist, dass 
also im Falle des Bedürfnisses ohne Verzug die Zwangsgewalt des Kaisers 
selbst ergänzend eingreifen kann. Damit wäre nicht gerade ausgeschlossen, 
dass, wie andern Delegirten, so auch dem Hofvikar, wo er ausnahmsweise den 
abwesenden Kaiser zu vertreten hatte, die Banngewalt zugestanden worden 
wäre, obwohl mir auch dafiir ein Zeugniss nicht bekannt geworden ist. 

198. — Eine Ehrenauszeichnung des Hofvikar scheint das Tribunal 
gewesen zu sein. Noch die Kaiserin Richenza bedient sich des alten Aus- 
druckes reaidere ad iustitiam faciendam * ; Petrus Diaconus sagt wohl bei 
Gelegenheit des Streites über Monte Cassino 1137: Imperator sihl trihunal 
in temtorlo parari iussifl; aber urkundlich finde ich erst 1162 bei der er- 
sten Gerichtssitzung, bei welcher das Amt des Hofvikar bestimmter hervor- 
tritt, diesen als Sedens pro trlhunaU bezeichnet. ^ Von da ab wird der Aus- 
druck dann ebenso regelmässig vom Hofvikar gebraucht, als er nie bei andern 
Reichsbeamten vorkommt, selbst nicht bei den Gerichtssitzungen der General- 
legaten, wo eaae pro insHtia facienda oder ähnliche Wendungen gebraucht 
werden.^ Zum Unterschiede davon scheint der Ausdruck in medio residere 
gebraucht, wenn es 1188 von den ohne Vorsitzenden entscheidenden Hof- 

6. Vgl. S 165 n. 3. 7. Vgl. S 41 n. 6. S. 1186. 96: La Farina 4, 180. Böhmer 
Acta 228. Vgl. S 168. 9. Mon. Germ. 4, 317. 10, Vgl. S 69 n. 16. 

193. — 1. Antiq. It. 1, 613. 6, 233. Vgl. S 4. 2, Mon. Germ. 9, 822. 8. Aff6 
Parma 2, 372. 4. Vereinzelt finde ich den Ausdruck pro trilmncUi teder« auch gebraucht 
hei Gerichtssitzungen ron Bischöfen, bei welchen diese zugleich den Titel ihrer weltlichen 
Amtsgewalt führen; so 1184 rom Cremonensis epücoput et eomstt 1203 vom patriareha 
Aquilegienm et marehio Utrie. Tiraboschi Non. 2, 309. Mittarelli Ann. 4, 256. Bei der 
Magna curia K. Friedrichs II tritt der sizilische Ausdruck curicm regere an die Stelle ; dem 
pro trihunali eedere scheint jetzt nicht mehr die gleiche Bedeutung beigelegt zu sein, 
da er 1241 sogar vom Vikar des Generalkapit&ns von Tuszien gebraucht wird. Rena e 
Camici 6 b, 56. 



•<-L 



i 



348 I>er UofTikar. 

richtern heisst presentibus ivdkibtts ab imperdtore delegatia et in n^dio 
reeidentibus.^ 

Für die vor ihm ergangenen Sprüche scheint dem Hofvikar II 63 die 
Ausfertigung unter kaiserlichem Siegel zugestanden zu haben, da es bei der 
Kostenberechnung für ein vor Hennann von Verden gesprochenes Urtheil 
heisst: xoc.soLpro »igiUo imperatoris^ qttod est appositum ceirte sententie, 
etiüi.soLpro duobiis slgiUis predicti episcopi^; zugleich wird er ein eigenes 
Ämtssiege] geführt haben, woraus sich die beiden Siegel des Bischofs erklären 
würden, falls diese, wie es doch scheint, ein und derselben Urkunde anhingen. 
Doch dürfle der Gebrauch des kaiserlichen Siegels damals vielleicht nur ein 
* ansnahmsweiser gewesen sein, weil der Kaiser nicht in Italien war. Später 
finde ich eine Besiegelung der Urtheile des Hofgerichtes, welche, wie bei andern 
italienischen Gerichten, immer in Notariatsinstrumenten bekundet werden, 
nicht mehr erwähnt; von Amtsschreiben Heinrichs von Mantua, welche I2I0 
erwähnt werden, heisst es nur, dass sie mit dem Siegel des Bischofs gesiegelt 
waren. ^ 

Bezüglich der Einkünfte dürfte die allgemeine Bestimmung K. Fried- 
richs vom J. II 77 auch für den Hofvikar massgebend gewesen sein, wonach 
in allen Grerichten bei einer definitiven Sentenz nicht mehr als zwölf, bei einer 
Zuerkennung des Besitzes nicht mehr als sechs Denare vom Pfunde des Wer- 
thes der zugesprochenen Sache als Judicatura genommen werden durften, und 
von diesen iUe qui maior est iudex vel vicarius die eine, die Judices aber, 
unter welchen die Beisitzer zu verstehen sind, die andere Hälfte haben sollten^; 
doch fehlen bei den mir bekannt gewordenen Nachrichten über 2^lungen an 
das Hofgericht nähere Angaben über die Art der Vertheilung und das Yer- 
hältniss zum Werthe der Streitsache.^ 



193* — ] 5« Antiq. It 2, 79. Ebenso entscheidet 1194 in einer Lehenssache des Bischofs 
Ton Asti die el^ta curia in medio potiUh Mon. patr. Ch. 2, 1162; auch Tancred P. 1 T. 5 
S 5 bezeichnet den Richter als in mMo sedens, ik Affö Parma 2, 375. ?• Beilagen 
Ton 1210 April 28. Mai 23. 8. Mon. Genn. 4, 162. Aach 1185 bewüligt der Kaiser dem 
Erzbischofe ron Rarenna und seinen Suffraganen, dass sie, wenn sie eine Sache eoram tn- 
dieibus nostrit vel eis, quot aüeui iuriidietümi prefeeimus, zu führen haben, für das Pfund 
nur zwölf Denare zahlen und dass die Sachen ron Ausnahmsf&llen abgesehen in Tierzig 
Tagen erledigt sein sollen. Mittarelli Ann. 4, 125. 9. Für einen den Besitz eines Hofes 
und des rierten Theiles eines andern betreffenden Spruch wurden 1163 gezahlt 13 Pfund 
4 Solidi MaUAndisch ; n&mUch 10 Pfund als Judicatura, 40 Solidi (2 Pfund) fUr den in den 
Besitz einweisenden Boten des Hofvikar, der Rest, wie erw&hnt, fiir die Siegel. Affö Parma 
2, 375. Bei Zusprechung des Besitzes der Stadt Massa an den dortigen Bischof gegen den 
Grafen von Tuszien wird im Spruche dem abwesenden Beklagten das Kiagrecht rorbe- 
halten, aber: non audiatur, fdsi restitutis priu$ expentit fattit pro iudicatura, iciL Hbr. 
eentum Senentium^ et tentendae tcriptura toUd. xxxx. Senensium, Ughelli 3, 713. Eine 
genaue Rostenberechnung findet sich 1190 über einen zwischen YerceUi und Norara, aber 
nicht vor dem Hofrikar, sondern vor delegirten kaiserlichen Richtern wegen Bruch des 
Waffenstillstandes geführten Streit. Es waren 500 Mark Strafe und 200 Pfund Schadens- 
ersatz angesprochen und wurde auf 500 Mark Strafe und 100 Pfund Schadensersata gegen 
Vercelli erkann. Pro iudieatura waren 200 Pfund zu zahlen, dann eine Reihe weiterer Aus- 
lagen; für den einzelnen Termin an Ausgaben für die Richter durchweg 10 Pf.; die ge- 
sammten Gerichtskosten betrugen 311 Pf. 11 Sol 5 Denare. Mon. patr. Ch. 1, 959. Zwei 



T)er Grosshofjustitiar. 349 

XIX. DER GROSSHOFJUSTITIAR. 

194. — Eine richterliche Thätigkeit des Hofvikar ist, wie wir sahen» 
schon auf dem Römerzage K. Friedrichs II nicht mehr zu erweisen, 
und bei dem auffallenden Zurücktreten auch des Titels kaum anzunehmen, dass 
der Grund nur in dem zufälligen Fehlen von Grerichtsurkunden aus dieser Zeit 
zu suchen sei. Dagegen finden wir den bekannten Rechtsgelehrten Roffred 
von Benevent, weicher selbst erzählt, dass er auch bei der Kaiserkrönung 
gegenwärtig war^ im Dez. 1220 beim Kaiser mit dem Titel: Iuris civilis 
pro/essor et imperiaUs et regaUs curiae magister et index. Der Ausdruck 
Curiae magister scheint doch zu verbieten, in ihm einen blossen beisitzenden 
Hofrichter zu sehen, vielmehr anzudeuten, dass ihm damals die Leitung des 
Hofgerichts anvertraut war. ^ Dazu würde der Kaiser sich demnach hier zuerst 
eineis rechtsgelehrten Laien bedient haben, während sich in dem Ausdrucke 
imperialis et regaJis die doppelte Beziehung des Hofgerichtes zum Kaiser- 
reiche und zu Sizilien ausspricht. 

Mag es damals etwa beabsichtigt gewesen sein, ein sowohl den Verhält- 
nissen des Kaiserreiches, als des Königreiches entsprechendes Hofgericht neu 
zu gestalten, so ist der Kaiser davon abgekommen. Der Kaiser hielt sich 
mehrere Jahre lang ununterbrochen hn Königreiche auf und es deutet zunächst 
nicht das geringste darauf hin, dass an seinem Hofe irgend eine richterliche 
Behörde bestand, welche auch über das Kaiserreich, zunächst Italien, Ge- 
richtsbarkeit gehabt hätte. Die für das Königreich bestehenden bezüglichen 
Einrichtungen würden wir unbeachtet lassen können, wenn jenes Verhältniss 
auch später dasselbe geblieben wäre. Aber das zunächst sizilische Obergericht 
erstreckte später seine Befugnisse auch über Italien, und zwar scheint das in 
Verbindung zu stehen einerseits mit durchgreifenden Veränderungen in der 
gesainmten Verwaltung Italiens, aufweiche wir später näher einzugehen haben, 
andererseits aber auch mit einer ganz wesentlichen Aenderung der bezüglichen 
Verhältnisse in Sizilien. Ein Eingehen auf diese ist daher auch durch die 
nächsten Zwecke geboten und ich werde mich demselben um so weniger ent- 
ziehen können, als ich diese Verhältnisse zum Theil wesentlich anders glaube 
auffassen zu müssen, als das bisher geschehen ist. 

196. — Oberstes Gericht für das Königreich war die Magna curia im- 
perialis oder regia, in der frühern Zeit Manfreds auch als regia et princt- 
palis bezeichnet, der kaiserliche Grossgerichtshof. Aus dem Titel 
wird sich eine nähere Beziehung zum kaiserlichen Hoflager nicht nothwendig 
ergeben müssen. Der vieldeutige Ausdruck Curia bezieht sich allerdings in 



Delegirt« des Kaisers erhalten 1211 anscheinend für einen Termin und für das Urtheil 
15 Pf., Jeder die Hälfte. Vgl. Beilage von 1211 Jan. 7. 

IM. — 1. Savigny 5, 191. 2, Huillard 2, 73. 3. Der Au.sdnick Magitier iudex 
kommt auch spAter einigemal Tor, scheint dann aber einen obersten Stadtrichter zu be- 
leichnen. Unter den Grosshofrichtern heisst 1223 Thomas magister iudecc, 1224 Simon de 
Tocco Capue nutgitter ntdex und ein nicht zu den Hofrichtem gehörender imlitie CcUanie 
magistfr. Huillard 2, 379. 425. 



350 ^^T Orosshofjustltiar. 

Italien im zwölften Jahrhunderte zunächst auf das Hoflager des Kaisers, 
welches ausserdem nhAula bezeichnet wird; wird derAusdmck für Personen 
gebraucht, so bezeichnet er in engerer Bedeutung nur die Käthe des Kaisers ^ ; 
in weiterer alle um den Kaiser versammelten Personen, und demnach wohl 
auch das kaiserliche Grericht dann, wenn der Kaiser in später zu erörternden 
Ausnahmsfallen alle Anwesenden um das Urtheil frug.^ Dagegen wird das 
ständige Hofgericht selbst nicht als Curia bezeichnet, wenn wir auch die Titel 
Vicariu« ciiriae und ludices curiae finden ; schon der Umstand, dass es da- 
neben auch Vicarius aulae oder imperatorls heisst, beweist, dass der Titel 
nur die unmittelbare Beziehung zum Hofe oder zur Person des Kaisers be- 
zeichnen soll, wie ganz entsprechend auch die verschiedensten andern Reichs- 
beamten als Beamte imperaforis oder sacri imperii und ganz gleichbedeu- 
tend auch cxiricte oder mdae imperialis bezeichnet werden. 

Nach sizilischem Sprachgebrauche dagegen bezeichnet Curia allerdings 
auch das Hoflager des Kaisers ; insbesondere aber jeden Gerichtshof, auch 
den der Provinzialbeamten und andere; curiam regere heisst ganz allge- 
mein: zu Gerichte sitzen. Schon der Ausdruck Magna curia deutet darauf, 
dass dieser Gebrauch hier zunächst massgebend ist. Der Ausdruck Curia 
wechselt zudem hier nie mit Aula .oder einem andern ; er ist durchaus fest- 
stehend. Es ist zudem nicht Mos von einem lustitiarius oder von liAdices 
magrme curiae die Rede, sondern es wird das Gericht selbst als Curia be- 
zeichnet und zwar auch dann, wenn es sich gar nicht am kaiserlichen Hoflager 
befindet. So sagt der Grosshofjustitiar 1225 Juli: JDu7n — olim apiid Sid- 
monam curiam regeremus^ sei ein Prozess begonnen ; cumque curia post 
multum temporis spatium p^^ocessisset Tranuni, sei die Sache bis zum ür- 
theile fortgeführt; man habe aber in actis curie die Litiskontestation nicht 
aufgefunden und desshalb an efinen in Kalabrien weilenden Hofrichter geschrie- 
ben, der dieselbe bezeugte ; deinde curia procedente Troyam, sei da das 
Urtheil gesprochen. * Nun war aber der Kaiser fast zwei Jahre lang auf der 
Insel gewesen, ist erst 1225 Mai \(neder zu Foggia, Juni zu Troya nachzu- 
weisen; das (Jericht hat denmach inzwischen in verschiedenen Städten des 
Festlandes seinen Sitz gehabt, die wandernde Curia ist nicht das kaiserliche 
Hoflager, sondern das Gericht. Es wird daher genauer von einem Grossge- 
richtshofe, Grossgerichte oder Grosshofe, als von einem Grosshofgerichte zu 
reden sein, da wenigstens der Titel nicht besagt, dass das Gericht seinen Sitz 
gerade am Hofe des Kaisers haben müsse. 

lieber die Anfänge des Gerichts scheinen bestimmtere Nachrichten 
zu fehlen. In den Assissen König Rogers wird das Grossgericht nicht erwähnt 
und wenigstens eine Stelle dürfte bestimmter schliessen lassen, dass zu seiner 
Zeit, wenn ein solches Gericht schon bestand, die Befugnisse desselben 
noch nicht in späterer Weise geordnet waren. Während nämlich sowohl 
in den früheren^, als in den späteren^Konstitutionen K.Friedrichs H bestimmt 

196. - 1. Vgl. z. B. S 108 n. 5. 2. Vgl. z. B. S 73 n. 2. 8. HuUUrd 2, 496. 
i. Const. Sic. T^ 1 t. 40. Huillard 4, 49. 5. Const. L. 1 t. 38. HaiU. 6, 158. 



I 

Orossgericht. Frühere ClrosshoQustitiare. 35 1 

ausgesprochen wird, dass die Hofleute ihren Gerichtsstand nur vor dem 
Grossjustitiar, also im Grossgerichte haben, wird in einem, allerdings auch in 
die Konstitutionen übergegangenen Gesetze K. Rogers nur den Judices über- 
haupt bei Sachen der Hofleute besondere Rücksichtnahme befohlen^; es scheint 
demnach ein besonderes Gericht für solche Sachen noch nicht bestanden zu 
haben. Doch reicht das Grossgericht, wenn auch nicht gerade in der spätem 
Gestaltung, jedenfalls in die normannischen Zeiten zurück. Urtheilen 1137 zu 
Tarent drei Genannte als regalis curiae itistificatores ad dirinienda negotta 
et inlustitias dirigendas'^ , so fehlt eine bestimmtere Beziehung, es mögen 
Delegirte des Königs sein. Auch bei einer Hofgerichtssitzung K. Wilhelms 
1155 zu Salerno deutet nichts auf Einrichtungen, welche denen des Gross- 
gerichtes entsprächen ; die Beisitzer sind schlechtweg als comitea et magnates^ 
dann als curia bezeichnet, während die vom regalis notariiis geschriebene 
Urkunde nicht von irgend einem zunächst mit richterlichen Funktionen be- 
trauten Reichsbeamten, sondern vom magnus amiruratorum ammiratus und 
vom cancellarius regia beglaubigt wird.^ Dann aber findet sich 1172 zu 
Messina eine Sitzung der tnagna et aupreitia curia erwähnt, bei welcher drei 
gleichgestellte Judices thätig sind^; 1173 dann auch ein Raynaldus de 
Monte forti et Peraico inagne curie magiater iuaticiarlua,^^ 

196. — Nach der letzten Erwähnung geht auch das Amt des Gross- 
hof Justitiar, des Magiater iuatitiariua niagnae curiae imperialia, auf 
die normannische Zeit zurück. Ist 1172 ein solcher nicht genannt, so wird 
das nicht gerade schliessen lassen, dass das Amt noch nicht bestand. Auch 
später ist die Anwesenheit eines Justitiar nicht gerade nothwendig, um das 
Grossgericht abzuhalten; es sind in demselben zuweilen nur gleichgestellte 
Grosshofrichter, ludicea magnae curiae imperiaHa, thätig, welche sich dann 
eben so wohl des Ausdruckes Curiam regere und ähnlicher bedienen. * Regel 
ist aber doch das Vorsitzen des Justitiar. Das Amt lässt sich denn auch 
weiter verfolgen. Zur Zeit Tankreds ist 1193 ein Magister Rusticus aacri 
regii palatii et magnae regiae curiae magiater iuatitiariua P' K. Hein- 
rich VI sclieint dann das Amt schon vor seiner Krönung neu besetzt zu haben, 
da im Nov. 1194 Rainald von Moliac als dei et iinperialia gratia comea 
Ariani et potentia imperialia curiae et aacri palatii magiater coineatahilia 
et magiater iuatitiariua urkundet^, obwohl da die Beziehung auf das Gross- 
gericht nicht so bestimmt hervortritt. Bei K. Heinrich finde ich das Amt 

6. Ass. Sic. XXXV. CoDst. L. 3 t. 40. Huillard 4, 146. 7. Gattula Acc. 1, 254. 8. Gat- 
tula Acc. 1, 258. 9. Gregorio 2, pr. 21. 10. Garofalo 33. Da mir Dur sehr wenige 
lunftchst für andere Zwecke gefertigte Notizen über das sizilische Gerichtswesen ror 
liegen, so mag immerhin die Magna ct*ria bedeutend weiter zurückreichen. In Konsti- 
tutionen K- WUhelms wird sie erwähnt; Const. Sic. L. 3 t. 34. 35, HuiU. 4, 142; für den 
Magister iustitiarhts findet sich nur eine unsichere Stelle L. 1 t. 58, HuiU. 4, 178; denn 
wenn die Konstitution auch, wie die Vergleichung mit L. 1 t. 48, HuiU. 4, 52 wahrschein- 
lich macht, Ton K. Wilhelm herrührt,, so fehlt uns für dieselbe doch die Kontrolle der Älte- 
sten Texte, und der Ausdruck könnte später zugefügt sein. 

196. — 1. So 1239. 45: Huillard 5, 313. 6, 25Ü. 2. Mongitore Trin. 8. 3. Mon- 
gitore Trin. 10. 



352 ^«' Grossho^ustitiaf. 

weiter nicht erwähnt, wie überhaupt slzilische höhere Reichsbeainte ausser dem 
Kanzler und Vikar oder Legaten kaum genannt werden. Wenn er auf seinen] 
letzten Zuge einen sizilischen Grossen, den Erzbischof Angelas von Trient, 
zum Hofvikar bestellte, so könnte dabei die Absicht mitgewirkt haben, dass 
seine Thätigkeit sich auch auf das Königreich erstrecken solle. Aber zu er- 
weisen ist das nicht, alle Zeugnisse für seine richterliche Thätigkeit gehören 
Italien an.^ Unter Friedrich II bestand das Amt jedenfalls fort; 1202 wird 
BartoriUus de Paranicio erwähnt'; I2I0 werden auffallenderweise nebenein- 
ander Wilhelm de Petrecaco und Andreas de Baro als ma,gnae regiiie curicte 
niacfistri msticicuril genannt, von welchen der letztere auch als solcher unter- 
schreibt.^ Während der Abwesenheit des Königs in Deutschland scheint das 
Grossgericht seinen Sitz zu Palermo gehabt zu haben, wo 1216 Stephan de 
Partenico mit demselben Titel eine Urkunde unterschreibt ^ In diesen Fällen 
lässt schon der Titel die näheren Beziehungen zum Grossgerichte nicht be- 
zweifeln. 

197. — Für die spätere Gestaltung ist nun aber der bisher unbeachtet 
gebliebene Umstand nicht unwichtig, dass schon in früherer Zeit der Gross- 
hofjustitiar nicht der einzige Grossjustitiar, Magister iustitia/rius^y war. Wir 
finden insbesondere einen Beamten unter dem Titel eines Grossjustitiar 
von Apulien und Terra di Lavoro. Bestand das sizilische Reich 
eigentlich aus drei Hoheitsgebieten, dem Königreiche Sizilien im engern Sinne, 
die Insel und Kalabrien umfassend, dem Herzogthume Apulien und dem Fur- 
stenthume Capua, welche vom Pabste mit drei Fahnen geliehen^ und im 
königlichen Titel noch in den frühem Zeiten K. Friedrichs 11 unterschieden 
wurden ^, so bezieht sich jenes Amt zweifellos auf das gesammte Festland ausser 

196.—] 4. Vgl. S 186. 5. Huillard Intr. 139. 6. Garraba 236. Vielleicht ist Andreas 
derselbe mit Andrea* logothetn^ der 1212 mit dem Erzbischofe von Bari den ROnig na^ 
Deutschland begleitet hat, Huillard 1, 233, und sp&ter bis 1239 mehrfach 9>it demselben 
Titel erwähnt wird. Vgl. Huill. Intr. 132. 7. Mastrullo 368. 

107. — 1* Winkelmann Fr. ü. 1, 368 verdeutscht das beim spfttem Vorkommen mit 
OberjustHictTf ein Ausdruck, den ich an und für sich Torziehen möchte, da dann bei diesen 
Titeln die Uebersetzung sowohl Ton Magna als von Magitter mit Groti rermieden wird. 
Dann aber würden wir, da bei HofoberjusHtiar eine bestimmtere Beziehung auf den Grogs- 
gerichtshof fehlt, zunächst an die Hofhaltung des Kaisers zu denken wäre, zu dem unge- 
schickten Titel Oro8fhofoberju8tituir gelangen. Dagegen wird es keinem Bedenken unter- 
liegen, das entsprechende Orogthofgrossjustitiar in OrosghofjttftiHar zusammenznsiehen ; 
ist damit eine genügende Unterscheidung von andern Grossjustitiaren gegeben, so konnte 
der Ausdruck nach anderer Seite nur dann irreleiten, wenn am Grossgerichtshofe noch ein 
einfacher Justitiar thfttig gewesen wäre, was nicht der Fall ist. Auch möchte ich den Ton 
Winkelmann einmal eingeführten Ausdruck Grotfhofjuttitiar, wofür mit ihm da, wo auf 
Genauigkeit weniger ankommt, kürzend Hofjustitiar gesagt werden mag, ohne bestimmtere 
Veranlassung nicht ändern, während mir der Grebrauch von Oberjttftitiar daneben doch sn 
willkürlich erscheinen würde. Schreibt Höfler nur Orotfjuftitiar, Huillard nur Or<and jttsti'^ 
der oder MaUre jitsticier, so könnte das nur genügen, wenn es nur einen solchen gegeben 
hätte. Der von Raumer und Schirrmacher gebrauchte Ausdruck GrossriehUr wird schon 
wegen der ludices magna^ curiae zu Ternieiden sein. 2» Romuald. Salernit. Mon. GerM. 
19, 429. 3. Er nennt sich re,r Sieilie, (Utcatut Afmli^ et jmneijKittis Cap%*e noch 1212 
in Deutschland, so lange er sich in Roman<yr%im imperatorem eltetus nennt; mit der 



Grossjujttitiar von Apulieii und Terra di LaToro. ]f(53 

Kalabrien, auf Apulien im weitern Sinne mit Capiia oder Terra di Lavoro. 
Es wird sich allmählig entwickelt haben aus dem Bedürfnisse eines mit um- 
fassenderen Befugnissen ausgestatteten Vertreters des meistentheils auf der 
Insel weilenden Königs in diesen entfernteren Reichstheilen. Als K. Wilhelm 
1155 vom Festlande nach Sizilien zurückging, überliess er seinem Kanzler 
Appulie amministrationem; ebenso heisst es 1156, dass der König auf die 
Insel zurückkehrte, nachdem er den Seneschall Simon moffistrum capitanium 
Aptdie constituit; 1167 wüd vom Grafen Gilbert von Gravina gesagt: qui 
tunc capitaneua erat tolhia Apulie.^ Um diese Zeit wird das Amt schon 
fester gestaltet gewesen sein. Denn 1167 sitzt zu Suessa ein Johann als Ma- 
gister camerarhi8 totius ApnUe et terre Laboris zu Gerichte ^ wonach die 
später übliche örtliche Bezeichnung jenes Amtes schon festgestanden haben 
muss, obwohl sie hier von einem andern Amte gebraucht wird; dürfte der 
Kapitän zunächst militärische und Strafgewalt gehabt haben, so mag ihm der 
Grosskämmerer als oberster Civilrichter und Finanzbeamter für Apulien zur 
Seite gestanden haben. ^ Kaum wird zu bezweifeln sein, dass jene Aufstellung 
von Kapitänen den Ausgang für die Entwicklung des Amtes eines Gross- 
justitiar für Apulien gegeben hat, zumal wir auch später zuweilen beide Titel 
vereinigt finden. Den Titel Grossjustitiar finde ich dann zuerst 1 1 76 erwähnt, 
wo Graf Roger von Andria, magnus comestabidus et magister iustitia/rixis 
tocius Apidte et terre Laboris^ als Gresandter zu den Friedensverhandlungen 
von Venedig geschickt wird.'' Tritt 1194 in dem erwähnten Titel des Rainald 
von Mohac^ die Beziehung auf Apulien nicht hervor, so wird es sich doch 
vielleicht auch da um dieses Amt handeln, welches durchweg von apulischen 
Grafen versehen zu sein scheint, während die GrosshoQustitiare doch wohl 
zunächst Rechtskundige waren. Urkundlich ist weiter 1202 Graf Walter von 
Brienne, 1206 Graf Peter von Celano Magister iustitiarius Apidie et terre 
Laboris,^ P. Innocenz IQ traf dann hier 1208 eine neue Einrichtung, indem 
er behufs Unterstützung des Königs und Erhaltung des Landfriedens die 
Grafen Peter von Celano und Richard von Fondi zu Grosskapitänen bestellte, 
bestimmend: Vt ipsi comites sint magistri capitaneiy quibiis super iis 



nähme des Titel« R&manorum rex verkürzt er jenen in rex Sieilie. Vgl. Huillard 1, 227 ff. 
Ebenso führt Constanze den volleren Titel nur, bis anch sie sich regina Romanorum nennt, 
w&brend er vom jungen Könige Heinrich noch 1216 geführt wird. Huillard 1, 241. 253. 
468. 4. Romuald. Sal. Mon. Germ. 19, 428. 429. 436. 5. Gattula Acc. 1, 263. 
6* Noch 1202 werden zwei Grosskftmmerer für Apulien und Terra di Lavor^ genannt. 
Huillard 1, 87. 93 ; vgl auch 2, 365 die magistri secretorum. Sp&ter dürfte das Amt ein- 
K^g^^g^^ sein. Allerdings werden Magistri camerarii noch in den Konstitutionen und 
Konst unter Friedrich II häufig erwähnt Aber ihr Ortlicher Wirkungskreis ordnet sie 
nicht neben den Grossjustitiar, sondern neben die Justitiare, da er nur ein Justitiarat um- 
fasst; so gibt es einen Grosskftmmerer von Abruzzo, von Boseto bis zum Faro, also 
Kalabrien, von Terra di Lavoro. Huillard 5, 594. 894. 930. 6, 718. Der Titel bezeichnet 
wohl nur, dass ihm mehrere Kämmerer untergeordnet waren ; wenigstens ergiht sich das 
iMitimmt für das Justitiarat diesseits des SaUo, wo der Secretus Messane, dem Gross- 
kOmmerer gleichstehend, mehrere Kämmerer unter sich hat. Huillard 5, 866. 7« Ro- 
luuald. Sal. Mon. Germ. 19. 443. 8. Vgl. S 196 n. 3. 9. Hofll. 1, 92. 123. 
Fickcr FonchuDgen. 23 



354 ^^' Grosshofjustitiär. 

omnes Intendant a Saletmo iiaque Ceperanum, slciU a mari usque ai 
nmre protenditur tractifs terre, aalvo statuta regio, quo Celanus come» 
est moffister iustttiarius Apulie et terre Laboris, et salvo mandato reffio^ 
quod factum est camiti Fundano de civitate NeapoU, utsit specialis rector 
ipsius,^^ Der Titel Kapitän, den wir nur anfangs gebraucht fanden, wo das 
Amt noch kaum ein ständiges war, bezeichnet auch hier sichtlich die ausser* 
ordentlichen Vollmachten ; wäre aber nach der päbstlichen Bestimmung zu- 
nächst nur dieser Titel beiden, der eines Grossjustitiar nur Peter zugekommen, 
so scheinen doch beide denselben Doppeltitel gebraucht zu haben; die Annalen 
von Monte Cassino sagen sogleich bei der Erhebung: constitutis ad hoc ca- 
pitaneis et ma^istris iustitiariis ApuVae et terrae Laboris comite JP. et 
comite R.^^ ; dann aber ertheilt 1209 April 14 der König Riccardo de 
Aquila comitl Fundano capitaneo et nubgistro mstUiorio A, et t. L. einen 
Befehl zu Gunsten des Klosters Casamari.^^ Beide Titel finden wir aoch 
später verbunden ; Bemard Gentilis, Graf von Nereto, der nur als solcher 
bezeichnet 1216 beim Könige in Deutschland war und also wahrsohetnlidi 
dort ernannt wurde, heisst urkundlich 1217 Kapitän und Grossjustitiar yoo 
Apulien und Terra di Lavoro; ebenso 1220 sein Sohn Mattheas Grentüis, 
Graf von Alesina. ^' Auch die Rückkehr des Königs brachte da zunächst 
keine Aenderung; denn Richard von S. Germano meldet zu 1221: Ttmr 
etiam Thomas de Aquine, /actus Acerrar um comes, moffieter iustitiariis 
factuM estApxdie et terre I^oris.^^ Wollen wir Gewicht darauf legen, dass 
hier der Titel eines Kapitän wieder fehlt, so dürfte man die Stellung des Ka- 
pitän als durch Abwesenheit des Königs aus dem Reiche bedingt betrachtet 
haben, was spätem Erwähnungen entsprechen würde, als ein ansserordent* 
liches Amt, während das damit verbmidene des Grossjustitiar sicher ^n stän* 
diges war. 

198. — Bis dahin sind demnach die auf die normannische Zeit zorOdL- 
gehenden Einrichtungen, wonach es einen GrosshoQustitiar und einen Gross- 
justitiar von Apulien gab, ungeändert geblieben. Dann aber muss eine ers4e 
Umgestaltung durch K. Friedrich H vorgenommen sein. Das beson- 
dere Amt des Grossjustitiar von Apulien hört auf; die Befugnisse desselben 
werden mit denen des GrosshoQustitiar veremigt, der demgemäss nun aber 
auch, und mit ihm das Grossgericht, in Apulien bleibt und dem kaiserlichen 
Hofe weder nach Sizilien, noch ausserhalb des Königreiches folgt; auch ein 
besonderer Kapitän für Apulien findet sich nicht mehr, wohl aber dn Capi- 
taneus regni bd Abwesenheit des Kaisers aus dem Königreidie. 

Um diese von den bisherigen Darstellungen abweichende Annahme tu 
begründen, werden wir dem Aufentlialte des jetzigen Grosshofjustitiar 
Heinrich von Morra näher nachgehen müssen, wie das insbesondere 
durch die genauen Nachrichten des Richard von S. Germano ermöglicht wird. 



197.--] 10. Hnillard 1, 134; rgl 139; auch Ryce. de S. Genn. Mott. 6«rm. Id, 

11. MoD. Genn. 19, 319. 12, Ungedruckt. 18. Huinard 1, 211. 492. 2, 16a 607. 

14, MoD. Genn. 19, 340. 



Erste Ümgrestaltang; darck R. Kriedrich TT. Helurich ▼. Moira. 35«^ 

Wer in der ersten Zeit nach der Rückkelir des Kaisers Grosshofjustitiar war, 
ist Dicht bekannt ^ und Heinrich dürfte das Amt wenigstens in seiner neuen 
Bedeatnng nicht vor 1223 ^nrhalten haben ^, da ihn Richard sonst m'oW sicher 
schon froher erwähnen würde; nach setner Darstellung wird zu schliessen sein, 
dass ApuHen 1222 noch von Thomas von Acerra verwaltet wurde. Die erste 
Erwähnung findet sich 1223; der Kaiser war Ende 1222 von Sizilien auf das 
Festland gekommen, welches er im Mai wieder verliess. Im April belagerte er 
Celano ; dann sagt Richard : Ipee se in Apuliam con/ert eodnde in SidUafm 
rediturus, relictis twu* in tnarnis S, de Morra ma^istri iustitiarii comi- 
tissa fMolisiiJ et filio eiuji. Die Erhebung Heinrichs und die Neugestaltung 
des Amtes wird danach wahrscheinlich in die ersten Monate 1223 su setzen 
sein. Der Kaiser blieb nun zwei Jahre in Sizilien. Während dieser Zeit ist 
Heinrich zweifellos immer in Apulien gewesen, wie sich aus der Dai-stellnng 
Richards ergibt ; er leitet dort die Reichsangelegenheiten. Aber mit ihm hat 
auch das Grossgericht seinen Sitz in Apulien gehabt. Denn während Hein- 
rich bei Geschichtschreibern und als Zeuge einfach Grossjustitiar heisst, nennt 
er sich in allen Gerichtsurkunden regelmässig inagne imperialis citrie ma- 
guter iustiHarin^f ; als solcher führt er 1223 September eine ihm vom Kaiser 
überwiesene Sache, dann 1224 Mai eine vor ihm eingebrachte Klage gegen 
den Fiskus bis zum Endurtheile, sie dann spruchreif dem Kaiser einsendend. ^ 
Werden hier seine Beisitzer nicht genannt, so hat er bei schon ei'wähnten, 
noch in Abwesenheit des Kaisers gehaltenen Gerichtssitzungen zu Sulmona 
einen, zu Trani zwei Groshofrichter bei sich.^ ZuFoggia sind 1223 November 
drei Grosshofrichter thätig und zwar, wie bemerkt wird, bei zeitweiliger Ab- 
wesenheit des HoQustitiar im Dienste des Kaisers. ' Ueber dem Grossgerichte 
stand nun allerdings noch das persönliche Gericht des Kaisers ; die grössere 
Zahl der Grosshofrichter scheint ihn nach Sizilien begleitet zu haben; mit 
diesen, aber noch andern Personen, erledigte er in schon besprochener Weise 
die vom Grossgerichte an ihn gelangenden Rechtssachen^; aber es treten da 
keine ständige Einrichtungen hervor, insbesondere kein dem GrosshoQustitiar 
zu vergleichender Vorsitzender. 

Nach der Rückkehr des Kaisers scheint dann das Grossgericht 1225 
Juli am Hoflager zu Troja gehalten zu sein, wie das Itinerar nahe legt. Doch 
mag es fraglich sein, ob auch nur dann, wenn der Kaiser in Apulien war, das 
Grossgericht nothwendig dem Hofe zu folgen hatte ; betont wird nie, dass das 
Gericht in Anwesenheit des Kaisers gehalten sei ; doch sind freilich nur sehr 
wenige Gerichtsurkunden bekannt Heisst es 1226 vom Kaiser, dass er aus 
Apulien nach Terra di Lavoro geht und dann, nach Zurücklassung seiner 

19S. — 1. Nach Haillard Intr. 139 schrieb Pabst Honorius 1221 Joni an Graf 
Walter von Cotrone, magitter regni iuttüiarius^ die Stadt Rieti nicht ferner eu bell- 
stigen. In ihm den Hofjustitiar zu sehen, möchte doch Bedenken haben. Eher wftre an 
•in«n Grossjustitiar tod ApttUen tn denken; aber dasu muss Thomas schon in den er* 
•ten Monaten 1221 ernannt sein. 2. Die Urk. Ton 1221, HuiHard 2, 940, in welcher 
er bereits den Titel fahrt, ist nreif^llose Fälschung. 8. Huillard 2, S79. 431. 4. Vgl. 
( 495 n. S; ' 5« HaiHard 2, 433 b. 1. 6. Vgl. S 164 n. 10; auch HnUlard 2, 425. 



358. OerGruüsbofjustitiar. 

den Bestimmungen der altern sizilischeu Konstitationeiir 
welche vor 1239 vorhanden waren. Es kommt da, da einige erweisifch spatar 
erlassene Konstitutionen unsem Gegenstand nicht berühren, nur die I23I zu 
Melfi veröffentlichte Redaktion in Betracht, welche uns jetzt nach ihrem ur- 
sprünglichen Bestände und ihren ursprünglichen Lesarten genau bd^annt ist'; 
eine Vergleichung mit der spätem Redaktion ergibt, dass in diese nicht allein 
die neuem Konstitutionen eingeschoben sind, sondern nicht selten diesen ent- 
sprechend auch der Text älterer Konstitutionen geändert ist 

In den bezüglichen Stellen der Konstitutionen von Melfi^ scheint mir 
nun nichts jenem Ergebnisse zu widersprechen. Bedenken erregen könnte nur 
die Bestimmung, dass die Sachen der Hofleute, qtd a noatra curia discedere 
— non possunt, mögen sie Kläger oder Beklagte sein, magister iustiUcMriua- 
examinet et deeidat ; qui etiam prerogativa speeiali letantur, ut UHc od- 
versarios mtos — vdleant et'ocare. Es läge allerdings die Annahme nahe,. 
dass es sich da nicht allein um den bevorzugten Grerichtsstand vor dem Gross- 
gerichte überhaupt handle, sondern um die Bequemlichkeit, ihre Sachen am* 
Hofe selbst erledigen zu können; zumal auch das iUic sich immerhin auf den 
Grossjustitiar beziehen kann, die Beziehung auf nostra cwria^ unter der hier 
nur das Hoflager selbst verstanden werden kann, aber doch näher liegt. Aber 
dem griechischen Texte gemäss scheint es statt lUic ursprünglich ad mofffujon- 
euriam geheissen zu haben; die Aenderung in einer Zeit, wo das Grossgericht 
wirklich zu einem Hofgerichte geworden war, Hesse sich eher für unsere An- 
nahme verwerthen; und der Gerichtsstand der Hofleute vor einem hohem 
ständigen Gerichte, wenn dieses auch nicht immer am Hofe war, hat doch an 
und für sich nichts Unwahrscheinliches, zumal wenn wir bedenken, dass neben 
dem Grossgericbte ein ständiges Hofgericht nicht bestand, demnach solche 
Sachen, sollten sie überhaupt immer am Hofe erledigt werden, in erster Instanis 
an die Person des Kaisers hätten gebracht werden müssen. 

Eine andere Bestimmung dürfte unser Ergebniss bestimmt bestätigen : 
Appeüationes etiam et coneuUationea infeinorum iudicum^ que ad nosUri 
athmnis audientiam deferuntur, dmn nobiscum in nostra curia comano^ 
ratur, pro iurisdictione aua sitscipiat audiendaa et fine debito terminan" 
daa. Da scheint doch aufs bestimmteste vorgesehen, dass der GrosshoQustitiar 
nicht immer am Hofe des Kaisers ist. Und auf dasselbe dürfte schliessen 
lassen die Bestimmung, dass die Grerichtsbarkeit des Ortsjustiüar aufhören 



I. — 1. Id dieser Richtung hat sich zveifeUos UuiUard ein überaus grosse» 
Verdienst erworben. Dagegen muss ich der von Winkelmann Friedr. IL 1, 348 erhobenen 
Klage über die Tersuchte chronologische Anordnung zustimmen. Es ist mir bei diesen 
Untersuchungen überaus hinderlich gewesen, dass ich nur den Text HuiUards danemd 
zur Hand hatte, w&hrend in allen bisherigen Arbeiten nach Carcani citirt ist und zwsr 
nach Zahlen der Bücher und Titel, während Muillard 4, 255 nur eine ZnsammensleHnng 
nach den Anfangsworten gibt, so dass, um ein ttlteres Citat in seiner Ausgabe aufzu- 
linden, es nOthig sein würde, zuerst die Anfangäwurte des Titels bei Carcani aolM* 
suchen. Um die Ausgabe ohne Zuziehung tou Carcani benutzen zu können* trürde . ein« 
Tabelle nniLig sein, welche der Zählung bei Carcani folgend für jeden Titel die 
zahl deä Werkes Uuillards angäbe. 2, Const. Sic. L. 1 t. 40. 41. Hmll. 4, 49. 50. 



Aeltere Konstitutionen. Zweite Umgestaltung durch K. Friedrich IL 359 

&oH, wenn der Grossjustitiar clvitatem quamlibet vel locum una nobiacum 
•intraveriU quousque in eodem hco magieter iustitiarius ipse una cum 
•iuddcibus noatris curiain nostram tenuerit. Die Worte una nobiacum sind 
mindestens tiberflüssig, wenn er ohnehin immer am Hofe ist, und sind denn 
auch im spätem Texte fortgelassen. 

Nach den frühem Angaben gab es, wenn nicht auch sonst, wenigstens 
zur Zeit des Erlasses der Konstitutionen von Melfi wahrscheinlich zwei Gross- 
jnstitiare, einen für Apulien, einen fiir Sizilien, von welchen der erste zugleich 
GrosshoQustitiar war. Möglicherweise könnte sich darauf der Ausdruck be- 
ziehen, dass der GrosshoQustitiar die Appellationen pro iuriadictione aua 
erledigen solle, obwolil es doch sehr fraglich ist, ob damit ein Jurisdiktions- 
gebiet bezeichnet werden sollte. Eher liesse sich darauf hinweisen, dass auch 
in den alten Konstitutionen zwar da, wo die Beziehung auf den Grosshof- 
justitiar sicher ist, nur vom Moffiater iuatitiariua die Rede ist, oder auch 
vom Magiater iuatitiarius magne curie noatre^, was überflüssig erscheinen 
könnte, wenn es nur einen Grossjustitiar gab ; dass dagegen auch mehrfach 
Magiatri iuatitiaril genannt werden^, was vereinzelt im spätem Texte in 
Magiater iuatitiarius geändert ist^; doch dürfte nicht zu viel (Jewicht darauf 
zu legen sein, da auch wohl umgekehrt die Einzahl des alten Textes später in 
die Mehrzahl geändert ist. ^ Zudem könnte sich die Mehrzahl auch auf die 
frühesten Zeiten K. Friedrichs beziehen, wo es neben dem GrosshoQustitiar 
einen besondern Grossjustitiar für Apulien gab ; die Entstehungszeit der Ge- 
setze ist uns grossentheils nicht genauer bekannt und wenigstens in einem 
Falle handelt es sich nicht um den Zustand zur Zeit des Tages von Melfi, 
sondern es wird die olim a magiatria iustitiariia vel camerariia geschehene 
Ernennung von Richtern und Notaren abgeschafft. ^ Das so dürftig bezeugte 
Bestehen eines Grossjustitiar von Sizilien würde danach mit den Konstitu- 
tionen zwar ganz wohl vereinbar sein, sich aber durch dieselben doch auch 
nicht bestimmter begründen lassen. 

201. — In den Jahren 1239 und 1240 erfolgte nun eine zweite Um- 
gestaltung durch K. Friedrich II. Das Grossgericht wu-d jetzt zu 
einem Hofgerichte, welches dem Kaiser innerhalb und ausserhalb des König- 
reiches folgt; iiir das Königreich werden zwei Grossjustitiare bestellt; das 
Grossgericht aber bleibt nicht blos höhere Instanz für das Königreich, son- 
dern seine Kompetenz wird auch auf das Kaiserreich, zunächst Italien, aus- 
gedehnt 

Die ersten Spuren eines ständigen Gerichtes am kaiserlichen 
Hofe, welches wir als Vorstufe für jene Umgestaltung zu betrachten haben, 
reichen nicht über das Ende des J. 1238 zurück. Es mögen auch schon früher 

8. Const. L. 1 t. 40, L. 2 t. 5 22; Huin. 4, 49. 79. 94. 4. L, 1 t. 79. 81 ; Huill. 4, &4. 
58. 5. L. i t. 46; Hum. 4, 49 n. a. 6. So L. 1 t. 40; Huill 4, 50 n. a. c, wo sich 
annebmen liegse, man habe den Text mit der Bestellung mehrerer Grossjnstitiare 1240 in 
Uebereinstimmong bringen wollen, wenn ea sich nicht gerade um die Gerichtsbarkeit über 
Hofleut«" handelte, welche auch seit 1240 nur dem Grosshofjustitiar zustand. 7« L« 1 1.79; 
Uuill. 4, 54. 



3()0 ^^^ Grosshofjastitiar. 

einzelne Grosshofrichter den Kaiser ausserhalb des Königreichs begleitet haben, 
zumal einzelne derselben von ihm vorzugsweise in Staatsgeschäften verwandt 
wurden ; er mag dann auch sizilische Rechtssachen, welche dort an ihn per- 
sönlich gebracht wurden, mit ihnen erledigt haben, obwohl mir ein Beispiel 
nicht bekannt ist und es wahrscheinlich sein dürfte, dass für die Zeit seiner 
Abwesenheit aus dem Königreiche der Capitaneus regni inappellabel war und 
die ausgedehnteren Vollmachten der Legaten für Italien hatte, wodurch das 
persönliche Eingreifen des Kaisers meistens unnöthig wurde. Jedenfalls fehlt 
jeder Anhalt für die Annahme, dass in solchen Fällen schon früher am Hofe 
ständige Einrichtungen zur Erledigung sizilischer Sachen, welche zur Kompe- 
tenz des Grossgerichtes gehörten, bestanden; es wird da nur vom persönlichen 
Gerichte des Kaisers oder der von ihm für den Einzelfall Ddegirten oder 
Mandirten die Rede sein können. 

Die lange Abwesenhoit des Kaisers aus dem Königreiche seit 1235 wird 
das Bedürfniss eines ständigen Gerichtes am Hofe selbst bestimmter haben 
hervortreten lassen ; auch das Bestehen einer entsprechenden Einrichtung in 
Deutschland seit der Einführung des deutschen HoQustitiar 1235 mag da 
Einflnss geübt haben. ^ Wir haben nun eine Gerichtsurkunde von 1239 April 25, 
in welcher es heisst: Dum ego R, de Petraaturrmna^ magn£ et imperialis 
curie iudex^ oUm apttd Cremonam curlam regerem^ mandatum ab itnpe^ 
rlali parte recepl, über ein Lehen zu untersuchen, welches nach einer an den 
Kaiser gelangten Denunziation dem Fiskus unrechtmässiger Weise von den 
jetzigen Besitzern vorenthalten werde. Diese waren selbst in curia; da aber 
die Sache in Lombardie partibus nicht wohl klar zu stellen war, wird der 
Justitiar der Abruzzen vom Kaiser beauftragt, sie an Ort und Stelle zu unter- 
suchen. Als dieser dann das Ergebniss ad imperialem curiam destinoBsei 
apud Paduam^ kommt die Sache vor dem Grosshofrichter zur weitem Ver- 
handlung, der dann diligenU consiUo habito cum baronibua et aUi^ probis 
viris die Beklagten zur Herausgabe verurtheilt.^ 

Dabei ist nun manches auffallend bei Vergleichung mit dem bisherig^i 
Zustande. Zunächst wäre hinzuweisen auf den abweichenden Titel fnagne et 
imperialis curie iudex statt des sonst feststehenden m/ogne imperialis eurie; 
^ill man darauf Gewicht legen, so könnte das einen Richter des Grossgerichts 
und des kaiserlichen Hofes bezeichnen. Roger von Petrasturmina ist früher 



201. — !• Weno WinkelmaDD Friedr. II. 1, 478 den deutschen HofjcutitiMr dem 
Grosshofjustitiar vesentlich gleichstellt, so ist es wohl richtig, wenn Franklin Reichs- 
hofg. 1, 69 das nicht billigt. Schon an und für sich musste das ganz abweichende Ver* 
fahren im deutschen Gerichte wesentliche Verschiedenheiten bedingen. Auch in Einsein- 
heiten finden sich Unterschiede; der Vorbehalt der Aechtnng für den Kaiser ist dem 
sizilischen Rechte fremd; vgl. $ 114. Wird Gewicht gelegt auf das ständige VerUeiben 
am Hofe, so würde da die deutsche Einrichtung den Ausgang bilden. Umgekehrt wird 
in einseinem wieder die sizilische die deutsche beeinflusst haben. So sicher bei der Auf- 
nahme des normannisch-sizilischen Titels Justitiar. Und eine grossere AnnMhenuig an 
das sizilische Grossgericht wenigstens gegenüber dem früheren italienischen Hofgeiichttt 
zeigt sich insbesondere darin, dass der HoQustitiar auch Strafgerichtsbarkeit hatte nnd 
demnach, wie das beim Notar ansdrücklich gefordert ist, I^aie war. 2» Hnillard 5, 313. 



Wiedennflsfe eines ständigen Hofgerichtes. 361 

als Grosshofrichter nicht nachzuweisen. Wurden die Grosshofnchter Peter von 
Vinea und Thadeus von Suessa, welche 1238 gleichfalls beim Kaiser waren, 
wohl zunächst in allgemeinen Reichsangelegenheiten verwandt, so erscheint 
Roger am Hofe vorzüglich mit den Verwaltungssachen des Königreichs be- 
schäftigt gewesen zu sein^; er kommt auch später nie mehr als Grosshofrichter 
vor, und es hat daher nichts Unwahrscheinliches, dass ihm der Kaiser damals 
die ausserordentliche Stellung eines ständigen Hofrichter angewiesen hatte, um 
dem sich am Hofe fühlbar machenden Bedürfnisse abzuhelfen. Dass es sich 
um eine ständige Stellung handelt, möchte aus dem Ausdrucke curiam regere^ 
überhaupt daraus zu schliessen sein, dass die Urkunde sich ganz in den am 
Grossgerichte üblichen Formen bewegt; wenn früher GrosshofVichter am Hofe 
in Einzelauftrag des Kaisers entscheiden^, sind die Formen durchaus andere, 
ist insbesondere vom cwriam regere nicht die Rede; Roger scheint regel- 
mässig am Hofe zu Gerichte zu sitzen und ihm in dieser Eigenschaft die Ein- 
zelsache überwiesen zu sein, welche nach den altern Konstitutionen wohl zur 
Kompetenz des Grossgerichtes gehörte.* Da der Kaiser zuletzt 1 238 November 
und Dezember zu Cremona war, würden diese Einrichtungen also jedenfalls 
bis dahin zurückreichen. 

Doch war Roger nicht allein am Hofe als Richter thätig. Zu Padua, wo 
.danials das Hoflager war, verweisen 1239 Februar 15 die Grosshofnchter 
RofFrid von S. Germano und Lorenz von Parma Ansprüche der von Vercelli 
zu wiederholter Untersuchung an den kaiserlichen Kapitän vonlvrea.^ Roifrid 
war schon lange Grosshofrichter und schon früher beim Kaiser in Oberitalien, 
da er 1 238 Mai von demselben als Bote nach (Jenua gesandt wurde. ^ Lorenz, 
den ich sonst nie genannt finde, ist unter allen mir bekannten Grosshofrichtem 
der einzige Nichtdzilianer. Und wohl nicht ohne Zusammenhang damit ist 
auch die Sache meines Wissens die erste nichtsizilische , über welche von 
Grosshofrichtem entschieden wird. 

Nach diesen Haltpunkten dürfte es sich damals noch in keiner Weise um 
eine Umgestaltung des Grossgerichtes gehandelt haben, sondern um die Be- 
stellung eines davon unabhängigen Hofgerichtes, welches dem Hofe folgend 
über die dort angebrachten Sachen aus dem Kaiserreiche, wie aus dem König- 
reiche entschied, welches besetzt scheint mit Richtern, welche wohl zum Theil 
für diesen Zweck neuemaimt und nicht ausschliesslich Sizilianer waren. Heissen 
auch diese Grosshofrichter, so wird das nicht gerade eine nähere Beziehung 
zum Grossgerichte erweisen müssen ; der Titel, wenn auch von diesem aus- 
gehend, scheint überhaupt Rechtskundigen im Dienste des Kaisers verliehen 
zu sein, wenn dieselben auch gar nicht oder doch nicht vorzugsweise im 
Grossgerichte verwandt wurden. 

202. — Es scheinen das vorläufige Einrichtungen gewesen zu sein, statt 
deren dann später die Umgestaltung des Grossgerichtes zum Hof- 
gerichte eintrat. Dafür wird entscheidend gewesen sein die schon erwähnte 



8. Vgl. HuiUard 5. 449. 479. 529. 535. 629 usw. 4. Vgl. S 164 n. 10. 5. Const. Sic. 
L. ] t 40; Huill. 4, 49. d. MaodeUi 1, 204 extr. 7. HaUl. 5, 206. 



362 I>er Grosshofjustitlkr. 

Berufung des Grüsshofjustitiar zum Kaiser im August 1239. Die durchgrei- 
fenden Aenderungen der Verwaltung Italiens, welche wir später genauer dar- 
legen werden, hatten 1239 Juli 25 durch die Ernennung K. Enzio^s zonr 
Generallegaten mit beschränkteren Vollmachten ihren AbschluBs erhalten. 
Heinrich von Morra bleibt jetzt am Hofe, wo mit seinem Rathe die Neuge- 
staltung des Gerichtswesens vorbereitet sein wu-d. Wird 1239 Okt 13 ein 
Befehl für die verschiedenen Beamten des Königreichs auch an ihn musgefertigt 
mit dem Bemerken, dass ihm zur Ausfuhrung ein Termin bewilligt sei menM 
unitia post redifum eimmin regnum^ quia presens erat in curla\ so Hesse 
sich daraus vielleicht schliessen, dass damals bestimmte Beschlüsse noch nicht 
gefasst waren, insbesondere noch nicht feststand, dass der GrosshoQustitiar 
inuner am Hofe verbleiben solle. Doch geschah das schon jetzt, ohne dass tirir 
freilich bestimmtere Zeugnisse hätten, dass er damals am Hofe dem Gerichte 
vorsass. Er war noch beim Kaiser, als dieser 1240 März 18 die Gränze des 
Königreichs erreichte; von da erst sandte er ihn mit lombardischen Truppen 
nach Foggia voraus. ^ 

Der Kaiser blieb bis zum Juni im Königreiche und in diese Zeit fallt nun 
die Ausarbeitung der neuen sizilischen Konstitutionen, durch welche 
insbesondere auch die Verhältnisse des Grossgerichtes neu geregelt wurden ; 
veröffentlicht werden sie vielleicht erst nach seinem Wiederabzuge sein.* Der 
Kaiser selbst sagt ganz ausdrücklich in der Vorrede derselben, schon seit seinei' 
Kaiserkrönung sei er um die Besserung der Gresetze bemüht gewesen: Sicque 
nuperrime diehue istisy dum ab expeditlone lAgurum ad regnum nostfumr 
SiciUe quietis auram venlremus a^sumere, licet brevem^ iethis etiam fno^ 
diel temporis apatitnn dare noluhnu8 ad requiem^ quin etiam preterita 
nitereniur ahaentie nostre tempore dispendia cointniasa cor^rigere et in /u" 
turum de statu pacißco nostrorum ßdelium cogitare, ^ Die Erwähnung eines 
kurzen, auf den lombardischen Feidzug folgenden Aufenthaltes im Königreiche 
lässt über die Entstehung im Frühjahre 1240 an und für sich keinen Zweifel; 
und auch ohne solche Angabe würden wir darauf schliessen müssen aus dem 
engsten Zusammenhange, in welchem die erweislich in den Mai 1 240 fallenden, 
später zu erörternden Neugestaltungen im Königreiche zu diesen Konstitutionen 
stehen. ** 



202. — 1« Huillard 5, 444. 2, Huillard 5, 855. Der Ausstellort Arrone liegt noch 
ausserhalb des RJSnigreiebi Ostlich Ton Temi; M&rz 19 stand der Kaiser schon su Antro- 
doco. 3. Const. Sic. L. 1 t. 38; Huillard 6\ 157. 4. Allerdings wurde bisher, ins. 
besondere auch Ton Huillard und Winkelmann, der Erlass der neuen KonstitQtionen su 
Grosseto Anfang 1244 angenommen. Den Haltpunkt dafür gibt die Angabe des Richard 
▼on S. Germano zu 1243: inde Groftetum se contulü, ubi quasdam edidü 9<jmciii>n«M 
contra iudiees, advocatos et notariot, quas per totnm regnum publieari preeepU et leno- 
citer observari, quarum iniiium taU est: Niehil veterum mtetoritcUe detrahiiur, Mon. 
Germ. 19, 384. Dem entsprechend beginnen die neuen Konstitutionen allerdings nü: 
JViÄf*/ veterum prineipum auetoritat^ detrdhiums. Es wird kein Gewicht darauf eu legen 
sein, dass die Uebercinstimmung keine ganz genaue ist; denn es ist uns keine andere 
Konstitution mit entspreobendera Eingänge bekannt: und wenn auch nicht nnwahrsfeheln* 
lieh wäre, dass man bei Einreihung neuer Konstitutionen in den Text des Gesetsbaches 



Umgestaltung des Grossgerichts zum Uofgerichte. Neue Konstitutionen. 363. 

Als nächsten Zweck der neuen Gesetzgebung gibt nun der Kaiser selbst 
die Regelung der Hofgerichtsbarkeit an, indem er fortfahrt: Et ut secundam 
ordinem s^ingula tractar^mis, curie noatre providimus ordinäre iustitiam^ 
a qua velut a fönte rivuU, per regnum iindique norma iuatitie derivetvr. 
Vor allem wird nun bestimmt, dass das Grossgericht seinen Sitz am Hofe 
haben soll : Statuimus ut magne curie noatre moff ister iustitiariua nobis^ 
cum in curia com/moretur^ cm quatuor iudices volumus assidere. Zur 
Kompetenz des Grosshofjustitiar soll gehören die Gerichtsbarkeit über imma- 
trikolirte Lehen und Sachen der Hofleute, wie das schon in den alten Konsti^ 
tutionen erwähnt war. Dann die an den Hof gebrachten Appellationen nicht 
blos von ordentlichen, sondern auch von delegirten Richtern des Kaisers, wobei 
die erwähnte beschränkende Bestimmung der alten Konstitutionen^ jetzt na* 
türlich entfiel. Weiter, was in diesen noch nicht erwähnt ist, Hochverraths- 
sachen und, in der Auffassung des römischen Rechts, Klagen mitleidswürdiger 
Personen. Er hat die Konsultationen niederer Richter zu beantworten, hat in 
angegebener Weise Klagen über verweigerte und verzögerte Justiz zu erle- 
digen, überhaupt die niedern Richter zu überwachen. Alle Bittschriften sind 
zunächst ihm einzureichen und nach Befund zu erledigen oder an den Kaiser 
zu verweisen. Nur über geringere Fiskalsachen kann er selbst entscheiden ; 



etwa gans allgemein gehaltene Eing&nge fortgelassen hätte, so wird doch kaum anzu- 
nehmen sein, dass man zweimal so übereinstimmende Eingangsworte gewählt und damit 
Verwechslungen nahe gelegt hätte. Wir werden ein Versehen Richards annehmen müssen. 
Schon das ist sehr auffallend, dass er Ton dem Hauptinhalte der neuen Konstitutionen, 
den Bestimmungen über das Grossgericht ganz schweigt, nur von Bestimmungen gegen 
Richter, Notare und Advokaten spricht. Solche können dieselben allerdings auch ent- 
halten haben, da wir nicht genau wissen, was alles zu der mit Nihil vtterum beginnen- 
den Cresetzgebang gehört: und es wäre möglich, dass Richard nur einen Theil des In- 
haltes herausgegriffen hätte. Dann aber hätten wir nur einen neuen Beweis für die 
Entstehung im J. 1240; denn 1240 Mai 5 wird den Kapitänen befohlen, für Aufrecht- 
haltung der nuper in curia nostra erlassenen Gesetze über Richter, Notare, Aerzte und 
Advokaten zu sorgen, Huillard 5, 974; es dürften vielleicht L. 1 t 73. 74. 75. 85, Huillard 
4, 202 ff. gemeint sein. Möglich ist freilich, dass auch später noch Konstitutionen über 
denselben Gegenstand erfolgten, die dann immerhin 1244 zu Grosseto erlassen sein mOgen. 
Keinenfalls aber die Konstitution Nihil vetemm and was sich ihr anmittelbar anschliesst ; 
die in ihr selbst gegebenen Zeitbestimmungen müssen da entscheidend sein ; und würde die 
Angabe eines Aufenthaltes im Königreiche die VerOffentlichnng zu Grosseto allenfalls zu- 
lassen, da ^er Kaiser im Sommer 1243 einige Zeit im Königreiche war, so ist dieselbe 
durch die Erwähnung des Feldznges in Oberitalien bestimmt ausgeschlossen. Möglich wäre 
auch, dass 1244 zu Grosseto eine nochmalige Publikation erfolgte, bei welcher etwa neue 
Bestimmungen Irinzugefügt wurden; es wäre dann su denken an die zweiten Absätze von 
L. 1 t. 39. 42, Unill. 6, 160. 161, welche, obwohl diese Konstitationen überhaupt denen 
von Melfi gegenüber neae sind, noch besonders mit Nova eonstitutio bezeichnet sind, welche 
auch dadurch tu den andern Stücken in einem gewissen Gegensatze stehen, data nur in 
ihnen von einer Kompetenz für das Imperium die Rede ist, in den andern jede bezügliche 
Andeutung fehlt, es insbesondere in dieser Richtung auffallen kann, dass im Schlussaatze 
der Einleitung das Hofgericht nur als Quelle der Gerechtigkeit für das Regtuun bezeichnet 
wird. Auffallen mÜMte dann aber wieder, dass Bestimmungen über das Amt des Grosshof- 
justitiar gerade 1244 veröffentlicht sein sollten, während das Amt selbst von 1242 bis 1246 
nicht beeeut war. 5« Vgl. $ 200. 



364 DerGrosshofjustitiar. 

wegen grösserer hat er den Kaiser zu konsultiren, wie eine solche Konsulta- 
tion auch sonst mehrfach vorgesehen ist^ 

. 203« — Wurde das Grossgericht zu einem Hofgerichte, hatte es danach 
voraussichtlich nur noch zeitweise seinen Sitz im Königreiche, so stimmt damit, 
dass gleichzeitig Vorsorge getroffen wurde gegen die sich daraus ergebende 
Erschwerung der Rechtspflege im Königreiche ; es geschah das dadurch, dass 
für dieses zwei Kapitäne und Grossjustitiare mit entsprechenden 
Befugnissen aufgestellt wurden. ^ Richard von S. Germäno erzählt zum Oktober 
1239: quidam Andreas de Cicala a porta Roaeti v^que ad ßnes regni 
per imperatorem capitaneua constituitur,^ Dieser findet sich denn' aach 
urkundlich von 1239 Okt 5 bis 1240 Mai 3 häufig erwähnt als Capitaneu» 
a porta Roaeti uaqiie ad fines regni oder usque Trontnm oder uaque Tronr* 
tum ad fines regni, ^ Es handelt sich da zunächst nur um das Wiederauf- 
nehmen alter Einrichtungen ; den Titel Kapitän fanden wir auch früher fnr 
Statthalter des abwesenden Kaisers gebraucht; die örtliche Bezeichnung, vom 
Passe Roseto, auf der Gränze Kalabriens und der Basilicata, bis zum Tronto 
oder der Reichsgränze , entspricht dem früher fiir denselben Amtssprengel 
üblichen Ausdrucke Apulien und Terra di Lavoro. Für Sizilien mit Kalabrieo 
ist damals ein entsprechender Beamter noch nicht ernannt, da wir ihn sonst 
sicher im Regestum erwähnt fanden ; insbesondere ist der spätere Kapitän, 
Roger deAmicis, noch 1240 April 29 nur noch Justitiar Siziliens jenseits des 
Salso.-* 

Dann aber bestellt der Kaiser 1240 Mai 3 den Andreas als Capitatiemn 
et magietrum lustitia/rium a porta Roseti usque ad ßnes regni und gleich- 
zeitig den Roger de Amicis unter demselben Titel für den Bezu-k a porta 
Roeeti tisque Forum et per totam Siciliam. Auch da sind Titel und Ab- 
gränzung der Bezirke nicht neu; wenigstens für Apulien fanden wir auch 
früher schon den Titel eines Kapitän und Grossjustitiar. ^ An demselben Tage 



202.~] 6. CoDst. Sic. L. 1 t. 38. 39. 40. 42; HuiUard 8, 158. UeVer Befugnisse und Ge- 
schAftsbehandlung des Grossgerichts würde sich noch manches Genauere ans andern An- 
gaben der Konstitutionen und dem sonstigen Material gewinnen lassen ; ein weiteres Ein- 
gehen darauf liegt unsem sonstigen Zwecken zu fem, da wir su Rückschlüssen auf das 
frühere italienische Hofgericht doch nicht berechtigt sein würden. 

.203. — 1« Es ist das Verdienst Winkelmanns, darauf zuerst in seiner Schrift De 
regni Siculi administratione S. 43 aufmerksam gemacht zu haben; ist ihm der Zusunmen- 
hang mit einer Umgestaltung des Grossgerichtes entgangen, wohl Torzüglieh wegen de» 
Festhaltens an der $ 202 n. 4 besprochenen Angabe des Richard Ton S. Germano, so 
waren es doch zunächst seine bezüglichen Bemerkungen, welche mich, nachdem ich mich 
früher betreffs des Grossgerichtes auf die Untersuchung der Kompetenz för Itelien be- 
Bchrftnkte, noch bei der letzten Ueberarbeitung auf die Untersuchung der auch dafür wich- 
tigen FVage führten, ob denn das Grossgericht immer ein Hofgericht gewesen seL Ein 
grosser Theil des Bandes war damals schon gedruckt, wodurch sich erklirt, wenn ich seftet 
S 1 14 und rielleicht noch an andern Stellen Ausdrücke anwende, welche nach dem Ergeh- 
nisse dieser Untersuchung nicht genau sind. 2« Mon. Germ. 19, 378. 8* HniUavd 
5, 411. 420-947. 4. Huillard 5, 936. Nennen die Ann. Siculi, Mon. -Germ. 19, 497, ihn 
schon zu 12d8KapitAn, so ist zu beachten, dass in ihnen die ganze Chronologe Tennhobeii 
ist; das unter 1238 ErzUhlte gehört zu 1240, womit Ind. 13 stinnt, 9. Vgl. S 187, 



Die 2wei Kapitäne tand Chrossjustitiare. 365 

« 

ist an beide dann noch eine Instruktion erlassen, in der sie angewiesen werden, 
zur Erleichterung der Unterthanen Klagen gegen den Fiskus anzunehmen, die 
Sachen zu untersuchen und spruchreif an den Kaiser einzusenden ; nur Sachen, 
welche grosse Lehen betreffen, sind dem GrosshoQustitiar durchaus vor- 
behalten.^ 

Dabei handelt es sich nur um einzelne Befugnisse. Ihre Stellung im all- 
gemeinen lernen wir kennen aus einer eigenen von ihnen handelnden Konsti- 
tution.^ Schliesst sich diese im spätem Texte des Gesetzbuches unmittelbar 
an die neuen Konstitutionen über den GrosshoQustitiar an, sind diese, wie wir 
sahen, um dieselbe Zeit entstanden, wo jene Ernennung erfolgt, so bildet jene 
Konstitution zweifellos einen Theil derselben Gesetzgebung, ist gleichfalls in 
das Frühjahr 1240 zu setzen^ und war wahrscheinlich zur Zeit der Ernen- 
nung schon abgefasst, da in ihr von Fiskalsachen nicht die Rede ist, es sich 
demnach bei der Instruktion vom 3. Mai um eine Ergänzung der schon ander- 
weitig festgestellten Befugnisse zu handeln scheint. Das Gericht des Gross- 
justitiar ist danach eine Mittelstufe zwischen dem des Justitiar und Grosshof- 
justitiar. In erster Instanz soll er nur erkennen über schwere Verbrechen der 
Gremeinden, Grafen und Barone; ausnahmsweise auch in Abwesenheit des 
Justitiar über andere: alioquin vero offiddlitim ordo servetur; ad iusti- 
tiarium primumj deinde ad magistros iustitia/rios et demum in defectu 
amnium ad magnam cnria//n nostram volumtLS proclamari. Sie haben ihre 
Provinz zu bereisen, Grerichtssitzungen abzuhalten, insbesondere Klagen gegen 
die Justitiare und andere Beamte entgegenzunehmen; Beaufsichtigung der 
Beamten wird ihnen vorzüglich zur Pflicht gemacht Besonders aber wird Itir 
ihre Einsetzung massgebend gewesen sein das Bedürfniss nach einer Appella- 
tionsinstanz im Königreiche selbst Die Appellation von den Sprüchen in/e^ 
riorum iudieimh, unter welchen Kämmerer und andere Civilrichter zu ver- 
stehen sein werden, geht ordentlicherweise an sie, während von ihren Sprüchen 
dann an den Kaiser zu appelliren ist. Ist aber der Kaiser ausserhalb des 
Königreiches im Kaiserreiche, so dürfen sie ausserordentlicherweise ex gene^ 
raU comnussione specicdit&t* eis facta auch die von den Sprüchen der Ju- 
stitiare und niederen Richter an den Kaiser einzulegenden Appellationen ent- 
gegennehmen und entscheiden, so dass niemand seinen Gegner durch eine 
ausserhalb des Königreichs eingebrachte Appellation belästigen darf; nur wo 
es sich um Hals oder Hand, um Verbannung und Einziehung der Güter han- 
delt, steht es in der Wahl des Beklagten, an den Kaiser oder den Grossjusti- 
tiar zu appelliren. 

In der nächsten Zeit finden wir beide Kapitäne und Grossjustitiare in 
Thätigkeit Roger de Amicis urkundet als solcher zuletzt 1241 April 18^ und 
wird dann in diesem oder dem folgenden Jahre als Gesandter nach Aegypten 
geschickt, wo er sich 1243 noch aufhielt; 1244 ist dann Roger de Parisio 



6. HuUlard 6, 951. 958. 7. L. i t 43 ; HuüL 4, 182. 8« Dahin setzt «ie auch Wiokel- 
mann, w&hrand HnUlard sie nach blosser Vermuthung zu 1235 setzt wegen der damals 
beginnenden langem AbwesBnheit des Kaisers. 9* Uoillard 5, 1067. 



366 ^er Örossbofjnttifciaf. ' 

« 

Kapitän Siziliens. ^^ Andreas de Cicala heisst 1242 Mai bei Richard von S. 
Gerinauo Capifaneiia regni und ist unter demselben Titel 1243FebBiiMr htSm 
Kaiser^^; es scheint demnach, das« er irährend der Abwesenheit Rogers 
Statthalter des gesaramten Königreichs war. Später wird er ohne Titel 
war noch als Theilnelmier an der grossen Verschwörung Anfang 1246 er- 
wähnt ^^ Die Einrichtungen von 1240 scheinen dann nicht weiter eingehalten 
zu sein, da unter K. Friedrich Kapitäne nicht mehr genannt werden. ^^ Spater 
scheint man wohl auf älmliche Einrichtungen zurückgegriffen zu haben. Unter 
K. Konrad lY heisst Pfalzgraf Heinrich von Lomello königlicher Kapitän und 
Justitiar von Terra di Lavoro nnd Molise^^, wo also die Funktionen des Ka- 
pitäns mit denen des blossen Justitiar verbunden erscheinen. Unter Manfred 
heisst Gualvano Lancia 1257 cfe/, regis et principalis gi^ia comes J^rind^ 
patuSf regni Sicilie marescalcus, et a porta Roaeti nsque od ßnes regni 
capitaneus generalis^^ ; es ist da bei abweichendem Titel die frühere örtliche 
Bezeichnung beibehalten. Da Manfred meistens auf dem Festlande weilte, war 
insbesondere fiir Sizilien das Bedürfniss eines Statthalters vorhanden; neben 
dem Justitiar wird 1257 Graf Friedrich Lancia als Vicarius generalis in 
CalaJbria et Sicilia, 1259 Graf Friedrich Maletta als Capitnneus SiciUa^ 
erwähnt**; 1260 schreibt der König Oerriero de Palanganis regni nostri 
Slcilie magistro iustitiario^'^; ist dabei nicht an den GrosshoQustitiar zu 
denken, was doch kaum wahrscheinlich ist, so wäre da noch einmal auf den 
Titel des Grossjustitiar zurückgegriffen. 

204« — Sind die Bestimmungen über die Grossjustitiare anscheinend 
nur kurze 2^it beachtet, so scheint das Grossgericht nach seiner Um- 
gestaltung den Bestimmungen der neuen Konstitutionen genau entsprodien 
zu haben. Insbesondere lässt sich, so weit unsei*e Zeugnisse reichen, erweisen, 
dass es jetzt wirklich Hofgericht blieb, dem Kaiser folgte. Heinrich Ton 
Morra sitzt mit zwei Hofrichtern 1240 Dezember im Lager vor Faensa zu 
Grerichte*; 1241 Juni ist er Zeuge im Lager vorSpoleto.^ Im Lager bei Tivoli 
sind dann im August zwei Hofrichter bei einem Schiedssprüche betheiligt«' 
Heinrich ist dann noch im Dezember zu Foggia^ und 1242 August 15 zu S. 
Germano^ beim Kaiser, ausdrücklich als GrosshoQustitiar bezeichnet. Er 
dürfte danach doch das Amt bis zu seinem in demselben Jahre erfolgten Tode 



.— ] 10. Vgl. Ann. Siculi. Mon. G«rni. 19, 497; bei den widersprechenden Jahresam 
gaben ist der Indiktion zu folgen. 11, Mon. Genn. 19, 383. Huinard 6, 82. 12. Haillar4 
6, 421. 438. 18, Damit mag zosamraenhiogen, das« die Ronütitution Cc^tam^orwm 
in manchen Texten fehlt. In der Sammlung des Peter Ton Tinea finden sich freilich Schr^* 
ben von 1247 und spAter mit der üeberschrift CapUaneo oder CapitaneU regm, Hoillard 
6, 555. 569. 701. 708; aber es mochte anf die Ueberschriften wenig zu geben sein; dem 
Inhalte nach kSnnten et recht wohl Rundschreiben an alle Beamte des KOnigiaidia aaiiii 
wie sich auch wohl die Üeberschrift Ofßcialilntt regni findet Hnillard 6. 594. 14» II Sag^ 
giatore di Roma 5, 370 nach Wustenfeld. 15. Archiv zu Neapel nach Böhmer. !•• Nie. 
de Jamsilla. Script. It a 578. Ann. Siculi. Mon. Germ. 19, 499. 17. Notii Böhmen« 
204. — 1. Huillard 5, 1073. 2, Ungedruckt. 8. Gattola Hist. 1, 273. 4« Hnilh 
5, 14. 5« üngedmckt, ^ J 



l)as Örossgerieht nacli der ümgesUknng «um tlofgerichtd. 367 

bekleidet haben, obwohl Richard von S. Germano ihn bei Erwähnung des- 
selben als Magister quondam histitiwrins bezeichnet. ^ 

Es scheint, dass nach seinem Tode das Amt des Grossholjustitiar längere 
Zeit unbesetzt bKeb. Lässt schon das Fehlen jeder Erwähnung darauf schlies- 
sen, so kommt hinzu, dass bei der einzigen aus den nächsten Jahren bekannten 
Sitzung des Grossgerichtes, 1245 Januar zuFoggia, vier Grosshofrichter ohne 
Vorsitzenden (Jericht halten, und sich dabei auf eine früher von ihnen zu Temi 
gehaltene Gerichtssitzung beziehen s was damit stimmt, dass der Kaiser sich 
1 244 im Sommer längere Zeit zu Terni aufhielt. 

Später war dann Grosshof Justitiar Richard von Montenigro; er 
war 1232 Grossjustitiar von Sizilien^ wurde 1239 September Justitiar von 
Terra di Lavoro und 1242 dieser Stelle entsetzt^ Dann wird er nicht er- 
wähnt, bis er 1246 November zu Foggia als Grosshotjustitiar Zeuge beim 
Kaiser ist*^ und dort im Dezember mit vier Hofrichtern (Jericht hält. * * Auch 
später wird er nur am Hoilager erwähnt; so 1248 Juni vor Parma, Nov. und 
Dez. zu Vercelli. *^ Im Dez. 1250 sitzt er zu Foggia zu Gerichte, eine früher 
zu Melfi gehaltene Sitzung erwähnend, und unterzeichnet dann zu Fiorentino 
das Testament des Kaisers. ^^ Er scheint sein Amt auch unter K. Konrad 
noch bekleidet zu haben, wandte sich 1254 der Kirche zu und starb in der 
Verbannung.*^ Sein Nachfolger ist Thomasius Gen tili s, der als Gross- 
justitiar des königlichen und fürstlichen Hofes 1256 Mai im Lager bei Bene- 
vent, also wohl am Hofe Manfreds, zu Gerichte sitzt. ^^ 

206. — Was nun den fiir uns wichtigsten Punkt, die Kompetenz 
des Grossgerichtes für Italien betrifft, so zeigt sich von einer solchen 
vor der Umgestaltung des Grerichtes keine Spur. Und es kann das nicht 
befremden, da bis dahin das Gericht nicht allein ausschhesslich mit Sizilianern 
besetzt ist, sondern auch nur im Königreiche seinen Sitz hat, dem Kaiser 
nicht folgt, nicht als Hofgericht zu betrachten ist. Ein ständiges Hofgericht 
des Kaisers gab es in dieser Zeit überhaupt nicht. Die Verhältnisse Deutsch- 
lands, wo das Hofgericht des Königs bestand, machten ein solches nicht 
nöthig. Aber auch die Verhältnisse Italiens, wie sie in der früheren Zeit des 
Kaisers geordnet waren, mochten ein solches entbehrlich erscheinen lassen. 
Denn in Abwesenheit des Kaisers wurde im Königreiche Italien die höchste 
Reichsgerichtsbarkeit durch die Legaten geübt, in deren Umgebung wir denn 
auch die Mitglieder des frühern itahenischen Hofgerichtes finden, und da, wie 
wir sehen werden, das Amt des Legaten jetzt ein ständiges und die Appella- 
tion von seinen Sprüchen an den Hof des Kaisers ausgeschlossen war, so lag 
in der Regel keine Veranlassung vor, Sachen an den Hof zu bringen. 

Manches wird freilich doch noch immer an den Kaiser persönlich ge- 
kommen sein; und jedenfalls war die Reichsgerichtsbarkeit in ausgedehn- 
terer Weise vom Hofe selbst aus zu versehen, wenn der Kaiser sich, wie 



6, Mon. Germ. 19, 383. 7. Huillard 6, 250. 8, Vgl. S 1^9 n. 2. 9, Rycc. de 
S. Genn. Mon. Germ. 19, 378. 382. 10, üngedr. II. HulU. 6, 495. 12. Huill. 6, 630. 
660. 661. 670. 672. 18. Hoill. 6, 801. 808. 14. HuHl. Intr. 140. 15. Huill. 6, 250. 




368 t)erGroRshofjiistitiBr. 

1226 und 1232 in Italien aufhielt. Aber auch dann wird ein Hofgericht nicht 
ermähnt. Was sich da von richterlichen Entscheidungen erhalten hat, erscheint 
formell einfach als persönliche Entscheidung des Kaisers ; nur dass es etwa 
heisst habita diUgeiiti provisione cum iudiclbus iiostris oder iudicibua 
Curie nostre, * Thatsächlich werden die Entscheidengen jedenfalls durch die 
am Hofe anwesenden Rechtskundigen gegeben sein. Aber wer waren diese? 
So weit ich irgend sehe, sind nie italienische Rechtskundige längere Zeit am 
Hofe, lasst sich bei keinem Italiener ein Titel nachweisen, der auf richterliche 
Funktionen in der Umgebung des Kaisers schliessen liesse. Es scheint viel- 
mehr, dass unmer einige der sizilischen Grosshofrichter in der Umgebung des 
Kaisers waren, wie wir das für einen Aufenthalt in Sizilien^, später auch in 
Italien^ nachweisen können, und sich auch wohl sonst ergeben würde, wenn 
es gebräuchlich gewesen wäre, dieselben als Zeugen in den Urkunden zu 
nennen. Ihre Ansicht muss dann natürlich, wenn sonstige Rechtskundige nicht 
am Hofe waren, für alle Rechtssachen massgebend gewesen sein, welche zur 
persönlichen Entscheidmig des Kaisers kamen. Und m einem Falle, wo es 
sich sogar um eine deutsche Angelegenheit handelt, wird ausdrücklich darauf 
hingewiesen; der Kaiser bestätigt 1227 zuBrindisi zu Gunsten des Erzbischofs 
von Salzburg eine vom Könige Heinrich erneuerte und von mehreren deutschen 
Fürsten bezeugte Sentenz, quam per iudices magne curie nosfre diligenter 
inspectam accepimus iuate latam.^ Allerdings war der Kaiser da nicht ge- 
nOthigt, nur Grosshofrichter zuzuziehen. Auch bei einer Sache aus dem Kö- 
nigreiche, welche 1223 am Hofe in Sizilien zur Entscheidung kommt, beauf- 
tragt der Kaiser mit der Untersuclmng zunächst fiinf Grosshofrichter, bestellt 
daim aber nach erstattetem Vortrage ausser dreien von jenen auch den Herzog 
Rainald von Spoleto und den Bisehof von Patti zu Urtheilem.^ Und so mag 
er bei italienischen Angelegenheiten wohl gerade solche Personen zugezogen 
liaben, welche zu Italien in näheren Beziehungen standen ; die einzige uns ge- 
nauer bekannte italienische Rechtssache, welche 1 232 am Hofe zu Aprocina 
zur Verhandlung kommt, entscheiden auf Mandat des Kaisers Gebhard von 
Arnstein, Legat Italiens, und der Grosshofrichter Peter von Vinea, während 
ein anderer Grosshofrichter den Fiskus vertritt.^ Aber solche Deutsche, welche 
italienische Reichsämter versahen, sind nur ausnahmsweise, italienische Grosse 
fast nie am Hofe des Kaisers im Königreiche; das entscheidende Gewicht 
fiel doch immer auf die Rechtskundigen am Hofe und diese waren, so weit wir 
sehen, nur sizilische Grosshofrichter. Diese also hatten jedenfalls schon einen 
überwiegenden Einfluss auf die Erledigung italienischer Sachen, während 
dem Grosshofgerichte als solchem gewbs noch keine Kompetenz für Italien 
zustand. 

Dann scheint es, wie erwähnt, 1238 in der Absicht gelegen zu haben, 

neben dem Grossgerichte bestehendes Hofgericht einzurichten, welches mit 

lern aus dem Kaiserreiche und aus dem Königreiche besetzt, für beide 



2H. — 1. Huillard 2, 641. Böhmer Acta 255. 2« Vgl $ ld8 n. 6. 8. Vgl. 
l B. 3. 6. 4. Böhmer Acta 259. g« Huillard 2, 379. e. Vgl. $ 165 n. 9. 



Kompetenz rar Italien. ' 3(>9 

^ kompetent sein sollte ; doch wird das nur vorübergehend zur Ausftihrung 
»I gekommen sein.^ 

^ • 206. — Erscheint nach der Umgestaltung des Grossgerichtes 
g im J. 1 240 dieses selbst als Hofgericht, so ist eine Aenderung der Besetzung 
desselben damit nicht verbunden gewesen; sowohl Grosshofjustitiar, wie 
Grosshofrichter sind nach wie vor ausschliesslich Sizilianer. Trotzdem ist jetzt 
K die Kompetenz für Italien nicht zu bezweifeln. In den Konstitututionen ist 
. ausdrücklich darauf hingewiesen ; es heisst einmal, dass der GrosshoQustitiar 
alle Petitionen tarn de hnpprio quam d4' regno entgegenzunehmen und, wenn 
«ie nicht personliche Entscheidung des Kaisers erfordern, zu erledigen hat; 
weiter soll er caitnas ;j^r inagistros vamerarios in regno vel per capifan^o» 
in imperio coratn eis contra fisemn inotas et ad curiam temvinanda^s de- 
latas sen)st entscheiden, wenn nicht der Kaiser zu konsultiren ist ^ Es kann 
allerdings zweifelhaft erscheinen, ob diese Bestimmungen schon dem J. 1240 
angehören, oder erst später, etwa Anfang 1244 erlassen sind.^ »Sollte aber 
diese Kompetenz nicht schon 1240 ausdriicklich ausgesprochen sein, so wird 
doch kaum bezweifelt werden können, dass sie schon damals in der Absicht 
lag, sich jedenfalls, seit das Grossgericht dem Hofe folgte», von selbst ergeben 
musste; der 1239 bestellte Generallegat tür Italien war nicht mehr inappel- 
label, die Zahl d(*r Appellationen an den Kaiser ans Italien musste sich 
ausserordentlich mehren, und ist nicht ausdriicklich gesagt, dass auch diese 
vom Grosshofjustitiar zu erledigcjn sind, so ist docli auch kein Gnmd anzu- 
nehmen, dass sie ausgenouunen sein sollen, wenn diesem einfach alle Appella- 
tionen zugewiesen werden.^ 

Und für diese Kompet(>nz finden sich dem) auch jetzt manche Einzel- 
belege. Dass schon 1 239 in Sachen der Stadt Vercelli durch Grosshofrichter 
entschieden wurde ^ inrn'lite ich allerdings noch nicht hieherziehen, da damals 
anscheinend überhaupt andere Einrichtungen in der Absicht lagen. Später 
fehlt es nicht an Zeugnissen. Dem Reichs vikar der Mark Ancona befiehlt der 
Kaiser 1242, jemanden vor da.s Hofgericht zu laden, um sich dort wegen einer 
gegen ihn erhobenen Klage wegen des Besitzes einer Burg zu verantworten. 
Den Bürgern von Fano bewilligt der Kaiser 1 243 : qiiod pro catiais et que- 
sttiordhus^ quaft incicenh inter civea civitatis eiusdein vel cum aliis verti 
covtingety extra civitatem ipsam preterquam od nia^tiiain curiani nostrani 
seu vicariornm nostrontm m Marchia pro tempore statutorum^ si tanien 

7. Vgl. $ 201. 

206. — 1. Coust. 8ic. L. 1 t. 30. 42: UiüUard U, Ib'O. 161. 2. Vgl. $ 202 n. 4 
am Ende. 3. Huiilard 5, 359. 4, Const. Sic. L. 1 t. 38: HuiUard 6, 158. Die Titel, 
welche uuge&iidert blieben, können uns keinen bestimmteren Anhalt bieten, da die Magmi 
curia, wie andere sizilische Behörden, auch früher schon als imperialit bezeichnet wird. 
Doch heisst es ausnahmsweise 1250 im Testamente des ELaisers« HuiUard 6, 808. 810, dass 
68 abgefasst sei in Gregenwart magiftri R. de Panortno imperii et regni Sieilie et mafffte 
curie nostre iudicif, wAhrend Richard Ton Montenigro als imperi^lii regieque eurie mttgister 
umUiarHit unterschreibt, worin sich doch das Bewnsstsein der Beziehung ihrer Aemter 
sowohl auf das Kaiserreich, wie auf das Königreich auszusprechen scheint. 5* Vgl. 
S 201 n. «. 



370 ^®'* Oro55shofjustitiar. 

hec inagnitudo vel cansarnm qualliafi i*xtgf*f^ nullatenus extrahantur^ ; 
ganz entsprechend wird 1244 denen von Montepulciano die Kriininalgerichts- 
1)arkeit bewilligt, nisl criminia imnianttas emgat vel insta causa requiraf^ 
ijuod de Ipsis in nostra vel nostri generalis vicarn curia cognoacatvr,'^ 
Die Stadt Cesena appellirt 1243 gegen eine Entscheidung des GenerallegHton 
an den Kaiser, welcher demselben befiehlt, die Akten nostre curie einzu- 
schicken und den Parteien einen Termin zu bestimmen, quo suh peremptorw 
se nosfre curie represenienf, in causa ead^m processuri, prouf postulat 
ordo iuris, ^ Zu Gunsten von Tortona entscheidet der Kaiser 1244 de con- 
silio imperialis curiae gegen die Leute von Arquata. ^ Die Stadt Civitanova 
ersu(!ht 1244 um Bestätigung ihrer alten Rechte; der Kaiser Hess zunächst 
durch den Generalvikar der Mark eine Untersuchung darüber anstellen, deren 
Ergebniss nostre curie eingesandt wurde; auf Grundlage desselben wurde 
dann per iudices magne curie nostre festgestellt, welche Rechte als alther- 
gebrachte ei*wiesen und denmach zu bestätigen seien. *^ Auf Klage des Abtes 
von S. Salvator am Berge Amiate gegen die Gemeinde Montenero, genannte Bür- 
ger von Siena, die Visconti von Campiglio und die Grafen von Pitigliano wegen 
Vorenthaltung genannter Besitzungen befiehlt der Kaiser 1244 August dem 
Generalvikar von Tuszien, cum prefatl cd)bas et conventus supranominatos 
velint in magna nostra curia convenire, die Genannten vorzuladen, binnen 
sechszig Tagen coram nostro conspectu zu erscheinen. * * Wegen eines Klage- 
gegenstandes wird später erwähnt, wie zu Gunsten der Abtei per iudices 
nmgne curie nostre sententialiier pronuntiatum fu^t, *^ Es scheint sich 
weiter um eine Fortfühmng derselben Sache gegen einzelne Beklagte zu han- 
deln, wenn der Kaiser 1245 Februar dem Richter des (Jeneralvikar von 
Tuszien befiehlt, Zeugen zu verhören in qu£stione, qxte vertitur in magna 
curia nostra zwischen dem Abte von S. Salvator und den Brüdern Peppo 
und Friedrich, Bürgern von Siena, über den Ort Plan Castagnajo ; es handelt 
sich auch dabei jedenfalls um ein Verfahren in erster Instanz, wie sich aus der 
Angabe des Abtes ergibt, der sagt, dass er vor langer Zeit desshalb schon 
vor dem geistlichen Gerichte geklagt habe, während er kein anderes weltliches 
Gericht erwähnt.*^ Im Juni wird ihm nochmals befohlen, über weitere Punkte 
Zeugen zu verhören und das Protokoll an die Kurie einzusenden.** Die Brüder 
wurden veruitheilt und legten Appellation an den Kaiser ein; 1248 März 
beauftragte ein Hofrichter den Notar des Vikar von S. Quirico die Brüder 
aufzufordern, binnen droissig Tagen zum Verfolgen derselben vor dem Hof- 
gerichto zu erscheinen. * ^ Da sie die Appellation nicht verfolgten, wandte sicji 
der Abt an den Kaiser mit der Bitte, sententiam latam in nostra marma 



I.—] 6. HuiUard 6, 67. 83. 7. Böhmer Acta 273. 8. HuiU. 6, 908. 9. Huill. 6. 183. 
10* Huillard 6, 242, welcher darin einen Beweis sieht, dass die alten Regesten und Rech- 
nungen am Hofe aufbewahrt und damals eingesehen wurden : das iurta fonnam scheint 
d«ranf doch nicht bestimmter hinzudeuten und aus dem ganzen Vorgehen mOchte ich eher, 
auf das Gegentheii schliessen. 11. Uuili. 6, 233. 12. HuiU. G, 453. 18, Uuill. 
b\ 252. 254. 14. Böhmer Acta 275. Ih. Repetti Dizionario 4, 166, wo noch einige 
Aaszüge aus den Prozessakten. 



Rompetent für Italien. Ausdehnung derselben. 371 

Curia ausfülirenzu lassen, welcher dann 1249 April dem Vikar der Grafschaft 
Siena befahl, die Brüder perenitorisch aufzufordern, binnen zehn Tagen in 
nostra magna curia zu erscheinen*^; im Mai befahl er dann demselben, die 
per imlicea curie nostre gesprochene Sentenz wegen Kontumaz der Appellan- 
ten auszufiihren. * ' 

207. — Diese Beisj^iele würden die Kompetenz des Grossgerichtes für 
Italien genügend eiweisen, auch wenn dieselbe in den Konstitutionen nicht 
ausdrücklich ausgesprochen wäre. Und was die Ausdehnung der Kom- 
petenzfürltalien betrifft, so handelt es sich da nicht blos um eine höchste 
Appellationsinstanz für den Fall einer Berufung vom Generallegaten für Italien 
an den Kaiser. Ist bei der Bestellung dieses 1239 eine solche Appellation 
Vorbehalten, so heisst es übrigens : Cnminales etiam questiones audias et 
eivilesy quarum cognitio^ si nos presentfs essemiis, ad noatrum iudiclxnn 
pertinereO, wonach es also keine Sachen gab, für welche der Legat nicht 
wenigstens in erster Instanz kompetent gewesen wiire. Dann abor war das 
keine ausschliessliche Kompetenz ; in den spätem Jahren werden wir da dem 
Grossgerichte mindestens konkurrirende Kompetenz zusprechen müssen. Für 
die Appellationen ergibt sich Entsprechendes bestinnnt ; soll nach der Ernen- 
nungsurkunde von allen Richtern in Italien, also auch den Generalvikaren, 
zunächst an den Legaten appellirt werden, so behält sich 1244 Volterra bei 
Einlegung einer Appellation gegen einen Spruch des Generalvikar von Tuszien 
noch die Entscheidung vor, ob sie an Kiuu'g Enzio, also den Legaten, oder 
sogleich an den Kaiser appelliren will.^ Und ich m('>chte sogar annehmen, dass 
darüber hinaus trotz jener unbeschränkten Befugniss des L(»gaten sich, wenn 
nicht durch gesetzliche Verfügung, wenigstens herkömmlich auch für Italien 
eine ausschliessliche Kompetenz des Grossgerichts bezüglich der Sachen fest- 
gestellt hat, welche in den neuen Konstitutionen dem Grosshofjustitiar vorbe- 
halten sind. Wenn sich der Reichsabt von S. Salvator wegen einer Sache, 
die den Bestimmungen der Konstitutionen über gi'osse Lehen entsprechen 
würde, an das Grossgericht wendet, so ergibt sich freilich nicht, dass er sich 
nicht an den Legaten habe wenden dürfen.^ Besonders auffallend ist aber, 
dass in den Privilegien für Fano und Montepulciano mit Uebergehung des Ge- 
richtes' des Legaten das Grossgericht als die dem Gerichte des Provinzial- 
beamten, des General vikar der Mark oder Tusziens, unmittelbar übergeordnete 
Instanz erscheint; wir werden daraus doch schliessen dürfen, dass Verbrechen, 
für welche auch der Generalvikar nicht kompetent war, also insbesondere 
wohl Hochverrath, als zur ausschliesslichen Kompetenz des Grossgerichts ge- 
hörig betrachtet wurden. Dasselbe scheint sich zu ergeben für Fiskalsachen ; 
sind solche vor den Kapitänen im Kaiserreiche, unter welchen zunächst die 
Generalkapitäne oder Generalvikare zu verstehen sein werden, angebracht, so 



ie. HuiHard 6. 722. 17. Bqhmer Acta 277. 

207. — 1* HuiUard 5, 359. 2. Rena e Camici 6 b, 65. ^ Bei dem nar auszugs- 
weise bekannten Falle von 1242, S 206 n. 6, ergibt sich nicht, ob es sich uro die erste 
Instanz handelt 

24* 



372 DerGrosRhofjnstitiar. 

fiind sie von diesen an den Grosshofjustitiar zu bringen*; vom Legaten ist 
auch da keine Rede. Es ist möglich, dass die Kompetenz des Legaten nicht 
ausdrücklich beseitigt war; aber thatsächlich wenigstens scheint sie nicht mehr 
beachtet zu sein, erscheint das Grossgericht überall als die dem Gerichte der 
italienischen Provinzialbeamten unmittelbar übergeordnete Instanz. 

Die angeführten Stellen erlauben es auch nicht, dabei nur an das per- 
sönliche Gericht des Kaisers zu denken ; es ist zu bestimmt in den Konstitu- 
tionen vom GrosshoQustitiar^ und in vielen Einzelföllen vom Grossgerichte 
die Rede. In andern Fällen ist offenbar gleichfalls nur an dieses zu denken, 
wenn der Kaiser von Curta nostra spricht. Würden wir alle Fälle herziehen, 
wo etwas der kaiserlichen Kurie vorbehalten wird, so würden sich jene Belege 
noch sehr mehren lassen. Und in gewisser Weise würde das nicht imrichtig 
sein. Alle an den Hof gelangenden Klagen, Appellationen und Bittschriften 
gingen durch die Hand des GrosshoQustitiar ; dieser stellte erst fest, was er 
erledigen könne, was der Entscheidung des Kaisers bedürfe ; von vornherein 
lassen sich daher Sachen, welche an das Grossgericht, oder aber an das per- 
simliche Gericht des Kaisers zu bringen sind, gar nicht scheiden. Für alles 
aber, was dann später an den Kaiser kam, war dieser doch wieder auf den 
Rath der Grosshofrichter angewiesen, da diese eben die einzigen Rechtskun- 
digen am Hofe waren ; und nicht das allein ; bis auf wenige höhere Hofbeamte 
und vereinzelte Grosse waren die Grosshofrichter überhaupt die einzigen stän- 
digen Räthe des Kaisers, auf deren Vortrag auch wohl die meisten Verwal- 
tungssachen entschieden wurden. Schon allein der Umstand, dass es am Hofe 
keinen einzigen Beamten gab, dessen Amt sich auf Italien bezogen hätte, weist 
unbedingt darauf hin, dass alle italienischen Angelegenheiten, welche bei der 
seit 1239 durchgeführten Zentralisation jetzt in Masse an den Hof gebracht 
werden mussten, dort entweder von dem nur mit Sizilianem besetzten Grossge- 
richt selbst oder doch vom Kaiser unter vorzugsweiser Zuziehung der Mit- 
glieder desselben erledigt wurden. ^ 

207.—] 4« Vgl. § 206 n. 1. 5« Wird dieser bei den EinzelfUlen nicht genannt, %o 
wird zu beachten sein, dass diese fast alle 1242 bis 1246 fallen, wo das Amt erledigt 
war. Vgl. S 204 n. 7. 6. Franklin Reichshofg. 1, 69 sagt: Die Bemerkung tob Ficker 
(das deutsche Kaiserreich in seinen uniTorsalen und nationalen Beziehungen S. 108): 
^Oas mit Sizilianem besetzte sizilische Hofgericht sollte seine Wirksamkeit auch auf 
das Kaiserreich erstrecken/ entbehrt in Wahrheit jeder thatsichlichen Begründung. — 
Ich verweise dem gegenüber auf das Gesagte; denn dass ich auch dort zun&chst nur 
Italien im Auge hatte, ergibt der Verfolg der »SteUe, in der es überdies ausdrücklich 
heisst: ^Von Deutschland musste man dabei freilich zunAchst absehen.^ — Forschung 
und Veröffentlichung derselben werden nicht immer gleichen Schritt halten können; es 
wird zuweilen nicht zu vermeiden sein, sich auf ein tou der gewöhnlichen Annahme 
abweichendes Ergebniss eigener Forschung beziehen zu müssen, ohne dasselbe sogleich 
begründen zu können. Dann werde ich freilich nicht Tcrlangen können, dass ein An- 
derer das auf guten Glauben als erwiesen annehmen soll ; denn die Gründe, welche mich 
überzeugten, werden nicht gerade auch jeden Andern überzeugen müssen. Wohl aher 
glaube ich vorlangen zu können, dass man mir nicht zutraut, eine solche Behauptung 
auszusprechen, ohne genügende Gründe wenigstens fikr die eigene Ueberzeugung zu liahen ; 
dass man nicht schlechtweg erkllrt. dieselben entbehrten in Wahrheit jeder thataAch« 



Rompeteuz für Italien. Uufgericht K. Heinrichs VII. 373 

208. — Nach dem Ausgange der »Staufer konnte zunächst von einem 
Hofgerichte für Italien nicht mehr die Rede sein. Erst wälirend des Zuges K. 
Heinrichs VII waren wieder italienische Rechtssachen in grosser Zahl am 
Hofe zu entscheiden; Hofrichter und rechtsgelehrte Räthe des Königs werden 
uns da denn auch in grosser Zahl genannt. Aber ein vom persönlichen Ge- 
richte des Königs zu scheidendes ständiges Uofgericht scheint nicht bestanden 
zu haben ; insbesondere finden wir keinen ständigen Vorsitzenden, keinen Be- 
amten, dessen Stellung der des frühern Hofvikar oder GrosshoQustitiar ent- 
sprochen hätte; so weit der König nicht selbst urtheilte, scheint er die Rechts- 
sachen einem oder mehreren Hofrichtern für den Einzelfall kommittirt zu 
haben. 



liehen Begründang, ehe man meine Gründe, welche ja. so wenig das hier der Fall ist, 
sich auch auf bisher nicht veröffentlichte Quellen 5(tützen könnten, kennt und als un- 
genügend erweist oder aber für die entgegenstehende Ansicht einen Grund beizubringen 
weiss, der von romeherein die Möglichkeit des Gegenbeweises ausschliesst : bis dahin 
wird der Gegner doch höchstens behaupten können, dass ^seines Wissens^, nicht aber 
^in Wahrheit^, meine Bemerkung jeder thatsächlichen Begründung entbehre. — Ich 
würde da, zumal ich sachlich meine Bemerkung genügend gerechtfertigt zu haben glaube, 
auf die Form kein Gewicht gelegt haben, wenn es sich nicht gerade um eine Stelle in 
einer Schrift handelte, welche insbesondere auch polemisch gegen eine von der meinigen 
abweichende Auff'assung des Werthes des Kaiserreichs gerichtet war; wenn es sich nicht 
weiter auch gerade um einen Punkt handelte, dem ich. sei es mit Recht oder Unrecht, 
das grüsste Gewicht für meine Auffassung beilegen zu müssen glaubte, nftmlicli um den 
durch den Erwerb Siziliens durchaus veränderten Charakter des Kaiserthums: wenn sich 
demnach aus einer so bedingungslosen Zurückweisung meiner Behauptung nicht folgern 
Hesse, dass man mir zutraue, für polemische Zwecke Behauptungen aus der Luft zu 
greifen. So wenig ich Grund zu der Annahme habe, dass der geehrte Gegner selbst eine 
solche Folgerung nahe legen wollte, so wenig wird er es mir unter diesen ümst&nden 
▼erdenken können, wenn ich mich gegen eine solche Aeusserung wenigstens so lange 
▼erwahren zu müssen glaube, als mir nicht nachgewiesen ist, dass ich irgendwo ▼on den 
gewöhnlichen abweichende Behauptungen aufgestellt habe, ohne dass Gründe ▼orhanden 
waren, welche wenigstens für meine persönliche Ansicht genügen konnten, mag diese 
sich nun schliesslich als richtig erweisen oder nicht. Ucber die Umgestaltung Italiens 
nach sizilischem Muster habe ich mich dort nur sehr ▼orsichtig ausgesprochen, da ich 
den Gegenstand noch nicht eingehender ▼erfolgt hatte: der zweite Band dieser Arbeit 
wird die Belege bringen, dass ich da nicht allein nichts zurückzunehmen habe, sondern 
zu Wel weitgreifenderen Behauptungen berechtigt gewesen wäre: habe ich dort bezüg- 
lich des nächsten Gegenstandes nur gesagt, dass das Uofgericht seine Wirksamkeit auch 
auf das Kaiserreich erstrecken sollte, so würde ich mich jetzt zu der Behauptung berech- 
tigt halten, dass es das wirkUch gethan hat Selbst für Deutschland würde ich in meinen 
bezüglichen Aeusserungen jetzt weiter gehen können, ohne dass es mir. auch ▼on der 
% 205 n. 4 hervorgehobenen Stelle abgesehen, an Gründen fehlen würde. 



•eA - 



Yerzeichniss 

der abgekfirzt angefBhrten Werke. 



rVoB dea Zahlen aer t'iute, to^tii ihavo «um olbcn: B«zvicluiuni: fehh, bexiehi >Kh die dem »ncbc 
\onUhca«le auf den Bau«I. liic iuichM«hciide auf Oie 5«ite . nod zvar d«» rrkaadcnl'ucbc» . CaH* 
dicaM lesond«» pafiain i«t: i»t dl« Seite de«Tex'es zu Ter»ielien. *o i«t d«» b«aorda> bcuvik;. 
nerBandaabl zugeA-.-te Buehttabea bexeirhBen die beaoudert padnirten Attheilaacca d«»Bajadc*. 
Die leicht rervtladliehen . abgekQnt aafreAhnen Namen der (irachictatichreibcr tiad hier aickt 
aulj^aommea, wena ihaen die Anpahe de« Sammelwerke«, nacb dem üe benutzt wonlea. ia ilca 
Citatea zofefligt wurde. j 

Acta Henr. VI F.. Dunniges Acta Henriri VII imperatom Romanorura. Berofini 
1839. Affarosi Notizie storicbe della ricta di RejEgio. R^ggio 1753. Äff 6 GoaaU. 
Utoha delU citta e dacau) di Guasulla. Gua»t. 1785. Affo P., Storia delU ciaä di 
Panna. P. 1792. Alticozzi Risposta apologeclca al libro deirantko dominio del tmcofo 
d'Arrezzo j^opra CoitAna. livornn 17*>3. .\niade«ios In anuftitam RaTiponatniB chro- 
notaxim di«qai«itinne< p^rp^'tiia^. Faremia^ 178^^ Amiani Memorie i^f^mhe di Faso. 
F. 1751. Ammirato Fiesole, Ve^cori di Flesole, di Volterra e d*.\reExn. FlrMiM Hö7. 
Ammirato Guidi, Albero e iscoiia della famiglia de conti GuidL Firenze 1640. Ab- 
>chüt z Die Lombarda-Commeutare de> Ariprand und Albeitii>. Heidelberg 1855. A ntich. 
L>t.. Moratori Delle antirhita K^ten^i M Iciliane. Mi d^na 1717. .\ntiq. It.. Mnrazori 
Antiqcitate« It.ili'^.ie medii a*»Ti. MediMani 17.38. Arcb. «tor. . .XTchin« *tOfko I taÜmr . 
Firenze 1842: N.S.. Naora serie. Firenze 1855. .\rco Xcori «tudii intomo aD» «cobo- 
inia politica di Mantova. M. 1846. .\ss. Sic. Merkel Commentatio qua iuris Sicnli »iv« 
a>>i»arani regnm regni ^>iciliae fragmenta ex cudicibus manu »cripci« prcponontor. Hau» 
185«>. .\Togadro Storia della abbazia di .S. Michele della Chiusa. Xorara 1837. 

Baccbini IMFistoria de! mona.«tero di S. Benedetto di PoKrone. Modona 169^ 
Baldas^cini Memorie i«t*>ricbe di Jesi. J. 1765. Bergmann PlUiL TanciedL Gracia« 
Kbri de iudicionim ordine. Gfittingae 1842. Bethmann Handb.. Bethmann-Holl^ g g 
Handbach des CiTilprozes>e«. B'-inn 1834. BethmannStidtefr.. Urspning der Ioib- 
baidiftchen Siidiefreiheit. Bonn 1846. Beyer C.B.. Crknndenbuch zur Ge»chidite der 
mitteirbeinischen Territorien. Toblenz 1860. Biancolini Not.. Xotiiie storicbe deD« 
chi^xc di Verona. V. 1749. Biancolini Ve»c., Serie chron .^l^gica dei vescori e goTsr- 
njtr.li di Verena. V. 176««. Br>hmer Acta imperii j^elecu. Innsbruck 1868- Böhm er 
Fontes remm Ucnnanicanun. Stuttgart 1843. Böhmer Reg.. Regeita regnm n^ut 
imperau^rum Romauvn.u]. Fraukfun 1831. Bonaini StaL, Siamti inedici della cittä 
di Pisa dal XII al XIV ^ec^-k. Firenze 1854. Bonaini Val d'Ambra. Suuno 



Abkürzungen. 375 

Val d' Ambra del MCCVin del conte Ckiido Guerra 111. Pisa 1851. Bouelli Notizie 
istoriche critiche intorno al Adelpreto Tescovo della chiesa di Trento. Tr. 1754. Bore- 
tins Cap., Die Capitularien im Longobardenreich. Halle 1864. Borgia Memorie isto^ 
liehe di Benevento. Romae 1763. Boselli Delle storie Piacentine libri XIL Piacenza 
1793. Briegleb ExecatiTpr., Geschichte de& Executivprozesses. II. Aufl. Stuttgart 
1845. Brunetti Codice diplomatico Toscano. Firenze 1806. Brunner Inquisi- 
tionsb., Zeugen und Inqulsitionsbewei.s der karolingi.schen Zeit. Wien 1866; aus den 
Sitzungsber. der kaiserl. Akademie 51, 343. Bulgarus Summa de iudiciis bei Wunder- 
lich. S. 7. Bussi Istoria della cittli di Viterbo. Roma 1742. 

(Calogera) N. R., Nnova raccolta d' opo.scoli scientitici e tilologici. Venezia (1780). 
Campagnola Liber iuris ciyilis urbis Veronae. V. 1728. Campi DeH'historia eccle- 
8ia.oitica di Piacenza. P. 1651. Cappelletti T^e chiese d'Italia dalla loro origine sino ai 
nostri giorni. Venezia 1844. Carli, Delle antichitii tialiche. Parte quarta. Milano 1790. 
("aroluK Nov., Carolus Novariensis episcopus Novaria seu de ecclesia Novariensi. No- 
variae 1612. Cartularium Lang,, Additio III zum Liber Papiensis in den Mon. Germ. 
L. 4, 595. (Catalani) De ecclesia Firmana eiusque episcopis et archiepiscopis com- 
mentarius. Finni 1783. C'ecina Notizie istoriche di Volterra. Pisa 1758. Chart, 
ülc. , ülciensis ecclesiae chartarium. Aug. Taurinorum 1753. Cibrario Chieri. Stori» 
di Chieri. Torino 1827. Cibrario Sav., Storia della monarchia di Savoia. Torino 1840. 
Cod. Sard. , (Tola) Codex diplomaticus Sardiniae; in den Mon. patr. Cod. Wangian., 
Kink Codex Waugianus, Urkundenbuch des Uochstifts Trient. Wien 1852; Bd. 5 der 
II. Abth. der Fontes rerum .\ustriacarum. Cod. West f., Codex diplomaticus historiae 
Westfaliae, 11. Abth. von Erhard Rege>ta historiae Wostfaliae. Münster 1847. Com- 
pagnoni La reggia Picena overo de' presidi della Marci. Macerata 1661. Const. Sic, 
<*onstitntiones regni Siciliae; bei Huillard 4, 1 und 6, 156. Corio L*historia di Milano. 
Vinegia 1554. Cornelius Ecclesiae Venetae. Venetiis 1749. Costa Chartarium 
Dertuuense. Aug. Taurinorum 1814. 

Dal Borgo Raccolta di diplomi Pisani. Pisa 1765. De .Vngeli Delle origini del 
dominio tedesco in Italia. Milano 1861. De Conti Notizie della cittk di Casale del Mon- 
ferrato. Casale 1839. De Dionysiis De duobus episcopis Aldone et Notingo Veronensi 
ecclesiae assertis et vindicatis dissertatio. Verouae 1758. Del Re Cronisti e scrittori 
sincroni Napoletaui. Napoli 1845. Deutschsp. Ficker Der Spiegel deutscher Leute. 
Innsbruck 1859. Doudi dall'Orologio Dis.^^ertazioni sopra Tistoria ecclesiastica di Padova. 
P. 1802. Dronke Codex diplomaticus Fuldensis. Cassel 1850. Du Cange Glos.*»arium 
mediae et infimae Intinitatis ed. Henschel. Parisiis 1840. Dümge Regesta Badensia. 
Carlsmhe 1836. Du mm 1er Ostfr. R., Geschichte des ostfränkischen Reichs. Berhn 
1862. Durandi II Piemonte cispadano antico. Torino 1774. Durig Beitr., Beiträge 
zur Geschichte Tirols. Innsbruck 1860. 

Ed. (Roth, usw.), Edictus I^ngobardorum ; in den Mou. Germ. L. 4, 1. 

(Fanciulli) Osservazioni critiche sopra le antichita cristiane di Cingoli. Osimo 
1769. Fantuzzi Monumenti Ravennati. Venezia 1801. Fatteschi Memorie i.«!toricho- 
diplomatiche riguardanti la serie dei duchi di Spoleto. ('amerino 1801. Federicus Re- 
rum Pomposiauarum historia. Romae 1781. Ficker Reichs f.. Vom Reichsfürstenstande. 
Innsbruck 1861. Fioravanti Memorie storichc della citta di Pistoja. Lucca 1758. 
Fiorentini Memorie della gran contessa Matildc. Lucca 1756. Forschungen zur 
deutschen Geschichte, herausgegeben von der histori.«ichen Commission zu München. G«t- 
tingen 1862. Franklin Reichshofg., Da^ Reichshofgericht im Mittelalter. Weimar 
1867. Frisi Memorie storiche di Monza. Milano 1794. Frizzi Memorie per la storia 
di Ferrara. F. 1791. Fumagalli Codice diplomatico Sant-Ambrosiano. Milano 1805. 

Galletti Gabio antica citta di Sabina. Roma 1757. Galletti Primicero, Del 
primic^ro della santa .sede apostolica e di altri uffiziali maggiori del sacro palagio Latera- 
nense. Roma 1776. Gamurrini Istoria genealogica delle famiglie nobili Toscane et 
Umbre. Fiorenza 1668. (Garofalo) Tabularium regiae ac imperialis capellae collegiatae 
divi Potri in regio Pftnormitano palatio. Panomi 1835. Gar ruh a Serie critica de'sacri 
pastori Buesi. Bari 1844. GattaU Acc, Ad bifitoriam abbatiae Caädinensih acce.«- 






76 AbkursuBgen. 



Mooes. Venetiis 1734. GattnU Hist. HiiMti* abbatfae CoMineiisis. Venmn> 1733. 
Gesta Jon., Innocenüi III papae, in den Script. It. 3a, 486. Giekcbrecht K^Z^ 
G«ffehichte der deotseben Kaiteneit. III. Aufl. Braunschweig 1863. Ginlini MenorM 
i^pettanti alla »toria di Milano. M. 1760. Glafey .\needotorain S. R. L biatoriam ac 
iuK pablieom iUn«trantinni collectio. Lhresdae 1734. Gradoniens Ponüfieam Bruia- 
norom serieb. Briiiae 1755. Gras^i Memorie istoriehe della cbieta Tescoiile di Monte- 
regale in Piemonte. Torino 1789. Gratia Aretinus Somma de indidario ordine bä 
Bergmann S. 317. Greg. Reg.. Gregorii TU papae registmm bei Jaffe BibL 2, 1. 
Gregorio Considerazioni itopra la storia di Sicilia. Palermo 1805. GregoroTins 
Gescbichte der Stadt Rom im Mittelalter. Stuttgart 1859. 

HanlleTille Hiktoire des commune^ Lombardes. Paris 1857. Hegel Geschichtt 
der StAdtererfassung Ton Italien. Leipzig 1847. Hess Mon., Monumentomm Gnel- 
ticorum parib bistorica. Kempten 1784. Hir^cb Heinr. II, Jabrbücber des Reieh^ 
unter Heinrich IL Berlin 1862. Huillard-BrAhoUes Historia diplomatica Friderici 
»»ecundL ParisÜK 1852. Huillard Pierre, Vie et correspondanee de Pierre de la Vigne. 
Paris 1865. 

Jaff^ Bibl., Bibliotbeca rerum Gennanicamm. Berolini 1864. Jaffe Conr., 
Gescbicbte des deutschen Reichs unter Conrad dem Dritten. HannoTer 1845. Jaffe 
Lotb.« Geschichte des deutschen Reichs unter I^tbar dem Sachsen. Berlin 1843. Jaffe 
Reg., Regesta pontificum Romanorum. Berolini 1851. Innoc. Ep., Innocentü III 
Romani pontificis regesta siTe epistolae; benutzt nach dem Abdrucke bei Migne Inno- 
centü III opera omnia. Parisiis 1855. Innoc. Reg. imp., Innocentü UI registrum 
^uper negotio imperii: ebenda 3, 995. Irici Tridinensis Rerum patriae libri tres. Me- 
diolani 1745. 

Lacomblet Urkundenbucb für die Geschichte des Niederrheins. Düsseldorf 1840. 
La Farina Studj sul secolo decimo terzo. Flrenze 1842. Lami Del.« Deliciae eru- 
ditorum seu reterum anekdoton opusculorum collectanea. Florentiae 1736. Lami Mon.« 
Ecclesiae Florentinae iiionumenta. Horentiae 1759. Laspeyres Ueber die Entstehung 
und älteste Bearbeitung der IJbri feudorum. Berlin 1830. Leg. munic, Leges mu- 
nicipales; in den Mon. patr. Lib. iur. Gen., Über iurium reipublicae Genuensis; in 
den Mon. patr. L. Pap., Liber legis I^ngobardorum Papiensis dictus; in den Mon. 
Germ. L. 4, 290. Ludewig Rei., Reliquiae manuscriptorum. FVaneofurti 1720. Lünig 
C. It., ('Odex Italiae diplomaticus. Frankfurt 1725. Lupus Codex diplomaticns ciTi* 
tatih et ecclesiae Bergomatis. B. 1784. 

Mabillon Ann., Annales ordinis 8. Benedict!. Lutetiae Par. 1703. Mandelli 
II comune di A^'ercelli nel medio eTo. Vercelli 1857. Manzonius Episcoporum (.^or- 
neliensium sive Iraolen>ium historia. Faventiae 1719. Marangoni Memorie di CittA 
nuova. Roma 174^). Marchesi Supplemento istorico deir antica cittii di Forß. F. 1678. 
Margarinus Bullarium Cassinense. Venetiis 1650. Mastrullo Monte Vergine sagro. 
Napoli 1663. Meichelbeck H. F., Historia Frisingensis. Augustae 1724. Mens. 
di Lucca, Memorie e documenti per servire airistoria de) principato Lucchese. I«. 1813. 
Merkel Long., Appunti per la storia del diritto I^ongobardo; in (BoUati) Memorie 
spettanti alla storia del diritto Italiano nel medio ovo. Torino 1857; Uebersetzung der 
Geschichte des I^ongobardenrechts, Berlin 1850, mit Benutzung der Ton Merkel gesam- 
melten Ergänzungen. Miraeus Opera diplomatica et bistorica ed. Foppens. LoTanii 
1723. Mittare lli Acc, Ad scriptores rerum Ttalicarum accessiones historicae Faren- 
tinae. Venetiis 1771. Mittarelli Ann., Annales Camaldulenses. Venetiis 1755. 
Mohr C. I)., Codex diplomaticus ad historiam Raeticam. Chur 1844. Mon. Bolen« 
Monumenta Boica. Monachii 1769. Mon. Germ., Pertz Monumenta Germaniae hiato- 
rica. Hannoverae 1826; angeführt nach der durchlaufenden Zählung der Bände, «laaer 
dem noch unvollendeten IV. Bande der Leges, welcher mit L. 4. bezeichnet ist Mon. 
Mod. 8 tat., Mönumenti di ütoria patria delle prorincie Modenesi; Serie degli statuti. 
Parma 1864. Mon. Parm., Monumenta bistorica ad prorincias Parmensem et Pl%- 
centinam pertinentia. Parmae 1856: dlt Bände sind nach der Bogenbeieichnnng gealhlt. 
Mon. patr., Uistoriae patriae monnmenta edita iussn regis Caroli Alberti. Aog. Tau- 



Abkürzungen. 377 

rinoram 1836*; Ch.« Cliartae: Script, Scriptores: vgl. Cod. Sard.; Leg. munic: Lib. 
iur. Gen. Mongitore Monnmenta histories Racrae domns mansionis ns. Trinitatis mi- 
lituis ordinis Theutonicorum urbis Panormi. P. 1721. Morbio Storie dei municipi 
Italiani. Milano 1836 Moriondi Monnmenta Aquensia. Taurini 178Ü. Muleiti 
Memorie storico-diplomatiche appartenenti alla cittä ed ai marchesi di Saluzzo. S. 1829. 
Mnratori Ann., Annali d'Italia. MUano 1744. 

Notizenbl. , Notizenblatt, Beilage zum Archiv für Kunde nsterreichischer Ge- 
schichtsquellen. Wien 1851. Novellis Storia di Savigliano e delPabbazia di S. Pietro. 
Turino 1844. 

Odorici Storie Bresciane. B. 1853. Oestorr. Archiv, Archiv für Kunde 
österreichischer Geschichtsquellen. Wien 1848. COlivieri) Memorie della badia di S. 
Tommaso in Foglia nel contado di Pe.<;aro. P. 1778. Or. Guelf., Scheidt Origines 
Guelticae. Hanoverae 1750. Orsato Historia di Padova. P. 1678. Osenbrüggen 
AI. Strafr., Das Alamannische Straf recht im deutschen Mittelalter. Schaffhausen 1860. 
Ott. Fris. Gesta, Otto Frisingensis episcopus De gestis Friderici I: bei Urstisius Ger- 
maniae historici illustres. Francofurti 1585. 

Pacchi Ricerche istoriche suUa provincia della Garfognana. Modena 1785. Pecci 
Storia del vescovado di Siena. Lucca 1748. Pernice De Comitibus palatii commen- 
tatio prior. Halis 1863. Petrini Memorie Penestrine. Roma 1795. Phillips £ngl. 
R. G. , Englische Reichs- und Recbtsgeschichte. Berlin 1827. Phillips K.R., Kir- 
chenrecht. Regensburg 1845. Pillius Medicinensis Summa de ordine iudiciorum; bei 
Bergmann S. 1. Pirro Sicilia sacra ed. Mongitore. Panormi 1733. Poggiali Me- 
morie storiche della citta di Piacenza. P. 1757. Provana Studi critiri sovra la storia 
d*Italia a*tempi del re Ardoino. Tnrino 1844. Puricelli Ambrnsianae Mediolani ba- 
hilicie monnmenta. Mediolani 1645. 

Radevicus (Ragewin) De gestis Friderici I; bei Urstisius Germafiiae historici 
illustres. Francofurti 1585. Ranke Jahrb., Jahrbücher des deutschen Reichs unter 
dem sftchsischen Hause. Berlin 1837. Raum er Geschichte der Hohonstaufen und ihrer 
Zeit n. Aufl. fjeipzig 1840. Reg. (Phil, usw.), Bnhmer Regesta imperii, neue Bear- 
beitungen, angeführt nach den Nummern der Urkunden der einzelnen Herrscher. Rem- 
ling Urkundenbuch zur (reschichte der Bischöfe von Speier. Sp. 1852. Rena e Camici, 
della Rena Serie degli antichi duchi e marchesi di Toscana, (ed. Camici). Firenze 1764. 
Repetti Dizionario geografico, fisicn. storico della Toscana. Firenze 1842. Reuter 
Geschichte Alexanders des Dritten. II. .\usg. Leipzig 1860. Riccardi Storia dei vescovi 
Viceutini. V. 1786. Robolini Notizie appartenenti alla storia della sua patria. Pavia 
1823. Romanin Storia docnmentata di Venezia. V. 1853. Ronchetti Memorie 
della citti e chiesa di Bergamo. B. 1807. Roul. de Cluny, Huillard-BrAholles Exa- 
men des chartes de Teglise Romaine contenues dan.s les rouleaux dits rouleanx de Cluny. 
Paris 1865: aus Bd. 21 b der Notices et extraits des manii.scrits. Rovelli Storia di 
Como. Milano 1789. Rubeis Aquil, Monnmenta ecclesiae .^quileiensis. Argentinae 
1740. Rubens Rav. , Ravennatum historiarum libri undecim: angeführt nach dem 
.Xbdrucke in Graevius Thesanrus antiquitatum Italiae, Bd. 7 a. 

SAchs. Ldr.. Homcyer Des Sachsen.<«piegels erster Theil oder dn.s sächsische Land- 
recht, in. Ausg. Berlin 1861. Sachs. Lhr. , Das .HJlchsische Tjehnrecht, in Homeyer 
Des Sachsenspiegels zweiter Tlieil. Berlin 1842. Sanclementius Serie.s critico-chro- 
nologica episcoporum Cremonensium. C. 1814. San Quintino Osservazioni critiche 
sopra alconi particnlari delle storie del Piemonte e della TJguria. Torino 1851. San- 
tini Saggio di memorie della cittä di Tolentino. Macerata 1759. Sarti Bon., De 
claris archigymna.sii Bononiensis professoribus. B. 1769. Sarti Eng., De episcopis 
Eugubinis. Pisauri 1755. Savigny Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter. 
IL Ausg. Heidelberg 1834. Savioli Annali Bolognesi. Bassano 1788. Scheffer- 
Boichorst Kaiser Friedrich l letzter Streit mit der Kurie. Berlin 1866. Schirrmacher 
Kaiser Friedrich der Zweite. Göttingen 1859. Schupf er Delle istituzioni politiche 
liongobardiche. Firenze 1863. Schw. Ldr. und Lhr., Lassberg Der Schwabenspiegel 
oder schwlbiffcheK Land- und Lehenreehtbuch. Tübingen 1840. Script It, Mnratori 



37ä AbkürzangCD. 

Rerum lulicarnm Kcriptores. MedioUni 1723. Sickel Acta regum et imperatorum 
Rarolinonun digesU et enarrata. Wien 1867. Sitzungsber., Sitzungsberichte der 
philosophisch -historischen Klasse der kaiserh'chen Akademie der Wissenschaften. Wien 
1848. Spangenberg Die Lehre von dem Urknndenbeweise. Heidelberg 1827. Spon 
Histoire de Gen^ve. G. 1730. Stumpf Acta imperii adhuc inedita; Anhang za den 
Reichskanzlern. Stumpf Reg.« Die Kaisenirkunden des X., XI. und XII. Jahrhun- 
derts chronologisch rerzeichnet: Bd. 2 der Reichskanzler. Stumpf Reichsk., Die 
Reichskanzler Tomehmlich des X., XI. und XII. Jahrhunderts. Innsbruck 1865. Su- 
dendorf Reg.. Registrum oder merkwürdige Urkunden für die deutsche Geschichte. 
Jena 1849. 

Tancredus Bononiensis Ordo iudidarius; bei Bergmann S. 87. Tatti Annali 
sacri della citti di Como. C. 1663. Terraneo La principessa Adelaide, contessa di 
Torino. T. 1759. Theiner Cod. dom., Codex dipIomaticuK dominii temporalis >. 
sedis. Romae 1861. Tiraboschi Mod., Memorie storiche Modenesi. M. 1793. Ti- 
raboschi Non. , Storia dell* augusta badia di Nonantola. Modena 1784. Toeche 
Heinr. VI, Kaiser Heinrich VI. Leipzig 1867. Tommasi Dell'historie di Siena. 
Venezia 1625. Tonduzzi Historie di Faenza. F. 1675. Tonini Rimini dal prin- 
cipio dell'era rolgare all* anno 120(). R. 1856; Rimini nel »ecolo XIII ossio volume terzo 
della storia cirile e sacra Riminese. R. 1862: angeführt als Bd. 2 und 3. Tourtual 
Böhmens Anth. . Böhmens Antheil an den Kämpfen Kaiser Friedrich I in Italien. 
Göttingen 1865. Tourtual Forsch., Forschungen zur Reichs- und Kirchengeschichte 
des XII. Jahrhunderts. Münster 1866. Troya Codice diplomatico Longobardo. Xapoli 
1852; Bd. 4 der Storia d* Italia. Troya Romani, Della condizione de'Romani rinti 
da' Ix>ngobardi. 11. Ediz. Milano 1844. 

Ug belli lulia sacra ed. Coleti. Venetiis 1717. 

Valentinelli Reg., Regesta documentorum Germaniae historiam illustrantiura. 
München 1864: aus den Abhandlungen der k. bayer. Akademie, Cl. III, Bd 9 b. Verci 
£cel., Storia degli Ecelini. Bassano 1779. Verci Marca, Storia della marca Tri- 
▼igiana. Venezia 1786. Vesi Documenti editi e inediti che senrono ad illustrare 1.i 
storia di Romagna. Bologna 1845. Vignati Storia diplomatica della Lega Ixtmbarda. 
Milano 1866. Visi Notizie storiche della ciUa e dello stato di Mantora. M. 1787. 

Waitz V.G.. Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 3. 4. Kiel 1860. Watte- 
rich Pontificum Romanorum ritae ab aequalibus conscriptae. Lipsiae 1862. Wetz eil 
System des ordentlichen Civilprozcsües. II. Aufl. Leipzig 1865. Wilda Strafr.. 
Das Strafrecht der Germanen. Halle 1842. Winkelmann Geschichte Kaiser Fried- 
richs des Zweiten und seiner Reiche. Berlin 1863. Wirtemb. Ü.B. (Kausler) Wir- 
tembergisches Urknndenbuch. Stuttgart 1849. Würdtwein N. S.. Nora subsidia 
diplomatica. Heidelbergae 1781. Wunderlich Anecdota quae processum cirilem 
spectant. Gottingae 1841. Wurstemberger Peter der Zweite Graf ron Saroyen. 
Bern 1856. 

Zaccaria Land.. Laudensium episcoporum series. Mediolani 1763. Zaccaria 
Leno. Deir antichissima badia di Leno libri tre. Venezia 1767. Zacharia Anecd.. 
Anecdota medii aeri. Aug. Taurinorum 1755. Zacharia Crem., Cremonensium 
episcoporum series. Mediolani 1749. Zacharia Iier litterarium per Italiam. V-ene- 
tiis 1762. 



U e b e r s i c h t. 



Vorrede. Kiiutebuiig der Arbeit. tS. V. Ergebnus bezüglich des Au^gang»- 
puoktes, IX. Benutzung des Materials, XII. Inhalt der spätem Abtheilungen, XTV- — 
Rückblick auf eine Vertheidigung des Verfassers gegen t. Sybel, XV. — Erörterung der 
Einwendungen Roth'n gegen frühere Behauptungen de» VerfaRsent, XX. Die Auflösung 
Deutschlands Folge des Feudalismus, XXII. (Termanische Selbstständigkeit der Theile. 
XXIII; das Streben nach derselben hindert grossere Staatenbildung nicht, XXVI. Nöthige 
Befugnisse der Zentralgewalt, XXVII. Gegensatz zwischen Feudalismus und Autonomie, 
XXVIII. Das frflukische Kelch nicht allgemeingültiger Massstab für das germanische 
Staatswesen, XXX; es steht gegen das deutsche Staatswesen zurück durch seine Theil- 
barkeit, XXXT. Ungenügen der fränkischen Verfassung bei weiterer Ausdehnung das 
Reichs. XXXIII. Fortbestand der Volksrechte ohne Autonomie der Theile, XXXIV. Un- 
genügen der zentralen Gesetzgebung zunächst für Italien, XXXV. Entstehung des deut- 
.vchen Reichs auf Grundlage der Anerkennung herkömmlicher Einheit einerseits, her- 
kOmmlicher Sonderstellung andererseits, XXXVT. Grossere Einheit hinderte damals der 
Gegensatz der Stämme oder linder, XXXVIII. Dieser und das Stammherzogthum be- 
ruhen nicht auf der Feudalität, XXXIX. Selbstständigkeit des Stammes ist nicht durch 
ein Stammherzogthum bedingt, XU. Stammherzogthum und Feudalfürstenthum sind 
wesentlich verschieden. XLII. In Deutschland hinderten äussere Umstände den Bruch 
mit dem Feudalstaate, der ohnedem auch dort in Aussicht stand, XLIII. Die damalige 
f^staltnng der Feudalsprengel würde eine Belassung der Selbstständigkeit der Theile 
nicht gehindert haben, XLV; das Streben danach macht sich später auch unabhängig 
vom Feudalismus geltend und würde durch den Uebergang zum Beamtenstaate nicht 
beseitigt sein, XLVII, aber auch die nOthigc Macht des (Ganzen nicht gehindert haben, L. 
Der massgebende Eintluss des Feudalismus auf die schliesslichc Entwicklung lilsst häufig 
seine Bedeutung für frühere Perioden überschätzen, LI. 



Einleitung. Italien ein nach aussen scharf geschlossenes, nach innen manuich« 
faltig gestaltetes Rechtsgebiet. Einfluss der fränkischen Herrschaft. Geringer Einflubs 
der deutschen Herrschaft auf Italien. Grosserer Einfluss Italiens auf Deutschland. Be< 
deutung und Bearbeitung der italienischen Rechtsgeschichte. 

A« <v c r 1 c h t II II (1 B A u II« 

I. Die Gerichtsurkunden. 1. Form, Inhalt und Zweck; Prozessformeln; 
Uncelbstständigkeit der Faitung. 2. Zeitliche, 3. Ortliche Unterschiede der Fassung. 
4. Reichiger ichtsarkonden. 



380 Uebcrsicht. 

II. Verfahren im luiigubardischeu Itaiirn. 5. Allgemeines. - Verfahren 
bei llechts.streitigkeiten. - ö. Ordentliche»i Verfahren. Xlage. Antwort. Beweis. Gt- 
fitAndniss. 7. Urtheil. Urtheil und GestAndniss. 8. Spfttere Verallgemeinerung der For- 
mulare. — 9. Ungehorsamsrerfahreu. Klage. Ladung. Salische Kapitel. 10. Investitur. 
Bannung des Vermögens. Pfändung. Nichterwähnung des Urtheils.yjl. KOnigsbann. — 
12. Verfahren bei unbestrittenen RechtsTerhältnissen. Entstehung. Simulation eines 
Rechtsstreites. 13. Anwendung zur Sicherung von Urkunden, von Erbe oder Freiheit. 
14. Anwendung desselben Formulars bei Streitsachen. Urtheil. 15. Zweck die Erlangung 
eines gerichtlichen Geständnisses und rechtskräftigen Urtheils. Guarentigiirte Urkunden. 
16. Verpflichtung des Scheinbeklagten zum Launegild. — 17. Ungehorsams- oder Bann- 
verfahren bei unbestrittenen Rechtsgeschäften; 18. wird später die allgemein übliche 
Form. 19. Anwendung zur Sicherung des gesammten Gutes. 

ni. Verfahren iu der Romagna. 20. Litiskontestation. 21. Coufessio in iure; 
Anwendung für unbestrittene Rechtsverhältnisse; guarentigiirte Urkunden. 22. Beweis- 
verfahren. Longobardischer Voreid. Kalumnieneid. 23. Urtheil. Ausführung. 24. Unge- 
horsamsverfahren. 

IV. Aelterer Königsbann. 25. Fränkischer Königsbann. 26. Geldstrafen der 
italienischen Königsurkunden: abweichende Bestimmung und Theilung der Strafsummen. 
27. Vereinzelt als Bann bezeichnet 28. Gerichtlicher KOnigsbann. 29. Befugniss zur 
Verhängung. 30. Selbstständige Banngewalt der Grossen. 

V. Bann und Acht. 31. Reichsbanri des zwölften Jahrhunderts. Reichsacht. 
Strafandrohungen der deutschen KOnigsurkunden. 32. Fortdauer des fränkischen KOnigs- 
bannes, der Immunitätsstrafe. 33. Geldstrafen für den Einzelfall aus Italien übernommen. 
34. Neues Gewette des deutschen Königs. 35. Androhung der königlichen Ungnade, der 
Strafen des Majestätsverbrechens; Verbindung mit der Geldstrafe. 36. Androhung des 
Bannes des Königs; der Ausdruck aus Italien übernommen. 37. Ungnade und Bann 
gleichbedeutend mit Reichsacht. 38. Bedingtheit der Drohung : Lösbarkeit der Ungnade. 
39. Zahlung als Bedingung der Disung. 4Ö. Steigerung zur Oberacht. — 41. Drohung 
der Ungnade und des Bannes in Italien aus Deutschland übernommen; Ausdehnung der 
Befugniss auf die I^egaten ; verschieden vom altem Königsbann. 42. Die Aechtung scheint 
dem frühem italienischen Rechte fremd zu sein. 

VI. Städtischer Bann, 43. Uebereinstimmen der Statute verschiedener Zeiten 
und Orte. 44. Bedeutung des Ausdruckes Bann. — 45. Arten des Bannes: Ungehor- 
samsbann und Ausweisungsbaun. Veranlassung des Bannes. 46. Bann um Schulden. 
iSchuldknechtschaft. 47. Einfacher Ungehorsamsbann. 48. Bann um Missethat. 49. Bann 
um fVevel. 50. Lösbarer Bann um Ungerichte. 51. Beständiger Bann: Sühnbarer. 52. Un- 
sühnbarer. — 53. Fälligkeit des Bannes. Ladung. Bannfrist. — 64. Wirkungen: Ver- 
urtheilung des Ungehorsamen. 55. Bannbusse. 56. Massregeln zur Ausführung des Ur- 
tlieUs. 57. Ausschliessliche Wirkungen des Bannes: Massregeln gegen die Person; Verbot 
des Aufenthaltes, der Unterstützung. 58. Minderung der Recht<;flLhigkeit 59. Friedlosig- 
keit. 60. Massregeln gegen das Gut: Wüstlegung, Zerstörung des Hauses. 61. Einziehnng 
des Gutes. 62. Verfügung über das Gut. 63. Wirkungen für fremde Gerichtsbezirke: 
Keine Steigerung zum Reichsbann. Bann gegen Auswärtige. 64. Anerkennung des Bannes 
durch andere Städte. 65. Massregeln gegen fremde Gebannte. Ungenügen des Verfahrens. 
— 66. Milderungen des unsühnbaren Bannes. Eingränzung. 67. Aufhebung des unsiUin- 
baren Bannes. 

VII. Lösbarer Reichsbann. 68. Arten des Reichsbannes. — 69. LOsharer. 
Veranlassung. Anwendung bei bürgerlichen Streitsachen. 70. Fälligkeit Ladung. Ver- 
^**»jning' Bannfnst. — 71. Wirkungen: Keine Verartheilung des Ungehorsamen. 72. Banii- 
büsse. 73. Entziehung der Privilegien. 74. Entziehung des Rechtsschutzes. 75. Verbot 
der Unterstützung. Verbannung ans dem Reiche nicht betont 78. Befehdnng von Reichs- 
wegen. 77. Erklärang zum Reichsfeinde. — 78. LOsung. . 



Ueberfiicht. 1)81 

VIII. Bps t&ndiger ReichRbaun. 79. Ist bedingt durch Vorurtheilung wegen 
Hochrerraths. 80. Bestrafang des Ungehorsams als HochTerratli. 81. Deutsche Ober- 
acht alK Strafe des Ungehorsams gegen den König. 82. hi Italien Verharren im lös- 
baren Banne durch Jahresfri.st nicht Vorbedingung. 83. Stillschweigendes Uebergeheu 
des lösbaren in beständigen Bann durch nachfolgende Verurtheilung als HochTerräther, 
84. woron die Verurtheilung in die einzelnen Strafen des HochTerraths zu unterscheiden 
ist. 85. Näherer Anschluss dieses Verfahrens der frühern staufischen. Zeit an das deutsche 
AchtsTerfahren. 86. Gesetzliche Ladungen und Fristen ; 87. Nichteinhaltung nach älterm 
italienischen Recht, 88. in späterer staufischer Zeit, 89. in den Sentenzen K. Hein- 
richs VII. 9<). Fälligkeit. B-innfrist. 91. Subjekt der Verurtheilung. Bannung moralischer 
Personen. — 92. Wirkungen: 93. Strafen des Hochverraths : 94. Verurtheilung zum 
Tode. 95. zur Knechtschaft. 96. Verweisung aus dem Reiche. 97. Zerstörung der Stadt. 
98. der Befestigungen. 99. Verlust des Gutes. Lehen. Eigen der Unfreien. 100. Eigen 
der Freien: in Deutschland liegendes Gut an die Erben; 101. in Italien Konfiskation. 
102. Keine Beschlagnahme des (tutes. 103.' Verurtheilung in eine Geldstrafe. 104. Ver- 
lust der Privilegien. 105. Verlust von Recht und Ehre nicht erwähnt. Infamie. 106. Eigent- 
liche Bannstrafen: Friedlosigkeit. ßefehdung von Reichs wegen. 107. Verbot der Unter 
Stützung. — 108. lAsung durch (^nade des Kaisers. Vertragsweise Aufhebung. 109. Be- 
dingungslose Unterwerfung. 110. Begnadigung der Xachkumnien. 111. Aufhebung durch 
den Pabst. 

IX. Sizilischer Bann. 112. Aeltpres sizilisches Ungehorsamsverfahren ohne 
Bannung der Person. 113. Unter K. Friedrich II Bannitio und 114. Foriudicatio. — 
1 15. Rückblick auf das italienische Bannverfahren überhaupt. 

X. Vorsitzende. 11<>. Vorsitzende und Beisitz(.>nde. 117. Mehrzahl von Vor- 
sitzenden. 118. Abstufungen der Gerichtsbarkeit. 

XI. Grafschaft. 1 1 9. Grafschaften weltlicher Lehnsgrafen. 120. Gräfliche Gewalt 
der Bischöfe. 121. Gräfliche Gewalt der Städte. 122. K. Friedrich I und die Städte. 
123. Kaiserliche Podestaten und Rektoren. 124. Freigewählte Konsuln. 125. Verwaltung 
der Grafschaften durch Reich.*ibeamte. 12G. Zersplitterung der Grafschaften: Ausschei- 
dung kirchlicher. 127. reichsunmittelbarer. 128. städtischer Gebiete. 129. Ausscheidung 
der Besitzungen weltlicher Grossen. 130. Tlieilungen und Veräusserungen der Grafschafts- 
rechte. Grafschaft als Zubehör des Grundeigenthums. 131. Neue Bezeichnungen der hohen 
(verichts barkeit. 

XII. Markgraf Schaft. 132. Herzogthum und Markgrafschaft in Deutschland 
und Itolien. 133. V^erhältniss der Grafschaft zur Markgrafschaft: — Mittelitalien. 134. Ro- 
niagna. 135. Stellung der mittelitalienischen Bischöfe, 130. der Städte in älterer Zeit. 

137. Herzog Weif. Schwächung der markgrätlichen Gewalt zu Gunsten des Reichs. 

138. Stärkung derselben zu Gunsten des Reichs in späterer staufischer Zeit. — 139. Ober- 
italien: Ix>mbardei. 140. Angebliche Mark Mailand. 141. Titelmarkgrafen. Nichterwähnung 
markgräflicher Befugnisse. — 142. Markgrafscliaft Verima. Herzoge vnn Kärnthen. 
143. Trennung von Kärnthen. Markgrafen von Baden. 144. .Vbtrennung vonTrient, Friaul. 
145. Gräfliche Gewalt der Bischöfe. 146*. Weltliche Grafen. Markgrafen von Este. 147. Zu- 
sammenfallen der markgräflichen und gräflichen Gewalt. 148. Richterliche Gewalt der 
Markgrafen. 

B. VorHltzeude im Hofgrcrichte. 

XIII. Reich sgerichtsbarkeit. 149. Konkurrirende Gerichtsbarkeit. 150. Be- 
dQrfniss bei verweigerter oder verzögerter Justiz, ungenügender Macht des Richters, Unge- 
rechtigkeit eines Urtheils. 151. Unbilligkeit eines Urtheils. Kassation rechtskräftiger Ur- 
theile. Nullitätserklärung. 152. Rechtsunsicherheit. 153. Ausschliessliche (verichtsbarkeit 
über bestimmte Personenklassen, 156. über einzelne Personen. Exemtionen der staafischen 
Zeit. 157. Abstufungen der Exemtionsprivilegien. — 158. Uebung der ordentlichen Ge- 
richtsbarkeit durch das Reich. Zweifacher Begriff' der Reichsgerichtsbarkeit. 159. Hofge- 
richt. Gericht des Königs. Reichsgericht. 



382 Uehersicht. 

XIV. Der Kfiiiig. IGO. Vorstaufisclie Zeit. TliUtigcr Vorsitz. 161. ünthätiger 
Vorsitz. — 162. Staafi.sche Zeit. OeiTentHche GerichtRsitzang«n. 163. Schriftliche Ent- 
scheidungen. 164. Ueberweisung an andere Richter. Delegation. 165. Üebenreisung zur 
Urtheilsfftllung. Mandirung. 166. Einflussnahme auf überwiesene Sachen. 167. Bedingte 
Entscheidungen. 168. Bestätigungen der Urtheile anderer Richter. 169. Werth derselben 
für das weitere Verfahren. Exekutiousmaudate. 

XV. Der Pfalzgraf. 170. Anf&nge des Amts. Einzelne Pfalzgrafen. 171. Auf- 
hören des Vorsitzes im Hofgerichte. 172. Allgemeine Verhältnisse des Amts. 173. Richter- 
liche Befugnisse. 174. Kein ständiges Reichsgericht zu Pavia, keine Gerichtsbarkeit im 
ganzen Reiche. 175. Freiwillige Gerichtsbarkeit. — 176. Stellyertreter des Pfalzgrafen. 
Krmigsboten. 177. Vicepfalzgrafen. 

XVI. Der Kanzler für Italien. 178. Vorsitz und Vorrang im Hofgerichte. 
179. Ix)gothet. 

XVII. Die Königin. 180. Frühere Zeit. Vorsitz von Frauen überhaupt Mathilde. 
Richenza. 

XVUI. Der Hofvikar. 18£: :Fitel. Anfänge des Amtes. 182. Eberhard t. Bamberg. 
183. Hermann v. Verden. 184. Albert V. Trient Garsedonius v. Mantua. Hermann v. Ver- 
den und Daniel v. Prag. 185. Magister Met^llus. Konrad t. Lübeck. Bonifaz r. Xovara. 
186. Fehlen am königlichen Hofe Heinrichs tH^ Bonifaz v. Novara. Heinrich r. Worms. 
Angelus t. Tarent. 187. Heinrich y. Mantua. 188. Friedrich v. Trient 189. Jakob v. Turin. 
Aufhören des Amtes. Hugo r. Ostia. 190. Allgemeine Verhältnisse des Amtes. 191. Rich- 
terliche Befugnisse. Kompetenz. Appellation an den Kaiser. Subdelegation. 192. Exeku- 
tion. Mangel des Bannes. 193. Tribunal. Siegel. Einkünfte. 

XIX. Der Grosshofjustitiar. 194. Roifred r. Beuevent. 195. Der kaiserliche 
Grossgerichtshof. Titel. Anfänge. 196. Der Grosshofjustitiar. 197. Der Grossjustitiar von 
Apulien und Terra di I^voro. — 198. Erste Umge.Ntaltung durch K. Friedrich 11. Heinrich 
V. Morra Grosshofjustitiar und Statthalter Apuliens. Kapitäne des Königreichs. 199. Gross- 
justitiar T. Sizilien. 200. Bestimmungen der altern Konstitutionen. — 201. Zweite Umge- 
staltung durch K. Friedrich II. Wiederanfänge eines ständigen Hofgerichtes. 202. Umge- 
staltung des Grossgerichte^ zum Hofgerichte. Die neuen Konstitutionen. 203. Die zwei 
Kapitäne und Gros.sjustitiare. 204. Das Grossgericht nach der Umgestaltung. 205. Vor der- 
selben keine unmittelbare Kompetenz für Italien. 206. Kompetenz für Italien seit der Um- 
gestaltung. 207. Ausdehnung derselben. 208. Hofgericht K. Heinrichs VII. 



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